Mindestlohn ................................................................................ ab 01. Januar 2015 F F F MiLoG = Mindestlohngesetz mit zahlreichen Übergangsregelungen / Ausnahmen Tarifvereinbarungen gehen in jedem Falle vor unabhängig für welche Branche ........................................................ Näheres siehe unten allgemeinverbindliche Tarifverträge können auch niedrige Mindestlöhne vorsehen diesbezüglich nur bis 31. Dezember 2016 ab 01. Januar 2017 gilt auch hier der Mindestlohn von 8,50 € für alle Branchen egal wie viele Arbeitnehmer Betriebsvereinbarungen können grundsätzlich vorrangig sein nur bis längstens 31. Dezember 2016 möglich siehe Beispiele unten bisherige höhere Vereinbarungen bleiben natürlich bestehen SV-Meldungen ( = Anmeldung Sozialversicherung ) Entleiher von Arbeitnehmer + Arbeitgeber mit Sitz im Ausland vor !! Arbeitsbeginn = Anmeldung zur Sozialversicherung Höhe 8,50 € pro Arbeitsstunde zukünftige Erhöhungen durch Mindestlohnkommission möglich dann immer einheitlich zum 01. Januar sofern keine Ausnahme greift ............................................................ siehe nächste Seiten = Bruttostundenlohn bisher gesetzlich noch nicht klar geregelt ® grundsätzlich steuerpflichtige Lohn-/Gehaltsbestandteile - bei monatlicher Zahlung - auch Akkordlohn / Stücklohn oder dergleichen ® Weihnachts- und / oder Urlaubsgelder - nur, wenn monatliche Auszahlung werden berücksichtigt - nur, falls unwiderrufliche Zahlungen Keine Verteilung bei einmaliger Auszahlung ® Arbeitgeberzuschuss vermögenswirksame Leistungen - bei monatlicher Zahlung ▬ Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ▬ Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherungen ▬ Arbeitskleidung vom Arbeitgeber gestellt ▬ Gefahrenzulagen, Schmutzzulagen und dergleichen ▬ Kfz-Gestellung / Nutzung für private Fahrten etc. ▬ Mankogeld / Fehlgeldentschädigung ▬ Reisekostenersatz ▬ steuerfreie Lohnbestandteile - Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge ▬ Qualitätsprämien / Akkordprämien / Provisionen und dergleichen - für eine überdurchschnittliche Leistung ▬ Überstundenzuschläge ▬ Umlagen U1 bis U3 - hat immer der Arbeitgeber alleine zu tragen ▬ Werkzeuggeld falls zur Erstattung tatsächlich angefallener Kosten dienst ® = für Mindestlohnberechnung zu berücksichtigen ▬ = nicht zu berücksichtigen kann ab 01. Januar 2017 durch eine Kommission angepasst / erhöht werden bundeseinheitliche Mindestlohnkommission .................................... § 1 Abs.2 + § 4 MiLoG mit 3 Arbeitgebervertretern + 3 Arbeitnehmervertretern Vorschlag von den Tarifparteien und Berufung durch die Bundesregierung + je 1 Wissenschaftler von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite diese beiden jedoch ohne Stimmrecht + 1 Vorsitzenden den beide Seiten gemeinsam benennen dieser mit Stimmrecht falls keine mehrheitliche Entscheidung möglich ist allgemein für alle Arbeitgeber verbindlich in allen Beschäftigungsorten in Deutschland für alle Bundesländer unabhängig vom Unternehmenssitz des Arbeitgebers unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Arbeitgebers Auslagerung auf Zeitarbeitsfirmen etc. nicht möglich auch für diese gilt der Mindestlohn grundsätzlich für alle Arbeitsverhältnisse für Männer und Frauen gleichermaßen auch für Ehegatten unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers unabhängig vom Alter des Arbeitnehmers Schüler, die z. B. einen Mini-Job oder Halbtagsjob nachgehen | hier steht ja nicht eine Ausbildung im Vordergrund | sondern ein zusätzlicher Verdienst | wenn sie unter 18 Jahren sind und keine Ausbildung haben = greift kein Mindestlohn ............................................................................ § 22 Abs.2 MiLoG unabhängig vom Wohnsitz des Arbeitnehmers also auch für Grenzgänger / Wanderarbeiter egal ob kurzfristig oder langfristig bereits jetzt müssen hierzu Stundenaufzeichnungen geführt werden !!! gilt auch für Kurzarbeiter Rentner aller Art Arbeitnehmer in kirchlichen Institutionen also auch geringfügig Beschäftigte / Aushilfen / Mini-Job | Urlaubsanspruch gilt für alle Arbeitnehmer !! in gleicher Höhe wie andere Mitarbeiter im Betrieb / Unternehmen anteilig auf seine tatsächlich geleisteten Stunden Musterbeispiel Lohn Stundenlohn 8,50 € Vollzeitarbeitnehmer Lohn / Stunden 450,00 € = 52,9 Stunden = ca. 174 Stunden Im Durchschnitt Urlaubstage pro Jahr 24,00 Tage 24,00 Tage 24,00 Tage 24,00 Tage 24,00 Tage Urlaub pro Jahr 30,4 % 100,0 % 24 Tage x 30,4 % = 7,29 Tage 192 Stunden x 30,4 % = 58,36 Stunden 24 Tage X 8 Stunden = 192 Stunden Mustertabelle umgerechnet bei 8 Stunden täglicher Arbeit 192,00 Std. 192,00 Std. 192,00 Std. 192,00 Std. 192,00 Std. durchschnittliche MonatsStunden Vollzeitmitarbeiter 174,00 Std. 174,00 Std. 174,00 Std. 174,00 Std. 174,00 Std. Monatsstunden Aushilfe/Mini-Job 52,94 Std. 50,00 Std. 45,00 Std. 40,00 Std. 35,00 Std. in % 30,4% 28,7% 25,9% 23,0% 20,1% jährliche Urlaubsstunden Aushilfe/Mini-Job 58,42 Std. 55,17 Std. 49,66 Std. 44,14 Std. 38,62 Std. durchschnittlich 174 Stunden pro Monat bei einem Vollzeitmitarbeiter in einer 5-Tage-Woche pro Stunde Monatsdurchschnittsstunden 8,50 € 174,00 Std. 9,00 € 174,00 Std. 10,00 € 174,00 Std. 10,50 € 174,00 Std. 11,00 € 174,00 Std. 11,50 € 174,00 Std. 12,00 € 174,00 Std. Mindestlohn / Steuerbrutto 1.479,00 € 1.566,00 € 1.740,00 € 1.827,00 € 1.914,00 € 2.001,00 € 2.088,00 € 6-Wochen-Lohnfortzahlung gilt für alle Arbeitnehmer Kopie eine Krankmeldung muss vorgelegt werden maßgebend die tatsächlich geleistete Arbeit etc. nicht unbedingt die Vertragsgestaltung / Vereinbarung im Vertrag | F Stundenaufzeichnungspflicht ............................................................................................ § 17 MiLoG § 8 Abs.1 + § 8 a SGB IV = Sozialgesetzbuch = Mini-Job´s von 0,01 € bis 450,00 € ............................................ immer, ohne Ausnahme Monatslohn pro Stunde maximale Stunden 450,00 € 8,50 € 52,94 Std. 450,00 € 9,00 € 50,00 Std. 450,00 € 9,50 € 47,37 Std. 450,00 € 10,00 € 45,00 Std. 450,00 € 10,50 € 42,86 Std. 450,00 € 11,00 € 40,91 Std. 450,00 € 11,50 € 39,13 Std. 450,00 € 12,00 € 37,50 Std. in Privathaushalten ............................................................. keine Aufzeichnungspflicht § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz grundsätzlich immer Aufzeichnungspflicht, unabhängig vom Lohn / Gehalt es werden Erleichterungen kommen für die Arbeitnehmer, die einwandfrei über dem Mindestlohn verdienen gilt speziell für folgende kritische Branchen Auf- und Abbau bei Messen / Ausstellungen Bau Beherbergung / Übernachtung Fleischwirtschaft Forstwirtschaft Gebäudereinigung Gaststätten Logistikwesen Paketdienste Personenbeförderung Schausteller Speditionen /Transportwesen Teilzeit- und Vollzeitmitarbeiter ......................................................................... wahrscheinlich eventuell keine Aufzeichnungspflicht falls wesentlich höherer Lohn als jeweiliger Mindestlohn vertragliche Vereinbarungen über die Wochen-/Monatsarbeitszeit = sinnvoll Wann sind die Aufzeichnungen vom Arbeitnehmer / Arbeitgeber zu machen? spätestens bis zum Ablauf des 7. Tages | die letzten 7 Tage brauchen bei Kontrollen nicht vorgelegt werden | sondern nur die Aufzeichnungen davor Empfehlung: ......................................................... wöchentliche Aufzeichnung / Listen folgende Angaben sind erforderlich: ............................................................... 