Kosovo, Libyen und anderswo. Militärinterventionen zum Schutze

Neue Folge 43
Frankfurter
MontagsVorlesungen
Politische Streitfragen
in zeitgeschichtlicher Perspektive
Kosovo, Libyen und anderswo.
Militärinterventionen zum Schutze der
Menschenrechte ("humanitäre Interventionen")
Egbert Jahn
18. Mai 2015
Adresse des Autors:
Prof. Dr. Egbert Jahn
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Fachbereich 03 Gesellschaftswissenschaften
Institut für Politikwissenschaft
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Zusammenfassung
Der Schutz der Menschen- und Bürgerrechte gegen Übergriffe von seiten von Bürgern, gesellschaftlichen Gruppen oder einzelnen staatlichen Amtsträgern ist traditionell Aufgabe jeden
Staates. Werden diese Rechte von den Staatsorganen selbst schwerwiegend, umfassend und
nachhaltig bedroht oder verletzt, dann ist es nach herkömmlicher Auffassung Aufgabe des
souveränen Staatsvolkes, die Staatsorgane zu einer Veränderung ihres Verhaltens zu drängen
oder sie durch andere in einer gewaltlosen oder gewaltsamen Revolution zu ersetzen. Die völkerrechtlichen Prinzipien der staatlichen Souveränität und Integrität und der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten von Staaten verboten lange Zeit, daß andere Staaten
oder internationale Organe in den Staaten intervenierten, in denen die Staatsorgane unfähig
waren, die Menschenrechte zu schützen oder sie gar selbst massiv verletzten. So haben andere
Staaten immer wieder die massenhafte Vernichtung von eigenen Staatsbürgern durch Träger
oder Verbündete der Staatsgewalt in manchen Ländern geduldet, vor allem in Kriegs-, aber
auch in Friedenszeiten (Ruanda in den 1990er, Sowjetunion in den 1930er Jahren).
Die Internationalisierung der menschlichen Gesellschaft und Politik und der Medien machen
das Wegschauen bei innerstaatlichen Massenmorden immer schwieriger, moralisch und politisch unerträglicher und erhöhen den Druck, durch Militärinterventionen für den Schutz der
Bürger vor ihren eigenen Staatsorganen und Mitbürgern zu sorgen. Im Falle der serbischjugoslawischen Vertreibungs- und Mordpolitik im Kosovo intervenierte die NATO ohne VNMandat vom März bis Juni 1999 mit massiven Bombenangriffen, vom März bis Oktober 2011
tat sie es in Libyen mit einer Autorisierung durch die VN.
„Humanitäre Interventionen“ bleiben nicht nur prinzipiell wegen ihres Widerspruchs zum
Aggressionsverbot und Souveränitätsprinzip völkerrechtlich umstritten, sondern geraten auch
leicht unter Verdacht, den Schutz der Menschenrechte als Vorwand zur Verfolgung ganz anderer Interessen zu nutzen. Politik und Völkerrecht müßten erst neue Regeln zur Vereinbarkeit der beiden Prinzipien des internationalen Menschenrechtsschutzes und der staatlichen
Souveränität und Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten entwickeln. Diese neuen
Regeln könnten vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen praktiziert werden, aber besser
noch von neuen Institutionen wie einem Interventionsgerichtshof oder Treuhandrat zum
Schutze der Menschenrechte, um zwischen der rechtlichen Beurteilung einer prekären Menschenrechtssituation und der Ausführung einer Militärintervention zum Schutze vor schweren
Menschenrechtsverletzungen eine deutliche institutionelle Trennung vorzunehmen.
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Aggressionsverbot oder Interventionsgebot
Am 17. März 2011 legitimierte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-SR) in seiner
Resolution 19731 einen internationalen Militäreinsatz zur Durchsetzung einer Flugverbotszone für libysche Kampfflugzeuge und zum Schutze der Zivilbevölkerung, schloß aber gleichzeitig einen Einsatz von Bodentruppen aus. An dem Militäreinsatz waren 16 Staaten, meist
NATO-Staaten, aber auch Katar und die Vereinigten Arabischen Emirate, bis Ende Oktober
beteiligt. Jedoch nicht alle diese Staaten flogen selbst Kampfeinsätze. Seit dem 4. April wurde
der Militäreinsatz durch die NATO geführt und wuchs sich zur Unterstützung einer Partei des
Bürgerkriegs aus, in dem insgesamt wohl weit über 10.000 Menschen zu Tode kamen.2
Die Libyen-Intervention wurde im Unterschied zur ebenfalls von der NATO geführten Jugoslawien- bzw. Kosovo-Intervention vom 24. März bis 10. Juni 1999 vom VN-SR legitimiert,
indem sich Rußland und die Volksrepublik China im März 2011 der Stimme enthielten und
auch Deutschland durch seine Stimmenthaltung nicht die erforderliche qualifizierte Stimmenmehrheit neun von fünfzehn Stimmen verhinderte. Im Falle der Kosovo-Intervention hatten Rußland und die VR China ein klares Nein bei den Vorverhandlungen des VN-SRs signalisiert, so daß über eine Resolution über eine Intervention erst gar nicht abgestimmt wurde.
Deutschland beteiligte sich damals dennoch an der Jugoslawien-Intervention mit einigen
Kampfflugzeugen. Während es also 1999 an einer völkerrechtlich heftig umstrittenen Militärintervention teilnahm, verweigert es sich 2011 einer weitaus weniger umstrittenen.
1999 gab es weltweit und auch in Deutschland eine heftige Grundsatzdebatte über das Pro
und Contra einer internationalen, vor allem einer vom VN-Sicherheitsrat nicht gebilligten
NATO-Intervention.3 2011 wurde über die Grundsatzfrage der Legitimität einer VNIntervention so gut wie überhaupt nicht mehr gestritten. So wurde über die LibyenIntervention öffentlich weitaus zurückhaltender mit bloß pragmatischen Argumenten diskutiert, vor allem in Deutschland.4 Die deutsche Stimmenthaltung durch eine christdemokratisch-liberale Regierungskoalition hatte nichts mit einem grundsätzlichen Nein zu Militärinterventionen der VN oder auch nur der NATO zum Schutze von Menschenrechten zu tun,
sondern wurde nur kurz mit einer skeptischen Einschätzung der Erfolgsaussichten der Intervention begründet und mit dem Wunsch, nicht in einen langanhaltenden Bürgerkrieg in Nordafrika (wie dem in Afghanistan oder im Irak) hineingezogen zu werden. An der Stimmenthaltung gab es in Deutschland zwar aus allen Parteien außer der Partei „Die Linke“ deutliche
Kritik, die aber die Regierungskoalition unter keinerlei Begründungsdruck zu setzen ver-
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mochte oder gar massiv eine Revision der deutschen Libyenpolitik forderte. So konnte die
deutsche Regierung ihre fast sprachlose Libyenpolitik ausführen, die in ihrer Begründungsarmut von einer noch sprachloseren Bevölkerungsmehrheit gestützt wurde, die nicht in undurchsichtige querelles arabes hineingezogen werden wollte. Wozu sollten womöglich deutsche Soldaten in Libyen in einem kostspieligen Militäreinsatz sterben? Für dubiose Interessen
von Erdölfirmen? Für radikale Islamisten, die den Sieg nach Gaddafis Sturz erringen könnten
und die Menschenrechte noch weniger achten werden als der gegenwärtige Despot? Hinter
der deutschen Weigerung, sich am Interventionskrieg in Libyen zu beteiligen, stand jedenfalls
nur bei wenigen ein grundsätzliches, politisch kämpferisches Nein zu internationalen Militäreinsätzen der NATO oder gar der VN, sondern weit mehr eine diffuse Ohne-uns-Haltung gegenüber den Ereignissen in Libyen.
