Hausordnung - Unternehmerinnen

Unternehmerinnen-Zentrum Hannover
Hausordnung
Das Mietverhältnis ist ein freiwilliger Zusammenschluss, der auf gegenseitigem Vertrauen
aufgebaut ist und das Gemeinschaftsleben im UZH gewährleisten soll. Mit Unterzeichnung
des Mietvertrages hat sich die Mieterin verpflichtet, die nachstehende Hausordnung als
verbindlich anzuerkennen. UZH und Mieterinnen untereinander sind Partnerinnen und als
solche verpflichtet, im Sinne einer wahren Hausgemeinschaft miteinander unter Beachtung
der Grundsätze umzugehen. Eine solche Hausgemeinschaft setzt voraus, dass von allen
Mieterinnen weitestgehend Rücksicht geübt und die Mietsache sachgemäß behandelt wird.
§ 1 Vermeidung von Ruhestörung
1. Ruhestörungen in jeder Form sind im Interesse der Mieterinnengemeinschaft zu
vermeiden, insbesondere
starkes Türenzuschlagen und Geräusche, die über
Zimmerlautstärke hinausgehen.
§ 2 Sicherheitsmaßnahmen
1. Die Mieterinnen verpflichten sich, darauf zu achten, dass die Haustür, die Flurtüren
bzw. Etagentüren und die unteren Fenster vor und nach dem allgemeinen Büroschluss
geschlossen, bzw. bei Verlassen des Gebäudes, spätestens nach Büroschluss
abgeschlossen werden.
2. Für das Abschließen der Türen sind alle Mieterinnen verantwortlich.
3. Auch die Tür zum Keller sollte nach Benutzung immer abgeschlossen sein.
4. Alle Türschlüssel sind sorgfältig aufzubewahren und dürfen nur mit Einverständnis des
UZHs an hausfremde Personen ausgehändigt werden. Die Verantwortung für die
Sicherheit des Hauses und seiner Einrichtungen liegt dabei weiterhin bei der Mieterin.
5. Im Interesse der Sicherheit dürfen leicht entzündliche und sonstige gefährlichen
Materialien nicht im Haus gelagert werden.
§ 3 Behandlung der Räume
1. Die Mieterinnen haben die ordnungsgemäße Belüftung, Beheizung und Betreuung
ihrer Räume auch bei längerer Abwesenheit zu gewährleisten.
2. Notwendiges Lüften darf nicht zu Frostschäden führen. Beim Lüften sollten die
Heizkörper abgestellt werden.
3. Türen, Fenster und Fußböden dürfen nicht mit schädigenden Mitteln gereinigt werden
und sollen in einem gepflegten Zustand erhalten werden.
4. Auf den Heizkörpern dürfen aufgrund von Rostgefährdung keine Gegenstände
abgestellt werden.
§ 4 Außenanlagen, Treppenhaus und sonstige gemeinschaftlich genutzte Räume
1. Im Treppenhaus, den Fluren und sonstigen gemeinschaftlichen Räumen ist das
Anbringen von Hinweisen, Werbungen und Dekorationen ohne Absprache mit dem
UZH nicht gestattet. Dies gilt auch für die Außenbereiche.
2. Die Flurgestaltung obliegt ausschließlich dem UZH. So werden verschiedene
Einrichtungsstile vermieden und der einheitliche Gesamteindruck des UZHs bleibt
bestehen.
Unternehmerinnen-Zentrum Hannover GmbH . Hohe Straße 9 und 11 . 30449 Hannover . Geschäftsführerin: Urte Boljahn
Telefon: 0511 . 924001-0 . Telefax: 0511 . 924001-99 . [email protected] . www.uzhannover.de
Sparkasse Hannover . BLZ 250 501 80 . Konto 180432 . HRB 57831 . Amtsgericht Hannover . St.-Nr. 2325/208/11492
3. Die allgemeine Grundreinigung der Gemeinschaftsflächen erfolgt durch das UZH. Es
wird darum gebeten, im normalen Tagesablauf die Teeküchen nach Benutzung sauber
zu hinterlassen. Keine vollen Aschenbecher abstellen! Benutztes Geschirr soll sofort in
die Spülmaschinen geräumt werden. Diese ist bei ausreichender Befüllung
anzustellen. Nach Ablauf des Reinigungsprogramms wird darum gebeten, das saubere
Geschirr in die Schränke zurückzustellen. Aschenbecher gehören nicht in den
Geschirrspüler!
4. Bei der Reinigung des Linoleum-Bodens ist geeigneter Spezialreiniger einzusetzen.
Teppichboden, der verlegt wird, darf nicht verklebt werden. Bei Aufstellen von Pflanzen
oder vergleichbaren Feuchtigkeitsträgern ist durch geeignete Maßnahmen - z.B. durch
den Einsatz von Rollbrettern sicher zu stellen, dass es eine ausreichende
Luftzirkulation gibt, um Bodenbeschädigungen (inkl. Bodenverfärbungen) zu
vermeiden.
