SOLeTANK

BESTANDVERTRAG
Abgeschlossen zwischen:
Name :
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Adresse :
……………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………
vertreten durch: ………………………………………………………………
als Bestandgeber einerseits , und
SOL-ENERGY, Entwicklung und Vertrieb von alternativen Energiesystemen GmbH
GF Michael Rebernig, Klopein am See X/3, 9122 St. Kanzian
als Bestandnehmer andererseits,
wie folgt:
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I.
Bestandgegenstand
Der Bestandgeber
Name:
…………………………………………………………………………………………..
ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft
• EZ:………………………….KG: ……………………………………………….
• Gst. Nr: …………………………………………………………………………..
• Grundstücksadresse ……………………………………………………………
Der Bestandgeber stellt hiermit dem Bestandnehmer zur Errichtung,
Erneuerung, Wartung, dem Betrieb, der Werbung und der Benützung einer SolarLadestation für E-Bikes, Smartphones, Tablets und dergleichen das Grundstück
mit der Nr: ………………………………………………………………………………….
im Ausmaß von ca. 10 m für die Solar-Ladestation und entsprechender Fläche für
deren Benützer unentgeltlich auf die Dauer des Bestandvertrages entsprechend
dem angeschlossenen Plan (Anlage ./1) zur Verfügung. Die Benützung der
Ladestation ist für das Laden von E-Bikes, Smartphones, Tablets und dergleichen
kostenlos. Der Bestandgeber hat den freien Zugang zur Solar-Ladestation für den
Bestandnehmer und Dritte jederzeit zu ermöglichen und keinerlei Vorrichtungen
zur Absperrung anzubringen.
II.
Vertragsdauer, Kündigung
Das Bestandsverhältnis beginnt mit dem Tag der Unterfertigung dieses Vertrages
durch alle Vertragsteile und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von
beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist zum
jeweiligen Ende eines jeden Kalenderjahres mittels eingeschriebenen Brief gekündigt
werden.
Der Bestandgeber verzichtet ab Aufstellung der Solar Ladestation einseitig
ausdrücklich auf die ordentliche Kündigung auf die Dauer von 5 Jahren.
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Das Recht auf eine außerordentliche Kündigung des Bestandgebers besteht aber vor
Ablauf dieser Frist, wenn Bestimmungen dieses Vertrages beharrlich in grober Weise
verletzt werden.
Sollte das Bestandsobjekt der Solar-Ladestation am Bestandsgrundstück für
eventuell geplante und auszuführende bauliche Maßnahmen dem Standort
widersprechen, so ist durch den Bestandgeber mit gemeinsamer Absprache des
Bestandnehmers ein geeignetes Ersatzgrundstück bis zum Ablauf des
Bestandvertrages zu den gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen.
Sollte 12 Monate nach allseitiger Unterfertigung dieses Bestandvertrages kein
Bestandobjekt errichtet worden sein, so erlischt automatisch dieser gegenständliche
Bestandvertrag beidseitig.
III.
Gewährleistung
Der Bestandgeber leistet keinerlei Gewähr hinsichtlich Ausmaß, Kulturzustand oder
sonstige Eigenschaften des Bestandsobjektes.
IV.
Art und Weise der Benützung
Der Bestandnehmer ist berechtigt, den Bestandgegenstand vertragsmäßig zu
gebrauchen, zu benützen und Dritten für die Benützung zur Verfügung zu stellen.
Die Vertragsteile stellen hiermit einvernehmlich fest, dass der Bestandnehmer
berechtigt ist, die auf der Bestandfläche zwecks Errichtung, Wartung, Erhaltung,
Betrieb und Erneuerung des Bestandobjektes hierfür notwendigen Arbeiten – auch
mit zweckentsprechenden Geräten und Maschinen – durchzuführen.
Der Bestandnehmer ist insbesondere auch berechtigt und wird ihm die
entsprechende Erlaubnis erteilt, die gegenständliche Solar-Ladestation zu bewerben,
für eigene und Werbezwecke Dritter zu verwenden und die darauf angebrachten
Werbeflächen zu vermarkten.
Der Bestandnehmer verpflichtet sich für die Wartung, Instandhaltung und Pflege des
Bestandobjektes regelmäßig zu sorgen. Ein erforderlicher Erdungspunkt für die
Ladestation wird vom Bestandgeber an den Bestandnehmer kostenlos zur Verfügung
gestellt.
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses haben der Bestandnehmer und der
Bestandgeber wechselseitig keinen Anspruch auf Ablösezahlungen oder
Entschädigungen.
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V.
Haftung
Die Obsorge und Haftung für die ordnungsgemäße und gefahrlose Benützung im
vertragsgegenständlichen Zeitraum für das Bestandobjekt trifft ausschließlich den
Bestandnehmer. Der Bestandgeber ist aus allen begründeten Ansprüchen dritter
Personen vollkommen schad- und klaglos zu halten.
VI.
Bewilligungen/Haftpflichtversicherung
Soweit ergänzend allenfalls behördliche Bewilligungen erforderlich sein sollten, wird
diese der Bestandnehmer mit Unterstützung des Bestandgebers einholen und erteilt
der Bestandgeber dazu seine Einwilligung.
Der Bestandnehmer verpflichtet sich für die Laufzeit des gegenständlichen Vertrages
eine angemessene Haftpflichtversicherung für das Bestandobjekt abzuschließen.
VII.
Sonstige Bestimmungen
Außer diesem schriftlichen Vertrag bestehen keine mündlichen Vereinbarungen.
Allfällige Abänderungen zu diesem Vertrag bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Dieser Vertrag geht auf beide Seiten auf allfällige Rechtsnachfolger über.
Gerichtsstand ist 9100 Völkermarkt.
Klopeiner See , am …………………………
Der Bestandgeber:
Der Bestandnehmer:
Anlage ./1: Plan Bestandgegenstand
Anlage ./2: Produktfolder Solar-Ladestation
Anlage ./3: Bauanzeige für nicht ortsfeste Solar-Ladestation
mit integrierten Werbeflächen (Ortsgebiet)
Anlage ./4: Bewilligung Naturschutz
(außerhalb Ortsgebiet)
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