Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften e.V. (BVK) zum Diskussionsentwurf für ein Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung Berlin, den 1. September 2015 Sehr geehrter Herr Sell, sehr geehrter Herr Hensel, sehr geehrte Damen und Herren, wir danken Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem von Ihnen mit Email vom 22. Juli 2015 übersandten Diskussionsentwurf. Dieser Diskussionsentwurf schlägt tiefgreifende Änderungen der Rechtslage vor, die auch die Venture Capital- und Private Equity-Branche schwerwiegend treffen werden. Unseres Erachtens sind diese Vorschläge nicht gerechtfertigt und auch nicht zielführend. Sie werden nicht nur erhebliche negative Auswirkungen für den Fondsstandort Deutschland, sondern auch für die deutsche Venture Capital- und Private Equity-Branche haben. Der Fondsstandort Deutschland wird durch diese Änderungen erheblich gefährdet. Kernpunkte Die vorgeschlagenen Regelungen zur Investmentsteuerreform wirken sich nachteilig auf den Venture Capital- und Private Equity-Standort Deutschland aus. Sie sind nicht geboten und verstoßen gegen den Koalitionsvertrag. Die vorgeschlagene Abschaffung von § 8b KStG auf Gewinne aus der Veräußerung von Streubesitz wirken sich nachteilig auf den Venture Capita-l und Private Equity-Standort Deutschland. Die angebotene Steuerermäßigung der Körperschaftsteuer führt nicht zu einer Minderung der negativen Folgen für Venture Capital in Deutschland. Dieser Vorschlag verstößt gegen den Koalitionsvertrag! Was will der Diskussionsentwurf – kurz zusammengefasst Mit dem Diskussionsentwurf soll unter anderem das System der Investmentbesteuerung grundlegend geändert werden. Publikums-Investmentfonds: o Anders als international üblich soll zukünftig ein sog. Publikums-Investmentfonds selbst steuerpflichtig werden. Selbst die Gewerbesteuer ist nach dem Diskussionsentwurf nicht ausgeschlossen. o Auch der Anleger soll voll steuerpflichtig werden. In Teilen soll dann die Steuer des Fonds auf den Anleger angerechnet werden (sog. Teilfreistellung), aber auch eine fiktive Besteuerung des Anlegers in Form der Vorabpauschale erfolgen. Spezial-Investmentfonds: Hier wollen Sie alles vorgeblich beim Alten lassen, führen aber unter anderem weitere Voraussetzungen für die Qualifikation als Spezial-Investmentfonds ein. 1 § 8b Abs. 2, Abs. 3 KStG soll zukünftig nur noch auf Beteiligungen von 10 % oder höher Anwendung finden. Sie schlagen ergänzend eine Steuerermäßigung bei der Körperschaftsteuer vor. Was sind die Probleme aus Sicht der Venture Capital und Private Equity Branche? Der Diskussionsentwurf führt zu einer nachhaltigen Verschlechterung der Rahmenbedingungen am Fondsstandort Deutschland auch für Venture Capital- und Private Equity-Fonds: Venture Capital- und Private Equity-Fonds, die in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften errichtet sind, würden unter das vorgeschlagene Besteuerungsregime für Publikums-Investmentfonds fallen. Auf Grund der erheblichen Beschränkungen der Anlagen können diese nicht als Spezial-Investmentfonds qualifizieren. Da bei diesen die Teilfreistellung nicht eingreift, kommt es offensichtlich zu erheblichen Steuererhöhungen. Dies trifft insbesondere die börsennotierten Fondsgesellschaften, aber auch viele Unternehmensbeteiligungsgesellschaften. Letztere sind, anders als von Ihnen vermutet, häufig alternative Investmentvermögen. Dies ist besonders bedauerlich, da viele dieser Unternehmensbeteiligungsgesellschaften der Förderung der regionalen Wirtschaft verschrieben sind. Siehe hierzu Anlage 1.2 mit weiteren Erläuterungen. Der Diskussionsentwurf erschwert Spezial-Investmentfonds weiterhin die Anlage in Venture Capitalund Private Equity-Fonds. Aber auch für Publikums-Investmentfonds verbessern sich die Anlagemöglichkeiten nicht. Dies ist besonders von Bedeutung, da viele Anleger insbesondere auch Pensionskassen, Versorgungswerke und andere Anleger aus dem Bereich der Altersvorsorge bisher aus nachvollziehbaren und nicht zu inkriminierenden Gründen diese Vehikel für ihre Investitionen auch in Venture Capital- und Private Equity-Fonds eingesetzt haben. Durch die im Diskussionsentwurf vorgeschlagenen Änderungen würde es auch hier zu Steuererhöhungen in erheblichem Umfang kommen, so dass diese Investorengruppe zukünftig ausfallen wird. Siehe hierzu Anlage 1.3 mit weiteren Erläuterungen. Viele Investoren in Venture Capital- und Private Equity-Fonds sind Körperschaften, die mittelbar Beteiligungen kleiner 10 % an den von Venture Capital- und Private Equity-Fonds finanzierten Unternehmen halten. Diese Investoren werden durch die Abschaffung der teilweisen Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG unmittelbar betroffen. Der durch § 8 b Abs. 2 KStG bewirkte Stundungseffekt (bei der Ausschüttung der Gewinne an die Anteilseigner der Körperschaft erfolgt eine Besteuerung) hat es bisher den Anlegern ermöglicht, Wiederanlagen von Erlösen mit nur geringen Abzugsbeträgen durch Steuern durchzuführen. Dies hat das zur Verfügung stehende Beteiligungskapital erhöht. Erfolgt die Abschaffung dieser teilweisen Steuerbefreiung, kommt es zu einer erheblichen Steuererhöhung und es verringert sich der mögliche Mittelzufluss bei Venture Capital- und Private Equity-Fonds. Die vorgeschlagene Steuerermäßigung kann dies nicht im Ansatz auffangen. Sie kann auch nicht angepasst werden, um dieses Ziel zu erreichen. Diese Änderung darf daher keinesfalls durchgeführt werden! Siehe hierzu Anlage 1.4 mit weiteren Erläuterungen. Die politische Perspektive Der Diskussionsentwurf steht im klaren Widerspruch zum Koalitionsvertrag: Die Große Koalition beabsichtigt eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für Venture Capital und Private Equity (siehe insbesondere Seite 16, 17 und 98 des Koalitionsvertrages) und nicht eine Verschlechterung! Auch andere Vorgaben des Koalitionsvertrages