TOP 10: Anträge

Verbandsjugendtag
30. April 2016
Sportschule Hennef
TOP 10:
Anträge
Verbandsjugendtag
30. April 2016
Sportschule Hennef
TOP 10.1:
Anträge
Bestätigung der Beschlüsse des
Jugendbeirates zur Änderung der JO/FVM
Antrag 1: Beschluss des Jugendbeirates in seiner Sitzung vom 13./14.11.2015
Anträge 2 bis 12: Beschluss des Jugendbeirates in seiner Sitzung vom 16.4.2016
Antrag 1
Änderung §5, Absätze 3 a + c der JO/FVM
alt: §5, Absatz 3a + c:
„Scheiden einzelne Mitglieder aus, so können neue Personen ersatzweise auf Vorschlag des
Jugendausschusses durch das Verbandspräsidium berufen werden“.
neu: §5, Absatz 3a:
„Scheidet ein Mitglied des Verbandsjugendausschusses mit Ausnahme des Vorsitzenden
während der Wahlperiode aus, so kann der Verbandsjugendausschuss mit Zustimmung des
Jugendbeirats ein Ersatzmitglied kommissarisch bestellen.“
neu: §5, Absatz 3c:
„Scheidet ein gewähltes Mitglied der Unterausschüsse des Verbandsjugendausschusses
während der Wahlperiode aus, so kann der Verbandsjugendausschuss mit Zustimmung des
Jugendbeirats ein Ersatzmitglied kommissarisch bestellen.“
Antrag 2
Änderung §6, Absatz 4 der JO/FVM
alt: § 6, Absatz 4 der JO/FVM:
„Scheidet ein Mitglied der Verbandsjugendspruchkammer während der Wahlperiode aus, so
kann der Verbandsjugendausschuss im Einvernehmen mit dem Jugendbeirat ein
Ersatzmitglied berufen. Diese Berufung bedarf der Zustimmung des Verbandspräsidiums“.
neu: § 6, Absatz 4 der JO/FVM:
„Scheidet ein Mitglied der Verbandsjugendspruchkammer während der Wahlperiode aus, so
kann der Verbandsjugendausschuss mit Einwilligung des Jugendbeirats ein Ersatzmitglied
kommissarisch berufen.“
Antrag 3
Änderung §5, Absatz 2 der JO/FVM
alt: § 5, Absatz 2 der JO/FVM:
„Die Zahl der auf die einzelnen Kreise entfallenden weiteren Delegierten wird entsprechend
der Zahl der am Spielbetrieb beteiligten Junioren- und Juniorinnen-Mannschaften am 31.10.
des Jahres vor dem Verbandsjugendtag ermittelt.“
neu: § 5, Absatz 2 der JO/FVM:
„Die Zahl der auf die einzelnen Kreise entfallenden weiteren Delegierten wird entsprechend
der Zahl der am Spielbetrieb beteiligten Junioren- und Juniorinnen-Mannschaften ermittelt.
Stichtag für die Ermittlung der relevanten Anzahl der weiteren Delegierten ist der 31.10. des
dem Verbandsjugendtag vorangegangenen Jahres.“
Antrag 4
Änderung §5, Absatz 2 der JO/FVM
alt: § 5, Absatz 2 der JO/FVM:
„Anträge können von den Jugendtagen der Kreise oder den Jugendverbandsorganen gestellt
werden und müssen spätestens drei Wochen vorher beim Verbandsjugendausschuss
begründet eingehen.“
neu: § 5, Absatz 2 der JO/FVM:
„Anträge zum Verbandsjugendtag können von den Jugendtagen der Kreise und den
Jugendverbandsorganen (§ 5) gestellt werden und müssen spätestens drei Wochen vor dem
jeweiligen Verbandsjugendtag begründet beim Verbandsjugendausschuss
eingereicht
werden. Sie sind über das elektronische Postfach oder in Schriftform (mit eigenhändiger
Unterschrift des Vertretungsberechtigten) einzureichen. Die Anträge sind den
Jugendabteilungen der Verbandsmitglieder spätestens zehn Tage vor dem jeweiligen
Verbandsjugendtag bekannt zu geben“
Antrag 5
Änderung § 4, Absatz 4a der JO/FVM
alt: § 4, Absatz 4a der JO/FVM:
„Einberufung
Die Versammlung der Jugendleiter wird vom Kreisjugendausschuss mindestens einmal
jährlich einberufen.“
neu: § 4, Absatz 4a der JO/FVM:
„Einberufung
Die Versammlung der Jugendleiter wird vom Kreisjugendausschuss mindestens einmal
jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.“
Antrag 6
Änderung § 4, Absatz 6 der JO/FVM
alt: § 4, Absatz 6 der JO/FVM:
„Kreisjugendtreff
……..
