Spanische Erbschaftssteuer, wenn Erbe in Spanien und Erblasser in

Spanische Erbschaftssteuer, wenn Erbe in Spanien und Erblasser in
Deutschland residieren und sich der Nachlass in Deutschland befindet
Unter dem Aktenzeichen V0614/2015 hat das spanische Finanzamt verbindlich
klargestellt, dass die Annahme einer Erbschaft, die eine in Spanien residierende
Person vornimmt und die sich auf eine Erbschaft oder Vermächtnis bezieht, die sich in
Deutschland befinden, in Spanien der Erbschaftssteuer unterliegt.
Sachverhalt:
Der Ratsuchende, resident in Spanien, beabsichtigt die Erbschaft eines
Familienangehörigen anzunehmen, der in Deutschland residierte. Der gesamte
Nachlass befand sich in Deutschland. Die Erbschaftsannahme wird von der
Beantwortung der Frage abhängig gemacht, welche Steuern in Spanien und
Deutschland anfallen werden.
Frage:
Welche Beträge werden in Spanien als spanische Erbschaftssteuer anfallen und ob
von diesen die in Deutschland entrichteten Beträge (deutsche Erbschaftssteuer) in
Abzug gebracht werden können.
Antwort:
Eine Kalkulation der Steuer kann im Rahmen der Anfrage nicht erfolgen.
Hingegen können Zweifelsfragen geklärt werden. Die zu beachtenden Regeln sind
folgende:
Rechtsgrundlagen sind das Gesetz 29/1987, vom 18 Dezember, über Erbschafts- und
Schenkungssteuerrecht (Ley sobre Sucesiones y Donaciones) und die dazugehörige
Verordnung (Reglamento). Eine Abtretung der Gesetzgebungskompetenz an die
Autonomien ist in diesem Fall NICHT vorgesehen. Da der Erblasser nicht auf
spanischem Gebiet ansässig war, fehlt es an einem Verknüpfungspunkt (punto de
conexión) Deshalb hat der Erbe seine Steuererklärung nicht bei der Autonomie
abzugeben, sondern bei der Administración Central del Estado (Staat), Oficina
Nacional de Gestión Tributaria, departamento de no residentes, 49, Madrid).
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage (Nettonachlasswert) erfolgt gemäss Artikel
9 und 15 des staatlichen ErbSch- und SchenkStG (LISD).
Das Entscheidende ist aber nunmehr, nicht dass gemäss Artikel 23 des LISD die in
Deutschland gezahlte Erbschaftssteuer in Abzug gebracht werden kann. Das war
schon in der Vergangenheit so, sondern dass die in Spanien residierenden Erben, die
Bonifikationen geltend machen können, die in der Regulierung der Autonomie
vorgesehen sind, in der der Erbe residiert. Der Erbe kann auch die Autonomie
auswählen in der sich der meiste Nachlass befindet.
Dies ist von enormer Bedeutung. Beispiel: Solange die Gesetzgebung Madrids in
Sachen Erbschaftssteuer nicht geändert wird, die durch Bonifikationen die
Erbschaftssteuer de facto abgeschafft hat, lohnt es sich, einen Sitz in Madrid
aufzunehmen, wenn Erbschaft aus Deutschland zu erwarten ist. Es gibt auch andere
Autonomien die interessant sind.
Die Kanaren zählen nicht dazu.
Diese Regulierung ist Folge des Urteils des EuGH vom 3 September 2014
(Aktenzeichen: EuGH - C-127/12). Das Gericht rügte, dass es diskriminierend ist, wenn
residente und nichtresidente Erben in unterschiedlichem Umfang
erbschaftssteuerrechtlich belastet werden.
Das Königreich Spanien hat das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (LISD) zum
zweiten Mal an dieses Urteil angepasst.
Unter dem Titel “zweite Anpassung ... an das Urteil des EugH Az.: C-127/12...
Segunda adecuación de la normativa del Impuesto” lautet Abschnitt Eins.1 Buchstabe
a) der zweiten Anpassungsregelung des ErbSchst- und SchenkungsstuerG, spanisch
apartado Uno.1 de la disposición adicional segunda de la LISD, gültig ab 1 Januar
2015 wie folgt:
a) Erwirbt jemand aufgrund Erbschaft oder Vermächtnis oder auf andere Weise von
Todes wegen Vermögen oder Rechte von einem Erblasser der in einem anderen
Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig war, so hat
er das Recht auf Anwendung der autonomen Gesetzgebung in dessen
Geltungsbereich sich der meiste Nachlass befindet. Befindet sich keinerlei
Nachlassgegenstand oder Recht in Spanien, findet auf den Steuerpflichtigen die
autonome Gesetzgebung Anwendung in der der Steuerpflichtige residiert.
Zur Vervollständigung seien auch nachfolgende Varianten widergegeben:
b) Erwirbt jemand aufgrund Erbschaft oder Vermächtnis oder auf andere Weise von
Todes wegen Vermögen oder Rechte von einem Erblasser der in einer Autonomie
(Comunidad Autónoma) residierte, und ist der Steuerpflichtige nichtresident, und
zugleich resident in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen
Wirtschaftsraumes, so hat er das Recht auf Anwendung
jener autonomen Gesetzgebung.
c) Erwirbt ein Nichtresidenter der in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des
Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig ist in Spanien belegene Immobilien durch
Schenkung oder aufgrund einer unentgeltlichen Verfügung unter Lebenden, so hat er
das Recht auf Anwendung der autonomen Gesetzgebung in der sich die Immobilie
befindet.
d) Erwirbt ein in Spanien Residenter Immobilien die sich in einem anderen
Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden, durch
Schenkung oder aufgrund einer unentgeltlichen Verfügung unter Lebenden, so hat der
in Spanien ansässige Steuerpflichtige das Recht auf Anwendung der autonomen
Gesetzgebung in der er ansässig ist.
e) Erwirbt ein Nichtresidenter in Spanien befindliches bewegliche Vermögen (bienes
muebles), durch Schenkung oder aufgrund einer unentgeltlichen Verfügung unter
Lebenden, so haben die nichtresidenten Steuerpflichtigen, die in einem anderen
Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, das
Recht auf Anwendung der autonomen Gesetzgebung in der sich die genannten
beweglichen Gegenstände die meisten Tage innerhalb der letzten unmittelbaren fünf
Jahre, gezählt von Datum zu Datum, befunden haben.
Natürliche Personen die auf spanischem Gebiet residieren, gelten als in der Autonomie
resident, in dessen Gebiet sie sich innerhalb der letzten fünf Jahre die meisten Tage
aufgehalten haben.
Die Freude über eine mögliche Inanspruchnahme erheblicher Bonifikationen kann bald
verfliegen, etwa dann, wenn der spanische Staat die gesamte
erbschaftssteuerrechtliche Regelungskompetenz wieder an sich zieht und
Bonifikationen generell streicht. Das sind politische Unwägbarkeiten die in diesem
Wahljahr brisant werden könnten, weil diverse Parteien die Abschaffung der
Bonifikationen wahltaktisch einsetzen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Abogado
Alexander vom Hofe (Vom Hofe & Asociados), Madrid.