7-2 Satzung der Stadt Ennepetal über die Anstalt öffentlichen Rechts "Stadtbetriebe Ennepetal AöR" vom 18.11.2010, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 23.04.2015 in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.05.2015 §1 Rechtsform, Name, Sitz, Stammkapital (1) Die "Stadtbetriebe Ennepetal" ist eine selbstständige Einrichtung der Stadt Ennepetal in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 114a GO NRW). Die Anstalt wird durch Umwandlung der bestehenden eigenbetriebsähnlichen Einrichtung "Stadtentwässerung der Stadt Ennepetal" nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieser Satzung sowie des Beschlusses des Rates der Stadt Ennepetal vom 16.09.2010 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gegründet. Grundlage der Umwandlung ist die Eröffnungsbilanz, die in vorläufiger Form als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Die Anstalt führt den Namen "Stadtbetriebe Ennepetal" mit dem Zusatz "Anstalt des öffentlichen Rechts". Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet "SBE AöR". (3) Die Anstalt hat ihren Sitz in der Stadt Ennepetal. (4) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel. Das Siegel wird als Anlage 2 dieser Satzung beigefügt. (5) Das Stammkapital beträgt 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro). §2 Gegenstand der Anstalt (1) Aufgaben der Anstalt sind: a) die Abwasserbeseitigung, soweit sie bisher der Stadt Ennepetal obliegt, nach den gesetzlichen Vorschriften, Seite 1/13 7-2 b) die Abfallentsorgung, soweit sie bislang der Stadt Ennepetal obliegt, nach den gesetzlichen Vorschriften, c) die Straßenreinigung und der Winterdienst nach den gesetzlichen Vorschriften, d) das Friedhofswesen einschließlich Friedhofsverwaltung nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Die Stadt Ennepetal überträgt der Anstalt insoweit nach § 114a Abs. 2 GO NRW die ihr diesbezüglich gemäß § 53 Abs. 1 LWG i.V. m. § 56 WHG, §§ 5 Abs. 6 LAbfG, 15 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, § 1 StrReinG, § 1 BestG obliegenden Aufgaben zur Wahrnehmung in eigenem Namen und eigener Verantwortung. Ausgenommen ist die Pflicht zur Vorlage von Abwasserbeseitigungskonzepten nach § 53 Abs. 1 Nr. 7 LWG, die bei der Stadt Ennepetal verbleibt. Die Anstalt bereitet die Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes zur Beschlussfassung durch den Rat vor. Im Umfang der übertragenen Aufgaben gehen die damit verbundenen öffentlichrechtlichen Pflichten der Stadt Ennepetal auf die Anstalt über. (3) Der Anstalt übernimmt zudem die Betriebsführung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung "Infrastrukturbetriebe Ennepetal" (ISBE). Hierzu gehört insbesondere die Durchführung folgender Tätigkeiten: a) die Reinigung der Sinkkästen sowie Entsorgung und Transport des Sinkkastenguts, b) die Planung, der Bau und die Unterhaltung städtischer Verkehrsinfrastruktureinrichtungen (wie z.B. Straßen, Wege, Brücken, Plätze) einschließlich des dazugehörenden Straßenbegleitgrüns sowie aller Einrichtungsgegenstände wie Straßenleuchten, Lichtsignaleinrichtungen etc., soweit sie nicht im Zusammenhang mit der Bauleitplanung stehen, c) die Planung, der Bau und die Unterhaltung von öffentlichen Grün- und Parkanlagen, d) die Planung, der Bau und die Unterhaltung städtischer Spiel- und Sportplätze einschließlich der Geräte, e) die Planung, der Bau und die Unterhaltung von städtischen und ggf. angemieteten Gebäuden, Seite 2/13 7-2 f) die Beschaffung, Bereitstellung und Unterhaltung des städtischen Fuhrparks, g) allgemeine Serviceleistungen für die Stadt, z.B. zur Durchführung von Wochenmärkten und Sonderveranstaltungen (z.B. Weihnachtsmärkte, Kirmes), zu Wahlen und zu Maßnahmen des Umweltschutzes. h) kaufmännische Tätigkeiten, wie z.B. Buchhaltung, Kostenrechnung, Vorbereitung des Jahresabschlusses. Ferner übernimmt die Anstalt die Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich investiver Maßnahmen für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung ISBE. Die Anstalt vergibt diese Aufträge im Namen und für Rechnung der ISBE. Im Übrigen handelt die Anstalt im eigenen Namen und für eigene Rechnung. (4) Die Anstalt ist darüber hinaus zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Anstaltszweck gefördert wird. Sie kann sich zur Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der kommunalrechtlichen Vorschriften anderer Unternehmen bedienen oder sich an diesen beteiligen. Insofern ist die Anstalt auch berechtigt, Mitgliedschaften in Zweckverbänden und in sonstigen Vereinigungen zu begründen. Ferner