Januar 2016 - IHK Kassel

Heute erhalten Sie den Newsletter Recht und Steuern. Der Newsletter enthält u. a. aktuelle Informationen in den für Ihr Unternehmen wichtigen Rechtsgebieten und hält Sie über neueste Entwicklungen von
Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Laufenden. Sollten Sie Fragen oder Anregungen, Kritik
oder Lob haben, stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
Ihre Maureen Edelmann, Leiterin Recht und Steuern, E-Mail: [email protected].
Inhaltsverzeichnis:
1. Arbeitsrecht
• BAG: Vollmacht gilt auch für Folgekündigung
2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht
• Pflichtwidrige Gehaltsauszahlung: Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers
• BaFin: Zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
• Frauenquote: Gleichberechtigte Teilhabe
3. Steuerrecht
• Neues zum Jahreswechsel: Was gibt es Neues im Steuerjahr 2016?
• BMF aktualisiert Pauschbeträge für Auslandsreisekosten
• BMF: Umsatzsteuer-Anwendungserlass – Änderungen zum 31. Dezember 2015
• Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2015
4. Wettbewerbsrecht
• Widerrufsbelehrung auch bei Werbeprospekten mit Bestellkarte erforderlich
5. Internetrecht
• Neue Informationspflicht für Online-Händler ab dem 9. Januar 2016
6. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges
• Aktueller Verzugszinssatz
7. Veranstaltungshinweise und IHK-Steuerinfo
1. Arbeitsrecht
BAG: Vollmacht gilt auch für Folgekündigung
Darf der Arbeitnehmer eine Kündigung zurückweisen, wenn ihr keine Originalvollmacht beigefügt wurde,
diese Vollmacht aber bereits bei einer früheren Kündigung vorgelegt worden war? Nein, so entschied das
Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 24. September 2015 (Az.: 6 AZR 492/14).
Im vorliegenden Fall war einer Arbeitnehmerin durch einen Bevollmächtigten ohne Vorlage einer Vollmacht
gekündigt worden. Die Arbeitnehmerin wies die Kündigung aus diesem Grund zurück und griff sie mit einer
Kündigungsschutzklage an. Zu Unrecht, befand das BAG: Der Arbeitnehmerin war bereits zuvor unter Vorlage der Originalvollmacht gekündigt worden. Diese Kündigung war zwar wegen der Schwangerschaft der
Arbeitnehmerin unwirksam. Allerdings bewirkte die damalige Vorlage der Originalvollmacht, dass die Arbeitnehmerin ausreichend davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Vertretungsbefugnis auch für die
Folgekündigung gelte. Insbesondere habe die Vollmacht nach ihrem Wortlaut und Zweck auch die streitbefangene Folgekündigung erfasst.
Fazit: Arbeitnehmer können eine Kündigung nicht zurückweisen, wenn einer früheren Kündigung eine Originalvollmacht beigefügt war, die sich auch auf die spätere Kündigung erstreckt. Doch ist für Arbeitgeber
Vorsicht geboten: Im Einzelfall kann es problematisch sein, ob sich die Vollmacht tatsächlich auf die Folgekündigung erstreckt. Daher ist es empfehlenswert, auch bei Folgekündigungen die Originalvollmacht vorzulegen.
Ihre Fragen zum Arbeitsrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns
Ihre Fragen per E-Mail. Ihre Ansprechpartnerin ist Maureen Edelmann, Tel.: 06421 9654-24, E-Mail:
[email protected].
2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht
Pflichtwidrige Gehaltsauszahlung: Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers
Jeder Geschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig.
Diese Allzuständigkeit der Geschäftsführung bleibt trotz einer zwischen den Geschäftsführern getroffenen
internen Ressortaufteilung bestehen. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit seinem Urteil vom 22.
Oktober 2015 (Az.: 23 U 4861/14) diesen Grundsatz nochmals betont.