17 Abs.1 MiLoG Beginn der Arbeitszeit = Uhrzeit Ende der Arbeitszeit = Uhrzeit Dauer der täglichen Arbeitszeit = Stunden Pausen und dergleichen sind abzuziehen Erleichterung bei der Aufzeichnung für Arbeitnehmer die ausschließlich mobil tätig sind | Abfallsammlung | Gütertransport | Kurierdienste | Personenbeförderung | Straßenreinigung | Winterdienst | Zusteller aller Art die an keine festen Arbeitszeiten ( Beginn / Ende ) gebunden sind | = eigenverantwortliche für ihre tägliche Arbeitszeit nur Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit = Stunden, abzüglich Pausen Kontrolle durch den Zoll § 14 MiLoG §§ 2-6, 14, 15-20, 22, 23 SchwarzArbG = Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz erscheint unangemeldet unverzügliche Vorlage der Aufzeichnungen vor 7 Tagen und früher was darf der Zoll alles: Befragung von Personen Einsichtnahme in alle Geschäftsunterlagen Geschäftsräume / Geschäftsgrundstücks betreten ....... während der Geschäftszeiten nicht: .......................................... Öffnung des Safe, außer bei begründetem Verdacht weitere Durchsuchungsmaßnahmen nur bei begründeten Verdachtsmomenten Kontrolle auch im Rahmen von: Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung alle Betriebe in der Bundesrepublik Deutschland werden sowieso lückenlos alle 4 Jahre geprüft wenn mindestens 1 Arbeitnehmer – kann auch nur 1 Mini-Job sein – beschäftigt wird Prüfungen durch andere Behörden Arbeitsamt Finanzamt etc. bei Lohnsteuer- und Betriebsprüfungen ................ vorläufig noch nicht Aufbewahrungspflicht ..................................................................... 2 Jahre, § 17 Abs.1 MiLoG Beginn mit Ende des Jahres der letzten Eintragung Stunden Dezember 2015 Beginn der 2-Jahres-Frist Ende der Aufbewahrungsfrist Vernichtung der Stundenaufzeichnungen F letzte Eintrag am 02. Januar 2016 31. Dezember 2016 24:00 Uhr 01. Januar 2017 0:00 Uhr 31. Dezember 2018 24:00 Uhr ab 01. Januar 2019 Stunden Januar 2014,Aufzeichnung für Januar in welcher Sprache und Ort der Aufbewahrung: immer zwangsweise in deutscher Sprache Aufbewahrung in Deutschland = Ort der Tätigkeit der Arbeitnehmer Muster ...................................................................................................................... siehe Anlage Ausnahmen = kein Mindestlohn § 9 Abs.1 + § 22 + § 24 Abs.1 MiLoG, § 11 AEntG = Arbeitnehmer-Entsendegesetz, § 5 TVG = Tarifvertragsgesetz, § 3a AÜG = Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz 1-Euro-Job´s kein Mindestlohn .................................................... da Eingliederung im Vordergrund steht außerdem erhalten diese Personen zusätzliche Leistungen vom Arbeitsamt und dergleichen Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst Geltungsbereich Bundesgebiet ab 01.06.2012 01.02.2013 01.10.2014 Arbeitnehmerüberlassung Geltungsbereich West Ost mit Berlin West mit Berlin Ost Untergrenze 7,89 € 8,19 € 8,50 € 8,80 € 7,01 € 7,50 € 7,86 € 8,20 € ab 01.01.2014 01.01.2015 01.01.2014 01.01.2015 im pädagogischen Bereich 13,00 € 13,35 € 11,65 € 12,50 € Auszubildende / Berufsausbildung unabhängig vom Alter während dieser Zeit greift kein Mindestlohn da die Ausbildung hier im Vordergrund steht unabhängig ob Arbeitgeber eine Förderung / einen Zuschuss erhält z. B. duales Studium........................................................................ § 22 Abs.1 MiLoG egal die wie viele Ausbildung das ist wird Arbeitnehmer 18 es besteht kein Anspruch auf einen Mindestlohn übt Azubi aber einen Nebenjob aus | nur für diesen Job = Anspruch auf Mindestlohn Baugewerbe Bereich West Berlin Ost ab 01.01.2012 01.11.2012 01.01.2014 01.04.2015 01.01.2012 01.11.2012 01.01.2014 01.04.2015 Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen ......................... Zweites Buch Sozialgesetzbuch Geltungsbereich einheitlicher Mindestlohn 8,33 € 8,68 € 8,86 € ab 01.01.2014 01.01.2015 01.01.2016 01.01.2017 01.01.2012 01.01.2013 01.01.2014 01.01.2015 01.01.2016 01.01.2017 01.01.2012 01.01.2013 01.01.2014 01.01.2015 01.01.2016 01.01.2017 einfache Bau-/Montagearbeiten 11,10 € 11,15 € 11,25 € 11,30 € 11,05 € 11,05 € 11,10 € 11,15 € 11,25 € 11,30 € einheitlicher Mindestlohn einheitlicher Mindestlohn einheitlicher Mindestlohn einheitlicher Mindestlohn einheitlicher Mindestlohn einheitlicher Mindestlohn fachlich begrenzte Arbeiten 13,95 € 14,20 € 14,45 € 14,70 € 13,25 € 13,55 € 13,80 € 14,05 € 14,30 € 14,55 € 10,00 € 10,25 € 10,50 € 10,75 € 11,05 € 11,30 € Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken Geltungsbereich ab Werker/Hauer Hauer/Facharbeiter mit Spezialkenntnissen Bundesgebiet 01.01.2014 11,92 € 13,24 € Dachdeckerhandwerk Geltungsbereich ab 01.01.2014 01.01.2015 einheitlicher Mindestlohn 11,55 € 11,85 € ehrenamtliche tätige Mitarbeiter .................................................................... § 22 Abs.3 MiLoG hier greift kein Mindestlohn .............................. sondern nur eine Aufwandsentschädigung auch für Freiwilligendienst ...................................... § 32 EStG = Einkommensteuergesetz Elektrohandwerk Geltungsbereich West Ost mit Berlin ab 01.01.2012 01.01.2013 01.01.2014 01.01.2015 01.01.2012 01.01.2013 01.01.2014 01.01.2015 einheitlicher Mindestlohn 9,80 € 9,90 € 10,00 € 10,10 € 8,65 € 8,82 € 9,10 € 9,35 € Erntehelfe.................................................................................................... siehe Saisonarbeiter Fleischwirtschaft gültig von … bis 01.07.14 – 30.11.14 01.12.14 – 30.09.15 01.10.15 – 30.11.16 ab 01.12.2016 Frisörhandwerk Geltungsbereich West Ost West mit Berlin Ost ab 01.01.2014 01.01.2015 01.01.2013 01.01.2014 01.01.2015 einheitlicher Mindestlohn 7,50 € 8,00 € 8,50 € 6,50 € 7,50 € 8,50 € Innen- / Unterhaltsreinigungsarbeiten 9,31 € 9,55 € 7,56 € 7,96 € 8,21 € Glas- / Fassadenreinigung 12,33 € 12,65 € 9,00 € 10,31 € 10,63 € Gerüstbauerhandwerk Gültig von … bis 01.09.14 – 30.04.15 01.05.15 - ab 01.11.2013 01.08.2014 01.08.2015 01.11.2013 01.08.2014 01.08.2015 Gebäudereinigung Geltungsbereich Bruttoverdienst pro Stunde Bundesweit 7,75 € Bundesweit 8,00 € Bundesweit 8,60 € Bundesweit 8,75 € Bruttoverdienst pro Stunde bundesweit 10,25 € bundesweit 10,50 € Kinder und Jugendliche = Personen, die noch keine 18 Jahre alt sind ohne erlernten Beruf / Ausbildung Mindestlohn gilt dann nur, wenn bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde Langzeitarbeitslose = 1 Jahr oder länger bereits arbeitslos, vor Beginn dieser Beschäftigung § 18 Abs.1 SBG III = Sozialgesetzbuch Mindestlohn greift nicht für die ersten 6 Monate erst danach Land- und Forstwirtschaft West 7,40 € 8,00 € bundeseinheitlich 8,60 € 9,10 € 01. Januar 2015 01. Januar 2016 01. Januar 2017 01. November 2017 Maler- und Lackiererhandwerk gilt nicht..................................... Fahrzeug- und Metalllackierer in stationären Werkstätten Geltungsbereich West Ost Berlin Ost 7,20 € 7,90 € ab 01.07.2012 01.05.2013 01.08.2014 01.05.2015 01.05.2016 01.06.2012 01.05.2013 01.08.2014 01.05.2015 01.05.2016 01.07.2012 01.05.2013 01.08.2014 01.05.2015 01.05.2016 ungelernte Arbeitnehmer 9,75 € 9,90 € 9,90 € 10,00 € 10,10 € einheitlicher Mindestlohn 9,90 € 10,00 € 10,10 € 9,75 € 9,90 € 9,90 € 10,00 € 10,10 € gelernte Arbeitnehmer 12,00 € 12,15 € 12,50 € 12,80 € 13,10 € 9,75 € 9,90 € 10,50 € 10,90 € 11,30 € 12,00 € 12,15 € 10,30 € 12,60 € 12,90 € Pflegebranche erhöhter Mindestlohn .............................................................. gilt bis 31. Oktober 2017 gilt auch für Leiharbeitnehmer / -innen gilt nur, wenn in der Summe mehr als 50 % der gesamten Arbeitsleistung mit Pflegeleistungen verbracht werden Geltungsbereich West mit Berlin Ost ab 01.01.2012 01.07.2013 01.01.2015 01.01.2017 01.01.2012 01.07.2013 01.01.2015 01.01.2017 einheitlicher Mindestlohn 8,75 € 9,00 € 9,50 € 10,20 € 7,75 € 8,00 € 8,65 € 9,50 € kann nur innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden gilt nicht für Pflegekräfte in Privathaushalten hier gibt es keinen Mindestlohn und keine Aufzeichnungspflicht der geleisteten Stunden gilt nicht für Betriebe / Unternehmen hier greift aber das allgemeine Mindestlohngesetz Einrichtungen, in denen folgendes im Vordergrund steht: | medizinische Vorsorge und / oder Rehabilitation | Teilnahme am Arbeitsleben / Leben in der Gemeinschaft | Schulische Ausbildung / Erziehung kranker oder behinderter Menschen | Krankenhäuser folgendes Personal ist zudem ausgenommen vom speziellen Pflegelohn, es greift der allgemeine Mindestlohn da diese ja keine Pflegeleistung erbringen bezogen auf die tatsächliche Tätigkeit, nicht, was im Arbeitsvertrag steht | Empfang | Gartenpflege | Gebäudereinigung | Geländepflege | Haustechnik | hauswirtschaftliche Versorgung / Logistik / Verwaltung | Küche | Sicherheitsdienst | Wäscherei Personen mit bis zu einer 6-wöchigen Orientierungsphase | ausgenommen vom erhöhten Pflege-Mindestlohn | zur beruflichen Orientierung, die im Vordergrund steht Arbeitnehmer/-innen, die in einem nicht unerheblichen Umfang | gemeinsam mit Bewohner/-innen tagesstrukturierend / aktivierend / betreuend / pflegend tätig werden | hier gilt der erhöhte Pflege-Mindestlohn...................... erst ab 01. Oktober 2015 Praktikanten............................................................................. grundsätzlich kein Mindestlohn Pflichtpraktika von Schulen / schulischen Einrichtungen / Studium wenn Voraussetzung für die Ausbildung freiwillige Praktika bis zu 3 Monaten freiwillige Praktika mehr als 3 Monate ab dem 1. Tag bereits Mindestlohn unabhängig, ob von vorne herein vereinbart oder nachträglich verlängert Nachweispflicht .................................................... § 2 Abs.1 a NachwG = Nachweisgesetz Ausbildungsziele etc. Beginn + Dauer Hinweis auf Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und dergleichen Höhe der Vergütung und der dazugehörigen Zahlungsvereinbarungen Name + Anschrift aller Vertragsparteien Urlaub Saisonarbeit / Erntehelfer in der Land- und Forstwirtschaft oder Hotel- und Gaststättengewerbe sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung bisher 50 Tage | es wird immer tageweise gerechnet | egal wie viele Stunden pro Tag angefallen sind ab 01. Januar 2015 = 70 Tage | diese Regelung gilt nur bis 31. Dezember 2018 .................................. = 4 Jahre | danach gilt wieder die 50-Tage-Regelung nur wenn: | eine gelegentliche Beschäftigung = nicht berufsmäßige Ausübung | oder max. 450,00 € im Monat | Tätigkeit darf nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sein gilt aber nicht für arbeitslose Personen Kost und Logis / Unterkunft können vom Nettolohn abgezogen werden = geringerer Auszahlungsbetrag Sicherheitsdienstleistungen Geltungsbereich Baden-Württemberg Bayern Nordrhein-Westfalen Hessen Niedersachsen Bremen Hamburg Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein 7,00 € 7,50 € ab 01.05.2014 01.01.2014 einheitlicher Mindestlohn 11,25 € 10,66 € Betriebe etc. die folgende maschinelle oder manuelle