Auch für viele deutsche Kritiker der deutschen Stimmenthaltung im VN-SR ging es nicht in
erster Linie um die Überzeugung, man müsse mit Militäreinsätzen die Zivilbevölkerung und
ihr Recht auf friedliche Demonstrationen gegen die Regierung schützen oder eine demokratische gegen eine die Diktatur Gaddafis verteidigende Bürgerkriegspartei unterstützen, sondern
insbesondere darum, daß das demokratische Deutschland sich faktisch mit undemokratischen
Regimen in Rußland und der VR China gegen die demokratischen Bündnispartner in der
NATO und EU gestellt und damit auf Jahre hinaus Zweifel an der deutschen Verläßlichkeit
im westlichen Bündnis aufgeworfen hatte. Nicht die Weigerung, Verbände der deutschen
Luftwaffe und Marine für die Libyen-Mission zur Verfügung zu stellen, bildete den Kern der
Kritik an der Regierung, auch von seiten prominenter CDU-Politiker wie Volker Rühe, Jörg
Schönbohm oder Wolfgang Bosbach, sondern die Entscheidung, den westlichen Bündnispartnern die Legitimation ihrer Interventionsbereitschaft im VN-SR zu verweigern.5 Ein politisches Ja zur Libyen-Resolution des VN-SRs hätte nicht notwendig die Bereitschaft zur Beteiligung an dem militärischen Einsatz einschließen müssen, so die vorherrschende Argumentation der deutschen Regierungskritiker aus den Reihen der CDU wie auch der SPD und der
Grünen. Nur wenige sprachen sich wie Joachim Gauck bei der Verleihung des Börne-Preises
für eine deutsche Beteiligung an der Libyen-Intervention aus.6 So wurde nicht zu Unrecht
gesagt, die russische und chinesische Stimmenthaltung sei ein verkapptes Ja zur LibyenIntervention (weil ein Verzicht auf ein Veto und damit eine Ermöglichung einer Sicherheitsratsentscheidung) gewesen, während die deutsche Stimmenthaltung ein verkapptes Nein war.
Der Konflikt um die deutsche Stimmenthaltung und ihre Nachwirkungen wird dadurch notdürftig verdeckt, daß es nur erstaunlich wenig scharfe und öffentliche Kritik an der deutschen
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Stimmenthaltung in der westlichen Welt gegeben hat. Vielmehr waren von allen Seiten Bemühungen festzustellen, den entstandenen riesigen Schaden für das demokratische Image
Deutschlands und den Zusammenhalt der EU und der NATO zu minimieren. So zog es Barack Obama vor, Angela Merkel am 7. Juni 2011 durch die Verleihung der USamerikanischen Freiheitsmedaille zu umarmen und zugleich zum starken finanziellen Engagement Deutschlands beim Wiederaufbau Libyens nach dem Ende des Bürgerkrieges zu
drängen. Doch solche politische Begleiterscheinungen internationaler militärischer Interventionspolitik sollen hier nicht weiter erörtert werden.
Vielmehr wird hier die grundsätzliche Frage aufgeworfen, wie in Fällen des Massenmordes
und anderer schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechte wie 1999 im Kosovo, 2011
in Libyen oder auch schon 1994 in Ruanda zwei Normen, die im Völkerrecht und auch in der
Charta oder Satzung der Vereinten Nationen (VNS) niedergelegt sind, gegeneinander abgewogen werden können, wenn sie in Widerspruch zueinander geraten. Es handelt sich um das
Aggressionsverbot und das Gebot zum Schutze der Menschenrechte,7 das seit den 1990er Jahren zunehmend zur Begründung eines Rechts und einer Pflicht zur militärischen Intervention
in besonderen Fällen der schweren Menschenrechtsverletzung herangezogen wird. Beide
Normen sind für sich gesehen völkerrechtlich und politisch unumstritten. Sie sind in der VNS
und im allgemeinen Völkerrecht verankert, allerdings mit unterschiedlichem Gewicht.
2
Rechtfertigungsversuche von Militärinterventionen zum Schutze der
Menschenrechte
Vorab sei deutlich gesagt: der geläufige Ausdruck „humanitäre Intervention“8 ist ein zynischer, euphemistischer Ausdruck. Mit Intervention ist kein verbales, politisches und ziviles,
sondern ein militärisches, kriegerisches Eingreifen gemeint. In einem Interventionskrieg wird
getötet, was man nicht als einen humanitären, menschenfreundlichen Akt bezeichnen sollte.
Eine militärische Intervention ist ein Angriff auf einen Staat, der selbst die intervenierenden
Staaten nicht angegriffen hat, weshalb dieser und seine Fürsprecher die Intervention als eine
völkerrechtswidrige Aggression begreifen. In aller Regel ist der angegriffene Staat kaum in
der Lage, sich gegen die Interventen zu verteidigen. Eine solche Verteidigung gilt übrigens
nicht als völkerrechtswidrig. Im Unterschied zu einer Aggression im Sinne der vorherrschenden Meinung geht es bei einer Intervention nicht um Eroberung, Unterwerfung und das Aufzwingen eines dem Aggressor genehmen Regimes, sondern um die Verteidigung der Menschenrechte und damit der internationalen Rechtsordnung und des Friedens. Geht man von der
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Rechtfertigung einer Militärintervention aus, so dürfte nur ein Politikwechsel das Ziel sein:
das bestehende Regime soll seine schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen einstellen.
In der Praxis begnügen sich viele Interventionen nicht mit einem Politikwechsel, sondern laufen entweder auf einen Regimewechsel (wie in Libyen) oder gar auf eine Beseitigung der
staatlichen Hoheit des bestehenden Staates über das Gebiet hinaus, in dem die Menschenrechte einer (meist ethnonationalen) Gruppe schwer verletzt wurden (Kosovo).
