Referentenentwurf zur Verordnung über elektrische Betriebsmittel

Bearbeitungsstand: 23.10.2015 10:37 Uhr
Referentenentwurf
des BMAS
Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über elektrische Betriebsmittel – 1. ProdSV)
A. Problem und Ziel
Die Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.03.2014, S. 309) ist bis zum 19. April 2016 in den
Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen.
B. Lösung
Die Richtlinie 2014/35/EU wird durch eine Ablösung der geltenden Verordnung über die
Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (1. ProdSV) umgesetzt.
C. Alternativen
Keine. Die Umsetzung der europäischen Richtlinie ist zwingend.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Richtlinie 2014/35/EU führt eine Reihe von verbindlichen Pflichten für unterschiedliche
Wirtschaftsakteure (Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler) ein, die durch die
vorliegende Verordnung eins zu eins umzusetzen sind. Dadurch entstehen für die Wirtschaft eine Reihe von Vorgaben und Informationspflichten, die im Wesentlichen aber bereits bestehende Verpflichtungen fortschreiben. Neue Vorgaben führen zu einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand von ca. 46,6 Millionen Euro. Der zusätzliche Erfüllungsaufwand
umfasst zwei neue Informationspflichten, die zu Bürokratiekosten in Höhe von ca. 25,8 Millionen Euro führen. Eine Kompensation des zusätzlichen Erfüllungsaufwands ist nicht erforderlich, da es sich um eine Eins-zu-Eins-Umsetzung von EU-Vorgaben handelt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Ein relevanter zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung ist nicht zu erwarten.
F. Weitere Kosten
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Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht
zu erwarten.
-3-
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Referentenentwurf des BMAS
Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über elektrische Betriebsmittel – 1. ProdSV)1)
Vom ...
Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011
(BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Anwendungsbereich
§2
Begriffsbestimmungen
§3
Bereitstellung auf dem Markt
§4
Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter Normen
§5
Konformitätsvermutung auf der Grundlage internationaler Normen
§6
Konformitätsvermutung auf der Grundlage nationaler Normen
Abschnitt 2
Pflichten der Wirtschaftsakteure
§7
Allgemeine Pflichten des Herstellers
§8
Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
§9
Bevollmächtigter des Herstellers
§ 10
Allgemeine Pflichten des Einführers
§ 11
Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers
§ 12
Pflichten des Händlers
§ 13
Einführer oder Händler als Hersteller
§ 14
Angabe der Wirtschaftsakteure
Abschnitt 3
Marktüberwachung
§ 15
Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure
§ 16
Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
§ 17
Konforme elektrische Betriebsmittel, die ein Risiko darstellen
§ 18
Formale Nichtkonformität
Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen
§ 19
1)
Ordnungswidrigkeiten
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.03.2014, S. 357).
-4§ 20
Straftaten
§ 21
Übergangsvorschriften
§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist auf neue elektrische Betriebsmittel, die auf dem Markt bereitgestellt werden, anzuwenden, sofern diese elektrischen Betriebsmittel zur Verwendung
bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 Volt für Wechselstrom und zwischen 75
und 1 500 Volt für Gleichstrom vorgesehen sind.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die in Anhang II der Richtlinie
2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer
Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt
(ABl. L 96 vom 29.03.2014, S. 357) genannten Betriebsmittel und Bereiche.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/35/EU,
2.
harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien
89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG,
95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und
2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des
Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12),
3.
Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die ein elektrisches Betriebsmittel
herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses elektrische Betriebsmittel unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet,
4.
technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein elektrisches Betriebsmittel genügen muss.
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8.
November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden.
§3
Bereitstellung auf dem Markt
Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
sie
1.
mit den in Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU genannten Sicherheitszielen übereinstimmen,
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2.
entsprechend dem in der Europäischen Union geltenden Stand der Sicherheitstechnik
hergestellt sind und
3.
bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer
Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Haus- und Nutztiere sowie
Güter nicht gefährden.
§4
Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter Normen
Bei elektrischen Betriebsmitteln, die harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 3 erfüllen, soweit diese von
den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.
§5
Konformitätsvermutung auf der Grundlage internationaler Normen
Bei elektrischen Betriebsmitteln, die den Sicherheitsbestimmungen der von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission festgelegten internationalen Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind,
wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 3 erfüllen.
§6
Konformitätsvermutung auf der Grundlage nationaler Normen
Sofern keine harmonisierten Normen nach § 4 und keine internationalen Normen nach
§ 5 veröffentlicht worden sind, wird bei elektrischen Betriebsmitteln, die entsprechend den
Sicherheitsbestimmungen der im herstellenden Mitgliedstaat geltenden Normen hergestellt
worden sind, vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 3 erfüllen.
Abschnitt 2
Pflichten der Wirtschaftsakteure
§7
Allgemeine Pflichten des Herstellers
(1) Der Hersteller stellt sicher, wenn er elektrische Betriebsmittel in den Verkehr bringt,
dass sie nach den Anforderungen von § 3 entworfen und hergestellt wurden.
(2) Der Hersteller darf elektrische Betriebsmittel nur in den Verkehr bringen, wenn die
technischen Unterlagen nach Anhang III Nummer 2 der Richtlinie 2014/35/EU erstellt wurden und das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang III der Richtlinie 2014/35/EU
durchgeführt wurde. Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen,
dass das elektrische Betriebsmittel die Anforderungen nach § 3 erfüllt, so stellt der Hersteller für das elektrische Betriebsmittel eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CEKennzeichnung gemäß § 7 des Produktsicherheitsgesetzes an.
(3) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung
ab dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels für die Dauer von zehn Jahren
für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten.
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(4) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf oder an den Merkmalen eines elektrischen Betriebsmittels sowie Änderungen der in den §§ 4 bis 6 genannten Normen oder anderer technischer Spezifikationen,
auf die in der EU-Konformitätserklärung verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.
(5) Wenn es der Hersteller angesichts der Risiken, die mit einem von ihm auf dem
Markt bereitgestellten elektrischen Betriebsmittel verbunden sind, als angemessen betrachtet, nimmt er zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Endnutzer Stichproben, prüft
diese und untersucht Beschwerden. Erforderlichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen elektrischen Betriebsmittel sowie der Rückrufe. Der Hersteller hält die Händler über die Überwachungstätigkeiten auf dem Laufenden.
(6) Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes elektrisches Betriebsmittel nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht,
ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen, oder er nimmt das elektrische Betriebsmittel zurück oder ruft es zurück. Sind mit
dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden, so informiert der Hersteller unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das elektrischen Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt hat, insbesondere über
die Risiken, die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
§8
Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
(1) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine elektrischen Betriebsmittel beim
Inverkehrbringen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Information
zu ihrer Identifikation tragen. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des elektrischen
Betriebsmittels nicht möglich ist, hat der Hersteller dafür zu sorgen, dass die zur Identifikation erforderliche Information auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen angegeben wird.
(2) Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen
Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem
elektrischen Betriebsmittel anzubringen. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des
elektrischen Betriebsmittels nicht möglich ist, müssen diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen angegeben werden. Bei der Postanschrift handelt es sich um die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der
der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
(3) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass dem elektrischen Betriebsmittel die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind.
(4) Alle Kennzeichnungen, die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen
müssen klar, verständlich und deutlich sein.
(5) Der Hersteller ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des elektrischen Betriebsmittels mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen müssen
in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Marktüberwachungsbehörde leicht
verstanden werden kann, abgefasst sein. Der Hersteller arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken
zusammen, die mit den elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die er in den Verkehr
gebracht hat.
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§9
Bevollmächtigter des Herstellers
(1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Pflichten für diesen wahr.
(3) Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die
folgenden Pflichten übertragen:
1.
die Pflicht, die technischen Unterlagen sowie die EU-Konformitätserklärung nach § 7
Absatz 3 bereitzuhalten,
2.
die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde die Informationen und Unterlagen nach § 8
Absatz 5 zur Verfügung zu stellen, und
3.
die Pflicht, mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit den elektrischen Betriebsmitteln verbunden
sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören, zusammenzuarbeiten.
(4) Die Pflicht gemäß § 7 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 7 Absatz 2 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.
§ 10
Allgemeine Pflichten des Einführers
(1) Der Einführer darf nur elektrische Betriebsmittel in den Verkehr bringen, die die
Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
(2) Der Einführer darf ein elektrisches Betriebsmittel erst in den Verkehr bringen, wenn
er sichergestellt hat, dass
1.
der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang III der Richtlinie
2014/35/EU durchgeführt hat,
2.
der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat,
3.
das elektrische Betriebsmittel mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,
4.
dem elektrischen Betriebsmittel die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen
in deutscher Sprache beigefügt sind und
5.
der Hersteller die Pflichten nach § 8 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.
(3) Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass ein elektrisches Betriebsmittel
nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht, darf er dieses elektrische Betriebsmittel erst
in den Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem elektrischen Betriebsmittel ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden darüber.
(4) Solange sich ein elektrisches Betriebsmittel im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, ist dieser dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des elektrischen Betriebsmittels mit den Anforderungen nach § 3
nicht beeinträchtigen.
(5) Wenn es der Einführer angesichts der Risiken, die mit einem von ihm auf dem
Markt bereitgestellten elektrischen Betriebsmittel verbunden sind, als angemessen betrachtet, nimmt er zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Endnutzer Stichproben, prüft
diese und untersucht Beschwerden. Erforderlichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen elektrischen Betriebsmittel sowie der Rückrufe. Der Einführer hält die Händler über diese Überwachungstätigkeiten auf dem Laufenden.
