Verbandsjugendtag 30. April 2016 Sportschule Hennef TOP 10: Anträge Verbandsjugendtag 30. April 2016 Sportschule Hennef TOP 10.1: Anträge Bestätigung der Beschlüsse des Jugendbeirates zur Änderung der JO/FVM Antrag 1: Beschluss des Jugendbeirates in seiner Sitzung vom 13./14.11.2015 Anträge 2 bis 12: Beschluss des Jugendbeirates in seiner Sitzung vom 16.4.2016 Antrag 1 Änderung §5, Absätze 3 a + c der JO/FVM alt: §5, Absatz 3a + c: „Scheiden einzelne Mitglieder aus, so können neue Personen ersatzweise auf Vorschlag des Jugendausschusses durch das Verbandspräsidium berufen werden“. neu: §5, Absatz 3a: „Scheidet ein Mitglied des Verbandsjugendausschusses mit Ausnahme des Vorsitzenden während der Wahlperiode aus, so kann der Verbandsjugendausschuss mit Zustimmung des Jugendbeirats ein Ersatzmitglied kommissarisch bestellen.“ neu: §5, Absatz 3c: „Scheidet ein gewähltes Mitglied der Unterausschüsse des Verbandsjugendausschusses während der Wahlperiode aus, so kann der Verbandsjugendausschuss mit Zustimmung des Jugendbeirats ein Ersatzmitglied kommissarisch bestellen.“ Antrag 2 Änderung §6, Absatz 4 der JO/FVM alt: § 6, Absatz 4 der JO/FVM: „Scheidet ein Mitglied der Verbandsjugendspruchkammer während der Wahlperiode aus, so kann der Verbandsjugendausschuss im Einvernehmen mit dem Jugendbeirat ein Ersatzmitglied berufen. Diese Berufung bedarf der Zustimmung des Verbandspräsidiums“. neu: § 6, Absatz 4 der JO/FVM: „Scheidet ein Mitglied der Verbandsjugendspruchkammer während der Wahlperiode aus, so kann der Verbandsjugendausschuss mit Einwilligung des Jugendbeirats ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.“ Antrag 3 Änderung §5, Absatz 2 der JO/FVM alt: § 5, Absatz 2 der JO/FVM: „Die Zahl der auf die einzelnen Kreise entfallenden weiteren Delegierten wird entsprechend der Zahl der am Spielbetrieb beteiligten Junioren- und Juniorinnen-Mannschaften am 31.10. des Jahres vor dem Verbandsjugendtag ermittelt.“ neu: § 5, Absatz 2 der JO/FVM: „Die Zahl der auf die einzelnen Kreise entfallenden weiteren Delegierten wird entsprechend der Zahl der am Spielbetrieb beteiligten Junioren- und Juniorinnen-Mannschaften ermittelt. Stichtag für die Ermittlung der relevanten Anzahl der weiteren Delegierten ist der 31.10. des dem Verbandsjugendtag vorangegangenen Jahres.“ Antrag 4 Änderung §5, Absatz 2 der JO/FVM alt: § 5, Absatz 2 der JO/FVM: „Anträge können von den Jugendtagen der Kreise oder den Jugendverbandsorganen gestellt werden und müssen spätestens drei Wochen vorher beim Verbandsjugendausschuss begründet eingehen.“ neu: § 5, Absatz 2 der JO/FVM: „Anträge zum Verbandsjugendtag können von den Jugendtagen der Kreise und den Jugendverbandsorganen (§ 5) gestellt werden und müssen spätestens drei Wochen vor dem jeweiligen Verbandsjugendtag begründet beim Verbandsjugendausschuss eingereicht werden. Sie sind über das elektronische Postfach oder in Schriftform (mit eigenhändiger Unterschrift des Vertretungsberechtigten) einzureichen. Die Anträge sind den Jugendabteilungen der Verbandsmitglieder spätestens zehn Tage vor dem jeweiligen Verbandsjugendtag bekannt zu geben“ Antrag 5 Änderung § 4, Absatz 4a der JO/FVM alt: § 4, Absatz 4a der JO/FVM: „Einberufung Die Versammlung der Jugendleiter wird vom Kreisjugendausschuss mindestens einmal jährlich einberufen.“ neu: § 4, Absatz 4a der JO/FVM: „Einberufung Die Versammlung der Jugendleiter wird vom Kreisjugendausschuss mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.“ Antrag 6 Änderung § 4, Absatz 6 der JO/FVM alt: § 4, Absatz 6 der JO/FVM: „Kreisjugendtreff …….. Er wird mindestens einmal jährlich auf Einladung des Kreisjugendausschusses einberufen.