Energieausweis
Überblick und Informationen für Architekten,
Planer, Energieberater, Bauherren, Eigentümer und
Verwalter von Gebäuden: Anlass der Novelle,
Vorbereitungen, parlamentarische Schritte,
Verkündung und Inkrafttreten. www.EnEV-online.de
Melita Tuschinski
EnEV 2017 –
Was kommt wann?
Schritt für Schritt zur Novelle
der Energieeinsparverordnung
EnEV 2017: Was kommt wann?
Schritt für Schritt zur Novelle
der Energieeinsparverordnung
Ergänzte Ausgabe: 4. April 2016
Überblick und Informationen für Architekten, Planer, Energieberater, Bauherren, Eigentümer und Verwalter von Gebäuden:
Anlass der Novelle, Vorbereitungen, parlamentarische Schritte,
Verkündung und Inkrafttreten.
Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart
www.tuschinski.de
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IMPRESSUM
Melita Tuschinski: EnEV 2017: Was kommt wann?
Schritt für Schritt zur Novelle der Energieeinsparverordnung
Überblick und Informationen für Architekten, Planer, Energieberater, Bauherren,
Eigentümer und Verwalter von Gebäuden: Anlass der Novelle, Vorbereitungen,
parlamentarische Schritte, Verkündung und Inkrafttreten.
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M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
0. Einführung
Liebe Leserinnen und liebe Leser,
wer heute plant und baut muss auch die geltende Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) berücksichtigen. Bei bestimmten Bauprojekten haben Planer, Bauherren und Investoren allerdings bereits
den Energie-Standard im Blick, der zum Zeitpunkt der Bauabnahme gelten wird. Die nächste EnEV 2017 ist bereits in Sicht!
Melita Tuschinski
www.EnEV-online.de
Warum wird die EnEV schon wieder geändert?
Deutschland hat mit der aktuellen EnEV 2014 die europäische
Richtlinie für energieeffiziente Gebäude von 2010 nur teilweise
____________________
Diese Publikation
ergänzen wir fortlaufend.
Aktuell: 4. April 2016
umgesetzt. Ab 2021 sollen nur noch Niedrigstenergie-Neubauten
errichtet werden, bei öffentlichen Gebäuden sogar ab 2019. Die
EnEV 2017 soll diese EU-Vorgaben erfüllen! Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) setzt die Weichen für die EnEV-Novelle.
Fachleute, Bauherren, Investoren und Verwalter müssen
Was ist neu?
die Anforderungen der EnEV 2017 kennen und anwenden
2.04 Klimaschutzplan 2050
der Bundesregierung
3.04 BMUB-Dialog:
Maßnahmenkatalog 3.1
zum Klimaschutzplan 2050
4.04 BAK: Position zum
Energierecht zu „Bezahlbarem Wohnraum für alle“
5.01 KfW-Effizienzhaus
55, 40 und 40 Plus:
Energetische Anforderungen
Wie hilft Ihnen unsere Broschüre?
Diese Broschüre hält Sie auf dem Laufenden zu den Novellierungs-Schritten der aktuellen EnEV 2014 hin zur EnEV 2017.
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 Info: Sie wollen sich zu den einzelnen Schritten informieren?
Unser Wegweiser führt Sie durch die Broschüre. (Seite 0.03)
 Info-Partnerschaft: Sie bieten selbst Produkte und Dienstleistungen zur EnEV-Praxis an? Wenn Ihnen diese Broschüre gefällt
und Sie uns unterstützen, damit wir sie als kostenfreien PdfDownload in EnEV-online anbieten können, präsentieren wir
Sie gerne als Info-Partner. (siehe Kapitel 5).
Bitte nehmen Sie bei Interesse  Kontakt mit uns auf.
 Ihre eigenen Praxis-Fragen: Sie wenden die EnEV professionell an? Auf Praxis-Fragen antworten wir im Rahmen des
 Online-Workshops für unsere Premium-Zugang Abonnenten.
Ich wünsche Ihnen eine anregende Lektüre und viel Erfolg!
Melita Tuschinski
Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin
Autorin und Herausgeberin www.EnEV-online.de
0.01 Editorial
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
0. Einführung
0.04 Schritte und aktueller Stand
Überblick und aktueller Stand
Schritte auf dem Weg zur EnEV-Novelle
Hinweis: Die grau gedruckten Teile werden wir entsprechend ergänzen.
1
Anlass für die Novellierungen (europäische Ziele)
.
2
Anlass für die Novellierungen (deutsche Ziele)
.
3
EnEV 2017 und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
4
Positionen und Vorschläge („Wunschlisten“ zur EnEV- und EEWärmeG-Novelle)
5
Energie-Standards für Neubauten und Baubestand
6
Vorbereitungen für die Novellierungen (Untersuchungen, Begleitgutachten)
7
Schritte zur EnEV-Novelle (Referentenentwurf, Anhörungen, Bundestag, Bundesrat, usw.)
8
Unsere Info-Partner stellen sich kurz vor
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
0. Einführung
0.05 Wegweiser und Inhalt – Seite 1 von 1
Inhaltsübersicht
0
1.
2.
3.
4.
5.
Titel und Einführung
Editorial: Warum ändert sich die EnEV? Wie hilft ihnen unsere Broschüre?
0.01
Schritte zur EnEV-Novelle: Überblick und aktueller Stand
0.02
Wegweiser: Schritte und Inhaltsübersicht
0.03
Anlass für die Novellierung (europäische Ziele)
Was ist der Sinn und Zweck der neugefasste EU-Richtlinie?
1.01
Was fordert die EU-Richtlinie im Neubau und Bestand?
1.02
Bis wann müssen die Mitgliedsländer die EU-Richtlinie umsetzen?
1.03
EU-Strategie: Nachhaltige Wärme- und Kälteerzeugung für Gebäude
1.04
Anlass für die Novellierung (deutsche Ziele)
EnEV 2017 am Horizont: Aktueller Stand und Ausblick
2.01
Wie geht es weiter mit der EnEV und dem EEWärmeG?
2.02
Energieeinsparrecht bis 2030 weiter entwickeln
2.03
Neu: Klimaschutzplan 2050: Ziele und Zeitplan für den Gebäudebereich
2.04
EnEV und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
Bundestag - Wirtschafts-Ausschuss: Anhörung zur Novelle des EEWärmeG
3.01
BMUB: Antworten auf Fragen zur Novelle des EEWärmeG
3.02
Bundeskabinett: „10-Punkte-Programm“ zur Wohnungsbau-Offensive
3.03
Neu: BMUB-Dialog: Maßnahmenkatalog 3.1 zur EnEV- und EEWärmeG-Praxis
3.04
Positionen und Vorschläge („Wunschlisten“ EnEV- und EEWärmeG-Novelle)
Ein erster Überblick: Wünsche, Hoffnungen und Ängste zur EnEV 2017
4.01
Mehr Mut zur Wärmewende: Potential im Baubestand erschließen
4.02
CO2-Emission als Messlatte für die Energieeffizienz von Gebäuden
4.03
Neu: BAK: Position zum Energierecht für „Bezahlbaren Wohnraum für alle“
4.04
Energie-Standards für Neubauten und Baubestand
Neu: KfW-Effizienzhaus 55, 40 und 44 Plus: Energetische Anforderungen
6.
Vorbereitungen für die Novelle (Untersuchungen, Begleitgutachten)
5.01
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
0. Einführung
0.05 Wegweiser und Inhalt – Seite 2 von 1
Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen: Vorschläge zur EnEV 2017
6.01
BMUB: Antworten auf Fragen zur EnEV-Novelle
6.02
7.
Schritte zur Novelle (Referentenentwurf, Anhörungen, Bundestag, …)
8.
Unsere Info-Partner stellen sich kurz vor
8.01
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.01 EU-Richtlinie Ziele – Seite 1 von 4
4. Dezember 2015
EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude:
Was ist der Sinn und Zweck dieser Richtlinie?
Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin,
Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin www.EnEV-online.de
Kurzinfo
Es ist soweit: Das Passivhaus und Fast-Null-Energiehaus sollen
EU-weit zum Standard werden. Dieses fordert ab 2020 die
novellierte „EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden“ zunächst nur für Neubauten. Auch sollen
Energieausweise im Bestand rechtsverbindlich werden und die
Brücke zur Energieberatung schlagen. Für Fachleute und Auftraggeber bedeutet dies praktisch, dass sie bald eine neue
Energieeinsparverordnung (EnEV 2017) anwenden müssen,
welche die novellierte EU-Richtlinie in Deutschland umsetzt.
EU-Richtlinie 2010
Richtlinien-Novelle 2010
Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt bis 2020 die
Energieeffizienz von Gebäuden zu steigern und den Einsatz von
erneuerbaren Energien für Heizung, Warmwasser und Klimatisierung zu erhöhen. Damit will sie die Umwelt entlasten, denn Gebäude verbrauchen 40 Prozent der gesamten Energie in den EULändern. Die Gemeinschaft soll auch unabhängig von Energieimporten werden und verstärkt erneuerbare Energiequellen in Gebäuden nutzen. Nicht zuletzt sollen diese Maßnahmen auch dazu
beitragen, die Energieversorgung in der Gemeinschaft zu sichern
und die technologische Entwicklung zu fördern.
EU-Richtlinie 2003
Update nach acht Jahren
Um diese Ziele zu erreichen wurde die „Europäische Richtlinie
über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ von 2003 novelliert. Der Entwurf dazu kam im November 2008 von der der EU
und wurde danach im Europäischen Parlament sowie öffentlich
diskutiert und danach mehr oder weniger erfolgreich angepasst.
In Deutschland haben sich auch berufliche Verbände wie die
Bundesarchitektenkammer (BAK) und die Bundesingenieurkammer (BIngK) sowie die Bundesvereinigung Spitzenverbände der
Immobilienwirtschaft (BSI) zum Entwurf der Richtlinien-Novelle
geäußert und Verbesserungen vorgeschlagen.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
Neufassung
1. Europäische Ziele
1.01 EU-Richtlinie Ziele – Seite 2 von 4
EU-Richtlinie neu gefasst
Im Herbst 2009 haben sich die Energieminister der EUMitgliedsstaaten auf einen Kompromiss zur Neufassung der Gebäuderichtlinie geeinigt. Dieser Beitrag berücksichtigt diesen
Entwurf vom 25. November 2009 sowie die letzten Änderungen,
die der Rat der EU am 14. Dezember 2009 vorgeschlagen hat,
weil inzwischen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Kraft getreten ist. Anfang März 2010 hat das Europäische Parlament diese Neufassung abgesegnet. Danach wurde die Richtlinie im Sommer im Amtblatt der EU verkündet und
ist nach zwanzig Tagen in Kraft getreten.
Umsetzung in
Anforderungen national umsetzen
Deutschland
Unsere Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) setzte ab dem 1.
Oktober 2007 die erste EU-Gebäuderichtlinie in Deutschland um.
Davor mussten unsere Gesetzgeber allerdings auch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) ändern. Dieses ermächtigt erst die
Bundesregierung auch Verordnungen für Gebäude – wie die Energieeinsparverordnung - zu erlassen. Das novellierte EnEG 2009
enthielt zusätzlich auch die Ermächtigung im Baubestand Energieausweise vorzuschreiben. Inzwischen gilt seit dem 1. Mai 2014
bundesweit die EnEV 2014. Nachdem die Novelle der EUGebäuderichtlinie 2010 in Kraft getreten ist, muss auch Deutschland seine rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechend ändern. Eine neue EnEV 2017 ist bereits seit längerem angepeilt.
Nun wird es darauf ankommen, was gemäß neuer EU-Richtlinie
geändert oder ergänzt werden muss, damit Deutschland die Anforderungen erfüllt und den vorgegeben Zeitplan einhält.
Novellierung
37 Gründe für eine Novelle
Warum wurde die Richtlinie neu gefasst? Warum sollen die Mitgliedsstaaten die EU-Gebäuderichtlinie befolgen? Was bewirken
energieeffizientere Gebäude und Energieausweise im Neubau
und Bestand? Diese und weitere Fragen beantwortet die ausführliche Begründung, die der EU-Richtlinie vorangeht. Dass die Novelle neu gefasst wird kann man nur begrüßen, denn nur die
eingepflegten Änderungen sind schwer nachvollziehbar, wie wir
es bei der Verkündung der EnEV 2014 – als Änderungsverordnung
der EnEV 2009 – erleben konnten. Die novellierte EU-Richtlinie
will die Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden unterstützen und
dabei das äußere und innere Klima sowie die Kostenwirksamkeit
der notwendigen Maßnahmen berücksichtigen.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
Anforderungen
1. Europäische Ziele
1.01 EU-Richtlinie Ziele – Seite 3 von 4
Energieeffizientere Gebäude
Wie auch die vorhergehende EU-Richtlinie fordert die Novelle,
dass die Mitgliedstaaten die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erhöhen. Dafür gibt sie den allgemeinen Rahmen für eine
Rechenmethode für Energieeffizienz von Gebäuden an. Sie fordert, dass die Mitgliedsstaaten im Neubau Standards Mindeststandards anwenden bezüglich der Gesamtenergieeffizienz des
gesamten Gebäudes und der Gebäudeteile. Ein "Gebäudeteil" ist
gemäß der Novelle ein „Gebäudeabschnitt, eine Etage oder eine
Wohnung innerhalb eines Gebäudes, der bzw. die für eine gesonderte Nutzung ausgelegt ist oder hierfür umgebaut wurde.“
Weiterhin fordert die Novelle, dass die Mitgliedsländer:

nationale Pläne erstellen um die Zahl der FastNullenergiegebäude zu erhöhen,

Energieausweise für Gebäude oder Gebäudeteile ausstellen,

Heizung, Klimaanlagen in Gebäuden regelmäßig inspizieren,

ein unabhängiger Kontrollsystem einrichten für Energieausweise und Inspektionsberichte,
Die Richtlinien-Novelle betont ausdrücklich, dass sie nur Mindestanforderungen umfasst. Die Mitgliedstaaten können auch
höhere Anforderungen beibehalten oder einführen. Allerdings
müssen sie diese ggf. der Kommission notifizieren.
Quellen
EU-Richtlinie 2003: Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, verkündet am 4. Januar 2003,
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Seite L 1/65 bis
1/71. Sie war vom 4. Januar 2003 bis einschließlich 7. Juli 2010
in Kraft. Internet: www.enev-online.de/epbd/
EU-Richtlinie 2010: Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), verkündet am 16. Juni
2010 im Amtsblatt der Europäischen Union, Seite L 153/13 bis
153/35. Sie ist seit dem 7. Juli 2010 in Kraft. Internet:
www.enev-online.de/epbd/2010
EnEV 2009: Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung EnEV vom 29. April 2009, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 23, Seite 954-989,
www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung:
http://www.enev-online.org/index.htm
EnEV 2014: EnEV 2009 geändert durch die „Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung“ vom 18. November 2013,
verkündet im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag in Köln,
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.01 EU-Richtlinie Ziele – Seite 4 von 4
Jahrgang 2013, Teil I, Nr. 67, Seite 3951 bis 3990, am 21. November 2013. Die EnEV 2014 tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.
www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung:
http://www.enev-online.com/index.htm
EnEG 2009: Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, vom 28. März 2009, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 17, Seite 643-645,
www.bundesgesetzblatt.de,  nichtamtliche Html-Fassung
EnEG 2013: Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, vom 4. Juli 2013, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
Verlag, Köln, Jahrgang 2013, Teil I, Nr. 36, Seite 2197-2200,
www.bundesgesetzblatt.de,  nichtamtliche Html-Fassung
Anpassung EU-Richtlinie: Rat der Europäischen Union: Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), Anpassung aufgrund
des Inkrafttretens des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Brüssel, 14. Dezember 2009, www.enevonline.de/epbd/
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.02 EU Richtlinie Anforderungen – Seite 1 von 7
4. Dezember 2015
EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude:
Was fordert sie im Neubau und Baubestand?
Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin www.EnEV-online.de
Kurzinfo
Es ist soweit: Das Passivhaus und Fast-Null-Energiehaus sollen
EU-weit zum Standard werden. Dieses fordert ab 2020 die
novellierte „EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden“ zunächst nur für Neubauten. Auch sollen
Energieausweise im Bestand rechtsverbindlich werden und die
Brücke zur Energieberatung schlagen. Für Fachleute und Auftraggeber bedeutet dies praktisch, dass sie bald eine neue
Energieeinsparverordnung (EnEV 2017) anwenden müssen,
welche die novellierte EU-Richtlinie in Deutschland umsetzt.
Richtlinien-Novelle 2010
Energieeffizientere
Wie auch die vorhergehende EU-Richtlinie fordert die Novelle,
Gebäude
dass die Mitgliedstaaten die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erhöhen. Dafür gibt sie den allgemeinen Rahmen für eine
Rechenmethode für Energieeffizienz von Gebäuden an. Sie fordert, dass die Mitgliedsstaaten im Neubau Standards Mindeststandards anwenden bezüglich der Gesamtenergieeffizienz des
gesamten Gebäudes und der Gebäudeteile. Ein "Gebäudeteil" ist
gemäß der Novelle ein „Gebäudeabschnitt, eine Etage oder eine
Wohnung innerhalb eines Gebäudes, der bzw. die für eine gesonderte Nutzung ausgelegt ist oder hierfür umgebaut wurde.“
Weiterhin fordert die Novelle, dass die Mitgliedsländer:

nationale Pläne erstellen um die Zahl der FastNullenergiegebäude zu erhöhen,

Energieausweise für Gebäude oder Gebäudeteile ausstellen,

Heizungs- und Klimaanlagen regelmäßig inspizieren,

ein unabhängiger Kontrollsystem einrichten für Energieausweise und Inspektionsberichte,
Die Richtlinien-Novelle betont ausdrücklich, dass sie nur Mindestanforderungen umfasst. Die Mitgliedstaaten können auch
höhere Anforderungen beibehalten oder einführen. Allerdings
müssen sie diese ggf. der Kommission notifizieren.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.02 EU Richtlinie Anforderungen – Seite 2 von 7
Mindeststandards für Energieeffizienz festlegen
Die EU-Länder müssen für Gebäude oder Gebäudeteile energetische Standards vorschreiben, damit ein „kostenoptimales Niveau“ erreicht wird. Gemeint ist laut Richtlinien-Novelle „das
Gesamtenergieeffizienzniveau, das während der geschätzten
wirtschaftlichen Lebensdauer mit den niedrigsten Kosten verbunden ist“. Was sich hinter den einzelnen Begriffen verbirgt,
erklärt die Neufassung im Paragraph 2 (Begriffsbestimmungen)
unter Punkt 10 wie folgt:

„ die niedrigsten Kosten unter Berücksichtigung der energiebezogenen Investitionskosten, der Instandhaltungs- und Betriebskosten (einschließlich der Energiekosten und einsparungen, der betreffenden Gebäudekategorie und gegebenenfalls der Einnahmen aus der Energieerzeugung) sowie gegebenenfalls der Entsorgungskosten ermittelt werden
und

die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer von jedem Mitgliedstaat bestimmt wird. Sie bezieht sich auf die geschätzte
wirtschaftliche Restlebensdauer eines Gebäudes, wenn Gesamtenergieeffizienzanforderungen für das Gebäude insgesamt festgelegt werden, oder auf die geschätzte Lebensdauer einer Gebäudekomponente, wenn Gesamtenergieeffizienzanforderungen für Gebäudekomponenten festgelegt
werden;

das kostenoptimale Niveau in dem Bereich der Gesamtenergieeffizienzniveaus liegt, in dem die über die geschätzte
wirtschaftliche Lebensdauer berechnete Kosten-NutzenAnalyse positiv ausfällt;“
Mindeststandards für Außenbauteile vorschreiben
Die Mitgliedstaaten müssen auch für die Bauteile der wärmeabgebenden Gebäudehülle Mindestanforderungen an ihre Gesamtenergieeffizienz festgelegen, insbesondere für diejenigen Außenbauteile deren Nachrüstung sich erheblich auf die Energiebilanz
des Gebäudes auswirkt. Allerdings müssen die EU-Länder keine
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz vorschreiben wenn sie über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer
der Außenbauteile nicht kosteneffizient sind. Die Standards sollen regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, überprüft und ggf.
aktualisiert werden, um den technischen Fortschritt in der Bauwirtschaft zu berücksichtigen.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.02 EU Richtlinie Anforderungen – Seite 3 von 7
Bestimmte Gebäudekategorien ausnehmen
Wer sich die Ausnahmen der Richtlinien-Novelle ansieht, erkennt
die Gebäudetypen, die auch unsere aktuelle EnEV 2009 von ihren
Anforderungen verschont. Es sind zunächst die Baudenkmäler,
welche die Novelle beschreibt als „Gebäude, die als Teil eines
ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind,
falls die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer
Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;“.
Sommers genutzte Wochenendhäuser ausnehmen
Die EnEV 2009 listet unter ihren Ausnahmen auch „Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten
jährlich bestimmt sind,“. Die Richtlinien-Novelle sieht als Maßstab nicht nur die zeitliche Nutzung über das Jahr sondern auch
den voraussichtlichen Energieverbrauch im Vergleich zum ganzjährigen Energiebedarf. Sie listet als Ausnahmen auch „Wohnge-
bäude, die entweder für eine Nutzungsdauer von weniger als vier
Monaten jährlich oder aber für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer mit einem zu erwartenden Energieverbrauch von
weniger als 25 % des bei einer ganzjährigen Nutzung zu erwartenden Verbrauchs bestimmt sind.“ Wenn ein Besitzer sein Wochenendhaus den ganzen Sommer über nutzt und sich in der
Heizperiode eher selten darin auffällt, würde es gemäß der
Richtlinien-Novelle nicht unter die EnergieeffizienzAnforderungen fallen.
Energieeffizient modernisieren
Im Baubestand müssen die EU-Staaten nur bei größeren Änderungen die Mindeststandards einhalten. Dabei bestimmt jedes
Land selbst, was es als „größere Renovierung“ eines Gebäudes
anerkennt. Die Novelle bietet ihnen folgende zwei Optionen zur
Auswahl an:

Die Gesamtkosten der Arbeiten an der Gebäudehülle oder
den gebäudetechnischen Systemen übersteigen 25 Prozent
des Gebäudewerts - den Wert des Grundstücks, auf dem das
Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet.

