OBERFINANZDIREKTION KARLSRUHE 04.08.2015 ELStAM; Fehlerhafte Lohnsteuerabzugsmerkmale aufgrund eines Programmfehlers (Änderung der Steuerklasse 3 in Steuerklasse 1) Folge: Auszahlung von zu geringem oder gar keinem Arbeitslohn Für einzelne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurde den Arbeitgebern Anfang Juli die falsche Steuerklasse aus der ELStAM-Datenbank übermittelt. So erhielten verheiratete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit bisher Steuerklasse 3 fälschlicherweise Steuerklasse 1 und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2015. Sofern Arbeitgeber die mitgeteilte Steuerklasse angewandt und den Lohnsteuerabzug ab Beginn des Jahres korrigiert haben, haben die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Juli unverschuldet einen zu geringen oder gar keinen Arbeitslohn mehr erhalten. Die ELStAM der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden den Arbeitgebern automatisch mitgeteilt. Hierzu speichert das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für jede Arbeitnehmerin / jeden Arbeitnehmer elektronisch die maßgebende Steuerklasse und teilt diese den Arbeitgebern monatlich mit. Die Übermittlung der falschen Steuerklasse beruhte auf einem bundesweiten Fehler in der ELStAMDatenbank. Auch wenn nur einzelne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von dem Fehler berührt sind, bedeutet dieser für die Betroffenen erhebliche finanzielle Einbußen. Moltkestraße 50 • 76133 Karlsruhe • Telefon 0721 926-2587 • Fax 0721 926-5008 [email protected] • www.oberfinanzdirektion-karlsruhe.de –2– Die Finanzämter können den Fehler selbst nicht erkennen, sondern sind auf die Hinweise der Betroffenen angewiesen. Deshalb müssen zur Fehlerberichtigung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Korrektur bei ihrem Finanzamt formlos beantragen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von ihrem Wohnsitzfinanzamt auf Antrag eine Papierbescheinigung mit der zutreffenden Steuerklasse. Diese Bescheinigung tritt für Sie vorübergehend an die Stelle der ELStAM. Die auf der Bescheinigung eingetragene Steuerklasse ist für den Lohnsteuerabzug maßgebend. Der Arbeitgeber ist berechtigt, auf der Basis der Papierbescheinigung den Lohnsteuerabzug gemäß § 41c Abs. 1 Nr. 1 EStG umgehend zu ändern. Dadurch kann die aufgrund des Fehlers zu hoch einbehaltene Lohnsteuer schnell korrigiert und an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstattet werden. Wir bedauern den aufgetretenen Fehler zutiefst, bitten um Verständnis und Mithilfe bei der Korrektur.
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