Ausländische Arbeitnehmer - Abschiebung Inhaltsübersicht 1. 2. 3. 4. 5. Allgemeines Begründung der Ausreisepflicht Durchsetzung der Ausreisepflicht Haftung und Gebühren Regelungen für EU-Bürger 5.1 Ausreisepflicht 5.2 Verlust der Freizügigkeit/Einreiseverbot 5.3 Anwendung des AufenthG 6. Rechtsprechungs-ABC 6.1 Passvorlage Information 1. Allgemeines Der illegale Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer darf nicht geduldet werden. Die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen bieten deswegen ein ausgeklügeltes Maßnahmesystem, mit dem der illegale Status beendet werden kann. Das Ende ist die Abschiebung. Der illegale Ausländer wird wieder in sein Herkunftsland oder einen Drittstaat abgeschoben. Nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, "wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht". Praxistipp: Arbeitgeber sollten den aufenthaltsrechtlichen Status ausländischer Arbeitnehmer nicht auf die leichte Schulter nehmen. Wer sich illegal in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und arbeitet, wird illegal beschäftigt. Und die illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer kann - abhängig vom Einzefall eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit oder eine echte Straftat sein, die Geld- oder Freiheitsstrafe nach sich zieht. Ein Ausländer wird zwingend ausgewiesen, wenn er gewichtige vorsätzliche Straftaten begangen hat ( § 53 AufenthG ). Bei geringeren Straftaten und anderen Tatbeständen erfolgt die Ausweisung "in der Regel" ( § 54 AufenthG ). § 55 AufenthG regelt die Fälle einer "Ermessensausweisung". Ist die Ausreisepflicht vollziehbar, ist der Ausländer abzuschieben ( § 58 Abs. 1 AufenthG ). Zu diesem Zweck können ausreisepflichtige Ausländer sogar nach Maßgabe des § 62 AufenthG in Abschiebungshaft genommen werden. "Wird ein Ausländer zurückgewiesen, so hat ihn der Beförderungsunternehmer, der ihn an die Grenze befördert hat, unverzüglich außer Landes zu bringen" ( § 64 Abs. 1 AufenthG ). Für dabei anfallende Kosten kann auch der Arbeitgeber in die Pflicht genommen werden. Für EU-und EWR-Bürger gelten Besonderheiten, die unter Gliederungspunkt 5. dargestellt sind. 2. Begründung der Ausreisepflicht Die Vorschriften, die die Ausreisepflicht von Ausländern begründen, stehen in den §§ 50 bis 56 AufenthG . Der Grundsatz: Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt oder nicht mehr besitzt und kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei besteht oder nicht mehr besteht ( § 50 Abs. 1 AufenthG ). Der 1 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 23.04.2016 ausreisepflichtige Ausländer hat das Bundesgebiet • unverzüglich oder • mit Ablauf einer ihm gesetzten Ausreisefrist zu verlassen ( § 50 Abs. 2 AufenthG ). Praxistipp: Der Ausländer genügt seiner Ausreisepflicht durch "die Einreise in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat" nur dann, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind ( § 50 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, "ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben" ( § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ). Der Aufenthaltstitel erlischt nach § 51 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4 u. Nr. 5, Nr. 5a AufenthG u.a. mit: • Ablauf der Geltungsdauer (Nr. 1), • Rücknahme des Aufenthaltstitels (Nr. 3), • Widerruf des Aufenthaltstitels (Nr. 4), • Ausweisung des Ausländers (Nr. 5) oder • Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG (Nr. 5a). § 52 AufenthG regelt den Widerruf von Aufenthaltstiteln: 1. So sind z.B. ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU, die zwecks Beschäftigung erteilt wurden, zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung nach § 41 AufenthG widerrufen hat ( § 52 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ). 2. Eine nach § 16 Abs. 1 AufenthG zum Zweck eines Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG widerrufen werden, wenn der Ausländer eine Erwerbstätigkeit ausübt, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis zu haben. 3. Wurde dem Ausländer nach § 20 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erteilt, kann diese Erlaubnis widerrufen werden, wenn "der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf" ( § 52 Abs. 4 Nr. 2 AufenthG ). § 52 AufenthG enthält einen langen Katalog unterschiedlicher Widerrufstatbestände, die hier nicht alle angesprochen werden können. Bei besonderen Straftaten ist eine zwingende Ausweisung vorgesehen ( § 53 AufenthG ). Bei Vorliegen der in § 54 AufenthG geregelten Tatbestände erfolgt die so genannte Regelausweisung. § 55 AufenthG enthält die Voraussetzungen, unter denen eine Ermessensausweisung möglich ist. So erlaubt § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG die Ausweisung, "wenn der Ausländer für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt". Hilfsbedürftigkeit allein wird nicht reichen. Sozialleistungen müssen bezogen werden. Auch SGB II-Leistungen sind "Sozialhilfe" i.S. des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG . § 56 AufenthG sieht einen besonderen Ausweisungsschutz vor. 3. Durchsetzung der Ausreisepflicht Die Durchsetzung der Ausreisepflicht erfolgt nach den §§ 57 bis 62a AufenthG . Ausländer, die in Verbindung mit der unerlaubten Einreise über eine Grenze i.S.d. Art. 2 Nr. 2 VO 562/2006 EG aufgegriffen werden, sollen zurückgeschoben werden ( § 57 Abs. 1 AufenthG ). Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, der durch einen anderen EU-Mitgliedsstaat, Norwegen oder die Schweiz auf Grund einer am 13.01.2009 geltenden zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung wieder aufgenommen wird, soll in diesen Staat zurückgeschoben werden ( § 57 Abs. 2 Halbs. 1 AufenthG ). Die §§ 58 Abs. 1b , 59 Abs. 8 , 60 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 , 62 und 62a AufenthG gelten entsprechend ( § 57 Abs. 3 AufenthG ). 