© Informationen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern . „Mütterrente“: Unterschiedliche Ausgestaltung bei Rentnern und Nichtrentnern Christine Rausch und Gerlinde Gahr Mitarbeiterinnen im Grundsatzbereich der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd Die Umsetzung der zum 1. Juli 2014 eingeführten „Mütterrente“ wurde für Rentner anders geregelt als für Nichtrentner. Obwohl beide Regelungen das Ziel haben, die Erziehungsleistung für vor 1992 geborene Kinder in der Rentenversicherung besser zu honorieren, gibt es unterschiedliche Voraussetzungen und Folgen. Mit der Fachinformation 2/2015 erläutern wir Ihnen die neuen Bestimmungen und insbesondere die sich daraus ergebenden Abgrenzungsprobleme. Denn im Ergebnis bedeutet „Mütterrente“ nicht zwangsläufig auch eine höhere Rente. 1Allgemeines „Die Erziehung von Kindern ist Grundvoraussetzung für den Generationenvertrag der Rentenversicherung. Während Kindererziehungszeiten ab 1992 rentenrechtlich umfassend anerkannt sind, ist dies für frühere Jahrgänge nicht in diesem Umfang erfolgt. Diese Gerechtigkeitslücke werden wir schließen. Wir werden daher ab 1. Juli 2014 für alle Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, die Erziehungsleistung mit einem zusätzlichen Entgeltpunkt in der Alterssicherung berücksichtigen. Die Erziehungsleistung dieser Menschen wird damit in der Rente besser als bisher anerkannt.“ So lautet die Vereinbarung im aktuellen Koalitionsvertrag der CDU/CSU und SPD zur verbesserten Berücksichtigung der Erziehung für vor 1992 geborene Kinder in der Rentenversicherung. Umgesetzt wurde die Verbesserung mit der sogenannten „Mütterrente“, die zum 01.07.2014 mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.06.2014 eingeführt wurde. Aus finanziellen Gründen war für Geburten vor 1992 lediglich eine Verbesserung, nicht aber eine vollständige Gleichstellung mit Geburten ab 1992 möglich. Bei der „Mütterrente“ handelt es sich um keine neue oder eigene Rentenart und auch nicht um eine Leistung nur für Mütter. Von der verbesserten Anerkennung der Erziehungsleistung für vor 1992 geborene Kinder profitieren sowohl Bestands- als auch Neurentner. Zur leichteren verfahrensmäßigen Umsetzung wurden die Verbesserungen bei Bestandsund bei Neurentnern unterschiedlich geregelt. Für Mütter und Väter, die ab 01.07.2014 in Rente gehen, wird die Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder um die Zeit vom 13. bis 24. Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats verlängert (§ 249 S G B VI). Wurde am 30.06.2014 eine Rente mit Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder bezogen, erfolgt die verbesserte Bewertung der Kindererziehung durch einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (§ 307d S G B VI). Die nachfolgenden Ausführungen stellen die neuen Bestimmungen kurz dar und erläutern insbesondere die sich daraus ergebenden Abgrenzungsprobleme. In Einzelfällen kann es nämlich trotz der Neuregelung dazu kommen, dass die verbesserte Anerkennung der Erziehungsleistung nicht zu einer Anhebung der Rentenansprüche führt. 