Über 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle wird renoviert.
Unsere aktuelle EnEV 2009 greift bei Modernisierungen der Gebäudehülle nur dann, wenn die sanierte Bauteilfläche – Außenwand, Fenster, Dach, Decke - 10 Prozent der gesamten entspre-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.02 EU Richtlinie Anforderungen – Seite 4 von 7
chenden Bauteilfläche des Gebäudes übersteigt und wenn die Art
der Renovierung in der Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung
von Außenbauteilen) gelistet ist.
Fast-Nullenergie-Neubau wird Pflicht
Ab 2020 sollen alle Neubauten in den EU-Mitgliedsstaaten fast
keine Energie mehr benötigen zum Heizen, Warmwasser, Lüften
und Klimatisieren. Neubauten von Behörden sollen allerdings
bereits ab 2019 diese Anforderung erfüllen. Diesem neuen Thema widmet die Richtlinie den neuen Artikel 9 „FastNullenergiegebäude“. Diese definiert die Novelle als Gebäude
mit einer sehr hohen Gesamtenergieeffizienz, bestimmt gemäß
dem Anhang I (Allgemeiner Rahmen für die Berechnung der Ge-
samtenergieeffizienz von Gebäude). Der nahezu inexistente oder
äußerst geringfügige Energiebedarf sollte vorwiegend durch
Energie aus erneuerbaren Energiequellen stammen sowie möglichst auch am Standort oder in der Nähe des Gebäudes erzeugt
werden.
Energieausweis im Bestand
Verkäufer und Vermieter müssen Energieausweis zeigen
Wer in Deutschland ein Gebäude oder Gebäudeeinheit kauft oder
neu mietet kann anhand des Energieausweises die Angebote auf
dem Immobilienmarkt vergleichen. Der Verkäufer oder Vermieter muss den Energieausweis seinen potentiellen Kunden unverzüglich zugänglich machen. Die Novelle der EU-Richtlinie verlangt nun dass die EU-Mitgliedsstaaten die Verkäufer und Vermieter direkt verpflichten ihren Kunden einen Energieausweis
vorzulegen oder eine Kopie davon auszuhändigen.
Energieausweis in kommerziellen Anzeigen
Es ist soweit: Die EU-Novelle verlangt, dass in den kommerziellen Medien bei Verkauf- und Vermietungsanzeigen auch der
Energieausweis und die entsprechenden Kennwerte der Gebäudeeffizienz genannt werden. Allerdings beschränkt sich die Novelle auf solche Gebäude und Gebäudeteile, bei denen bereits
ein gültiger Energieausweis vorliegt. Das würde auf einen Schlag
alle diejenigen Neubauten betreffen, die vor weniger als zehn
Jahren erbaut wurden – soweit sie in kommerziellen Anzeigen
angeboten werden. Ihre Energie-Nachweise gelten zehn Jahre
lang als Energieausweis im Bestand bei Verkauf und Neuvermietung.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.02 EU Richtlinie Anforderungen – Seite 5 von 7
Energieausweis als Brücke zur Energieberatung
Nach wie vor sollen die Energieausweise auch Modernisierungs-
empfehlungen beinhalten. Allerdings geht der neue Anspruch der
Novelle ganz klar in Richtung einer Energieberatung: „Die Empfehlungen des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz müssen an dem betreffenden Gebäude technisch durchführbar sein
und können eine Schätzung der Amortisationszeiträume oder der
Kostenvorteile während der wirtschaftlichen Lebensdauer enthalten.“ Bei öffentlichen Energieausweisen sollen diese Empfehlungen jedoch nicht auch für das Publikum ausgehängt werden.
Behörden sollen allerdings innerhalb der zehnjährigen Geltungsdauer des Energieausweises den Modernisierungsempfehlungen
nachkommen, wenn sie die Eigentümer des entsprechenden Bestandsgebäudes sind. Damit sollen sie ihrer Vorreiterrolle gerecht werden.
Energieausweis in Hotel, Kinos usw. aushängen
Unsere EnEV 2009 setzte die vorhergehende EUGebäuderichtlinie von 2003 um. Wenn eine Behörde in einem
Gebäude über 1.000 Quadratmeter Fläche nutzte und viele Bürger sie besuchen, musste der Gebäudeeigentümer seit Mitte des
Jahres 2009 einen Energieausweis für das Publikum gut sichtbar
aushängen. Die Novelle der EU-Richtlinie senkt die maßgebliche
Nutzfläche auf 500 Quadratmeter und zwei Jahre nach Inkrafttreten soll sie nochmals auf 250 Quadratmeter halbiert werden.
Auch andere Gebäude mit regem Publikumsverkehr (Hotels, Kinos, Kaufhäuser) sollen gemäß der Novelle einen Energieausweis
aushängen, wenn die Gesamtnutzfläche über 500 Quadratmeter
umfasst und ein gültiger Energieausweis bereits augestellt wurde.
Energieausweis wird rechtsverbindlich
Nach wie vor sollen im Bestand Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs und des gemessenen Energieverbrauchs möglich sein. Der Energieausweis im Bestand soll
nach der Novelle nicht mehr wie bisher nur der Information dienen. Diese wohlbekannte Passage wurde restlos gestrichen. Hinzugekommen ist im Artikel 11 (Ausstellung von Ausweisen über
die Gesamtenergieeffizienz), unter Punkt 6. folgende Regelung:
„Über die möglichen Wirkungen dieser Ausweise bei etwaigen
Gerichtsverfahren wird nach dem innerstaatlichen Recht entschieden.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.02 EU Richtlinie Anforderungen – Seite 6 von 7
Fachliche Fragezeichen
Trotz der engagierten und kompetenten Stellungnahme der beruflichen Bundesverbände der Architekten und Ingenieure, sind
im vorliegenden Entwurf zur Richtlinien-Novelle einige erstaunliche fachliche Fehler verblieben:
Energiebedarf ist gleich Energieverbrauch
Die "Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes" definiert die Novelle als „die berechnete oder gemessene Energiemenge, die
benötigt wird, um dem Energiebedarf im Rahmen der üblichen
Nutzung des Gebäudes (u. a. Heizung, Warmwasser, Kühlung,
Lüftung und Beleuchtung) gerecht zu werden.“ Mit anderen Worten: Die Novelle sieht den Energiebedarf und den Energieverbrauch eines Gebäudes als gleichwertig an. Und was bedeutet
„übliche Nutzung“ für ein Gebäude?
Energetische Gebäudeeigenschaften
Die Richtlinie spricht in der Anlage I von den „tatsächlichen
thermischen Eigenschaften des Gebäudes“. Wahrscheinlich sind
damit die Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes gemeint.
Zu den energetischen Eigenschaften des Gebäudes zählt die Novelle auch die „Isolierung“ in einer Reihe mit „Wärmekapazität,
Wärmebrücken“ usw. Gemeint ist wohl der Wärmeschutz.
Primärenergieverbrauch bei Neubau
Obwohl sich die Forderungen der Novelle für FastNullenergiegebäude auf neu zu bauende Gebäude bezieht, ist
von Energieverbrauch die Rede: Die Pläne der EUMitgliedsstaaten beinhalten u. a. „eine ausführliche Darlegung
der praktischen Umsetzung der Definition der FastNullenergiegebäude … einschließlich eines numerischen Indikators für den Primärenergieverbrauch in kW/m² pro Jahr.“
Fazit
Energieeffiziente Gebäude eröffnen neue Chancen für Fachleute. Der EnEV-Standard, -Berechnungsmethoden und -Nachweise
gelten nicht nur bei Neubauten und Modernisierung, sondern
auch bei Förderanträgen für die Sanierung im Bestand für die
Programme der KfW-Förderbank oder des Marktanreizprogramms
(MAP) des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) usw.. Dieses
wird auch für künftige EnEV-Fassungen gelten, die gemäß der
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.02 EU Richtlinie Anforderungen – Seite 7 von 7
novellierten EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude kommen werden. Wer sich als Berater oder Planer spezialisiert und
die EnEV-bezogenen Leistungen und Nachweise anbietet, eröffnet sich vielfache Aufgaben und Auftrags-Chancen.
Quellen
EU-Richtlinie 2003: Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, verkündet am 4. Januar 2003,
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Seite L 1/65 bis
1/71. Sie war vom 4. Januar 2003 bis einschließlich 7. Juli 2010
in Kraft. Internet: www.enev-online.de/epbd/
EU-Richtlinie 2010: Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), verkündet am 16. Juni
2010 im Amtsblatt der Europäischen Union, Seite L 153/13 bis
153/35. Sie ist seit dem 7. Juli 2010 in Kraft. Internet:
www.enev-online.de/epbd/2010
EnEV 2009: Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung EnEV vom 29. April 2009, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 23, Seite 954-989,
www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung:
http://www.enev-online.org/index.htm
EnEV 2014: EnEV 2009 geändert durch die „Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung“ vom 18. November 2013,
verkündet im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag in Köln,
Jahrgang 2013, Teil I, Nr. 67, Seite 3951 bis 3990, am 21. November 2013. Die EnEV 2014 tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.
www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung:
http://www.enev-online.com/index.htm
EnEG 2009: Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, vom 28. März 2009, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 17, Seite 643-645,
www.bundesgesetzblatt.de,  nichtamtliche Html-Fassung
EnEG 2013: Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, vom 4. Juli 2013, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
Verlag, Köln, Jahrgang 2013, Teil I, Nr. 36, Seite 2197-2200,
www.bundesgesetzblatt.de,  nichtamtliche Html-Fassung
Anpassung EU-Richtlinie: Rat der Europäischen Union: Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), Anpassung aufgrund
des Inkrafttretens des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Brüssel, 14. Dezember 2009, www.enevonline.de/epbd/
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.03 EU-Richtlinie Umsetzungsfristen – Seite 1 von 2
4. Dezember 2015
EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude:
Bis wann müssen die EU-Länder sie umsetzen?
Klicken Sie auf die Links und lesen Sie die Forderungen
der einzelnen Artikel der EU-Richtlinie.
9. Juli 2012
Verwaltungsvorschriften veröffentlichen
zwei Jahre
Die Mitgliedstaaten mussten bis spätestens 9. Juli 2012 die Vorschriften erlassen um folgende Richtlinien-Artikel zu erfüllen:
 Artikel 2: Begriffsbestimmungen
 Artikel 3. Rechenmethode Energieeffizienz
 Artikel 4. Mindestanforderungen festlegen
 Artikel 5. Kostenoptimale Anforderungen
 Artikel 6. Neubau, neue Gebäude
 Artikel 7. Bestand, bestehende Gebäude
 Artikel 8. Anlagentechnik in Gebäuden
 Artikel 9. Fast-Nullenergie-Gebäude
 Artikel 10. Finanzielle Anreize und Chancen
 Artikel 11. Energieausweise für Gebäude
 Artikel 12. Energieausweise ausstellen
 Artikel 13. Energieausweise aushängen
 Artikel 14. Heizungsanlagen inspizieren
 Artikel 15. Klimaanlagen inspizieren
 Artikel 16. Berichte Anlagen-Inspektion
 Artikel 17. Unabhängiges Fachpersonal
 Artikel 18. Unabhängiges Kontrollsystem
 Artikel 20: Information
 Artikel 27: Sanktionen
9. Januar 2013
Vorschriften der EU-Richtlinie anwenden
zweieinhalb Jahre
Die Mitgliedstaaten mussten bis spätestens 9. Januar 2013 die
folgenden Artikeln der EU-Richtlinie anwenden:
 Artikel 2: Begriffsbestimmungen
 Artikel 3: Methode zur Berechnung der Energieeffizienz
 Artikel 9: Niedrigstenergiegebäude
 Artikel 11: Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
 Artikel 12: Ausstellung von Ausweisen für Gebäude
 Artikel 13: Aushang von Ausweisen für Gebäude
 Artikel 17: Unabhängiges Fachpersonal
 Artikel 18: Unabhängiges Kontrollsystem
 Artikel 20: Information
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.03 EU-Richtlinie Umsetzungsfristen – Seite 2 von 2
 Artikel 27: Sanktionen
9. Januar 2013
Vorschriften auf Behörden-Gebäude anwenden
zweieinhalb Jahre
Die Mitgliedstaaten müssen bis spätestens 9. Januar 2013 die
folgenden Artikel der EU-Richtlinie auf Gebäude anwenden, die
von Behörden genutzt werden:
 Artikel 4. Mindestanforderungen festlegen
 Artikel 5. Kostenoptimale Anforderungen
 Artikel 6. Neubau, neue Gebäude
 Artikel 7. Bestand, bestehende Gebäude
 Artikel 8. Anlagentechnik in Gebäuden
 Artikel 14. Heizungsanlagen inspizieren
 Artikel 15. Klimaanlagen inspizieren
 Artikel 16. Berichte Anlagen-Inspektion
 Artikel 17. Unabhängiges Fachpersonal
 Artikel 18. Unabhängiges Kontrollsystem
 Artikel 19. Einhaltung überprüfen
9. Juli 2013
Vorschriften auf alle Gebäude anwenden
drei Jahre
Die EU-Länder mussten bis spätestens 9. Juli 2013 die folgenden
Artikel der EU-Richtlinie auf alle restlichen Bauten anwenden:
 Artikel 4. Mindestanforderungen festlegen
 Artikel 5. Kostenoptimale Anforderungen
 Artikel 6. Neubau, neue Gebäude
 Artikel 7. Bestand, bestehende Gebäude
 Artikel 8. Anlagentechnik in Gebäuden
 Artikel 14. Heizungsanlagen inspizieren
 Artikel 15. Klimaanlagen inspizieren
 Artikel 16. Berichte Anlagen-Inspektion
 Artikel 17. Unabhängiges Fachpersonal
 Artikel 18. Unabhängiges Kontrollsystem
 Artikel 19. Einhaltung überprüfen
31. Dezember 2015
Aufschub für vermietete Gebäude
fast dreieinhalb Jahre
Die Mitgliedsstaaten können für einzelne, vermietete Gebäudeteile die Anwendung der EU-Richtlinie bis zum Ende des Jahres
2015 aufschieben für:  Artikel Artikel 12 Absätze 1 und 2.
Quelle
EU-Richtlinie 2010: Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), 16. Juni 2010, Amtsblatt der Europäischen Union, Seite L 153/13 bis 153/35. Seit 7.
Juli 2010 in Kraft. Internet: www.enev-online.de/epbd/2010
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.04 Wärme- und Kälte-Strategie – Seite 1 von 6
14. März 2016
EU-Strategie zur intelligenten, effizienten und
nachhaltigen Wärme- und Kälteerzeugung für Gebäude
Die Europäische Kommission legte am 16. Februar 2016 eine neue Strategie vor:
Ziel ist die Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden und der Industrie - auf die
50 Prozent des jährlichen Energieverbrauchs der EU entfallen, zu optimieren.
© bluedesign – Fotolia.com
Ziele definieren
Was beinhaltet und bezweckt die neue EU-Strategie?
Diese EU-Strategie ist die erste EU-Initiative, in deren Mittelpunkt diejenige
Energie steht, die wir in Gebäuden und in der Industrie zur Wärme- und Kälteerzeugung verbrauchen. Sie umfasst 50 Prozent des jährlichen Energieverbrauchs
der EU. Die Europäische Kommission ist davon überzeugt, dass sich mit intelligenteren, effizienteren und nachhaltigeren Lösungen für diesen Bereich die
Energie-Importe und -Abhängigkeit sowie Kosten und Emissionen verringern lassen. Als Schwerpunkt der Rahmenstrategie für die Energieunion und soll sie helfen, die Energieversorgung der EU-Mitgliedsstaaten nachhaltig zu sichern. Auch
soll sie dabei helfen, dass wir die Agenda vom COP21-Klimagipfel erfüllen.
Begriffe bestimmen
Was beinhaltet die „Wärme- und Kälteerzeugung“?
„Wärme- und Kälteerzeugung“ bezieht sich in diesem Kontext auf diejenige
Energie, die wir für das Heizen und Kühlen von Gebäuden (Wohnhäusern oder
Gebäuden des Dienstleistungssektors wie Schulen, Krankenhäuser, Bürogebäude)
verbrauchen. Der Begriff umfasst auch diejenige Energie, die wir für beinahe
alle industriellen Prozesse zur Herstellung von Produkten für unseren täglichen
Gebrauch sowie für die Kühlung und Kälteerzeugung im Dienstleistungssektor
(beispielsweise im Einzelhandel für die Lieferkette von Lebensmitteln von der
Erzeugung über den Supermarkt bis zum Verbraucher) benötigen.
Überblick nach Art
der Energiequellen
Wie steht es um die Wärme- und Kälteerzeugung in Europa?
Nach Angaben der EU-Kommission auf ihren Webseiten, ist dieser gesamte Bereich verantwortlich für 50 Prozent des jährlichen Energieverbrauchs der EU,
davon 13 Prozent des Ölverbrauchs und 59 Prozent des gesamten Gasverbrauchs
der EU (nur Direktverbrauch) – das entspricht 68 Prozent der Gesamtgasimporte.
Gründe
Als Gründe für diese Situation listet die EU-Kommission folgende Tatsachen:
 Veralteter Baubestand: Der Gebäudebestand in der EU ist nicht mehr zeitgemäß und daher mit unterschiedlichen Problemen behaftet, als da wären:
o
Alte, ineffiziente Heizungsanlagen: Knapp die Hälfte aller Gebäude
in der Europäischen Union sind mit Heizungsanlagen ausgestattet,
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.04 Wärme- und Kälte-Strategie – Seite 2 von 6
deren Effizienz unter 60 Prozent liegt und die noch vor 1992 installiert wurden.
o
Technisch überholte Heizungen: 22 Prozent der Gasheizkessel, 34
Prozent der Elektro-Direktheizungen, 47 Prozent der Ölheizkessel
und 58 Prozent der Kohleheizkessel haben ihre technische Lebensdauer bereits überschritten.
o
Niedrige Sanierungsquote: Durch die Sanierung des Baubestands
ließe sich der Energieverbrauch senken, doch die Renovierungsquote
liegt derzeit jedoch unter 1 Prozent.
 Erneuerbare Energien sind in diesem Bereich wenig verbreitet:
Nach Angaben der EU ist Erdgas heute die gängigste Primärenergiequelle
zum Heizen und Kühlen in der Europäischen Union (46 Prozent), gefolgt von
Kohle (rund 15 Prozent), Biomasse (rund 11 Prozent), Heizöl (10 Prozent),
Kernenergie (7 Prozent) und einigen erneuerbaren Energiequellen (Wind,
Sonne (Fotovoltaik), Wasser, rund 5 Prozent). Auf erneuerbare Energien wie
Sonnenwärme, Umgebungswärme und Erdwärme entfallen rund 1,5 Prozent
des einschlägigen Energieverbrauchs, auf die sonstigen fossilen Brennstoffe
nur 4 Prozent. Insgesamt stammen rund 18 Prozent der für die Wärme- und
Kälteerzeugung verbrauchten Primärenergie aus erneuerbaren Energiequellen, wobei das Potenzial für die Anhebung dieses Anteils beträchtlich ist.
 Zu viel Energie wird verschwendet:
Die EU-Kommission basiert ihre Strategie auch auf Schätzungen, die davon
ausgehen, dass bei industriellen Prozessen in der EU freiwerdende Wärme,
die an Luft und Gewässer abgegeben und damit verschwendet wird, ausreichen würde, um den gesamten Heizbedarf der Wohn- und Dienstleistungsgebäude in der EU zu decken.
Vorgeschlagene
Maßnahmen
Welche Maßnahmen umfasst die EU-Strategie?
Die Europäische Kommission hat demnach folgende Ziele im Blick:
 Energieverluste aus Gebäuden verringern,
 Effizienz der Heizung und Kühlung maximieren,
 Anteil an erneuerbarer Energien steigern.
Um diese Ziele zu erreichen, sieht die EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung folgende Maßnahmen vor:
Sanierung
1) Gebäuderenovierung erleichtern:

Mehrfamilienhäuser: Die EU-Mitgliedsstaaten sollen jeweils ein Maßnahmenpaket „schnüren“ und damit sie die Renovierung von Mehrfamilienhäusern erleichtern, beispielsweise durch moderne Heizungs- und Kühlungsanlagen (wie Wärmepumpen), Dämmmaterialien und Energieberatung zur Durchführung der Renovierung.

Kostenverteilung: Eine bessere Kostenverteilung soll bewirken, dass so-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.04 Wärme- und Kälte-Strategie – Seite 3 von 6
wohl Mieter als auch Vermieter von den getätigten Investitionen in die
Renovierung von alten Gebäuden und Wohnungen profitieren oder veraltete Heizanlagen durch neue, effiziente Anlagen ersetzt werden, die mit
erneuerbaren Energien betrieben werden oder Wärme aus intelligenten
Fernwärmenetzen der neuen Generation beziehen.
Erneuerbare
Energien
Industrielle
Abwärme + Abkälte

Öffentliche Gebäude: Bewährte Energieeffizienzmodelle für öffentliche
Schulgebäude oder Krankenhäuser sollen gefördert werden, um den Behörden anhand von praktischen Beispiele vor Augen zu führen, wie diese
Gebäude mithilfe von Energiedienstleistern, Energieleistungsverträgen,
öffentlichen Aufträgen oder der Stromerzeugung für den Eigenbedarf
energieeffizienter werden können. Auch sollen sie daran nachvollziehen,
wie eine energetische Sanierung durchzuführen ist und wie Heiz- und
Kühlsysteme installiert werden können, die aus sauberen, erneuerbaren
Energiequellen gespeist werden. Diese Vorgehensweise reduziert zudem
die Kosten der betroffenen Gebäude und stärkt die Kaufkraft für Lehrmaterial, Computer, die Ausstattung von Turnhallen, Bibliotheken oder
Kantinen usw..

Energieausweise: Die Zuverlässigkeit von Energieausweisen soll verbessert werden. Dieses wird bei der bevorstehenden Überarbeitung der
Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden (EUGebäuderichtlinie) bewertet. Ein zuverlässiger Energieausweis liefert
den Verbrauchern und Investoren verständliche Informationen über die
Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden und schafft parallel dazu
auch Anreize sie auf dem Markt verbreitet einzusetzen.
2) Höherer Anteil erneuerbarer Energien

Energieeffizienz: Gegenwärtig ist die Wärme- und Kälteerzeugung immer noch vorwiegend auf fossile Brennstoffe angewiesen. Erneuerbare
Energien liefern lediglich 18 Prozent der Energie für die Wärme- und Kälteerzeugung in der EU. Die Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung
macht deutlich, dass Energieeffizienz und der Einsatz von erneuerbaren
Energien komplementär sind.

EU-Richtlinie: Die EU wird die Anhebung des Anteils von erneuerbaren
Energien für Gebäude bei der bevorstehenden Überarbeitung der Richtlinie über erneuerbare Energien und der Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden prüfen.

Finanzierung: Finanzmittel für den Einsatz von Technologien auf der Basis erneuerbarer Energien wird die EU-Kommission bereitstellen aus den
Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, dem EU-Programm für Forschung und Entwicklung „Horizont 2020“ und dem Integrierten Strategieplan für Energietechnologie.
3) Abwärme und Abkälte aus der Industrie wieder verwenden
Industrieanlagen und Kraftwerke erzeugen Abwärme und Abkälte in großen Umfang. Diese wird derzeit ungenutzt in die Luft und in Gewässer abgegeben. Damit
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.04 Wärme- und Kälte-Strategie – Seite 4 von 6
diese Situation verbessert wird sieht die EU-Kommission folgende Lösungen:
Nutzer mit
einbeziehen

Über Fernwärmenetze direkt einspeisen: Schweden zeigt vor, wie es
erfolgreich verlaufen könnte: In der Stadt Göteborg werden über 90 Prozent aller Wohnblocks über ein 1000 km langes Fernwärmenetz beheizt,
das mit aus verschiedenen Quellen gespeist wird: nahegelegene Industrieanlagen (Raffinerien und Chemiefabriken), Müllverbrennung und
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) bei der gleichzeitigen Strom und Wärme
gewonnen wird.

Kühlung aus Wärme liefern: Eine andere Möglichkeit wäre Kühlung über
Kraft-Wärme-Kopplung und Absorptionskühler, die Wärme in Kälte umwandeln, über ein Fernkältenetz an Gebäude zu liefern. Bei der Absorption wird Abwärme (beispielsweise aus der Abfallverbrennung und aus
Raffinerien) in den Sommermonaten genutzt, um Wärme in Kälte umzuwandeln. Diese funktioniert beispielsweise bereits in Wien: Das Fernkältesystem nutzt im Sommer die in der KWK-Müllverbrennungsanlage anfallende Wärme zur Bereitstellung von Kälte.

Infrastruktur entwickeln: Den nationalen und lokalen Behörden kommt
die zentrale Aufgabe zu, ihre wirtschaftlichen Abwärme- und Abkältepotenziale zu ermitteln, die passenden Vorschriften zu erlassen und zu helfen, die Infrastruktur für die Erschließung des Potenzials auszubauen.
4) Verbraucher und Industrie einbeziehen:

Verbraucher: Eigentümer, Mieter, Bauträger und öffentliche Behörden
sollten in der Lage sein, sachkundig zu entscheiden über die Bausanierung, Optionen der effizienten Heizung/Kühlung mit erneuerbaren Energien, Energieeinsparmöglichkeiten durch fortschrittliche Mess- und Fakturierungssysteme, Echtzeitregelung von Heizung und Kühlung sowie Automatisierung. Hierfür müssen die Kompetenzen geschaffen werden,
damit sie wissen, was sie unternehmen können, wie sie ihre Projekte gestalten müssen und welche Finanzierungs-Möglichkeiten es gibt.

Industrie: 2012 entfiel nach Angaben der EU-Kommission ein Viertel des
Endenergieverbrauchs der EU auf die Industrie, der Großteil davon (73
Prozent) auf die Wärme- und Kälteerzeugung.
Folgende drei Möglichkeiten sieht die EU um die Energieeffizienz der Wärmeund Kälteerzeugung in energieintensiven Industriezweigen zu verbessern:

Industrielle Prozesse verbessern.

Wärme anlagenübergreifend integrieren und auch sonstige Energien und
Ressourcen zwischen den Prozessen an einem Standort integrieren. Dieses
kann mit dem Zweck erfolgen die Abwärme innerhalb von Standorten zurückzugewinnen, beispielsweise durch Industriesymbiose in Industrieparks.

