Arbeitszeit Bei den Wiener Netzen gibt es unterschiedliche

Arbeitszeit
Bei den Wiener Netzen gibt es unterschiedliche Arbeitszeitmodelle, die im folgenden überblicksartig
dargestellt werden. Nähere Informationen finden Sie in der entsprechenden Betriebsvereinbarung
sowie in der Präsentation zum Thema Arbeitszeit in der Downloadbox rechts.
Gleitzeit
Die tägliche Sollarbeitszeit beträgt bei KV-MitarbeiterInnen 7,5 Stunden pro Tag, die wöchentliche
Sollarbeitszeit 37,5 Stunden. Bei Beamten und Vertragsbediensteten beträgt die tägliche
Sollarbeitszeit 8 Stunden, die wöchentliche Sollarbeitszeit 40 Stunden. Diese Sollarbeitszeit verteilt
sich grundsätzlich auf Montag bis Freitag 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr, jeweils einschließlich der
Ruhepause von 12.00 bis 12.30 Uhr.
Der Gleitzeitrahmen, innerhalb dessen die MitarbeiterIn Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
selbst wählen kann, dauert je nach Gleitzeitmodell:
•von 6.30 bis 19.30 Uhr (Modell A),
•von 7.00 bis 20 Uhr (Modell B) oder
•von 6.00 bis 22.00 Uhr (Modell C).
Die Kernzeit, innerhalb der die MitarbeiterIn grundsätzlich anwesend sein muss (es sei denn, es ist in
dieser Zeit stundenweiser Zeitausgleich vereinbart), dauert je nach Gleitzeitmodell:
•Montag bis Donnerstag von 9 bis 13 Uhr und Freitag von 9 bis 11 Uhr (Modell A),
•Montag bis Donnerstag von 10 bis 14 Uhr und Freitag von 10 bis 12 Uhr (Modell B) oder
•Montag bis Donnerstag mindestens 4 Stunden und Freitag mindestens 2 Stunden, wobei die
zeitliche Lagerung der MitarbeiterIn obliegt (Modell C)
Als Gleitzeitperiode wurde das Kalenderjahr festgelegt.
Innerhalb der Gleitzeitperiode hat die MitarbeiterIn ihr freies Zeiteinteilungsrecht so auszugestalten,
dass sich der Gleitzeitsaldo tunlichst auf Null ausgleicht und sich die wöchentliche Normalarbeitszeit
von 37,5 Stunden (KV-MitarbeiterInnen) bzw. 40 Stunden (Beamte und Vertragsbedienstete) ergibt.
Von offenen Zeitguthaben können max. 40 Stunden und von offenen Zeitschulden bis zu 10 Stunden
in die nachfolgende Gleitzeitperiode übertragen werden.
Im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten kann Zeitausgleich auch in ganzen Tagen konsumiert
werden und zwar grundsätzlich 2 Tage pro Monat, MitarbeiterInnen mit einem All In Vertrag max. 1
Tag pro Monat.
Die Höchstarbeitszeit darf grundsätzlich 10 Stunden pro Tag bzw. 60 Stunden pro Woche nicht
überschreiten, wobei innerhalb eines Zeitraumes von 26 (ggf. 52) Wochen im Durchschnitt max. 48
Stunden geleistet werden dürfen.
Baukastenmodell
Bei den Wiener Netzen gibt es weiters das Baukastenmodell. Hier wird die Normalarbeitszeit
innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Kalenderjahr durchgerechnet.