werden nicht eingehalten: 2 So soll das Steuerrecht den Anforderungen und Ausprägungen unserer modernen Gesellschaft in einer globalisierten Welt gerecht werden (siehe Seite 63 des Koalitionsvertrages). Dieses Ziel wird durch den Diskussionsentwurf nicht erreicht. Auch die Vorgabe, dem Steuerzahler hohe Planungssicherheit zu geben, widerspricht dieser Entwurf. Durch den Diskussionsentwurf werden vor Jahren in guter Absicht getätigte Investitionen in Investmentfonds nachhaltig negativ betroffen, wie das Beispiel der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften belegt. Besonders bedauerlich ist, dass dadurch auch die private und betriebliche Altersvorsorge negativ betroffen sein wird, die nach dem Koalitionsvertrag (siehe Seite 52 des Koalitionsvertrages) besonders gefördert werden soll. Die private und betriebliche Altersvorsorge erfolgt unmittelbar durch Fondssparen oder mittelbar über Versicherungsprodukte, die wiederum Fonds zur Strukturierung der Anlage einsetzen. Hier würden erhebliche neue Hemmnisse bestehen und nicht die Rahmenbedingungen verbessert. Siehe hierzu auch Anlage 1.3 mit Erläuterungen. An der Bundesregierung sind auch zwei Parteien beteiligt, die mit dem Wahlversprechen keine Steuererhöhungen angetreten sind. Ihre Vorschläge führen aber zu massiven Steuererhöhungen (siehe Anlagen 1.2 und 1.4) Was ist zu tun? Wir regen an, den Diskussionsentwurf und die darin vorgeschlagenen Konzepte hinsichtlich des Investmentsteuerrechts kritisch zu überprüfen und die erforderlichen Änderungen vorzunehmen. Keinesfalls darf die Änderung bei § 8b KStG durchgeführt werden! Sie führen an, dass die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage zu erheblichen Steuerausfällen führen würde. Die Diskussion zu dieser Annahme und ob die von Ihnen vorgeschlagenen Konzepte überhaupt geeignet sind, dieses Problem zu beseitigen, soll an dieser Stelle nicht im Detail aufgegriffen werden. Allein die von uns angesprochenen Probleme erfordern es aber offensichtlich, den Diskussionsentwurf zu überdenken und entsprechend abzuändern bzw. gänzlich auf ihn zu verzichten. In der Anlage 2 haben wir unsere Anmerkungen zu einzelnen Vorschriften tabellarisch zusammengefasst. Selbstverständlich stehen wir gerne für eine zeitnahe Erörterung der dargestellten Gesichtspunkte auch an Amtsstelle zur Verfügung. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ulrike Hinrichs Geschäftsführendes Vorstandsmitglied Christian Schatz Vorstandsmitglied Leiter BVK-Rechtsbeirat 3 Anlage 1 Übersicht über Venture Capital- und Private Equity-spezifische Probleme des Diskussionsentwurfs Anlage 1.1 Informationen zum Verband und seine Mitglieder 1 Der Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften (BVK) ist der Branchen- und Interessenverband der deutschen und der in Deutschland tätigen Kapitalbeteiligungsgesellschaften. 2 Allein in den vergangenen drei Jahren wurden mehr als 15 Milliarden Euro Beteiligungskapital in deutsche Unternehmen investiert. Derzeit arbeiten über eine Millionen Menschen in ca. 5.000 mit Beteiligungskapital finanzierten Unternehmen. Auch und gerade im Gründungsbereich ist Beteiligungskapital wesentliche Quelle der Innovationsfinanzierung. 3 Unsere Mitglieder finanzieren Unternehmen mit wirtschaftlichem Eigenkapital. Dieses wird insbesondere in Form von Eigenkapitalbeteiligungen, aber auch in Form von Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt. Die finanzierten Unternehmen sind in verschiedenen Rechtsformen organisiert (GmbH, AG, ausländische Rechtsformen usw.). 4 Die von unseren Mitgliedern aufgelegten Fonds qualifizieren in der Regel als alternative Investmentvermögen im Sinne von § 1 Abs. 1, Abs. 3 KAGB. Eine Vielzahl der Fonds ist als Personengesellschaft (GmbH & Co. KG, § 18 InvStG) organisiert. 5 Ein Teil unserer Mitglieder nutzt aber auch die Rechtsform von Kapitalgesellschaften. Dies sind zum Beispiel börsennotierte Fonds und/oder Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nach dem UBGG. *** 4 Anlage 1.2 Fonds in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften – Massive Steuererhöhung Venture Capital- und Private Equity-Fonds, die in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften errichtet sind, würden in Folge des Diskussionsentwurfs von einer erheblichen Steuererhöhung bedroht werden. Dies trifft insbesondere die börsennotierten Fondsgesellschaften und viele Unternehmensbeteiligungsgesellschaften. Status Quo Diskussionsentwurf 1 Anwendung des InvStG 1.1 Ein Venture Capital- oder Private Equity-Fonds in der Rechtsform einer deutschen Kapitalgesellschaft qualifiziert derzeit als sog. KapitalInvestitionsgesellschaft im Sinne von § 19 InvStG. 1.1 Ein Fonds in der Rechtsform einer deutschen Kapitalgesellschaft fällt in den Anwendungsbereich des InvStG nach dem Diskussionsentwurf (nachfolgend „InvStG-D“, siehe § 1 Abs. 2 S. 1, § 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG-D). Diese Fonds qualifizieren als Investmentfonds im Sinne der §§ 6 ff. InvStG-D, da die Anlagegrenzen nach § 20 Abs. 1 InvStG-D nicht eingehalten werden können. Es wird auf die geführten Diskussionen sowie auf Anlage 1.3 verwiesen. 1.2 Eine Ausnahme besteht für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nach § 1 Abs. 1a Nr. 2 InvStG. Da sich aber die Besteuerung der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und ihrer Anleger mit Ausnahme der Gewerbesteuer § 3 Nr. 23 GewStG) nicht von der einer nicht als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft organisierten Kapitalgesellschaft unterscheidet, kann der Status Quo hier zusammenfassend nachfolgend dargestellt werden. 1.2 Diese Qualifikation betrifft auch viele Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, denn ein Großteil dieser Gesellschaften sind auch alternative Investmentvermögen im Sinne des KAGB. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin hat vielen dieser Gesellschaften kein sog. Negativtestat erteilt, da nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1, Abs. 3 1 KAGB gegeben sind . Wir bitten, dies ggf. mit der BaFin oder den zuständigen Landesbehörden abzuklären. Ein Befreiungstatbestand nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 KAGB ist nach der Praxis der BaFin in der Regel nicht gegeben (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 InvStG-D). 1.3 Neben den Unternehmensbeteiligungsgesellschaften fallen in diese 1 Auch liegen bei diesen Fonds häufig nicht die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 KAGB vor. Status Quo 2 Besteuerung dieser Fonds 2.1 Diese Fonds sind grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig. Auf Veräußerungsgewinne und Dividenden kann aber § 8b KStG Anwendung finden (siehe auch § 19 Abs. 1 InvStG). Diskussionsentwurf Kategorie auch börsennotierte Beteiligungsgesellschaften, soweit diese als alternative Investmentvermögen im Sinne von § 1 Abs. 1, Abs. 3 KAGB qualifizieren und kein Befreiungstatbestand nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 KAGB (siehe Praxis der BaFin) nicht gegeben ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 InvStG-D). 2.1 Diese Fonds sind nach § 6 Abs. 1, Abs. 2 InvStG-D (a) mit Dividenden (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 InvStG-D); und (b) mit Veräußerungsgewinnen (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 InvStG-D in Verbindung mit § 49 Abs. 1, § 17 Abs. 1 EStG) körperschaftsteuerpflichtig, wobei aber nunmehr Veräußerungsgewinne und Dividenden nicht mehr § 8b Anwendung findet (§ 6 Abs. 2 letzter Satz InvStG-D). auf KStG Es mag eingewandt werden, dass § 8b Abs. 1 KStG schon in seinem Anwendungsbereich auf Beteiligungen von 10% oder höher eingeschränkt ist und eine entsprechende Einschränkung von § 8b Abs. 2 KStG ebenfalls beabsichtigt ist. Es sind hier aber auch Fonds betroffen, die diese Beteiligungsgrenzen einhalten. Dies ist typischerweise der Fall, da Venture Capital und Private Equity Fonds in der Regel keine Kleinstbeteiligungen an den von ihnen finanzierten Unternehmen halten. 2.2 Soweit es sich bei diesen Gesellschaften um Unternehmensbeteiligungsgesellschaften handelt, sind diese von der 2.2 Soweit es sich bei diesen Gesellschaften Unternehmensbeteiligungsgesellschaften handelt, sollen 6 um diese Status Quo Gewerbesteuer befreit (§ 3 Nr. 23 GewStG). Liegt kein Befreiungstatbestand vor, so sind diese Fonds kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig (§ 19 Abs. 1 InvStG, § 2 Abs. 2 GewStG). 3 Besteuerung der Anleger 3.1 Da deutsche Kapitalgesellschaften nicht im Sinne von § 19 Abs. 2 InvStG von der Ertragsbesteuerung befreit sind bzw. § 1 Abs. 1a Nr. 2 InvStG Anwendung findet, finden auf die Anleger die allgemeinen steuerlichen Regelungen Anwendung, d.h. (a) (b) Dividendenausschüttungen dieser Fonds sind als Dividenden im Rahmen von § 20 Abs.1 Nr. 1 EStG, § 3 Nr. 40 EStG, § 8b KStG, § 9 Nr. 2a GewStG steuerpflichtig, d. h. es finden die sog. Abgeltungsteuer, Steuerbefreiungen und gewerbesteuerliche Kürzungstatbestände Anwendung. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an diesen Fonds sind im Rahmen von im Rahmen von § 20 Abs.2 Nr. 1 EStG, § 3 Nr. 40 EStG, § 8b KStG steuerpflichtig, d. h. es finden die sog. Abgeltungsteuer, Steuerbefreiungen und gewerbesteuerliche Kürzungstatbestände Anwendung. Diskussionsentwurf weiterhin von der Gewerbesteuer befreit sein (§ 3 Nr. 23 GewStG vorrangig zu beachten). Liegt kein Befreiungstatbestand nach dem GewStG vor, so sind diese Fonds wohl kraft Rechtsform 2 gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 2 GewStG) , können sich aber unter Umständen auf § 13 InvStG-D berufen. 3.1 Die Besteuerung der Anleger ändert sich dagegen fundamental: (a) Ausschüttungen dieser Fonds unterliegen bei Körperschaften oder gewerblich Beteiligten der vollen Besteuerung (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 InvStG-D); und (b) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an diesen Fonds unterliegen ebenso der vollen Besteuerung (§14 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 2 InvStG-D). Die bisher anwendbaren Befreiungstatbestände entfallen damit. Wir gehen davon aus, dass auf Grund des nunmehr vorgeschlagenen Intransparenzprinzips davon aus, dass § 9 Nr. 2a und Nr. 7 GewStG Anwendung finden. § 17 Abs. 5 InvStG-D steht dem nicht entgegen, da diese Vorschrift nur die Teilfreistellung betrifft. Da dies aber nicht bestätigt ist, gehen wir im nachfolgenden Beispiel davon aus, dass 3 dies nicht der Fall ist . 2 Der Diskussionsentwurf enthält keine Regelung zur Gewerbesteuerpflicht, sondern mit § 13 InvStG-D lediglich zu Befreiung von dieser. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Gewerbesteuerpflicht sich auch bei Anwendung des InvStG-D weiterhin nach § 2 GewStG bestimmt (so auch jetzt nach § 19 Abs. 1 InvStG, der lediglich bei Sondervermögen die Gewerbesteuerpflicht fingiert (§ 19 Abs. 1 S. 2 InvStG). 3 Entsprechend der bisher von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung (siehe Tz. 42 des BMF-Schreibens vom 18.08.2009, IV C 1 -S 1980 1/08/10019). 