Ungenutzte Niedertemperaturwärme abgeben und zwar durch Wärmenetze
an nahegelegene Wärmeverbraucher außerhalb des Industrieparks wie beispielsweise an Gemeinden.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
Nutzen
1. Europäische Ziele
1.04 Wärme- und Kälte-Strategie – Seite 5 von 6
Welche Vorteile bringt die EU-Strategie?
Die Vorteile sieht die EU-Kommission insbesondere für folgende Gruppen:

Bürgerinnen und Bürger: Ihre Vorteile würden in besseren Lebensbedingungen liegen, in gesteigertem Komfort und einer besseren Gesundheit sowie in
einer größeren ökologischen Nachhaltigkeit, von der sie überzeugt sind, dass
sie auch noch für künftige Generationen zu einer besseren Umwelt beiträgt.
Zudem ist zu erwarten, dass ihre monatlichen und jährlichen Heizungsausgaben sinken. Wenn im Haus beispielsweise ein herkömmlicher Gasheizkessel
mit einem Jahresenergieverbrauch von 20 MWh eingebaut ist, können sie –
nach Angaben der EU-Kommission - mit einem neuen Brennwertkessel jährlich bis zu 275 Euro sparen. Effiziente, mit erneuerbaren Energien betriebene Heizungsgeräte, wie Wärmepumpen in Kombination mit solarbetriebenen
Warmwasserbereitern, könnten die jährlichen Ausgaben der Haushalte für
Energie erheblich reduzieren (von 300 bis 500 Euro bis zu 1500 - 2000 Euro).
Darüber hinaus haben derzeit noch passive Verbraucher die Möglichkeit, ihre
Abhängigkeit von den Energiepreisschwankungen zu verringern und sogar
selbst kleine Mengen erneuerbarer Energie zu erzeugen, wobei sie überschüssige Energie dann als so genannte „Prosumenten“ auf einem liberalisierten Energiemarkt verkaufen könnten.
 Arbeitnehmer: Die Herstellung und der Einbau von Geräten und Materialien,
mit denen die Energieeffizienz erhöht wird und erneuerbare Energien zum
Einsatz kommen, sind arbeitsintensiv und schaffen durchschnittlich potenziell doppelt so viele Arbeitsplätze wie die Herstellung und der Einbau herkömmlicher Energieerzeugungsgeräte. Im Zusammenhang mit dem Verkauf
energieeffizienter Güter und Dienstleistungen sind in Europa beispielsweise
im Jahr 2010 etwa 0,9 Millionen neue Arbeitsplätze direkt und 2,4 Millionen
neue Arbeitsplätze indirekt entstanden.
 Industrie: Mit passenden Investitionen, die sich in weniger als fünf Jahren
amortisieren, könnten die Energiekosten um 4-10 Prozent gesenkt werden.
Sauberere Luft
Zudem lassen sich die CO2-Emissionen und die Luftverschmutzung eindämmen:
 Vor dem Hintergrund der EU-Klimaziele wird mit einem Rückgang der Wärmeund Kältenachfrage bis 2050 bei gleichzeitiger CO2-Reduzierung um 42 Prozent bis 56 Prozent gerechnet, so dass diesem Bereich bei der Senkung der
Emissionen eine zentrale Rolle zukommen dürfte.
 So wird beispielsweise davon ausgegangen, dass sich mit der neuen EUEnergiekennzeichnung und der Ökodesign-Verordnung für Heizkessel, für die
erstmals eine Effizienzeinstufung vorgenommen wurde, bis zum Jahr 2030
600 TWh Energie und 135 Millionen Tonnen CO2-Emissionen einsparen lassen
werden.
 Mit der neuen Ökodesign-Verordnung für Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.04 Wärme- und Kälte-Strategie – Seite 6 von 6
werden zudem die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von
Heizungs- und Kühlungsprodukten vervollständigt. Diese Maßnahmen könnten
bis 2030 zu einer Einsparung von 5 Millionen Tonne RÖE pro Jahr und damit
von 9 Millionen Tonnen CO2 führen.
 Ein gesenkter Energieverbrauch und ein erhöhter Anteil an erneuerbaren
Energien bei der Wärme- und Kälteerzeugung werden auch, vor allem in
Stadtgebieten, erheblich zur Verringerung der Luftverschmutzung beitragen.
Langfristige Ziele
Welche Vision verfolgt die EU langfristig?
Die Europäische Union sollte bis 2050 den Gebäudebestand auf emissionsarme
Energiesysteme umstellen: Damit würde Europa pro Jahr bei den Gaseinfuhren
etwa 40 Milliarden Euro und bei den Öleinfuhren etwa 4,7 Milliarden Euro einsparen. Die CO2-Emissionen der EU würden um 30 Prozent reduziert und die Ausgaben der Bürgerinnen und Bürger für die Beheizung bzw. Kühlung ihrer Wohnungen und Gebäude würden um 70 Prozent sinken. Die durch die Wärme- und
Kälteerzeugung verursachte Luftverschmutzung würde um über 90 Prozent verringert, wobei auch entsprechende Gesundheitsprobleme zurückgehen werden.
Weitere Schritte
Wie sehen die nächsten Schritte aus?
Der Übergang zu einem Wärme- und Kälteerzeugungssystem mit geringem CO2Ausstoß erfordert die Mitwirkung aller Beteiligten – mahnt die EU-Kommission.
Mit der Governance-Struktur EU 2030 schafft sie die passenden Grundlagen.
Gleichzeitig wird die EU-Kommission folgende Maßnahmen vorantreiben:
2016 werden folgende Rechtsvorschriften überarbeitet:
 die Energieeffizienz-Richtlinie,
 die Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden,
 die Initiative zur intelligenten Finanzierung für intelligente Gebäude,
 die Initiative für die Neugestaltung des Strommarktes,
 der Vorschlag für einen Rahmen für erneuerbare Energiequellen.
Die EU-Kommission wird folgende nichtlegislative Maßnahmen ergreifen:

Mehrfamilienhäuser sanieren: Entwicklung eines Maßnahmenpakets zur
Erleichterung der Renovierung von Mehrfamilienhäusern;

Schulen und Krankenhäuser fördern: Förderung bewährter Energieeffizienzmodelle für staatliche Unterrichtsgebäude und Krankenhäuser;

Fachleute qualifizieren: Ausweitung der Initiative „BUILD UP skills“, um die
Ausbildung von Fachleuten des Baugewerbes insbesondere durch ein neues
Modul für Energiefachleute und Architekten zu verbessern.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.04 Wärme- und Kälte-Strategie – Seite 1 von 6
14. März 2016
EU-Strategie zur intelligenten, effizienten und
nachhaltigen Wärme- und Kälteerzeugung für Gebäude
Die Europäische Kommission legte am 16. Februar 2016 eine neue Strategie vor:
Ziel ist die Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden und der Industrie - auf die
50 Prozent des jährlichen Energieverbrauchs der EU entfallen, zu optimieren.
© bluedesign – Fotolia.com
Ziele definieren
Was beinhaltet und bezweckt die neue EU-Strategie?
Diese EU-Strategie ist die erste EU-Initiative, in deren Mittelpunkt diejenige
Energie steht, die wir in Gebäuden und in der Industrie zur Wärme- und Kälteerzeugung verbrauchen. Sie umfasst 50 Prozent des jährlichen Energieverbrauchs
der EU. Die Europäische Kommission ist davon überzeugt, dass sich mit intelligenteren, effizienteren und nachhaltigeren Lösungen für diesen Bereich die
Energie-Importe und -Abhängigkeit sowie Kosten und Emissionen verringern lassen. Als Schwerpunkt der Rahmenstrategie für die Energieunion und soll sie helfen, die Energieversorgung der EU-Mitgliedsstaaten nachhaltig zu sichern. Auch
soll sie dabei helfen, dass wir die Agenda vom COP21-Klimagipfel erfüllen.
Begriffe bestimmen
Was beinhaltet die „Wärme- und Kälteerzeugung“?
„Wärme- und Kälteerzeugung“ bezieht sich in diesem Kontext auf diejenige
Energie, die wir für das Heizen und Kühlen von Gebäuden (Wohnhäusern oder
Gebäuden des Dienstleistungssektors wie Schulen, Krankenhäuser, Bürogebäude)
verbrauchen. Der Begriff umfasst auch diejenige Energie, die wir für beinahe
alle industriellen Prozesse zur Herstellung von Produkten für unseren täglichen
Gebrauch sowie für die Kühlung und Kälteerzeugung im Dienstleistungssektor
(beispielsweise im Einzelhandel für die Lieferkette von Lebensmitteln von der
Erzeugung über den Supermarkt bis zum Verbraucher) benötigen.
Überblick nach Art
der Energiequellen
Wie steht es um die Wärme- und Kälteerzeugung in Europa?
Nach Angaben der EU-Kommission auf ihren Webseiten, ist dieser gesamte Bereich verantwortlich für 50 Prozent des jährlichen Energieverbrauchs der EU,
davon 13 Prozent des Ölverbrauchs und 59 Prozent des gesamten Gasverbrauchs
der EU (nur Direktverbrauch) – das entspricht 68 Prozent der Gesamtgasimporte.
Gründe
Als Gründe für diese Situation listet die EU-Kommission folgende Tatsachen:
 Veralteter Baubestand: Der Gebäudebestand in der EU ist nicht mehr zeitgemäß und daher mit unterschiedlichen Problemen behaftet, als da wären:
o
Alte, ineffiziente Heizungsanlagen: Knapp die Hälfte aller Gebäude
in der Europäischen Union sind mit Heizungsanlagen ausgestattet,
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.04 Wärme- und Kälte-Strategie – Seite 2 von 6
deren Effizienz unter 60 Prozent liegt und die noch vor 1992 installiert wurden.
o
Technisch überholte Heizungen: 22 Prozent der Gasheizkessel, 34
Prozent der Elektro-Direktheizungen, 47 Prozent der Ölheizkessel
und 58 Prozent der Kohleheizkessel haben ihre technische Lebensdauer bereits überschritten.
o
Niedrige Sanierungsquote: Durch die Sanierung des Baubestands
ließe sich der Energieverbrauch senken, doch die Renovierungsquote
liegt derzeit jedoch unter 1 Prozent.
 Erneuerbare Energien sind in diesem Bereich wenig verbreitet:
Nach Angaben der EU ist Erdgas heute die gängigste Primärenergiequelle
zum Heizen und Kühlen in der Europäischen Union (46 Prozent), gefolgt von
Kohle (rund 15 Prozent), Biomasse (rund 11 Prozent), Heizöl (10 Prozent),
Kernenergie (7 Prozent) und einigen erneuerbaren Energiequellen (Wind,
Sonne (Fotovoltaik), Wasser, rund 5 Prozent). Auf erneuerbare Energien wie
Sonnenwärme, Umgebungswärme und Erdwärme entfallen rund 1,5 Prozent
des einschlägigen Energieverbrauchs, auf die sonstigen fossilen Brennstoffe
nur 4 Prozent. Insgesamt stammen rund 18 Prozent der für die Wärme- und
Kälteerzeugung verbrauchten Primärenergie aus erneuerbaren Energiequellen, wobei das Potenzial für die Anhebung dieses Anteils beträchtlich ist.
 Zu viel Energie wird verschwendet:
Die EU-Kommission basiert ihre Strategie auch auf Schätzungen, die davon
ausgehen, dass bei industriellen Prozessen in der EU freiwerdende Wärme,
die an Luft und Gewässer abgegeben und damit verschwendet wird, ausreichen würde, um den gesamten Heizbedarf der Wohn- und Dienstleistungsgebäude in der EU zu decken.
Vorgeschlagene
Maßnahmen
Welche Maßnahmen umfasst die EU-Strategie?
Die Europäische Kommission hat demnach folgende Ziele im Blick:
 Energieverluste aus Gebäuden verringern,
 Effizienz der Heizung und Kühlung maximieren,
 Anteil an erneuerbarer Energien steigern.
Um diese Ziele zu erreichen, sieht die EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung folgende Maßnahmen vor:
Sanierung
1) Gebäuderenovierung erleichtern:

Mehrfamilienhäuser: Die EU-Mitgliedsstaaten sollen jeweils ein Maßnahmenpaket „schnüren“ und damit sie die Renovierung von Mehrfamilienhäusern erleichtern, beispielsweise durch moderne Heizungs- und Kühlungsanlagen (wie Wärmepumpen), Dämmmaterialien und Energieberatung zur Durchführung der Renovierung.

Kostenverteilung: Eine bessere Kostenverteilung soll bewirken, dass so-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.04 Wärme- und Kälte-Strategie – Seite 3 von 6
wohl Mieter als auch Vermieter von den getätigten Investitionen in die
Renovierung von alten Gebäuden und Wohnungen profitieren oder veraltete Heizanlagen durch neue, effiziente Anlagen ersetzt werden, die mit
erneuerbaren Energien betrieben werden oder Wärme aus intelligenten
Fernwärmenetzen der neuen Generation beziehen.
Erneuerbare
Energien
Industrielle
Abwärme + Abkälte

Öffentliche Gebäude: Bewährte Energieeffizienzmodelle für öffentliche
Schulgebäude oder Krankenhäuser sollen gefördert werden, um den Behörden anhand von praktischen Beispiele vor Augen zu führen, wie diese
Gebäude mithilfe von Energiedienstleistern, Energieleistungsverträgen,
öffentlichen Aufträgen oder der Stromerzeugung für den Eigenbedarf
energieeffizienter werden können. Auch sollen sie daran nachvollziehen,
wie eine energetische Sanierung durchzuführen ist und wie Heiz- und
Kühlsysteme installiert werden können, die aus sauberen, erneuerbaren
Energiequellen gespeist werden. Diese Vorgehensweise reduziert zudem
die Kosten der betroffenen Gebäude und stärkt die Kaufkraft für Lehrmaterial, Computer, die Ausstattung von Turnhallen, Bibliotheken oder
Kantinen usw..

Energieausweise: Die Zuverlässigkeit von Energieausweisen soll verbessert werden. Dieses wird bei der bevorstehenden Überarbeitung der
Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden (EUGebäuderichtlinie) bewertet. Ein zuverlässiger Energieausweis liefert
den Verbrauchern und Investoren verständliche Informationen über die
Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden und schafft parallel dazu
auch Anreize sie auf dem Markt verbreitet einzusetzen.
2) Höherer Anteil erneuerbarer Energien

Energieeffizienz: Gegenwärtig ist die Wärme- und Kälteerzeugung immer noch vorwiegend auf fossile Brennstoffe angewiesen. Erneuerbare
Energien liefern lediglich 18 Prozent der Energie für die Wärme- und Kälteerzeugung in der EU. Die Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung
macht deutlich, dass Energieeffizienz und der Einsatz von erneuerbaren
Energien komplementär sind.

EU-Richtlinie: Die EU wird die Anhebung des Anteils von erneuerbaren
Energien für Gebäude bei der bevorstehenden Überarbeitung der Richtlinie über erneuerbare Energien und der Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden prüfen.

Finanzierung: Finanzmittel für den Einsatz von Technologien auf der Basis erneuerbarer Energien wird die EU-Kommission bereitstellen aus den
Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, dem EU-Programm für Forschung und Entwicklung „Horizont 2020“ und dem Integrierten Strategieplan für Energietechnologie.
3) Abwärme und Abkälte aus der Industrie wieder verwenden
Industrieanlagen und Kraftwerke erzeugen Abwärme und Abkälte in großen Umfang. Diese wird derzeit ungenutzt in die Luft und in Gewässer abgegeben. Damit
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.04 Wärme- und Kälte-Strategie – Seite 4 von 6
diese Situation verbessert wird sieht die EU-Kommission folgende Lösungen:
Nutzer mit
einbeziehen

Über Fernwärmenetze direkt einspeisen: Schweden zeigt vor, wie es
erfolgreich verlaufen könnte: In der Stadt Göteborg werden über 90 Prozent aller Wohnblocks über ein 1000 km langes Fernwärmenetz beheizt,
das mit aus verschiedenen Quellen gespeist wird: nahegelegene Industrieanlagen (Raffinerien und Chemiefabriken), Müllverbrennung und
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) bei der gleichzeitigen Strom und Wärme
gewonnen wird.

Kühlung aus Wärme liefern: Eine andere Möglichkeit wäre Kühlung über
Kraft-Wärme-Kopplung und Absorptionskühler, die Wärme in Kälte umwandeln, über ein Fernkältenetz an Gebäude zu liefern. Bei der Absorption wird Abwärme (beispielsweise aus der Abfallverbrennung und aus
Raffinerien) in den Sommermonaten genutzt, um Wärme in Kälte umzuwandeln. Diese funktioniert beispielsweise bereits in Wien: Das Fernkältesystem nutzt im Sommer die in der KWK-Müllverbrennungsanlage anfallende Wärme zur Bereitstellung von Kälte.

Infrastruktur entwickeln: Den nationalen und lokalen Behörden kommt
die zentrale Aufgabe zu, ihre wirtschaftlichen Abwärme- und Abkältepotenziale zu ermitteln, die passenden Vorschriften zu erlassen und zu helfen, die Infrastruktur für die Erschließung des Potenzials auszubauen.
4) Verbraucher und Industrie einbeziehen:

Verbraucher: Eigentümer, Mieter, Bauträger und öffentliche Behörden
sollten in der Lage sein, sachkundig zu entscheiden über die Bausanierung, Optionen der effizienten Heizung/Kühlung mit erneuerbaren Energien, Energieeinsparmöglichkeiten durch fortschrittliche Mess- und Fakturierungssysteme, Echtzeitregelung von Heizung und Kühlung sowie Automatisierung. Hierfür müssen die Kompetenzen geschaffen werden,
damit sie wissen, was sie unternehmen können, wie sie ihre Projekte gestalten müssen und welche Finanzierungs-Möglichkeiten es gibt.

Industrie: 2012 entfiel nach Angaben der EU-Kommission ein Viertel des
Endenergieverbrauchs der EU auf die Industrie, der Großteil davon (73
Prozent) auf die Wärme- und Kälteerzeugung.
Folgende drei Möglichkeiten sieht die EU um die Energieeffizienz der Wärmeund Kälteerzeugung in energieintensiven Industriezweigen zu verbessern:

Industrielle Prozesse verbessern.

Wärme anlagenübergreifend integrieren und auch sonstige Energien und
Ressourcen zwischen den Prozessen an einem Standort integrieren. Dieses
kann mit dem Zweck erfolgen die Abwärme innerhalb von Standorten zurückzugewinnen, beispielsweise durch Industriesymbiose in Industrieparks.

Ungenutzte Niedertemperaturwärme abgeben und zwar durch Wärmenetze
an nahegelegene Wärmeverbraucher außerhalb des Industrieparks wie beispielsweise an Gemeinden.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
Nutzen
1. Europäische Ziele
1.04 Wärme- und Kälte-Strategie – Seite 5 von 6
Welche Vorteile bringt die EU-Strategie?
Die Vorteile sieht die EU-Kommission insbesondere für folgende Gruppen:

Bürgerinnen und Bürger: Ihre Vorteile würden in besseren Lebensbedingungen liegen, in gesteigertem Komfort und einer besseren Gesundheit sowie in
einer größeren ökologischen Nachhaltigkeit, von der sie überzeugt sind, dass
sie auch noch für künftige Generationen zu einer besseren Umwelt beiträgt.
Zudem ist zu erwarten, dass ihre monatlichen und jährlichen Heizungsausgaben sinken. Wenn im Haus beispielsweise ein herkömmlicher Gasheizkessel
mit einem Jahresenergieverbrauch von 20 MWh eingebaut ist, können sie –
nach Angaben der EU-Kommission - mit einem neuen Brennwertkessel jährlich bis zu 275 Euro sparen. Effiziente, mit erneuerbaren Energien betriebene Heizungsgeräte, wie Wärmepumpen in Kombination mit solarbetriebenen
Warmwasserbereitern, könnten die jährlichen Ausgaben der Haushalte für
Energie erheblich reduzieren (von 300 bis 500 Euro bis zu 1500 - 2000 Euro).
Darüber hinaus haben derzeit noch passive Verbraucher die Möglichkeit, ihre
Abhängigkeit von den Energiepreisschwankungen zu verringern und sogar
selbst kleine Mengen erneuerbarer Energie zu erzeugen, wobei sie überschüssige Energie dann als so genannte „Prosumenten“ auf einem liberalisierten Energiemarkt verkaufen könnten.
 Arbeitnehmer: Die Herstellung und der Einbau von Geräten und Materialien,
mit denen die Energieeffizienz erhöht wird und erneuerbare Energien zum
Einsatz kommen, sind arbeitsintensiv und schaffen durchschnittlich potenziell doppelt so viele Arbeitsplätze wie die Herstellung und der Einbau herkömmlicher Energieerzeugungsgeräte. Im Zusammenhang mit dem Verkauf
energieeffizienter Güter und Dienstleistungen sind in Europa beispielsweise
im Jahr 2010 etwa 0,9 Millionen neue Arbeitsplätze direkt und 2,4 Millionen
neue Arbeitsplätze indirekt entstanden.
 Industrie: Mit passenden Investitionen, die sich in weniger als fünf Jahren
amortisieren, könnten die Energiekosten um 4-10 Prozent gesenkt werden.
Sauberere Luft
Zudem lassen sich die CO2-Emissionen und die Luftverschmutzung eindämmen:
 Vor dem Hintergrund der EU-Klimaziele wird mit einem Rückgang der Wärmeund Kältenachfrage bis 2050 bei gleichzeitiger CO2-Reduzierung um 42 Prozent bis 56 Prozent gerechnet, so dass diesem Bereich bei der Senkung der
Emissionen eine zentrale Rolle zukommen dürfte.
 So wird beispielsweise davon ausgegangen, dass sich mit der neuen EUEnergiekennzeichnung und der Ökodesign-Verordnung für Heizkessel, für die
erstmals eine Effizienzeinstufung vorgenommen wurde, bis zum Jahr 2030
600 TWh Energie und 135 Millionen Tonnen CO2-Emissionen einsparen lassen
werden.
 Mit der neuen Ökodesign-Verordnung für Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.04 Wärme- und Kälte-Strategie – Seite 6 von 6
werden zudem die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von
Heizungs- und Kühlungsprodukten vervollständigt. Diese Maßnahmen könnten
bis 2030 zu einer Einsparung von 5 Millionen Tonne RÖE pro Jahr und damit
von 9 Millionen Tonnen CO2 führen.
 Ein gesenkter Energieverbrauch und ein erhöhter Anteil an erneuerbaren
Energien bei der Wärme- und Kälteerzeugung werden auch, vor allem in
Stadtgebieten, erheblich zur Verringerung der Luftverschmutzung beitragen.
Langfristige Ziele
Welche Vision verfolgt die EU langfristig?
Die Europäische Union sollte bis 2050 den Gebäudebestand auf emissionsarme
Energiesysteme umstellen: Damit würde Europa pro Jahr bei den Gaseinfuhren
etwa 40 Milliarden Euro und bei den Öleinfuhren etwa 4,7 Milliarden Euro einsparen. Die CO2-Emissionen der EU würden um 30 Prozent reduziert und die Ausgaben der Bürgerinnen und Bürger für die Beheizung bzw. Kühlung ihrer Wohnungen und Gebäude würden um 70 Prozent sinken. Die durch die Wärme- und
Kälteerzeugung verursachte Luftverschmutzung würde um über 90 Prozent verringert, wobei auch entsprechende Gesundheitsprobleme zurückgehen werden.
Weitere Schritte
Wie sehen die nächsten Schritte aus?
Der Übergang zu einem Wärme- und Kälteerzeugungssystem mit geringem CO2Ausstoß erfordert die Mitwirkung aller Beteiligten – mahnt die EU-Kommission.
Mit der Governance-Struktur EU 2030 schafft sie die passenden Grundlagen.
Gleichzeitig wird die EU-Kommission folgende Maßnahmen vorantreiben:
2016 werden folgende Rechtsvorschriften überarbeitet:
 die Energieeffizienz-Richtlinie,
 die Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden,
 die Initiative zur intelligenten Finanzierung für intelligente Gebäude,
 die Initiative für die Neugestaltung des Strommarktes,
 der Vorschlag für einen Rahmen für erneuerbare Energiequellen.
Die EU-Kommission wird folgende nichtlegislative Maßnahmen ergreifen:

Mehrfamilienhäuser sanieren: Entwicklung eines Maßnahmenpakets zur
Erleichterung der Renovierung von Mehrfamilienhäusern;

Schulen und Krankenhäuser fördern: Förderung bewährter Energieeffizienzmodelle für staatliche Unterrichtsgebäude und Krankenhäuser;