Tätigkeiten ausüben Natur- und Betonwerkstätten / Bekleidungen / Beläge etc. Verlegen / Versetzen von Natursteinprodukten / Verbundwerkstoffen Restaurierungen / Antragsarbeiten in natürlichem / künstlichem Stein Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten sowie Konservierungsarbeiten Garten- und Landschaftsgestaltung mit Natur- und Betonstein alle Arbeiten in Zusammenhang mit Grabmalen Bildhauerarbeiten aller Art nicht hierunter fallen Baugewerbe selbst Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Betonsteinhandwerk / Betonsteingewerbe Terrazzoherstellerhandwerk Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft Geltungsbereich West Ost mit Berlin 6,53 € Steinmetze und Steinbildhauer Geltungsbereich West incl. Berlin Ost einheitlicher Mindestlohn ab 01.06.2011 ab 01.03.2012 ab 01.01.2013 8,60 € 8,75 € 8,90 € 8,14 € 8,28 € 8,42 € 7,95 € 8,09 € 8,23 € 7,50 € 7,63 € 7,76 € 7,26 € 7,38 € 7,50 € 7,16 € 7,33 € 7,50 € 7,12 € 7,31 € 7,50 € ab 01.04.2011 01.01.2012 01.01.2014 01.10.2014 01.07.2016 01.04.2011 01.04.2012 01.01.2014 01.10.2014 01.07.2016 einheitlicher Mindestlohn 7,80 € 8,00 € 8,25 € 8,50 € 8,75 € 6,75 € 7,00 € 7,50 € 8,50 € 8,75 € Zeitungszusteller Anspruch auf 75 % vom Mindestlohn = 6,38 € .....................................ab 01. Januar 2015 Anspruch auf 85 % vom Mindestlohn = 7,22 € .....................................ab 01. Januar 2016 Anspruch auf 100 % vom Mindestlohn .................................................................. für 2017 ab 01. Januar 2017 = 8,50 € höherer Mindestlohn, falls dieser zwischenzeitlich gesetzlich vorgeschrieben / geändert wird / würde ab 01. Januar 2018 Mindestlohn, der durch die Mindestlohnkommission beschlossen wurde F Mindestlohn in anderen EU-Ländern Land Irland England Belgien Niederlande Luxemburg Frankreich Spanien Portugal Tschechien Polen Slowakei Ungarn Slowenien Kroatien Rumänien Bulgarien Griechenland Malta Estland Lettland Litauen USA F Mindestlohn 8,65 € 7,43 € 9,10 € 9,11 € 11,10 € 9,53 € 3,91 € 2,92 € 1,95 € 2,31 € 2,02 € 1,97 € 4,56 € 2,30 € 1,14 € 1,04 € 3,35 € 4,15 € 2,13 € 1,93 € 1,76 € 5,64 € Bußgeld / Kontrolle / Verstöße etc. .................................................................................... § 21 MiLoG unangekündigt durch den Zoll ........................................ siehe auch Stundenaufzeichnungspflicht Bußgeld bis zu 500.000 € Mindestlohn wird nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt Subunternehmer und dergleichen beauftragt, obwohl er von diesem weiß, dass er den Mindestlohn nicht oder nicht fristgerecht bezahlt bis zu 30.000 € Prüfungen von Zollbehörden behindert / verhindert / nicht duldet gegen Aufzeichnungspflicht verstößt nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung / Zurverfügungstellung von Unterlagen Unternehmen, die dagegen verstoßen Ausschluss bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen bei einer Geldbuße von mindestens 2.500 € möglich zeitlich begrenzt möglich mein Chef will nicht zahlen? Arbeitsministerium ...................................................................................030 / 60 28 00 28 Montag bis Donnerstag von 08 bis 20 Uhr DGB = Deutscher Gewerkschaftsbund .....................................................0391 / 408 80 03 jede Zollverwaltung ( Zollamt ) / Finanzkontrolle Schwarzarbeit = FKS jedes Arbeitsgericht nur im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs ausnahmsweise ein Verzicht möglich Einforderung / Einklagung 3 Jahre rückwirkend möglich .........................................................................Arbeitsgericht = Verjährungsfrist................................................... § 195 BGB = Bürgerliches Gesetzbuch Beginn der Frist ................................................................................ § 199 Abs.1 BGB | mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist trotz Verjährung | bleibt Anspruch dem Grund nach bestehen | Arbeitgeber kann jedoch Leistung / Zahlung verweigern ........ § 214 Abs.1 BGB Eintragung im Gewerbezentralregister........................................ § 149 GewO = Gewerbeordnung alle rechtskräftigen Bußgeldentscheidungen wenn Bußgeld in Höhe von mehr als 200 € festgesetzt wurde Löschung: ....................................................................................................... § 153 GewO nach 3 Jahren | wenn Bußgeld nicht mehr als 300 € betragen hat nach 5 Jahren | in allen übrigen Fällen F Internet etc. http://www.der-mindestlohn-gilt.de mit Mindestlohnrechner Variante a: Variante b: Variante c: Monatsdurchschnitt im Kalenderjahr ca. 174 Stunden pro Monat 40 Stunden pro Woche X 13 : 3 = Durchschnitt 173,33 € tatsächliche Stunden x 8,50 € = 1.479,00 € = 1.473,31 € x 13 : 3 so rechnen zum Beispiel die Krankenkassen = Jahresschnitt, da Monat meist mehr als 4 Wochen / 28 Tage hat Durchschnitt ca. 174 Stunden pro Monat siehe beiliegende Tabelle ...................................... bezogen auf Bayern / Regensburg | Feiertage müssen ja bezahlt / mitgerechnet werden | wenn üblicherweise an diesen Tagen gearbeitet würde tatsächliche Stunden unterschiedlich je nach Bundesland / geltende Feiertagsregelungen am Ort des Unternehmens F Arbeitszeitkonten ....................................................................................................... § 2 Abs.2 MiLoG = Mehrarbeit, die erst in den nächsten Monaten vergütet / verrechnet wird Vorausaussetzung nur bei schriftlicher Vereinbarung maximal bis zu 50 % der vereinbarten Arbeitszeit diese Grenze gilt für die Anwendung des Mindestlohngesetzes | ansonsten kann das Arbeitszeitkonto jeden beliebigen Wert aufweisen 20 Wochenstunden........................................... = x 13 : 3 = 86,66 Stunden pro Monat davon 50 %...................................................................... = 43,33 Stunden Mehrarbeit Ausgleich innerhalb von 12 Monate in Form von Auszahlung oder bezahlter Freistellung F Haftung ........................................................................................................... § 13 MiLoG, § 14 AEntG Durchgriffshaftung Haftung des Auftraggebers für Subunternehmer und dergleichen wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat kein schriftlicher Ausschluss möglich !! Empfehlung von schriftlichen Bestätigungen, dass | Mindestlohn gezahlt wird sollte vom Steuerberater / Rechtsanwalt ausgestellt sein | Subunternehmer der nicht von der Vergabe von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen ist stellt die zuständige Zollverwaltung aus oder Auskünfte aus dem Gewerbezentrealregister .............. § 150a GewO | Subunternehmer darf keine Aufträge weiter vergeben Kontrollmöglichkeiten durch den Auftraggeber schriftlich einräumen lassen bei konkreten Verdachtsmomenten, dass Mindestlohn nicht gezahlt wird schriftliche Bürgschaft / Bankbürgschaft verlangen Beispiel Firma A beauftragt Subunternehmer B Subunternehmer B kann die Löhne seiner Arbeitnehmer C nicht bezahlen Arbeitnehmer C kann jetzt von Firma A die Zahlung des Lohnes fordern / einklagen F weitere Fragen falls Sie noch Fragen haben oder Ihnen etwas unklar ist 030 / 602 800 28 Innungen / Gewerkschaften / Handwerkskammer / IHK = Industrie- und Handelskammer Auskünfte nur für Mitglieder Finanzämter / Arbeitsämter zur Zeit nur bedingte Auskünfte Zoll zur Zeit nur bedingte Auskünfte, da Spezialfragen noch zu klären sind Tabelle Stunden ( = 5-Tage-Woche ) gültig für Bayern 2015 Jan. Febr. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. 1 8 0 0 8 8 8 8 0 8 8 0 8 64 2 8 8 8 8 0 8 8 0 8 8 8 8 80 3 0 8 8 8 0 8 8 8 8 0 8 8 72 4 0 8 8 0 8 8 0 8 8 0 8 8 64 5 8 8 8 0 8 8 0 8 0 8 8 0 64 6 8 8 8 8 8 0 8 8 0 8 8 0 72 7 8 0 0 8 8 0 8 8 8 8 0 8 64 8 8 0 0 8 8 8 8 0 8 8 0 8 64 9 8 8 8 8 0 8 8 0 8 8 8 8 80 10 0 8 8 8 0 8 8 8 8 0 8 8 72 11 0 8 8 0 8 8 0 8 8 0 8 8 64 12 8 8 8 0 8 8 0 8 0 8 8 0 64 13 8 8 8 8 8 0 8 8 0 8 8 0 72 14 8 0 0 8 8 0 8 8 8 8 0 8 64 15 8 0 0 8 8 8 8 0 8 8 0 8 64 16 8 8 8 8 0 8 8 0 8 8 8 8 80 17 0 8 8 8 0 8 8 8 8 0 8 8 72 18 0 8 8 0 8 8 0 8 8 0 8 8 64 19 8 8 8 0 8 8 0 8 0 8 8 0 64 20 8 8 8 8 8 0 8 8 0 8 8 0 72 21 8 0 0 8 8 0 8 8 8 8 0 8 64 22 8 0 0 8 8 8 8 0 8 8 0 8 64 23 8 8 8 8 0 8 8 0 8 8 8 8 80 24 0 8 8 8 0 8 8 8 8 0 8 8 72 25 0 8 8 0 8 8 0 8 8 0 8 8 64 26 8 8 8 0 8 8 0 8 0 8 8 0 64 27 8 8 8 8 8 0 8 8 0 8 8 0 72 28 8 0 0 8 8 0 8 8 8 8 0 8 64 29 8 0 8 8 8 8 0 8 8 0 8 64 30 8 8 8 0 8 8 0 8 8 8 8 72 31 0 8 8 8 8 32 0 0 Std. 176 160 176 176 168 176 184 168 176 176 168 184 2088 Std. 176 336 512 688 856 1032 1216 1384 1560 1736 1904 2088 2088 Ø F 176,0 168,0 170,7 172,0 171,2 172,0 173,7 173,0 173,3 173,6 173,1 Feiertage müssen mit bezahlt werden, wenn in dem Ort der Betriebsstätte / Arbeitsstätte oder dergleichen an diesen Tagen ansonsten gearbeitet werden würde !! dies gilt auch bei Mini-Job und anderen Arbeitsverhältnissen 174,0 174,0 Tabelle Tage ( = 5-Tage-Woche ) gültig für Bayern 2015 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Tage Tage Ø F Jan. 0 1 0 0 1 0 1 1 1 0 0 1 1 1 1 1 0 0 1 1 1 1 1 0 0 1 1 1 1 1 0 20 20 20,0 Febr. März 0 1 1 1 1 1 0 0 1 1 1 1 1 0 0 1 1 1 1 1 0 0 1 1 1 1 1 0 20 40 20,0 0 1 1 1 1 1 0 0 1 1 1 1 1 0 0 1 1 1 1 1 0 0 1 1 1 1 1 0 0 1 1 22 62 20,7 April Mai 1 1 0 0 0 0 1 1 1 1 0 0 1 1 1 1 1 0 0 1 1 1 1 1 0 0 1 1 1 1 20 82 20,5 0 0 0 1 1 1 1 1 0 0 1 1 1 0 1 0 0 1 1 1 1 1 0 0 0 1 1 1 1 0 0 18 100 20,0 Juni Juli 1 1 1 0 1 0 0 1 1 1 1 1 0 0 1 1 1 1 1 0 0 1 1 1 1 1 0 0 1 1 21 121 20,2 1 1 1 0 0 1 1 1 1 1 0 0 1 1 1 1 1 0 0 1 1 1 1 1 0 0 1 1 1 1 1 23 144 20,6 Aug. 0 0 1 1 1 1 1 0 0 1 1 1 1 1 0 0 1 1 1 1 1 0 0 1 1 1 1 1 0 0 1 21 165 20,6 Sept. Okt. 1 1 1 1 0 0 1 1 1 1 1 0 0 1 1 1 1 1 0 0 1 1 1 1 1 0 0 1 1 1 22 187 20,8 1 1 0 0 1 1 1 1 1 0 0 1 1 1 1 1 0 0 1 1 1 1 1 0 0 1 1 1 1 1 0 22 209 20,9 Nov. Dez. 0 1 1 1 1 1 0 0 1 1 1 1 1 0 0 1 1 1 1 1 0 0 1 1 1 1 1 0 0 1 21 230 20,9 1 1 1 1 0 0 1 1 1 1 1 0 0 1 1 1 1 1 0 0 1 1 1 1 0 0 0 1 1 1 1 22 252 21,0 Feiertag ist kein Arbeitstag ( bezogen auf Wohnung/Tätigkeitsstätte ), muss aber trotzdem grundsätzlich bezahlt werden. Beispielrechnung ( = Basis für die Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ) ® Arbeitstage in 2015 bei einer 5-Tage-Woche in Regensburg/Bayern ® 252 Tage ▬ tatsächlich genommener Urlaub 2015 ▬ 25 Tage ▬ Abwesenheitstage wegen Dienstreisen etc. ▬ 5 Tage ▬ Abwesenheitstage wegen Krankheit ▬ 6 Tage ═ tatsächliche Arbeitstage in 2015 ═ 216 Tage 6 10 8 7 8 7 8 8 10 9 8 8 9 7 8 10 9 8 8 9 8 8 10 9 6 8 9 8 8 9 4 252 Januar 2015 von 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. F bis pro Stunden Pause Stunden Std. gesamt Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Hinweise Stundenaufzeichnung sollte der Arbeitnehmer selbst führen kann eventuell auch per Computer gemacht werden.................................... unklar Unterschrift des Arbeitsnehmers unbedingt erforderlich wöchentliche Tabellen sinnvoll die letzten 7 Tage müssen nicht aufgezeichnet sein für die Vorlage bei Zollkontrollen = Arbeitnehmer kann 7 Tage nachschreiben Tabelle kann als Excel-Datei angefordert werden
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