2 § 307d S G B VI: Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung Anspruch auf einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung besteht, wenn >> am 30.06.2014 Anspruch auf eine Versicherten- oder Hinterbliebenenrente bestand (Bestandsrentner), Nummer 02 / 2015 – 21.05.2015 . Seite 1 © Informationen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern . >> in dieser Rente bereits eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für mindestens ein vor 1992 geborenes Kind angerechnet wurde und >> kein Anspruch auf Kindererziehungsleistung nach den §§ 294, 294a S G B VI besteht. Ein Zuschlag wird nicht berücksichtigt, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 S G B VI in der Fassung ab 01.07.2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist (§ 307d Absatz 4 S G B VI). Ausschlussgrund ist beispielsweise die Zugehörigkeit zu einem anderen Versorgungssystem als Beamter. Die Anknüpfung an die bereits im Versicherungskonto enthaltenen Daten ermöglicht den Rentenversicherungsträgern, die Neuregelung des § 307d S G B VI für Bestandsrenten in einem maschinellen Verfahren ohne weitere Ermittlung umzusetzen. Die Rente wird um den Wert der Kindererziehungszeit für ein Jahr erhöht. Dabei wird lediglich auf den zwölften Kalendermonat der bisher anerkannten Kindererziehungszeiten abgestellt. Der Elternteil, bei dem dieser Monat bereits anerkannt ist, erhält den vollen Zuschlag. Bei der Zuschlagsgewährung nach § 307d S G B VI wird nicht geprüft, ob im zweiten Jahr der Erziehung die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Kindererziehungszeit vorliegen. Das Verfahren zur Erhöhung der Bestandsrenten um den Zuschlag nach § 307d S G B VI zum 01.07.2014 wurde von den Rentenversicherungsträgern von Amts wegen durchgeführt und im Wesentlichen zum Jahresende 2014 abgeschlossen. 3 § 249 S G B VI: Beitragszeiten wegen Kindererziehung Bestand am 30.06.2014 kein Rentenanspruch, werden in der Rentenversicherung für vor 1992 geborene Kinder weitere zwölf Kalendermonate Kindererziehungszeit vom 13. bis 24. Kalendermonat nach der Geburt des Kindes anerkannt, sofern >> die Voraussetzungen (Elterneigenschaft, Erziehung und Zuordnung zum jeweiligen Elternteil) gegeben sind und >> keine Ausschlussgründe (zum Beispiel Zugehörigkeit zu einem anderen Versorgungssystem als Beamter) vorliegen. Für die Anerkennung der erweiterten Kindererziehungszeit sind die tatsächlichen Verhältnisse in der Zeit vom 13. bis 24. Kalendermonat zu berücksichtigen, zum Beispiel Ende der Erziehung wegen Tod des Kindes oder aus anderen Gründen. Die Zuordnung der erweiterten Kindererziehungszeiten orientiert sich an den Berücksichtigungszeiten, die für den 13. bis 24. Kalendermonat nach der Geburt des Kindes bereits bei einem Elternteil anerkannt wurden. Der Gesetzgeber hat bezüglich der erweiterten Kindererziehungszeiten keine Möglichkeit eröffnet, die Zuordnung der Kindererziehungszeiten vom 13. bis 24. Kalendermonat durch Abgabe einer neuen übereinstimmenden Erklärung anders als bisher zu regeln. Die Anerkennung der zusätzlichen Kindererziehungszeiten erfolgt somit von Amts wegen anhand der im Versicherungskonto bereits gespeicherten Berücksichtigungszeiten. Dadurch können sich Fallgestaltungen ergeben, bei denen sich die verbesserte Anerkennung der Erziehungsleistung für vor 1992 geborene Kinder weder beim Vater noch bei der Mutter auswirkt. Beispiel 1: Für das am 16.06.1967 geborene Kind Theo wurden die Kinderberücksichtigungszeiten vom 01.07.1968 bis 15.06.1977 (nach Ablauf der Kindererziehungszeiten) mit Erklärung vom 30.11.1992 dem Vater zugeordnet. Aus der Versicherung des Vaters wird ab 01.01.2000 eine Witwenrente gezahlt. Die Mutter beantragt am 07.10.2014 die Gewährung von Regelaltersrente. Bisher sind auf die Wartezeit 12 Kalendermonate Kindererziehungszeiten und 36 Wartezeitmonate aus geringfügiger Beschäftigung anzurechnen. Lösung: Bei der Mutter können lediglich