Fachleute qualifizieren: Ausweitung der Initiative „BUILD UP skills“, um die
Ausbildung von Fachleuten des Baugewerbes insbesondere durch ein neues
Modul für Energiefachleute und Architekten zu verbessern.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
2. Deutsche Ziele
2.01 EnEV 2017 am Horizont! – Seite 1 von 4
26. März 2015
EnEV 2017 am Horizont:
Aktueller Stand und Ausblick
Fortschreibung der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG). Ein Bericht
von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Heraus© fotomek - Fotolia.com
geberin des Experten-Portal EnEV-online.de
Kurzinfo
Nächstes Jahr wird die aktuell geltende Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) wieder geändert, wie das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) es fordert. Auf der BAU 2015 wurde
die kommende Novelle auf dem EnEV-Symposium als "EnEV
2017" vorgestellt. Sie wird für Neubauten den Niedrigstenergie-Standard einführen. Dieses fordern die EU-Richtlinie 2010
sowie unser Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) wie folgt:
- ab 2021 für privatwirtschaftlich genutzte Gebäude,
- ab 2019 für öffentliche Neubauten.
Verschaffen Sie sich bereits jetzt den Überblick:
Inhalt
Überblick der Themen
 Wer ist für die nächste EnEV-Novelle zuständig?
 Wann kommt "EnEV easy" tatsächlich?
 Wie wird "EnEV easy" in der Praxis funktionieren?
 EnEV 2017: Was bringt die nächste Novelle?
 Wie wird das EEWärmegesetz weiter entwickelt?
Zuständigkeiten
Wer ist für die nächste EnEV-Novelle zuständig?
Wie Horst-Peter Schettler-Köhler, vom Bundesinstitut für Bau-,
Stadt- und Raumforschung (BBSR) bereits auf dem EnEVSymposium auf der BAU 2015 berichtete, muss noch einiges geklärt werden im Hinblick auf die Zuständigkeiten rund um die
novellierte Verordnung. Dieses hat vielfache Gründe: Seit der
ersten Wärmeschutzverordnung (WSchVO 1977) bis zur aktuellen
Energieeinsparverordnung (EnEV 2914) haben das Bundeswirtschafts- und Bundesbauministerium gemeinsam die "Feder geführt", d.h., "auf gleicher Augenhöhe" die neuen Regelungen
jeweils gemeinsam entwickelt.
Die Bundeskanzlerin Angela Merkel hat bei der letzten Regierungsbildung das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
2. Deutsche Ziele
2.01 EnEV 2017 am Horizont! – Seite 2 von 4
(BMWi) für das Energiesparrecht zuständig ernannt. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
(BMUB) hat nun auch die Aufgaben übernommen die EnEV weiterzuschreiben. Die entsprechenden Ressorts des BMUB und
BMWi haben vereinbart, die gemeinsame Federführung wie bisher fortzusetzen, wobei das BMWi das Recht hat, Vorschläge
auszuarbeiten.
Der Bundesjustizminister wird eine generelle Zuständigkeitsverordnung erlassen, die übergreifend für alle Rechtsverordnungen
gelten wird. Dieses wird auch etliche Bereiche der EnEV betreffen, wie das Modellgebäudeverfahren (bekannt als "EnEV easy"),
die vereinfachte Datenaufnahme im Gebäudebestand, die Verbrauchs- und Vergleichswerte für Nichtwohnbauten, die Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis, die Regeln der
Technik, genereller Bekanntmachungsweg sowie die Arbeitshilfe
über Pflichtangaben für Immobilienanzeigen.
EnEV-easy
Wann kommt das Modellgebäudeverfahren für
neue, ungekühlte Wohngebäude "EnEV easy"?
Die aktuelle EnEV 2014 führt im § 3 (Neubau Wohngebäude) im
5. Absatz ein neues, vereinfachtes Verfahren ein. Für bestimmte
Wohngebäude erlaubt die Verordnung keinen EnEV-Nachweis zu
berechnen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Für
diese neue Methode wird das Bundesministerium eine entsprechende Bekanntmachung herausgeben.
Diese Bekanntmachung wird aktuell noch vorbereitet. Das neue
Modellverfahren muss man noch an den verkündeten Stand der
Verordnung anpassen. Die Konzeption als "Bekanntmachung"
erlaubt den zuständigen Gremien später auch weitere Optionen
bei den Anlagenkonzepten und bei den Wärmeschutzkombinationen einzuführen.
Die Berechnungen eines Gutachters sollen jetzt im März 2015
vorliegen. Auch die Herausgabe dieser Bekanntmachung erfordert ebenfalls Klarheit über die formalen Zuständigkeiten der
Bundesministerien. Die Ausstellung von Energieausweisen für
neue Wohngebäude nach dem neuen Verfahren - ohne Energiebedarfsberechnungen - soll mit der Version 2.0 der BBSRDruckapplikation ermöglicht werden.
EnEV-easy Praxis
Wie wird "EnEV easy" in der Planung funktionieren?
Ein Haus planen und bauen ohne den EnEV-Nachweis zu berechnen und dabei die Kennwerte für den Energieausweis gleich mühelos parat haben. Dieses verspricht die neue Vereinfachung der
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) - allgemein als "EnEV-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
2. Deutsche Ziele
2.01 EnEV 2017 am Horizont! – Seite 3 von 4
easy" bekannt. Auf dem EnEV-Symposium anlässlich der Messe
BAU 2015 in München stellten zwei Referenten den aktuellen
Stand vor: Dipl.-Ing. Horst-P. Schettler-Köhler, Leiter des Referates II 2 "Energieeinsparung, Klimaschutz" im Bundesinstitut für
Bau-, Stadt- und Raumforschung und und Werner Niklasch, vom
TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH.
EnEV 2017
EnEV 2017: Was bringt die nächste Novelle?
Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) fordert im § 2a (Zu
errichtende Niedrigstenergiegebäude), 2. Absatz:
"Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung …[zur Einführung des Niedrigstenergiehaus-Standards] … für Gebäude im
Sinne von Absatz 1 Satz 1 vor dem 1. Januar 2019 … [alle
konditionierten Gebäude] und für Gebäude im Sinne von Absatz 1 Satz 2 … [konditionierte Gebäude in Eigentum und Nutzung von Behörden] … vor dem 1. Januar 2017 zu erlassen."
Demnach muss die kommende Novelle bis Ende nächsten Jahres
fertig geändert sein. Das BBSR hat in diesem Sinne für das Bundesumweltministerium (BMUB) und Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) eine vorbereitende Studie beauftragt: Diese umfasst
folgende Aspekte: Empfehlungen zur Anforderungsstruktur im
Lichte der EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude von 2010,
das "kostenoptimales Niveau 2020" im Sinne der Richtlinie, der
Wirtschaftlichkeitsnachweis nach EnEG 2013 § 5 (Gemeinsame
Voraussetzungen für Rechtsverordnungen) für den Niedrigstenergiehaus-Standard, Vorschläge zur Nachweisführung und für
"Quartierslösungen".
EEWärmeG
Wie wird das EEWärmegesetz weiterentwickelt?
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat im Rahmen eines
Auftrags analysieren lassen ob es beim Erneuerbare-EnergienWärmegesetz (EEWärmeG 2011) auch Handlungsbedarf gibt parallel zur Fortschreibung der EnEV.
Im Erfahrungsbericht der Bundesregierung vom 19. Dezember
2012 zum EEWärmeG sind auch verschiedene Szenarien beschrieben. Sie betreffen die Nutzungspflicht im Neubau, die
finanzielle Förderung im Rahmen des Marktanreizprogramms
(MAP), den Gebäudebestand, die Wärme- und Kälteaktionspläne
sowie die Datenerfassung und Statistik.
 BMU: Erfahrungsbericht zum Erneuerbare-Energien-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
2. Deutsche Ziele
2.01 EnEV 2017 am Horizont! – Seite 4 von 4
Wärmegesetz (EEWärmeG) durch die Bundesregierung
Der Nationale Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) sieht vor, das
EEWärmeG mit der EnEV abzugleichen. Dabei muss man insbe-
sondere die Überschneidungen an Schnittstellen prüfen sowie die
Möglichkeiten das Gesetz zu vereinfachen, damit die erneuerbaren Energien in der Wärmeversorgung von Gebäuden besser integriert werden. Auch soll man prüfen, inwieweit man das EEWärmeG und die EnEV zusammenlegen kann.
 BMWi: Nationale Aktionsplan Energieeffizienz – NAPE
Wie Horst-Peter Schettler-Köhler bereits auf dem EnEVSymposium auf der BAU 2015 berichtete, ist davon auszugehen,
dass zumindest mit weiterer Verschärfung der EnEVAnforderungen es nicht mehr nötig sein wird parallel dazu eine
gesonderte Regelung weiterzuführen zu einer Quote für erneuerbar erzeugte Wärme. Die Gutachter werden im Sommer ihre
Empfehlungen in dieser Angelegenheit abgeben. Man darf gespannt sein!
Bericht von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
Stuttgart, Herausgeberin und Redaktion EnEV-online.de
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
2. Deutsche Ziele
2.02 Wie geht es weiter mit der EnEV? – Seite 1 von 3
16.10.2015
Wie geht es weiter mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem Energieausweis?
Foto © Melita Tuschinski
Ministerialrat Peter Rathert, Leiter des Referates "Gebäude- und
Anlagentechnik, technische Angelegenheiten im Bereich Energie
und Bauen" im Bundesbauministerium (BMUB) Berlin, antwortet
auf Fragen von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Herausgeberin des Experten-Portals EnEV-online.de
Kurzinfo
"Wissen, was uns in Zukunft erwartet - Gebäude im Zentrum
der Energieeffizienz" – die Veranstaltung der EnBW Energiegemeinschaft e.V. lockte am 12. Oktober 2015 zahlreich Architekten, Planer und Energieberater in die Stadthalle Leonberg. Im Vortrag von MR Peter Rathert vom BMUB erfuhren
wir "Wie es mit der Gebäude-Energieeffizienz in der Bundespolitik konkret weitergeht – EnEV 2016, Effizienzstrategie,
Sanierungsfahrplan & Co.". Nach der Veranstaltung baten wir
ihn für die EnEV-online Leser auf fünf Fragen zu antworten:
Inhaltsüberblick
Überblick der Themen
 EnEV erhöht den Neubau-Standard ab 2016
 EnEV 2017 führt Niedrigstenergie-Neubauten ein
 Energieausweis transparenter und nachvollziehbarer
 EnEV und EEWärmeG abgleichen
 Energetische Anforderungen an Flüchtlings-Unterkünfte
EnEV ab 2016
EnEV erhöht den Neubau-Standard ab 2016
Die aktuelle EnEV 2014 erhöht die energetischen Anforderungen für Neubauten ab 2016. In den Medien immer wieder
Stimmen aus der Wirtschaft zu Wort, die verlangten, diese
Erhöhung auszusetzen. Wie ist der aktuelle Stand?
MR Rathert: Die letzte Novelle der Energieeinsparverordnung
(EnEV) ist zum 1. Mai 2014 in Kraft getreten. Wie Sie auch erwähnten, hebt diese Novelle auch den energetischen Standard
für Neubauten ab 2016: Der erlaubte JahresPrimärenergiebedarf sinkt um durchschnittlich 25 Prozent und
der Wärmeschutz der Gebäudehülle muss parallel dazu um
durchschnittlich 20 Prozent besser werden.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
EnEV 2017
2. Deutsche Ziele
2.02 Wie geht es weiter mit der EnEV? – Seite 2 von 3
EnEV 2017 führt Niedrigstenergie-Neubauten ein
Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) verpflichtet die
Bundesregierung, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu
schaffen, um den Niedrigstenergie-Gebäudestandard bei Neubauten einzuführen. Wie wird die künftige EnEV diesen Standard definieren? Ab wann wird er gelten?
MR Rathert: Wie ich im Vortrag erläutert habe, muss die Bundesregierung die EnEV nächstes Jahr erneut weiterentwickeln. Die
Novelle wird den Niedrigstenergie-Gebäudestandard gemäß den
Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie einführen. Diese neue EnEVFassung soll zum 1. Januar 2017 in Kraft treten, wie es das EnEG
2013 im § 2a (Neubauten als Niedrigstenergiegebäude) fordert.
Für private Gebäude wird dieser Standard ab 2021 und für öffentliche Gebäude schon ab 2019 gelten. Ein Forschungsvorhaben läuft zurzeit, das die technisch und wirtschaftlich machbaren Mindestanforderungen im Einzelnen ermittelt. Die Ergebnisse
des Forschungsprojektes unterstützen die Vorbereitungen der
EnEV-Novelle.
Energieausweis
Energieausweis transparenter und
nachvollziehbarer gestalten
Seit fast 10 Jahren schreibt die EnEV im Baubestand Energieausweise bei Verkauf und Neuvermietung vor. Obwohl die
EnEV 2014 etliche Verbesserungen bringt, ist der Energieausweis noch immer vielfach in der Kritik. In Ihrem Vortrag erwähnten Sie Gespräche in den zuständigen Ministerien im
Hinblick auf eine "Reformation des Energieausweises".
MR Rathert: Wir wollen uns die Vorschriften zu den Energieausweisen und die – zum 1. Mai 2014 neu eingeführten – Energieeffizienzklassen von Gebäuden noch einmal gründlich anschauen und
prüfen, ob wir ihre Transparenz und Nachvollziehbarkeit verbessern können.
EnEV + EEWärmeG
EnEV und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
(EEWärmeG) abgleichen
Wer heute neu baut, muss parallel zur EnEV auch das EEWärmeG 2011 erfüllen. Verwaltungstechnisch scheint es aus meiner Sicht fast unmöglich, die beiden Regelungen zusammenzuführen, weil verschiedene Bundesministerien dafür zustän-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
2. Deutsche Ziele
2.02 Wie geht es weiter mit der EnEV? – Seite 3 von 3
dig sind. Wie können die beiden Energie-Regeln für Gebäude
künftig besser "zusammenspielen"?
MR Rathert: Auch dazu laufen aktuell Forschungsarbeiten mit
dem Ziel, das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) mit den Anforderungen der EnEV zumindest besser abzugleichen. Die Forscher prüfen, inwieweit sich die beiden Regelwerke überschneiden und welche Möglichkeiten bestehen, um
sie zu vereinfachen, gegebenenfalls auch zusammenzuführen.
Flüchtlingsunterkünfte
Energetische Anforderungen an FlüchtlingsUnterkünfte zeitlich begrenzt vereinfachen
Ende September haben wir in unserem EnEV-Newsletter und
in EnEV-online.de auch bereits darüber berichtet, wie sich die
EnEV und das EEWärmeG durch die vorgeschlagenen Regelungen zur Asylpolitik ändern könnten. Können Sie die Absichten
und Maßnahmen kurz beschreiben?
MR Rathert: Es geht um die derzeitigen Herausforderungen bei
der Unterbringung von Flüchtlingen. Diese machen flexibles
Handeln notwendig. Mit einer aktuellen und zeitlich begrenzten
Änderung der EnEV wird diese Aufgabe unterstützt. Um Hürden
zu beseitigen, hat die Bundesregierung am 29. September 2015
ein umfangreiches Maßnahmenpaket beschlossen. Diese umfassen auch – in eng begrenztem und klar umrissenem Umfang –
Erleichterungen bei den energetischen Anforderungen der EnEV
an Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte.
Es geht dabei vor allem um die Nutzung von Bestandsbauten und
von provisorischen Gebäuden aus Containern.
Herr Rathert, vielen Dank für Ihre Antworten!
Die Fragen stellte Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Herausgeberin und Redaktion EnEV-online.de
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
2. Deutsche Ziele
2.03 Energiesparrecht bis 2030 – Seite 1 von 6
30.11.2015
Energieeinsparrecht bis 2030 weiter entwickeln:
Bis 2050 nahezu klimaneutralen Baubestand anstreben
Bericht von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
© Collage: Melita Tuschinski, © Foto: fotomek - Fotolia.com
Kurzinfo
Erinnern wir uns: Im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz
(NAPE) kündigte die Bundesregierung auch eine Energieeffizienzstrategie für Gebäude (ESG) an. Diese hat das Bundeskabinett inzwischen am 18. November 2015 verabschiedet. Wie
wird das Energieeinsparrecht für Gebäude - Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - weiterentwickelt? Sie finden hier einen Überblick.
Die Themen
Energiesparrecht wird weiterentwickelt
 Welche Anforderungen an Gebäude werden überprüft?
 Was sind die Ziele der Weiterentwicklung?
 Welches sind die Rahmenbedingungen?
 Wie reagiert die Wirtschaft?
 Fazit und Ausblick
Anforderungen
Welche aktuellen energetischen Anforderungen an
Gebäude werden überprüft?
Die energetischen Anforderungen an Gebäude und Anlagentechnik sowie die Vorgaben zum Einsatz erneuerbarer Energien werden kontinuierlich überprüft und, soweit wirtschaftlich, angepasst. Insbesondere folgende Anforderungen werden überprüft:
 die Bereichsausnahmen bei bestehenden Austauschpflichten
für veraltete, ineffiziente Heizkessel,
 die Ausdehnung der Austauschpflichten auch auf weitere wesentliche Anlagen und Bauteile unter Berücksichtigung des
Wirtschaftlichkeitsgebots,
 spezifische Anforderungen an einzelne Anwendungssysteme
von Nichtwohngebäuden, wie Beleuchtung, Klimatisierung
oder Steuerung / Regelung,
 die Inspektionspflichten für wird Anlagentechnik.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
Ziele
2. Deutsche Ziele
2.03 Energiesparrecht bis 2030 – Seite 2 von 6
Mit welchen Zielen wird das Energieeinsparrecht
weiterentwickelt?
Ziel der Weiterentwicklung des Energieeinsparrechts ist ein aufeinander abgestimmtes Regelungssystem für die energetischen
Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude und den
Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärmeversorgung.
Die abgeschlossene gutachterliche Untersuchung zum Abgleich
von EEWärmeG und EnEG/EnEV zeigt die Optionen für eine
strukturelle Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG auf. Dies
wird jedoch vorerst mit den Bundesländern weiter erörtert.
Dabei ist es unabdingbar, dass weiterhin Raum bleibt für die
Investitionsförderung zugunsten ambitionierter Gebäudesanierungen und Neubauten.
Das Gutachten beleuchtet Überschneidungen an Schnittstellen
und Vereinfachungsmöglichkeiten, insbesondere mit dem Ziel
einer verbesserten Integration erneuerbarer Energien in die
Wärmeversorgung von Gebäuden sowie einer Effektivierung des
Vollzugs. Und es stellt mögliche Wege für eine Zusammenlegung
von EEWärmeG und EnEG/EnEV dar.
Das Energieeinsparrecht wird seine wichtige Lenkungswirkung
behalten. Dabei ist auch künftig eine kontinuierliche Fortentwicklung – orientiert am Stand der Technik und der Wirtschaftlichkeit – notwendig.
Rahmen
In welchem Rahmen wird das Energieeinsparrecht
für Gebäude weiterentwickelt?
Die im Rahmen der Begleitforschung zur EnergieeffizienzStrategie Gebäude berechneten Zielszenarien zeigen, dass bis
2030 eine Steigerung des erreichten Energieeffizienzniveaus der
Gebäudehülle sanierter Bestandsgebäude um 20 Prozent bis 40
Prozent gegenüber dem aktuellen Stand der Technik erforderlich
ist.
Im gleichen Zeitraum ist je nach Szenario ein Anteil jährlich neu
installierter erneuerbarer Wärmeerzeuger von 50 bis 70 Prozent
notwendig. Ihr Anteil liegt heute jedoch nur bei etwa 15 Prozent
am gesamten Kesselmarkt in Deutschland.
Gemäß den Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie und des EnEG
werden ab dem Jahr 2019 Neubauten der öffentlichen Hand und
ab dem Jahr 2021 alle Neubauten als Niedrigstenergiegebäude
errichtet. Insgesamt ergibt sich daraus der Rahmen für die Weiterentwicklung des Energieeinsparrechts bis 2030.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
Aspekte
2. Deutsche Ziele
2.03 Energiesparrecht bis 2030 – Seite 3 von 6
Welche Aspekte der energiesparrechtlichen
Regelungen werden weiterentwickelt?
Bis 2030 wird das Energieeinsparrecht weiterentwickelt:
 Niedrigstenergiegebäudestandard bis Ende 2016
Entsprechend den Vorgaben des Energieeinsparungsgesetzes
(EnEG) wird bis Ende 2016 der Niedrigstenergiegebäudestandard – also die technisch und wirtschaftlich machbaren Mindestanforderungen an Neubauten – zur Umsetzung der Bestimmungen der EU-Gebäuderichtlinie eingeführt.
 Anlagentechnik und erneuerbare Energie
Die energetischen Anforderungen an Gebäude und Anlagentechnik sowie die Vorgaben zum Einsatz erneuerbarer Energien werden weiterhin kontinuierlich überprüft und, soweit
wirtschaftlich, ggf. angepasst.
 Anforderungen bei Sanierung im Bestand
Die anlassbezogenen Auslösetatbestände für Pflichten zur
Einhaltung energetischer Qualitätsstandards bei Sanierungen
im Gebäudebestand, die ein Gebäudeeigentümer von sich
aus vornimmt, wie etwa der Austausch oder eine Veränderung einzelner oder aller Bauteile eines Gebäudes, werden
beibehalten.
 Förderung durch das MAP-Programm
Der Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärmeversorgung im
Gebäudebestand wird weiterhin durch das MAP gefördert.
 Anforderungsgrößer für die Energieeffizienz
Das aktuelle Energieeinsparrecht macht Vorgaben für den
Primärenergiebedarf des Gesamtgebäudes sowie für die
Energieeffizienz der Gebäudehülle und für den Einsatz erneuerbarer Energien. Die Anforderungsgrößen werden unter
Berücksichtigung der europäischen Vorgaben überprüft.
 Ausnahmen zur Austauschpflicht von Heizkesseln
Die Bereichsausnahmen bei bestehenden Austauschpflichten
für Heizkessel werden überprüft, um die Wirksamkeit der
Regelungen und die geringe Austauschrate veralteter und
ineffizienter Heizungen zu erhöhen.
 Austauschpflicht für Fenster, Umwälzpumpen, usw.
Zusätzlich wird eine Ausdehnung der Austauschpflichten auf
weitere für die Energieeffizienz wesentliche Anlagen und
Bauteile (z. B. Fenster, Umwälzpumpen) unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots geprüft.
 Anforderungen an Anlagentechnik im Nichtwohnbau
Für Nichtwohngebäude werden spezifische Anforderungen an
