Infoblatt Teilpension

TEILPENSION
Ihre älteren Mitarbeiter erfüllen bereits die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension und wollen die Arbeitszeit reduzieren? Dann nützen Sie die Möglichkeiten der eigens hierfür geschaffenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.
ACHTUNG: Eine Teilpension kann auch im Anschluss an eine kontinuierliche Altersteilzeit
vereinbart werden, sobald der Dienstnehmer die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension erfüllt.
Wer?
Antragsteller und Bezugsberechtigter dieser Leistung
sind Dienstgeber, die mit Ihren Dienstnehmern die
Reduzierung der Arbeitszeit im Ausmaß zwischen
40% und 60% im Rahmen eines gleichbleibenden
Arbeitszeitmodells vereinbaren oder eine bestehende
kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarung als Teilpension weiterführen.
Beispiel:
Vor der Teilpension individuell geleistete Arbeitszeit:
- 38 Stunden
Vereinbarte reduzierte Arbeitszeit:
- 19 Stunden
Zulässige Bandbreite der Arbeitszeit:
- 11,4 bis 26,6 Stunden
Eine Reduzierung der Arbeitszeit in Form eines Blockzeitmodells ist bei der Teilpension nicht möglich. Ebenso darf vor der Teilpension keine geblockte Altersteilzeit
ausgeübt worden sein.
Eine bei der Teilpension unzulässige Blockzeitvereinbarung liegt vor, wenn die zuvor beschriebenen Kriterien nicht zutreffen.
Um ein gleichbleibendes Arbeitszeitmodell handelt es
sich, wenn
Was?
• entweder die Schwankungen der Arbeitszeit innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden, wobei der
Jahreszeitraum vom Beginn der Laufzeit der Teilpensionsvereinbarung gerechnet wird.
Beispiel:
Teilpensionsbeginn 1.6.2016 – Jahreszeiträume, in
denen die Arbeitszeit jeweils ausgeglichen werden
muss, von 1.6.2016 bis 31.5.2017, von 1.6.2017 bis
31.5.2018 usw.
Bitte beachten: Wird eine kontinuierliche Altersteilzeit unverändert als Teilpension weitergeführt, ist
auch zulässig, dass sich die Jahreszeiträume, in
denen die Arbeitszeit jeweils auszugleichen ist,
weiterhin nach dem Beginn der ursprünglichen
Altersteilzeit richten.
• oder die Abweichungen zwischen der im Teilpensionsmodell vereinbarten, reduzierten Arbeitszeit und
der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit nicht mehr als
20 % der vor der Herabsetzung geleisteten Arbeitszeit beträgt und diese Abweichungen im gesamten
Vereinbarungszeitraum ausgeglichen werden.
Das frühestmögliche Eintrittsalter eines Dienstnehmers
in die Teilpension ist der 62.Geburtstag, wenn zu
diesem Zeitpunkt auch die Voraussetzungen auf eine
Korridorpension gem. § 4 Abs. 2 des Allgemeinen
Pensionsgesetzes (APG) erfüllt werden. Dazu müssen
neben der Vollendung des 62.Lebensjahres bei Stichtagen im Jahr 2016 mindestens 474 Versicherungsmonaten und bei Stichtagen ab 2017 mindestens 480 Versicherungsmonaten vorliegen. Detaillierte Informationen
sowie eine Bestätigung über die Pensionsstichtage
erhalten Sie beim zuständigen Pensionsversicherungsträger.
Die Teilpension kann grundsätzlich nur bis zum Erreichen des Regelpensionsalters durch den Dienstnehmer
ausbezahlt werden.
Bitte beachten: Eine Teilpension kann derzeit nur für
männliche Mitarbeiter zuerkannt werden, da die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension in den nächsten Jahren aufgrund des niedrigeren Regelpensionsalter für Frauen (60 Jahre) nur bei
Männern vorliegen kann.
Bitte wenden!
Ihr ArbeitsmarktService
Stand 01/2016
www.ams.at
Die Teilpension kann mit den älteren Dienstnehmern
vereinbart werden, die in den letzten 25 Jahren 780
Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt
waren. Der 25-jährige Beobachtungszeitraum wird dabei
um Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung deren 15. Lebensjahres erstreckt. Der Dienstnehmer muss bereits drei Monate im Betrieb beschäftigt
sein.