Kindererziehungszeiten für das erste Lebensjahr des Kindes, also vom 01.07.1967 bis 30.06.1968, angerechnet werden. Die Kindererziehungszeiten vom 13. bis 24. Kalendermonat (§ 249 Absatz 1 S G B VI in der Fassung ab 01.07.2014) können nicht angerechnet werden, weil die zeitgleichen Berücksichtigungszeiten aufgrund einer übereinstimmenden Erklärung dem Vater zugeordnet wurden. Auch in der aus der Versicherung des Vaters zu zahlenden Hinterbliebenenrente wirken sich die Verbesserungen durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz nicht aus, weil die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschlags nach § 307d S G B VI (Anrechnung des 12. Kalendermonats Kindererziehungszeit) nicht erfüllt sind. Im Ergebnis wird somit das zweite Jahr Kindererziehung weder im Versicherungskonto der Mutter noch in dem des Vaters berücksichtigt. Nummer 02 / 2015 – 21.05.2015 . Seite 2 © Informationen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern . 4 Abgrenzung der Regelungen des § 307d S G B VI und des § 249 S G B VI Um auszuschließen, dass das zweite Jahr der Erziehung eines Kindes sowohl mit einem Zuschlag nach § 307d S G B VI als auch mit weiteren Zeiten der Kindererziehung honoriert wird, ist in § 249 Absatz 7 und 8 S G B VI ausdrücklich bestimmt, wie die beiden Regelungen voneinander abzugrenzen sind. Dadurch sollen Doppelleistungen für die Zeit der Erziehung eines Kindes im zweiten Lebensjahr vermieden werden. 4.1 § 249 Absatz 7 S G B VI: Zuschlag in Folgerenten Wurde zu einer Bestandsrente (Rentenanspruch am 30.06.2014) ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d S G B VI gezahlt und beginnt eine Folgerente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der bisherigen Rente, ist in der Folgerente weiterhin der Zuschlag zu zahlen (§ 307d Absatz 3 S G B VI). Die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder enden in diesen Fällen bereits mit Ablauf von zwölf Kalendermonaten nach dem Monat der Geburt (§ 249 Absatz 7 S G B VI). Beispiel 2: Die Mutter bezieht seit 2012 eine Rente wegen Erwerbsminderung, in der insgesamt 24 Kalendermonate Kindererziehungszeit für zwei vor 1992 geborene Kinder angerechnet wurden. Die Rente wegen Erwerbsminderung fällt zum 31.07.2014 weg. a) Ab 01.01.2016 besteht Anspruch auf Altersrente. b) Ab 01.01.2017 besteht Anspruch auf Altersrente. Lösung: In der Rente wegen Erwerbsminderung wird ab 01.07.2014 bis 31.07.2014 für beide Kinder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d S G B VI berücksichtigt. a) Da die Altersrente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Wegfall der Rente wegen Erwerbsminderung beginnt, wird in der Altersrente weiterhin für beide Kinder ein Zuschlag gezahlt (§ 307d Absatz 3 S G B VI). Die Kindererziehungszeiten enden deshalb jeweils mit Ablauf von zwölf Kalendermonaten nach der Geburt des Kindes (§ 249 Absatz 7 S G B VI). b) Die Altersrente beginnt nicht innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Wegfall der Rente wegen Erwerbsminderung. Deshalb sind für die Altersrente die Voraussetzungen für die weitere Gewährung eines Zuschlags nicht gegeben (vgl. § 307d Absatz 3 S G B VI). Sofern die Voraussetzungen des § 56 S G B VI erfüllt sind, können in der Altersrente jedoch pro Kind 24 Kalendermonate Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden (§ 249 Absatz 1 S G B VI). Beispiel 3: Die vor 1992 geborenen Kinder Max und Moritz wurden von der Mutter erzogen, wobei die Erziehung von Moritz vom 10. bis 16. Kalendermonat nach der