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(6) Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes elektrisches Betriebsmittel nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht,
ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen, oder er nimmt das elektrische Betriebsmittel zurück oder ruft es zurück. Sind mit
dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich
die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er
das elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt hat, insbesondere über die Risiken, die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
§ 11
Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers
(1) Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen
Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem
elektrischen Betriebsmittel anzubringen. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des
elektrischen Betriebsmittels nicht möglich ist, müssen diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen angegeben werden. Bei der Postanschrift handelt es sich um die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der
der Einführer kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
(2) Der Einführer hat ab dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels für die
Dauer von zehn Jahren eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörde bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.
(3) Der Einführer ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen
alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen,
die für den Nachweis der Konformität des elektrischen Betriebsmittels mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Marktüberwachungsbehörde leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. Der Einführer arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen, die mit den elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die er in den Verkehr gebracht hat.
§ 12
Pflichten des Händlers
(1) Der Händler muss die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden
Sorgfalt berücksichtigen, wenn er ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellt.
(2) Bevor der Händler ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellt, hat er
zu überprüfen, ob
1.
das elektrische Betriebsmittel mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,
2.
dem elektrischen Betriebsmittel die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen
in deutscher Sprache beigefügt sind, und
3.
der Hersteller seine Pflichten nach § 8 Absatz 1 und 2 und der Einführer seine Pflichten
nach § 11 Absatz 1 erfüllt hat.
(3) Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein elektrisches Betriebsmittel nicht
den Anforderungen nach § 3 entspricht, darf er dieses elektrische Betriebsmittel erst auf
dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem elektrischen Betriebsmittel ein Risiko verbunden, so informiert der Händler außerdem den Hersteller oder
den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.
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(4) Solange sich ein elektrisches Betriebsmittel im Verantwortungsbereich des Händlers befindet, ist dieser dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des elektrischen Betriebsmittels mit den Anforderungen nach § 3
nicht beeinträchtigen.
(5) Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes elektrisches Betriebsmittel nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, hat er sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um
die Konformität herzustellen, oder dass das elektrische Betriebsmittel zurückgenommen oder zurückgerufen wird. Sind mit dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden, informiert der Händler unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in
denen er das elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt hat, insbesondere über
die Risiken, die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(6) Der Händler ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen
alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen,
die für den Nachweis der Konformität des elektrischen Betriebsmittels mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. Der Händler arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen, die mit den elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die er auf dem Markt bereitgestellt hat.
§ 13
Einführer oder Händler als Hersteller
Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 7 und 8 entsprechend anzuwenden,
wenn er
1.
ein elektrisches Betriebsmittel unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in
den Verkehr bringt oder
2.
ein auf dem Markt befindliches elektrisches Betriebsmittel so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
§ 14
Angabe der Wirtschaftsakteure
(1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,
1.
von denen er ein elektrisches Betriebsmittel bezogen hat und
2.
an die er ein elektrisches Betriebsmittel abgegeben hat.
(2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach Absatz 1 für die Dauer von zehn
Jahren nach dem Bezug des elektrischen Betriebsmittels sowie nach der Abgabe des
elektrischen Betriebsmittels vorlegen können.
Abschnitt 3
Marktüberwachung
§ 15
Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure
(1) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass ein elektrisches
Betriebsmittel ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für Hausund Nutztiere oder Güter darstellt, so beurteilt sie, ob das elektrische Betriebsmittel die
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Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenzuarbeiten.
(2) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass das elektrische
Betriebsmittel die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, fordert sie unverzüglich
den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten, der Art des
Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die
Übereinstimmung des elektrischen Betriebsmittels mit diesen Anforderungen herzustellen,
oder das elektrische Betriebsmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen.
(3) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass die beanstandeten elektrischen Betriebsmittel auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
auf dem Markt bereitgestellt werden, informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin über das Ergebnis der Beurteilung nach Absatz 1 und die Maßnahmen, die
zu ergreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin leitet die Informationen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich
der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
zu.
(4) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich die Korrekturmaßnahmen, die er
ergreift, auf sämtliche betroffenen elektrischen Betriebsmittel erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
§ 16
Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
(1) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der nach § 15 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Marktüberwachungsbehörde
alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt
oder sorgt dafür, dass das elektrische Betriebsmittel zurückgenommen oder zurückgerufen
wird.
(2) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass die beanstandeten elektrischen Betriebsmittel auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
auf dem Markt bereitgestellt werden, informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin unverzüglich über die vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 1. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Informationen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.
(3) Die Informationen der Marktüberwachungsbehörde gemäß Absatz 2 Satz 1 müssen alle verfügbaren Angaben enthalten, insbesondere die Daten für die Identifizierung des
betreffenden elektrischen Betriebsmittels, dessen Herkunft, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen vorläufigen Maßnahmen sowie die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörde gibt insbesondere an, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass
1.
das elektrische Betriebsmittel die Anforderungen nach § 3 nicht erfüllt oder
2.
die in den §§ 4 bis 6 genannten Normen, bei deren Einhaltung eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft sind.
(4) Wird die Marktüberwachungsbehörde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin darüber informiert, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie 2014/35/EU getroffen wurde, trifft die Marktüberwachungsbehörde, sofern sie diese Maßnahme für gerechtfertigt hält, alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 1. Sie informiert die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber sowie über alle weiteren ihr
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vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität des elektrischen Betriebsmittels. Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von dem anderen Mitgliedstaat getroffene
vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin innerhalb von zwei Monaten darüber und gibt ihre Einwände
an. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Informationen gemäß
den Sätzen 2 und 3 unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.
(5) Liegen der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach einer
Information gemäß Absatz 2 Satz 1 oder nach Erhalt einer Information gemäß Absatz 4
Satz 1 keine Informationen über einen Einwand gegen eine von ihr oder einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme vor, so gilt diese
vorläufige Maßnahme als gerechtfertigt. Die Marktüberwachungsbehörde trifft in diesem
Fall unverzüglich geeignete beschränkende Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des
elektrischen Betriebsmittels.
§ 17
Konforme elektrische Betriebsmittel, die ein Risiko darstellen
(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde im Rahmen einer Beurteilung nach § 15 Absatz 1 fest, dass ein elektrisches Betriebsmittel ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit
von Menschen oder für Haus- und Nutztiere oder Güter darstellt, obwohl das elektrische
Betriebsmittel den Anforderungen dieser Verordnung genügt, so fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das elektrische Betriebsmittel beim Inverkehrbringen kein Risiko mehr
darstellt oder dass das elektrische Betriebsmittel innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen Frist zurückgenommen oder zurückgerufen wird.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin über die Feststellung und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den
Wirtschaftsakteur aufgefordert hat. Die Information umfasst alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden elektrischen Betriebsmittels,
dessen Herkunft, dessen Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen Maßnahmen.
(3) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich die Korrekturmaßnahmen, die er
ergreift, auf sämtliche betroffenen elektrischen Betriebsmittel erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Information gemäß Absatz 2 unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union zu.
§ 18
Formale Nichtkonformität
(1) Unabhängig von den Korrekturmaßnahmen nach § 15 fordert die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die folgenden Fälle der Nichtkonformität zu korrigieren:
1.
die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Verletzung von § 7 des Produktsicherheitsgesetzes angebracht,
2.
die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt,
3.
die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar oder nicht vollständig,
4.
die Angaben des Herstellers gemäß § 8 Absatz 2 oder des Einführers gemäß § 11
Absatz 1 fehlen, sind falsch oder unvollständig oder
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eine andere formale Anforderung nach den §§ 7, 8, 10 oder § 11 ist nicht erfüllt.
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt
oder sorgt dafür, dass das elektrische Betriebsmittel zurückgerufen oder zurückgenommen
wird.
Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 ein elektrisches Betriebsmittel in den Verkehr bringt,
2.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein elektrisches Betriebsmittel
eine dort genannte Nummer oder eine andere Information trägt,
3.
entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,
4.
entgegen § 8 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass einem elektrischen Betriebsmittel eine
Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, oder
5.
entgegen § 10 Absatz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 ein elektrisches Betriebsmittel
in den Verkehr bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen
§ 11 Absatz 2 eine technische Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung oder eine dort
genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
2.
entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 oder § 12 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, oder
3.
entgegen § 14 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt.
§ 20
Straftaten
Wer eine in § 19 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt
oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.
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§ 21
Übergangsvorschriften
Elektrische Betriebsmittel, die die Anforderungen der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10), die durch die
Richtlinie 2014/35/EU aufgehoben worden ist, erfüllen und vor dem 20. April 2016 in den
Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden.
§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über
die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 15
des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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Bearbeitungsstand: 23.10.2015 10:37 Uhr
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I.
Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Verordnungsentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung
innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Niederspannungsrichtlinie), die
am 18. April 2014 in Kraft getreten ist. Die Richtlinie muss bis zum 19. April 2016 in deutsches Recht umgesetzt sein. Anzuwenden ist diese Richtlinie ab dem 20. April 2016.
Die Richtlinie 2014/35/EU löst die Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen ab, die derzeit durch die Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb
bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt - 1. ProdSV) umgesetzt ist.
Da es sich um eine Binnenmarktrichtlinie handelt, ist Deutschland verpflichtet, diese eins
zu eins in nationales Recht umzusetzen, d. h. europarechtlich sind weder Abweichungen
nach oben noch nach unten zulässig.
Durch die Anpassung an den New Legislative Framework hat die Richtlinie 2014/35/EU
einen deutlich erweiterten Regelungsumfang erhalten, so dass zu ihrer Umsetzung erhebliche Änderungen und eine umfangreiche rechtssystematische Überarbeitung der 1.
ProdSV erforderlich sind. Aus diesem Grund wird die 1. ProdSV neu gefasst und die Form
einer Ablöseverordnung gewählt. Ermächtigungsgrundlage ist § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179).
II.
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit der Ablöseverordnung wird die neu gefasste Niederspannungsrichtlinie eins zu eins in
deutsches Recht umgesetzt.
