Eidgenössisches Institut für Metrologie METAS Verordnung des EJPD vom 26. August 2015 über Messmittel für elektrische Energie und Leistung: Hinweise auf Neuerungen Am 1. Oktober 2015 löst die Verordnung des EJPD vom 26. August 2015 über Messmittel für elektrische Energie und Leistung (EMmV)* die Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über Messmittel für elektrische Energie und Leistung ab. Die Nummer der Verordnung in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) bleibt unverändert: SR 941.251. Die vorliegende Information weist auf besonders wichtige Bestimmungen der EMmV hin. Soweit die Übergangsbestimmungen in Artikel 15 EMmV nicht etwas anderes vorsehen, gelten die Vorschriften der neuen Verordnung von ihrem Inkrafttreten am 1. Oktober 2015 an. 1. Geltungsbereich Der Geltungsbereich der EMmV entspricht grundsätzlich dem Geltungsbereich der Verordnung von 2006. Artikel 2 EMmV teilt die Messmittel aber in andere Kategorien ein als bisher und enthält einige Präzisierungen. 2. Inverkehrbringen der Messmittel Artikel 5 EMmV sieht für alle Elektrizitätszähler die gleichen Verfahren für das Inverkehrbringen vor. Es sind jene Konformitätsbewertungsverfahren, welche die Messgeräterichtlinie der Europäischen Union (MID) für Wirkenergiezähler vorschreibt. Die Verordnung von 2006 sah für Blindenergie- und Kombizähler dagegen eine ordentliche Zulassung und eine Ersteichung vor. Dies hatte den Nachteil, dass Zähler nach zwei verschiedenen Verfahren in Verkehr gebracht werden mussten, wenn sie gleichzeitig MID- und Nicht-MID-Funktionen haben. Dieser Nachteil wird mit Artikel 5 EMmV beseitigt. Artikel 15 Absätze 3 und 4 EMmV enthalten Übergangsbestimmungen zum Inverkehrbringen. Die Gültigkeit von Ersteichungen, die vor dem Inkrafttreten der EMmV erfolgt sind, richtet sich nach Artikel 15 Absätze 1 und 2 EMmV. 3. Statistisches Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit Die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV; SR 941.210) sieht als eines von mehreren Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit das statistische Prüfverfahren vor. Neu dürfen alle Elektrizitätszähler dem statistischen Verfahren unterstellt werden (Art. 6 Abs. 3 EMmV). Die bisherige Beschränkung auf bestimmte Wirkenergiezähler entfällt. Das statistische Prüfverfahren für Elektrizitätszähler wird in Anhang 4 der EMmV näher geregelt. Der Antrag, Zähler dem statistischen Prüfverfahren zu unterstellen, ist von der Verwenderin der Zähler zu stellen. Die Übergangsbestimmung von Artikel 15 Absatz 9 EMmV erlaubt die erstmalige Anmeldung von Elektrizitätszählern zum statistischen Prüfverfahren bis zum 31. Oktober 2015, wenn die Mehrheit der angemeldeten Elektrizitätszähler 2011 hergestellt wurde. Nach diesem Datum gilt die Regel von Anhang 4 Buchstabe C Ziffer 1 EMmV, wonach die Verwenderin neue Zähler bis zum 30. Juni des vierten Jahres nach der Herstellung der Mehrheit der angemeldeten Zähler zum statistischen Prüfverfahren anmelden muss. * Die jeweils in Kraft stehende Fassung der Verordnung ist im Internet zugänglich: www.admin.ch, Bundesrecht, Systematische Rechtssammlung (suchen nach 941.251 oder nach EMmV). 1/2 4. Neu geregelte Funktionalitäten (Leistung, Lastgang) Die EMmV regelt in Anhang 1 die spezifischen Anforderungen an Wirkenergiezähler und in Anhang 2 die spezifischen Anforderungen an andere Elektrizitätszähler als Wirkenergiezähler. Anhang 2 EMmV unterscheidet spezifische Anforderungen an die Blindenergiemessung (Buchstabe C), an die Leistungsmessung (Buchstabe D) und an die Lastgangbildung (Buchstabe E). Während Anforderungen an die Blindenergiemessung auch schon in der Verordnung von 2006 enthalten waren, sind die Anforderungen an die Leistungsmessung und an die Lastgangbildung neu in die EMmV aufgenommen worden. Die Übergangsbestimmung von Artikel 15 Absatz 5 EMmV sieht vor, dass Elektrizitätszähler, die über die Funktionalität der Leistungsmessung oder die Funktionalität der Lastgangbildung verfügen, bis am 31. Dezember 2017 in Verkehr gebracht werden dürfen, auch wenn sie für diese Funktionalitäten den Verschriften der EMmV nicht entsprechen. Für die Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Funktionalitäten gelten ab dem 1. Januar 2018 die Bestimmungen der EMmV. Vorher werden für diese Funktionalitäten keine Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit (Eichung oder statistisches Prüfverfahren) durchgeführt. 5. Gebühren Als Folge der neuen Regelungen in der EMmV wurde auf den 1. Oktober 2015 die Eichgebührenverordnung vom 23. November 2005 (SR 941.298.1) angepasst, indem im Anhang zu dieser Verordnung Buchstabe B Ziffer 8, Messmittel für elektrische Energie und Leistung, auf die neue Systematik der EMmV abgestimmt wurde. Die Anpassung der Eichgebührenverordnung erfolgte so, dass sich die Summe der Eichgebühren bei den Messmitteln für elektrische Energie und Leistung nur wenig ändern dürfte. 6. Weisungen Das METAS übt die Aufsicht über den Vollzug des gesetzlichen Messwesens in der Schweiz aus. Als Aufsichtsbehörde erlässt es Weisungen zu Verordnungen in seinem Zuständigkeitsbereich und publiziert sie auf seiner Website (www.metas.ch, Dokumentation, Rechtsgrundlagen). Die Weisungen konkretisieren die Anwendung der Verordnungsbestimmungen. Auch zur EMmV gibt es Weisungen des METAS. Sie betreffen inbesondere die Verfahren für das Inverkehrbringen (Weisungen zu Art. 5 EMmV), die Eichung von Elektrizitätszählern (Anhang 1 der Weisungen) und die Eichung von Messwandlern (Anhang 2 der Weisungen). Bern-Wabern, 17. September 2015 2/2
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