Geburt im Ausland erfolgte. Seit 01.10.2012 bezieht die Mutter eine Rente wegen Erwerbsminderung, in der für Max zwölf Kalendermonate, für Moritz neun Kalendermonate Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden. Diese Rente wurde ab 01.07.2014 für Max um einen Zuschlag nach § 307d S G B VI erhöht. Ab 01.01.2015 ist eine Altersrente zu zahlen. Lösung: In der am 01.01.2015 beginnenden Altersrente ist für Max weiterhin ein Zuschlag zu berücksichtigen, weil die Altersrente in unmittelbarem Anschluss an die Rente wegen Erwerbsminderung beginnt (§ 307d Absatz 3 S G B VI). Die Kindererziehungszeiten für Max enden nach zwölf Kalendermonaten (§ 249 Absatz 7 S G B VI). Für Moritz wurde für die Zeit der Auslandserziehung (vom 10. bis 16. Kalendermonat) keine Kindererziehungszeit angerechnet. Daher kann ein Zuschlag nach § 307d S G B VI weder in der Rente wegen Erwerbsminderung (zwölfter Kalendermonat Kindererziehungszeit nicht angerechnet) noch in der Altersrente gewährt werden. In der Altersrente können jedoch nach § 249 Absatz 1 S G B VI zusätzlich die Kindererziehungszeiten vom 17. bis 24. Kalendermonat für Moritz berücksichtigt werden. Nummer 02 / 2015 – 21.05.2015 . Seite 3 © Informationen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern . 4.2 § 249 Absatz 8 S G B VI: Ausschluss der erweiterten Kindererziehungszeiten wegen einer Zuschlagsgewährung nach § 307d S G B VI bei mehreren Berechtigten Die Abgrenzung der „Mütterrente mit einem Zuschlag nach § 307d S G B VI“ von der „Mütterrente mit zusätzlichen Kindererziehungszeiten nach § 249 S G B VI“ innerhalb eines Versicherungskontos bei mehreren Rentenberechtigten ist in § 249 Absatz 8 Satz 1 S G B VI geregelt. Wird aus einem Versicherungskonto (für den Versicherten oder für seine Hinterbliebenen) für dasselbe Kind bereits ein Zuschlag nach § 307d S G B VI gezahlt, können Kindererziehungszeiten vom 13. bis 24. Kalendermonat für dieses Kind nicht angerechnet werden. Beispiel 4: Das Kind Helene, geboren vor 1992, wurde von der Mutter erzogen. Ab 28.03.2013 wird eine große Witwerrente gezahlt, die ab 01.07.2014 um einen Zuschlag nach § 307d S G B VI für das Kind Helene erhöht wird. Aus der Versicherung der Mutter wird erstmalig ab 01.02.2015 eine Waisenrente gezahlt. Lösung: Weil es sich bei der Waisenrente ab 01.02.2015 nicht um eine Bestandsrente (Rentenanspruch am 30.06.2014) handelt, sind die Voraussetzungen für einen Zuschlag nach § 307d S G B VI nicht gegeben. Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für den 13. bis 24. Kalendermonat in der Waisenrente ist nach § 249 Absatz 8 Satz 1 S G B VI ausgeschlossen, da in der großen Witwerrente ein Zuschlag nach § 307d S G B VI aus demselben Versicherungskonto berücksichtigt wird. Im Ergebnis findet in der Waisenrente das zweite Jahr der Kindererziehung keine Berücksichtigung. Fortsetzung des Beispiels: Die Witwerrente fällt zum 31.05.2015 wegen Wiederheirat weg. Lösung: Wie oben ausgeführt, können in der vom 01.02.2015 bis 31.05.2015 zu gewährenden Waisenrente weder ein Zuschlag (§ 307d S G B VI) noch Kindererziehungszeiten vom 13. bis 24. Kalendermonat (§ 249 Absatz 8 Satz 1 S G B VI) berücksichtigt werden. Ab 01.06.2015 liegt kein Ausschlussgrund nach § 249 Absatz 8 Satz 1 S G B VI mehr vor, weil zeitgleich kein Zuschlag nach § 307d S G B VI mehr berücksichtigt wird. Deshalb ist die Waisenrente ab 01.06.2015 unter Berücksichtigung der zusätzlichen Kindererziehungszeiten vom 13. bis 24. Kalendermonat neu zu berechnen. Kommt es erneut