TEILPENSION Ihre älteren Mitarbeiter erfüllen bereits die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension und wollen die Arbeitszeit reduzieren? Dann nützen Sie die Möglichkeiten der eigens hierfür geschaffenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. ACHTUNG: Eine Teilpension kann auch im Anschluss an eine kontinuierliche Altersteilzeit vereinbart werden, sobald der Dienstnehmer die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension erfüllt. Wer? Antragsteller und Bezugsberechtigter dieser Leistung sind Dienstgeber, die mit Ihren Dienstnehmern die Reduzierung der Arbeitszeit im Ausmaß zwischen 40% und 60% im Rahmen eines gleichbleibenden Arbeitszeitmodells vereinbaren oder eine bestehende kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarung als Teilpension weiterführen. Beispiel: Vor der Teilpension individuell geleistete Arbeitszeit: - 38 Stunden Vereinbarte reduzierte Arbeitszeit: - 19 Stunden Zulässige Bandbreite der Arbeitszeit: - 11,4 bis 26,6 Stunden Eine Reduzierung der Arbeitszeit in Form eines Blockzeitmodells ist bei der Teilpension nicht möglich. Ebenso darf vor der Teilpension keine geblockte Altersteilzeit ausgeübt worden sein. Eine bei der Teilpension unzulässige Blockzeitvereinbarung liegt vor, wenn die zuvor beschriebenen Kriterien nicht zutreffen. Um ein gleichbleibendes Arbeitszeitmodell handelt es sich, wenn Was? • entweder die Schwankungen der Arbeitszeit innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden, wobei der Jahreszeitraum vom Beginn der Laufzeit der Teilpensionsvereinbarung gerechnet wird. Beispiel: Teilpensionsbeginn 1.6.2016 – Jahreszeiträume, in denen die Arbeitszeit jeweils ausgeglichen werden muss, von 1.6.2016 bis 31.5.2017, von 1.6.2017 bis 31.5.2018 usw. Bitte beachten: Wird eine kontinuierliche Altersteilzeit unverändert als Teilpension weitergeführt, ist auch zulässig, dass sich die Jahreszeiträume, in denen die Arbeitszeit jeweils auszugleichen ist, weiterhin nach dem Beginn der ursprünglichen Altersteilzeit richten. • oder die Abweichungen zwischen der im Teilpensionsmodell vereinbarten, reduzierten Arbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit nicht mehr als 20 % der vor der Herabsetzung geleisteten Arbeitszeit beträgt und diese Abweichungen im gesamten Vereinbarungszeitraum ausgeglichen werden. Das frühestmögliche Eintrittsalter eines Dienstnehmers in die Teilpension ist der 62.Geburtstag, wenn zu diesem Zeitpunkt auch die Voraussetzungen auf eine Korridorpension gem. § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) erfüllt werden. Dazu müssen neben der Vollendung des 62.Lebensjahres bei Stichtagen im Jahr 2016 mindestens 474 Versicherungsmonaten und bei Stichtagen ab 2017 mindestens 480 Versicherungsmonaten vorliegen. Detaillierte Informationen sowie eine Bestätigung über die Pensionsstichtage erhalten Sie beim zuständigen Pensionsversicherungsträger. Die Teilpension kann grundsätzlich nur bis zum Erreichen des Regelpensionsalters durch den Dienstnehmer ausbezahlt werden. Bitte beachten: Eine Teilpension kann derzeit nur für männliche Mitarbeiter zuerkannt werden, da die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension in den nächsten Jahren aufgrund des niedrigeren Regelpensionsalter für Frauen (60 Jahre) nur bei Männern vorliegen kann. Bitte wenden! Ihr ArbeitsmarktService Stand 01/2016 www.ams.at Die Teilpension kann mit den älteren Dienstnehmern vereinbart werden, die in den letzten 25 Jahren 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Der 25-jährige Beobachtungszeitraum wird dabei um Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung deren 15. Lebensjahres erstreckt. Der Dienstnehmer muss bereits drei Monate im Betrieb beschäftigt sein. Der Dienstnehmer darf im letzten Jahr vor Beginn der Teilpension keine Teilzeitbeschäftigung in einem Ausmaß von unter 60 % der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ausgeübt haben. Dies ist unabhängig von der Anzahl der Dienstverhältnisse in diesem Zeitraum, was bedeutet, dass auch Beschäftigungen in anderen Betrieben in die Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzung mit einzubeziehen sind. Bei Wechsel von einer Altersteilzeit in die Teilpension darf im letzten Jahr vor Beginn der davorliegenden Altersteilzeit die Normalarbeitszeit nicht um mehr als 40% unterschritten worden sein. Bitte beachten: Dienstnehmer, für die bereits Altersteilzeitgeld auf Grund eines Blockzeitmodells bezogen wurde, können nicht mehr in die Teilpension wechseln. Bezieht der Dienstnehmer eine Pension, besteht generell kein Anspruch auf Teilpension. Die Teilpensionsvereinbarung muss enthalten: • Die Reduktion der im letzten Jahr im Betrieb durchschnittlich ausgeübten gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit auf 40 % bis 60 % oder Weiterführung einer bestehenden kontinuierlichen Altersteilzeitvereinbarung als Teilpension. • Den Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit in der Teilpension unter Berücksichtigung eines Lohnausgleiches in der Höhe von mindestens 50 % des Differenzbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden durchschnittlichen Entgelt der letzten 12 Monate und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechendem Entgelt. • Die weitere Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Arbeitszeit vor Eintritt in die Teilpension bzw. bei Wechsel aus einer Altersteilzeit in die Teilpension für die Arbeitszeit, die vor dieser Altersteilzeit ausgeübt wurde. • Den Anspruch auf Berechnung einer allfälligen Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit. Ihr ArbeitsmarktService Wie lange? Die Teilpension gebührt grundsätzlich längstens bis zum 65.Lebensjahres des Dienstnehmers (= Erreichen des Regelpensionsalters). Kein Anspruch auf Teilpension besteht für Personen, • die eine Alterspension, eine Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz oder einen Ruhegenusses aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich - rechtlichen Körperschaft beziehen oder • die das Regelpensionsalter erreichen und die Anspruchsvoraussetzungen für eine der oben genannten Leistungen erfüllen. Wurde zuvor bereits Altersteilzeitgeld bezogen, kann die Teilpension nur für den noch offenen Zeitraum auf insgesamt 5 Jahre (Altersteilzeitgeld und Teilpension gemeinsam) gewährt werden – es entsteht durch die Inanspruchnahme der Teilpension nach Altersteilzeit keine Verlängerung der Gesamtbezugsdauer von insgesamt 5 Jahren Wie viel? Durch die Teilpension werden dem Dienstgeber die durch den Lohnausgleich (inkl. Dienstgeberbeiträge) entstehenden Aufwendungen für das Bruttoarbeitsentgelt bis zur Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuzüglich der zusätzlich entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zur Gänze ersetzt. Für Dienstnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen, fließen auch die für den Lohnausgleich zu leistenden Beiträge an die Bauarbeiter-Urlaubskasse für das Urlaubsentgelt und den Urlaubszuschuss in den Ersatz ein. Sonderzahlungen werden monatlich automatisch mit einem Sechstel des laufenden Entgelts berücksichtigt. Die Teilpension unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Wo? Die Zuständigkeit der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice richtet sich nach dem Sitz des Betriebes. Womit? Anträge und Ausfüllhilfe zur Beantragung der Teilpension können Sie bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice erhalten oder im Internet unter www.ams.at herunterladen. Stand 01/2016 www.ams.at
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