kann die Anstalt im Rahmen der kommunalrechtlichen Vorschriften weitere Tätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit den ihr übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten als Erfüllungsgehilfe, auch für andere Gebietskörperschaften, übernehmen. Der Anstalt ist es gestattet, Neben- und Hilfsbetriebe einzurichten, die die Aufgaben der Anstalt fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. (5) Weitere Aufgabenübertragungen, wesentliche Erweiterungen und Einschränkungen von Aufgaben bedürfen der Entscheidung durch den Rat der Stadt Ennepetal. (6) Die Anstalt ist berechtigt, gemäß § 114a Abs. 3 GO NRW anstelle der Stadt Ennepetal Satzungen für die gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben zu erlassen. Insbesondere ist sie berechtigt, a) Satzungen über die Benutzung der von ihr betriebenen öffentlichen Einrichtungen zu erlassen, b) unter den Voraussetzungen des § 9 GO NRW durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der von ihr betriebenen öffentlichen Einrichtungen anzuordnen und zu vollstrecken, Seite 3/13 7-2 c) auf der Grundlage von Satzungen Abgaben nach § 1 KAG - mit Ausnahme von Steuern - in Bezug auf die von ihr betriebenen öffentlichen Einrichtungen gemäß Abs.1 zu erheben (§ 1 Abs. 1 S. 2 KAG). Die Stadt Ennepetal überträgt insoweit das ihr gemäß §§ 1, 2, 4, 6 und 10 KAG NRW zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit den wahrzunehmenden Aufgaben zu erheben. Die Rechte des Rates aus § 114a Abs. 7 GO NRW bleiben hiervon unberührt. (7) Die Anstalt ist dienstherrenfähig. Sie kann insbesondere Beamte und Beamtinnen ernennen, versetzen, abordnen, befördern und entlassen. Dies gilt sinngemäß auch für Beschäftigte. Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes gelten entsprechend. (8) Tätigkeiten der Stadt Ennepetal bzw. der ISBE für die SBE AöR und umgekehrt werden gesondert vertraglich mit einer Laufzeit mindestens bis zum 31.12.2020 geregelt. §3 Organe (1) Organe der Anstalt sind a) der Vorstand (§ 4) b) der Verwaltungsrat (§ 5) (2) Die Mitglieder aller Organe der Anstalt sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der Anstalt fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Stadt Ennepetal. (3) Die Ausschließungsgründe des § 31 GO NRW gelten entsprechend. §4 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Falls mehr als ein Vorstandsmitglied bestellt wird, ist ein/e Vorstandssprecher/in vom Verwaltungsrat zu benennen. Seite 4/13 7-2 (2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf; diese regelt u.a. die Aufgabenverteilung und die Rechte der Vorstandsmitglieder untereinander. (3) Besteht der Vorstand aus mehr als einer Person, fasst der Vorstand seine Beschlüsse gemeinschaftlich mit einfacher Mehrheit. Kommt ein gemeinsamer Beschluss danach nicht zu Stande, entscheidet die Stimme des/der Vorstandssprecher/in. (4) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig. Der Vorstand der Anstalt und die Betriebsleitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung ISBE sollen im Sinne einer einheitlichen betrieblichen Führung personenidentisch besetzt sein. (5) Der Vorstand leitet die Anstalt eigenverantwortlich, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. (6) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Soweit der Vorstand aus mehr als einem Mitglied besteht, erfolgt die Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und eine/n sonstige/n Vertretungsberechtigte/n. (7) Die Mitglieder des Vorstands sind für Geschäfte mit der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung ISBE vom Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB befreit. (8) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu geben. (9) Der Vorstand hat jeweils vierteljährlich dem Verwaltungsrat Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes vorzulegen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Ennepetal haben können, ist neben dem Verwaltungsrat auch die Stadtkämmerei hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. (10) Der Vorstand ist auch zuständig für sämtliche beamtenrechtlichen Entscheidungen (z. B. Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung, Entlassung) sowie sämtliche arbeitsrechtlichen Entscheidungen Seite 5/13 7-2 gegenüber den Arbeitnehmer/innen und zur Berufsausbildung Beschäftigten einschließlich deren Einstellung nach Maßgabe des vom Verwaltungsrat genehmigten Wirtschaftsplanes und dem diesem beigefügten Stellenplan. §5 Der Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem/der Vorsitzenden und 19 übrigen Mitgliedern. Der/die Vorsitzende des Verwaltungsrats wird als Mitglied im Verwaltungsrat durch seinen/ihren Vertreter/in im Amt vertreten. Der Verwaltungsrat bestimmt aus seiner Mitte den/die erste(n) und den/die zweite(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Für die übrigen Mitglieder werden Vertreter/Vertreterinnen bestellt. (2) Der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates bestimmt sich nach § 114a Abs. 8 GO NRW. (3) Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Rat für die Dauer von fünf Jahren gewählt; für die Wahl gilt § 50 Abs. 4 GO NRW sinngemäß. (4) Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die dem Rat angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat. Nach dem Ende der Wahlzeit üben die Mitglieder des Verwaltungsrates ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. Nach dem vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds übernimmt das gewählte stellvertretende Mitglied die Funktion bis zur Wahl eines neuen Mitglieds. (5) Der Verwaltungsrat hat dem Rat der Stadt Ennepetal auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten der Anstalt zu geben. (6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (7) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten als Entschädigung für die Teilnahme an dessen Sitzungen ein Sitzungsgeld, das in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates festgesetzt wird. §6 Zuständigkeit des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. (2) Der Verwaltungsrat entscheidet über: a) den Erlass von Satzungen im Rahmen des durch § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgabenbereichs, Seite 6/13 7-2 b) die Beteiligung oder die Erhöhung einer Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen oder Einrichtungen sowie deren Gründung, c) Rechtsgeschäfte im Sinne des § 111 GO NRW, d) die Entsendung von Vertretern in Beteiligungsunternehmen, e) die Bestellung und Abberufung des Vorstandes, f) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, g) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung, h) die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer der Anstalt, i) die Bestellung des Abschlussprüfers, j) die Regelung des Dienstverhältnisses der Vorstandsmitglieder, k) die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes, l) die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstands. Im Fall des Buchstabens a) unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates der Stadt Ennepetal und berät und beschließt in öffentlicher Sitzung. In Fällen der Buchstaben b) und c) bedarf es der vorherigen Entscheidung des Rates der Stadt Ennepetal. (3) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats zu a) dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Grundstücken, soweit die Maßnahme nicht im Wirtschaftsplan enthalten ist und im Einzelfall eine Wertgrenze von 50.000 Euro überschritten wird b) dem Verzicht auf Ansprüche, soweit dieser nicht im Wirtschaftsplan enthalten ist und im Einzelfall eine Wertgrenze von 20.000 Euro überschritten wird, c) dem Abschluss von Vergleichen sowie der Einleitung und Durchführung von Rechtsstreitigkeiten, soweit diese Maßnahmen nicht im Wirtschaftsplan enthalten sind und im Einzelfall eine Wertgrenze von 20.000 Euro überschritten wird, d) der Aufnahme von Krediten, soweit die Maßnahme nicht im Wirtschaftsplan enthalten ist und im Einzelfall eine Wertgrenze von 50.000 Euro überschritten wird, e) Vergaben von Aufträgen für die Anstalt oder im Namen und für Rechnung der ISBE, die eine Wertgrenze von 75.000 Euro übersteigen. (4) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, die nach Abs. 3 der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen, kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder in dessen Abwesenheit mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Zustimmung des Verwaltungsrats nicht rechtzeitig einholbar ist. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Seite 7/13 7-2 (5) Der Verwaltungsrat leitet das Abwasserbeseitigungskonzept, nachdem er darüber beschlossen hat, an den Bürgermeister weiter, damit dieser es nach Prüfung an den Rat der Stadt Ennepetal zur Beschlussfassung weiterleitet. Anschließend legt der Bürgermeister das Abwasserbeseitigungskonzept der Aufsichtsbehörde gemäß § 53 Abs. 1 LWG vor. (6) Dem Vorstand gegenüber vertritt der/die Vorsitzende des Verwaltungsrats die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Er/sie vertritt die Anstalt auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder dieser handlungsunfähig ist. §7 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Tagesordnung angeben. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens am siebten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden. (2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens viermal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt. (3) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden von der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates geleitet. Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind grundsätzlich öffentlich. (4) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. (5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder (bzw. deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen) anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. (6) Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn a) die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Verhandlung mehrheitlich zustimmt oder Seite 8/13 7-2 b) sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates (bzw. deren Stellvertre- ter/Stellvertreterinnen) anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht. (7) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden. (8) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind zulässig. § 50 Abs. 5 GO NRW gilt entsprechend. (9) Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese wird von der/dem Vorsitzenden unterzeichnet und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt. (10) Verletzt ein Beschluss des Verwaltungsrates das geltende Recht, so hat die/ der Vorsitzende des Verwaltungsrates den Beschluss zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung dem Verwaltungsrat mitzuteilen. Verbleibt der Verwaltungsrat bei seinem Beschluss, so hat die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen. (11) In dringenden Einzelfällen kann der/die Vorsitzende des Verwaltungsrats oder in dessen Abwesenheit der/die stellvertretende Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrats entscheiden. Diese Entscheidungen sind dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. § 60 Abs. 1 Satz 4 GO NRW gilt entsprechend. Das Verfahren nach § 6 Abs. 4 bleibt unberührt. §8 Verpflichtungserklärungen (1) Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen "Stadtbetriebe Ennepetal, Anstalt des öffentlichen Rechts" durch den Vorstand, im Übrigen durch jeweils Vertretungsberechtigte. (2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes. Weitere Vertretungsberechtigte unterzeichnen mit dem Zusatz "Im Auftrag". Seite 9/13 7-2 §9 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (1) Die Anstalt ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 75 GO NRW entsprechend. (2) Mehrauszahlungen im Sinne des § 18 Abs. 5 Kommunalunternehmensverordnung (KUV) bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats, wenn sie den Ansatz im Vermögensplan um mehr als 5 %, mindestens aber 100.000 €, übersteigen. (3) Der Vorstand hat rechtzeitig zu Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan gem. §§ 16 ff. KUV unter Einbeziehung einer mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung nach § 19 KUV aufzustellen. (4) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsberichte und der Bericht über die Abschlussprüfung sind der Stadt Ennepetal zuzuleiten. Im Übrigen ist § 27 Abs. 2 KUV zu beachten. (5) Für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gelten § 114a Abs. 10 GO NRW, § 27 Abs. 2 KUV entsprechend. (6) Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Ennepetal prüft die Auftragsvergaben der Anstalt ab einem Auftragswert von 25.000 € sowie die dazu ergangenen Rechnungen. Im Übrigen werden ihm die Rechte nach §§ 53 und 54 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) sowie das Recht zur Durchführung von Stichprobenprüfungen eingeräumt. § 10 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr. Soweit die Anstalt nicht zu Beginn des Kalenderjahres entsteht, bildet der Zeitraum zwischen dem Tag des Entstehens der Anstalt und dem 31.12. des gleichen Jahres ein Rumpfgeschäftsjahr. Seite 10/13 7-2 § 11 Öffentliche Bekanntmachungen Die Vorschriften zur öffentlichen Bekanntmachung der Anstalt richten sich, wenn gesetzliche Bestimmungen nichts Gegenteiliges regeln, nach den entsprechenden Vorschriften der Hauptsatzung der Stadt Ennepetal in der jeweils geltenden Fassung. § 12 Überleitungsregelungen (1) Die Arbeitsverhältnisse der bei der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Stadtentwässerung der Stadt Ennepetal beschäftigten Arbeitnehmer/innen sowie Auszubildenden gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Anstalt über. Die Arbeitsverhältnisse der bei den eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen "StraBet - Straßenbau und Betriebshof der Stadt Ennepetal" und "Gebäudemanagement der Stadt Ennepetal" beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden gehen im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf die Anstalt über. Einige Mitarbeiter der Kernverwaltung werden auf die Anstalt im Wege dreiseitiger Verträge übergeleitet. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Personalüberleitungsvertrag vom 01.12.2010 Für die Überleitung der Beamten / Beamtinnen finden die jeweils geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften Anwendung. (2) Die Anstalt tritt weiter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der Stadt Ennepetal ein, die im Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe der Abwasserbeseitigung stehen und der Erfüllung dieser Aufgabe dienen. Dies umfasst insbesondere auch das Eigentum bzw. die Nutzungsrechte an dem beweglichen und unbeweglichen Betriebsvermögen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Stadtentwässerung der Stadt Ennepetal sowie an Grundstücken und deren wesentlichen Bestandteilen nach Maßgabe der dortigen Anlageverzeichnisse. Soweit Grundstücke oder sonstige Vermögensgegenstände, die der Erfüllung der übertragenen Aufgabe Abwasserbeseitigung dienen, zum Gründungszeitpunkt noch nicht im Sondervermögen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Stadtentwässerung der Stadt Ennepetal enthalten sind, überträgt die Stadt diese Grundstücke und Vermögensgegenstände auf die Anstalt. (3) Absatz 2 gilt nicht für Grundstücke der Stadt, die als öffentliche Verkehrsflächen genutzt werden. Die Stadt gewährt der Anstalt insoweit auch weiterhin das Recht zur Nutzung dieser Verkehrsflächen nach Maßgabe einer gesondert zu schließenden Vereinbarung. Die Veräußerung städtischer Grundstücke, in denen Ver- und Entsorgungsleitungen verlegt sind, bedarf der Abstimmung mit der Anstalt. Die Stadt wirkt darauf hin, dass in die- Seite 11/13 7-2 sen Fällen die Leitungsrechte durch die Eintragung von Grunddienstbarkeiten gesichert werden. (4) Im Übrigen tritt die Anstalt auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung in die Verträge der Stadt ein, die im Zusammenhang mit den gemäß § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgaben stehen und der Erfüllung dieser Aufgaben dienen. (5) Die folgenden Satzungen der Stadt Ennepetal gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Stadt Ennepetal die Stadtbetriebe Ennepetal, Anstalt des öffentlichen Rechts, tritt, solange fort, bis die Anstalt eigene entsprechende Satzungsregelungen trifft: a) Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Ennepetal vom 02.01.1992 in ihrer jeweils gültigen Fassung, b) Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Ennepetal vom 07.07.2003 in ihrer jeweils gültigen Fassung, c) Gebührensatzung zur Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Ennepetal vom 23.11.1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung, d) Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Ennepetal vom 14.04.2004 in ihrer jeweils gültigen Fassung, e) Gebührensatzung vom 15.11.1983 zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Ennepetal vom 11.12.1979 in ihrer jeweils gültigen Fassung, f) Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt Ennepetal vom 27.04.1999 in ihrer jeweils gültigen Fassung, g) Gebührensatzung vom 01.12.2005 zur Entwässerungssatzung der Stadt Ennepetal vom 27.04.1999 und zur Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 18.06.1991 in ihrer jeweils gültigen Fassung. (6) Abweichend von § 9 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 Buchstabe f) beschließt ausnahmsweise der Rat der Stadt Ennepetal über den von der Verwaltung der Stadt Ennepetal aufzustellenden Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2011. Der Wirtschaftsplan 2011 ist dem Verwaltungsrat der Anstalt in seiner ersten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. § 13 Inkrafttreten (1) Die Anstalt entsteht mit Inkrafttreten dieser Satzung am 01.12.2010. Seite 12/13 7-2 (2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Stadtentwässerung der Stadt Ennepetal vom 24.11.2005 außer Kraft. (3) Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. 1 Ennepetal, 18. Nov. 2010 gez. Wiggenhagen Bürgermeister __________________________ 1 Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 28.10.2014.“ Seite 13/13
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