zur Zahlung einer Witwerrente mit einem Zuschlag nach § 307d S G B VI, ist die Anrechnung der Kindererziehungszeiten vom 13. bis 24. Kalendermonat in der Waisenrente wieder ausgeschlossen (§ 249 Absatz 8 Satz 1 S G B VI) und die Waisenrente ist wieder in der ursprünglichen Höhe zu zahlen. § 249 Absatz 8 Satz 2 S G B VI regelt die Abgrenzung in den Fällen, in denen die Erziehungszeiten unterschiedlichen Elternteilen – also unterschiedlichen Versicherungskonten - zuzuordnen waren. Wird oder wurde aus dem Versicherungskonto eines anderen Elternteils (für einen anderen Versicherten oder dessen Hinterbliebene) für dasselbe Kind ein Zuschlag nach § 307d S G B VI gezahlt, können Kindererziehungszeiten vom 13. bis 24. Kalendermonat nicht angerechnet werden. Beispiel 5: Das Kind Wilhelm, geboren vor 1992, wurde bis zum zwölften Kalendermonat von der Mutter, ab dem 13. Kalendermonat vom Vater erzogen. Die Mutter bezieht Altersrente, in der ein Zuschlag nach § 307d S G B VI für das Kind Wilhelm enthalten ist. Ab 01.03.2015 besteht Anspruch auf Altersrente für den Vater. Lösung: Kindererziehungszeiten für das Kind Wilhelm ab dem 13. Kalendermonat können wegen § 249 Absatz 8 Satz 2 S G B VI nicht beim Vater angerechnet werden, weil das zweite Jahr der Kindererziehung bereits bei einem anderen Versicherten (Mutter) mit einem Zuschlag nach § 307d S G B VI in der Altersrente abgegolten wurde. Nummer 02 / 2015 – 21.05.2015 . Seite 4 © Informationen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern . Beispiel 6: Das Kind Fritz, geboren vor 1992, wurde bis zum zwölften Kalendermonat von der Mutter, ab dem 13. Kalendermonat vom Vater erzogen. Aus der Versicherung der Mutter wird laufend eine Witwerrente mit einem Zuschlag nach § 307d S G B VI für das Kind Fritz gezahlt. Diese Witwerrente fällt zum 30.06.2015 weg. Ab 01.03.2015 besteht Anspruch auf Altersrente für den Vater. Lösung: Weil in der laufenden Witwerrente ab 01.07.2014 bis 30.06.2015 ein Zuschlag nach § 307d S G B VI gezahlt wird, ist in der dem Vater ab dem 01.03.2015 zu gewährenden Altersrente die Anrechnung der Kindererziehungszeit für Fritz ab dem 13. Kalendermonat nach § 249 Absatz 8 Satz 2 S G B VI ausgeschlossen, obwohl die Voraussetzungen für die Anrechnung der Kindererziehungszeit erfüllt sind (Berücksichtigungszeiten ab dem 13. Kalendermonat wurden beim Vater anerkannt). Nach Wegfall der Witwerrente verbleibt es beim Ausschluss der Kindererziehungszeiten, da § 249 Absatz 8 Satz 2 S G B VI auch anzuwenden ist, wenn ein Zuschlag in einer Rente aus einem anderen Versicherungskonto zu berücksichtigen war. 5 Unterschiede bei der Berücksichtigung der Erziehungsleistung 5.1Rentenansprüche Die erweiterte Anrechnung der Kindererziehungszeiten nach § 249 S G B VI kann zur erstmaligen Begründung eines Rentenanspruchs führen, weil die zusätzlichen Monate an Kindererziehungszeit auf die Wartezeit (§ 50 S G B VI) angerechnet werden. Dies gilt bei Hinterbliebenenrenten auch dann, wenn der Versicherte bereits vor dem 01.07.2014 verstorben ist. Im Gegensatz dazu wirkt sich der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d S G B VI nur bei Bestandsrentnern (Rentenanspruch am 30.06.2014) rentenerhöhend aus. 5.2Rentenhöhe Der Zuschlag nach § 307d S G B VI beträgt pro Kind einen persönlichen Entgeltpunkt und führt stets zu einer Rentenerhöhung. Die Höhe des aus dem Zuschlag resultierenden Betrages ist aber abhängig von der Art der bezogenen Rente (Rentenartfaktor § 67 S G B VI) und von den Abzügen der