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KPMG Law
Steuerkonflikte
Mandanteninfo aktuell | Mai 2015
Amtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland
Die Schweizer Steuerverwaltung veröffentlicht die Namen verdächtiger ausländischer Bankkunden im
Internet. Erfahren Sie mehr über die Hintergründe und wie betroffene Anleger reagieren sollten.
1. Hintergrund
Die eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV) veröffentlicht im Internet-Portal
des Schweizer Bundesblatts die Namen
vermeintlicher Steuerhinterzieher.
Grund hierfür sei die Vielzahl der Amtshilfeersuchen, mit denen die Schweizer
Steuerbehörden insbesondere auch
durch den deutschen Fiskus überhäuft
werden.
Auf dem Internetportal wird betreffend
deutsche Steuerpflichtige jeweils unter
Nennung des vollen Namens, der
Staatsangehörigkeit und teilweise des
Geburtsdatums mitgeteilt, dass die
ESTV den deutschen Behörden Amtshilfe leisten werde.
In einem Interview mit der Sonntagszeitung nannte es ein Vertreter der ESTV
„speziell“, dass seine Behörde die Namen möglicher Steuersünder öffentlich
macht. Jedoch sollen damit die Betroffenen über das Amtshilfeverfahren informiert werden. Dadurch soll es Ihnen
ermöglicht werden, innerhalb einer be-
stimmten Frist hiergegen Rechtsmittel
einzulegen.
und/oder in Deutschland eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist.
Laut Presseberichten wird die eidgenössische Steuerverwaltung auch in Fällen Amtshilfe leisten, in denen die deutschen Steuerbehörden auf Grundlage
von gekauften Daten-CDs um Amtshilfe
ersuchen.
Denn wer eine mögliche Steuerhinterziehung rechtzeitig durch eine Selbstanzeige offenlegt, wird grundsätzlich straffrei. Selbst wenn die Selbstanzeige zu
spät abgegeben wird, kann der Betroffene noch mit einer milderen Strafe
rechnen.
Von den Veröffentlichungen sollen insbesondere auch Bankkunden betroffen
sein, die bislang besonderen Wert auf
Diskretion gelegt haben und bei der
Schweizer Bank keine Kontaktdaten hinterlegt haben oder deren Bankverbindung in den letzten Jahren aufgelöst
wurde. Denn die ESTV wendet sich
grundsätzlich vor einer Veröffentlichung
im Internet zunächst an die depotführende Bank, um eine Kontaktadresse zu
erhalten.
2. Wie sollten betroffene deutsche
Anleger reagieren
Betroffene sollten schnellstmöglich prüfen, ob gegebenenfalls in der Schweiz
noch Rechtsmittel gegen die Amtshilfe
© 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG
International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
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