Der Sinn der Militärintervention besteht nicht in der Bestrafung von einigen Massenmördern,
sondern er liegt in der möglichst rechtzeitigen Verhinderung absehbarer weiterer Massenmorde und anderer Menschenrechtsverletzungen unter Inkaufnahme des Todes vieler unschuldiger Menschen (Kollateralschaden). Zur Abwehr eines großen wird ein kleines Übel in Kauf
genommen. Damit ist eine Militärintervention von vorneherein illegitim, wenn die Abwehr
eines großen Übels durch ein noch größeren Übels stattfände, wenn also die Militärintervention z. B. mehr Menschenleben kosten würde als die faktische Duldung der Massenmorde in
einem menschenrechtsverachtenden Staat. Bei der Libyen-Intervention war das wohl durchaus der Fall. Im Falle der Jugoslawien-Intervention wird man aus heutiger Sicht wohl mit
großer Sicherheit sagen können, daß weitaus mehr Menschen durch den Interventionskrieg
gerettet wurden, als durch ihn umgekommen sind, und daß zudem die dauerhafte Vertreibung
von über einer Million Albaner aus dem Kosovo verhindert sowie die Chance einer Demokratisierung Serbiens wie Kosovos eröffnet wurde.9 Im Falle Ruandas ist schwer vorstellbar, daß
eine frühzeitige Militärintervention der VN mehr Schaden angerichtet hätte als dies ihre Unterlassung getan hat.10 Unvermeidlich ist also die Abwägung von zwei Übeln bei zwei nur
ungefähr abschätzbaren Entwicklungen. Erstens, welche schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen werden voraussichtlich stattfinden, wenn nicht interveniert wird? Zweitens, welchen Preis an Menschenleben und Zerstörungen kostet eine Intervention, und für wen? Zwar
wird im nachhinein in etwa klar sein, welches Übel tatsächlich entstanden sein wird, aber
auch dann trägt jedes kontrafaktische Szenario zur tatsächlichen Intervention (wie im Kosovo)
oder Nichtintervention (wie in Ruanda) nur hypothetischen Charakter und wird deshalb in
aller Regel umstritten bleiben.
Da ein bloß drohender Massenmord von der Ungewißheit bestimmt wird, ob er tatsächlich
stattfinden wird, wird es vermutlich nie eine Militärintervention zu seiner rechtzeitigen Verhinderung stattfinden. Und nach einem abgeschlossenen Massenmord hat die Intervention
keinen legitimen Sinn mehr. Praktisch kann eine Militärintervention zum Schutze von Menschenrechten also erst beginnen, wenn, zynisch gesprochen, schon genügend Leichen auf der
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Straße liegen, aber sie muß noch dann beginnen, wenn sie noch die Chance besitzt, einen in
Gang befindlichen Massenmord und andere Menschenrechtsverletzungen zu unterbinden.
Dies ist mit der Abwägung einer doppelten Ungewißheit über zwei wahrscheinliche Entwicklungen infolge einer Intervention oder einer Nichtintervention innerhalb eines verhältnismäßig
kurzen Zeitfensters durch die Zeitgenossen und die sie repräsentierenden Politiker verbunden;
aber an einer solchen Abwägung geht kein Weg vorbei. Wenn man grundsätzlich Militärinterventionen zum Schutze von Menschenrechte für legitim und in bestimmten Situationen für
dringend geboten hält, dann muß man schon lange vorher, ehe eine solche Situation entstehen
könnte, für die Bereitstellung von interventionsfähigen Truppenverbänden sorgen.
Lehnt man Krieg, also auch einen Verteidigungskrieg, grundsätzlich ab, dann sind selbstverständlich auch Militärinterventionen apriori illegitim. Ist man jedoch der Auffassung, wie die
überwiegende Mehrheit aller Menschen, daß es Wichtigeres gibt als den Frieden, nämlich die
Bewahrung und Erringung von Freiheit und Recht, dann muß man sich der Frage stellen, unter welchen Bedingungen die kriegerische Verteidigung des eigenen Staates (und seiner Freiheiten und seiner Rechtsordnung) sowie der Menschenrechte im eigenen Staat (durch Revolution und Bürgerkrieg) wie in einem anderen, fremden Staat (durch Intervention) legitim ist.
Soweit in aller Kürze zur grundsätzlichen politisch-moralischen Problematik. Wie steht es
aber um sie in völkerrechtlicher und praktisch-politischer Sicht?
3
Vom nationalen zum internationalen Interventionsanspruch
Die Vereinten Nationen verstehen sich wie seinerzeit der Völkerbund in erster Linie als ein
Friedensbund. Dementsprechend sind auch die Vorkehrungen in der VNS zum Schutze des
Friedens besonders gründlich und detailliert ausgeführt. Daneben gibt es noch andere Ziele
der VN, die Förderung der Wohlfahrt, der Schutz der Menschenrechte, die Gleichberechtigung von Mann und Frau und von großen und kleinen Nationen sowie viele andere mehr.
Diese Normen haben einen deutlich geringeren Stellenwert im VN-System als die Wahrung
des Friedens. Die Vereinten Nationen sind eine Organisation, die auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller Mitglieder aufbaut, wie es in Art. 2, Abs. 1 heißt. Absatz 4 desselben
Artikels lautet: „Alle Mitglieder enthalten sich in ihren internationalen Beziehungen der Drohung mit Gewalt oder der Gewaltanwendung, die gegen die territoriale Unversehrtheit oder
die politische Unabhängigkeit irgendeines Staates gerichtet oder sonst mit den Zielen der
Vereinten Nationen unvereinbar ist.“ Zweifellos ist die Besetzung eines Landes durch überle-
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gene fremde Truppen (wie der Tschechoslowakei 1968), bei der kein bewaffneter Widerstand
geleistet wird, genauso ein völkerrechtswidriger Gewaltakt wie ein Angriffskrieg. Darum ist
in dem Artikel der VNS von Gewalt die Rede, nicht nur von Krieg.
Infolge der moralischen und politischen Delegitimation des Krieges seit dem Ersten Weltkrieg
wird unter Krieg in der Satzung der Vereinten Nationen nur noch der Angriffskrieg verstanden. Bisher ist es allerdings nicht gelungen, eine klare und verbindliche Definition von Aggression (Angriffskrieg) zu vereinbaren, lediglich einige Annäherungen an sie.11 So gehört
eindeutig die Grenzüberschreitung durch bewaffnete Verbände ohne Zustimmung des Landes,
das diese Verbände betreten, zu den Kennzeichen einer Aggression. Formal hat also ein Interventionskrieg einige Gemeinsamkeiten mit einem Angriffskrieg, wenn auch die Absichten
und die Folgen von Interventions- und Angriffskrieg völlig verschieden sind.
