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ABl./S S63
31/03/2016
108446-2016-DE
- - Dienstleistungen - Ergänzende Angaben - Verhandlungsverfahren
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Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:108446-2016:TEXT:DE:HTML
Deutschland-Gelsenkirchen: Hilfstätigkeiten für den Eisenbahnverkehr
2016/S 063-108446
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR, Augustastraße 1, Zu Händen von: Frau Ute Geelhaar, Gelsenkirchen
45879, DEUTSCHLAND. Telefon: +49 2091584363. Fax: +4 2091584123363. E-Mail: [email protected]
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 11.3.2016, 2016/S 050-083138)
Betr.:
CPV:63711000
Hilfstätigkeiten für den Eisenbahnverkehr
Anstatt:
III.2.1) Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder
Handelsregister:
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:
(...)
Formlose, unterschriebene Eigenerklärung, aus der hervorgeht, dass:
— keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens vorliegt,
— die die berufliche Zuverlässigkeit des Vertriebsdienstleisters in Frage stellt,
— keine Verfehlung im Sinne von § 5 Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorruptionsBG) vorliegt,
— keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten vorliegen,
— keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen das Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassenen
Vorschriften vorliegen,
— keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen Umweltschutz und Vorschriften vorliegen,
— der Vertriebsdienstleister seinen sich aus der unternehmerischen Tätigkeit ergebenden steuerrechtlichen Pflichten
nachgekommen ist.
(...)
muss es heißen:
III.2.1) Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder
Handelsregister:
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:
(...)
Formlose, unterschriebene Eigenerklärung, aus der hervorgeht, dass:
— keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens vorliegt, das die berufliche
Zuverlässigkeit des Vertriebsdienstleisters in Frage stellt,
— keine Verfehlung im Sinne von § 5 Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorruptionsBG) vorliegt,
— keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten vorliegen,
— keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassenen
Vorschriften vorliegen,
— keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen umweltschützende Vorschriften vorliegen,
— der Vertriebsdienstleister seinen sich aus der unternehmerischen Tätigkeit ergebenden steuerrechtlichen Pflichten
nachgekommen ist.
31/03/2016
S63
http://ted.europa.eu/TED
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Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union
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108446-2016-DE
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S63
http://ted.europa.eu/TED