In dem vom OLG zu entscheidenden Fall ging es um zwei Fremdgeschäftsführer einer GmbH. Diese hatten
die GmbH wechselseitig vertreten und ihre Anstellungsverträge abgeändert. Nach den jeweiligen Änderungen sollte den Geschäftsführern ein höheres Gehalt ausgezahlt werden. Auf dieser Grundlage kam es in
den folgenden Jahren zu einer überhöhten Auszahlung. In den Folgejahren wurde einer der Geschäftsführer abberufen und ihm wurde die Entlastung erteilt. Nach Kenntniserlangung verklagte die GmbH beide
Geschäftsführer.
Aufgrund der wirksam erteilten Entlastung stünden der Gesellschaft keine Ansprüche mehr gegen den zuerst entlassenen Geschäftsführer zu, so das Gericht. Den zweiten Geschäftsführer verurteilte das OLG allerdings dazu, die an ihn sowie an seinen Mitgeschäftsführer geleisteten Überzahlungen zu erstatten. Nach
Ausführungen des Gerichts hätte der Geschäftsführer die Möglichkeit gehabt, die unrechtmäßige Überzahlung an seinen Mitgeschäftsführer zu erkennen. Ihn habe daher die Pflicht getroffen, die unrechtmäßigen
Zahlungen zu unterbinden.
BaFin: Zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
Das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie enthält u. a. Veröffentlichungs-,
Mitteilungs- und Übermittlungspflichten des Emittenten von Wertpapieren zur Angabe seines Herkunftsstaates. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat dazu ein Hinweisschreiben sowie
ein Formular zur Herkunftslandangabe nach § 2c WpHG veröffentlicht.
Informationen dazu:
http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Leitfaden/lf_transparenzpflichten_2c_wphg_herku
nftsstaat.html
Hinweisschreiben der BaFin:
http://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/WA/dl_151125_hinweisschreiben_2c_wphgherkunftsstaat.html;jsessionid=EA812CB720AF840DD97E437B9FA626E6.1_cid381?nn=2798666
Formular BaFin für die Mitteilung (deutsch, englisch):
http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Leitfaden/lf_transparenzpflichten_2c_wphg_herku
nftsstaat.html
Zudem hat die BaFin auf ihrer Internetseite eine Plattform zur Bekanntmachung von Maßnahmen und
Sanktionen bei Verstößen gegen Offenlegungs- bzw. Transparenzpflichten nach § 40c WpHG eingerichtet.
Informationen dazu:
http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2015/meldung_151215_wphgmassnahmen.html
Bekanntmachungen:
http://www.bafin.de/DE/Aufsicht/BoersenMaerkte/Massnahmen/massnahmen_sanktionen_node.html
Hinweis: In diesem Zusammenhang weisen wir nochmals hin auf die verschärften Bußgelder bei kapitalmarktorientierten Unternehmen im Sinne von § 264d HGB bei Versäumnissen bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse nach § 335 Abs. 1a ff. HGB durch das oben genannte Umsetzungsgesetz.
Frauenquote: Gleichberechtigte Teilhabe
Nach dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in
der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst sind Unternehmen, die börsennotiert sind und der paritätischen Mitbestimmung unterliegen, ab dem 1. Januar 2016 verpflichtet, eine fixe Geschlechterquote von 30
Prozent in ihren Aufsichtsräten zu erfüllen. Die betroffenen Unternehmen müssen die Quote sukzessive für
die dann neu zu besetzenden Aufsichtsratsposten beachten.
Ihre Fragen zum Handels- und Gesellschaftsrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an
oder senden Sie uns Ihre Fragen per E-Mail. Ihre Ansprechpartnerin für das Handels- und Gesellschaftsrecht ist Natalie Schmoll, Tel.: 0561 7891-221, E-Mail: [email protected].
3. Steuerrecht
Neues zum Jahreswechsel: Was gibt es Neues im Steuerjahr 2016?
Zu Beginn des Jahres 2016 ist eine Reihe von steuerlichen Änderungen in Kraft getreten. Nachfolgende
Übersicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) enthält eine Auswahl der wesentlichen Neuregelungen.