Krieg gibt es nur, wenn es einen bewaffneten Widerstand gegen einen militärischen Angriff
gibt. Ohne Verteidigungskrieg gibt es keinen Angriffskrieg. Die moderne politische Sprache
zieht es vor, die Realität des Verteidigungskrieges zu verschleiern, indem sie ihn schlicht Verteidigung nennt oder andere Namen vorzieht wie militärische Zwangsmaßnahme, Operation
oder Aktion. Man mag das als schiere Heuchelei ansehen, muß jedoch den historischen Kontext der weitgehenden Verdrängung des Wortes Krieg aus dem Wortschatz des Völkerrechts
und der Politik verstehen. Die VN sind keine pazifistische Organisation, sondern es gilt zu
fragen, unter welchen Bedingungen das Völkerrecht und die VN-Charta einen Verteidigungskrieg oder gar einen Interventionskrieg erlauben, nachdem seit 1929, seit dem Inkrafttreten
des Briand-Kellogg-Abkommens,12 der Angriffskrieg völkerrechtlich geächtet ist.
Das Recht auf Verteidigungskrieg wird in Art. 51 VNS ausdrücklich als Naturrecht (in der
französischen Fassung der VNS: droit naturel, in der englischen allerdings nur: inherent
right) bezeichnet, das nicht nur dem angegriffenen Staat zukommt, sondern auch seinen Verbündeten (individuelle und kollektive Verteidigung). Manche Autoren sehen dieses Verteidigungsrecht als zeitlich eingeschränkt an, und zwar durch den folgenden Halbsatz „bis der Sicherheitsrat die zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat.“ Aber ein Recht wäre kein Naturrecht, wenn es zeitlich befristet wäre. Außerdem beginnt der Art. 51 ausdrücklich mit der Versicherung: „Keine
Bestimmung der vorliegenden Satzung beeinträchtigt das Naturrecht individueller und kollektiver Selbstverteidigung, wenn ein Angriff mit Waffengewalt gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen erfolgt…“. Der Sicherheitsrat kann also keinem Staat verbieten, sich zu vertei-
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digen, und hat es bisher auch noch niemals getan. Von einem allgemeinen Gewaltverbot in
der VNS kann also keine Rede sein.
Das Recht des Sicherheitsrates, „Waffengewalt anzuwenden“ (Art. 44), also Krieg zu führen,
wird im entscheidenden Art. 42 etwas nebulös umschrieben. Sollten sowohl die friedliche
Regelung von Streitfragen nach Kapitel VI der VNS als auch die ökonomischen und sonstigen
Embargomaßnahmen nach Art. 41 wirkungslos bleiben, „kann er (der Sicherheitsrat) durch
Luft-, See- oder Landstreitkräfte die Operationen ausführen, die zur Aufrechterhaltung oder
Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit nötig sind. Solche
Maßnahmen können Demonstrationen, Blockade und andere Operationen von Luft-, See- und
Landstreitkräften von Mitgliedern der Vereinten Nationen umfassen.“
Indem die internationale Staatengemeinschaft einen Angriff gegen einen Staat nicht nur als
einen auf diesen Staat selbst, sondern auf die internationale Rechtsordnung und damit auf sich
selbst versteht, leitet sie daraus das Recht ab, einen angegriffenen Staat zu unterstützen. Das
ist in der bisherigen Geschichte nur dreimal geschehen. Einmal im Falle der Aggression
Nordkoreas gegen Südkorea im Jahre 1950. Das zweite Mal kann man von einem zumindest
vom Sicherheitsrat der VN gerechtfertigten kollektiven Verteidigungskrieg sprechen, nämlich
bei der Verteidigung der Existenz und der Wiederherstellung der Souveränität Kuwaits im
Jahre 1991. Den Terroranschlag vom 11. September 2001 interpretierten die VN als eine Angriffskriegshandlung gegen die USA; aber daraufhin folgte keine militärische Aktion unter
VN-Kommando, sondern lediglich die Legitimierung des Afghanistan-Krieges der USA und
ihrer Verbündeten als Selbstverteidigung. Dieser ist also kein Interventionskrieg.
Die VN waren also bisher außerordentlich zurückhaltend mit der ausdrücklichen Legitimation
eines kollektiven Verteidigungskrieges. Ein Recht, bewaffnete Gewalt zum Schutz anderer
Ziele als des Friedens wie z. B. der Menschenrechte anzuwenden, ist in der VNS nirgends
vorgesehen. Der Schutz der Menschenrechte ist Aufgabe des souveränen Staates, in dessen
innere Angelegenheiten kein anderer Staat eingreifen darf. Die VN streiten sich selbst das
Recht zur Intervention in die inneren Angelegenheiten der Mitgliedstaaten ab. So lautet Art.
2, Abs. 7: „Keine Bestimmung der vorliegenden Satzung berechtigt die Vereinten Nationen,
in Angelegenheiten einzugreifen, die ihrem Wesen nach in die innerstaatliche Zuständigkeit
jedes Staates gehören, oder verpflichtet die Mitglieder, solche Angelegenheiten der in der
vorliegenden Satzung vorgesehenen Regelung zu unterwerfen.“ Nach einer strikten Auslegung ist ein Angriffskrieg, der einigen hundert Menschen das Leben kostet, ein Verbrechen,
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auf das der VN-SR mit einem kollektiven Verteidigungskrieg reagieren darf; ein staatsinterner
Massen- oder Völkermord hingegen, bei dem mehrere Millionen Menschen umkommen, wie
beispielsweise in der Sowjetunion in den 1930er Jahren, ist hingegen eine innere Angelegenheit des betreffenden Staates, in die sich der VN-SR militärisch nicht einmischen darf.
Seit Verabschiedung der VN-Charta im Jahre 1945 hat sich das Völkerrecht jedoch erheblich
weiterentwickelt, zum großen Teil auch durch die VN selbst. So wurde auch mehrfach der
Schutz der Menschenrechte ausgeweitet und ihr Inhalt präzisiert. Besonders zu erwähnen ist
etwa die „Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords“, die 1951 in
Kraft trat. 1976 traten die beiden Verträge über die bürgerlichen und politischen Rechte und
über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte in Kraft. Allerdings enthalten alle
diese Konventionen keine Sanktionen für den Fall ihrer Verletzung.
Es bleibt auch auf unabsehbare Zeit zweifelhaft, daß die VN ihre Satzung in dem Sinne ändern oder ein spezielles Abkommen abschließen werden, das Regeln für eine internationale
Militäraktion zum Schutze der Menschenrechte explizit festgelegt. Wenn aber eine explizite
Rechtsänderung nicht möglich ist, so bleibt stets bis zu einem gewissen Grade immer noch die
sanftere Art der Rechtsänderung gegeben, nämlich die der neuen Interpretation bestehenden
Rechts. Diesen Weg haben die VN bisher schon mehrmals beschritten. Bei unserer Thematik
geschah und geschieht das weiterhin auf zweierlei Wegen, zum einen durch eine Ausweitung
des Begriffs des Friedens, zum anderen durch eine Einengung des Begriffs der Souveränität
und damit der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten eines Mitgliedes der VN.