•Tägliche Normalarbeitszeit: 4 bis 10 Stunden, tägliche Gesamtarbeitszeit max. 10 Stunden
•Wöchentliche Normalarbeitszeit: 20 bis 48 Stunden, wöchentliche Gesamtarbeitszeit max. 60
Stunden
•Verteilung der Normalarbeitszeit auf 4 bis 5 Kalendertage pro Kalenderwoche
Beispiele für Baukastenelemente:
•4 Tage a 10 Stunden (4 Tage Woche)
•4 Tage a 9 Stunden und 1 Tag a 4 Stunden (5 Tage Woche)
•4 Tage a 8,5 Stunden und 1 Tag a 6 Stunden
•5 Tage a 8 Stunden (normale 5 Tage Woche)
Die einzelnen Baukastenelemente sowie die konkrete Lage der Arbeitszeit werden bis zu einer
Woche im Vorhinein festgelegt. Bei betrieblicher Notwendigkeit kann die Dauer und Lage der
Normalarbeitszeit kurzfristig bis zu 3 Kalendertage im vorhinein angepasst werden. Die kurzfristig
dazugegebenen bzw. weggenommenen Stunden werden in einen Flextopf gebucht, der bis zum Ende
der Durchrechnungsperiode auszugleichen ist.
12 Stunden Schicht in Verbindung mit Arbeitsbereitschaft
Um Arbeitsbereitschaft handelt es sich, wenn sich die MitarbeiterIn an einem bestimmten Ort
aufhalten und im Bedarfsfall jederzeit zur Aufnahme der Arbeit bereit sein muss.
Für KollektivvertragsmitarbeiterInnen gelten dann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in
erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, folgende Arbeitszeitgrenzen:
Tägliche Normalarbeitszeit: 12 Stunden, tägliche Gesamtarbeitszeit max. 13 Stunden
Wöchentliche Normalarbeitszeit: 56 Stunden, wöchentliche Gesamtarbeitszeit max. 60 Stunden
Rufbereitschaft
Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit seinen
Aufenthaltsort selbst wählen kann, aber erreichbar sein muss und sich verpflichtet, innerhalb einer
bestimmten Zeit seine Arbeit an einem vereinbarten Ort wieder aufzunehmen.
Rufbereitschaft darf mit KollektivvertragsmitarbeiterInnen max. an 30 Tagen innerhalb eines
Zeitraumes von 3 Monaten sowie max. 2x/Monat während der wöchentlichen Ruhezeit vereinbart
werden.
Tägliche Gesamtarbeitszeit: max. 12 Stunden, Teilung der Ruhezeit möglich, mind. jedoch 8 Stunden
Mehrarbeit und Überstunden
Mehrarbeit = Arbeitszeit bis zur 8. Stunde pro Tag bzw. bis zur 40. Stunde pro Woche (gilt für
KollektivvertragsmitarbeiterInnen)
Überstunden = Arbeitszeit ab der 8. Stunde pro Tag bzw. ab der 40. Stunde pro Woche.
Überstunden müssen von der Führungskraft angeordnet sein, damit sie zur Auszahlung kommen
können!
Mittagspause
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden wird bei KV-MitarbeiterInnen eine halbe Stunde
Mittagspause automatisch abgezogen. Mittagspausen gelten für KV-MitarbeiterInnen nicht als
Arbeitszeit. Beträgt die Arbeitszeit weniger als 6 Stunden (z.B.: bei Teilzeit-MitarbeiterInnen) wird die
Mittagspause nicht automatisch abgezogen. In diesem Fall müssen sich die MitarbeiterInnen
ausstempeln. Zeitbeauftragte sind verpflichtet dies zu kontrollieren und gegebenenfalls gehaltene
Mittagspausen auszubuchen.
Beamten und Vertragsbediensteten ist nach einem Beschluss des Stadtsenates die für die Einnahme
des Mittagessens unbedingt notwendige Zeit zu gewähren.
Ruhezeit
Die tägliche Ruhezeit zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn am darauffolgenden Tag hat
grundsätzlich 11 Stunden zu betragen. Sie kann auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn ein Ausgleich
in Zusammenhang mit einer anderen Ruhezeit innerhalb der nächsten 10 Kalendertage erfolgt. Eine
Verkürzung bis auf 8 Stunden ist möglich, wenn ein Ausgleich binnen einer Woche erfolgt.
Die wöchentliche Ruhezeit (grundsätzlich Wochenendruhe) hat grundsätzlich 36 Stunden und im Fall
der Wochenendruhe den Sonntag einzuschließen.