Ziel der Neufassung der Niederspannungsrichtlinie war ihre Anpassung an den Beschluss
Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen
gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des
Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008, S. 82).
Der Beschluss Nr. 768/2008/EG enthält eine Reihe von grundsätzlichen Bestimmungen und
Musterartikeln, die in die Richtlinie 2014/35/EU übernommen wurden. Dabei handelt es sich
im Wesentlichen um horizontale Begriffsbestimmungen, Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Produkten, Bestimmungen zu harmonisierten Normen, zur Konformitätsbewertung, zur CE-Kennzeichnung sowie zum Ausschussverfahren. Mit der Übernahme dieser Bestimmungen in die Niederspannungsrichtlinie wird eine Vereinfachung des ordnungspolitischen Rahmens durch einheitliche Regelungen für den europäischen Binnenmarkt unter gleichzeitiger Wahrung eines hohen Sicherheitsniveaus der elektrischen Betriebsmittel angestrebt.
Mit der vorliegenden Verordnung erfolgt die Umsetzung der neuen Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU in nationales Recht.
III.
Alternativen
Keine. Die Umsetzung der europäischen Richtlinie ist zwingend.
- 15 IV.
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Gesetzgebungskompetenz
Ermächtigungsgrundlage für die 1. ProdSV ist § 8 Absatz 1 des ProdSG. Danach kann das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit (AfPS) für Produkte Rechtsverordnungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie zum Schutz
sonstiger Rechtsgüter vor Risiken, die von Produkten ausgehen, erlassen, auch zur Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann hiernach Anforderungen an die Beschaffenheit von
Produkten, an ihre Bereitstellung auf dem Markt, an ihr Ausstellen, an ihre erstmalige Verwendung und an ihre Kennzeichnung sowie produktbezogene Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten regeln. Außerdem können behördliche Maßnahmen, die sich auf die Anforderungen und Pflichten beziehen und die zur Umsetzung von europäischen Rechtsakten
erforderlich sind, geregelt werden.
V.
Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Er setzt zudem wichtige Vorgaben des europäischen Rechts in nationales Recht um.
VI.
1.
Rechtsfolgen
Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen sind nicht vorgesehen.
2.
Nachhaltigkeitsaspekte
Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zu
einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er enthält
Regelungen, die darauf ausgerichtet sind, durch einheitliche Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung von elektrischen Betriebsmitteln ein hohes Maß an technischer
Sicherheit zu erreichen. Dadurch sollen Gefahren und unvertretbare Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen sowie für Haus- und Nutztiere und Güter vermieden
werden. Dieser Schutz soll mit Hilfe der Marktüberwachungsbestimmungen dauerhaft gewährleistet werden. Der Entwurf ist insgesamt unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit ausgewogen. Er hat keine negativen ökologischen Auswirkungen und
keinen Bezug zu sozialen Aspekten.
3.
Aspekte der Gleichstellung
Der Verordnungsentwurf enthält ausschließlich fachbezogene Bestimmungen, so dass sich
keine gleichstellungspolitischen Aspekte ergeben.
4.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
5.
Erfüllungsaufwand
5.1 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Gesamtbelastung für die Wirtschaft durch einen zusätzlichen Erfüllungsaufwand beträgt ca. 46,6 Millionen Euro.
Die umzusetzende Richtlinie 2014/35/EU führt eine Reihe von verbindlichen Verpflichtungen für unterschiedliche Wirtschaftsakteure (Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und
Händler) ein, die durch die vorliegende Verordnung eins zu eins umzusetzen sind. Dadurch
entstehen für die Wirtschaft eine Reihe von Vorgaben und Informationspflichten, die aber
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im Wesentlichen bereits bestehende Verpflichtungen fortschreiben. Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht nur in wenigen Fällen. Er wird im Folgenden unterschieden nach
den einzelnen Wirtschaftsakteuren dargestellt.
5.1.1 Erfüllungsaufwand für den Hersteller
Die im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller bereitzustellenden
technischen Unterlagen müssen gemäß der neuen Verordnung auch eine so genannte Risikoanalyse und -bewertung beinhalten. Dies stellt eine neue Vorgabe dar. Die Vorgabe
wird mit einem Stundensatz von 61,20 Euro und einer zusätzlichen Bearbeitungszeit von
fünf Stunden bewertet.
Bei einer Fallzahl von 65 000 jährlichen Konformitätsbewertungen (diese Fallzahl wurde
auch der bestehenden 1. ProdSV zu Grunde gelegt) ergibt sich ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von ca. 19,9 Millionen Euro.
5.1.2 Erfüllungsaufwand für den Einführer
Für den Einführer sind insgesamt drei Vorgaben identifiziert, für die ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand zu berechnen ist. Bei zwei der drei Vorgaben handelt es sich um Informationspflichten. Für die zwei Informationspflichten „Name, Handelsmarke und Anschrift auf
Produkt anbringen“ und „Konformitätserklärung 10 Jahre bereithalten“ wurde ein Erfüllungsaufwand von ca. 25,8 Millionen Euro ermittelt. Für die Vorgabe „Prüfen, ob erforderliche
Kennzeichnungen angebracht und erforderliche Dokumente beigefügt sind“, wurde ein Erfüllungsaufwand von 468 000 Euro ermittelt.
Insgesamt ergibt sich damit für den Einführer ein Erfüllungsaufwand von ca. 26,3 Millionen
Euro.
5.1.3 Erfüllungsaufwand für den Händler
Der zusätzliche Erfüllungsaufwand für den Händler entsteht aus seiner Verpflichtung, bevor
er ein Produkt auf dem Markt bereitstellt zu überprüfen, ob dem Produkt Betriebsanleitung
und Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Außerdem hat er zu überprüfen, ob das Produkt die erforderlichen Kennzeichnungen trägt. Es ist ein Erfüllungsaufwand von 468 000
Euro kalkuliert.
5.2 Erfüllungsaufwand für den Bund
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ist durch verschiedene Meldepflichten in die Zusammenarbeit mit den auf Länderebene tätigen Marktüberwachungsbehörden eingebunden. Diese Meldepflichten führen zu vier Informationspflichten, die jedoch
keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand darstellen, da es sich um bereits bestehende Pflichten handelt. Für den Bund entsteht somit kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
5.3 Erfüllungsaufwand für die Länder
Für die Marktüberwachungsbehörden der Länder lassen sich zwölf Aufgaben identifizieren,
mit denen ein Erfüllungsaufwand verbunden ist. Es handelt sich jedoch durchweg um Aufgaben, die bereits heute von den Marktüberwachungsbehörden zu erfüllen sind. Sie sind
zudem zum ganz überwiegenden Teil bereits im ProdSG angelegt. Die zwölf in der
1. ProdSV identifizierten Aufgaben führen somit zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand.
5.4 Erfüllungsaufwand für die Kommunen
Für die Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand, da kommunale Behörden von den
Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt werden.
6.
Weitere Kosten
Keine.
7.
Weitere Rechtsfolgen
Keine
- 17 VII.
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Befristung; Evaluation
Eine Befristung oder Evaluation dieser Verordnung ist nicht vorgesehen, da die ihr zugrunde liegende Richtlinie 2014/35/EU, die durch diese Verordnung eins zu eins umgesetzt
werden muss, eine derartige Befristung oder Evaluation ebenfalls nicht vorsieht.
Die Entwicklung und Anwendung der Niederspannungsrichtlinie wird jedoch kontinuierlich
in den europäischen Gremien, die dieser Richtlinie zugeordnet sind, diskutiert und beobachtet. Hier finden in periodischen Abständen systematische Erörterungen der Sachlage
zur Marktüberwachung, zu Anwendungsfragen, zum technischen Fortschritt und zur Normung sowie zum europäischen Binnenmarktrecht statt.
B. Besonderer Teil
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
§ 1 setzt Artikel 1 der Richtlinie 2014/35/EU um und legt den Anwendungsbereich der Verordnung fest.
Zu Absatz 1
Durch Absatz 1 wird Artikel 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/35/EU umgesetzt. Der Anwendungsbereich der Verordnung wird für elektrische Betriebsmittel eröffnet, die zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 Volt für Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 Volt für Gleichstrom konzipiert sind und auf dem Markt bereitgestellt
werden. In Anlehnung an Erwägungsgrund Nummer 4 der Richtlinie 2014/35/EU wird zudem klargestellt, dass die Verordnung nur für neue elektrische Betriebsmittel gilt. Ein elektrisches Betriebsmittel ist neu bis zu dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Inbetriebnahme. Danach spricht man von einem gebrauchten elektrischen Betriebsmittel. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass entsprechend der Definition des Inverkehrbringens (§ 2
Nummer 15 ProdSG) ein gebrauchtes elektrisches Betriebsmittel bei der Einfuhr in den
Europäischen Wirtschaftsraum wie ein neues elektrisches Betriebsmittel behandelt wird.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 1 Unterabsatz 2 hinsichtlich der dort genannten Ausnahmen vom
Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/35/EU um. Die Ausnahmen vom Anwendungsbereich werden explizit im Anhang II der Richtlinie 2014/35/EU genannt. Absatz 2 verweist
insofern lediglich auf Anhang II der Richtlinie 2014/35/EU
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
§ 2 definiert die in der Verordnung verwendeten Begriffe. Er setzt die Definitionen des Artikels 2 Nummer 3, 8 und 9 der Richtlinie 2014/35/EU um. Die Definitionen des Artikels 2
Nummer 1, 2, 4 bis 7, 10 bis 12 und 14 der Richtlinie 2014/35/EU sind gleichlautend im
ProdSG enthalten und bedürfen daher keiner Umsetzung in der 1. ProdSV.