Er wird mindestens einmal jährlich auf Einladung des Kreisjugendausschusses
einberufen.“
neu: § 4, Absatz 6 der JO/FVM:
„Kreisjugendtreff
……..
Er wird mindestens einmal jährlich auf Einladung des Kreisjugendausschusses unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.“
Antrag 7
Änderung § 5, Absatz 3 der JO/FVM
alt: § 5, Absatz 3 der JO/FVM:
c) Ausschüsse
bisher kein Text
neu: § 5, Absatz 3 der JO/FVM:
c) Ausschüsse
…….. kooptiert werden.
Sitzungen der Unterausschüsse werden vom Vorsitzenden nach Bedarf unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Scheiden gewählte Mitglieder ……..
Antrag 8
Änderung § 5, Absatz 4a der JO/FVM
alt: § 5, Absatz 4a der JO/FVM:
„Einberufung
Der Verbandsjugendbeirat wird vom Verbandsjugendausschuss mindestens zweimal
jährlich einberufen.“
neu: § 5, Absatz 4a der JO/FVM:
„Einberufung
Der Verbandsjugendbeirat wird vom Verbandsjugendausschuss mindestens zweimal
jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.“
Antrag 9
Änderung § 5, Absatz 5 der JO/FVM
alt: § 5, Absatz 5 der JO/FVM:
„Verbandsjugendtreff
…….. Er tagt mindestens einmal jährlich und berät den
die Einladung zum Verbandsjugendtreff obliegt.“
Verbandsjugendausschuss, dem
neu: § 5, Absatz 5 der JO/FVM:
„Verbandsjugendtreff
…….. Er tagt mindestens einmal jährlich und berät den Verbandsjugendausschuss, dem die
Einladung zum Verbandsjugendtreff unter Bekanntgabe der Tagesordnung obliegt.“
Antrag 10
Änderung § 6, Absatz 4 der JO/FVM
alt: § 6, Absatz 4 der JO/FVM:
„Kreisjugendspruchkammer
c) Zuständigkeit
Die Kreisjugendspruchkammer …………. ergeben.“
neu: § 6, Absatz 4 der JO/FVM:
„Kreisjugendspruchkammer
c) Zuständigkeit
Die Kreisjugendspruchkammer ist zuständig
a) für alle Rechtsangelegenheiten, die sich aus dem Spielbetrieb der Jugend auf
Kreisebene ergeben;
b) für Verfahren gegen Trainer mit C- oder B-Lizenz, die sich aus dem Spielbetrieb der
Jugend auf Kreisebene ergeben.“
Antrag 11
Änderung § 6, Absatz 3 der JO/FVM
alt: § 6, Absatz 3 der JO/FVM:
„Verbandsjugendspruchkammer
c) Zuständigkeit
Die Verbandsjugendspruchkammer …………. ergeben.“
Die Verbandsjugendspruchkammer ist in zweiter Instanz ………..“
neu: § 6, Absatz 3 der JO/FVM:
„Verbandsjugendspruchkammer
c) Zuständigkeit
Die Verbandsjugendspruchkammer ist zuständig
a) für alle Rechtsangelegenheiten, die sich aus dem Spielbetrieb der Jugend auf
Verbandsebene ergeben;
b) zusätzlich für Verfahren gegen Fußball-Lehrer und Trainer mit A- oder JugendElite-Lizenz, die sich aus dem Spielbetrieb der Jugend auf Kreisebene ergeben.“
Die Verbandsjugendspruchkammer ist in zweiter Instanz ………..“
Antrag 12
Änderung § 4, Absatz 3b der JO/FVM
alt: § 4, Absatz 3b der JO/FVM:
…
Auf jede Fußballjugendabteilung mit Junioren, die am Spielbetrieb teilnehmen, entfallen zwei
Stimmen. Nehmen mehr als sechs Mannschaften eines Vereins am Spielbetrieb teil, erhält
der Verein insgesamt drei Stimmen. Nehmen mehr als zehn Jugendmannschaften einer
Abteilung am Spielbetrieb teil, erhält der Verein insgesamt vier Stimmen.
Bisher kein Text
neu: § 4, Absatz 3b der JO/FVM:
…
Auf jede Fußballjugendabteilung mit Junioren, die am Spielbetrieb teilnehmen, entfallen zwei
Stimmen. Nehmen mehr als sechs Mannschaften eines Vereins am Spielbetrieb teil, erhält
der Verein insgesamt drei Stimmen. Nehmen mehr als zehn Jugendmannschaften einer
Abteilung am Spielbetrieb teil, erhält der Verein insgesamt vier Stimmen.
Fußballjugendabteilungen, die mit keiner Mannschaft am Spielbetrieb teilnehmen, erhalten
keine Stimme.
Verbandsjugendtag
30. April 2016
Sportschule Hennef
TOP 10.2:
Anträge
Kreisjugendtag Aachen