BMF: Änderungen im Steuerjahr 2016
BMF aktualisiert Pauschbeträge für Auslandsreisekosten
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 aktualisierte Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei Auslandsreisen bekanntgemacht.
Sie gelten ab dem 1. Januar 2016.
Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem
Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.
BMF Schreiben vom 9. Dezember 2015
BMF: Umsatzsteuer-Anwendungserlass – Änderungen zum 31. Dezember 2015
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zum Jahresende den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)
überarbeitet. Neben redaktionellen Änderungen wurde die bereits veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eingearbeitet. U. a. wird in Abschnitt 3c.1 Abs. 4 UStAE aufgenommen, dass die aufgrund von § 3d Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) infolge der Verwendung einer deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Deutschland entstandene Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb
grundsätzlich nicht als Vorsteuer abziehbar ist; etwas anderes gilt nur, wenn der Unternehmer nachweist,
dass der Erwerb im Bestimmungsmitgliedstaat besteuert worden ist oder bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften nach § 25b Abs. 3 UStG als besteuert gilt.
BMF Schreiben vom 15. Dezember 2015
Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2015
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat auf seiner Website die gleich lautenden Erlasse der
obersten Finanzbehörden der Länder vom 4. Januar 2016 über Steuererklärungsfristen für das Jahr 2015
veröffentlicht.
Internetseiten des BMF 4. Januar 2016
Ihre Fragen zum Steuerrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns
Ihre Fragen per E-Mail. Ihre Ansprechpartnerin ist Kristin Mütze, Tel.: 0561 7891-283, E-Mail: [email protected].
4. Wettbewerbsrecht
Widerrufsbelehrung auch bei Werbeprospekten mit Bestellkarte erforderlich
Das Landgericht (LG) Wuppertal (Urteil vom 21. Juli 2015, Az.: 11 O 40/15) hat entschieden, dass die gesetzlichen Pflichtinformationen im Fernabsatz auch im Printbereich gelten. Konkret bedeutet das, dass in
einen Werbeprospekt mit Antwort- / Bestellkarte eine Widerrufsbelehrung und das MusterWiderrufsformular aufgenommen werden müssen.
Die Beklagte hatte einen mehrseitigen Werbeprospekt mit Antwort- und Bestellkarte als Beilage zu Zeitschriften veröffentlicht. In der Bestellkarte wurde zwar auf das Bestehen eines Widerrufsrechts hingewiesen, jedoch ohne Beifügung des Muster-Widerrufsformulars. Ferner fehlten Informationen über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie Namen, Anschrift und Telefonnummer desjenigen, dem gegenüber der Widerruf zu erklären ist. Die Beklagte vertrat die Auffassung,
bei dem Werbeprospekt handele es sich um ein Fernkommunikationsmittel mit beschränktem Raum. Für
diese gelte die Ausnahme nach Art. 246 a § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
(EGBGB), wonach der Unternehmer nur in beschränktem Umfang Pflichtinformationen zu erteilen habe.
Das LG Wuppertal stellt fest, dass es nicht Sinn der Vorschrift sei, Printmedien zu privilegieren. Einer
Prospektbeilage sei der begrenzte Raum nicht immanent, vielmehr beruhe dieser auf einer freiwilligen Gestaltung des Werbenden. Würde man diesen freiwillig herbeigeführten Platzmangel mit Medien gleichsetzen, bei denen der Platzmangel technisch bedingt ist – so beispielsweise im Fall eines Werbe-Flyers –,
könnte der Unternehmer sich durch die Wahl der Größe der Printbeilage gesetzlich vorgeschriebenen Aufklärungspflichten entziehen. Daher müsse auch bei Werbeprospekten mit Bestellmöglichkeit in Printmedien
grundsätzlich das Muster-Widerrufsformular hinzugefügt werden.
Hinweis: Das Verfahren wurde von der Wettbewerbszentrale als Musterfahren zur Klärung wichtiger Fragen zur Umsetzung der VRRL (Verbraucherrechterichtlinie) geführt, um Rechtssicherheit für Unternehmen
zu schaffen.