Zu Nummer 1
Mit Nummer 1 wird der Katalog der Begriffsbestimmungen aus rechtstechnischen Gründen
um den Begriff „EU-Konformitätserklärung“ entsprechend seiner Beschreibung und Bedeutung in Artikel 15 der Richtlinie 2014/35/EU ergänzt. Das vereinfacht die an mehreren Stellen der Verordnung erforderliche Verwendung dieses Begriffs.
Zu Nummer 2
Mit Nummer 2 wird die Definition des Begriffs „harmonisierte Norm“ aus Artikel 2 Nummer 9
der Richtlinie 2014/35/EU wortgleich in deutsches Recht umgesetzt. Eine Definition des
Begriffs „harmonisierte Norm“ findet sich auch in § 2 Nummer 13 ProdSG. Sie weicht jedoch
inhaltlich ab von der in Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2014/35/EU.
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Zu Nummer 3
Mit Nummer 3 wird die Definition des Begriffs „Hersteller“ aus Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2014/35/EU wortgleich in deutsches Recht umgesetzt. Eine Definition des Begriffs
„Hersteller“ findet sich auch in § 2 Nummer 14 ProdSG. Sie weicht jedoch inhaltlich ab von
der in Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2014/35/EU.
Zu Nummer 4
Mit Nummer 4 wird die Definition des Begriffs „technische Spezifikation“ aus Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2014/35/EU wortgleich in deutsches Recht umgesetzt.
Zu § 3 (Bereitstellung auf dem Markt)
§ 3 setzt Artikel 3 der Richtlinie 2014/35/EU in deutsches Recht um und bestimmt, dass die
Bereitstellung von elektrischen Betriebsmitteln auf dem Markt nur dann erfolgen darf, wenn
diese die in den Nummern 1 bis 3 dieser Verordnung genannten Anforderungen erfüllen.
Die in Nummer 3 verwendete Begrifflichkeit „Ordnungsgemäße Installation und Instandhaltung“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Installation und Instandhaltung gemäß festgelegten Montagevorschriften und Instandhaltungsplänen erfolgen müssen und einer sachund fachgerechten Ausführung bedürfen, die die Konformität des elektrischen Betriebsmittels mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.
Zu § 4 (Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter Normen)
§ 4 setzt Artikel 12 der Richtlinie 2014/35/EU in deutsches Recht um. Er bildet die Vermutungswirkung im Fall der Anwendung harmonisierter Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden sind, ab. Entspricht ein elektrisches Betriebsmittel einer
solchen Norm oder Teilen einer solchen Norm, so wird davon ausgegangen, dass es den
Anforderungen nach § 3 dieser Verordnung genügt. Es obliegt der Marktüberwachungsbehörde ggf. nachzuweisen, dass das elektrische Betriebsmittel nicht diesen Anforderungen
entspricht, d. h. die Marktüberwachungsbehörde muss die Vermutung widerlegen. Mit der
Regelung nach § 4 wird somit die Beweislast zu Gunsten des Herstellers umgekehrt.
Zu § 5 (Konformitätsvermutung auf der Grundlage internationaler Normen)
§ 5 setzt Artikel 13 der Richtlinie 2014/35/EU in deutsches Recht um. Er bildet die Vermutungswirkung im Fall der Anwendung internationaler Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden sind, ab. Entspricht ein elektrisches Betriebsmittel den
Sicherheitsbestimmungen einer solchen internationalen Norm, so wird davon ausgegangen, dass es den Anforderungen nach § 3 dieser Verordnung genügt.
Bei den internationalen Normen handelt es sich um solche der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC). Bevor eine solche IEC-Norm von der Kommission im Amtsblatt
der EU veröffentlicht wird, hat die Kommission das in Artikel 13 Absatz 2 und 3 beschriebene Verfahren durchzuführen.
Zu § 6 (Konformitätsvermutung auf der Grundlage nationaler Normen)
§ 6 setzt Artikel 14 der Richtlinie 2014/35/EU in deutsches Recht um. Er bildet die Vermutungswirkung im Fall der Anwendung nationaler Normen ab. Entspricht ein elektrisches Betriebsmittel den Sicherheitsbestimmungen der im herstellenden Mitgliedstaat geltenden
Normen, so wird davon ausgegangen, dass es den Anforderungen nach § 3 dieser Verordnung genügt.
Voraussetzung dafür, dass diese nationalen Normen die Vermutungswirkung auslösen, ist
zum einen, dass für das elektrische Betriebsmittel keine harmonisierten Normen nach § 4
und auch keine internationalen Normen nach § 5 veröffentlicht worden sind. Außerdem
muss das Sicherheitsniveau der im herstellenden Mitgliedstaat geltenden Normen dem Sicherheitsniveau des Mitgliedstaates entsprechen, in dem das elektrische Betriebsmittel auf
dem Markt bereitgestellt werden soll.
Zu Abschnitt 2 (Pflichten der Wirtschaftsakteure)
Zu Abschnitt 2 (Pflichten der Wirtschaftsakteure)
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Wirtschaftsakteure sind nach der Begriffsbestimmung des § 2 Nummer 29 ProdSG Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler.
Ausgangspunkt für die Neufassung der Niederspannungsrichtlinie war die Anpassung an
die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, u.a. mit der Übernahme der Pflichten der Wirtschaftsakteure in das Kapitel 2 der Richtlinie 2014/35/EU. Mit Abschnitt 2 dieser
Verordnung wird dieses Kapitel in deutsches Recht umgesetzt.
Mit dem Beschluss Nr. 768/2008/EG sind erstmals Musterbestimmungen verabschiedet
worden, in denen die Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsakteure entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette adressiert und konzentriert dargestellt sind. Danach sind die
Pflichten klar und verhältnismäßig auf die einzelnen Akteure verteilt. Diese Zuordnung bestimmter Verpflichtungen an bestimmte Handelnde im Liefer- und Vertriebsprozess eines
elektrischen Betriebsmittels beruht auf der an alle Wirtschaftsakteure gerichteten Aufforderung und Erwartung, dass sie stets die geltenden Rechtsvorschriften einhalten und jeweils
in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortungsvoll handeln. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass im europäischen Binnenmarkt frei gehandelt werden kann und gleichzeitig ein
hohes Sicherheitsniveau und faire Wettbewerbsbedingungen gewährleistet werden können.
Zu § 7 (Allgemeine Pflichten des Herstellers)
§ 7 setzt Artikel 6 Absatz 1 bis 4 und Absatz 8 der Richtlinie 2014/35/EU um und regelt die
allgemeinen Pflichten des Herstellers.
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt die Pflicht des Herstellers aus Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/35/EU
um. Danach muss der Hersteller sicherstellen, dass er elektrische Betriebsmittel nur dann
in den Verkehr bringt, wenn diese den Anforderungen nach § 3 dieser Verordnung genügen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/35/EU um und fasst die wichtigsten
Pflichten der Hersteller zusammen. Dies sind die Erstellung der technischen Unterlagen zu
dem elektrischen Betriebsmittel, die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens,
die Ausstellung der EU-Konformitätserklärung und die Anbringung der CE-Kennzeichnung.
Zu Absatz 3
Absatz 3 setzt Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2014/35/EU um. Er legt einen Zeitraum von
zehn Jahren für das Bereithalten der in Absatz 3 genannten technischen Unterlagen und
der Konformitätserklärung als Herstellerpflicht fest. Die Frist beginnt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens.
Zu Absatz 4
Absatz 4 setzt Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/35/EU um. Danach ist
der Hersteller verpflichtet, durch geeignete Verfahren (z. B. Qualitätssicherungsmaßnahmen) stets die Konformität seiner elektrischen Betriebsmittel mit den Anforderungen dieser
Verordnung sicherzustellen. Dabei sind alle Einflussgrößen, die die vorhandene Konformität beeinträchtigen können, angemessen zu berücksichtigen. Beispielhaft genannt werden:
Änderungen am Entwurf und an den technischen Merkmalen eines elektrischen Betriebsmittels, sowie Änderungen von harmonisierten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen, auf die bei der Erklärung der Konformität verwiesen wurde. Das Wort angemessen deutet dabei darauf hin, dass nicht in jedem Fall die Konformität des elektrischen Betriebsmittels betroffen ist, wenn sich der Entwurf des elektrischen Betriebsmittels oder eine
harmonisierte Norm ändert. Beispielhaft seien hier genannt die Änderung der Gehäusefarbe oder die rein redaktionelle Änderung einer Norm.
Zu Absatz 5
Absatz 5 setzt Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/35/EU um. Zu den Pflichten des Herstellers gehört es auch, die von ihm auf dem Markt bereitgestellten elektrischen
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Betriebsmittel zu beobachten und ggf. notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Der Hersteller
beurteilt anhand der mit seinen elektrischen Betriebsmitteln verbundenen Risiken, ob er
Maßnahmen ergreifen muss und welche Maßnahmen er ggf. ergreifen muss. Zu diesen
Maßnahmen können stichprobenartige Prüfungen und das Führen eines Beschwerde- und
Rückrufverzeichnisses gehören. Der Hersteller muss die Händler über die von ihm durchgeführten Maßnahmen informieren.
Zu Absatz 6
Absatz 6 setzt Artikel 6 Absatz 8 der Richtlinie 2014/35/EU um. Sofern der Hersteller Anhaltspunkte dafür hat, dass die von ihm in Verkehr gebrachten elektrischen Betriebsmittel
nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, ist er verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen. Wenn solche Korrekturmaßnahmen an
den nicht konformen elektrischen Betriebsmitteln innerhalb einer, bezogen auf das mit
ihnen verbundene Risiko, angemessenen Zeit nicht möglich sind, hat er diese elektrischen
Betriebsmittel vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn der Hersteller feststellt,
dass mit dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden sind, hat er darüber hinaus die
Pflicht, unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden zu informieren, damit diese ggf. weitergehende Maßnahmen einleiten können. Dabei beschränkt sich die Pflicht nicht nur auf
das Informieren der deutschen Marktüberwachungsbehörden, sondern es müssen alle für
die Marktüberwachung zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten, in denen der Hersteller seine elektrischen Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt hat, informiert werden.