In jedem Land auf der Erde werden ständig irgendwelche Menschenrechte verletzt. Das wirft
solange keine grundsätzlichen internationalen Probleme auf, solange die Verletzung von
Menschen- und Bürgerrechten nur von einzelnen Bürgern, von gesellschaftlichen Gruppierungen oder von einzelnen Amtsträgern oder auch Organen des Staates ausgeht, aber die Teilung der Staatsgewalt und ein einigermaßen funktionierendes Rechtssystem die Chance bietet,
innerhalb des bestehenden Staates die Menschenrechtsverletzungen zu ahnden und beschränkt
zu halten. Erst für den Fall, daß der Staat selbst schwerwiegend die Menschenrechte verletzt,
also insbesondere massenhaft Menschen in Friedenszeiten durch seine Organe oder von ihm
geduldete Organisationen vernichten, verletzen und entrechten läßt, stellt sich die Frage einer
politischen und unter Umständen gar militärischen Intervention von außen. Sie stellt sich außerdem in dem Falle, daß die Staatsorgane eines Landes zwar die Menschenrechte schützen
wollen, aber faktisch nicht in der Lage sind, ihre Hoheitsfunktionen gegenüber menschen-
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rechtsverletzenden nichtstaatlichen, bewaffneten Verbänden zu erfüllen. Weder in der Theorie, noch in der Praxis gibt es irgendwelche allgemeinen Kriterien, nach denen sich schwerwiegende von weniger schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen eindeutig unterscheiden lassen. Konsens besteht lediglich darüber, daß Massenmord an Zehntausenden Zivilisten
eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellt, jedoch nicht ein Bürgerkrieg, in
dem sich massenhaft bewaffnete Kämpfer wechselseitig töten. Auch Massenvertreibung von
Hunderttausenden Menschen wird als ein solch gravierender Rechtsbruch angesehen, zumal
sie kaum ohne physische Gewaltanwendung in großem Maßstab durchführbar ist.
Schon früh in der Geschichte haben Staaten in einem besonderen Fall einen Interventionsanspruch erhoben, der sich auch im Völkerrecht weitgehend durchgesetzt hat, nämlich im Falle
der schwerwiegenden Diskriminierung und Verfolgung von ihren eigenen Untertanen bzw.
Staatsbürgern, die sich in einem anderen Land aufhalten.13 Vor allem mächtige Staaten haben
es stets vermocht, die Hoheit über Angehörige des eigenen Staatsvolkes gegenüber der Hoheit
eines anderen Staates über sein Territorium durchzusetzen. Hier handelt es sich um den Konflikt zwischen zwei Aspekten derselben Sache, nämlich der staatlichen Souveränität. Heute
stoßen begrenzte militärische Interventionen zum Schutze eigener und befreundeter Staatsangehöriger nur noch selten auf bewaffneten Widerstand wie im Falle des US-amerikanischen
Befreiungsversuches von Botschaftsangehörigen in Teheran. Sie stellen nicht die Souveränität
der Staaten, in die interveniert wird, über ihre eigenen Staatsangehörigen in Frage.
Viel problematischer in der Geschichte waren diejenigen Interventionen von Staaten, die einzelne Kategorien von Untertanen in anderen, meist politisch und militärisch schwächeren
Staaten, zu ihren Schutzbefohlenen erklärten und die die tatsächliche oder angebliche Diskriminierung und Verfolgung ihrer Schutzbefohlenen zum Anlaß oder zum Vorwand nahmen,
militärisch in dem Land einzugreifen, das die Rechte der Schutzbefohlenen verletzt habe.
Diese Interventionspraxis wurde z. B. von den europäischen Mächten seit dem 16. Jahrhundert wiederholt gegenüber dem Osmanischen Reich angewandt.14 Eine moderne Form dieser
Intervention zugunsten von Schutzbefohlenen könnte sich aus der Verleihung einer zweiten
Staatsangehörigkeit an Bürger und Einwohner anderer Länder ergeben, wie es im Jahre 2008
Rußland vorexerziert hat, als es seinen Krieg gegen Georgien nicht nur mit dem georgischen
Angriff auf seine vertraglich vereinbarten Friedenstruppen in Südossetien begründete, sondern auch mit dem Schutz von Südosseten mit georgischer Staatsangehörigkeit, die auch die
rußländische Staatsangehörigkeit erhalten hatten. Eine ähnliche Form von Interventionsrecht
wird von vielen Staaten aus dem Schutzbedürfnis von konethnischen Minderheiten in Nach© 2015 Egbert Jahn – Zitieren bitte nur unter Angabe der Quelle
12
barstaaten abgeleitet, selbst wenn diese nur die Staatsangehörigkeit des Nachbarstaates besitzen wie im Falle der ethnischen Russen auf der Krim und in der Ostukraine.15 Alle diese Interventionsansprüche sind national bzw. einzelstaatlich begründet, auch wenn sie hin und
wieder von anderen Staaten unterstützt werden. Interventionen, die mit nationalem Interesse
begründet werden, stoßen zu Recht auf größte völkerrechtliche Bedenken.
Die Internationalisierung eines Interventionsanspruchs ist erst die Folge des Kalten Krieges
zwischen den westlich-demokratischen und den kommunistischen Bündnissystemen. Vor allem die Sowjetunion hatte mit ihrer Theorie und Praxis der brüderlichen Militärhilfe für revolutionäre Bewegungen in anderen Ländern den Anspruch erhoben, zum Schutze proletarischer
und nationaler Befreiungsbewegungen zu intervenieren, soweit die internationalen Machtverhältnisse dies erlaubten. Die Breschnjew-Doktrin von 196816 begriff gar die „Konterrevolution“ von friedlichen Bewegungen gegen ein historisch einmal bereits erfolgreich etabliertes,
vorgeblich fortschrittliches, weil das allgemeine Menschenrecht verkörperndes kommunistisches Regime als einen Grund für eine internationale Militärintervention der sozialistischen
Staatengemeinschaft zur Aufrechterhaltung der kommunistischen Herrschaft.
Demgegenüber hat zwar der Westen ebenfalls eine weitgehende Gleichsetzung von Menschenrechten und eigenem politischen System des Rechtsstaates und der pluralistischen, repräsentativen Demokratie vorgenommen, aber daraus bis zum Zusammenbruch der kommunistischen Einparteienregime kein Interventionsrecht in nichtdemokratischen Regimen abgeleitet. Erst nach dem Zusammenbruch der kommunistischen Einparteienregime in Europa, also
seit den 1990er Jahren, konnte sich eine Tendenz zum demokratischen, internationalen Interventionsanspruch zum Schutze der Menschenrechte (und implizit: demokratischer Bewegungen) ausbreiten, und zwar in dreierlei institutioneller Autorisierung.
