Stellungnahme

Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften e.V. (BVK) zum
Diskussionsentwurf für ein Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung
Berlin, den 1. September 2015
Sehr geehrter Herr Sell,
sehr geehrter Herr Hensel,
sehr geehrte Damen und Herren,
wir danken Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem von Ihnen mit Email vom 22. Juli 2015
übersandten Diskussionsentwurf.
Dieser Diskussionsentwurf schlägt tiefgreifende Änderungen der Rechtslage vor, die auch die Venture
Capital- und Private Equity-Branche schwerwiegend treffen werden.
Unseres Erachtens sind diese Vorschläge nicht gerechtfertigt und auch nicht zielführend. Sie werden nicht
nur erhebliche negative Auswirkungen für den Fondsstandort Deutschland, sondern auch für die deutsche
Venture Capital- und Private Equity-Branche haben. Der Fondsstandort Deutschland wird durch diese
Änderungen erheblich gefährdet.
Kernpunkte

Die vorgeschlagenen Regelungen zur Investmentsteuerreform wirken sich
nachteilig auf den Venture Capital- und Private Equity-Standort Deutschland aus.
Sie sind nicht geboten und verstoßen gegen den Koalitionsvertrag.

Die vorgeschlagene Abschaffung von § 8b KStG auf Gewinne aus der
Veräußerung von Streubesitz wirken sich nachteilig auf den Venture Capita-l und
Private Equity-Standort Deutschland. Die angebotene Steuerermäßigung der
Körperschaftsteuer führt nicht zu einer Minderung der negativen Folgen für
Venture Capital in Deutschland. Dieser Vorschlag verstößt gegen den
Koalitionsvertrag!
Was will der Diskussionsentwurf – kurz zusammengefasst

Mit dem Diskussionsentwurf soll unter anderem das System der Investmentbesteuerung grundlegend
geändert werden.


Publikums-Investmentfonds:
o
Anders als international üblich soll zukünftig ein sog. Publikums-Investmentfonds selbst
steuerpflichtig werden. Selbst die Gewerbesteuer ist nach dem Diskussionsentwurf nicht
ausgeschlossen.
o
Auch der Anleger soll voll steuerpflichtig werden. In Teilen soll dann die Steuer des Fonds auf
den Anleger angerechnet werden (sog. Teilfreistellung), aber auch eine fiktive Besteuerung
des Anlegers in Form der Vorabpauschale erfolgen.
Spezial-Investmentfonds: Hier wollen Sie alles vorgeblich beim Alten lassen, führen aber unter
anderem weitere Voraussetzungen für die Qualifikation als Spezial-Investmentfonds ein.
1
§ 8b Abs. 2, Abs. 3 KStG soll zukünftig nur noch auf Beteiligungen von 10 % oder höher Anwendung
finden. Sie schlagen ergänzend eine Steuerermäßigung bei der Körperschaftsteuer vor.

Was sind die Probleme aus Sicht der Venture Capital und Private Equity Branche?
Der Diskussionsentwurf führt zu einer nachhaltigen Verschlechterung der Rahmenbedingungen am
Fondsstandort Deutschland auch für Venture Capital- und Private Equity-Fonds:

Venture Capital- und Private Equity-Fonds, die in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften errichtet
sind, würden unter das vorgeschlagene Besteuerungsregime für Publikums-Investmentfonds fallen. Auf
Grund der erheblichen Beschränkungen der Anlagen können diese nicht als Spezial-Investmentfonds
qualifizieren. Da bei diesen die Teilfreistellung nicht eingreift, kommt es offensichtlich zu erheblichen
Steuererhöhungen. Dies trifft insbesondere die börsennotierten Fondsgesellschaften, aber auch viele
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften. Letztere sind, anders als von Ihnen vermutet, häufig
alternative
Investmentvermögen.
Dies
ist
besonders
bedauerlich,
da
viele
dieser
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften der Förderung der regionalen Wirtschaft verschrieben sind.
Siehe hierzu Anlage 1.2 mit weiteren Erläuterungen.

Der Diskussionsentwurf erschwert Spezial-Investmentfonds weiterhin die Anlage in Venture Capitalund Private Equity-Fonds. Aber auch für Publikums-Investmentfonds verbessern sich die
Anlagemöglichkeiten nicht. Dies ist besonders von Bedeutung, da viele Anleger insbesondere auch
Pensionskassen, Versorgungswerke und andere Anleger aus dem Bereich der Altersvorsorge bisher
aus nachvollziehbaren und nicht zu inkriminierenden Gründen diese Vehikel für ihre Investitionen auch
in Venture Capital- und Private Equity-Fonds eingesetzt haben. Durch die im Diskussionsentwurf
vorgeschlagenen Änderungen würde es auch hier zu Steuererhöhungen in erheblichem Umfang
kommen, so dass diese Investorengruppe zukünftig ausfallen wird.
Siehe hierzu Anlage 1.3 mit weiteren Erläuterungen.