7 Status Quo Diskussionsentwurf 3.2 Fatal ist, dass die Teilfreistellung nach § 17 InvStG-D hier keine Anwendung findet: Es handelt sich hier um Fonds, die bestimmungsgemäß nicht als Aktienfonds im Sinne von § 17 Abs. 1 InvStG-D qualifizieren. Venture Capital und Private Equity Fonds müssen marktbedingt in alle Rechtsformen investieren und können sich nicht wie für die Teilfreistellung gefordert beschränken. Es kommt somit zu einem kumulativen Effekt der Besteuerung, die in dem nachfolgenden Beispiel zusammengefasst sind. 3.3 Auch durch die Vorabpauschale nach § 15 InvStG-D treten nachteilige Effekte auf, denn die Anleger werden nun – wenn auch gegenüber früheren Überlegungen auf niedrigerem Niveau – fiktiv besteuert (siehe hierzu auch unsere Anmerkungen in Anlage 2). Es mag eingewandt werden, dass § 8b Abs. 1 KStG schon in seinen Anwendungsbereich auf Beteiligungen von 10% oder höher eingeschränkt ist und eine entsprechende Einschränkung von § 8b Abs. 2 KStG ebenfalls beabsichtigt ist, so dass der Anleger doch so oder so voll steuerpflichtig wäre. Von dieser Änderung werden aber auch Investoren betroffen, die diese Beteiligungsgrenzen einhalten. Zur Nachteilhaftigkeit der vorgeschlagenen Änderung von § 8b siehe Anlage 1.4. Es ist zu befürchten, dass deutsche Fonds in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften daher durch den Diskussionsentwurf unattraktiv werden. Bewährte Modelle wie die Unternehmensbeteiligungsgesellschaften oder andere Fonds in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften werden in ihrem Bestand gefährdet. Dies kann tiefgreifende Auswirkungen für die deutsche Wirtschaft haben. 8 Beispiel Die Sparkassen A und B sowie Industrieunternehmen C, D und E haben sich im Jahr 2003 zusammengefunden, um eine Gesellschaft zur Unterstützung von innovativen Unternehmen in ihrer Region zu gründen. Wie gesetzgeberisch intendiert haben sie sich entschlossen, hierzu eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH zu nutzen. Die Sparkasse A ist zu 5 %, die Sparklasse B zu 15 %, die Industrieunternehmen C und D sind zu je 25 % und das Industrieunternehmen E ist zu 30 % beteiligt. Die UBG-GmbH baut über die Jahre ein Portfolio von Unternehmensbeteiligungen von 10 % oder höher auf. Die Beteiligungen werden bei entsprechender wirtschaftlicher Sinnhaftigkeit veräußert. Dividenden sind typischerweise nicht zu erwarten. Die erlösten Beträge werden entweder reinvestiert oder an die Gesellschafter ausgeschüttet. Die BaFin hat entsprechend ihrer bisherigen Praxis die UBG-GmbH als alternativen Investmentfonds im Sinne von § 1 Abs. 1, Abs. 3 KAGB eingestuft. Besteuerung jetzt Ebene Fonds Ebene Anleger Vollausschüttung (GewSt 17,15%) Nach Steuern: Besteuerung nach InvStG-D Veräußerungsgewinn von EUR 100 nach § 8b Veräußerungsgewinn Abs. 2, Abs. 3 KStG zu effektiv 95% steuerfrei steuerpflichtig Steuerbelastung Steuerbelastung effektiv: EUR 0,80 von EUR 100 effektiv: voll EUR 15,26 (Gewerbesteuer fällt wegen § 3 Nr. 23 GewStG (Gewerbesteuer fällt wegen § 3 Nr. 23 GewStG nicht an) nicht an) Möglicher Wiederanlagebetrag: EUR 99,20 Möglicher Wiederanlagebetrag: EUR 84,74 Anleger A Anleger B, C, D, E (kein § 8b KStG, § 9 (§ 8b KStG, § 9 Nr. 2a Nr. 2a GewStG)) GewStG)) Anleger A Anleger B, C, D, E KSt: EUR 15,70 KSt: EUR 0,78 KSt: EUR 14,04 KSt: EUR 14,04 GewSt: EUR 17,01 GewSt: EUR 0,85 GewSt: EUR 15,22 GewSt: EUR 15,22 Teilfreistellung Teilfreistellung EUR 66,49 EUR 97,57 greift greift nicht! nicht! EUR 55,48 EUR 55,48 Damit: EUR -11,01 Damit: EUR -44,09 Wie das Beispiel belegt, geht es hier nicht um marginale Steuererhöhungen, sondern um substantielle Mehrbelastungen. Daneben treten noch Effekte durch die Vorabpauschale auf, die hier nicht berechnet werden. Bei anderen Fonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft treten entsprechende Effekte auf. Auswirkungen auf UBGs in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften Jetzt Anwendungsbereich Bisher sind nach InvStG-D die UBGen Anwendungsbereich des aus dem InvStG Viele UBGen sind alternative Investmentfonds. Nunmehr würden diese vom umfänglich erfasst ausgenommen auch wenn sie AIF sind, d. h. Anwendungsbereich sie werden, wenn sie Kapitalgesellschaften sind. sind auch nicht Kapital- Investitionsgesellschaften im Sinne von § 19 InvStG. Es handelt sich also nicht wie in der Begründung des Entwurfs angedeutet um eine Änderung ohne materielle Auswirkungen, sondern um eine massive Änderung des Anwendungsbereichs! Besteuerung UBG Körperschaftsteuer: steuerpflichtig, aber grundsätzlich Die UBG wird mit Veräußerungsgewinnen, normale Dividenden, Zinsen aus stillen Beteiligungen wie Kapitalgesellschaft (§ 8 b KStG) aber nicht mit Zinsen aus Gesellschafterdarlehen steuerpflichtig. 95% Veräußerungsgewinne: voll steuerpflichtig Dividenden: nur 95% steuerpflichtig, wenn Dividenden: immer voll steuerpflichtig Veräußerungsgewinne: nur steuerpflichtig mindestens 10% Beteiligung Besteuerung Anleger Gewerbesteuer: befreit, § 3 Nr. 23 GewStG § 3 Nr. 23 GewStG sollte weiter gelten. Dividende nur zu 5% steuerpflichtig, wenn Immer voll steuerpflichtig, denn § 8b KStG ist Mindestbeteiligung von 15% unabhängig Wenn Beteiligung zwischen 10 und 15%: voll gewerbesteuerpflichtig, aber nur zu 5% körperschaftsteuerpflichtig. von der Beteiligungshöhe ausgeschlossen (§ 14 Abs. 1 S. 2 InvStG)! Die Teilfreistellung nach § 17 InvStG wird nicht gewährt werden, so dass ein Kasskadeneffekt auftritt. Daneben auch Vorabpauschale zu berücksichtigen! Gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 2 Gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG grundsätzlich möglich GewStG scheint nicht ausgeschlossen zu sein, aber unklar. Es kommt zu einer massiven Steuererhöhung! *** 10 Anlage 1.3 Investitionen in Venture Capital und Private Equity Fonds– Weiterhin erhebliche Erschwernisse Der Diskussionsentwurf erschwert Spezial-Investmentfonds weiterhin die Anlage in Venture Capital und Private Equity Fonds. Aber auch für Publikums-Investmentfonds verbessern sich nicht die Anlagemöglichkeiten. 