Spanische Erbschaftssteuer, wenn Erbe in Spanien und Erblasser in Deutschland residieren und sich der Nachlass in Deutschland befindet Unter dem Aktenzeichen V0614/2015 hat das spanische Finanzamt verbindlich klargestellt, dass die Annahme einer Erbschaft, die eine in Spanien residierende Person vornimmt und die sich auf eine Erbschaft oder Vermächtnis bezieht, die sich in Deutschland befinden, in Spanien der Erbschaftssteuer unterliegt. Sachverhalt: Der Ratsuchende, resident in Spanien, beabsichtigt die Erbschaft eines Familienangehörigen anzunehmen, der in Deutschland residierte. Der gesamte Nachlass befand sich in Deutschland. Die Erbschaftsannahme wird von der Beantwortung der Frage abhängig gemacht, welche Steuern in Spanien und Deutschland anfallen werden. Frage: Welche Beträge werden in Spanien als spanische Erbschaftssteuer anfallen und ob von diesen die in Deutschland entrichteten Beträge (deutsche Erbschaftssteuer) in Abzug gebracht werden können. Antwort: Eine Kalkulation der Steuer kann im Rahmen der Anfrage nicht erfolgen. Hingegen können Zweifelsfragen geklärt werden. Die zu beachtenden Regeln sind folgende: Rechtsgrundlagen sind das Gesetz 29/1987, vom 18 Dezember, über Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht (Ley sobre Sucesiones y Donaciones) und die dazugehörige Verordnung (Reglamento). Eine Abtretung der Gesetzgebungskompetenz an die Autonomien ist in diesem Fall NICHT vorgesehen. Da der Erblasser nicht auf spanischem Gebiet ansässig war, fehlt es an einem Verknüpfungspunkt (punto de conexión) Deshalb hat der Erbe seine Steuererklärung nicht bei der Autonomie abzugeben, sondern bei der Administración Central del Estado (Staat), Oficina Nacional de Gestión Tributaria, departamento de no residentes, 49, Madrid). Die Berechnung der Bemessungsgrundlage (Nettonachlasswert) erfolgt gemäss Artikel 9 und 15 des staatlichen ErbSch- und SchenkStG (LISD). Das Entscheidende ist aber nunmehr, nicht dass gemäss Artikel 23 des LISD die in Deutschland gezahlte Erbschaftssteuer in Abzug gebracht werden kann. Das war schon in der Vergangenheit so, sondern dass die in Spanien residierenden Erben, die Bonifikationen geltend machen können, die in der Regulierung der Autonomie vorgesehen sind, in der der Erbe residiert. Der Erbe kann auch die Autonomie auswählen in der sich der meiste Nachlass befindet. Dies ist von enormer Bedeutung. Beispiel: Solange die Gesetzgebung Madrids in Sachen Erbschaftssteuer nicht geändert wird, die durch Bonifikationen die Erbschaftssteuer de facto abgeschafft hat, lohnt es sich, einen Sitz in Madrid aufzunehmen, wenn Erbschaft aus Deutschland zu erwarten ist. Es gibt auch andere Autonomien die interessant sind. Die Kanaren zählen nicht dazu. Diese Regulierung ist Folge des Urteils des EuGH vom 3 September 2014 (Aktenzeichen: EuGH - C-127/12). Das Gericht rügte, dass es diskriminierend ist, wenn residente und nichtresidente Erben in unterschiedlichem Umfang erbschaftssteuerrechtlich belastet werden. Das Königreich Spanien hat das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (LISD) zum zweiten Mal an dieses Urteil angepasst. Unter dem Titel “zweite Anpassung ... an das Urteil des EugH Az.: C-127/12... Segunda adecuación de la normativa del Impuesto” lautet Abschnitt Eins.1 Buchstabe a) der zweiten Anpassungsregelung des ErbSchst- und SchenkungsstuerG, spanisch apartado Uno.1 de la disposición adicional segunda de la LISD, gültig ab 1 Januar 2015 wie folgt: a) Erwirbt jemand aufgrund Erbschaft oder Vermächtnis oder auf andere Weise von Todes wegen Vermögen oder Rechte von einem Erblasser der in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig war, so hat er das Recht auf Anwendung der autonomen Gesetzgebung in dessen Geltungsbereich sich der meiste Nachlass befindet. Befindet sich keinerlei Nachlassgegenstand oder Recht in Spanien, findet auf den Steuerpflichtigen die autonome Gesetzgebung Anwendung in der der Steuerpflichtige residiert. Zur Vervollständigung seien auch nachfolgende Varianten widergegeben: b) Erwirbt jemand aufgrund Erbschaft oder Vermächtnis oder auf andere Weise von Todes wegen Vermögen oder Rechte von einem Erblasser der in einer Autonomie (Comunidad Autónoma) residierte, und ist der Steuerpflichtige nichtresident, und zugleich resident in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes, so hat er das Recht auf Anwendung jener autonomen Gesetzgebung. c) Erwirbt ein Nichtresidenter der in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig ist in Spanien belegene Immobilien durch Schenkung oder aufgrund einer unentgeltlichen Verfügung unter Lebenden, so hat er das Recht auf Anwendung der autonomen Gesetzgebung in der sich die Immobilie befindet. d) Erwirbt ein in Spanien Residenter Immobilien die sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden, durch Schenkung oder aufgrund einer unentgeltlichen Verfügung unter Lebenden, so hat der in Spanien ansässige Steuerpflichtige das Recht auf Anwendung der autonomen Gesetzgebung in der er ansässig ist. e) Erwirbt ein Nichtresidenter in Spanien befindliches bewegliche Vermögen (bienes muebles), durch Schenkung oder aufgrund einer unentgeltlichen Verfügung unter Lebenden, so haben die nichtresidenten Steuerpflichtigen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, das Recht auf Anwendung der autonomen Gesetzgebung in der sich die genannten beweglichen Gegenstände die meisten Tage innerhalb der letzten unmittelbaren fünf Jahre, gezählt von Datum zu Datum, befunden haben. Natürliche Personen die auf spanischem Gebiet residieren, gelten als in der Autonomie resident, in dessen Gebiet sie sich innerhalb der letzten fünf Jahre die meisten Tage aufgehalten haben. Die Freude über eine mögliche Inanspruchnahme erheblicher Bonifikationen kann bald verfliegen, etwa dann, wenn der spanische Staat die gesamte erbschaftssteuerrechtliche Regelungskompetenz wieder an sich zieht und Bonifikationen generell streicht. Das sind politische Unwägbarkeiten die in diesem Wahljahr brisant werden könnten, weil diverse Parteien die Abschaffung der Bonifikationen wahltaktisch einsetzen. Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Abogado Alexander vom Hofe (Vom Hofe & Asociados), Madrid.
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