Hat sich der erste Schreck nach einem Unfall gelegt

Der Kraftfahrzeugunfall – auch ein „Unfall“ des Einkommensteuerrechts?
Hat sich der erste Schreck nach einem Unfall gelegt, sind entstandene Schäden
ausgeglichen wurden bzw. eigene Ansprüche geltend gemacht worden, stellt sich
immer auch die Frage der steuerlichen Geltendmachung der entstanden Unfallkosten.
Allgemein vorauszuschicken wäre, dass die entstandenen Unfallkosten eindeutig
nachzuweisen sind. Dazu gehören neben den Rechnungen für z. B. die Werkstatt oder
den Mietwagen auch der Nachweis des Unfallzeitpunktes und des Unfallortes – am
besten mittels des Unfallprotokolls der Polizei.
Unfall des Arbeitnehmers:
Durch das Steueränderungsgesetz 2007 wurde eine Neuregelung für die
Aufwendungen des Arbeitnehmers geschaffen, wonach die Wege zwischen Wohnung
und regelmäßiger Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten keine Werbungskosten
mehr darstellen. Mit der Neuregelung soll bei Fahrtkosten grundsätzlich dem
»Werkstorprinzip« Geltung verschafft werden, das ausschließlich die Arbeitsstätte der
Berufssphäre, das Wohnen dagegen dem Privatbereich zuordnet. Unfallkosten auf den
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie den Familienheimfahrten können
nicht mehr als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Anders hingegen, wenn der Unfall auf einer beruflichen Fahrt entstanden ist.
Berufliche Fahrten sind u.a. Dienstreisen oder Fahrten bei Einsatzwechseltätigkeit. In
diesem Fall können die Unfallkosten steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Bei der Ermittlung der Unfallkosten sollte sorgfältig vorgegangen werden, da
versehentlich nicht beantragte Aufwendungen im Folgejahr nicht nachgeholt werden
können. Auch der durch den Unfall entstandene Vermögensverlust kann steuerlich
nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Ausnahmen gelten
allerdings bei Unfallschäden gehbehinderter Personen.
Spezielle Regelungen gelten auch für Unfälle von Arbeitnehmern mit dem PKW des
Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer selbst der Unfallverursacher ist. Verzichtet in
diesem Fall der Arbeitgeber auf die Reparatur durch den Arbeitnehmer bzw. auf
Schadenersatz für die entstandenen Reparaturkosten, stellt dieser Verzicht für den
Arbeitnehmer unter Umständen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Diese Unfallkosten
sind auch nicht durch die so genannte 1%-Regelung abgegolten, mit der der
Arbeitnehmer die private Nutzung des zur Verfügung gestellten PKW besteuert.
Unfall des Unternehmers:
Die Unfallkosten auf betrieblichen Fahrten sind in voller Höhe Betriebsausgaben, es sei
denn, dass für den Unfall private Gründe maßgebend waren, z. B. eine Alkoholfahrt. In
diesem
Fall
gehören
die
Unfallkosten
zu
den
nicht
abzugsfähigen
Lebensführungskosten. Der Unfall bzw. die Unfallkosten sind zunächst der jeweiligen
Fahrt zuzuordnen.
Die Unfallkosten, die den Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb oder den
Familienheimfahrten zuzuordnen sind, sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, weil
diese Kosten mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. Die mit diesen Fahrten in
Verbindung stehenden Aufwendungen sind als Privatentnahmen (Nutzungsentnahme)
zu behandeln. Ebenso führen die während einer Privatfahrt entstanden Unfallkosten zu
einer Nutzungsentnahme, die entstandenen Unfallkosten sind keine Betriebsausgabe.
Unfallkosten sind demnach nur dann als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, wenn sie
auf einer betrieblichen Fahrt angefallen sind.
Neben der ertragsteuerlichen Betrachtung der Unfallkosten muss der Umsatzsteuer
ebenfalls Beachtung geschenkt werden. In der Regel sind bei umsatzsteuerpflichtigen
Unternehmen die Vorsteuerbeträge aus den Unfallkosten abzugsfähig. Allerdings
unterliegen die o.g. Nutzungsentnahmen für privat veranlasste Unfallkosten der
Umsatzbesteuerung. Dazu zählt unter anderem auch ein Totalschaden am Fahrzeug
infolge eines Unfalls auf einer Privatfahrt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, das es aufgrund der Komplexität der Gesetzeslage
einer eingehenden steuerrechtlichen und rechtlichen Beratung bedarf, um letztendlich
die entstanden Schäden so gering wie möglich ausfallen zu lassen.
Vogel & Vogel – Die Steuerberater