Die eine und weltweit vorherrschende Form des militärischen Interventionsanspruches wird
ausschließlich dem VN-SR zugebilligt als dem Organ, das für die Aufrechterhaltung und
Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zuständig ist und dafür
auch militärische Mittel einsetzen darf. Dementsprechend wird das Interventionsrecht aus
einer Ausdehnung der Begriffe des Friedens und der Bedrohung des Friedens abgeleitet.
Schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte gelten demnach als Bruch des Friedens.
In einem ersten gedanklichen Schritt wurde damit argumentiert, daß schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen zu grenzüberschreitenden Fluchtbewegungen führen, die die Stabilität und Sicherheit von Nachbarstaaten gefährden und zum zwischenstaatlichen Krieg führen
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können, also insofern eine Friedensbedrohung darstellen. In einem zweiten gedanklichen
Schritt wurden dann die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen selbst als Friedensbruch und damit der internationalen Rechtsanordnung angesehen, auch wenn sie voraussichtlich nicht zu einem zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt führen. Dies hatte eine Veränderung des Souveränitätsverständnisses zur Folge, nach der die schwerwiegende Verletzung
von Menschenrechten keine bloß innere Angelegenheit eines Staates ist und nicht zu den souveränen Kompetenzen eines Staates gehören kann. Erstmals wurde derart bei der Verurteilung
des Apartheid-Systems in Südafrika durch die Vollversammlung der VN 1976 argumentiert.17
Die zweite Form des Interventionsanspruches gründet auf der Annahme einer engen und unlösbaren Verknüpfung von Demokratie und Menschenrechten. Nur in einer rechtsstaatlichen,
pluralistischen, repräsentativen Demokratie, so das Argument, seien einige grundlegende
Menschenrechte wie das Recht auf öffentlich geäußerte freie Meinung, auf freie Vereinigung
und Versammlung und politische Willensäußerung in Wahlen und Volksabstimmungen gewährleistet. Danach sind Diktatur und Menschenrechte unvereinbar. Vor allem seien gewaltsame Aktionen von Diktaturen zur Unterdrückung von Bürger- und Menschenrechtsbewegungen, insbesondere wenn diese freie Wahlen und Demokratie fordern, eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung, die eine internationale Intervention erforderlich machen, und
zwar unter Umständen auch nur der Staaten, die die Menschenrechte grundsätzlich achten,
also der demokratischen Staaten. Nicht die Vereinten Nationen, in denen ja auch Diktaturen
vertreten sind, sondern demokratische Staatenbündnisse, also vornehmlich die NATO (die
einem Völkerbund im Sinne Immanuel Kants viel näher komme als die VN), hätten das Recht
und die Pflicht zur Militärintervention zum Schutze der Menschenrechte. Dieser partikulare
Interventionsanspruch wurde von der NATO unter der vollen Beteiligung Deutschlands bei
seiner Jugoslawien- alias Kosovo-Intervention zur praktischen Geltung gebracht.
Eine dritte Form des Interventionsanspruches geht von der Geltung der Menschenrechte aufgrund des allgemeinen Völkerrechts und der VN-Charta aus. Somit sei jeder Staat, der die
Menschenrechte mit seiner Militärmacht schützen wolle und auch dazu auch fähig sei, also in
der heutigen Welt meist nur die USA, völkerrechtlich und politisch-moralisch berechtigt und
sogar verpflichtet, in einem schwerwiegend menschenrechtsverletzenden Staat zu intervenieren, sei es allein oder in einer ad hoc gebildeten „Koalition der Willigen“. Man kann diese
drei Formen des internationalen Interventionsanspruches auch als eine Regression von dem
universalen Anspruch der VN zu dem regionalen der demokratischen Staatengemeinschaft
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und schließlich zu dem partikularen des Mutterlandes der modernen Demokratie, der Vereinigten Staaten von Amerika, und seiner engsten Verbündeten bezeichnen.
4
Potentielle Militärintervention als Stimulus zur Aufrüstung
Hält man an dem internationalen Gewaltmonopol des VN-SRs zur Aufrechterhaltung und
Wiederherstellung des Friedens und der internationalen Sicherheit fest und interpretiert dies
auch als Interventionskriegsmonopol, dann ergibt sich daraus, daß nicht alle Staaten im Falle
einer schwerwiegenden, staatlich ausgeübten oder geduldeten Menschenrechtsverletzung mit
einer internationalen Militärintervention rechnen müssen. Alle ständigen SR-Mitglieder und
ihre engsten Verbündeten hätten nie mit einer solchen Intervention zu rechnen, da sie mit Sicherheit im SR gegen eine Intervention gegen sich selbst und ihre Verbündeten stimmen werden. Was immer beispielsweise in Tibet, in Tschetschenien oder in den Stadtvierteln der
schwarzen Bevölkerung der USA an schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen geschieht oder geschehen könnte.
Berücksichtigt man die oben erwähnte unerläßliche Ratio einer Militärintervention zum
Schutze der Menschenrechte, daß die Intervention nicht mehr Menschenleben und -leiden
kosten darf als die Menschenrechtsverletzungen, die es zu unterbinden gilt, daß also die Interventen dem menschenrechtsverletzenden Staat militärisch weit überlegen sein müssen, um
möglichst nicht das Leben eigener Soldaten gefährden zu müssen, dann ist auch eine internationale Militärintervention in einem Staat ausgeschlossen, der außergewöhnlich starke Streitkräfte einsetzen kann, insbesondere also in einem Land mit Massenvernichtungsmitteln und
weitreichenden Waffenträgern. Die Atom- und Raketenmächte Indien, Pakistan und Israel
dürften deshalb heute nicht mehr von einer internationalen Militärintervention bedroht sein.
Ein Nuklearkrieg zum Schutze der Menschenrechte wäre auf jeden Fall eine Verletzung des
Rechtsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel.
Daraus ergibt sich, daß unter allen Staaten der Erde nur die von kleiner oder mittlerer Größe
und diejenigen, die zudem militärisch relativ schwach und außerdem politisch weitgehend
isoliert sind, potentiell interventionsbedroht sind. Das galt 1999 für Jugoslawien, 2003 für den
Irak (obwohl hier die Menschenrechtsverletzung kein ursprünglicher Interventionsgrund war)
und 2011 für Libyen. Eine Intervention zum Schutze der Menschenrechte in Syrien oder Iran,
wo das Regime nicht weniger Demonstranten für Freiheit und Demokratie zusammenschießen
ließ bzw. läßt als in Libyen, kam deshalb nicht ernsthaft in Betracht.