5. Gemeinsame Nutzung von Stromquellen verpflichtet zu sparsamem Gebrauch.
6. Die Mieterinnen werden gebeten, untereinander Absprachen zu treffen, wie
persönliche Küchenutensilien und Lebensmittel in den Teeküchen aufbewahrt werden.
Dies dient dazu, Verwechslungen und daraus resultierende Unstimmigkeiten zu
vermeiden. Die Vorräte aus dem Konferenzraumbetrieb stehen nicht für den
allgemeinen Verbrauch zur Verfügung!
7. Die Zufahrt darf nur zum Be- und Entladen blockiert werden und muss
schnellstmöglich wieder frei gemacht werden.
8. Fahrräder können auf dem Gelände abgestellt werden. Es ist darauf zu achten, dass
dabei keine Passanten behindert werden und alle Ausgänge, Müllbehälter sowie die
Zufahrt frei bleiben.
9. Die Kellernutzung bzw. die Nutzung der Dachgeschoss-Abstellflächen ist nur nach
Absprache über Größe und Umfang der Nutzung mit dem UZH gestattet. Einen
Rechtsanspruch auf die Nutzung solcher Flächen besteht nicht. Das UZH bietet hier
keine abschließbaren Flächen, so dass die Nutzung solcher Flächen durch die
Mieterin auf eigenes Risiko erfolgt. Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass die
Keller- oder Dachgeschoß-Abstellflächen zum Einlagern von Gegenständen geeignet
sind.
§ 5 Beseitigung von Müll und Abfall
1. Abfälle und Papierkörbe sind in die dazu bereitgestellten Müllbehälter zu entleeren
oder an den von dem UZH bestimmten Stellen abzulegen.
2. Größere Abfallmengen, die z.B. durch Verpackungsmaterial entstehen, sind von der
Mieterin selbst zu entsorgen.
3. Altpapier und gelbe Säcke sind frühestens am Abend vor der Abholung an die Straße
zu stellen.
§ 6 Nutzung des Besprechungsraumes
1. Die Nutzung des Besprechungsraumes wird durch einen Belegungsplan geregelt, der
im Intranet koordiniert wird.
2. Die Mieterin hat unverzüglich ihren gewünschten Besprechungstermin in einen dafür
vorgesehenen Intranet-Kalender einzutragen. Dieser Kalender ist für alle Mieterinnen
einsehbar.
3. Sollte ein bereits eingetragener Termin entfallen, ist auch dies sofort anzuzeigen.
4. Sollten sich für einen Termin mehrere Mieterinnen bewerben, gilt der erste Eintrag.
Sofern der Konferenzraum nicht belegt ist, kann dieser als weiterer
Besprechungsraum genutzt werden.
5. Der genutzte Besprechungsraum ist in einem ordentlichen Zustand zu hinterlassen.
6. Firmenwerbung der Mieterinnen kann im Besprechungsraum ausgelegt werden.
§ 7 Nutzung Kopierer / Fax / Aktenvernichter
1. Die Mieterinnen werden gebeten, größere Kopier- und Faxaufträge untereinander
abzusprechen, bzw. durch eine kurze Notiz am Gerät im Voraus darauf hinzuweisen
und die nötige Geduld für kurze Wartezeiten bei Nutzung eines der Geräte durch eine
weitere Mieterin aufzubringen.
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2. Die Mieterinnen werden gebeten, leere Papierschächte selbständig nachzufüllen, um
das Gerät für die folgende Nutzerin gebrauchsfähig zu hinterlassen.
3. Der Aktenvernichter ist bei Bedarf selbständig zu entleeren.
§ 8 Haltung von Tieren
Die ständige Anwesenheit (Hunde und andere Tiere) und das Halten von Haustieren ist im
UZH nicht gestattet.
§ 9 Einhaltung behördlicher Vorschriften
Alle behördlichen Vorschriften sind von den Mieterinnen auch dann zu beachten, wenn
hierüber nicht ausdrücklich in der Hausordnung hingewiesen wurde.
§ 10 Rauchen
Rauchen ist nur in den eigenen Büroräumen der Mieterinnen erlaubt. Soweit in den eigenen
Mieträumen geraucht wird, ist unbedingte Voraussetzung, dass dabei die Außentür zum Flur
geschlossen sein muss. Zum anderen, dass angemessen und gut gelüftet wird. In den
öffentlichen Bereichen (Küchen, Eingangsbereich, Flure, Treppenhaus, WC) ist das Rauchen
nicht gestattet.
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