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
2. Deutsche Ziele
2.03 Energiesparrecht bis 2030 – Seite 4 von 6
einzelne Anwendungssysteme, wie beispielsweise Beleuchtung, Klimatisierung oder Steuerung / Regelung geprüft.
 Inspektion von Klimaanlagen
Eine Ausweitung des Gegenstandsbereichs und eine Verbesserung des Umsetzungsgrades der Inspektionspflichten für
Anlagentechnik (Klimaanlagen, Erweiterung auf RLT-Technik)
in Nichtwohngebäuden werden angestrebt.
 Vollzug in der Praxis
Das Energieeinsparrechts soll im Vollzug künftiger besser und
einfacher werden.
Reaktionen
Reaktionen aus der Wirtschaft auf die Energieeffizienzstrategie für Gebäude (ESG)
Die Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz e.V.
(DENEFF) zeigte sich enttäuscht von den enthaltenen Vorhaben.
Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Deutschen Unternehmensinitiative Energieeffizienz e.V. (DENEFF) Christoph von
Speßhardt: „Die vorgelegte Energieeffizienzstrategie Gebäude
bedeutet leider weiter Leerlauf für den Klimaschutz. Obwohl der
Klimaschutzbeitrag des Gebäudesektors für das 2-Grad-Ziel als
unverzichtbar anerkannt ist, gibt Deutschland kurz vor dem Klimagipfel seine Vorreiterrolle auf, während Länder wie Frankreich längst ernst machen mit ambitionierten Zielen und Instrumenten. In Deutschland wurde bereits 2010 ein nationaler Sanierungsfahrplan angekündigt, der jedoch bis heute keine konkrete
Gestalt angenommen hat. Die immer wieder beteuerte Vorbildrolle bei der Modernisierung öffentlicher oder sogar nur bundeseigener Immobilien ist bisher nicht sichtbar. Auch die im NAPE
beschlossenen Steueranreize harren weiter ihrer Einführung. Die
Zeche für diese Versäumnisse zahlen Energieverbraucher, Steuerzahler, Wirtschaft und Klima.“
Der Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung
e.V. (BTGA), der Fachverband Gebäude-Klima e.V. (FGK) und
der Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e.V. (RLTHerstellerverband) begrüßen das klare Bekenntnis zur Wärmewende. Allerdings finden sich in der Effizienzstrategie nur wenige konkrete Vorschläge und klare Regelungen. Viele der Maßnahmen wurden bereits im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) und im Koalitionsvertrag angekündigt. Die Bundesregierung plant zudem teilweise mehrere Jahre ein, um die Vorschläge und Maßnahmen weiterzuentwickeln und zu konkretisieren. Diese Zeitpläne sind insbesondere mit Blick auf die Bundestagswahl 2017 kritisch zu sehen. Die Bundesregierung sollte die
wichtigen und sinnvollen Energieeffizienzmaßnahmen mutiger
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
2. Deutsche Ziele
2.03 Energiesparrecht bis 2030 – Seite 5 von 6
und energischer voranbringen.
Die Ankündigung der Bundesregierung, die Pflicht zur energetischen Inspektion konsequenter durchzusetzen und auch auf Lüftungsanlagen auszuweiten, greift eine Kernforderung der Klimaund Lüftungsbranche auf. Im Nichtwohnbereich ließen sich
dadurch erhebliche Mengen an Energie und CO2-Emissionen einsparen. Die Verbände appellieren an die Bundesregierung, dies
jetzt zügig umzusetzen: Ohne klare Vorgaben lässt sich die Energieeinsparverordnung (EnEV) nicht zielgerichtet umsetzen und
die Energiewende wird nicht gelingen.
Fazit und Ausblick
Fazit und Ausblick
Dass unser Energieeinsparrecht für Gebäude mit den parallelen
Anforderungen von EnEV, EEWärmeG und EnEG auf Dauer keine
Lösung ist, ist nun wirklich nicht neu! Architekten, Planer und
Energieberater müssen nicht nur alle Regelungen gründlich kennen und anwenden, sie müssen ihren Kunden auch erklären,
welche Nachweise diese wie, wann, warum, wo und wem vorlegen müssen. Und wehe, sie versäumen eine Pflicht oder Frist schon droht das EnEG mit stattlichen Geldbußen, die bis zu
50.000 Euro betragen können. Also müssen sie auch das EnEG im
Auge behalten!
So geht es nicht weiter! In dieser Hinsicht waren sich auch die
Vertreter der Bundesländer auf der Bauminister-Konferenz vor
einigen Wochen im November einig. Der Ausblick auf eine NeuKonzeption schaffte den Konsens und lässt neue Hoffnungen
aufkommen. Wie das allerdings konkret aussehen wird, werden
wir wohl nicht so bald erfahren, denn zunächst wird alles nur
mit den Bundesländern besprochen. Das ist auch in Ordnung so,
denn sie sind es, die die Umsetzung in der Praxis schließlich
"ausbaden" müssen. Doch wir werden hoffentlich nicht zu lange
warten bevor wir erfahren, wie die Neu-Konzeption aussieht.
Leider hat es noch keiner gewagt den "Stier an den Hörnern zu
packen!" Unsere aktuellen Vorgaben für das Energiesparrecht
von Gebäuden setzen nämlich Europäische Richtlinien um. Von
der EU-Kommission kommen parallele Vorgaben, die von unterschiedlichen Bereichen in Brüssel ausgearbeitet werden. Und
weiter geht`s in Deutschland mit den unterschiedlichen Bundesministerien. Auch in der neusten Struktur - das Bundesumweltministerium ist nun auch primär für die EnEV zuständig - sind
diese Regelungen leider nicht alle in einem Haus angesiedelt.
Das EEWärmeG gehört heute in den Wirkungskreis des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Dass auch weiterhin die Investitionen in Neubauten und Gebäu-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
2. Deutsche Ziele
2.03 Energiesparrecht bis 2030 – Seite 6 von 6
desanierungen staatlich gefördert werden ist zwar erfreulich,
bringt aber wieder eine ganze Reihe von zusätzlichen Regeln und
Nachweisen. Hoffen wir trotzdem das Beste!
Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
in Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin EnEV-online.de
Quelle
Energieeffizienzstrategie für Gebäude (ESG) der Bundesregierung
vom 18. November 2015
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
2. Deutsche Ziele
2.04 Klimaschutzplan 2050 – Seite 1 von 4
4. April 2016
Klimaschutzplan 2050:
Ziele und Zeitplan für den Gebäudebereich
Bericht von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
© Collage: Melita Tuschinski, © Foto: fotomek - Fotolia.com
Kurzinfo
Klimaschutz braucht eine langfristige Orientierung. Deshalb
hat die Koalition vereinbart, dass sie noch in dieser Legislaturperiode einen Klimaschutzplan 2050 verabschiedet. Die
Bundesregierung hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) beauftragt, diesen Plan zu erstellen und mit den Ressorts abzustimmen. Das
Bundeskabinett soll den Klimaschutzplan 2050 dieses Jahr
verabschieden. Wir haben aus dem Impulspapier des BMUB für
den Auftakt des Beteiligungs- und Dialogprozesses relevante
Aspekte zum Energiesparrecht für Gebäude ausgewählt.
Auftrag und Ziel
Klimaschutzplan 2050
Leitbild und Maßstab für die Klimaschutzpolitik ist die international vereinbarte „Zwei-Grad-Obergrenze“ für die globale Erwärmung gegenüber vorindustriellen Werten. Diese Obergrenze
soll helfen, die schlimmsten Klimafolgen und das Schwinden von
Anpassungsmöglichkeiten zu vermeiden. Gefragt ist schnelles
und entschiedenes Handeln: Die Wirtschaften müssen bis Ende
dieses Jahrhunderts weltweit auf Technologien ohne Treibhausgasemissionen umsteigen. Der damit verbundene, gesellschaftliche Wandel berührt alle unsere Lebensbereiche. Der Klimaschutzplan 2050 soll zur Orientierung der Transformationsprozesse dienen und als zentrales Handlungsinstrument wirken.
Klimaschutzplan 2050
Zwischenziele für die Zeit von 2020 bis 2050
Im Klimaschutzplan 2050 sollen insbesondere die Zwischenziele
zum Erreichen des langfristigen Klimaschutzziels verankert sein,
die konkreten nächsten Schritte im Sinne der europäischen Ziele
sowie anhand eines breiten Dialogprozesses Maßnahmen vorsehen und einen transparenter Monitoringprozess installieren.
Der Klimaschutzplan 2050 ist der Fahrplan in Richtung einer klimaneutralen Volkswirtschaft. Er soll deshalb auch regelmäßig
angepasst und fortgeschrieben werden damit er auf die geänderten gesellschaftlichen, politischen, sozialen und ökonomischen
Anforderungen Deutschlands und der EU reagiert. Deshalb wer-
9. Juni 2015
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
2. Deutsche Ziele
2.04 Klimaschutzplan 2050 – Seite 2 von 4
den die jeweils beschlossenen Maßnahmen künftig regelmäßig
auf ihre Wirksamkeit hin überprüft und, wenn notwendig, angepasst oder neu ausgerichtet.
Ablauf
Zeitplan für den Klimaschutzplan 2050
Der Erfolg hängt entscheidend davon ab, dass die Maßnahmen
akzeptiert werden und dass viele Menschen sich aktiv daran beteiligen. Deshalb hat das Bundeskabinett einen Dialog- und Beteiligungsprozess mit Ländern und Gemeinden sowie mit Wirtschaft und Interessenvertretungen und der Zivilgesellschaft
etabliert. Anders als beim Aktionsprogramm Klimaschutz 2020,
sind nicht nur Länder, Kommunen und Verbände eingebunden,
sondern auch direkt Bürgerinnen und Bürger.
Nach der Auftaktkonferenz im Juni 2015 fanden Dialogveranstaltungen mit Ländern, Kommunen und Verbänden im Herbst 2015
statt. Hier wurden auch Delegierte für ein Delegiertengremium
gewählt, das auf Basis der erarbeiteten Maßnahmenvorschläge
erste Empfehlungen an die Bundesregierung formulierte. In fünf
regionalen ganztägigen Veranstaltungen diskutieren rund 500
Bürgerinnen und Bürger noch im Jahr 2015 die Vorschläge und
gaben ihre Stellungnahmen ab. Die so kommentierten Empfehlungen übergab das Delegiertengremium an die Länder, Kommunen und Verbände, die sich damit erneut in ganztägigen Veranstaltungen befassten. Das BMUB hat im März diesen Katalog von
Vorschlägen zusammengefasst und abschließend besprochen.
Handlungsfelder
Die einzelnen Handlungsfelder
Die Definition der Sektoren orientiert sich an der internationalen
Treibhausgasberichterstattung (UNFCCC). Die Sektoren sind nach
den Quellkategorien gebildet (so genanntes „Quellenprinzip“).
So sind beispielsweise Emissionen, die durch die Nutzung elektrischer Geräte in Haushalten, im Kleinverbrauch, der Industrie
oder im Verkehrsbereich verursacht werden, dem Sektor Energiewirtschaft zugerechnet. Der Klimaschutzplan wird auch mögliche Querbezüge und Schnittstellen, die sich zwischen Strategien in den einzelnen Sektoren ergeben können, berücksichtigen
und auf diese Art und Weise einen Gesamtrahmen bilden.
Die Handlungsfelder sind wie folgt definiert:
Energiewirtschaft
Industrie
Gebäude
Verkehr
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
2. Deutsche Ziele
2.04 Klimaschutzplan 2050 – Seite 3 von 4
Landwirtschaft und Landnutzung
Abfall- und Kreislaufwirtschaft
Vorbildrolle der Bundesverwaltung
Handlungsfeld
Klimaschutz in der Energiewirtschaft
Energiewirtschaft
Sie ist der Sektor mit den höchsten Treibhausgasemissionen und
den größten Minderungspotentialen. Bis 2050 muss dieser Sektor
den entscheidenden Beitrag zum Klimaschutz leisten.
Eine Reihe von Minderungsoptionen in anderen Sektoren beruht
auf dem Ersatz fossiler Brennstoffe durch Stromanwendungen
(wie Wärmepumpen in Gebäuden, Elektromobilität, usw.).
Handlungsfeld Gebäude
Klimaschutz im Gebäudebereich
Die direkten Emissionen in Haushalten, Gewerbe, Handel,
Dienstleistungen (GHD – auch als „Kleinverbrauch“ bezeichnet)
entstehen vor allem in Gebäuden durch den Bedarf an Raumwärme, Kühlung, Klimatisierung und Warmwasser. Bis 2050 muss
der Energieverbrauch der Gebäude sinken und der Ausbau der
erneuerbaren Energien vorangetrieben werden.
Wesentliche Herausforderungen im Gebäudebereich sind:
Welche Effizienzsteigerungen können wir im Gebäudebereich
langfristig sozialverträglich erzielen?
Welchen Anteil erneuerbarer Wärme benötigen wir für das
Ziel eines klimaneutralen Gebäudebestandes?
Wie kann eine klimafreundliche und möglichst zugleich klimaangepasste nachhaltige Quartiers- und Stadtentwicklung
und -planung unterstützt werden?
Welchen Beitrag können Technologien wie KWK, Brennstoffzellen und (strombasierte) erneuerbare Wärme im Gebäudebereich und in der Quartiersentwicklung leisten?
Wie kann langfristig über mehrere Legislaturperioden Verlässlichkeit und Akzeptanz für die Umsetzung einer Strategie
hin zu einem nahezu klimaneutralen Gebäudebestand gesichert werden?
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
Bauverwaltung
2. Deutsche Ziele
2.04 Klimaschutzplan 2050 – Seite 4 von 4
Vorbildrolle der Bundesverwaltung
Der Bund hat sich in den bisherigen Klimaschutzprogrammen zu
einer ambitionierten Vorbildrolle beim Klimaschutz bekannt. Der
Klimaschutzplan sollte daher auch die Gestaltung dieser Vorbildrolle über 2020 hinaus adressieren.
Wesentliche Herausforderungen
Wie kann die Bundesregierung bereits deutlich vor 2050 das
Ziel der Klimaneutralität der Bundesverwaltung erreichen?
Durch welche Maßnahmen können frühzeitig Impulse für eine
breitere Verankerung von Klimaschutzmaßnahmen in den
jeweiligen Sektoren gesetzt werden (Mobilität, Gebäude,
Energieversorgung)?
Wie können neue Standards verstärkt bei Bauvorhaben der
öffentlichen Hand umgesetzt werden?
Weitere Schritte
Ausblick
Die Bundesregierung wird die Empfehlungen des BMUB prüfen
und entscheiden, ob und in welcher Form sie diese in den ersten
Klimaschutzplan 2050 aufnimmt. Auf einer Abschlusskonferenz
wird das Beteiligungsverfahren noch einmal aus verschiedenen
Perspektiven beleuchtet, so dass Schlussfolgerungen für künftige
Verfahren möglich werden.
Der gesamte Prozess wird unter  www.klimaschutzplan2050.de
laufend dokumentiert.
Zum Abschluss wird der Klimaschutzplan 2050 veröffentlicht.
2016
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV und EEWärmeG
3.01 – Änderung des EEWärmeG – Seite 1 von 5
20.02.2016
Änderung des Erneuerbare-EnergienWärmegesetz (EEWärmeG 2011)
Bericht aus „Heute im Bundestag“ zur Öffentlichen Anhörung des
Wirtschafts-Ausschusses des Bundestages am 17. Februar 2016
Foto © Pavlo Vakhrushev – Fotolia.com
Nutzungspflicht
nach EEWärmeG
Anteil der Erneuerbaren am Wärmeenergiebedarf
17.02.2016
Vertreter der deutschen Hauseigentümer haben eine gesetzliche
Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmebereich für bestehende Gebäude strikt abgelehnt. "Haus &
Grund spricht sich gegen Zwang und für eine Energie- und
Klimapolitik mit Augenmaß aus", erklärte Dr. Kai Warnecke von
Haus & Grund Deutschland, dem Zentralverband der Deutschen
Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer, in einer öffentlichen
Anhörung des Ausschuss für Wirtschaft und Energie unter Vorsitz von Dr. Peter Ramsauer (CDU/CSU) am Mittwoch, 17. Februar 2016.
Gesetzentwurf
Bündnis 90/Grüne
Grüne fordern bundesweite Regelung
02.12.2015
Andere Experten zeigten sich dagegen aufgeschlossen für gesetzliche Regelungen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmebereich auch für den Gebäudebestand, um den Klimaschutz voranzubringen.
In der Anhörung ging es um einen von der Fraktion Bündnis
90/Die Grünen eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des
Gesetzes zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich
(18/6885), mit dem eine bundesweite Regelung zur Nutzung
erneuerbarer Wärmeenergien angestrebt wird.
Nutzungspflicht
im Bestand
"15 Prozent des Bedarfs aus erneuerbaren Energien
decken"
In dem Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass Eigentümer von Gebäuden beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer
Heizungsanlage mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken haben
oder den Wärmeenergiebedarf um 15 Prozent reduzieren müssen. Vorgesehen sind zudem Ersatzmaßnahmen wie beispielsweise die Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder der
Anschluss an ein Wärmenetz. Verschiedene Maßnahmen sollen
02.12.2015
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV und EEWärmeG
3.01 – Änderung des EEWärmeG – Seite 2 von 5
miteinander kombiniert werden können.
Die erneuerbaren Energien würden bereits einen Anteil von 15
Prozent am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte erreichen, stellte Warnecke in seiner Stellungnahme fest. Damit seien die gesetzlichen Ziele für das Jahr 2020 von den Wohngebäudeeigentümern bereits erreicht worden. Er verwies auf landesgesetzliche Regelungen in Baden-Württemberg, auf die der Gesetzentwurf der Grünen Bezug nimmt.
Erfahrungen in
mit EWärmeG BW
Heizungsindustrie: Wir sind gegen Zwänge
17.02.2016
In dem Bundesland hätten viele Hauseigentümer lieber in die
Reparatur ihrer alten Heizungsanlagen investiert, um so die hohen Kosten der Installation von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien zu vermeiden. Diese Erfahrungen bestätigte auch
Manfred Greis vom Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie. In Baden-Württemberg seien vor Inkrafttreten des dortigen Gesetzes 4.500 Anlagen saniert worden, ohne dass es zum
Einsatz erneuerbarer Energien gekommen sei.
Daher lehnte der Verband den Gesetzentwurf ab, "weil wir gegen
Zwänge sind". Ordnungsrechtliche Anforderungen zur Nutzung
erneuerbarer Energien könnten bei Neubauten angewendet werden, im Gebäudebestand sei dagegen auf eine verstetigte und
attraktive Förderung erneuerbarer Energien sowie auf verbesserte Rahmenbedingungen zu setzen.
Gründe für die
Zurückhaltung
"Erneuerbare Energien stärker nutzen"
17.02.2016
Andere Sachverständige sprachen sich für eine stärkere Nutzung
erneuerbarer Energien im Wärmebereich aus. So wiesen Martin
Bentele (Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband) und
Dr. Hermann Falk (Bundesverband Erneuerbare Energie) auf
die gegenwärtig niedrigen Öl- und Gaspreise hin.
Diese würden Verbraucher vom Heizungstausch abhalten. Die
Energiewende am Wärmemarkt sei aber in den letzten Jahren
ohnehin kaum vorangekommen, klagte Bentele. Gerade im Bestand müsse man mehr erreichen, forderte Falk.
Kesselbestand
veraltert
"Durchschnittlicher Kesselbestand ist zu alt"
Auch Dr. Martin Pehnt (Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg) erklärte, die Dynamik des Zubaus habe
deutlich nachgelassen. Der durchschnittliche deutsche Kesselbestand sei zu alt. Ein Vergleich mit der Entwicklung am Strommarkt zeige, dass die Entwicklung im Wärmesektor weitaus langsamer verlaufe und noch große Potenziale erschlossen werden
17.02.2016
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV und EEWärmeG
3.01 – Änderung des EEWärmeG – Seite 3 von 5
könnten, bestätigte Friedhelm Keimeyer vom Öko-Institut.
Falk erklärte in seiner Stellungnahme, solange die Preise fossiler
Energieträger die tatsächlichen Klima- und Umweltschadenskosten nicht abbilden würden, seien wirksame, auch ordnungsrechtliche Anforderungen für den Gebäudebestand notwendig. Wie
andere Sachverständige sprach sich Falk auch für eine Zusammenlegung von Energieeinspargesetz, Energieeinsparverordnung
und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz aus.
Bezug zum
Grundgesetz
"Kein Verstoß gegen Eigentumsgarantie des Grundgesetzes"
17.02.2016
Keimeyer sagte, die Überschreitung eines gewissen Alters des
Heizkessels könnte als Auslöser einer Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien herangezogen werden. Thorsten Müller (Stiftung Umweltenergierecht) sah in einer Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien im Bestand keinen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes.
Mit Artikel 14, Absatz 1 des Grundgesetzes seien umfassende und
tiefgreifende Maßnahmen zum Schutz des Klimas grundsätzlich
vereinbar. "Die Gebäudeeigentümer und -nutzer sind ursächlich
für die gebäudebedingten Treibhausgasemissionen. Nur sie können diese Emissionsquelle beeinflussen." Alle Gebäude, die modernisiert würden, müssten auf das Jahr 2050, in dem alle Gebäude klimaneutral sein sollen, ausgerichtet werden, forderte
Müller.
Zwei Erfahrungsberichte
der Bundesregierung
Erfahrungsberichte der Bundesregierung
20.12.2012
Gegenstand der Anhörung waren auch zwei Unterrichtungen der
Bundesregierung. So geht aus dem ersten Erfahrungsbericht zum
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (17/11957) hervor, dass
der Anteil erneuerbarer Energien am Wärmesektor im Jahr 2011
bei etwa elf Prozent gelegen hatte. Bis 2013 sei dieser Wert auf
12,2 Prozent angestiegen, heißt es in dem von der Bundesregierung als Unterrichtung (18/6783) vorgelegten zweiten Erfahrungsbericht zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz.
19.11.2015
Das Ziel der Regierung, den Anteil erneuerbarer Energien am
Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf
14 Prozent zu erhöhen, dürfte erreicht oder sogar übertroffen
werden, wird prognostiziert. Der Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch für Wärme könnte dann 16,3 Prozent betragen.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
Die Experten
Kontakt
3. EnEV und EEWärmeG
3.01 – Änderung des EEWärmeG – Seite 4 von 5
Liste der geladenen Sachverständigen

