BESTANDVERTRAG Abgeschlossen zwischen: Name : ……………………………………………………………………………………. Adresse : …………………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………………… vertreten durch: ……………………………………………………………… als Bestandgeber einerseits , und SOL-ENERGY, Entwicklung und Vertrieb von alternativen Energiesystemen GmbH GF Michael Rebernig, Klopein am See X/3, 9122 St. Kanzian als Bestandnehmer andererseits, wie folgt: Seite 1 von 4 I. Bestandgegenstand Der Bestandgeber Name: ………………………………………………………………………………………….. ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft • EZ:………………………….KG: ………………………………………………. • Gst. Nr: ………………………………………………………………………….. • Grundstücksadresse …………………………………………………………… Der Bestandgeber stellt hiermit dem Bestandnehmer zur Errichtung, Erneuerung, Wartung, dem Betrieb, der Werbung und der Benützung einer SolarLadestation für E-Bikes, Smartphones, Tablets und dergleichen das Grundstück mit der Nr: …………………………………………………………………………………. im Ausmaß von ca. 10 m für die Solar-Ladestation und entsprechender Fläche für deren Benützer unentgeltlich auf die Dauer des Bestandvertrages entsprechend dem angeschlossenen Plan (Anlage ./1) zur Verfügung. Die Benützung der Ladestation ist für das Laden von E-Bikes, Smartphones, Tablets und dergleichen kostenlos. Der Bestandgeber hat den freien Zugang zur Solar-Ladestation für den Bestandnehmer und Dritte jederzeit zu ermöglichen und keinerlei Vorrichtungen zur Absperrung anzubringen. II. Vertragsdauer, Kündigung Das Bestandsverhältnis beginnt mit dem Tag der Unterfertigung dieses Vertrages durch alle Vertragsteile und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Ende eines jeden Kalenderjahres mittels eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Der Bestandgeber verzichtet ab Aufstellung der Solar Ladestation einseitig ausdrücklich auf die ordentliche Kündigung auf die Dauer von 5 Jahren. Seite 2 von 4 Das Recht auf eine außerordentliche Kündigung des Bestandgebers besteht aber vor Ablauf dieser Frist, wenn Bestimmungen dieses Vertrages beharrlich in grober Weise verletzt werden. Sollte das Bestandsobjekt der Solar-Ladestation am Bestandsgrundstück für eventuell geplante und auszuführende bauliche Maßnahmen dem Standort widersprechen, so ist durch den Bestandgeber mit gemeinsamer Absprache des Bestandnehmers ein geeignetes Ersatzgrundstück bis zum Ablauf des Bestandvertrages zu den gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Sollte 12 Monate nach allseitiger Unterfertigung dieses Bestandvertrages kein Bestandobjekt errichtet worden sein, so erlischt automatisch dieser gegenständliche Bestandvertrag beidseitig. III. Gewährleistung Der Bestandgeber leistet keinerlei Gewähr hinsichtlich Ausmaß, Kulturzustand oder sonstige Eigenschaften des Bestandsobjektes. IV. Art und Weise der Benützung Der Bestandnehmer ist berechtigt, den Bestandgegenstand vertragsmäßig zu gebrauchen, zu benützen und Dritten für die Benützung zur Verfügung zu stellen. Die Vertragsteile stellen hiermit einvernehmlich fest, dass der Bestandnehmer berechtigt ist, die auf der Bestandfläche zwecks Errichtung, Wartung, Erhaltung, Betrieb und Erneuerung des Bestandobjektes hierfür notwendigen Arbeiten – auch mit zweckentsprechenden Geräten und Maschinen – durchzuführen. Der Bestandnehmer ist insbesondere auch berechtigt und wird ihm die entsprechende Erlaubnis erteilt, die gegenständliche Solar-Ladestation zu bewerben, für eigene und Werbezwecke Dritter zu verwenden und die darauf angebrachten Werbeflächen zu vermarkten. Der Bestandnehmer verpflichtet sich für die Wartung, Instandhaltung und Pflege des Bestandobjektes regelmäßig zu sorgen. Ein erforderlicher Erdungspunkt für die Ladestation wird vom Bestandgeber an den Bestandnehmer kostenlos zur Verfügung gestellt. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses haben der Bestandnehmer und der Bestandgeber wechselseitig keinen Anspruch auf Ablösezahlungen oder Entschädigungen. Seite 3 von 4 V. Haftung Die Obsorge und Haftung für die ordnungsgemäße und gefahrlose Benützung im vertragsgegenständlichen Zeitraum für das Bestandobjekt trifft ausschließlich den Bestandnehmer. Der Bestandgeber ist aus allen begründeten Ansprüchen dritter Personen vollkommen schad- und klaglos zu halten. VI. Bewilligungen/Haftpflichtversicherung Soweit ergänzend allenfalls behördliche Bewilligungen erforderlich sein sollten, wird diese der Bestandnehmer mit Unterstützung des Bestandgebers einholen und erteilt der Bestandgeber dazu seine Einwilligung. Der Bestandnehmer verpflichtet sich für die Laufzeit des gegenständlichen Vertrages eine angemessene Haftpflichtversicherung für das Bestandobjekt abzuschließen. VII. Sonstige Bestimmungen Außer diesem schriftlichen Vertrag bestehen keine mündlichen Vereinbarungen. Allfällige Abänderungen zu diesem Vertrag bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Dieser Vertrag geht auf beide Seiten auf allfällige Rechtsnachfolger über. Gerichtsstand ist 9100 Völkermarkt. Klopeiner See , am ………………………… Der Bestandgeber: Der Bestandnehmer: Anlage ./1: Plan Bestandgegenstand Anlage ./2: Produktfolder Solar-Ladestation Anlage ./3: Bauanzeige für nicht ortsfeste Solar-Ladestation mit integrierten Werbeflächen (Ortsgebiet) Anlage ./4: Bewilligung Naturschutz (außerhalb Ortsgebiet) Seite 4 von 4
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