Im Rahmen dieser Information muss der Hersteller angeben, welche Art der Nichtkonformität vorgelegen hat und welche Korrekturmaßnahmen er ergriffen hat.
Zu § 8 (Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers)
§ 8 setzt Artikel 6 Absatz 5 bis 7 und Absatz 9 der Richtlinie 2014/35/EU um und legt die
besonderen Kennzeichnungs- und Informationspflichten fest, denen Hersteller unterliegen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 übernimmt inhaltlich Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 2014/35/EU. Danach muss
der Hersteller seine elektrischen Betriebsmittel mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einer anderen Information zu ihrer Identifikation versehen. Wenn er diese Informationen aus den dort genannten Gründen nicht auf dem elektrischen Betriebsmittel selbst
anbringen kann, können sie auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel
beigefügten Unterlagen angegeben werden. Mit dieser Kennzeichnung soll sichergestellt
werden, dass elektrische Betriebsmittel zweifelsfrei identifiziert werden können und dass
für den Fall der Nichtkonformität unverzüglich und zielgerichtet Maßnahmen ergriffen werden können. Dies ist insbesondere bei Rückrufen von besonderer Bedeutung, da somit die
Anzahl der betroffenen elektrischen Betriebsmittel eingegrenzt werden kann.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 2014/35/EU um. Durch die Angabe der Herstellerinformationen soll gewährleistet werden, dass eine leichte Identifikation des Herstellers und eine schnelle Kontaktaufnahme mit ihm erfolgen kann. Die Kontaktdaten sollen
dabei in einer Sprache verfasst sein, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann. Dies muss nicht zwingend die deutsche Sprache
sein, da die Anpassung einer beispielsweise französischen Adresse an die in Deutschland
gängige Form einer schnellen Kontaktaufnahme gerade entgegenstehen kann, da diese
Form in Frankreich unüblich ist. Sind die Kontaktdaten hingegen in Schriftzeichen verfasst,
die in Europa wenig oder gar nicht gebräuchlich sind (z. B. griechische oder chinesische
Schriftzeichen), wird immer eine Übersetzung erforderlich sein.
Zu Absatz 3 und Absatz 4
Die Absätze 3 und 4 setzen Artikel 6 Absatz 7 der Richtlinie 2014/35/EU um. Die Sicherheit
eines elektrischen Betriebsmittels hängt auch ganz wesentlich von einer geeigneten Betriebsanleitung sowie konkreten Sicherheitsinformationen ab. Absatz 3 verpflichtet daher
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den Hersteller, diese dem elektrischen Betriebsmittel in deutscher Sprache beizufügen, Absatz 4 weist darauf hin, dass alle Informationen, die der Hersteller gibt, auch lesbar und
verständlich sein müssen.
Zu Absatz 5
Mit Absatz 5 wird die Verpflichtung aus Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 2014/35/EU in die
neue 1. ProdSV übernommen. Danach trifft den Hersteller eine Pflicht zur Zusammenarbeit
mit den Marktüberwachungsbehörden, wenn diese es von ihm verlangen. Damit ist eine
umfassende Verpflichtung des Herstellers gemeint, die sich auf Auskünfte, Unterlagen und
Informationen, aber auch auf die generelle Unterstützung bezieht. Insbesondere muss der
Hersteller der Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Auskünfte erteilen, die notwendigen Informationen bereitstellen und die angeforderten Unterlagen überlassen. Sämtliche Unterlagen und Informationen müssen in deutscher Sprache oder in einer für die
Marktüberwachungsbehörde leicht verständlichen Sprache abgefasst sein. Dies alles hat
zum Ziel, schnellstmöglich gemeinsam Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit
einem elektrischen Betriebsmittel verbunden sind, treffen zu können. Auf die strikte Forderung, Unterlagen und Informationen nur in deutscher Sprache abzufassen, wird hier verzichtet. Wenn von der Marktüberwachungsbehörde auch eine andere Sprache akzeptiert
wird, soll es auch möglich sein, ihr die Unterlagen und Informationen in dieser anderen
Sprache vorzulegen. Dies kann im Einzelfall unnötigen Übersetzungsaufwand beim Hersteller vermeiden.
Zu § 9 (Bevollmächtigter des Herstellers)
§ 9 setzt die Bestimmungen des Artikels 7 der Richtlinie 2014/35/EU um.
Zu Absatz 1
Absatz 1 übernimmt die Regelung des Artikels 7 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/35/EU
und ermöglicht dem Hersteller die schriftliche Benennung eines Bevollmächtigten.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2014/35/EU um, wonach der Bevollmächtigte von dem Hersteller bestimmte Aufgaben übertragen bekommt, die er dann für
diesen wahrnimmt.
Zu Absatz 3
In Absatz 3 Nummern 1 bis 3 sind die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2014/35/EU übernommen worden. Der Hersteller muss dem
Bevollmächtigten mindestens die in den Nummern 1 bis 3 genannten Pflichten übertragen.
Zu Nummer 1
Nummer 1 setzt Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a um. Der Hersteller muss den Bevollmächtigten damit beauftragen, die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen zehn Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten.
Zu Nummer 2
Nummer 2 setzt Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b um. Danach muss der Hersteller
dem Bevollmächtigten die Pflicht übertragen, der Marktüberwachungsbehörde alle erforderlichen Informationen zu erteilen und alle Unterlagen auszuhändigen.
Zu Nummer 3
Nummer 3 setzt Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe c um. Der Hersteller muss seine Verpflichtung, bei allen Maßnahmen mit der Marktüberwachungsbehörde zusammenzuarbeiten, auf den Bevollmächtigten übertragen. Dies bezieht sich auf die Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit denjenigen elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die
in den auf den Bevollmächtigten übertragenen Aufgabenbereich fallen.
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Zu Absatz 4
Absatz 4 setzt Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2014/35/EU um und legt fest, welche
Pflichten der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen darf. Es handelt sich
dabei um Pflichten, die eng mit dem technischen Wissen verknüpft sind, welches ausschließlich beim Hersteller vorhanden ist. Im Einzelnen handelt es sich um die Pflichten,
das elektrische Betriebsmittel unter Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu
entwerfen und herzustellen, sowie um die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen.
Diese Pflichten obliegen ausschließlich dem Hersteller selbst.
Zu § 10 (Allgemeine Pflichten des Einführers)
§ 10 setzt die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 1 und 2 und Absatz 5 bis 7 der Richtlinie
2014/35/EU um und legt entsprechend der Rollenverteilung in der Lieferkette die allgemeinen Pflichten fest, denen Einführer unterliegen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/35/EU um. Dem Einführer wird die
grundsätzliche Pflicht übertragen, ausschließlich elektrische Betriebsmittel in den Verkehr
zu bringen, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/35/EU um. Der Einführer
selbst kann der zentralen Forderung des Absatzes 1 nur nachkommen, wenn sich zuvor
der Hersteller rechtskonform verhalten hat. Daher muss der Einführer nach Absatz 2 Satz 1
sicherstellen, dass der Hersteller seine Verpflichtungen nach den §§ 7 und 8 dieser Verordnung auch tatsächlich erfüllt hat. Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/35/EU
nennt verschiedene Herstellerpflichten, deren Einhaltung vom Einführer zu überprüfen ist.
Absatz 2 listet diese Pflichten der besseren Übersichtlichkeit wegen in den Nummern 1 bis
5 auf.
Zu Absatz 3
Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie
2014/35/EU und legt die Verpflichtungen fest, die dem Einführer erwachsen, wenn ihm Anhaltspunkte (z. B. fehlende CE-Kennzeichnung) dafür vorliegen, dass die elektrischen Betriebsmittel nicht den Anforderungen nach § 3 dieser Verordnung entsprechen. Es wird hier
die in Absatz 1 festgelegte generelle Pflicht des Einführers wiederholt, dass er nur konforme
elektrische Betriebsmittel in den Verkehr bringen darf. Erst wenn er sich vergewissert hat,
dass die Konformität tatsächlich gegeben oder hergestellt worden ist, darf der Einführer
diese elektrischen Betriebsmittel auf den Markt bringen. Wenn der Einführer feststellt, dass
mit den elektrischen Betriebsmitteln Risiken verbunden sind, hat er den Hersteller und die
Marktüberwachungsbehörden hierüber zu informieren, damit diese ggf. weiter gehende
Maßnahmen einleiten können.
Zu Absatz 4
Absatz 4 setzt Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2014/35/EU um. Der Einführer muss für die
elektrischen Betriebsmittel solche Lagerungs- und Transportbedingungen sicherstellen, die
die Übereinstimmung mit den Anforderungen nach § 3 dieser Verordnung nicht beeinträchtigen. Gemeint sind hiermit z. B. der Schutz vor Witterungseinflüssen und eine sachgerechte Verpackung der elektrischen Betriebsmittel. Diese Verpflichtung gilt solange, wie
sich die elektrischen Betriebsmittel im Verantwortungsbereich des Einführers befinden.
Zu Absatz 5
Absatz 5 setzt Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2014/35/EU um. Zu den Pflichten des Einführers gehört es auch, die von ihm auf dem Markt bereitgestellten elektrischen Betriebsmittel zu beobachten und ggf. notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Der Einführer beurteilt
anhand der mit dem elektrischen Betriebsmittel verbundenen Risiken, ob er Maßnahmen
ergreifen muss und welche Maßnahmen er ggf. ergreifen muss. Zu diesen Maßnahmen
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können stichprobenartige Prüfungen und das Führen eines Beschwerde- und Rückrufverzeichnisses gehören. Der Hersteller muss die Händler über die von ihm durchgeführten
Maßnahmen informieren.