Martin Bentele, Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband
e.V. (DEPV)

Manfred Greis, Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie e.V. (BDH)

Dr. Kai Warnecke, Haus & Grund Deutschland - Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer
e.V.

Dr. Hermann Falk, Bundesverband Erneuerbare Energie e.V.
(BEE)

Dr. Martin Pehnt, Institut für Energie- und Umweltforschung
Heidelberg GmbH (ifeu)

Friedhelm Keimeyer, Öko-Institut e.V.

Thorsten Müller, Stiftung Umweltenergierecht
Weitere Informationen
 Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Bundestages
Deutscher Bundestag
Ausschuss für Wirtschaft und Energie
Platz der Republik 1, D-11011 Berlin
Telefon: +49 (0) 30 22 7 - 3 77 08
Fax: +49 (0) 30 22 7 - 3 67 08
E-Mail: [email protected]
Quellen
Öffentliche Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) - BT-Drs. 18/6885, BTDrs. 17/11957, BT-Drs. 18/6783 - Mittwoch, 17. Februar 2016, 11.00 bis
13.00 Uhr, Paul-Löbe-Haus, Europasaal 4.900
Gesetzentwurf - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (ErneuerbareEnergien-Wärmegesetz – EEWärmeG) - BT-Drs. 18/6885 (pdf | 771 KB)
Unterrichtung - Unterrichtung durch die Bundesregierung: Erfahrungsbericht zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeGErfahrungsbericht) - BT-Drs. 17/11957 (pdf | 1 MB)
Unterrichtung – Zweiter Erfahrungsbericht zum Erneuerbare-EnergienWärmegesetz (2. EEWärmeG-Erfahrungsbericht) - BT-Drs. 18/6783 (pdf
| 4 MB)
Tagesordnung der Öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft
und Energie am 17. Februar 2016 - (pdf | 135 KB)
17.02.2016
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV und EEWärmeG
3.01 – Änderung des EEWärmeG – Seite 5 von 5
Liste der Sachverständigen anlässlich der Öffentlichen Anhörung (pdf |
80 KB)
Stellungnahmen der Sachverständigen
 18(9)681 - SV Manfred Greis, Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie e.V. (BDH) (pdf | 34 KB)
 18(9)682 - SV Dr. Kai Warnecke, Haus und Grund Deutschland Zentralverband der Deutschen Haus- und Wohnungs-, und Grundeigentümer e.V. (pdf | 73 KB)
 18(9)683 - SV Dr. Hermann Falk, Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) (pdf | 318 KB)
 18(9)684 - SV Dr. Martin Pehnt, Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg GmbH (ifeu) (pdf | 280 KB)
 18(9)691 - SV Martin Bentele, Deutscher Energieholz- und PelletVerband e.V. (DEPV) (pdf | 145 KB)
 18(9)692 - SV Friedhelm Keimeyer, Öko-Institut e.V. (pdf | 65 KB)
 18(9)694 - SV Thorsten Müller, Stiftung Umweltenergierecht (pdf |
448 KB)
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV und EEWärmeG
3.02 – Seite 1 von 1
25.02.2016
Aktueller Stand: Fortschreibung des EEWärmeG
Das Bundesbauministerium (BMUB) antwortet
auf die Fragen der EnEV-online Redaktion
© Foto: tunedin - Fotolia.com
Anlass
Letzte Woche fand im Bundestag die öffentliche Anhörung zur
Änderung des EEWärmeG statt – siehe dazu den Bericht im Kapitel 3.01 dieser Broschüre.
17.02.2016
Frage
Wie weit sind die Untersuchungen und Überlegungen zur besseren Abstimmung der EnEV mit dem EEWärmeG gediehen? Gibt es
keine Chancen diese beiden Regelungen zusammenzuführen?
22.02.2016
Antwort des BMUB
Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinsparungsgesetz
(EnEG) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
sollen strukturell neu konzipiert und dabei in einem Regelungswerk zusammengeführt werden. Ziel ist, dadurch ein aufeinander abgestimmtes Regelungssystem für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz
erneuerbarer Energien zur Wärmeversorgung zu schaffen.
24.02.2016
Auch die Bauministerkonferenz und die Umweltministerkonferenz der Länder halten eine strukturelle Neukonzeption von
EnEV und EEWärmeG für notwendig.
Wesentliche Grundlage für neue Regelungsmodelle für das Zusammenwirken von EEWärmeG, EnEG und EnEV ist das gerade
abgeschlossene, vom dafür zuständigen BMWi in Auftrag gegebene und von BMWi und BMUB gemeinsam begleitete Gutachten
zum Abgleich von EEWärmeG und EnEV.
Zur Vorbereitung der von BMUB gegenüber der Bauministerkonferenz der Länder angekündigten Erarbeitung von Modellen für
eine Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG wird derzeit eine
flankierende wissenschaftliche Untersuchung zu ergänzenden
Aspekten durchgeführt. BMWi und BMUB gehen dabei gemeinsam
vor.
Zum Novellierungsvorhaben haben bereits Bund-LänderGespräche stattgefunden, die fortgesetzt werden. Wie bereits zu
Frage 1 (siehe Kapitel 4.02 in dieser Broschüre) ausgeführt, können zum derzeitigen Zeitpunkt noch keine näheren Angaben zu
den Einzelheiten der Novellierung gemacht werden.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV +EEWärmeG
3.03 Bundeskabinett: 10-Punkte-Programm – Seite 1 von 3
9. März 2016
Bundeskabinett beschließt Wohnbau-Offensive:
Energiesparrecht für Gebäude neu konzipieren
Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV)
und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) werden
voraussichtlich noch dieses Jahr neu konzipiert
© Foto: tunedin - Fotolia.com
Das Programm
Das 10-Punkte-Programm der Offensive
9. März 2016
Das Bundeskabinett hat am 9. März 2016 den Bericht zum Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen und zur WohnungsbauOffensive beschlossen.
Das zugrundeliegende "10-Punkte-Programm" soll die notwendigen Voraussetzungen schaffen, damit der Bedarf an bezahlbarem
Wohnraum rasch gedeckt wird.
Das Programm sieht unter anderem vor, dass zu diesem Zweck
Bauland und Mittel für den sozialen Wohnbau bereitgestellt werde, steuerliche Anreize geschaffen und die Bauvorschriften vereinfacht werden.
Energiesparrecht
Energiesparrecht für Gebäude neu konzipieren
Im Jahr 2016
Das 10-Punkte-Programm umfasst erfreulicherweise unter Nummer 9 auch die Absicht der Bundesregierung das Energiesparrecht für Gebäude neu zu konzipieren.
Dieses betrifft folgende, aktuell geltenden Bau-Regelungen:
 Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013)
 Energieeinsparverordnung (EnEV 2014, bzw. EnEV ab 2016)
 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011)
Wir berichten auf diesen Seiten darüber.
Klimaschutzziele
Neues Konzept für EnEV & Co.
Die Standards der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) sieht die Bundesregierung als wesentlich zum Erreichen ihrer Energieeffizienz- und Klimaziele.
Um die Energieeinspar- und Klimaschutzziele und insbesondere
das langfristige Ziel eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestandes bis 2050 wirtschaftlicher und konsequenter zu erreichen
und Belastungen für Mieter und Hauseigentümer zu begrenzen,
Im Jahr 2016
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV +EEWärmeG
3.03 Bundeskabinett: 10-Punkte-Programm – Seite 2 von 3
will die Bundesregierung die Regelwerke von EnEG/EnEV und
EEWärmeG in einem neuen Gesetz zusammengeführt und aufeinander abgestimmt werden.
Sie sollen damit ein Regelungssystem für die energetischen Anforderungen an Neubauten sowie Bestandsgebäude und für den
Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärmeversorgung schaffen.
Fast-Null-EnergieNeubauten
Niedrigstenergie-Gebäude als Standard einführen
Zentrales Element des Vorhabens ist die Einführung des europarechtlich geforderten Niedrigstenergiegebäude-Standards für
Neubauten. Diese haben einen besonders niedrigen JahresPrimärenergiebedarf und decken diesen zum größten Teil anhand erneuerbarer Energiequellen.
ab 2019
ab 2021
Wie es die EU-Gebäuderichtlinie von 2010 vorschreibt, sollen
Neubauten in den EU-Ländern nur noch als Niedrigstenergiegebäude zugelassen werden und zwar nach folgendem Zeitplan:
 ab 2019 Neubauten der öffentlichen Hand,
 ab 2021 alle übrigen Neubauten
 Internet: EU-Richtlinie EPBD 2010 - Volltext als Html
Untersuchungen
Grundlagen für das neue Energiesparrecht
Datum?
Wesentliche Grundlagen für das Gesetzgebungsvorhaben sind die
in Kürze abgeschlossenen Untersuchungen zu den technisch und
wirtschaftlich machbaren Mindestanforderungen an das Niedrigstenergiegebäude und die abgeschlossene gutachterliche Untersuchung zum Abgleich von EEWärmeG und EnEV, die vom BMWi
in Auftrag gegeben und von BMWi und BMUB gemeinsam begleitet wurde. Diese zeigt die Optionen für eine strukturelle Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG.
Untersucht wurden Überschneidungen an Schnittstellen und Vereinfachungsmöglichkeiten und insbesondere die Möglichkeit einer Zusammenführung, vor allem mit dem Ziel einer verbesserten Integration erneuerbarer Energien in die Wärmeversorgung
von Gebäuden sowie eines besseren Vollzugs.
Vorgehen
Weitere Schritte
Auch die Bauministerkonferenz und die Umweltministerkonferenz der Länder waren im Herbst 2015 davon überzeugt, dass
eine strukturelle Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG erforderlich sei. Die anstehende Optimierung müsse eine hohe Klimaschutzwirkung mit niedrigen Bau- und Bewirtschaftungskosten
vereinbaren.
Im Jahr 2016
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV +EEWärmeG
3.03 Bundeskabinett: 10-Punkte-Programm – Seite 3 von 3
Zur weiteren Flankierung des Gesetzgebungsvorhabens der strukturellen Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG werden durch
ergänzende wissenschaftliche Expertisen einzelne, zusätzliche
Aspekte untersucht werden.
BMWi und BMUB werden bei der Erarbeitung des Vorhabens gemeinsam vorgehen. Die Länder werden an der Erarbeitung der
Neukonzeption kontinuierlich beteiligt.
Zuständigkeit
Wer ist zuständig für die Novellierung?
2016
Zuständig für die weiteren Schritte in Richtung Neukonzeption
des Energiesparrechts sind:
 Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) wirkt federführend
für die Fortschreibung des EEWärmeG.
 Das BMWi und Bundesbauministerium (BMUB) ist gemeinsam
Federführung für EnEV, Initiativrecht bei BMWi), Länder
(kontinuierliche fachliche Beteiligung)
Schritte
Wie sehen die weiteren Schritte aus?
2016
Als nächsten Schritt wird der Bund einen Gesetzentwurf für die
Zusammenführung von EnEG/EnEV und EEWärmeG ausarbeiten.
Dieses wird sich auf die weiter oben erwähnte Gutachten stützen
und vom Bund (BMWi, BMUB) und kontinuierliche Beteiligung der
Länder in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe entwickelt.
Zeitplan
Wann wird die Neukonzeption umgesetzt?
31. Dez. 2016
Bis Ende dieses Jahres sollen die Schritte zum Gesetzgebungsvorhaben abgeschlossen sein.
Noch vor der Sommerpause 2016 wird der Bund an die SonderBauministerkonferenz über dieses Vorhaben berichten.
Quelle
 BMBU: Bericht zum Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen und zur Wohnungsbau-Offensive
Internet
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV +EEWärmeG
3.04 BMUB-Dialog: Maßnahmenkatalog 3.1 – Seite 1 von 4
4. April 2016
BMUB: Maßnahmenkatalog 3.1
Diskussions-Ergebnisse zum Klimaschutzplan 2050
Bild: Der Maßnahmenkatalog umfasst die Ergebnisse des Dialogprozesses mit
Vertretern der Bürgerinnen und Bürger, Verbände, Länder und Kommunen.
© Collage und Fotos: BMUB – www.bmub.bund.de
Kurzinfo
Bundesbauministerin Barbara Hendricks hat die Ergebnisse
der Bürgerbeteiligung zum Klimaschutzplan 2050 in Empfang
18. / 19.
März 2016
genommen. Das BMUB erprobte diesmal ganz neue Wege: Anders als bislang üblich, konnten Bürger, Verbände, Länder und
Kommunen ihre Ideen einbringen noch bevor der Bund einen
Plan ausgearbeitet hatte. Die Vorschläge für künftige Klimaschutz-Maßnahmen in Deutschland sind in einem umfangreichen Katalog zusammengefasst. Das BMUB hat die Maßnahmen
in einer Sitzung abschließend beraten.
In diesem Kapitel haben wir aus der Fülle der Vorschläge einige
interessante Ideen zur weiteren Entwicklung des Energiesparrechts für Gebäude ausgewählt:
Übersicht
Vorschläge für das Handlungsfeld Gebäude
In dem Maßnahmenkatalog sind die Vorschläge nach Handlungsbereichen gegliedert. Sehen Sie hier zunächst eine Übersicht.
Die Abkürzung der einzelnen Kapitel bedeuten: Klimaschutzplan
(KSP) und Gebäude (G):
KSP-G-01: Integrale und langfristige Sanierungsstrategie
KSP-G-02: Hochwertige Verwendung und Verwertung von
Stoffen, Bauteilen und Baugruppen, Einsatz nachhaltiger
Baustoffe
KSP-G-03: Vollzug stärken zur Einhaltung gesetzlicher Standards bei der energetischen Sanierung
KSP-G-04: Angleichung der Standards für Neubauten an die
Erfordernisse des Klimaschutzes
KSP-G-05: Etablierung von Plusenergiequartieren
KSP-G-06a: Einführung einer Nutzungspflicht für Erneuerbare
Energien zur Wärmebereitstellung im Gebäudebestand
KSP-G-06b: Erneuerbare Energien zur Wärmebereitstellung im
Gebäudebestand – Weiterentwicklung der Regelwerke EnEV
und EEWärmeG
9. März 2016
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV +EEWärmeG
3.04 BMUB-Dialog: Maßnahmenkatalog 3.1 – Seite 2 von 4
KSP-G-07: Austausch fossil befeuerter Heizungen
KSP-G-08: Integrale Förderkonzepte für Speichertechnologien
(Wärme/Strom) im Gebäudebereich
KSP-G-09: Höhe der Grundsteuer an Energieeffizienz koppeln
KSP-G-10: Förderprogramme – gestalten und intensivieren
KSP-G-11: Nachhaltige Gestaltung der EnEVPrimärenergiefaktoren
KSP-G-12: Förderung generationenübergreifenden Bauens und
Wohnens
Maßnahmenkatalog
Grünstromnachfrage im Strommarkt stärken
Kapitel: KSP-E-09
Vorschlag: Eine Anerkennung von Grünstrom als Wärmeenergieträger im EEWärmeG/EnEV einführen.
Maßnahmenkatalog
Niedertemperaturabwärme nutzen
Kapitel: KSP-IGHD-07
Vorschlag: Aufnahme von verbindlichen Anforderungen (beispielsweise in der EnEV) zur Umsetzung von AbwärmenutzungsKonzepten im Rahmen von Neubau- und Sanierungsvorhaben von
Produktionsstandorten.
Maßnahmenkatalog
Stoffe, Bauteile und Baugruppen hochwertig ver-
Kapitel: KSP-G-02
wenden und verwerten sowie nachhaltige Baustoffe
einsetzen
Robuste Strategie: Angemessene Energetische Sanierung des
Gebäudebestandes, Realisierung möglichst hoher energetischer
Neubaustandards: Forderungen der Maßnahme im Zuge der
nächsten EnEV Novelle adressieren.
Maßnahmenkatalog
EnEV-Vollzug stärken damit die gesetzliche Stan-
Kapitel: KSP-G-03
dards bei der energetischen Sanierung eingehalten
werden
Robuste Strategie: Energetische Sanierung des Gebäudebestandes: Schrittweise die Befreiung der Nachrüstungspflichten im
Rahmen der EnEV (wie Austauschpflicht für alte Heizungen oder
Pflicht zur Wärmedämmung der obersten Geschossdecke) für
selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser aufheben.
Vorschlag: Gegebenenfalls Aufnahme vollzugsstärkender Bestimmung im Rahmen des laufenden Abgleichs zwischen EnEV
und EEWärmeG. Die nächsten Umsetzungsschritte:
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV +EEWärmeG
3.04 BMUB-Dialog: Maßnahmenkatalog 3.1 – Seite 3 von 4
Entwicklung einer Mustervollzugsverordnung durch eine
Bund-Länder-Arbeitsgruppe,
Gegebenenfalls Aufnahme vollzugsstärkender Bestimmung im
Rahmen des Abgleichs zwischen EnEV und EEWärmeG,
Prüfauftrag, inwieweit eine Beendigung der Ausnahmeregeln
bei den Nachrüstpflichten (§ 10 EnEV - Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden) bei Ein- und Zweifamilienhäusern mit
dem Wirtschaftlichkeitsgebot des EnEG vereinbar ist.
Maßnahmenkatalog
Neubau-Standard an die Erfordernisse des Klima-
Kapitel: KSP-G-04
schutzes angleichen
Robuste Strategie: Realisierung möglichst hoher energetischer
Neubaustandards.
Maßnahmen: Die Bundesregierung soll:
das Kriterium „Klimaschutz“ in die EnEV (und Energieausweise) verbindlich aufnehmen,
die Anforderungen der EnEV für Neubauten kurzfristig (bis
2020) mindestens auf das Niveau des heutigen KfW-55 Effizienzhauses oder niedriger steigern,
die Standards für Neubauten mittelfristig (bis 2030) in Richtung Plusenergiehaus weiterentwickeln und
die Betrachtung der Treibhausgas-Emissionen (THG) auf die
Emissionen erweitern, die bei der Herstellung der Baumaterialien.
Die nächsten Umsetzungsschritte:
Klimaschutz als Kriterium bei der nächsten EnEV-Novelle in
die EnEV mit aufnehmen
Bei der Definition der Niedrigstenergie-Gebäudestandards auf
KfW-40 oder ambitionierter setzen (EnEV Novelle bis spätestens 2018)
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV +EEWärmeG
3.04 BMUB-Dialog: Maßnahmenkatalog 3.1 – Seite 4 von 4
Maßnahmenkatalog
Erneuerbare Energien zur Wärmebereitstellung im
Kapitel: KSP-G-06b
Gebäudebestand: Regelwerke EnEV und EEWärmeG
weiterentwickeln
- Robuste Strategie: Zunahme des Anteils erneuerbarer Energien
(Neubau und Bestand)
Maßnahmen: Die Bundesregierung soll die EnEV und das EEWärmeG hin zu einem aufeinander abgestimmten System zusammenführen, um die Integration erneuerbarer Energien in den Wärmebereich sowie die Verbesserung des Vollzugs sinnvoll zu regeln.
Klimaschutzbeitrag: Die mögliche Wirkung einer Zusammenführung von EnEV und EEWärmeG ist nicht quantifizierbar. Denkbare
Wirkungen liegen in möglichen Vereinfachungen des Planungsprozesses und damit der Reduktion der Fehleranfälligkeit sowie
im möglichen Abbau psychologischer Hürden, die aus der Komplexität beider Regelwerke resultieren. Da die Zusammenführung unter der derzeitigen Zielrichtung des EEWärmeG aber
hauptsächlich Auswirkungen auf den Neubau hat, dürfte die unmittelbare quantitative Wirkung recht begrenzt sein.
Autorin
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
in Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin EnEV-online.de
 Kontakt zur Autorin
Quelle
BMUB: Ergebnis des Dialogprozesses: Der Maßnahmenkatalog 3.1.
Dieser ist das Ergebnis des Beteiligungsprozesses zum Klimaschutzplan 2050 der Bundesregierung und umfasst nun auch die
Empfehlungen des Delegiertengremiums.
 Internet: www.klimaschutzplan2050.de/ergebnisse/
9. März 2016
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.01 – Seite 1 von 8
14. März 2016
Was erwartet, hofft und befürchtet die Baubranche
von den Novellen zur EnEV- und zum EEWärmeG?
Kommentar von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart,
seit 1999 Herausgeberin und Redakteurin des Experten-Portals EnEV-online.de
© Collage: Melita Tuschinski, © Foto: tunedin – Fotolia.com
Anlass
Der aktuelle Stand
Sicher ist soweit: Die novellierte Energieeinsparverordnung
(EnEV 2017) kommt noch dieses Jahr. Auch das aktuelle Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) wird geändert.
Wie wir vom Bundesbauministerium (BMUB) erfahren haben,
würden folgende Regelungen strukturell neu konzipiert und dabei in einem Regelungswerk zusammengeführt:
 die Energieeinsparverordnung (EnEV),
 das Energieeinsparungsgesetz (EnEG),
 das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).
Ziel sei es, dadurch ein aufeinander abgestimmtes Regelungssystem zu schaffen für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude sowie für den Einsatz erneuerbarer
Energien zur Wärmeversorgung.
Auch die Bauministerkonferenz und die Umweltministerkonferenz der Länder würden eine strukturelle Neukonzeption von
EnEV und EEWärmeG für notwendig halten.
Wesentliche Grundlage für neue Regelungsmodelle für das Zusammenwirken von EEWärmeG, EnEG und EnEV sei das gerade
abgeschlossene, gemeinsame begleitete Gutachten zum Abgleich
von EEWärmeG und EnEV. Die zuständigen Bundesministerien
BMWi und BMUB hätten dies gemeinsam in Auftrag gegeben.
Das BMUB hätte bereits 2015 bei der Bauministerkonferenz der
Länder angekündigt, dass sie Modelle für eine Neukonzeption der
EnEV und des EEWärmeG erarbeiten würden. Zur Vorbereitung
würde eine flankierende wissenschaftliche Untersuchung zu ergänzenden Aspekten durchgeführt. BMWi und BMUB würden dabei gemeinsam vorgehen.
Zum Novellierungsvorhaben hätten bereits Bund-LänderGespräche stattgefunden, die fortgesetzt würden.
24. Feb. 2016
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
Fahrplan
4. Positionen und Vorschläge
4.01 – Seite 2 von 8
Fahrplan für das Update von EnEV und EEWärmeG
7. März 2016
Wie Volker Thies in der Immobilien-Zeitung berichtet, ließe die
Bundesbauministerin Barbara Hendricks die Wirksamkeit des
Energiesparrechts für Gebäude überprüfen. Dazu gäbe es auch
einen Fahrplan. Dieser sehe vor, dass bis zum Sommer eine Strategie entwickelt wird, wie es mit der EnEV und dem EEWärmeG
weitergehe. Dieses berichtete Gunter Adler, Staatssekretär im
Bundesbauministerium (BMUB), auf einer Konferenz des Bündnisses für bezahlbares Wohnen und Bauen in Berlin. Zurzeit werde
untersucht, wie sich die aktuell geltenden Regeln auf die Wohnbaukosten auswirken. Bis Mai würden die Ergebnisse vorliegen.
 Hendricks lässt Wirksamkeit von EnEV & Co. überprüfen
Energieeffizienz
Wir (die EnEV-online Redaktion) haben nach dem Erscheinen
dieses Berichtes beim BMUB nachgefragt und erfahren, dass die
Ressort-Abstimmung zwischen den beiden federführenden Bundesministerien für Wirtschaft (BMWi) und Bauen (BMUB) in diesem Frühjahr durchgeführt wird.
11. März 2016
Energieeffizienz steigern und Kosten senken
27. Feb. 2016
Im EnEV-Newsletter vom 23. Februar 2016 fragten wir die Abonnenten, was sie sich von den Novellen der EnEV und des EEWärmeG wünschen. Heribert Heimer, Objektleiter in Bonn, Industriemeister Metalltechnik, Facility Fachwirt, reg.EM der WGT
Nord-West, Energieauditor (BAFA), Fachbegleiter im Energiemanagement, antwortete uns am 27. Februar 2016 wie folgt:
„Ich finde es wichtig, dass die Ziele der Nachhaltigkeit auch
dann nicht aus den Augen verloren werden, wenn es kritisch
wird. Das heißt, selbst wenn der Druck bei der Wohnungssuche
groß ist, sollen die Gesetze nicht abgeschwächt oder aufgelöst
werden. Für die Nachhaltigkeit würde dies das "Aus" bedeuten,
weil die Ausnahmen nach meiner Erfahrung irgendwann zur Regel werden. Dennoch gilt es auf Krisen zu reagieren und den
Anteil, der das größte Hindernis bildet, nämlich die Kosten und
die betriebswirtschaftlichen Belange zu reduzieren. Dies muss so
geschehen, dass die Nachhaltigkeit nicht auf der Strecke bleibt.
Hier ist Kreativität gefragt - daher mein Vorschlag bzw. mein
folgendes Denkmodel:
Energieeffizienz steigern und Kosten senken, dass hört sich widersprüchlich an, ist aber unvermeidbar, wenn die Ziele, die
durch die EnEV erreicht werden sollen erreicht werden können.
Eine Wohnung kostete in Deutschland im Jahr 2014 ca. 227.000
Euro. 2009 waren es nur ca. 199.000 Euro gewesen. Das sind 14
Prozent Mehrkosten in 5 Jahren. Energiesparauflagen verteuer-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.01 – Seite 3 von 8
ten Baustoffe und steigern die Kosten, amortisieren sich jedoch
während der Nutzungsphase und darin liegt die Chance der EnEV.
Vorstellbar ist, dass Teile der Kosten bzw. die Gesamtkosten für
den Wohnungsbau gezielt von den Energielieferanten übernommen werden. Dabei muss er nachweisen, dass er einen kategorisierten Standard erstellt. Die Energieeinsparung zu einer herkömmlichen Wohnung dient als Tilgungsrate, die Zinsen werden
mit der nur noch geringen Energielieferung vom Nutzer übernommen. Der Staat bzw. die Versicherungswirtschaft sichert die
Beteiligten gegen Ausfall ab.
Was wäre der Vorteil eines solchen Modells?
1. Die Kosten werden verteilt und somit der Wohnungsbau gefördert
2. Der Energielieferant bindet langfristig den Kunden und investiert in Einsparung, was wiederrum auch seine Kosten senkt
3. die Ziele der EnEV werden von allen Beteiligten verfolgt,
keiner verliert dabei
Dieses Denkmodell ist kein Gesetzesvorschlag, aber wenn die
Kosten weiterhin so steigen, wird der Wohnungsbau irgendwann
gänzlich eingestellt und wir leben nur noch im Bestand. Was das
für die Wirtschaft, bzw. für die energetische Sanierung bedeutet
liegt auf der Hand. Die Ziele der EnEV zu perforieren, wie das
beispielsweise bei Flüchtlingsbauten geschieht sollte verhindert
werden. Es gibt immer Alternativen.“
Wärmewende
Mehr Mut zur Wärmwende – Baubestand erschließen 14. März 2016
Als ein zentrales Thema der Energiewende sieht der Industrieverband Polyurethan-Hartschaum (IVPU) die benötigte Wärme in
Gebäuden. Ein großer Teil des gesamten Endenergieverbrauchs
entfalle heute auf den Wärmebedarf für Raumwärme und
Warmwasser in Gebäuden. Wenn der Wärmeverbrauch verringert
werden sollte, bräuchte Deutschland einen deutlichen Schub in
seiner Wärmewende. Deren Ziele und damit der Energiewende
insgesamt - könnten nur erreicht werden, wenn der Primärenergiebedarf für Gebäude gesenkt würde. Dazu sei es vor allem
notwendig, die Transmissionswärmeverluste durch die Gebäudehülle zu reduzieren. Auch müsse der verbleibende Wärmebedarf
energieeffizient und umweltfreundlich erzeugt werden.
Als wichtigste Hebel der Wärmewende sehe der IVPU folgende
drei Ansatzpunkte:
1. Im Neubau gehöre die Zukunft den Effizienzhäusern.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.01 – Seite 4 von 8
Ab 2019 würden alle Neubauten der öffentlichen Hand und
ab 2021 alle Neubauten gemäß den Vorgaben der EUGebäuderichtlinie für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden als sogenannte „Niedrigstenergiegebäude“ - oder w
auf Englisch „Nearly zero-energy buildings“ - errichtet.
2. Die Wärmeversorgung von Gebäuden solle mit erneuerbaren
Energien gedeckt werden.
3. Der Nutzen einer energetischen Sanierung des Eigenheims
müsste beim Bauherrn ankommen.
Bei allem Engagement für eine Wärmewende und für mehr Energieeffizienz entscheide letztendlich der Hausbesitzer über Erfolg
oder Misserfolg: d.h. seine Bereitschaft zu bauen oder zu sanieren und sein Verständnis dafür, wie Baukonstruktion, Heizen und
Lüften zusammenhingen.
Lesen Sie unser gesamtes Gespräch mit Dr. Petra Steimle,
Leiterin der Öffentlichkeitsarbeit und Geschäftsführer Tobias
Schellenberg, vom IVPU, im Kapitel 4.02 dieser Broschüre.
Wärmeschutz
Energie-Standard im Wohnbau nicht absenken
Für die Einhaltung der Ziele der EnEV setzt sich der Industrieverband Hartschaum (IVH) ein. Er befürchtet, dass die Absenkung
der energetischen Standards für Gebäude im sozialen Wohnraum
bis Ende des Jahrzehnts nicht nur eine Zwei-Klassen-Gesellschaft
herbeiführen, sondern vor allem langfristig hohe Kosten verursachen würde.
Neben dem geringeren Wohnkomfort in diesen minderwertigeren
Gebäuden, würden für die Folgejahrzehnte deutlich höhere Unterhaltskosten bei Heizwärme und Warmwasser zu Buche schlagen – vom verfehlten Klimaschutz ganz zu schweigen.
Das in der EnEV festgeschriebene Klimaschutzziel einer Verringerung des CO2-Ausstoßes um 40 Prozent wäre nur zu erreichen,