2 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 23.04.2016 Ein Ausländer ist abzuschieben, wenn 1. die Ausreisepflicht vollziehbar ist, 2. eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder bereits abgelaufen ist, und 3. die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder 4. aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint ( § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ). Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat und in einem anderen EU-Mitgliedsstaat international Schutzberechtigter ist, darf - außer in den Fällen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG - nur in den schutzgewährenden Mitgliedsstaat abgeschoben werden ( § 58 Abs. 1b Satz 1 AufenthG ). Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer 1. unerlaubt eingereist ist ( § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ), 2. "noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat und trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 AufenthG als erlaubt oder Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht als fortbestehend gilt" ( § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ) oder 3. "auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen EU-Mitgliedsstaates nach Art. 3 RL 2001/40/EG ausreisepflichtig wird ( § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ). "Im Übrigen", so § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG , "ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist." Die oberste Landesbehörde kann gegen einen Ausländer • aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose, • zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik • oder zur Abwehr einer terroristischen Gefahr auch ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen ( § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ). Sie ist sofort vollziehbar und braucht vorher nicht angedroht zu werden ( § 58a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ). Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen 1. 7 und 2. 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen ( § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ). In Ausnahmefällen kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung sogar Abstand genommen werden, wenn dies zur Wahrnehmung überwiegender öffentlicher Belange im Einzelfall zwingend erforderllch ist, zum Beispiel wenn 1. der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will ( § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG ) oder 2. von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht ( § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG ). Je nach den Umständen des Einzelfalls kann eine Ausreisefrist angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden ( § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ). In der Abschiebungsandrohung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll ( § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ). Für besondere Fällen gibt es in § 60 AufenthG ein Abschiebeverbot. Unter Umständen kann die Abschiebung auch vorübergehend ausgesetzt werden ( § 60a AufenthG ). In diesem Fall wird von einer Duldung gesprochen. Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen 3 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 23.04.2016 Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt ( § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ). Zur Vorbereitung der Abschiebung kann der Ausländer nach Maßgabe des § 62 AufenthG in Abschiebungshaft genommen werden. Für diese Abschiebehaft gibt es spezielle Hafteinrichtungen ( § 62a AufenthG ). 4. Haftung und Gebühren Wer für die Rückbeförderung des illegalen Ausländers in die Pflicht genommen wird und die Kosten dafür zu tragen hat, ist in den §§ 63 bis 70 AufenthG geregelt. Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer nur dann in das Bundesgebiet befördern, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Aufenthaltstitels sind ( § 63 Abs. 1 AufenthG ). Die Beförderung von Ausländern kann untersagt und bei Zuwiderhandlungen gegen die Untersagungsverfügung ein Zwangsgeld verhängt werden ( § 63 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ). Das Zwangsgeld beträgt für jeden Ausländer, der verfügungswidrig befördert wird, mindestens 1.000 EUR, höchstens 5.000 EUR ( § 63 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ). Wird ein Ausländer zurückgewiesen, so hat ihn der Beförderungsunternehmer, der ihn an die Grenze befördert hat, nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 AufenthG unverzüglich außer Landes zu bringen. Der Beförderungsunternehmer hat den Ausländer auf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden in den Staat, 1. der das Reisedokument ausgestellt hat oder 2. aus dem er befördert wurde oder 3. in einen sonstigen Staat zu bringen, in dem seine Einreise gewährleistet ist ( § 64 Abs. 3 AufenthG ). § 65 AufenthG verpflichtet Unternehmer eines Verkehrsflughafens, auf dem Flughafengelände geeignete Unterkünfte • für die Unterbringung von Ausländern, • die nicht im Besitz eines erforderlichen Passes oder eines erforderlichen Visums sind, • bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung über die Einreise bereitzustellen. Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen ( § 66 Abs. 1 AufenthG ). Daneben haftet derjenige für die Kosten, der sich gegenüber Ausländerbehörde/Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten aufzukommen ( § 66 Abs. 2 AufenthG ). Kostenschuldner kann darüber hinaus auch der Beförderungsunternehmer sein ( § 66 Abs. 3 AufenthG ). Für die Kosten der • Abschiebung oder • Zurückschiebung haftet auch, • derjenige, der den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den AufenthG-Vorschriften nicht erlaubt war ( § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ); • ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war, oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den AufenthG-Vorschriften nicht erlaubt war ( § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ); • wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne mittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den AufenthG-Bestimmungen nicht erlaubt war ( § 66 Abs. 4 4 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 23.04.2016 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ); • wer eine nach § 96 AufenthG strafbare Handlung begeht ( § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ); • der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können ( § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 AufenthG ). Praxistipp: Der Arbeitgeber, der illegale Ausländer beschäftigt, muss nicht damit rechnen, unentdeckt zu bleiben. Die von der illegalen Beschäftigung erhofften unternehmerischen Gewinne können ganz schnell neutralisiert werden, wenn die Kosten für den Rücktransport und die zu erwartenden Geldbußen oder -strafen abgezogen werden. Dann entwickelt sich aus der für lukrativ gehaltenen Schwarzarbeit ganz schnell ein dickes Minusgeschäft. Vom Kostenschuldner kann nach Maßgabe des § 66 Abs. 5 AufenthG sogar eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Der Umfang der Kostenhaftung ergibt sich aus ( § 67 AufenthG ). U.a. gehören die Aufwendungen für Beförderung und Begleitung dazu. Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 u. 2 AufenthG genannten Kosten verjähren innerhalb von sechs Jahren nach Eintritt der Fälligkeit ( § 70 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ). 5. Regelungen für EU-Bürger Trotz der EU-rechtlich garantierten Freizügigkeit müssen auch EU-Bürger ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik beenden, wenn sie sich hier illegal aufhalten. Dazu sieht das FreizügG/EU einige Sonderregeln vor: 5.1 Ausreisepflicht Unionsbürger sind ausreisepflichtig, • wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, • dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht ( § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ). In dem Feststellungsbescheid soll die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden ( § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU ). Außer in dringenden Fällen muss die Ausreisefrist mindestens einen Monat betragen ( § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU ). 5.2 Verlust der Freizügigkeit/Einreiseverbot EU-Bürger und ihre Familienangehörigen, die ihr Freizügigkeitsrecht nach § 6 Abs.1 FreizügG/EU verloren haben, dürfen nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten ( § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU ). Der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 FreizügG/EU kann - "unbeschadet des § 2 Absatz 7 und des § 5 Absatz 4" FreizügG/EU - nur aus Gründen der öffentlichen 1. Ordnung, 2. Sicherheit oder 3. Gesundheit festgestellt werden ( § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU mit Hinweis auf Art. 45 Abs 3, Art. 52 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Haben Unionsbürger (und ihre Familienangehörigen) das Freizügigkeitsrecht nach § 6 Abs. 1 AufenthG verloren, dürfen sie nach § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU 1. nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und 2. sich auch nicht darin aufhalten. 5 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 23.04.2016 Die Verbote nach § 7 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 FreizügG/EU sind von Amts wegen befristet ( § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU ). Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen; sie darf die Dauer von fünf Jahren nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU überschreiten ( § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU ). Die Frist beginnt mit der Ausreise ( § 7 Abs. 2 Satz 7 FreizügG/EU ). Ein nach angemessener Frist oder nach drei Jahren gestellter Antrag auf Aufhebung oder auf Verkürzung der festgesetzten Frist ist innerhalb von sechs Monaten zu bescheiden ( § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU ). Wer entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU in das Bundesgebiet einreist oder sich darin aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft ( § 9 Abs. 2 FreizügG/EU ). 5.3 Anwendung des AufenthG Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU finden u.a. • § 50 Abs. 3 bis 6 AufenthG - Bestimmungen zur Ausreisepflicht - und • § 69 AufenthG - Gebühren für gewisse Amtshandlungen nach dem AufenthG auch auf EU-Bürger Anwendung und über § 12 FreizügG/EU auch auf Angehörige der EWR-Staaten. § 13 FreizügG/EU enthält besondere Regelungen für Staatsangehörige des Neu-EU-Staats Kroatien: "Soweit nach Maßgabe des Vertrages vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. 2013 II S. 586) abweichende Regelungen anwendbar sind, findet ... [das FreizügG/EU] Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 284 Abs. 1 [SGB III] ... genehmigt wurde." Ab dem 01.07.2015 steht der Arbeitsmarkt nach dem Ende der 2-jährigen Übergangsfrist auch Arbeitnehmern aus Kroatien offen. 6. Rechtsprechungs-ABC An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema Abschiebung ausländischer Arbeitnehmer in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet hinterlegt: 6.1 Passvorlage Die Inhaftierung eines EU-Bürgers zum Zweck der Abschiebung, die wegen der unterbliebenen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses - auch ohne Vorliegen einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung - angeordnet wird, stellt ein nicht gerechtfertigtes Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr dar und verstößt somit gegen Art. 49 EG (EuGH, 17.02.2005 - C 482/03). 6 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 23.04.2016
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