Zu Absatz 6
Absatz 6 setzt Artikel 8 Absatz 7 der Richtlinie 2014/35/EU um. Sofern der Einführer Anhaltspunkte dafür hat, dass die von ihm in Verkehr gebrachten elektrischen Betriebsmittel
nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, ist er verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen. Wenn solche Korrekturmaßnahmen an
den nicht konformen elektrischen Betriebsmitteln innerhalb einer, bezogen auf das mit
ihnen verbundene Risiko, angemessenen Zeit nicht möglich sind, hat er diese elektrischen
Betriebsmittel vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn der Einführer feststellt,
dass mit dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden sind, hat er darüber hinaus die
Pflicht, unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden zu informieren, damit diese ggf. weitergehende Maßnahmen einleiten können. Dabei beschränkt sich die Pflicht nicht nur auf
das Informieren der deutschen Marktüberwachungsbehörden, sondern es müssen alle für
die Marktüberwachung zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten, in denen der Einführer die elektrischen Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt hat, informiert werden. Im
Rahmen dieser Information muss der Einführer angeben, welche Art der Nichtkonformität
vorgelegen hat und welche Korrekturmaßnahmen er ergriffen hat.
Zu § 11 (Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers)
§ 11 setzt Artikel 8 Absatz 3, 8 und 9 der Richtlinie 2014/35/EU um und legt die besonderen
Kennzeichnungs- und Informationspflichten fest, denen Einführer unterliegen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2014/35/EU um. Er verpflichtet den Einführer,
seine Kontaktdaten auf dem elektrischen Betriebsmittel oder ggf. der Verpackung oder einer beigefügten Unterlage anzugeben. Durch die Angabe der Kontaktdaten des Einführers
zusätzlich zu denen des Herstellers ist sichergestellt, dass insbesondere für die Marktüberwachungsbehörden, immer eine Kontaktperson innerhalb der EU ansprechbar ist.
Der Einführer hat die Kontaktdaten auf dem elektrischen Betriebsmittel selber oder, falls
dies aufgrund der Größe oder der Art des elektrischen Betriebsmittels nicht möglich ist, auf
der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen anzugeben. Dies gilt auch für Fälle, in denen der Einführer die Verpackung öffnen müsste, um
seinen Namen und seine Anschrift auf dem elektrischen Betriebsmittel anzubringen. Der
Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2014/35/EU stellt die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise fest.
Die Kontaktdaten sollen dabei in einer Sprache verfasst sein, die von den Endnutzern und
den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann. Dies muss nicht zwingend die deutsche Sprache sein, da die Anpassung einer beispielsweise französischen Adresse an die in Deutschland gängige Form einer schnellen Kontaktaufnahme gerade entgegenstehen kann, da diese Form in Frankreich unüblich ist. Sind die Kontaktdaten hingegen in Schriftzeichen verfasst, die in Europa wenig oder gar nicht gebräuchlich sind (z. B.
griechische oder chinesische Schriftzeichen), wird immer eine Übersetzung erforderlich
sein.
Zu Absatz 2
Absatz 2 übernimmt die Regelung des Artikels 8 Absatz 8 der Richtlinie 2014/35/EU und
verpflichtet den Einführer, für die Marktüberwachungsbehörde eine Kopie der EU-Konformitätserklärung zehn Jahre lang bereitzuhalten. Das bedeutet, dass er diese Kopie so aufbewahren muss, dass er sie unmittelbar der Behörde zur Verfügung stellen kann. Hinsichtlich der technischen Unterlagen gilt für ihn - im Gegensatz zum Hersteller - eine abgestufte
Pflicht: Während der Hersteller gemäß § 7 Absatz 3 auch die technischen Unterlagen zehn
Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörde bereithalten muss, muss der Einführer nur
sicherstellen, dass er sie der Behörde vorlegen kann. Entsprechend der Rollenverteilung
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zwischen den verschiedenen Wirtschaftsakteuren ist damit gemeint, dass der Einführer die
technischen Unterlagen nicht selbst vorrätig halten muss, sondern dass er in der Lage sein
muss, sie im Bedarfsfall zur Vorlage bei der Behörde zu besorgen und dieser zur Verfügung
zu stellen.
Zu Absatz 3
Mit Absatz 3 wird die Verpflichtung aus Artikel 8 Absatz 9 der Richtlinie 2014/35/EU in die
neue 1. ProdSV übernommen. Danach trifft den Einführer eine Pflicht zur Zusammenarbeit
mit den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen. Damit ist eine umfassende Verpflichtung des Einführers gemeint, die sich auf Auskünfte, Unterlagen und Informationen,
aber auch auf die generelle Unterstützung bezieht. Insbesondere muss der Einführer der
Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Auskünfte erteilen, die notwendigen Informationen bereitstellen und die angeforderten Unterlagen überlassen. Sämtliche Unterlagen
und Informationen müssen in deutscher Sprache oder in einer für die Marktüberwachungsbehörde leicht verständlichen Sprache abgefasst sein. Dies alles hat zum Ziel, schnellstmöglich gemeinsam Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit einem elektrischen
Betriebsmittel verbunden sind, treffen zu können. Auf die strikte Forderung, Unterlagen und
Informationen nur in deutscher Sprache abzufassen, wird hier verzichtet. Wenn von der
Marktüberwachungsbehörde auch eine andere Sprache akzeptiert wird, soll es auch möglich sein, ihr die Unterlagen und Informationen in dieser anderen Sprache vorzulegen. Dies
kann im Einzelfall unnötigen Übersetzungsaufwand beim Einführer vermeiden.
Zu § 12 (Pflichten des Händlers)
§ 12 setzt die Bestimmungen des Artikels 9 der Richtlinie 2014/35/EU um. Dem Händler
werden klar definierte Pflichten zugewiesen. Ausgehend von der Rolle des Händlers innerhalb der Liefer- und Vertriebskette sind dementsprechend aus Gründen der Verhältnismäßigkeit seine Verantwortlichkeiten gegenüber denen des Herstellers und des Einführers
nochmals abgestuft.
Zu Absatz 1
Absatz 1 übernimmt aus Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2014/35/EU die Sorgfaltspflicht
des Händlers, bei der Bereitstellung eines elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt die
Anforderungen dieser Verordnung zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wird der
Begriff „gebührende“ Sorgfalt verwendet. Damit ist gemeint, dass der Händler unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände umsichtig und besonnen handeln muss, um Schäden
Dritter zu vermeiden. Beurteilungsmaßstab ist, von welchem Verhalten einer Person in der
jeweiligen Situation normalerweise ausgegangen werden kann. Zum Tätigkeitsbereich des
Händlers führt der Blue Guide 2014 auf Seite 34 Folgendes aus:
„So sollte er unter anderem wissen, welche Produkte mit der CE-Kennzeichnung zu versehen sind, welche Unterlagen (z. B. EU-Konformitätserklärung) das Produkt begleiten müssen, welche sprachlichen Anforderungen an die Etikettierung, Gebrauchsanweisungen
bzw. andere Begleitunterlagen bestehen und welche Umstände eindeutig für die Nichtkonformität des Produkts sprechen. Er hat die Pflicht, der nationalen Aufsichtsbehörde gegenüber nachzuweisen, mit der nötigen Sorgfalt gehandelt und sich vergewissert zu haben,
dass der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder die Person, die ihm das Produkt zur
Verfügung gestellt hat, die nach den anzuwendenden Harmonisierungsrechtsvorschriften
der Union erforderlichen und in den Pflichten der Händler aufgeführten Maßnahmen ergriffen hat.“
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/35/EU um und verpflichtet den Händler, vor der Bereitstellung von elektrischen Betriebsmitteln auf dem Markt im
Wesentlichen zu Sicht- und Vollständigkeitsprüfungen. Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der
Richtlinie 2014/35/EU nennt verschiedene Pflichten, deren Einhaltung vom Händler zu
überprüfen ist. Absatz 2 listet diese Pflichten der besseren Übersichtlichkeit wegen in den
Nummern 1 bis 3 auf.
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Zu Absatz 3
Absatz 3 setzt Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/35/EU um. In den Fällen,
in denen dem Händler Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das elektrische Betriebsmittel
nicht den Anforderungen nach § 3 dieser Verordnung entspricht, gilt: Er darf dieses elektrische Betriebsmittel erst dann auf den Markt bringen, wenn er sich vergewissert hat, dass
dessen Konformität tatsächlich hergestellt worden ist. Wenn der Händler im Rahmen seiner
Feststellungen zu dem Ergebnis kommt, dass mit dem elektrischen Betriebsmittel ein Risiko
verbunden ist, ist er außerdem dazu verpflichtet, hierüber den Hersteller oder den Einführer
sowie die Marktüberwachungsbehörden zu informieren.
Zu Absatz 4
Absatz 4 dient der Umsetzung des Artikels 9 Absatz 3 der Richtlinie 2014/35/EU. Der Händler muss für die elektrischen Betriebsmittel solche Lagerungs- und Transportbedingungen
sicherstellen, die die Übereinstimmung mit den Anforderungen nach § 3 dieser Verordnung
nicht beeinträchtigen. Gemeint sind hiermit z. B. der Schutz vor Witterungseinflüssen und
eine sachgerechte Verpackung der elektrischen Betriebsmittel. Diese Verpflichtung gilt so
lange, wie sich die elektrischen Betriebsmittel im Verantwortungsbereich des Händlers befinden.