wenn deren Energieeffizienzziele eingehalten würden. Ein Herab- oder Aussetzen der neuen EnEV-Standards für den gesamten
Wohnungsneubau dürfte daher nicht in Betracht kommen. Die
derzeitigen Baustandards müssten für jede Art des Wohnraums
erhalten bleiben.
Die wahren Kostentreiber im Wohnungsbau sieht der IVH nicht in
den von der EnEV definierten Standards, sondern in den hohen
Baulandpreisen, in Steuerrechtsänderungen sowie kommunalen
Auflagen, die Eigenheimbesitzern das Leben erschwerten.
Die nächste EnEV-Stufe bilde doch lediglich genau das ab, was
der Markt heute längst anbiete. Die Novelle 2014 hätte keinerlei
Werte „verschärft“. Mit den heutigen Standard-Baustoffen und -
14. März 2016
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.01 – Seite 5 von 8
Ausführungen sei es fast unmöglich schlechter zu bauen als es
die EnEV verlange. Mehr noch: Die Anforderungen der EnEV würden mit den heutigen Baustoffen automatisch um 25 Prozent
übertroffen. Und das ohne Mehrkosten – ist der IVH überzeugt.
Die EnEV-Anforderungen seien demnach bei Architekten und
Bauherren seit Jahren längst Alltag.
Als Beispiel nennt der IVH die Wärmedämmung: Die derzeitige
Anforderung an die Fassade des Referenzgebäudes nach EnEV,
nach dem sich alle Neubauten richten müssen, sei ein U-Wert
von 0,28 Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/(m2K)). Dies
entspräche dem Baustandard von 1995. Bei einem Altbau sei
dieser Standard bereits mit nur 10 Zentimeter (cm) Fassadendämmung erreichbar. Mit der 25-prozentigen vermeintlichen
„Verschärfung“ der EnEV seit Januar 2016 gelten an der Fassade
eine Dämmstoffdicke von etwa 14 Zentimeter (cm). Die 2016er
EnEV-Werte würden allerdings heute schon bei den meisten Baustellen standardmäßig erreicht und seien keine besondere Herausforderung, sondern eher Stand der Technik.
 IVH-Presseinfo: Der IVH zur EnEV-Novelle pro Dämmung
Energieeffizienz
CO2-Emission als Messlatte für Energieeffizienz
Der bayerische Zimmererverband plädiert dafür den EnEVBezugsmaßstabs für Gebäude von der Primärenergie auf CO2Emissionen umzustellen.
Wenn wir den Klimaschutz ernst nähmen, müssten wir die CO2Emissionen – und nicht den Energiebedarf - senken. Zwar erkläre
die EnEV 2014 im § 1 (Zweck und Anwendungsbereich) einen
klimaneutralen Gebäudebestand zu ihrem Ziel, doch wenn es
dann konkret würde, spiele das CO2 seltsamerweise keine Rolle
mehr. Alles drehe sich nur noch um die Energie. Es würde stillschweigend so getan, als gäbe es da eine direkte Korrelation,
dies sei jedoch nicht der Fall. Man könne wenig Energie verbrauchen und trotzdem viel CO2 emittieren. Und man könne viel
Energie verbrauchen und trotzdem wenig oder gar kein CO2
emittieren. Der falsche Bezugsmaßstab setze falsche Anreize –
und die führe zu falschen Entscheidungen und würden die angestrebte CO2-Reduzierung ineffizient machen: viel Aktionismus,
doch wenig Nutzen. Mit der CO2-Emission als Bezugsmaßstab
wäre das EEWärmeG überflüssig, weil der Markt das alleine und
besser regeln würde. Diejenigen effizientesten Lösungen würden
sich durchsetzen, die das beste Aufwand-Nutzen-Verhältnis, mit
der größten CO2-Einsparung pro investiertem Euro böten.
Langfristig solle man auch alle Energieausweise neu berechnen,
denn der Sinn der Energieausweise sei es, Transparenz herzustellen und Immobilien vergleichbar zu machen. Den Verbraucher
interessiere insbesondere der End-, nicht der Primär-
14. März 2016
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.01 – Seite 6 von 8
Energiebedarf. Deshalb wäre es auch kein Problem den Primärenergiebedarf durch die CO2-Emission zu ersetzen.
Das große Problem der Energieausweise stelle allerdings ein anderer Aspekt dar: Wenn man im Berechnungsverfahren einfach
einzelne Faktoren verändere, ergäben sich beim gleichen Gebäude unterschiedliche Ergebnisse. Als die EnEV 2014 den Referenzstandort von Würzburg nach Potsdam verlegte, hätten sich
alle Ergebnisse automatisch um knapp acht Prozent verbessert.
Auch der berechnete, jährliche Bedarf an Primärenergie der mit
Strom beheizten Gebäude sei mit jeder Verbesserung des Primärenergiefaktors für Strom gesunken – so sei er auch vom 31.
Dezember 2015 auf den 1. Januar 2016 um 25 Prozent gesunken.
Lesen Sie unser gesamtes Interview mit Günther Hartmann,
Referent des Landesinnungsverbandes des Bayerischen Zimmererhandwerks, im Kapitel 4.03 dieser Broschüre
Energieausweis
Der Energieausweis: Gut gedacht, schlecht gemacht
Zu dieser Schlussfolgerung kommt die Deutsche Bundesstiftung
Umwelt (DUH). Sie hat sich in den letzten Jahren intensiv mit
dem Energieausweis aus der Sicht der Verbraucher befasst. Die
DUH hat sogar per Gerichtsbeschluss erreicht, dass auch Makler
bei Immobilien-Anzeigen die von der EnEV geforderten Energieangaben veröffentlichen müssen.
Den Energieausweis für Gebäude nach EnEV gibt es seit 2007.
Allerdings wird er nach Ansicht der DUH seinem Anspruch bislang
nicht gerecht. Auch die Umsetzung der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie durch die nationale Energieeinsparverordnung
(EnEV) findet der Verband mangelhaft. Im Zuge der anstehenden
Novellierung der EnEV fordert die DUH die Bundesregierung deshalb auf, den Energieausweis für Gebäude weiterzuentwickeln.
In ihrem Positionspapier „Der Energieausweis – wie sein Potential
ausgeschöpft werden kann“ zeigt die Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation verschiedene Möglichkeiten auf, um das Instrument zu optimieren und sein Potential für Klimaschutz und
Verbraucherinformation besser zu nutzen.
Die Forderungen der DUH betreffen folgende Aspekte:
1. Nur einen Energieausweis – nicht wie jetzt üblich alternativ
den Bedarfs- oder Verbrauchs-Ausweis im Bestand erlauben;
2. Verständlichkeit auf einen Blick – sowohl was die Sprache
und fachlichen Begriffe im Energieausweis anbelangt, als
auch die Darstellung der Energieeffizienz anhand einer Farbskala (wie bei Haushaltsgeräten) und nicht als Bandtacho;
3. Eine standardisierte Berechnungsmethode - langfristig vorschreiben mit einfachen Standardparametern, mit weniger
9. März 2016
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.01 – Seite 7 von 8
Ermessens-Spielraum durch die Aussteller;
4. Aussagen über Heizkosten ermöglichen – als zusätzlichen
Kennwert für die Verbraucher;
5. Staatliche Kontrollen konsequent durchführen – auch zur
Vorlagepflicht des Energieausweises bei der Besichtigung von
Objekten zum Kauf oder Vermietung sowie der Korrektheit
der angegebenen Daten im Energieausweis;
6. Beratungs- und Informationskampagne zu Gebäudeeffizienz
starten – damit die Verbraucher über die Möglichkeiten Bescheid wissen und sie bei ihren Kauf- und Mietentscheidungen berücksichtigen können;
7. Energieausweise durch individuelle Sanierungsfahrpläne
ergänzen – weil die Modernisierungsempfehlungen kein Gesamtkonzept liefern, auch sollte das von der Bundesregierung im Jahr 2015 angekündigte standardisiertes Verfahren
zur Erstellung von Sanierungsfahrplänen mit dem Energieausweis abgestimmt werden;
8. Alle relevanten Marktakteure verpflichten – so auch die
Makler, die viele Vermietungen und Verkäufe abwickeln.
 Internet: http://l.duh.de/p090316
Stichwort
Klima schützen - EnEV auf Baubestand fokussieren
Die EnEV entfaltet im Baubestand kaum eine Wirkung! Zu diesem
Schluss gelangen die beiden Verbände der Erneuerbaren Wärme –
Bundesverband Wärmepumpe e.V. (bwp) und Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband e.V. (DEPV). In einem gemeinsamen
Positionspapier fordern sie bei der EnEV-Novellierung zuallererst
beim Gebäudebestand anzusetzen. Der Großteil der Energie
werde im Baubestand verbraucht.
Sie reagieren hiermit auf das veröffentlichte Diskussionspapier
des Wuppertaler Instituts zur Aussagefähigkeit der Primärenergiefaktoren für Endenergieträger im Rahmen der EnEV. Die beiden Verbände erinnern daran, dass der Wärmeschutz der Gebäudehülle seit der ersten EnEV 2002 stets auch eine parallele Forderung der Verordnung war.
Diskussionswürdig finden sie auch die Feststellung des Wuppertal
Instituts, dass die Primärenergiefaktoren teilweise nicht konsistent festgelegt seien. Eine strikte Ausrichtung der nichterneuerbaren Primärenergiefaktoren am Klimaschutz und damit
an den CO2-Emissionen könnte in der Tat energie- und klimapolitisch sinnvoll sein. Primärenergiefaktoren von nahezu Null würde
es dann nicht mehr geben. Diese Umstellung müsste von den
Erneuerbaren Energien nicht gefürchtet werden, auch wenn einige ihrer Primärenergiefaktoren leicht steigen sollten. Insge-
1. März 2016
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.01 – Seite 8 von 8
samt würden sie niedriger bleiben als die der fossilen Energien.
Schlechter gestellt würden vor allem Heizöl, Kohle und fossile
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK). Die CO2-Emissionen bei der
Stromerzeugung würden jedoch weiter sinken: Bundesumweltministerin Barbara Hendricks fordere, noch vor 2050 aus der
Kohleverstromung auszusteigen und möchte durch einen optimierten europäischen Emissionshandel die CO2-Emissionen zusätzlich minimieren. Die CO2-Emissionen nach österreichischem
Vorbild verpflichtend im Energieausweis auszuweisen, fänden
beide Verbände auch sinnvoll.
 bwp + DEPV: Klimaschutzwirkung der EnEV durch Fokussierung
auf Gebäudebestand erhöhen
Kontakt
Kontakt zur EnEV-online Redaktion:
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin
Bebelstraße 78, D-70193 Stuttgart
Telefon: +49 (0) 711 / 6 15 49 26
E-Mail: http://service.enev-online.de/portal/kontakt.htm
Internet: www.enev-online.de
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.02 Gespräch mit dem IVPU – Seite 1 von 4
12. März 2016
Mehr Mut zur Wärmewende:
Das Potential im Baubestand erschließen
Gespräch mit Dr. Petra Steimle, Leiterin der Öffentlichkeitsarbeit
des Industrieverbandes Polyurethan-Hartschaum (IVPU), Stuttgart und
mit Diplom-Ingenieur Tobias Schellenberger, Geschäftsführer des IVPU.
Das Gespräch führte Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT, Freie Architektin,
Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin und Redakteurin des Experten-Portals
EnEV-online.de
© Fotos: P. Steimle und T. Schellenberger
Zu den Personen
Frau Dr. Steimle, Herr Schellenberger, die EnEV-online Leser kennen den
IVPU als langjährigen Info-Partner und seine sehr nützlichen Praxishilfen für
Architekten, Planer und Energieberater.
Bitte stellen Sie sich zunächst kurz vor und sagen Sie uns, mit welchen Aufgaben und Themen Sie sich beim IVPU jeweils befassen :
Steimle: Ich leite seit 1998 beim IVPU den Bereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Der IVPU informiert unter www.daemmt-besser.de vor allem Bauherren
über Sanierung und baulichen Wärmeschutz. Energieberater, Fachplaner und
Architekten unterstützen wir unter www.ivpu.de mit Praxishilfen und bautechnischen Informationen für die Planung. Unter „PUonline“ schreibe ich auf Twitter,
Facebook und Google+ über Nachhaltigkeit, Energieeffizienz und baulichen
Wärmeschutz.
Schellenberger: Seit 2001 bin ich Geschäftsführer des IVPU. Unser Verband vertritt die Interessen der Polyurethan-Dämmstoffindustrie, beispielsweise im Bereich der technischen Normung und der Gesetzgebung. Unser Ziel ist es, als
Branche gemeinsam aufzutreten und den Nutzen, den Dämmstoffe aus Polyurethan für Bauherren und Bauschaffende bieten, deutlich zu machen. Die
Arbeit der letzten Jahre hat sich gelohnt: PU-Dämmstoffe werden heute von den
Bauschaffenden geschätzt und haben sich in vielen Bauanwendungen etabliert.
Energiewende
und Wärmewende
Welchen Stellenwert hat die „Wärmewende“ in der Energiewende:
Steimle: Ein zentrales Thema der Energiewende ist die benötigte Wärme in Gebäuden. Ein großer Teil des gesamten Endenergieverbrauchs entfällt heute auf
den Wärmebedarf für Raumwärme und Warmwasser in Gebäuden ( denaGebäudereport 2015). Wenn der Wärmeverbrauch verringert werden soll,
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.02 Gespräch mit dem IVPU – Seite 2 von 4
braucht Deutschland einen deutlichen Schub in seiner Wärmewende.
Schellenberger: Die Ziele der Wärmewende – und damit der Energiewende insgesamt - können nur erreicht werden, wenn der Primärenergiebedarf für Gebäude
gesenkt wird. Dazu ist es vor allem notwendig, die Transmissionswärmeverluste
durch die Gebäudehülle zu reduzieren. Hinzu kommt, dass der verbleibende
Wärmebedarf energieeffizient und umweltfreundlich erzeugt werden soll.
Wichtigste Hebel
der Wärmewende
Wo soll man ansetzen? Können Sie die wichtigsten Hebel der Wärmewende
kurz zusammenfassen?
Steimle: Ja, es sind insgesamt drei wichtige Hebel:
1. Im Neubau gehört die Zukunft den Effizienzhäusern. Ab 2019 werden alle
Neubauten der öffentlichen Hand und ab 2021 alle Neubauten gemäß den
Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden als sogenannte „Niedrigstenergiegebäude“ – oder wie es in der EURichtlinie auf Englisch heißt „Nearly zero-energy buildings“ errichtet.
2. Die Wärmeversorgung von Gebäuden soll mit erneuerbaren Energien gedeckt
werden.
3. Der Nutzen einer energetischen Sanierung des Eigenheims muss beim Bauherrn ankommen.
Bei allem Engagement für eine Wärmewende und für mehr Energieeffizienz
entscheidet letztendlich der Hausbesitzer über Erfolg oder Misserfolg: d.h. seine
Bereitschaft zu bauen oder zu sanieren und sein Verständnis dafür, wie Baukonstruktion, Heizen und Lüften zusammenhängen.
Verbesserter baulicher
Wärmeschutz des
Baubestands ist
Voraussetzung für
den Einsatz von
erneuerbaren Energien.
Wie passen erneuerbare Energien und baulicher Wärmeschutz der Gebäudehülle zusammen?
Hindernisse der
Bestands-Sanierung
Was bremst derzeitige Sanierungstätigkeiten?
Schellenberger: Sonne, Wind, Erdwärme oder Biomasse sind zwar erneuerbar,
stehen aber nicht unbegrenzt zur Verfügung und schon gar nicht kostenlos. Daher ist ein sehr sparsamer Umgang mit diesen kostbaren Energien notwendig.
Insofern setzt die Nutzung der erneuerbaren Energien energieeffiziente, d. h.
sehr gut gedämmte Gebäude voraus. Sonst ist das Ziel, langfristig fossile Energien durch regenerative zu ersetzen, weder technisch umsetzbar noch finanzierbar. Es ist eine Illusion zu meinen, man kann das Klimaschutzproblem dadurch
lösen, dass man im Heizungskeller einen Energieerzeuger durch einen anderen
ersetzt.
Steimle: Ein wichtiger Akteur der Wärmewende ist der private Hausbesitzer. Er
„schultert“ einen großen Teil der Anstrengungen, sieht sich jedoch mit unterschiedlichen Informationsangeboten und kontroversen Berichterstattungen in
den Massenmedien konfrontiert. Die Wirtschaftlichkeit der energetischen Gebäudesanierung wird in Zweifel gezogen. Das fördert Vorbehalte und Unsicherheit und hemmt Investitionen.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
Argumente für
die energetische
Sanierung
4. Positionen und Vorschläge
4.02 Gespräch mit dem IVPU – Seite 3 von 4
Wann lohnt sich eine energetische Sanierung?
Schellenberger: Die Wirtschaftlichkeit der Wärmedämmung in Gebäuden wird oft
mit anderen Maßstäben gemessen. Wer ein neues Auto kauft, erwartet vielleicht, dass es energieeffizienter als das Vorgängermodell ist, aber nicht, dass
sich der Anschaffungspreis allein durch die Spriteinsparung amortisiert. Eigenartigerweise gibt es keine öffentliche Diskussion darüber, dass neue Autos heute
viel mehr kosten als vor zehn Jahren und ob daran vielleicht die höheren Anforderungen an die Vermeidung von Abgasemissionen schuld sind. Genau das passiert aber bei Gebäuden. Es wird völlig ausgeblendet, dass neue oder neu sanierte Häuser vielmehr Wohnwert bieten als Nachkriegsbauten, die einen Großteil
des Baubestandes darstellen. Die Rohbaukosten einschließlich der Wärmedämmung sind rückläufig, so dass ein Bauherr heute mehr für sein Geld bekommt.
Wer sein Haus saniert, indem er beispielsweise die Dacheindeckung erneuert,
das Dach dämmt und vielleicht die Dachräume durch Gauben und helle Fenster
aufwertet, handelt in jedem Fall richtig. Der Sanierer verschönert nicht nur sein
Haus, sondern steigert zusätzlich den Wohnwert und erhöht die Wohnbehaglichkeit durch bessere Wärmedämmung. Und jetzt kommt das Beste: Wenn er richtig
dämmt, spart dabei sogar noch Geld, weil er Fördermittel vom Staat bekommt
und die laufenden Energiekosten dauerhaft senkt.
Welche Baumaßnahme sinnvoll ist und welche Dämmung sich lohnt, muss für
jedes Gebäude individuell entschieden werden. Ein erfahrener Energieberater,
Architekt oder Planer sollte in jedem Fall zu Rate gezogen werden.
Sanierungswillige Eigentümer können sich in der Planungsphase an regionale
Sanierungsnetzwerke wenden, die unterschiedliche Akteure wie Handwerker,
Energieberater, Planer und die Sanierungsindustrie vernetzen. Die Netzwerke
arbeiten vor Ort, kennen die Gegebenheiten und sind die positiven „Vorbilder“
vor der eigenen Haustüre. Das Ziel sollte sein, den regionalen Netzwerkaufbau
stärker zu fördern und einen Erfahrungsaustausch zwischen den Netzwerken zu
etablieren.
Rolle der Wärmedämmung bei der
Bausanierung
Welche Rolle spielt die Wärmedämmung bei der Sanierung:
Steimle: Energetische Sanierung ist viel mehr als nur Fassadendämmung. Die
öffentliche Debatte über energetische Sanierung ist leider oft sehr einseitig,
weil sie sich auf bestimmte Dämmstoffarten und verputzte gedämmte Fassaden
beengt. Die sogenannten Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) stehen als Synonym für Dämmung schlechthin. Übersehen wird dabei die Vielfalt an technisch
ausgereiften Dämmstoffen einerseits – es werden auch Ziegelfassaden und Dächer gedämmt - und die Erfolge, die durch die Wärmedämmung in den letzten
Jahrzehnten erreicht wurden. Es ist wohl auch keine Frage, dass Häuser, die
dem heutigen energetischen Standard entsprechen, komfortabler sind als in den
1950er Jahren.
Schellenberger: Wärmedämmung sollte möglichst auf der Außenseite von Bauteilen angebracht werden. Das gilt insbesondere für Holzkonstruktionen wie beispielsweise Steildächer, damit die Tragkonstruktion vor Witterungseinflüssen
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.02 Gespräch mit dem IVPU – Seite 4 von 4
geschützt wird und sich kein schädliches Tauwasser bilden kann. Die Dämmung
auf den Sparren hat überdies den Vorteil, dass sie von außen aufgebracht werden kann, ohne eine bestehende Nutzung der Dachräume zu beeinträchtigen
Vielfalt der finanziellen
Förderlandschaft
Es wird immer wieder behauptet, die derzeitige Förderlandschaft sei zu unübersichtlich und für die Bauherren damit unattraktiv. Wie sehen Sie dies?
Schellenberger: Die derzeitige Förderlandschaft ist in der Tat recht vielfältig:
Bezuschusst werden beispielsweise die Vor-Ort-Beratung, die Sanierung zum
KfW-Effizienzhaus oder die Umstellung von Heizungsanlagen auf erneuerbare
Energien. Bares Geld für eine Dämmmaßnahme bekommt ein Bauherr, wenn er
bei der KfW den Investitionszuschuss für eine energetische Einzelmaßnahme beispielsweise Wärmedämmung von Dachflächen, Keller- oder Geschossdecken beantragt. Klar ist auch, dass die Maßnahme bestimmte technische Mindestanforderungen erfüllen muss. Dreh- und Angelpunkt bei der Beantragung von Fördermitteln ist übrigens ein qualifizierter Energieberater.
Frau Dr. Steimle, Herr Schellenberger, vielen Dank für dieses aufschlussreiche Gespräch!
Kontakt IVPU
Kontakt für weitere Fragen:
IVPU Industrieverband Polyurethan-Hartschaum e. V.
Im Kaisemer 5, 70191 Stuttgart
E-Mail: [email protected]
Kontakt
M. Tuschinski
Kontakt zur EnEV-online Redaktion:
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin
Bebelstraße 78, D-70193 Stuttgart
E-Mail: http://service.enev-online.de/portal/kontakt.htm
Internet: www.enev-online.de
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.03 Interview G. Hartmann – Seite 1 von 4
14. März 2016
CO2-Emission als Messlatte für Energieeffizienz:
Gebäude am freigesetzten Kohlendioxyd bewerten
Interview mit Günther Hartmann, Diplomingenieur Architektur, Referent
des Landesinnungsverbandes des Bayerischen Zimmererhandwerks, München.
Das Gespräch führte Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin,
Herausgeberin und Redaktion des Experten-Portals EnEV-online.de
© Foto: Landesinnungsverband des Bayerischen Zimmererhandwerks
Zur Person
EnEV online: Herr Hartmann, manche unserer Leser kennen Sie vielleicht
noch als Redakteur der Holzbauzeitschrift „mikado“. Nun sind Sie für den
bayerischen Zimmererverband tätig. Was machen Sie da?
Günther Hartmann: Als Referent betreue ich zwei Aufgabengebiete: Zum einen
den Geschäftsbereich Energieeffiziente Bauen. Ich unterstütze unsere Mitgliedsbetriebe bei Fragen rund um die Energieeisparverordnung (EnEV), halte Vorträge
auf Innungsversammlungen und veröffentliche Artikel in unserem Mitgliedermagazin „holzbau report“. Dafür habe ich mich auch zum Energieberater qualifiziert. Zum anderen bin ich für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zuständig,
wobei sich dies mit dem Energieeffizienten Bauen überschneidet, denn das ist ja
eine Paradedisziplin des heutigen Holzbaus.
Energieeffizienz an
CO2-Emission messen
Der bayerische Zimmererverband plädiert für eine Umstellung des EnEVBezugsmaßstabs für Gebäude von der Primärenergie auf CO2-Emissionen.
Warum?
Wenn wir Klimaschutz ernst nehmen, müssen wir die CO2-Emissionen – und nicht
den Energiebedarf - senken. Zwar erklärt die EnEV 2014 im § 1(Zweck und Anwendungsbereich) einen klimaneutralen Gebäudebestand zu ihrem Ziel, doch
wenn es dann konkret wird, spielt das CO2 seltsamerweise keine Rolle mehr.
Alles dreht sich nur noch um die Energie. Es wird stillschweigend so getan, als
gäbe es da eine direkte Korrelation, dies ist jedoch nicht der Fall. Ich kann wenig Energie verbrauchen und trotzdem viel CO2 emittieren. Und ich kann viel
Energie verbrauchen und wenig oder gar kein CO2 emittieren. Der falsche Bezugsmaßstab setzt falsche Anreize – und die führen zu falschen Entscheidungen
und machen die angestrebte CO2-Reduzierung ineffizient: viel Aktionismus, wenig Nutzen. Mit der CO2-Emission als Bezugsmaßstab wäre das EEWärmeG überflüssig, weil der Markt das alleine und besser regelt. Die effizientesten Lösungen
würden sich durchsetzen, die mit dem besten Aufwand-Nutzen-Verhältnis, mit
der größten CO2-Einsparung pro investiertem Euro.
Primärenergiebedarf
als Effizienz-Messlatte
Was meinen Sie, warum ist die Primärenergie seit der ersten EnEV-Fassung
2002 einer der Bezugsmaßstäbe für die Energieeffizienz von Gebäuden?
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.03 Interview G. Hartmann – Seite 2 von 4
Dieses lässt sich historisch erklären: Noch im Vorfeld der ersten EnEV 2002 hat
man die Primärenergie zum Bezugsmaßstab erklärt. Die rot-grüne Regierung
wollte der Atomindustrie keine Steilvorlage liefern. Sie wollte verhindern, dass
die Atomindustrie für ein klimafreundliches Heizen mit CO2-freiem Atomstrom
wirbt. Nachdem wir nun jedoch aus der Atomenergie aussteigen, gilt dieser
Grund nicht mehr. Gerade beim Primärenergiefaktor für Strom zeigt sich der
eben angesprochene Fehlanreiz besonders deutlich: Von ehemals 3,0 ist er seit
diesem Jahr bereits bis auf 1,8 gesunken. Der Bund begründet diesen Schritt mit
dem Argument, dass der Anteil der Erneuerbaren Energien bei der Stromerzeugung stetig gestiegen sei und man wolle diesen positiven Trend an den Verbraucher weitergeben. Tatsächlich sind aber die CO2-Emissionen der Stromerzeugung
nahezu gleich geblieben. Das liegt daran, dass die Erneuerbaren Energien die
Atomenergie ersetzen und nicht die Kohle. Obwohl also faktisch gar keine CO2Reduzierung vorliegt, wird durch den guten Primärenergiefaktor ein starker Anreiz geschaffen, künftig vermehrt mit Strom zu heizen. Und wenn dadurch der
Stromverbrauch steigt, wird womöglich auch noch ein neues Kohlekraftwerk
gebaut.
Wärmeschutz
Gebäudehülle
Die Primärenergie war jedoch stets nur eine von zwei Messlatten der Energieeffizienz von Gebäuden nach EnEV. Der Wärmeschutz der Gebäudehülle
gehörte seit der ersten EnEV 2002 zu den Hauptanforderungen im Neubau
und bei Bestands-Sanierung oder –Erweiterung? Wie sehen Sie diesen Aspekt?
Das ist durchaus sinnvoll, auch wenn das dem von mir eben Gesagten zu widersprechen scheint. Aber ein Gebäude hat eine vielfach längere Lebensdauer wie
eine Heizungsanlage – oder sollte zumindest eine vielfach längere Lebensdauer
haben. Deshalb ist es angebracht, das Gebäude und die Heizungsanlage bzw. die
Gebäudehülle und den Primärenergiebedarf separat zu betrachten.
Reaktionen in
der Baubranche
Ihr Präsidium beschloss die Position „CO2-statt-Primärenergie-Bezug“ vor gut
einem Jahr. Seither haben Sie diese sicherlich in diversen Gesprächen und
Gremiensitzungen vertreten. Wie waren die Reaktionen?
Sie löste leider wenig Begeisterung aus. Vielmehr waren unsere Gesprächspartner eher verwundert und skeptisch.
Mögliche
Hindernisse
Mas meinen Sie, woran liegt dies?
Das dürfte verschiedene Gründe haben. Zum einen wohl eine natürliche Trägheit: Man hat sich mühsam in die umfangreiche, komplexe und teilweise unlesbare EnEV eingearbeitet und ist nun an sie gewohnt. Hinter jeder weiteren Veränderung wird ein neuer anstrengender Lernprozess befürchtet – und dagegen
sträubt sich der innere Schweinehund. Dabei müsste nur am Ende des aktuellen
Berechnungsverfahrens der Primärenergiefaktor durch einen CO2-Faktor ausgetauscht werden. Und das EEWärmeG könnte entfallen.
Ein anderer Grund für die skeptischen Reaktionen dürfte sein, dass das Ziel
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.03 Interview G. Hartmann – Seite 3 von 4
„Klimaschutz“ trotz aller rhetorischer Beteuerungen noch immer nicht verinnerlich ist. Wie man das Ziel wirksamer erreichen kann ist leider keine Frage, die
man sich ernsthaft stellt. Nicht der Klimawandel, sondern die EnEV wird als Bedrohung empfunden. Deshalb sind auch die aktuellen Diskussionen zur nächsten
EnEV-Novelle vor allem von Jammern, Bremsen und Blockieren geprägt.
EnEG-Gebot der
Wirtschaftlichkeit
Unser bundesweites Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) schreibt seit der
ersten Fassung (EnEG 1976) im § 5 (Gemeinsame Voraussetzungen für