Eigenanteile der Rentner für die Kranken- und Pflegeversicherung. Die erweiterten Kindererziehungszeiten nach § 249 S G B VI werden so bewertet, als ob der Versicherte in etwa den jeweiligen Durchschnittsverdienst erzielt hätte (0,9996 Entgeltpunkte pro Kalenderjahr). Liegt zeitgleich eine weitere Beitragszeit vor (zum Beispiel Zeit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung), werden die Entgeltpunkte aus dieser Beitragszeit und die Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeit zusammengerechnet (§ 70 Absatz 2 Satz 2 S G B VI). In diesen Fällen kann aber höchstens ein Gesamtwert berücksichtigt werden, der mit einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erzielt wird. Beispiel 7: Während der Kindererziehungszeit vom 01.01.1991 bis 31.12.1992 liegt vom 01.01.1992 bis 31.12.1992 eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Entgelt in Höhe von 58.525 DM vor. Lösung: 1992 lag die Beitragsbemessungsgrenze [West] bei 81.600 DM, das Durchschnittseinkommen betrug 46.820 DM. 1992 konnten somit maximal 1,7428 Entgeltpunkte erworben werden. Für die Beschäftigung 1992 errechnen sich (58.525 DM : 46.820 DM =) 1,2500 Entgeltpunkte. Die Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeit in Höhe von 0,9996 werden entsprechend gekürzt, so dass die Summe an Entgeltpunkten aus versicherungspflichtiger Beschäftigung und Kindererziehung insgesamt maximal 1,7428 beträgt. Bei Versicherten, die entsprechend oder über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen, wirken sich die Kindererziehungszeiten nicht mehr rentensteigernd aus, da bereits mit den Entgeltpunkten aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung der höchstmögliche Rentenanspruch erworben wird. Nummer 02 / 2015 – 21.05.2015 . Seite 5 © Informationen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern . Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten fließen auch in die weitere Bewertung der Beitragszeiten sowie der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten (Gesamtleistungsbewertung §§ 71 ff. S G B VI) mit ein. So können die zusätzlichen Kindererziehungszeiten in einzelnen Fällen bewirken, dass die Mindestbewertung bei geringem Arbeitsentgelt (§ 262 S G B VI) entfällt und sich dadurch die Gesamtsumme an Entgeltpunkten für Beitragszeiten trotz zusätzlicher Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten vermindert. Entgeltpunkte werden bei der Rentenberechnung mit dem Zugangsfaktor multipliziert und so zu persönlichen Entgeltpunkten. Ist der Zugangsfaktor niedriger oder höher als 1,0 (§ 77 SBG VI), wirkt sich das auch auf den Wert der persönlichen Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeit aus. Bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz (zum Beispiel Spätaussiedler) werden die Entgeltpunkte mit 0,6 vervielfältigt (§ 22 FRG). Für Zeiten im Herkunftsgebiet einschließlich dort zurückgelegter Kindererziehungszeiten werden maximal 25 Entgeltpunkte (bei Ehegatten maximal 40 Entgeltpunkte) berücksichtigt (§ 22b FRG). Das hat zur Folge, dass die Entgeltpunkte der erweiterten Kindererziehungszeiten nicht in jedem Fall in vollem Umfang bei Berechnung der Rente berücksichtigt werden. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d S G B VI stets in voller Höhe gewährt wird. Zusätzlich anzuerkennende Kindererziehungszeiten nach § 249 S G B VI führen im Gegensatz dazu nicht zwangsläufig zu einer (deutlichen) Erhöhung des Rentenbetrages. In der nachfolgenden Tabelle sind die unterschiedlichen Auswirkungen der Berücksichtigung der Erziehungsleistung nach § 307d S G B VI oder nach § 249 S G B VI im Überblick dargestellt: Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Bestandsrentner § 307d S G B VI zusätzliche Entgeltpunkte für Neurentner § 249 S G B VI keine Neuberechnung der Rente Berechnung der Rente mit den zusätzlichen Entgeltpunkten Zugangsfaktor stets 1,0 individueller Zugangsfaktor keine Auswirkung auf die Gesamtleistungsbewertung (§§ 71 ff. S G B VI) Auswirkung auf die Gesamtleistungsbewertung (§§ 71 ff. S G B VI) keine Auswirkung auf Mindestentgeltpunkte (§ 262 S G B VI) gegebenenfalls Auswirkung auf Mindestentgeltpunkte (§ 262 S G B VI) keine Begrenzung nach § 22 Absatz 4 FRG (60 Prozent) und § 22b FRG (25/40 EP) Begrenzung nach § 22 Absatz 4 FRG (60 Prozent) und § 22b FRG (25/40 EP) keine Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze gegebenenfalls Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze 5.3Beitragserstattung Kindererziehungszeiten für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder vom 13. bis 24. Kalendermonat nach der Geburt entstehen erstmalig mit Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes mit Wirkung vom 01.07.2014. Sie können daher nicht der Verfallswirkung früherer Beitragserstattungen bis 30.06.2014 unterliegen. Davon unberührt bleibt die Verfallswirkung für Kindererziehungszeiten bis zum 12. Kalendermonat nach der Geburt bestehen, wenn die Beitragserstattung ab 01.01.1986 durchgeführt wurde. In solchen Fällen kann nach § 249 S G B VI als Kindererziehungszeit maximal der 13. bis 24. Kalendermonat nach der Geburt des Kindes angerechnet werden. Sind die Kindererziehungszeiten für den 12. Kalendermonat nach der Geburt des Kindes durch eine Beitragserstattung untergegangen, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschlags für Kindererziehung nach § 307d S G B VI zu einer Bestandsrente nicht vor. Nummer 02 / 2015 – 21.05.2015 . Seite 6 © Informationen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern . 5.4Beamte Für vor 1992 geborene Kinder, die zumindest einen Kalendermonat während eines bestehenden Beamtenverhältnisses erzogen wurden, ist ab dem 01.07.2014 sowohl die Anrechnung von Kindererziehungszeiten als auch die Gewährung eines Zuschlags für Kindererziehung ausgeschlossen (§ 56 Absatz 4 Nr. 3 S G B VI, § 307d Absatz 4 S G B VI). Hierdurch soll eine gleichzeitige Berücksichtigung der Erziehungsleistung sowohl in der Beamtenversorgung als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung vermieden werden. Kindererziehungszeiten, die außerhalb des Beamtenstatus liegen, können in der Rentenversicherung jedoch nach wie vor berücksichtigt werden. Bestand am 30.06.2014 für Beamte ein Rentenanspruch, verbleibt es bei der bisherigen Anrechnung der Kindererziehungszeiten für den ersten bis zwölften Kalendermonat (Bestandsschutz). Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten kann in diesen Fällen jedoch nicht gewährt werden (§ 307d Absatz 4 S G B VI). Bei einer ab dem 01.07.2014 erstmals zu gewährenden Rente oder einer Folgerente greifen die Ausschlussregelungen, so dass weder Kindererziehungszeiten nach § 249 S G B VI noch ein Zuschlag nach § 307d S G B VI Berücksichtigung finden. Wegen der anzuwendenden Besitzschutzregelung des § 88 S G B VI bleiben die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte aber auch bei einer Folgerente berücksichtigungsfähig. Nummer 02 / 2015 – 21.05.2015 . Seite 7
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