Der Dienstnehmer darf im letzten Jahr vor Beginn der
Teilpension keine Teilzeitbeschäftigung in einem Ausmaß von unter 60 % der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ausgeübt haben. Dies ist
unabhängig von der Anzahl der Dienstverhältnisse in
diesem Zeitraum, was bedeutet, dass auch Beschäftigungen in anderen Betrieben in die Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzung
mit
einzubeziehen
sind.
Bei Wechsel von einer Altersteilzeit in die Teilpension
darf im letzten Jahr vor Beginn der davorliegenden
Altersteilzeit die Normalarbeitszeit nicht um mehr als
40% unterschritten worden sein.
Bitte beachten: Dienstnehmer, für die bereits Altersteilzeitgeld auf Grund eines Blockzeitmodells bezogen
wurde, können nicht mehr in die Teilpension wechseln.
Bezieht der Dienstnehmer eine Pension, besteht generell kein Anspruch auf Teilpension.
Die Teilpensionsvereinbarung muss enthalten:
• Die Reduktion der im letzten Jahr im Betrieb durchschnittlich ausgeübten gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit auf 40 % bis 60 % oder
Weiterführung einer bestehenden kontinuierlichen
Altersteilzeitvereinbarung als Teilpension.
• Den Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit
in der Teilpension unter Berücksichtigung eines
Lohnausgleiches in der Höhe von mindestens 50 %
des Differenzbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden durchschnittlichen Entgelt der letzten 12 Monate und dem
der verringerten Arbeitszeit entsprechendem Entgelt.
• Die weitere Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Arbeitszeit vor Eintritt in die
Teilpension bzw. bei Wechsel aus einer Altersteilzeit
in die Teilpension für die Arbeitszeit, die vor dieser
Altersteilzeit ausgeübt wurde.
• Den Anspruch auf Berechnung einer allfälligen
Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der
Herabsetzung der Normalarbeitszeit.
Ihr ArbeitsmarktService
Wie lange?
Die Teilpension gebührt grundsätzlich längstens bis zum
65.Lebensjahres des Dienstnehmers (= Erreichen des
Regelpensionsalters).
Kein Anspruch auf Teilpension besteht für Personen,
• die eine Alterspension, eine Sonderruhegeldes nach
dem Nachtschwerarbeitsgesetz oder einen Ruhegenusses aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich
- rechtlichen Körperschaft beziehen oder
• die das Regelpensionsalter erreichen und die Anspruchsvoraussetzungen für eine der oben genannten Leistungen erfüllen.
Wurde zuvor bereits Altersteilzeitgeld bezogen, kann die
Teilpension nur für den noch offenen Zeitraum auf insgesamt 5 Jahre (Altersteilzeitgeld und Teilpension gemeinsam) gewährt werden – es entsteht durch die Inanspruchnahme der Teilpension nach Altersteilzeit keine
Verlängerung der Gesamtbezugsdauer von insgesamt 5
Jahren
Wie viel?
Durch die Teilpension werden dem Dienstgeber die
durch den Lohnausgleich (inkl. Dienstgeberbeiträge)
entstehenden Aufwendungen für das Bruttoarbeitsentgelt bis zur Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuzüglich der zusätzlich entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge
zur Sozialversicherung zur Gänze ersetzt.
Für Dienstnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungsgesetz unterliegen, fließen auch die für den
Lohnausgleich zu leistenden Beiträge an die Bauarbeiter-Urlaubskasse für das Urlaubsentgelt und den Urlaubszuschuss in den Ersatz ein.
Sonderzahlungen werden monatlich automatisch mit
einem Sechstel des laufenden Entgelts berücksichtigt.
Die Teilpension unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
Wo?
Die Zuständigkeit der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice richtet sich nach dem Sitz des Betriebes.
Womit?
Anträge und Ausfüllhilfe zur Beantragung der Teilpension können Sie bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice erhalten oder im Internet unter
www.ams.at herunterladen.
Stand 01/2016
www.ams.at