Ihre Fragen zum Wettbewerbsrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie
uns Ihre Fragen per E-Mail. Ihr Ansprechpartner ist Richard Straka, Tel.: 0561 7891-315, E-Mail: [email protected].
5. Internetrecht
Neue Informationspflicht für Online-Händler ab dem 9. Januar 2016
Kaum ist 2016 da, schreibt die EU allen Online-Händlern eine neue Informationspflicht ins Stammbuch:
Ab dem 9. Januar 2016 müssen alle Online-Händler, die Waren oder Dienstleistungen über das Internet
vertreiben, den Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ für Verbraucher „leicht zugänglich“ in ihren Shops
oder Angeboten auf Plattformen (wie eBay/Amazon etc.) bereithalten. Der Online-Händler muss zudem
auch seine E-Mail-Adresse angeben.
Muster-Formulierungen
finden
Händler
auf
einschlägigen
Plattformen
(z.
B.
unter
http://shop.trustedshops.com/de/rechtstipps/tipp-der-woche-link-auf-eu-online-schlichtungs-plattform-ab9.1.2016).
Grund für die Neuregelung ist die Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (EU-VO Nr. 524/2013 = ODR-Verordnung, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legalcontent/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2013.165.01.0001.01.DEU). Hauptziel der Verordnung ist die Einrichtung einer Online-Streitbeilegungsplattform auf EU-Ebene. Dort sollen Verbraucher und Unternehmer die
aus Online-Rechtsgeschäften entstandenen Streitigkeiten außergerichtlich beilegen können. Etwas Ähnliches existiert in Hessen und einigen anderen Bundesländern bereits unter https://www.online-schlichter.de.
Was „leicht zugänglich“ konkret bedeutet, ist bislang unklar. Ein Hinweis im Impressum dürfte dafür in jedem Fall ausreichen. Ggf. kann ein zusätzlicher Hinweis in den AGB nicht schaden, sofern diese im Shop
und Bestellprozess ständig abrufbar sind.
Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob ein Online-Händler eine außergerichtliche Streitbeilegung anbieten möchte oder nicht. Das Verfahren ist freiwillig.
Beachten Sie: Bei Aufrufen des genannten Links werden Sie feststellen, dass die Plattform noch nicht erreichbar ist, da die EU diese nicht rechtzeitig fertig gestellt hat. Aktueller Termin dafür ist derzeit der 15.
Februar 2016. Daher sollte der Link dann nochmals auf Aktualität überprüft werden.
Die Richtlinie beinhaltet zudem weitere Informationspflichten (siehe Art. 14 der RL). Diese sind aber aufgrund einer längeren Übergangsfrist erst in einem Jahr zu erfüllen.
Ihre Fragen zum Internetrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns
Ihre Fragen per E-Mail. Ihr Ansprechpartner ist Richard Straka, Tel.: 0561 7891-315, E-Mail: [email protected]
6. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges
Aktueller Verzugszinssatz
Ausgangspunkt für die Festlegung der Verzugszinsen ist der in § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beschriebene Basiszinssatz, der zum 1. Januar und zum 1. Juli jeden Jahres verändert werden kann. Seit 1.
Januar 2015 beträgt der Basiszinssatz -0,83 %; dieser Zinssatz wird nun auch im Januar 2016 unverändert
beibehalten.
Der jeweils aktuelle Zinssatz kann auf der Homepage der Bundesbank abgerufen werden. Unter Berücksichtigung des aktuellen Basiszinssatzes bleiben folgende gesetzliche Verzugszinsen bestehen:
Bei Geschäften mit Verbrauchern beträgt der Zinssatz:
4,17 % (§ 288 Abs. 1 BGB),
Berechnung: - 0,83 % + 5 Prozentpunkte = 4,17 %
Bei Geschäften zwischen Unternehmen beträgt der Zinssatz:
8,17 % (§ 288 Abs. 2 BGB),
Berechnung: - 0,83 % + 9 Prozentpunkte = 8,17 %
Ihre Fragen zum Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte etc. beantworten wir Ihnen gerne.
Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns Ihre Fragen per E-Mail. Ihre Ansprechpartnerin ist Natalie
Schmoll, Tel.: 0561 7891-221, E-Mail: [email protected].
7. Veranstaltungshinweise und IHK-Steuerinfo
Veranstaltung „Aktuelle steuerliche Entwicklungen zum Jahreswechsel 2015/2016“
Im Rahmen dieser Veranstaltung stellen Ihnen erfahrene Steuerfachleute aktuelle Entwicklungen der Unternehmensbesteuerung und ihren Einfluss auf Unternehmen und Unternehmer bzw. Anteilseigner vor. Zudem werden Ihnen Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt. Der Veranstaltung liegt folgende Agenda zugrunde: - Aktuelle Gesetzesänderungen, - BEPS / Internationales Steuerrecht, - Unternehmensbesteuerung:
Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung, - Betriebsprüfung: Erfahrungen und aktuelle Entwicklungen, - Modernisierung im Steuerrecht, - Aktuelle Brennpunkte bei der Lohn- und Umsatzsteuer. Referenten
sind: RA und Steuerberater Dr. Andreas Ball, Steuerberater Stephan Hielscher, Steuerberaterin Gabriele
Toepffer, Steuerberaterin Susanne Mohr und Steuerberater Felix Eul von der KPMG Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bielefeld.
Termin:
Ort:
Anmeldung bei:
Montag, 15. Februar 2016, 15:00 – 18:00 Uhr
IHK-Sitzungssaal, Kurfürstenstr. 9 in Kassel
Sandy Benderoth-Blaut, E-Mail: [email protected],
Telefax: 0561 7891-464.
Veranstaltung „Arbeitsverträge flexibel und rechtssicher gestalten“
Mit einem rechtssicher gestalteten Arbeitsvertrag lassen sich viele Probleme vermeiden, sowohl während
des Arbeitsverhältnisses als auch vor dem Arbeitsgericht. Zudem bietet das Arbeitsvertragsrecht dem Arbeitgeber viele Möglichkeiten, um Arbeitsbedingungen flexibel zu gestalten und damit den betrieblichen Erfordernissen anzupassen.
In unserer Veranstaltung "Arbeitsverträge flexibel und rechtssicher gestalten - Formulierungsbeispiele für die Praxis" erhalten Geschäftsführer, Vorstände und Personalverantwortliche wertvolle Tipps. Im
Zentrum stehen die Gefahren, die schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses lauern, nämlich im Bewerbungsverfahren, und die Fallstricke, die es bei der Gestaltung des Vertrages selbst zu vermeiden gilt. Auf
der Grundlage der neuesten Rechtsprechung erfahren Sie, welche Klauseln in bereits bestehenden Arbeitsverträgen geändert werden sollten und wie Sie neue Klauseln geschickt formulieren. Referent ist
Rechtsanwalt Dr. Thomas Block, MBA, Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht, AC Tischendorf Rechtsanwälte in Frankfurt am Main. Die Veranstaltung ist für IHK-Mitglieder kostenfrei.
Termin:
Ort:
Anmeldung bei:
Mittwoch, 24. Februar 2016, 14:00 bis ca. 17:00 Uhr
IHK-Sitzungssaal, Kurfürstenstraße 9 in Kassel.
Sandy Benderoth-Blaut, E-Mail: [email protected],
Telefax: 0561 7891-464.
IHK-Steuerinfo Januar 2016
In der aktuellen IHK-Steuerinfo geht es um folgende Themen:
Auf ein Neues in 2016: Steuerpolitik sollte die Wettbewerbsposition der Unternehmen stärken, Basiszins
des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach § 203 Abs. 2 BewG für 2016, Stabilitätsrat – 2015 schließt
mit Überschuss ab, Deutlicher Überschuss beim öffentlichen Gesamthaushalt Entwicklung der Steuereinnahmen bis November 2015, Entwicklung der Länderhaushalte bis November 2015 etc.
Die IHK-Steuerinfo Januar 2016 finden Sie unter:
https://www.ihk-kassel.de/down/04930