Zu Absatz 5
Absatz 5 dient der Umsetzung des Artikels 9 Absatz 4 der Richtlinie 2014/35/EU. Ein Händler, der nach der Bereitstellung eines elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt feststellt,
dass dieses nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist verpflichtet sicherzustellen, dass die notwendigen Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden, um die Konformität des elektrischen Betriebsmittels herzustellen. Anders als der Hersteller und der
Einführer ist der Händler nicht verpflichtet, selber Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, er
trägt jedoch die Verantwortung dafür, dass sie ergriffen werden. Vorher darf er das elektrische Betriebsmittel nicht verkaufen. Für den Fall, dass keine Korrekturmaßnahmen vorgenommen werden und die Konformität nicht auf diese Weise hergestellt wird, ist der Händler
verpflichtet dafür zu sorgen, dass das betreffende elektrische Betriebsmittel zurückgenommen oder zurückgerufen wird. Wenn der Händler feststellt, dass mit dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden sind, hat er darüber hinaus die Pflicht, unverzüglich die
Marktüberwachungsbehörden zu informieren, damit diese ggf. weitergehende Maßnahmen
einleiten können. Dabei beschränkt sich die Pflicht nicht nur auf das Informieren der deutschen Marktüberwachungsbehörden, sondern es müssen alle für die Marktüberwachung
zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten, in denen der Händler das elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt hat, informiert werden. Im Rahmen dieser Information muss der Händler angeben, welche Art der Nichtkonformität vorgelegen hat und welche
Korrekturmaßnahmen ergriffen worden sind.
Zu Absatz 6
Mit Absatz 6 wird die Verpflichtung aus Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 2014/35/EU in die
neue 1. ProdSV übernommen. Danach trifft den Händler eine Pflicht zur Zusammenarbeit
mit den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen. Damit ist eine umfassende Verpflichtung des Händlers gemeint, die sich auf Auskünfte, Unterlagen und Informationen,
aber auch auf die generelle Unterstützung bezieht. Insbesondere muss der Händler der
Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Auskünfte erteilen, die notwendigen Informationen bereitstellen und die angeforderten Unterlagen überlassen. Dies alles hat zum
Ziel, schnellstmöglich gemeinsam Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit einem
elektrischen Betriebsmittel verbunden sind, treffen zu können.
Zu § 13 (Einführer oder Händler als Hersteller)
§ 13 dient der Umsetzung des Artikels 10 der Richtlinie 2014/35/EU und nennt zwei Fälle,
bei denen die Wirtschaftsakteure Einführer und Händler zum Hersteller im Sinne der Richtlinie 2014/35/EU werden und somit den Herstellerpflichten der §§ 5 und 6 unterliegen.
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Zu Nummer 1
Nach Nummer 1 gilt ein Einführer oder Händler als Hersteller, wenn er ein elektrisches
Betriebsmittel unter seinem eigenem Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in den
Verkehr bringt. Damit weist sich der Einführer oder der Händler quasi als Hersteller aus und
muss dann konsequenterweise auch die volle Verantwortung dafür übernehmen, dass das
elektrische Betriebsmittel die geltenden Rechtsvorschriften erfüllt.
Zu Nummer 2
Nummer 2 erfasst den Fall, dass der Einführer oder Händler Veränderungen (im Wesentlichen technischer Art) an einem auf dem Markt befindlichen elektrischen Betriebsmittel vornimmt, die dessen Konformität beeinträchtigen. Dadurch entsteht faktisch ein neues elektrisches Betriebsmittel und der jeweils Handelnde wird zum Hersteller.
Zu § 14 (Angabe der Wirtschaftsakteure)
Mit § 14 werden die Regelungen des Artikels 11 der Richtlinie 2014/35/EU umgesetzt. Die
Rückverfolgbarkeit eines elektrischen Betriebsmittels über die gesamte Lieferkette hinweg
ist Voraussetzung für eine effiziente Marktüberwachung.
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt Artikel 11 Satz 1 der Richtlinie 2014/35/EU um. Jeder Wirtschaftsakteur muss
angeben können, von wem er ein elektrisches Betriebsmittel bezogen hat und an wen er
ein elektrisches Betriebsmittel abgegeben hat. Mit dieser Bestimmung wird für die Marktüberwachungsbehörde eine vollständige Abbildung der Lieferkette ermöglicht.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 11 Satz 2 der Richtlinie 2014/35/EU um. Die Verpflichtung zur Bereithaltung der Informationen über die Wirtschaftsakteure in der Lieferkette wird für jeden Wirtschaftsakteur auf zehn Jahre festgelegt. Damit wäre z. B. die Rücknahme eines elektrischen Betriebsmittels auch noch zehn Jahre nach dessen Abgabe möglich.
Zu Abschnitt 3 (Marktüberwachung)
Abschnitt 3 dient der Umsetzung des Kapitels 4 der Richtlinie 2014/35/EU, das die Artikel 18
bis 22 umfasst. In Abschnitt 3 werden die Pflichten und die notwendigen Zusammenarbeitserfordernisse zwischen den Marktüberwachungsbehörden, den Wirtschaftsakteuren und
der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zusammengefasst. Ziel ist es, die
einzelnen Verfahrensschritte und Abläufe deutlich zu machen und die daran anknüpfenden
Verpflichtungen konkret den jeweiligen Adressaten zuzuordnen. Die Bestimmungen des
Abschnitts 3 werden ergänzt durch die übergreifend und zur Durchführung der europäischen Marktüberwachungsverordnung (EG) Nr. 765/2008 in Abschnitt 6 „Marktüberwachung“ des ProdSG getroffenen Regelungen. Daher bedarf Artikel 18 der Richtlinie
2014/35/EU, der für die elektrischen Betriebsmittel auf die Geltung der entsprechenden
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verweist, keiner Überführung in die vorliegende Verordnung.
Zu § 15 (Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure)
§ 15 setzt Artikel 19 der Richtlinie 2014/35/EU um.
Zu Absatz 1
Absatz 1 übernimmt die Regelung des Artikels 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie
2014/35/EU. Danach ist die Marktüberwachungsbehörde verpflichtet, Anhaltspunkten
nachzugehen, die darauf hinweisen, dass ein elektrisches Betriebsmittel Risiken für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für Haus- und Nutztiere oder Güter birgt. In
diesem Fall muss die Marktüberwachungsbehörde eine Beurteilung vornehmen, um festzustellen, ob das jeweilige elektrische Betriebsmittel den Anforderungen der Verordnung
genügt. Da die Marktüberwachungsbehörde für die Beurteilung ggf. Informationen des betroffenen Wirtschaftsakteurs benötigt, müssen die Wirtschaftsakteure bereits während der
Phase der Überprüfung mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten.
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Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/35/EU um. Kommt die
Marktüberwachungsbehörde bei ihrer Überprüfung nach Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass
das elektrische Betriebsmittel nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so fordert
sie den betroffenen Wirtschaftsakteur mit Fristsetzung auf, die erforderlichen Maßnahmen
zu ergreifen, um die Konformität des elektrischen Betriebsmittels herzustellen. Dies können
formale oder technische Korrekturen sein. Wenn solche Maßnahmen nicht greifen, dann ist
der Wirtschaftsakteur zur Rücknahme oder zum Rückruf des elektrischen Betriebsmittels
verpflichtet.
Zu Absatz 3
Absatz 3 setzt Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2014/35/EU unter Berücksichtigung der
Aufgaben- und Beteiligungsstruktur um, die in Deutschland im Bereich der Marktüberwachung zwischen den Ländern und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
festgelegt ist. Wenn die Marktüberwachungsbehörde feststellt, dass die von ihr beanstandeten elektrischen Betriebsmittel auch in anderen Mitgliedstaaten der EU auf dem Markt
bereitgestellt werden, muss sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
über das Beurteilungsergebnis und die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur geforderten
Korrekturmaßnahmen informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
hat dann die Aufgabe, diese Informationen ohne Verzögerung an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln. Damit ist sichergestellt, dass die Informationskette auf nationaler und auf europäischer Ebene geschlossen ist.
Zu Absatz 4
Absatz 4 übernimmt die Bestimmung des Artikels 19 Absatz 3 der Richtlinie 2014/35/EU
und stellt klar, dass der Wirtschaftsakteur dafür verantwortlich ist und sicherstellen muss,
dass er mit seinen Korrekturmaßnahmen alle nichtkonformen elektrischen Betriebsmittel
erfasst. Das bedeutet, er muss dafür sorgen, dass alle elektrischen Betriebsmittel, die er in
der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat, nachgebessert oder zurückgerufen oder zurückgenommen werden.
Zu § 16 (Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde)
§ 16 dient der Umsetzung der Absätze 4 bis 8 des Artikels 19 der Richtlinie 2014/35/EU.
Zu Absatz 1
Absatz 1 übernimmt die Bestimmung aus Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie
2014/35/EU. Danach ist die Marktüberwachungsbehörde verpflichtet, selbst alle vorläufigen
Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Wirtschaftsakteur innerhalb der ihm nach § 15 Absatz 2
eingeräumten Frist keine angemessenen Maßnahmen getroffen hat. Die vorläufigen Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde sind darauf gerichtet, die Bereitstellung des
elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt so lange zu beschränken oder zu untersagen,
bis die Konformität hergestellt ist oder erforderlichenfalls dafür zu sorgen, dass das elektrische Betriebsmittel zurückgerufen oder zurückgenommen wird.
Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht - angepasst an die in Deutschland geschaffenen Marktüberwachungsstrukturen - Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/35/EU. Demnach verpflichtet Absatz 2 die Marktüberwachungsbehörden, die von ihnen gegenüber dem jeweiligen Wirtschaftsakteur getroffenen vorläufigen Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin mitzuteilen, wenn sich die Nichtkonformität nicht auf den Geltungsbereich der Verordnung beschränkt. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat dann die Aufgabe, diese Informationen ohne Verzögerung an die Europäische
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln. Damit ist sichergestellt, dass
die Informationskette auf nationaler und auf europäischer Ebene geschlossen ist.