Rechtsverordnungen) vor, dass der Bund nur wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen für Gebäude fordern darf. Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot galt demnach bereits seit der ersten EnEV 2002. Wie sehen Sie diesen Aspekt?
Ja, das EnEG gebietet nur wirtschaftliche Maßnahmen. Und das sehen wir als
zentrales Problem: Mit diesem Gesetz regierte der Bund auf die Ölkrise Mitte der
1970er-Jahre. Klimaschutz war damals noch kein Thema. WirtschaftlichkeitsBerechnungen sind jedoch an sich höchst fragwürdig, denn die Wirtschaftlichkeit
hängt davon ab, wie sich die Energiepreise entwickeln. Über diese Entwicklung
kann man nur spekulieren. Die Preise entwickeln sich aufgrund des Angebots und
der Nachfrage. Mit dem Klimawandel hängen sie nicht zusammen, um den sollte
es ja aber gehen. Und der ist keine betriebswirtschaftliche Herausforderung,
sondern eine volkswirtschaftliche und vor allem eine ethische. Wir müssen uns
fragen: Wollen wir das Klima nur dann schützen, wenn der Einzelne daraus einen
finanziellen Gewinn ziehen kann? Wollen wir aufhören, das Klima zu schützen,
wenn die Energiepreise nicht stark genug steigen? WirtschaftlichkeitsBerechnungen sind aus klimapolitischer Sicht absurd, weil ihnen keine ökologische Kostenwahrheit zugrunde liegt. Die überkommenen Regelwerke und verfahrenen Diskussionen würden mit einem Schlag klarer, wenn wir das Ziel „EnergieEinsparung“ durch das Ziel „CO2-Einsparung“ ersetzen. Wir brauchen keine Energie-Einsparverordnung, sondern eine CO2-Einsparverordnung.
Energieausweise
neu ausstellen
Sollte man - in dem von Ihnen gewünschten Szenario - auch alle Energieausweise für Gebäude neu berechnen und ausstellen?
Langfristig schon. Aber der Sinn der Energieausweise ist es ja, Transparenz herzustellen und Immobilien vergleichbar zu machen. Den Verbraucher interessiert
vor allem der End-, nicht der Primär-Energiebedarf. Deshalb wäre es auch kein
Problem den Primärenergiebedarf durch die CO2-Emission zu ersetzen.
Das große Problem der Energieausweise sehe ich allerdings in einem anderen
Aspekt: Wenn man im Berechnungsverfahren einfach einzelne Faktoren verändert, ergeben sich beim gleichen Gebäude andere Ergebnisse. Als die EnEV 2014
den Referenzstandort von Würzburg nach Potsdam verlegte, verbesserten sich
automatisch alle Ergebnisse um knapp acht Prozent. Auch der berechnete, jährliche Bedarf an Primärenergie der mit Strom beheizten Gebäude sank mit jeder
Verbesserung des Primärenergiefaktors für Strom – so auch vom 31. Dezember
2015 auf den 1. Januar 2016 einfach mal um 25 Prozent.
Ich finde es nicht zulässig, dass die angegebenen Werte im Energieausweis dermaßen vom Ausstellungsdatum abhängen! Das kann der Verbraucher nicht durchschauen, er wird irregeführt. Wenn die EnEV auf CO2 umstellen würde, wäre das
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.03 Interview G. Hartmann – Seite 4 von 4
ein ganz klarer Schnitt, wo jeder sofort erkennt, dass sich hier etwas verändert
hat. Dieser Schnitt wäre auch die Chance alle Rahmenbedingungen des Berechnungsverfahrens gründlich zu prüfen, bei Bedarf zu ändern und künftig auf weitere Änderungen zu verzichten. Damit würde der Energieausweis wieder seinen
eigentlichen Zweck erfüllen: anhand der angegebenen Werte die energetische
Qualität von Gebäuden vergleichen zu können.
Herr Hartmann, vielen Dank für das anregende Gespräch.
Kontakt
G. Hartmann
Kontakt für weitere Fragen:
Günther Hartmann, Geschäftsbereich Energieeffizientes Bauen
Landesinnungsverband des Bayerischen Zimmererhandwerks
Eisenacher Str. 17, D-80804 München
Telefon: +49 (0) 89 / 3 60 85 - 1 36
E-Mail: [email protected]
Internet: www.zimmerer-bayern.com
Kontakt
M. Tuschinski
Kontakt zur EnEV-online Redaktion:
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin
Bebelstraße 78, D-70193 Stuttgart
Telefon: +49 (0) 711 / 6 15 49 26
E-Mail: http://service.enev-online.de/portal/kontakt.htm
Internet: www.enev-online.de
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.04 BAK: Position zu Wohnungsbau – Seite 1 von 2
4. April 2016
BAK: Position zur Fortschreibung des Energiesparrechts
für einen künftigen „Bezahlbaren Wohnungsbau für alle“
Bild: Die Besucher des BMUB-Kongresses nahmen die Gelegenheit wahr ihren
Gedanken freien Lauf zu lassen und ihre Ideen zu notieren. Der Zeichner Sven
Kröger visualisierte anschließend die Ideen und Impulse.
© Foto: BMUB / Thomas Gottschalk www.bmub.bund.de
Kurzinfo
Unter dem Motto "Mehr bezahlbarer Wohnraum – wir packen es
gemeinsam an!" fand in Berlin der zweitägige Nationale Kongress
des Bündnisses für bezahlbares Wohnen und Bauen statt. Das
"Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen" führt Bund, Länder, Kommunen, Wohnungs- und Bauwirtschaft, den Deutschen
Mieterbund, Gewerkschaften sowie weitere gesellschaftlich relevante Akteure zusammen. Auch die Bundesarchitektenkammer
hat in ihrem Positionspapier diese Chance wahrgenommen.
BAK-Position
Position der Bundesarchitektenkammer (BAK)
3. März 2016
11. Feb. 2016
Aus dem Positionspapier der BAK, Berlin, zitieren wir relevante
Aspekte zur Fortschreibung der Energieeinsparverordnung (EnEV)
und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG).
„Bezahlbarer Wohnungsbau ist den deutschen Architektinnen
und Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und
Stadtplanern ein besonderes Anliegen. Seit Jahren übersteigt
besonders in den Ballungsräumen die Nachfrage nach mietpreisgünstigem Wohnraum das Angebot. Diese Asymmetrie wird durch
die internationale Zuwanderung nach Deutschland zusätzlich
verschärft. Die Bundesarchitektenkammer gibt durch die folgenden Ausführungen Hinweise zu Standards für bezahlbaren Wohnraum und zur Rolle der Wohnraumförderung. Sie beziehen sich
auf bestehende und neue Anforderungen im Wohnungsbau…“
EnEV
Energieeinsparverordnung neu strukturieren!
„Seit 2000 wurde die Energieeinsparverordnung (EnEV) vier Mal
novelliert – mit immer höheren Anforderungen. Allein das hat die
Kosten um 6,5 Prozent ansteigen lassen. Die anstehende Erhöhung der energetischen Anforderungen für Neubauten ab dem
Jahr 2016 wird das Bauen um weitere ca. 7,3 Prozent verteuern.
Bereits für den energetischen Standard EnEV ab 2016 kann die
Wirtschaftlichkeit (Amortisationszeit unter 20 Jahren) in der
Regel nicht nachgewiesen werden. Die Grenze der wirtschaftli-
11. Feb. 2016
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.04 BAK: Position zu Wohnungsbau – Seite 2 von 2
chen Vertretbarkeit insbesondere für den mehrgeschossigen
Wohnungsbau ist demnach mit der EnEV 2014 erreicht.
Die Architektenkammern der Länder unterstützen den Beschluss
der Bauministerkonferenz vom 29./30. Oktober 2015 ausdrücklich, wonach eine strukturelle Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG im Jahr 2016 notwendig ist. Diese Optimierung muss
eine hohe Klimaschutzwirkung mit niedrigen Bau- und Bewirtschaftungskosten vereinbaren. Hierzu gehört eine kritische Evaluierung der EnEV, die überprüft, ob die theoretischen Einspareffekte in der Praxis tatsächlich wirksam werden und Lebenszyklusbetrachtungen einbezieht.“
EnEV + EEWärmeG
EnEV und EEWärmeG zusammenfassen!
„Das EEWärmeG basiert im Gegensatz zur EnEV nicht auf dem
Energieeinsparungsgesetz mit seinem Gebot der wirtschaftlichen
Vertretbarkeit. Vielmehr dient das technologieoffen formulierte
EEWärmeG dem Ziel, durch die Nutzung Erneuerbarer Energien
fossile Brennstoffe einzusparen und den Ausstoß schädlicher
Treibhausgase zu verringern. Die Architektenkammern der Länder fordern eine Zusammenfassung von EnEV und EEWärmeG,
damit die Anforderungen an regenerative Energien dem Wirtschaftlichkeitsgebot unterliegen.“
Quelle und Hinweise
 BAK-Positionspapier: Bundesarchitektenkammer (BAK), Berlin, Positionspapier vom 11. Februar 2016 zum Bündnis „Bezahlbaren Wohnungsbau für alle“.
 Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen
 EnEV 2014: EnEV geändert durch die „Verordnung zur Änderung der
Energieeinsparverordnung“ vom 18. November 2013, verkündet im
Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2013,
Teil I, Nr. 67, Seite 3951 bis 3990, am 21. November 2013. Tritt in
Kraft ab 1. Mai 2014. www.bundesgesetzblatt.de
 EnEG 2013: EnEG 2009 geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, vom 4. Juli 2013, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2013, Teil I, Nr.
36, Seite 2197-2200, in Kraft seit 13. Juli 2013.
www.bundesgesetzblatt.de
 EEWärmeG 2011: EEWärmeG 2009 geändert durch Artikel 2 und
Artikel 6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE) vom
12. April 2011, verkündet im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2011,
Teil I, Nr. 17, am 15. April 2011, ab Seite 623. In Kraft seit 1. Mai
2011. www.bundesgesetzblatt.de
11. Feb. 2016
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
5. Energie-Standards
5.01 KfW-Effizienzhaus 55, 40, 40 Plus – Seite 1 von 1
4. April 2016
KfW-Effizienzhaus 55, 40 und 44 Plus:
Übersicht der energetische Anforderungen im Vergleich
Wer noch energieeffizienter plant und baut als es die geltende Energieeinsparverordnung (EnEV) fordert, kann vom Staat gegebenenfalls mit finanzieller
Förderung belohnt werden. Die KfW fördert neu errichtete Wohngebäude wenn
sie den Standard eines KfW-Effizienzhauses 55, 40 oder 40 Plus erfüllen.
© Foto: Alexander Raths – Fotolia.com
Kurzinfo
Das KfW-Effizienzhaus zeigt bereits heute vor, was technisch machbar ist,
auch wenn zunächst mit Hilfe finanzieller Förderung. Dabei geht die KfW
vom EnEV-Standard aus und setzt strengere Maßstäbe an. Wir haben die
energetischen Anforderungen der KfW-Effizienzhäuser hier verglichen.
KfW-Effizienzhaus
Höchstzulässiger JahresPrimärenergiebedarf QP
KfW-Effizienzhaus 55
KfW-Effizienzhaus 40
KfW-Effizienzhaus 40 Plus
55 Prozent
40 Prozent
40 Prozent
vom QP
Referenzhaus EnEV
vom QP
Referenzhaus EnEV
vom QP Referenzhaus EnEV
Höchstzulässiger spezifischer,
auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogener
70 Prozent
vom H’T
Referenzhaus EnEV
55 Prozent
vom H’T
Referenzhaus EnEV
55 Prozent
vom H’T Referenzhaus EnEV
Transmissionswärmeverlust H’T
Zusätzliche Anforderungen*)
- stromerzeugende Anlage
auf Basis erneuerbarer
Energien
- stationäres Batteriespeichersystem (Stromspeicher)
- zentrale Lüftungsanlage
mit Wärmerückgewinnung
- Visualisierung von Stromerzeugung und Stromverbrauch über ein entsprechendes Benutzerinterface
Energiebedarfsberechnung
oder über Referenzwerte*):
- U-Werte Außenbauteile
Nachweis
Energie-Standard
- Wärmebrückenzuschlag
Energiebedarfs-
Energiebedarfs-
berechnung
berechnung
- Luftdichtheit Bauhülle
- Anlagentechnik eines von
6 vorgegebenen Konzepten
*) Weitere Details  "Anlage zum Merkblatt Energieeffizient Bauen (153) Technische Mindestanforderungen", Stand April 2016
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
6. Vorbereitungen EnEV 2017
6.01 Vorschläge zur EnEV 2017 – Seite 1 von 5
20.02.2016
Bündnis bezahlbares Wohnen und Bauen:
Vorschläge für die kommende EnEV 2017
Die Arbeitsgruppe „Rahmenbedingungen“ hat sich mit den
Zielen, unterschiedlichen Vorstellungen und Fragen befasst
© Collage: Melita Tuschinski, © Foto: tunedin – Fotolia.com
Allianz seit 2014
Bundesweites Bündnis gegründet
10.07.2014
"Bezahlbares Wohnen und Bauen" - mit diesem Ziel im Auge bildete sich im Sommer 2014 ein Bündnis von Bund, Ländern, Kommunen und betroffenen Wirtschaftsverbänden. In dem Abschlussbericht findet sich auch eine ganze Reihe von ÄnderungsVorschlägen für die kommende EnEV 2017.
 Internet: www.bmub.bund.de/buendnis-wohnen
Energieeffizienz
Kernempfehlungen des Bündnisses zur EnEV 2017
Abschlussbericht
In dem Abschlussbericht des Bündnisses mit den Kernempfehlungen und Maßnahmen findet sich folgende Schlussfolgerung:
„Viele Bündnispartner sehen eine weitere Verschärfung der
Energieeinsparverordnung (EnEV) kritisch, da zusätzliche Anforderungen an den Neubau die Baukosten weiter erhöhen würden.
Sie sprachen sich darüber hinaus für eine vorübergehende Aussetzung des zweiten Teils der EnEV 2016 aus. Die durch eine
Verschärfung zu erreichenden Energieeffizienz- und Klimaschutzvorteile und damit gegebenenfalls verbundene Einsparungen seien im Verhältnis zur Baukostensteigerung gering. Bund
und Länder werden gemeinsam Modelle für eine Neukonzeption
von EnEV und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
erarbeiten und diese in einer Sonderbauministerkonferenz Mitte
2016 vorlegen.
Im Rahmen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes hat die
Bundesregierung befristete Erleichterungen der EnEV für Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge und Asylbewerber beschlossen.“
 Internet:
http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Woh
nungswirtschaft/buendnis_kernempfehlungen_massnahmen_bf.pdf
25.11.2015
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
Fortschreibung
der EnEV
6. Vorbereitungen EnEV 2017
6.01 Vorschläge zur EnEV 2017 – Seite 2 von 5
Handlungsempfehlungen der Arbeitsgruppe zur
Fortschreibung der Energieeinsparverordnung
25.11.2015
Die EnEV erkannten die Teilnehmer am Bündnis - neben der finanziellen Förderung – als ein zentrales Instrument der Bundesregierung zur Erreichung ihrer energie‐ und klimapolitischen
Ziele. Im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) sei
festgelegt, dass die EnEV im Jahr 2016 weiterentwickelt wird.
Die kommende EnEV-Novelle solle die Vorgaben der
EU‐Gebäuderichtlinie für Neubauten umsetzen und den Niedrigstenergie-Gebäudestandard einführen. Das parallel zur EnEV laufende Erneuerbare‐Energien‐Wärmegesetz (aktuell: EEWärmeG
2011) solle mit der künftigen EnEV-Fassung besser abgeglichen
werden. Im Herbst 2015 – als das Bündnis den Abschlussbericht
verfasste - wurden die technisch und wirtschaftlich machbaren
Mindestanforderungen an das Niedrigstenergiegebäude gutachterlich ermittelt. Auch zum besseren Abgleich des EEWärmeG
mit der EnEV wurde zu der Zeit ebenfalls ein Gutachten erarbeitet.
Fragestellungen
Vorschläge, Ziele und Zielkonflikte
Auf die Frage zu den unterschiedlichen Sichtweisen und Wunschvorstellungen zur weiteren Entwicklung der EnEV sowie zu den
bestehenden Zielkonflikten kam die Arbeitsgruppe des Bündnissen „Rahmenbedingungen“ in ihrem Abschlussbericht zu folgenden Schlussfolgerungen:
 Viele Bündnis-Teilnehmer würden weitere Verschärfungen der
EnEV als kritisch ansehen.
 Deshalb hätten sie – im Interesse der Bezahlbarkeit von Wohnen und Bauen – die Einhaltung des gesetzlichen Wirtschaftlichkeitsgebots angemahnt.
 Das klimapolitische Ziel, im Jahr 2050 über einen klimaneutralen Gebäudebestand zu verfügen, dürfte trotzdem nicht
aus den Augen verloren werden.
 Der NABU – Naturschutzbund Deutschland e.V. – wies darauf
hin, dass er eine Neuausrichtung des Energieeinsparrechts
gefordert habe.
25.11.2015
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
Fragestellungen
Abschlussbericht
6. Vorbereitungen EnEV 2017
6.01 Vorschläge zur EnEV 2017 – Seite 3 von 5
Verbesserungsvorschläge für die EnEV-Praxis und
zur Deckung des Informationsbedarfs
25.11.2015
Auf die Frage, wie sich die weitere Entwicklung der EnEV gestalten sollte kam die Arbeitsgruppe „Rahmenbedingungen“ in ihrem
Abschlussbericht zu folgenden Schlussfolgerungen:
 Viele Teilnehmer würden die Absichten die EnEV und die DIN
V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) zu vereinfachen befürworten. Auch sollten die beinhalteten Regelungen - insbesondere für Bauherren und Investoren - transparenter und verständlicher aufbereitet werden.
 Das Referenzgebäudeverfahren solle nach Vorstellung der
Teilnehmer auch weiterhin beibehalten werden.
 Viele Teilnehmer hielten eine ganzheitliche Betrachtungsweise, die auch Quartierslösungen in der EnEV mit berücksichtige, für sinnvoll.
 Der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) sprach sich dafür aus, eher eine größere
Anzahl von Gebäude in begrenztem Umfang zu sanieren, anstatt nur wenige Gebäude besonders energieeffizient zu verbessern. Aus der Sicht des Verbandes müsste man mit den
verfügbaren Mitteln die höchstmögliche CO2-Minderung erreichen. Auch solle sich die Förderung – in diesem Sinne - an
der eingesparten CO2-Menge ausrichten. Besonders hohe
Energieeinsparungen an einem Gebäude könnten bei diesem
Szenario dann beispielsweise die höheren Energieverbräuche
anderer Gebäude ausgleichen.
 Andere Teilnehmer wiesen darauf hin, dass diese letztgenannte Sichtweise mit den Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden nicht vereinbar sei, angesichts der
grundsätzlich gebäudebezogenen Anforderungen der EnEV
und der EU-Gebäuderichtlinie. Auch würden dieser Perspektive förderrechtliche Hürden entgegenstehen. Insofern müssten die Vorschläge zur Einbeziehung von Quartierslösungen
in die EnEV näher untersucht werden.
Quartiersansätze
Fachgespräch am BMWi zu Quartierslösungen
Im Herbst 2015 fand ein Fachgespräch gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) statt.
Es ging dabei um weiterführende Quartiersansätze, unter Prüfung und gegebenenfalls Weiterentwicklung der EnEV und des
Förderrechtes.
Es zeigte sich jedoch, dass eine Übertragung des Quartiersansatzes in das Ordnungsrecht (EnEV) nicht ohne Schwierigkeiten
08.09.2015
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
6. Vorbereitungen EnEV 2017
6.01 Vorschläge zur EnEV 2017 – Seite 4 von 5
möglich wäre. Die Teilnehmer des Fachgesprächs brachten dazu
verschiedene Anregungen ein.
Allerdings forderte auch ein Teil der Teilnehmer, dass insbesondere die allgemeinen Rahmenbedingungen für die energetische
Quartierssanierung verbessert werden. Dabei hätten sie vorrangig die Förderung der Umsetzung integrierter Quartierskonzepte
bei der Gebäudesanierung im Blick, wie es beispielweise das KfW
Programm „Energieeffizient Sanieren“ vorsieht.
Dabei hätten sie festgestellt, dass die EnEV in diesem Kontext
nicht in erster Linie gefragt sei.
Stichwort
Perspektiven auf europäischer Ebene
Das BMWi erläuterte den damaligen, aktuellen Stand auf europäischer Ebene:
 Es gäbe einen klaren Handlungsrahmen für die in 2016 anstehende EnEV‐Novelle.
 Aufgrund der Vorgaben im Energieeinsparungsgesetz (EnEG
2013) müsse der Bund die Verordnung zur Einführung des
Niedrigstenergie-Gebäudestandards (EnEV‐Novelle) noch im
Jahr 2016 erlassen.
 Die EU-Kommission wolle in Kürze mit der Überprüfung der
EU-Gebäuderichtlinie beginnen.
 Es müsse damit gerechnet werden, dass die EU-Kommission
eine Weiterentwicklung der Gebäude-Richtlinie plane.
 Darüber hinaus gäbe es auch Bestrebungen der
EU‐Kommission, die Vereinheitlichung der für die Gebäuderichtlinie relevanten Normung voranzutreiben.
Der Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V. (BFW) bot an, seine Praxis-Erfahrungen bei der Überprüfung und gegebenenfalls weiteren Entwicklung der Gebäuderichtlinie einzubringen. Sie hätten erkannt, dass es immer aufwendiger werde, die technischen Anforderungen und Normen
miteinander in Einklang zu bringen, so dass das Ergebnis sowohl
qualitativ hochwertig sei und auch aus zivilrechtlicher Sicht Bestand hätte.
 Internet: http://www.bmub.bund.de/themen/stadtwohnen/wohnungswirtschaft/detailswohnungswirtschaft/artikel/abschlussberichte-des-buendnisses-fuerbezahlbares-wohnen-und-bauen/
25.11.2015
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
Quellenhinweise
6. Vorbereitungen EnEV 2017
6.01 Vorschläge zur EnEV 2017 – Seite 5 von 5
EU-Richtlinie 2010: Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden (Neufassung), 16. Juni 2010, Amtsblatt der Europäischen
Union, Seite L 153/13 bis 153/35. Seit 7. Juli 2010 in Kraft. Internet:
www.enev-online.de/epbd/2010
EnEG 2013: Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, vom 4. Juli 2013, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln,
Jahrgang 2013, Teil I, Nr. 36, Seite 2197-2200,
www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung:
http://www.enevonline.com/enev_praxishilfen/eneg_novelle_im_bundesgesetzblatt_verkuen
det.htm
EnEV 2014: EnEV 2009 geändert durch die „Verordnung zur Änderung
der Energieeinsparverordnung“ vom 18. November 2013, verkündet im
Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2013, Teil I,
Nr. 67, Seite 3951 bis 3990, am 21. November 2013. In Kraft seit 1. Mai
2014. www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung:
www.enev-online.com/enev_2014_volltext/index.htm
DIN V 18599 - 2011: Deutsches Institut für Normung e.V. (DIN, Herausgeber): DIN V 18599 Energetische Bewertung von Gebäuden - Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung,
Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung, Beuth Verlag Berlin, Vornorm, Berlin, Dezember 2011. Internet: www.enev-normen.de,
www.beuth.de
EEWärmeG 2011: EEWärmeG 2009 geändert durch Artikel 2 und Artikel
6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung
der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE) vom 12. April 2011, verkündet im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2011, Teil I, Nr. 17, am 15. April
2011, ab Seite 623. In Kraft seit 1. Mai 2011.
www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung: www.enevonline.de/eewaermeg/2011
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6. Vorbereitungen
6.02 BMUB antwortet auf Fragen – Seite 1 von 1
25.02.2016
Aktueller Stand: Fortschreibung der EnEV
Das Bundesbauministerium (BMUB) antwortet
auf die Fragen der EnEV-online Redaktion
© Foto: tunedin - Fotolia.com
Anlass
"Bezahlbares Wohnen und Bauen" - mit diesem Ziel im Auge bildete sich im Sommer 2014 ein Bündnis von Bund, Ländern, Kommunen und Wirtschaftsverbänden. In dem Abschlussbericht findet sich auch eine ganze Reihe von Änderungs-Vorschlägen zur
EnEV – siehe dazu Kapitel 4.01 in dieser Broschüre.
10.07.2014
Frage
Wie weit sind die Vorbereitungen zur anstehenden EnEV-Novelle
gediehen und inwieweit werden die Handlungsempfehlungen der
Arbeitsgruppe des Bündnisses für bezahlbares Wohnen und Bauen
übernommen?
22.02.2016
Antwort des BMUB
Bis Ende 2016 muss der ab 2019/2021 geltende Niedrigstenergiestandard für Neubauten festgelegt werden. Die Zeitvorgabe (Ende 2016*) ergibt sich aus dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG).
Der Niedrigstenergiestandard muss gemäß der EU-Gebäuderichtlinie für Neubauten der öffentlichen Hand Anfang 2019 und
für alle übrigen Neubauten Anfang 2021 wirksam werden.
24.02.2016
Zu den wirtschaftlich und technisch machbaren, energetischen
Mindestanforderungen an Neubauten läuft eine wissenschaftliche
Untersuchung, die in Kürze abgeschlossen werden soll. Auf der
Grundlage der anstehenden Ergebnisse aus der wissenschaftlichen Untersuchung wird die Bundesregierung einen Novellierungsentwurf vorlegen.
Die Handlungsempfehlungen aus den Arbeitsgruppen des Bündnisses für bezahlbares Wohnen und Bauen werden hierbei selbstverständlich ebenso berücksichtigt wie die von der Bundesregierung gesetzten klima- und energiepolitischen Ziele.
Zu den Einzelheiten der Novellierung können zum derzeitigen
Zeitpunkt noch keine näheren Angaben gemacht werden.
* Hinweis der EnEV-online Redaktion:
In dieser Broschüre nennen wir die künftige EnEV-Novelle „EnEV
2017“ weil wir aus gegebenem Anlass davon ausgehen, dass die
neue EnEV-Fassung ab 2017 gelten wird.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
6. Profile
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Akademie der Hochschule Biberach
Die gemeinnützige Stiftung bietet zusammen mit der Hochschule Biberach Seminare, Lehrgänge und berufsbegleitende Studiengänge an. Die
geförderten Weiterbildungen zu Energie-Themen umfassen zahlreiche
Angebote wie Energieeffizienz-Experte, Energetische Sanierung, Vor-OrtBerater, Zertifizierter Effizienzhausplaner, DIN V 18599, Wärmebrücken.
www.akademie-biberach.de
e&u energiebüro gmbh
Komplexe Bau- und Sanierungsvorhaben erfordern eine fachgerechte
Berechnung und Abschätzung der optimalen Verbindung zwischen Energie- und Kosteneffizienz. Die e&u energiebüro gmbh erstellt Energiebilanzierungen nach EnEV und DIN V 18599 und berät zu Bauinvestitionen.
www.eundu-online.de
ean50 GmbH
Als einer der führenden Anbieter von blower door tests im Wohn- und
Gewerbebau bietet die ean50 Ihre Leistungen deutschlandweit an.
Kompetente und zertifizierte Messtechniker, sowie qualitativ hochwertige und aussagekräftige Untersuchungen zeichnen das Unternehmen aus.
www.ean50.de
IVH Industrieverband Hartschaum e. V.
Als Dachverband der Hersteller von Dämmstoffprodukten aus EPSHartschaum/Styropor setzt sich der IVH für die Verbesserung der Rahmenbedingungen für den baulichen Wärmeschutz ein. Der Verband begleitet die Forschung und Anwendungstechnik und engagiert sich für die
Qualitätssicherung, den Umweltschutz und die Nachhaltigkeit.
www.ivh.de
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Lunos Lüftungstechnik GmbH für Raumluftsysteme
Lunos bietet kostengünstige, effiziente Lösungen zur Wohnungslüftung,
wie feuchtegeregelte, sparsame, sehr leise Abluftanlagen, dezentrale
Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung sowie versteckte Lüftungsöffnungen mit dem LUNOtherm Fassadenelement.
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Uponor ist weltweit ein starker Partner für Komplettlösungen rund um
Flächenheizung, Flächenkühlung, Installations- sowie Versorgungssysteme. Das ausgereifte Angebot bietet Wohlfühlklima für den privaten,
gewerblichen und öffentlichen Bau.
www.uponor.de
Technologie im Dialog mit Architektur
Für Planer und Architekten stellt die energetische Gebäudequalität einen entscheidenden Wettbewerbsfaktor dar. Der Online Newsletter
www.architec24.de von Viessmann informiert regelmäßig über außergewöhnliche energetische Konzepte der Heiz- und Klimatechnik.
www.architec24.de
Wellhöfer Treppen GmbH & Co. KG – Treppen aus Würzburg
Seit über 60 Jahren stellt das Unternehmen Wellhöfer erfolgreich Bodentreppen, Raumspartreppen und Kniestocktüren her. Die Firma mit
Sitz im fränkischen Würzburg, hat weltweit die erste Bodentreppe - mit
Passivhaus-Zertifikat vom Passivhaus-Institut in Darmstadt - entwickelt.
www.bodentreppen.de
Wienerberger GmbH
Innovative Poroton-Ziegelsysteme von Wienerberger - wie die hochwärmedämmenden Ziegel gefüllt mit Perlit oder Mineralwolle - stehen für
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