1 Hintergrund Viele Anleger insbesondere auch Pensionskassen, Versorgungswerke und andere Anleger aus dem Bereich der Altersvorsorge beabsichtigen aus Renditegesichtspunkten Investitionen in Venture Capital und Private Equity. Hierzu sollen bestehende Asset Management-Strukturen in Form von Sondervermögen eingesetzt werden. Dies dient insbesondere der effizienten Verwaltung der Anlagen. Schon bisher stehen dieser sinnvollen Verwendung dieser Strukturen steuerliche Hemmnisse entgegen. Durch den Diskussionsentwurf wird dies aber weiter erschwert. Es ist zu befürchten, dass diese Investorengruppe zukünftig noch mehr als bisher ausfallen wird. 2 Zusätzliche Restriktion für Spezial-Investmentfonds 2.1 Bei Investitionen in Venture Capital- und Private Equity-Fonds müssen Investmentfonds die Beschränkungen nach § 1 Abs. 1b InvStG beachten, die erheblich die Investitionsmöglichkeiten in diese Fonds einschränken. Wir hatten schon verschiedentlich darauf hingewiesen, dass diese Beschränkungen nicht geboten sind und erheblich Mittelzuflüsse in Venture Capital- und Private Equity-Fonds begrenzen. 2.2 Diese Beschränkungen sollen in § 20 Abs. 1 InvStG-D hinsichtlich Spezial-Investmentfonds fortgeführt werden. Sie werden aber darüber hinaus noch verschärft: Zukünftig darf ein SpezialInvestmentfonds auch nicht nur mittelbar mit 10 % oder mehr an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sein. Da dies bei Investitionen in Venture Capital und Private Equity Fonds nicht ausgeschlossen werden kann, ist dies eine weitere, erhebliche Beschränkung. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Beschränkung erforderlich ist. 3 Restriktion auch für Publikums-Investmentfonds 3.1 An sich ist es begrüßenswert, dass Publikums-Investmentfonds nicht mehr den Beschränkungen nach § 1 Abs. 1b InvStG unterliegen und daher vermeintlich flexibler in Venture Capital- und Private Equity-Fonds investieren können. 3.2 Dies ist aber nicht der Fall: Venture Capital- und Private Equity-Fonds sind nicht immer Aktiengesellschaften bzw. investieren nicht mittelbar in Aktien sondern auch in andere Gesellschaftsformen, so dass Investitionen in diese Fonds die Anwendung der Teilfreistellung nach § 17 InvStG-D gefährden können. Die Fondsmanager müssen dies bei ihren Anlageentscheidungen berücksichtigen und werden daher entsprechend zurückhaltend bei Investitionen sein. Besonders bedauerlich ist, dass dadurch auch die private und betriebliche Altersvorsorge negativ betroffen sein wird, die nach dem Koalitionsvertrag (siehe Seite 52 des Koalitionsvertrages) besonders gefördert werden soll. Die private und betriebliche Altersvorsorge erfolgt häufig unmittelbar über Fonds oder mittelbar über Versicherungsprodukte, die wiederum Fonds zur Strukturierung der Anlage einsetzen. Hier würden erhebliche neue Hemmnisse bestehen und nicht die Rahmenbedingungen verbessert. 11 Anlage 1.4 1 Gewinne aus der Veräußerung von Streubesitzbeteiligungen Hintergrund Viele Investoren in Venture Capital- und Private Equity-Fonds sind Körperschaften, die mittelbar Beteiligungen kleiner 10 % an den von Venture Capita-l und Private Equity-Fonds finanzierten Unternehmen halten. Beispiel 1: Investor- Investor- Körperschaft 1 Körperschaft 2 am Fonds: 8 % mittelbar am Unternehmen: 4,08 % Fonds KG 51 % Unternehmen Beispiel 2: Investor- Investor- Körperschaft 1 Körperschaft 2 am Fonds: 15 % mittelbar am Unternehmen: 3 % Fonds KG 20 % Unternehmen 12 2 Auswirkungen des Vorschlags Diese Investoren werden durch die Einführung einer Mindestbeteiligungsgrenze von 10 % für die Anwendung von § 8b Abs. 2 KStG unmittelbar betroffen. 2.1 Status Quo Der durch § 8b Abs. 2 KStG bewirkte Steuerstundungseffekt (bei der Ausschüttung der Gewinne an die Anteilseigner der Investor-Körperschaft 2 erfolgt eine Besteuerung) hat es bisher den Anlegern ermöglicht, Wiederanlagen von Erlösen mit nur geringen Abzugsbeträgen durch Steuern durchzuführen. Dies erhöht wirtschaftlich betrachtet das zur Verfügung stehende Beteiligungskapital. 2.2 Nach Änderung (a) Erhebliche Steuererhöhung Erfolgt die Abschaffung dieser teilweisen Steuerbefreiung kommt es zu einer erheblichen Steuererhöhung und es verringert sich wahrscheinlich in der Folge der mögliche Mittelzufluss in Venture Capital und Private Equity Investitionen. Besteuerung jetzt Gewinn: EUR 100 Besteuerung: Möglicher Wiederanlagebetrag: KSt: EUR 0,79 KSt: EUR 15,83 GewSt (17,15 %): EUR 0,85 GewSt (17,15 %): EUR 17,15 EUR 98,36 EUR 67,02 Differenz: (b) Besteuerung nach InvStG-D EUR -31,34 Steuerermäßigung wirkungslos Die vorgeschlagene Steuerermäßigung nach § 26a KStG kann dies nicht im Ansatz auffangen. Sie ist auf Grund ihre Anwendungsvoraussetzungen und ihrer Wirkung zu eng und nicht praxisgerecht und widerspricht auch den wirtschaftspolitischen Zielsetzungen der Bundesregierung: Anwendungsvoraussetzungen der Steuerermäßigung: Beschränkung auf Risikokapitalleitlinie: förderfähige Unternehmen nach der Wirtschaftspolitisch sollen die Venture Capital-Investitionen helfen, die deutsche Wirtschaft für die Zukunft fit zu machen. Dabei ist es durchaus gewollt, ähnlich stark wachsende Unternehmen wie Google zu finanzieren. Haben Investoren einen Gewinn mit einem erfolgreichen Unternehmen erzielt, sind sie häufig bereit, diesen Gewinn zu reinvestieren, wie die Praxis belegt. Beispiel: Investoren in PayPal haben Facebook, Tesla Motors, LinkedIn, Matterport, Palantir Technologies, SpaceX, YouTube, Yelp, und andere Unternehmen finanziert. Die Steuerermäßigung widerspricht dieser wirtschaftspolitischen Zielsetzung der Bundesregierung. Damit die Steuerermäßigung gewährt wird, muss es sich 13 bei Veräußerung um ein nach den sog. Risikokapitalleitlinien förderfähiges Unternehmen handeln, das heißt, es muss ein kleines oder mittleres 4 Unternehmen vorliegen . Starkes Wachstum und insbesondere der Aufbau einer großen Belegschaft kann somit die Investoren die Steuerermäßigung kosten. Der Diskussionsvorschlag fordert somit gebremstes Wachstum, aber fördert nicht Erfolg! Keine Börsennotierung: Derzeit ist der Börsengang eine der interessantesten Exit-Optionen. Die Steuerermäßigung wird aber nur gewährt, wenn keine Börsennotierung vorliegt. Mindesthaltedauer drei Jahre: Die Anteile müssen mindestens drei Jahre gehalten worden sein. Dies ist nicht praxisgerecht, auch wenn eine solche Beteiligungsdauer grundsätzlich nicht unüblich ist, wie das nachfolgende, aus der Praxis entlehnte