Viele Investoren in Venture Capital- und Private Equity-Fonds sind Körperschaften, die mittelbar
Beteiligungen kleiner 10 % an den von Venture Capital- und Private Equity-Fonds finanzierten
Unternehmen halten. Diese Investoren werden durch die Abschaffung der teilweisen Steuerbefreiung
nach § 8b Abs. 2 KStG unmittelbar betroffen. Der durch § 8 b Abs. 2 KStG bewirkte Stundungseffekt
(bei der Ausschüttung der Gewinne an die Anteilseigner der Körperschaft erfolgt eine Besteuerung) hat
es bisher den Anlegern ermöglicht, Wiederanlagen von Erlösen mit nur geringen Abzugsbeträgen durch
Steuern durchzuführen. Dies hat das zur Verfügung stehende Beteiligungskapital erhöht. Erfolgt die
Abschaffung dieser teilweisen Steuerbefreiung, kommt es zu einer erheblichen Steuererhöhung und es
verringert sich der mögliche Mittelzufluss bei Venture Capital- und Private Equity-Fonds. Die
vorgeschlagene Steuerermäßigung kann dies nicht im Ansatz auffangen. Sie kann auch nicht
angepasst werden, um dieses Ziel zu erreichen. Diese Änderung darf daher keinesfalls durchgeführt
werden!
Siehe hierzu Anlage 1.4 mit weiteren Erläuterungen.
Die politische Perspektive
Der Diskussionsentwurf steht im klaren Widerspruch zum Koalitionsvertrag: Die Große Koalition beabsichtigt
eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für Venture Capital und Private Equity (siehe insbesondere
Seite 16, 17 und 98 des Koalitionsvertrages) und nicht eine Verschlechterung!
Auch andere Vorgaben des Koalitionsvertrages werden nicht eingehalten:
2

So soll das Steuerrecht den Anforderungen und Ausprägungen unserer modernen Gesellschaft in
einer globalisierten Welt gerecht werden (siehe Seite 63 des Koalitionsvertrages). Dieses Ziel wird
durch den Diskussionsentwurf nicht erreicht. Auch die Vorgabe, dem Steuerzahler hohe
Planungssicherheit zu geben, widerspricht dieser Entwurf. Durch den Diskussionsentwurf werden
vor Jahren in guter Absicht getätigte Investitionen in Investmentfonds nachhaltig negativ betroffen,
wie das Beispiel der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften belegt.