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Zu Absatz 3
Absatz 3 setzt Artikel 19 Absatz 5 der Richtlinie 2014/35/EU in Übereinstimmung mit den
im föderalen Deutschland bestehenden Informations- und Meldewegen um. Es werden der
Inhalt und die Art der Informationen festgelegt, die die Marktüberwachungsbehörde der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin übermitteln muss. Dabei wird der Angabe der Ursachen für die Nichtkonformität des elektrischen Betriebsmittels eine besondere
Bedeutung beigemessen.
Zu Nummer 1
Nummer 1 setzt Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2014/35/EU um und schreibt
vor, dass die Marktüberwachungsbehörde angeben muss, ob sie das elektrische Betriebsmittel beanstandet hat, weil die Anforderungen des § 3 dieser Verordnung nicht erfüllt werden. Die Ursachen hierfür beruhen in der überwiegenden Zahl der Fälle auf technisch-konstruktiven Mängeln während der Entwurfs- und Herstellungsphase des elektrischen Betriebsmittels.
Zu Nummer 2
Mit Nummer 2 wird Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2014/35/EU umgesetzt.
Demnach muss die Marktüberwachungsbehörde der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin mitteilen, ob Mängel in den vom Hersteller angewandten Normen ursächlich
für die Nichtkonformität des elektrischen Betriebsmittels sind. Diese Information ist für den
Normungsprozess von großer Bedeutung, dient sie doch dazu, die Qualität der Normen zu
verbessern.
Zu Absatz 4
Absatz 4 setzt Artikel 19 Absatz 6 der Richtlinie 2014/35/EU um. Es geht hier um den Fall,
dass eine Marktüberwachungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union aufgrund einer dort festgestellten Nichtkonformität eines elektrischen Betriebsmittels
eine vorläufige Maßnahme getroffen hat. Entsprechend der in Deutschland geltenden Meldewege wird im Einzelnen geregelt, wer von wem innerhalb welcher Frist über die vorläufigen Maßnahmen informiert werden muss und welche Handlungsverpflichtungen für den
Informierten daraus entstehen. Unterschieden wird dabei zwischen zwei möglichen Fällen:
Hält die deutsche Marktüberwachungsbehörde die vorläufige Maßnahme des anderen Mitgliedstaates für gerechtfertigt, so ergreift sie ihrerseits die entsprechenden vorläufigen Maßnahmen. Hält die deutsche Marktüberwachungsbehörde die vorläufigen Maßnahme des
anderen Mitgliedstaates hingegen nicht für gerechtfertigt, so muss sie innerhalb von zwei
Monaten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ihre Ablehnung unter Angabe der Gründe mitteilen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sorgt in
beiden Fällen dafür, dass die entsprechenden Informationen unverzüglich an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten gelangen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 7 und 8 der
Richtlinie 2014/35/EU in deutsches Recht und beschreibt das Vorgehen für den Fall, dass
keine Einwände gegen gemeldete vorläufige Maßnahmen erhoben werden. Dies bezieht
sich auf alle vorläufigen Maßnahmen nationaler oder anderer europäischer Marktüberwachungsbehörden. Eine vorläufige Maßnahme wird dann als gerechtfertigt angesehen, wenn
der Marktüberwachungsbehörde keine Einwände gegen eine von ihr getroffene Maßnahme
vorliegen. Die Frist für einen Einwand beträgt drei Monate. Nach deren Ablauf ist die Marktüberwachungsbehörde verpflichtet, endgültige Maßnahmen zu ergreifen. Als Beispiel für
eine derartige Maßnahme ist die Rücknahme des elektrischen Betriebsmittels genannt.
Zu § 17 (Konforme elektrische Betriebsmittel, die ein Risiko darstellen)
§ 17 setzt Artikel 21 der Richtlinie 2014/35/EU um. Hier wird der Fall angesprochen, dass
ein elektrisches Betriebsmittel mit einem Risiko verbunden ist, obwohl es den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Dies könnte z. B. der Fall sein bei Risiken, die von den
Sicherheitszielen des Anhangs I der Richtlinie 2014/35/EU nicht erfasst werden. Es werden
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die einzelnen Verfahrensschritte zwischen den verschiedenen Beteiligten beschrieben und
mit Pflichten unterlegt.
Zu Absatz 1
Absatz 1 übernimmt die Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 1 der Richtlinie 2014/35/EU.
Kommt die Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Beurteilung nach § 15 Absatz 1
zu der Überzeugung, dass mit einem elektrischen Betriebsmittel ein Risiko verbunden ist,
obwohl es den Anforderungen der Verordnung entspricht, ist sie verpflichtet, den Wirtschaftsakteur aufzufordern, dieses Risiko zu beseitigen oder erforderlichenfalls dafür zu
sorgen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Rücknahme des elektrischen Betriebsmittels oder dessen Rückruf erfolgt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2014/35/EU um. Danach ist die Marktüberwachungsbehörde verpflichtet, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin umfassend zu informieren, u.a über die Untersuchungsergebnisse der Beurteilung nach § 15
Absatz 1 und die dem Wirtschaftsakteur unter Fristsetzung auferlegten Korrekturmaßnahmen nach Absatz 1 sowie über die Angaben, die zur Identifikation und Rückverfolgbarkeit
des elektrischen Betriebsmittels benötigt werden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 übernimmt die Regelung des Artikels 21 Absatz 2 der Richtlinie 2014/35/EU und
verpflichtet den betroffenen Wirtschaftsakteur, seine Korrekturmaßnahmen, die er zur Beseitigung des mit dem elektrischen Betriebsmittel verbundenen Risikos ergreifen muss, an
allen in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten elektrischen Betriebsmitteln
durchzuführen. Eine gleichlautende Verpflichtung enthält auch § 15 Absatz 4.
Zu Absatz 4
Absatz 4 dient ebenfalls der Umsetzung des Artikels 21 Absatz 3 der Richtlinie 2014/35/EU
und weist entsprechend dem in Deutschland vorhandenen Informations- und Meldeweg der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Pflicht zu, die ihr nach Absatz 3 von
den Marktüberwachungsbehörden mitgeteilten Informationen an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten weiterzuleiten.
Zu § 18 (Formale Nichtkonformität)
§ 18 dient der Umsetzung des Artikels 22 der Richtlinie 2014/35/EU und legt fest, in welchen
Fällen die Marktüberwachungsbehörde von dem jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur die
Beseitigung formaler Fehler verlangen muss.
Zu Absatz 1
Mit Absatz 1 Nummer 1 bis 5 wird Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a bis g der Richtlinie
2014/35/EU umgesetzt. Er stellt klar, dass die Marktüberwachungsbehörde über die von
§ 15 erfassten unmittelbar sicherheitsrelevanten Fälle von Nichtkonformität (begründet zumeist durch technische und konstruktive Mängel) hinaus den betreffenden Wirtschaftsakteur ausdrücklich auch bei rein formalen Mängeln zu Korrekturmaßnahmen auffordern
muss. Bei welchen formalen Mängeln im Einzelnen diese Pflicht besteht, ist in den Nummern 1 bis 5 abschließend aufgelistet.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2014/35/EU um. Danach müssen die Marktüberwachungsbehörden ihrerseits alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Bereitstellung von elektrischen Betriebsmitteln auf dem Markt einzuschränken oder zu untersagen oder für deren Rückruf oder Rücknahme zu sorgen, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur die in Absatz 1 aufgeführten formalen Mängel nicht behoben hat.
Zu Abschnitt 4 (Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen)
Abschnitt 4 dient der Umsetzung des Kapitels 5 der Richtlinie 2014/35/EU und enthält die
erforderlichen Vorschriften zur Ahndung von Verstößen und zur Regelung des Übergangs
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von dem bisher geltenden zum künftigen Recht sowie zu den Inkrafttretens- und Außerkraftsetzungsterminen.
Zu § 19 (Ordnungswidrigkeiten)
§ 19 setzt Artikel 24 der Richtlinie 2014/35/EU um. Durch die Übernahme der Musterbestimmungen aus dem Beschluss Nr. 768/2008/EG sind die Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der einzelnen Wirtschaftsakteure eindeutig benannt und gegeneinander abgegrenzt worden. Damit ist die für eine Bußgeldbewehrung erforderliche Konkretisierung und
Adressierung der Pflichten erfolgt. Die Tatbestände der Ordnungswidrigkeiten sind dementsprechend gegenüber der bisher geltenden 1. ProdSV neu gefasst und gegliedert worden.
Zu Absatz 1
Für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Verstöße ergibt sich der Bußgeldrahmen
aus § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a ProdSG, so dass sie als Ordnungswidrigkeiten
mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden können.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 können die in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten, weniger gravierenden
Verstöße als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet
werden.
Zu § 20 (Straftaten)
§ 20 enthält den Hinweis, dass besonders schwerwiegende Pflichtverstöße als Straftat geahndet werden können. Er setzt insoweit Artikel 24 Satz 2 der Richtlinie 2014/35/EU um.
Zu § 21 (Übergangsvorschriften)
§ 21 dient der Umsetzung von Artikel 25 der Richtlinie 2014/35/EU und enthält die erforderlichen Übergangsvorschriften. Elektrische Betriebsmittel, die der Richtlinie 2006/95/EG entsprechen und vor dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiterhin
auf dem Markt bereitgestellt werden. Demnach dürfen z. B. Händler elektrische Betriebsmittel, die sie vor dem 20. April 2016 vom Hersteller bezogen haben, ohne weitere vorherige
Maßnahmen auch noch nach dem 20. April abgeben.
Zu § 22 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
§ 22 setzt Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/35/EU um und nennt das
Datum für das Inkrafttreten dieser Verordnung sowie für das Außerkrafttreten der bisherigen
1. ProdSV.