“ neu: § 4, Absatz 6 der JO/FVM: „Kreisjugendtreff …….. Er wird mindestens einmal jährlich auf Einladung des Kreisjugendausschusses unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.“ Antrag 7 Änderung § 5, Absatz 3 der JO/FVM alt: § 5, Absatz 3 der JO/FVM: c) Ausschüsse bisher kein Text neu: § 5, Absatz 3 der JO/FVM: c) Ausschüsse …….. kooptiert werden. Sitzungen der Unterausschüsse werden vom Vorsitzenden nach Bedarf unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Scheiden gewählte Mitglieder …….. Antrag 8 Änderung § 5, Absatz 4a der JO/FVM alt: § 5, Absatz 4a der JO/FVM: „Einberufung Der Verbandsjugendbeirat wird vom Verbandsjugendausschuss mindestens zweimal jährlich einberufen.“ neu: § 5, Absatz 4a der JO/FVM: „Einberufung Der Verbandsjugendbeirat wird vom Verbandsjugendausschuss mindestens zweimal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.“ Antrag 9 Änderung § 5, Absatz 5 der JO/FVM alt: § 5, Absatz 5 der JO/FVM: „Verbandsjugendtreff …….. Er tagt mindestens einmal jährlich und berät den die Einladung zum Verbandsjugendtreff obliegt.“ Verbandsjugendausschuss, dem neu: § 5, Absatz 5 der JO/FVM: „Verbandsjugendtreff …….. Er tagt mindestens einmal jährlich und berät den Verbandsjugendausschuss, dem die Einladung zum Verbandsjugendtreff unter Bekanntgabe der Tagesordnung obliegt.“ Antrag 10 Änderung § 6, Absatz 4 der JO/FVM alt: § 6, Absatz 4 der JO/FVM: „Kreisjugendspruchkammer c) Zuständigkeit Die Kreisjugendspruchkammer …………. ergeben.“ neu: § 6, Absatz 4 der JO/FVM: „Kreisjugendspruchkammer c) Zuständigkeit Die Kreisjugendspruchkammer ist zuständig a) für alle Rechtsangelegenheiten, die sich aus dem Spielbetrieb der Jugend auf Kreisebene ergeben; b) für Verfahren gegen Trainer mit C- oder B-Lizenz, die sich aus dem Spielbetrieb der Jugend auf Kreisebene ergeben.“ Antrag 11 Änderung § 6, Absatz 3 der JO/FVM alt: § 6, Absatz 3 der JO/FVM: „Verbandsjugendspruchkammer c) Zuständigkeit Die Verbandsjugendspruchkammer …………. ergeben.“ Die Verbandsjugendspruchkammer ist in zweiter Instanz ………..“ neu: § 6, Absatz 3 der JO/FVM: „Verbandsjugendspruchkammer c) Zuständigkeit Die Verbandsjugendspruchkammer ist zuständig a) für alle Rechtsangelegenheiten, die sich aus dem Spielbetrieb der Jugend auf Verbandsebene ergeben; b) zusätzlich für Verfahren gegen Fußball-Lehrer und Trainer mit A- oder JugendElite-Lizenz, die sich aus dem Spielbetrieb der Jugend auf Kreisebene ergeben.“ Die Verbandsjugendspruchkammer ist in zweiter Instanz ………..“ Antrag 12 Änderung § 4, Absatz 3b der JO/FVM alt: § 4, Absatz 3b der JO/FVM: … Auf jede Fußballjugendabteilung mit Junioren, die am Spielbetrieb teilnehmen, entfallen zwei Stimmen. Nehmen mehr als sechs Mannschaften eines Vereins am Spielbetrieb teil, erhält der Verein insgesamt drei Stimmen. Nehmen mehr als zehn Jugendmannschaften einer Abteilung am Spielbetrieb teil, erhält der Verein insgesamt vier Stimmen. Bisher kein Text neu: § 4, Absatz 3b der JO/FVM: … Auf jede Fußballjugendabteilung mit Junioren, die am Spielbetrieb teilnehmen, entfallen zwei Stimmen. Nehmen mehr als sechs Mannschaften eines Vereins am Spielbetrieb teil, erhält der Verein insgesamt drei Stimmen. Nehmen mehr als zehn Jugendmannschaften einer Abteilung am Spielbetrieb teil, erhält der Verein insgesamt vier Stimmen. Fußballjugendabteilungen, die mit keiner Mannschaft am Spielbetrieb teilnehmen, erhalten keine Stimme. Verbandsjugendtag 30. April 2016 Sportschule Hennef TOP 10.2: Anträge Kreisjugendtag Aachen
© Copyright 2024 ExpyDoc