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Was manchem als ein Fortschritt der internationalen Rechtsgemeinschaft erscheinen mag,
nämlich die Fortentwicklung der VN von einem sicherlich nur in einigen Fällen funktionierendem System kollektiver Sicherheit, das zumindest im Falle einiger Aggressionen wie gegen Südkorea oder Kuwait wirksam wird – es muß unvermeidlich versagen, wenn Nuklearmächte und ständige Sicherheitsratsmitglieder auf Eroberungskurs gehen würden –, zu einem
System des kollektiven Schutzes vor schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in kleineren und mittleren Staaten nach dem Ende des Ost-West-Konflikts, das hat einen nicht mehr
übersehbaren Pferdefuß. Die Fortentwicklung der Legitimität des internationalisierten Verteidigungskrieges gegen einen Angriffskrieg zur Legitimität des internationalen Verteidigungskrieges gegen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen (alias Interventionskrieg) enthält
unübersehbar einen Anreiz für Diktaturen, sich rechtzeitig vor unvorhersehbaren Massendemonstrationen und Aufständen gegen das Regime nicht nur Streitkräfte und Waffensysteme
zur Unterdrückung derselben anzuschaffen, sondern auch Massenvernichtungswaffen zur Abschreckung potentieller Interventen. Nordkorea und wohl auch Iran scheinen dies schon seit
Jahren verstanden zu haben. Muammar al-Gaddafi war sich offenbar seiner Herrschaft zu sicher, als er vor wenigen Jahren seine Pläne zur Aufrüstung mit Massenvernichtungswaffen
aufgab. Saddam Hussein wollte zumindest mit dem Bluff, möglicherweise solche Waffen zu
besitzen, vor einer Intervention abschrecken. Die Ratio des neuen interventionsbereiten VNSystems für Diktatoren kann nur sein: Schaff Dir Massenvernichtungswaffen an, bevor Du die
Absicht hast oder in die Verlegenheit kommst, schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen
zu verüben bzw. verüben zu müssen, wenn Du Deine Herrschaftsposition behalten willst.
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Möglichkeiten ziviler Interventionen zum Schutze der Menschenrechte und der
Einrichtung eines Interventionsgerichtshofes oder Treuhandrates
Aus den Darlegungen folgt, daß Interventionskriege zum Schutze der Menschenrechte erstens
auf einer recht fragwürdigen völkerrechtlichen Grundlage beruhen und daß sie überhaupt nur
in sehr wenigen Fällen eine praktikable Option, eine ultima ratio des Menschenrechtsschutzes
darstellen. Es wäre sinnvoll, durch neue internationale Verträge oder Konventionen eine eindeutigere völkerrechtliche Legitimation auch für diese wenigen möglichen Fälle in der Zukunft zu schaffen. Nur deshalb, weil sehr viele Staaten in der Lage sind, schwerwiegende
Menschenrechtsverletzungen unter den eigenen Bürgern zu verüben, ohne mit einer internationalen Militärintervention rechnen zu müssen, sollte man nicht die Möglichkeiten ausschließen, in solchen Ländern wie (Serbo-)Jugoslawien, Libyen, Ruanda oder Bosnien-
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Herzegowina Hunderttausenden von Menschen mit militärischen Zwangsmitteln das Leben zu
retten. Völkerrechtliche Regelungen für solche Militärinterventionen könnten sicher in der
gegenwärtigen Welt keine andere Institution als den VN-SR autorisieren, über einen Interventionskrieg zum Schutze der Menschenrechte als eine spezifische Variante des in der VNS
vorgesehenen internationalen Verteidigungskriegs zu beschließen. Um aber ansatzweise eine
Trennung zwischen Beurteilung einer gefährdeten Menschenrechtslage und Ausführung von
militärischen Sanktionen zu erreichen, wäre es sinnvoll, einen internationalen Interventionsgerichtshof zu schaffen bzw. den historisch funktionslos gewordenen Treuhandschaftsrat nach
Kapitel XIII der VNS mit der Aufgabe zu betrauen, dafür zu sorgen, daß in einem Land, in
dem die Staatsorgane nicht willens oder in der Lage sind, schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen zu verhüten, mit militärischem Zwang von außen in zu bestimmender, angemessener Form die Beachtung der Menschenrechte wiederhergestellt wird.
Um zu verhindern, daß eine solche Institution einen Interventionsbedarf feststellt, aber die
Mitglieder der VN keine ausreichenden Interventionsstreitkräfte zur Verfügung stellen, müßte
gewährleistet werden, daß der Antrag auf eine internationale Militärintervention nur von einem solchen Staat oder einer solchen Staatengruppe gestellt werden darf, der oder die auch
bereit ist, die erforderlichen Interventionsstreitkräfte zur Verfügung zu stellen. Eine Institution, die beschließt, es gibt Interventionskrieg, aber keiner geht hin, wäre lächerlich.
Je mehr Militärinterventionen zum Schutze von Menschenrechten als legitim erscheinen, desto größer wird die Gefahr, daß der Menschenrechtsschutz in manchen oder gar vielen Fällen
zum Vorwand wird, andere Ziele zu verfolgen, etwa wirtschaftliche, energie- oder sicherheitspolitische und strategische Interessen durchzusetzen. Der Menschenrechtsschutz kann
auch leicht als fragwürdige Ideologie für den Export von Demokratie mit Bombern und Panzern mißbraucht werden, analog zur ehemaligen kommunistischen „brüderlichen Hilfe“ für
kommunistische Bewegungen in anderen Ländern.
Es ist weltfremd, den Schutz von Menschenrechten völlig von dem Wunsch, auch andere,
wirtschaftliche, politische, strategische Interessen der Interventen zu verfolgen, trennen zu
wollen. Interventionskriege werfen erhebliche Kosten in Form von Finanzen, Sachleistungen
und auch Menschenleben für die Interventen auf. Staaten sind keine philanthropischen Einrichtungen, müssen auch an die Interessen ihrer Nation bzw. die maßgeblichen Interessen in
ihrer Nation denken. Interventionskriege lassen sich von Aggressionskriegen nur dadurch
eindeutig unterscheiden, daß das Ziel des Menschenrechtsschutzes eine überragende Rolle bei
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einem Angriff auf einen Staat, der schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begeht oder
duldet, spielt, die anderen Interessen hingegen eine diesem Ziel untergeordnete Rolle. Die
Aufgabe eines vom VN-SR unabhängigen Interventionsgerichtshofes und Treuhandschaftsrates wäre es, die Hegemonie des Menschenrechtsschutzes bei einem Interventionskrieg so weit
wie nur irgend möglich zu gewährleisten und zu überwachen.