Beispiel, belegt. Beispiel: Der Venture Capital Fonds beteiligt sich mit 5 % im Jahr 01 an dem Unternehmen. In den Jahren 03 und 04 finden weitere Finanzierungsrunden statt, bei denen der Venture Capital Fonds seinen Anteil von 5 % auf 15 % in 03 bzw. auf 60 % in 04 aufstockt. Der deutsche Investor X-GmbH ist mit 15 % am Fonds und damit mit 9 % am Unternehmen beteiligt. Die Kapitalerhöhung in 03 diente der Rettung des Unternehmens in einer schwierigen Unternehmensphase. Die Kapitalerhöhung 04 hatte einen hohen Umfang, da sie nach Produktreife der Finanzierung des Wachstums des Unternehmens zu einem global player diente. Im Jahr 05 kauft ein DAX30-Konzern das Unternehmen, um seinen Technologievorsprung auch zukünftig sicherzustellen. Lediglich das Anfangsinvestment wurde drei Jahre gehalten, der Rest der Anteile dagegen unter drei Jahren. § 26a KStG wird insoweit versagt! Nur Anteile aus Kapitalerhöhung: Es sind nur neu im Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgegebene Anteile begünstigt. Venture Capital- und Private Equity-Investoren müssen aber auch bestehende Anteile immer wieder erwerben (Beispiel: Zur Sicherung des Unternehmens muss ein Gesellschafter herausgekauft werden.). Kumulationsverbot: Auch dürfen die Anteile nicht bereits gefördert worden sein. Wir vermuten, dass auch ein ausgeweiteter INVEST-Zuschuss zum Beispiel schädlich wäre. Wirkung der Steuerermäßigung: Nur Minderung der Körperschaftsteuer: Die Steuerermäßigung nach § 26a KStG mindert nur die Körperschaftsteuer, nicht aber die Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer macht aber ca. 52 % der Mehrsteuer aus! 4 Die Anwendung der KMU-Definition bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Beihilfen ist grundsätzlich sachgerecht. Hier führt die Anknüpfung aber dazu, dass der Anwendungsbereich der Norm zu stark eingegrenzt wird und damit nicht den wirtschaftspolitisch gewünschten Effekt mehr erzielen kann. 14 (c) Nur geringe Minderung: Die Ermäßigung beträgt nur 30 % der Anschaffungskosten, nicht aber des Gewinns. Der Kompensationseffekt der Ermäßigung verpufft daher wahrscheinlich meist. Betragen in dem obigen Beispiel die Anschaffungskosten der Beteiligung EUR 20, so beträgt die Ermäßigung EUR 6. Die Steuer erhöht sich aber um EUR 15,83 Körperschaftsteuer und EUR 17,15 Gewerbesteuer (Delta: EUR 26,98). Wir brauchen in Deutschland mehr und nicht weniger Investitionen in Venture Capital und 5 Start-ups, damit wir nicht weiter im internationalen Wettbewerb zurückfallen . Wagniskapitalgeber und ihre Investoren leisten einen positiven volkswirtschaftlichen Beitrag, indem sie Eigenkapital für neue Geschäftsmodelle bereitstellen und so gut bezahlte Arbeitsplätze in Deutschland schaffen. CDU, CSU und SPD haben sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen für Wagniskapital in Deutschland international wettbewerbsfähig zu gestalten, um die Finanzierungsbedingungen für junge, innovative 6 und technologieorientierte Unternehmen zu verbessern . Diese Maßnahme führt aber zu einer Verschlechterung! (d) Eine solche Änderung ist auch nicht geboten! (i) In der Tat werden derzeit Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen im Rahmen von § 8b KStG unterschiedlich behandelt, da für Dividenden schon seit März 2013 eine 10 %-Mindestbeteiligungsgrenze besteht. Diese Mindestbeteiligungsgrenze wurde aber nur eingeführt, da andere Maßnahmen zur Beseitigung eines europarechtswidrigen Zustandes für den 7 Fiskus nachteilig gewesen wären. Steuersystematisch lässt sich diese 10 %Grenze nicht begründen, da sie zu Mehrfachbelastungen führt (sog. 8 Kaskadeneffekt) . Eine Mindestbeteiligungsgrenze für Veräußerungsgewinne würde den bestehenden Systembruch vertiefen und nicht zu mehr Steuergerechtigkeit führen. (ii) Die derzeitige Regelung zur Veräußerungsgewinnbesteuerung ist auch nicht gestaltungs- oder gar missbrauchsanfällig. (A) Es ist voranzustellen, dass die derzeitige Regelung besteuerungssystematisch gerechtfertigt ist. Wird z.B. eine thesaurierende Kapitalgesellschaft durch eine andere Kapitalgesellschaft veräußert, ist zwar derzeit der erzielte Gewinn weitestgehend steuerbefreit, um Mehrfachbelastungen nach Abschaffung des Anrechnungssystems zu vermeiden, die 5 In Deutschland haben Wagniskapitalinvestments in Höhe von rund 650 Mio. Euro nur einen Anteil von 0,02 Prozent am Bruttoinlandsprodukt (in den USA lag die BIP-bezogene Quote bei rund 0,28 Prozent, in Israel gar bei 0,36 Prozent). Quellen: www.bvkap.de und www.nvca.org. 6 Vgl. ebd., insb. 140f. 7 S. statt vieler Intemann, BB 2013, S. 1239, 1240. 8 Auch der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung hat in seinem Jahresgutachten 2012/13, Ziff. 421, auf diesen Umstand deutlich hingewiesen und erklärt, dass Wertzuwächse bereits auf der Ebene der Unternehmen der Gewinnbesteuerung unterlägen, die durch eine „Veräußerungsgewinnbesteuerung ein zweites Mal besteuert“ würden. Der Sachverständigenrat lehnt die Besteuerung der Gewinne aus Streubesitzanteilen ebenso wie jüngst die Expertenkommission Forschung und Innovation (EFI) ab, vgl. EFI Gutachten 2015, S. 14. 15 letztendliche Ausschüttung wird aber beim Anteilseigner erfasst. Dies ist systemgewollt. (iii) (B) Die Beteiligungshöhe ist bei Gestaltungen wie das 9 Dividendenstripping irrelevant . Ein beteiligungshöhenbezogenes Gestaltungspotential besteht insoweit nicht. (C) Eine Mindestbeteiligungsgrenze wird zu einem Anteilspooling und insbesondere zur Verlagerung von Beteiligungsholdings ins Ausland führen. (D) Die Änderung sei zur Vermeidung von sog. cum-ex-Trades oder ähnlichen Gestaltungen erforderlich. Das ist nicht richtig. Die Lösung hierfür liegt im Kapitalertragsteuerrecht, das missbrauchsresistent ausgestaltet werden muss Die Einführung der Mindestbeteiligungsgrenze würde erhebliche Rechtsfragen insbesondere im Umwandlungssteuerrecht aufwerfen. Diese Frage wird im Diskussionsentwurf nicht umfassend beantwortet. Sind erforderliche Restrukturierungen dann noch steuerfrei möglich (siehe § 4 Abs. 6. § 11 Abs. 2 S. 3 § 22 Abs. 2, § 24 Abs. 5 UmwStG)? Diese Frage ist noch gar nicht erörtert. Eine Änderung würde schwerwiegende steuersystematische Probleme aufwerfen. *** 9 Vgl. hierzu Alber, FuS 4/2014, S. 144. 