Mietminderung im spanischen Recht So angenehm das Leben für einen Deutschen in einer spanischen Mietwohnung auch sein kann, vor auftretenden Mängel der Mietsache ist man auch hier nicht gefeit. Zwar ist das einschlägige spanische Mietrecht ganz ähnlich dem gewohnten deutschen Mietrecht ausgestaltet, jedoch ist ein erheblicher Unterschied zu beachten: Das spanische Recht kennt keine Mietminderung, wie das deutsche Recht sie vorsieht, nämlich dass bei Vorliegen eines Mangels sich die Miete automatisch, also kraft Gesetzes mindert und sich der Mieter nur noch hierauf berufen muss. Im spanischen Recht ist vielmehr zunächst darauf abzustellen, ob sich eine diesbezügliche Regelung im einschlägigen Mietvertrag befindet. Sollte dies nicht der Fall sein, stellen sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien wie folgt dar: Wenn das Mietverhältnis zu Wohnzwecken abgeschlossen wurde, und es sich nicht nur um ein vorübergehendes Mietverhältnis handelt, kommt dem Mieter ein umfangreicher Schutz durch das Gesetz zu. In allen anderen Fällen, insbesondere bei bloßer Saisonvermietung und Vermietung für gewerbliche Zwecke, findet die folgende Darstellung keine Anwendung, da in diesen Fällen der Mieterschutz vom spanischen Gesetzgeber erheblich geringer gewichtet wurde. 1. Rechte und Pflichten des Vermieters Der Vermieter ist verpflichtet, alle anfallenden Reparaturen vorzunehmen oder aber ausführen zu lassen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Mieter für den Schaden verantwortlich ist. Für die Ausführung der Reparaturen ist es dem Vermieter verboten, die Miete zu erhöhen. Diese Kosten sind vielmehr von ihm im Rahmen seiner regulären Pflichten als Vermieter der Wohnung zu tragen. Nimmt der Mieter eine Mietminderung vor, obwohl dies das spanische Recht ausdrücklich nicht vorsieht, so hat der Vermieter ein Recht auf Räumungsklage. 2. Rechte und Pflichten des Mieters Der Mieter ist zum einen zunächst verpflichtet, dem Vermieter sämtliche an der Mietsache entstehenden Schäden unverzüglich anzuzeigen. Dies hat er ausdrücklich so schnell wie möglich zu gewährleisten um so den Eintritt eines größeren (Folge-) Schadens zu vermeiden. Sollte es sich jedoch um einen schweren Schaden handeln, der sofort behoben werden muss, um weitere gravierende Schäden zu vermeiden (Wasserrohrbruch etc.), so kann der Mieter selbst einen Handwerker beauftragen. Die ihm hierdurch entstehenden Kosten kann er dann vom Vermieter ersetzt verlangen. Wenn kein solch dringender Fall vorliegt muss der Mieter es dann dem Vermieter zeitnah gestatten, sich den vermeintlichen Schaden in der Wohnung selbst anzuschauen. Ebenso hat er es zu ermöglichen, dass ein vom Vermieter beauftragter Handwerker die Wohnung zur Schadensfeststellung betritt. Wenn die Reparaturarbeiten dann begonnen haben ist der Mieter verpflichtet, diese sowohl zu ermöglichen (z.B. die Handwerker in die Wohnung zu lassen), als auch zu dulden, es sei denn die Durchführung der Reparatur kann in zumutbarer Weise bis zum Ende der Mietperiode hinausgeschoben werden. Generell kann er für die hierdurch verursachten Beeinträchtigungen keine Minderung der Miete vornehmen. Auch nicht, wenn er durch den Schaden an der Benutzung der Mietsache (teilweise) gehindert ist. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht jedoch: Sollten die Reparaturarbeiten für den Mieter stark beeinträchtigend sein und länger als 20 Tage andauern, dann steht dem Mieter das Recht zu, die Miete zu mindern. Der Betrag um den er mindern kann bemisst sich an der Schwere der Belästigung und welcher Anteil der Wohnung hiervon betroffen ist. Schließlich obliegt es noch dem Mieter, kleinere, auf dem gewöhnlichen Gebrauch der Sache beruhende Schäden an der Mietsache selbst zu übernehmen (z.B. die gerissene Rollo-Schnur, der kaputte Wasserhahngriff etc.), wie dies für die „Schönheitsreparaturen“ so auch im deutschen Mietrecht geregelt ist. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung: Christian Gerboth L.L.M. Rechtsanwalt & Abogado Partner der Kanzlei ETL Mallorca In Kooperation mit: RA Thomas Stritter Rechtsanwalt und FA für Bau- und Architektenrecht Partner der Anwaltssozietät Stritter und Partner GbR Bahnhofstraße 75, 55218 Ingelheim am Rhein [email protected] Tel.: +49 (6132) 73117 2
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