150804_P_Hinweis_Internet_Fehler ElStAM

OBERFINANZDIREKTION KARLSRUHE
04.08.2015
ELStAM; Fehlerhafte Lohnsteuerabzugsmerkmale aufgrund eines
Programmfehlers (Änderung der Steuerklasse 3 in Steuerklasse 1)
Folge: Auszahlung von zu geringem oder gar keinem Arbeitslohn
Für einzelne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurde den Arbeitgebern
Anfang Juli die falsche Steuerklasse aus der ELStAM-Datenbank übermittelt. So
erhielten verheiratete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit bisher
Steuerklasse 3 fälschlicherweise Steuerklasse 1 und zwar rückwirkend zum
1. Januar 2015. Sofern Arbeitgeber die mitgeteilte Steuerklasse angewandt und
den Lohnsteuerabzug ab Beginn des Jahres korrigiert haben, haben die
betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Juli unverschuldet einen zu
geringen oder gar keinen Arbeitslohn mehr erhalten.
Die ELStAM der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden den Arbeitgebern
automatisch mitgeteilt. Hierzu speichert das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
für jede Arbeitnehmerin / jeden Arbeitnehmer elektronisch die maßgebende
Steuerklasse und teilt diese den Arbeitgebern monatlich mit. Die Übermittlung der
falschen Steuerklasse beruhte auf einem bundesweiten Fehler in der ELStAMDatenbank. Auch wenn nur einzelne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von
dem Fehler berührt sind, bedeutet dieser für die Betroffenen
erhebliche finanzielle Einbußen.
Moltkestraße 50 • 76133 Karlsruhe • Telefon 0721 926-2587 • Fax 0721 926-5008
[email protected] • www.oberfinanzdirektion-karlsruhe.de
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Die Finanzämter können den Fehler selbst nicht erkennen, sondern sind auf die
Hinweise der Betroffenen angewiesen. Deshalb müssen zur Fehlerberichtigung
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Korrektur bei ihrem Finanzamt formlos
beantragen.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von ihrem Wohnsitzfinanzamt
auf Antrag eine Papierbescheinigung mit der zutreffenden Steuerklasse. Diese
Bescheinigung tritt für Sie vorübergehend an die Stelle der ELStAM. Die auf der
Bescheinigung eingetragene Steuerklasse ist für den Lohnsteuerabzug
maßgebend. Der Arbeitgeber ist berechtigt, auf der Basis der Papierbescheinigung den Lohnsteuerabzug gemäß § 41c Abs. 1 Nr. 1 EStG umgehend
zu ändern. Dadurch kann die aufgrund des Fehlers zu hoch einbehaltene
Lohnsteuer schnell korrigiert und an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
erstattet werden.
Wir bedauern den aufgetretenen Fehler zutiefst, bitten um Verständnis und
Mithilfe bei der Korrektur.