16 Anlage 2 Nachfolgend werden zusammengefasst. Vorschrift die Anmerkungen zu einzelnen Vorschriften des Diskussionsentwurfs Anmerkung Artikel 1 – InvStG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 InvStG-D Wir erachten diese Vorschrift als systemwidrig. Der Begriff des Investmentvermögens nach § 1 Abs. 1 KAGB ist vom Gesetzgeber sehr weit gefasst worden und kann auf Grund seiner begrifflichen Unschärfen zum Beispiel auch Holdinggesellschaften erfassen. Daher hat der KAGB-Gesetzgeber zu Recht für das Vorliegen eines Investmentvermögens darauf abgestellt, dass es sich eine Anzahl von Anlegern vorliegen muss. Dies ist ein sinnvolles und richtiges Abgrenzungskriterium von Investmentvermögen zu anderen Vehikeln, das auch steuerlich Bestand haben muss. Die Begründung spricht an, dass andernfalls ein bewusstes Entziehen möglich sei. In der Tat: Auf Grund der schwerwiegenden und systemwidrigen Auswirkungen des InvStG-D kann der Steuerpflichtige gut beraten sein, den Anwendungsbereich zu meiden. Eine Rechtfertigung, dies zu unterbinden, ist aber nicht erkennbar: Das InvStG ist ein Gesetz zur Besteuerung von Investmentfonds und seiner Anleger. Hier liegt aber gerade kein Investmentfonds vor und privilegierende Wirkungen des InvStG strebt der Steuerpflichtige nicht an. Oder anders gefragt: Was ist falsch daran, die allgemeinen steuerlichen Regelungen in diesem Fall zur Anwendung zu bringen? § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 InvStG-D Das BMF strebt wohl damit an, dass AStG durch das InvStG zu ersetzen. Anders kann diese Regelung nicht erklärt werden: Hier soll der Anwendungsbereich des InvStG auf Vehikel ausgedehnt werden, die nicht Investmentfonds sind. Die Vermutung liegt daher nahe, dass das BMF nicht mehr an das Funktionieren des AStG glaubt. Wir regen dringend an, die europarechtliche Zulässigkeit dieser Regelung zu prüfen, denn ihr diskriminierender Charakter ist offensichtlich, eine Rechtfertigung für die Diskriminierung aber nicht erkennbar. § 1 Abs. 3 Nr. 1 InvStG-D § 2 Abs. 3 KAGB sollte ebenso erfasst sein. Das InvStG-D soll Investmentvermögen und ihre Anleger erfassen. Es ist nicht erkennbar, warum ein vom Aufsichtsrecht abweichender Anwendungsbereich bei Konzerngesellschaften erforderlich ist. § 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG-D Anders als von Ihnen vermutet ist die Ausnahme in § 1 Abs. 1a Nr. 2 InvStG nicht rein deklaratorischer Art. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften können durchaus alternative Investmentfonds darstellen, wie die Verwaltungspraxis der BaFin belegt. § 2 Abs. 2 S. 2 InvStG-D Es muss sich hierbei um eine widerlegliche Vermutung handeln. Verwaltung liegt aufsichtsrechtlich vor, wenn eine Kapitalverwaltungsgesellschaft die Portfolioverwaltung Vorschrift Anmerkung oder das Risikomanagement durchführt (§ 17 Abs. KAGB). Es ist also auch denkbar, dass lediglich das Risikomanagement im Inland, das Portfoliomanagement aber im Ausland durchgeführt wird. In diesem Fall unwiderleglich von einer Geschäftsleitung im Inland auszugehen, widerspricht internationalem Steuerrecht. § 6 Abs. 2 InvStG-D Die Vorschrift spricht mal von Einkünften, mal von Erträgen, mal von Einnahmen, mal von Gewinnen. Sie ist damit unsystematisch und reflektiert auch nicht die Begrifflichkeit des EStG. Wir regen dringend an, hier die Begrifflichkeit noch einmal zu überarbeiten und einheitlich von Einkünften zu sprechen. Auch ist klarzustellen, dass verschiedene Einkunftsarten und Gewinne und Verluste miteinander verrechnet werden können. § 6 Abs. 2 Nr. 2 b InvStG-D Mit dieser Vorschrift wird die Fondsanlage gegenüber der Direktanlage benachteiligt. Dies ist nicht interessengerecht und sollte überdacht werden. § 6 Abs. 3 InvStG-D Die Vorschrift enthält insbesondere keine Regelungen zur Verlustverrechnung und zum Verlustvortrag/-rücktrag und sollte entsprechend ergänzt werden. § 7 InvStG-D Es bedarf einer Regelung für ausländische Quellensteuern. Diese ist ebenso anzurechnen. Dies ist geboten, da ja der Investmentfonds nunmehr Steuerpflichtiger ist. § 8 Abs. 1 Nr. 1 InvStG-D Die Vorschrift ist nach unserem Verständnis nur auf nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Personen anzuwenden. Es ist aber nicht erkennbar, warum nicht auch eine Anwendung auf andere steuerfreie Anleger wie z.B. Pensionskassen und Versorgungswerke erfolgen sollte. Diese würden diskriminiert werden, was den Überlegungen der Bundesregierung zur Förderung der Altersvorsorge widerspricht. § 13 InvStG-D Es ist unser Verständnis, dass eine Gewerbesteuerpflicht eines Investmentfonds nur im Rahmen von § 2 Abs. 2, Abs. 3 GewStG besteht. § 15 InvStG-D Auch wenn die Bemessungsgrundlage für die Vorabpauschale erheblich gegenüber früheren Überlegungen gemindert wurde halten wir sie weiterhin für unberechtigt und schädlich. Die Vorabpauschale führt zwar bei vielen Investoren nur zu temporalen Effekten, aber diese machen die Fondsanlage gegenüber der Direktanlage unattraktiver. Es ist nicht begründbar, warum es einer Vorabpauschale steuerlich bedarf, insbesondere da der Investmentfonds steuerpflichtig im Rahmen von § 6 InvStG-D ist. Die in der Begründung aufgeführten Argumente tragen die Vorabpauschale nicht. Sie argumentieren hier, dass der Steuerpflichtige die Abschirmwirkung nutzen kann. Die Abschirmwirkung ist aber Folge der Intransparenz des Fonds, also logische Folge des angestrebten Systemwechsels. Wenn Sie dies nunmehr als „verwerflich“ brandmarken, so werfen Sie selbst die Systemfrage auf. Auch Ihr Verweis auf den angeblich folgenlosen Wegzug zieht nicht: Liegen thesaurierte Erträge vor, sind diese natürlich im Rahmen einer Wegzugsbesteuerung bei der Ermittlung des Anteilswertes zu berücksichtigen. Wir bitten auch um Erläuterung, warum die Vorabpauschale der Besteuerungsgerechtigkeit dienen soll. Steuern auf fiktive Erträge werfen eher verfassungsrechtliche Folgefragen auf, aber der Gerechtigkeit können sie wohl kaum dienen. 