Da die Menschenrechte in vielen Fällen gar nicht durch internationale Militärinterventionen
geschützt werden können, kommt den zivilen nationalen wie auch trans- und internationalen
Aktivitäten zum Schutz der Menschenrechte eine überragende Rolle zu. Organisationen wie
Amnesty International, Reporter ohne Grenzen, Human Rights Watch und viele andere können nur die historisch bescheidenen Vorläufer einer internationalen zivilen Bewegung sein,
die historisch wesentlich mächtiger werden muß, nicht nur als alle potentiellen Interventionsstreitkräfte zum Schutze vor Menschenrechtsverletzungen, sondern als diejenigen gesellschaftlichen Kräfte, die diese Menschenrechtsverletzungen begehen oder dulden. Eine solche
internationale zivile Bewegung kann jedoch immer nur die nationale Bewegung für Menschenrechte in jedem gefährdeten Land unterstützen, sie niemals ersetzen. Insofern bleibt nationalstaatliche Souveränität als Volkssouveränität eine unaufhebbare Institution.
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Die Seltenheit zukünftiger Militärinterventionen
Wenig spricht dafür, daß in den kommenden Jahren und Jahrzehnten Militärinterventionen
zum Schutze der Menschenrechte immer häufiger werden. Andererseits führt die internationale Verflechtung der Gesellschaften und vor allem die mediale Vernetzung dazu, daß die emotionale menschliche Anteilnahme am Schicksal von unterdrückten, verfolgten und ermordeten
Menschen in anderen Ländern zunehmen wird, also das Verlangen steigt, dagegen etwas tun
zu wollen und tun zu müssen. Es wird dabei Phasen des Rückzugs vom internationalem Engagement in allen Formen – von der Spendenbereitschaft für die Opfer der Menschenrechtsverletzungen bis zur Bereitschaft, die eigenen Soldaten in einen Interventionskrieg zu schikken – in die engen vier Wände des eigenen Nationalstaats geben, es wird aber auch Phasen
des verstärkten politischen und humanitären Zusammenwachsen der Menschheit geben. Somit
scheint es nicht völlig unrealistisch, daß längerfristig einiges von dem, was zuvor in einer
knappen Skizze vorgeschlagen wurde (Interventionsgerichtshof, Ausbau der Ansätze zur ziviler internationalen Intervention zum Ausbau und Schutz der Menschenrechte) eines Tages
verwirklicht werden wird, sicherlich nicht morgen, aber übermorgen.
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18
1
Vereinte Nationen, Sicherheitsrats, Resolution 1973 (2011),
https://web.archive.org/web/20120726165550/http://www.un.org/Depts/german/sr/sr_11/sr1973.pdf
2
Pany, Thomas 2013: Libysche Regierung korrigiert die Zahl der getöteten Rebellen nach unten, in: Telepolis
vom 9. Januar, http://www.heise.de/tp/artikel/38/38322/1.html.
3
Gold, Johannes Friedrich 2011: Legitimationsvergleich externer Konfliktlösung. Engagement der NATO im
Kosovo und Russlands in Südossetien und Abchasien, Hamburg; Bjola, Corneliu 2009: Legitimising the Use of
Force in International Politics. Kosovo, Iraq, and the Ethics of Intervention, London/ New York, S. 90-121;
Wilson, Stephanie 2010: Effectiveness, Legitimacy, and the Use of Force in Modern Wars. The Relentless Battle
for Hearts and Minds in NATO’s War Over Kosovo, Wiesbaden; Petersen, Roger D. 2011: Western Intervention
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4
Brock, Lothar/ Deitelhoff, Nicole: Der normative Bezugsrahmen der internationalen Politik: Schutzverantwortung und Friedenspflicht, in: Schoch, Bruno u. a. 2012: Friedensgutachten 2012, Berlin, S. 99-111; Dembinski,
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5
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http://www.sueddeutsche.de/politik/schwarz-gelbe-libyen-politik-ruehe-diagnostiziert-unfaehigkeit-in-merkelsregierung-1.1077630; Jörg Schönbohm über den Schlingerkurs der CDU: ‚Verstehe meine Partei nicht’ 2011, in:
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6
Geyer, Christian 2011: Börne-Preis. Frech und frei, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 5. Juni,
http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/boerne-preis-frech-und-frei-1655592.html.
7
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http://daccess-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/N05/487/60/PDF/N0548760.pdf?OpenElement.
8
Hehir, Aidan 2010: Humanitarian Intervention. An Introduction, Basingstoke; Jokic, Aleksandar (Hg.) 2003:
Lessons of Kosovo. The Dangers of Humanitarian Intervention, New York; Jeangène Vilmer, Jean-Baptiste
2012: La guerre au nom de l’humanité: tuer ou laisser mourir, Paris; Meggle, Georg (Hg.): Ethics of Humanitarian Intervention, Frankfurt a. M./ Lancaster: Ontos; Butler, Karina Z. 2011: A Criticial Humanitarian Intervention Approach, Basingstoke; Grube, Falko 2010: Menschenrechte als Ideologie. Die Rolle der Menschenrechte
bei der Legitimation militärischer Interventionen, Baden-Baden.
9
Ausführlich hierzu Jahn, Egbert 2001: ‚Nie wieder Krieg! Nie wieder Völkermord!’ Der Kosovo-Konflikt als
europäisches Problem in: Calließ, Jörg (Hg.): Europa nach dem Kosovo-Krieg, in: Loccumer Protokolle 17/00,
Rehburg-Loccum, S. 37-121.
10
Kassner, Joshua James 2013: Rwanda and the Moral Obligation of Humanitarian Intervention, Edinburgh;
Grünfeld, Fred/ Huijboom, Anke 2007: The Failure to Prevent Genocide in Rwanda: The Role of Bystanders,
Leiden; Calließ, Jörg (Hg.) 2005: Zehn Jahre danach: Völkermord in Ruanda. Ten Years After: Genocide in
Rwanda, Rehburg-Loccum.
11
Kimminich, Otto 61997: Einführung in das Völkerrecht, Tübingen/ Basel, S. 270-272.
12
Roscher, Bernhard 2004: Der Briand-Kellogg-Pakt von 1928, Baden-Baden.
13
Kimminich 1997 (Anm. 11), S. 298; Arend, Anthony Clark/ Beck, Robert J. 1993: International Law and the
Use of Force. Beyond the UN Charter Paradigm, London/ New York, S. 93-111.
14
Matuz, Josef ³1994: Das Osmanische Reich. Grundlinien seiner Geschichte, Darmstadt, S. 122-124.
15
Z. B. Lawrow droht Ukraine mit Truppen zum Schutz der Russen, http://www.dw.de/lawrow-droht-ukrainemit-truppen-zum-schutz-der-russen/a-17587329.
16
Meissner, Boris 1969: Die ‚Breshnew-Doktrin’. Das Prinzip des ‚proletarisch-sozialistischen Internationalismus’ und die Theorie von den ‚verschiedenen Wegen zum Sozialismus’, Köln.
17
International Convention on the Suppression and Punishment of the Crime of Apartheid, 30 November 1973,
https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=UNTSONLINE&tabid=2&mtdsg_no=IV7&chapter=4&lang=en#Participants.
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