18 Vorschrift § 17 Abs. 1 InvStG-D Anmerkung Wie schon in früheren Gesprächen erläutert führt die Vorabpauschale bei Lebensund Krankenversicherungen zu zusätzlichen Steuerbelastungen im Falle einer Fondsanlage. Eine Rechtfertigung ist hierfür nicht erkennbar. Wir verweisen auf die in der Vergangenheit diskutieren Effekte. Es ist sicherlich nicht im Interesse der Bundesregierung, die Versicherungswirtschaft weiter zu belasten. Zwar sind die Effekte zurzeit gering, dies ist aber nur der geringen Höhe des Basiszinssatzes geschuldet. Die Teilfreistellung für Aktienfonds berücksichtigt nicht, dass in den Anwendungsbereich des InvStG auch Fonds fallen, die nicht in Aktien bzw. nicht in diesem Umfang in Aktien investieren. Beispiel: Ein Private Equity-Fonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft investiert in GmbH-Anteile. Es gibt mehr Fondstypen als Aktien- und Immobilienfonds, die der Besteuerung nach § 14 InvStG-D unterliegen. Auch haben diese Fonds nicht nur Dividendeneinnahmen, sondern auch andere steuerpflichtige Einkünfte, die ausweislich der Begründung hier nicht berücksichtigt sind. Damit ein entlastender Effekt durch die Teilfreistellung eintreten kann, muss daher der Anwendungsbereich der Vorschrift von den Anlagegegenständen entkoppelt werden. Es ist auch nicht einsehbar, warum die Grenze für Aktienanlagen bei 51 % und nicht bei einem anderen Wert liegt. Findet die Teilfreistellung nicht Anwendung, treten erhebliche Mehrsteuern auf. Wir verweisen auf das Beispiel in Anlage 1.2. Auch die Höhe der Teilfreistellung ist kritisch zu hinterfragen. Die Teilfreistellung entlastet bei 20 % jedenfalls nicht von der Gewerbesteuer. Es ist zu berücksichtigen, dass viele Fonds ihre bestehenden Anlagebedingungen nicht anpassen können bzw. dazu erhebliche Mehrheitserfordernisse bestehen. Es ist für diese Situationen eine Lösung in Form von Übergangsregelungen zu finden, sollte man – entgegen der obigen Empfehlung – weiterhin eine Aktienquote von 51 % fordern. § 17 Abs. 3 InvStG-D Es ist unser Verständnis, dass bei ausländischen Fonds die Teilfreistellung seitens des Anlegers beantragt werden muss. Dies ist ein in der Praxis nicht taugliches Verfahren. § 17 Abs. 4 InvStG-D Der Verweis auf § 3c Abs. 2 EStG erschließt sich technisch nicht. Mit der Teilfreistellung selbst sind keine Aufwendungen verbunden. § 20 Abs. 1 InvStG-D Schon die jetzige Regelung in § 1 Abs. 1b InvStG enthält willkürliche Beschränkungen der Anlagegegenstände, die auch noch vom Aufsichtsrecht abweichen. Unseres Erachtens ist dies nicht gerechtfertigt und § 20 Abs. 1 InvStG-D bedarf daher einer Überarbeitung. Wie schon vor ausgeführt führen diese Beschränkungen insbesondere dazu, dass Anlagen in Venture Capital und Private Equity durch das Steuerrecht (nicht durch das Aufsichtsrecht!) beschränkt werden. § 39 InvStG-D Es bedarf dringend einer Bestandsschutzregelung im Gesetz. Der Anwendungsbereich des InvStG-D geht weit über das bisherige InvStG hinaus. Es sind wesentlich mehr Gesellschaften, die historisch unter anderen Vorzeichen eingerichtet wurden, erfasst als wahrscheinlich von Ihnen angenommen. Dies gilt umso mehr, wenn der 19 Vorschrift Anmerkung Anwendungsbereich der Vorschrift sogar über den Begriff des alternativen Investmentfonds hinausgeht (siehe oben). Die steuerlichen Folgen sind schwerwiegend, ohne dass dies vorhersehbar war. Artikel 3 – KStG § 8b KStG-D § 26a KStG Es wird auf Anlage 1.4. verwiesen. Artikel 4 – UmwStG Es wird auf Anlage 1.4. verwiesen. Artikel 5 – UStG § 4 Nr. 8h UStG Die bisherige Regelung erfasst die Verwaltung von Investmentvermögen im Sinne des InvStG, also alle Fonds, die unter § 1 Abs. 1b InvStG fallen. Wir verweisen auf die von uns mit Ihrem Haus geführten Diskussionen, in denen wir eine Ausweitung der Vorschrift auf die Verwaltung von OGAWs und AIFs gefordert haben. Wir haben dabei auf die europarechtliche Rechtsalge verwiesen, die eine weite Auslegung des Begriffs „Sondervermögen“ erfordert. Ihr Haus hat dagegen eingewandt, dass lediglich die Verwaltung von Publikums-Wertpapierfonds steuerfrei sein dürfe. Auf unseren Hinweis, dass die jetzige Regelung auch schon andere Fonds als Publikums-Wertpapierfonds erfasse, wurde nicht eingegangen. Dies verwundert nicht, denn die Argumentation Ihres Hauses ist in diesem Punkt auch nicht konsequent. Mit der nunmehr vorgeschlagenen Änderung des § 4 Nr. 8h UStG wird diese Position seitens Ihres Hauses aufrecht erhalten. Durch die angewandte Verweistechnik wird verdeutlicht, dass die Regelung Anwendungsvoraussetzungen aufstellt, die nicht aus dem Europarecht ableitbar sind. Die Kriterien des § 13 InvStG-D sind ebenso wie viele Merkmale des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 7 und Nr. 9 S. 1 InvStG-D nur aus ertrag- oder gewerbesteuerlichen steuerlichen Überlegungen Ihres Hauses erklärbar, stellen aber europarechtlich willkürliche Diskriminierungsmerkmale dar. Wir empfehlen ausdrücklich, diese Regelung kritisch zu überprüfen und europarechtskonform auszugestalten. Das derzeit beim EuGH laufende Vorlageverfahren „Fiscale Eenheid X“ (Rs. C-595/13) zur Steuerbefreiung von Verwaltungsdienstleistungen gegenüber Immobilienfonds stützt unsere Auffassung. Die Befreiung von der Umsatzsteuer für Verwaltungsleistungen ist zwingend für alle Investmentvermögen zu gewähren, die einer vergleichbaren Regulierung nach europäischem Aufsichtsrecht unterliegen. *** 20
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