Besonders bedauerlich ist, dass dadurch auch die private und betriebliche Altersvorsorge negativ
betroffen sein wird, die nach dem Koalitionsvertrag (siehe Seite 52 des Koalitionsvertrages)
besonders gefördert werden soll. Die private und betriebliche Altersvorsorge erfolgt unmittelbar
durch Fondssparen oder mittelbar über Versicherungsprodukte, die wiederum Fonds zur
Strukturierung der Anlage einsetzen. Hier würden erhebliche neue Hemmnisse bestehen und nicht
die Rahmenbedingungen verbessert.
Siehe hierzu auch Anlage 1.3 mit Erläuterungen.
An der Bundesregierung sind auch zwei Parteien beteiligt, die mit dem Wahlversprechen keine
Steuererhöhungen angetreten sind. Ihre Vorschläge führen aber zu massiven Steuererhöhungen (siehe
Anlagen 1.2 und 1.4)
Was ist zu tun?
Wir regen an, den Diskussionsentwurf und die darin vorgeschlagenen Konzepte hinsichtlich des
Investmentsteuerrechts kritisch zu überprüfen und die erforderlichen Änderungen vorzunehmen. Keinesfalls
darf die Änderung bei § 8b KStG durchgeführt werden!
Sie führen an, dass die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage zu erheblichen Steuerausfällen führen
würde. Die Diskussion zu dieser Annahme und ob die von Ihnen vorgeschlagenen Konzepte überhaupt
geeignet sind, dieses Problem zu beseitigen, soll an dieser Stelle nicht im Detail aufgegriffen werden. Allein
die von uns angesprochenen Probleme erfordern es aber offensichtlich, den Diskussionsentwurf zu
überdenken und entsprechend abzuändern bzw. gänzlich auf ihn zu verzichten.
In der Anlage 2 haben wir unsere Anmerkungen zu einzelnen Vorschriften tabellarisch zusammengefasst.
Selbstverständlich stehen wir gerne für eine zeitnahe Erörterung der dargestellten Gesichtspunkte auch an
Amtsstelle zur Verfügung.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Hinrichs
Geschäftsführendes
Vorstandsmitglied
Christian Schatz
Vorstandsmitglied
Leiter BVK-Rechtsbeirat
3
Anlage 1
Übersicht über Venture Capital- und Private Equity-spezifische Probleme des
Diskussionsentwurfs
Anlage 1.1
Informationen zum Verband und seine Mitglieder
1
Der Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften (BVK) ist der Branchen- und
Interessenverband
der
deutschen
und
der
in
Deutschland
tätigen
Kapitalbeteiligungsgesellschaften.
2
Allein in den vergangenen drei Jahren wurden mehr als 15 Milliarden Euro Beteiligungskapital in
deutsche Unternehmen investiert. Derzeit arbeiten über eine Millionen Menschen in ca. 5.000 mit
Beteiligungskapital finanzierten Unternehmen. Auch und gerade im Gründungsbereich ist
Beteiligungskapital wesentliche Quelle der Innovationsfinanzierung.
3
Unsere Mitglieder finanzieren Unternehmen mit wirtschaftlichem Eigenkapital. Dieses wird
insbesondere in Form von Eigenkapitalbeteiligungen, aber auch in Form von
Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt. Die finanzierten Unternehmen sind in
verschiedenen Rechtsformen organisiert (GmbH, AG, ausländische Rechtsformen usw.).
4
Die von unseren Mitgliedern aufgelegten Fonds qualifizieren in der Regel als alternative
Investmentvermögen im Sinne von § 1 Abs. 1, Abs. 3 KAGB. Eine Vielzahl der Fonds ist als
Personengesellschaft (GmbH & Co. KG, § 18 InvStG) organisiert.
5
Ein Teil unserer Mitglieder nutzt aber auch die Rechtsform von Kapitalgesellschaften. Dies sind
zum Beispiel börsennotierte Fonds und/oder Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nach dem
UBGG.
***
4
Anlage 1.2
Fonds in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften – Massive Steuererhöhung
Venture Capital- und Private Equity-Fonds, die in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften errichtet sind,
würden in Folge des Diskussionsentwurfs von einer erheblichen Steuererhöhung bedroht werden. Dies trifft
insbesondere die börsennotierten Fondsgesellschaften und viele Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.
Status Quo
Diskussionsentwurf
1
Anwendung des InvStG
1.1
Ein Venture Capital- oder Private Equity-Fonds in der Rechtsform
einer deutschen Kapitalgesellschaft qualifiziert derzeit als sog. KapitalInvestitionsgesellschaft
im
Sinne
von
§
19
InvStG.
1.1
Ein Fonds in der Rechtsform einer deutschen Kapitalgesellschaft fällt
in den Anwendungsbereich des InvStG nach dem Diskussionsentwurf
(nachfolgend „InvStG-D“, siehe § 1 Abs. 2 S. 1, § 1 Abs. 3 Nr. 2
InvStG-D). Diese Fonds qualifizieren als Investmentfonds im Sinne der
§§ 6 ff. InvStG-D, da die Anlagegrenzen nach § 20 Abs. 1 InvStG-D
nicht eingehalten werden können. Es wird auf die geführten
Diskussionen sowie auf Anlage 1.3 verwiesen.
1.2
Eine Ausnahme besteht für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
nach § 1 Abs. 1a Nr. 2 InvStG. Da sich aber die Besteuerung der
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und ihrer Anleger mit
Ausnahme der Gewerbesteuer § 3 Nr. 23 GewStG) nicht von der einer
nicht
als
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
organisierten
Kapitalgesellschaft unterscheidet, kann der Status Quo hier
zusammenfassend nachfolgend dargestellt werden.
1.2
Diese
Qualifikation
betrifft
auch
viele
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, denn ein Großteil dieser
Gesellschaften sind auch alternative Investmentvermögen im Sinne
des KAGB. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht –
BaFin hat vielen dieser Gesellschaften kein sog. Negativtestat erteilt,
da nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1, Abs. 3
1
KAGB gegeben sind . Wir bitten, dies ggf. mit der BaFin oder den
zuständigen Landesbehörden abzuklären. Ein Befreiungstatbestand
nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 KAGB ist nach der Praxis der BaFin in der
Regel nicht gegeben (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 InvStG-D).
1.3
Neben den Unternehmensbeteiligungsgesellschaften fallen in diese
1
Auch liegen bei diesen Fonds häufig nicht die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 KAGB vor.
Status Quo
2
Besteuerung dieser Fonds
2.1
Diese Fonds sind grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig. Auf
Veräußerungsgewinne und Dividenden kann aber § 8b KStG
Anwendung finden (siehe auch § 19 Abs. 1 InvStG).
Diskussionsentwurf
Kategorie auch börsennotierte Beteiligungsgesellschaften, soweit
diese als alternative Investmentvermögen im Sinne von § 1 Abs. 1,
Abs. 3 KAGB qualifizieren und kein Befreiungstatbestand nach § 2
Abs. 1, Abs. 2 KAGB (siehe Praxis der BaFin) nicht gegeben ist (§ 1
Abs. 3 Nr. 1 InvStG-D).
2.1
Diese Fonds sind nach § 6 Abs. 1, Abs. 2 InvStG-D
(a)
mit Dividenden (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 InvStG-D); und
(b)
mit Veräußerungsgewinnen (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 InvStG-D in
Verbindung mit § 49 Abs. 1, § 17 Abs. 1 EStG)
körperschaftsteuerpflichtig,
wobei
aber
nunmehr
Veräußerungsgewinne und Dividenden nicht mehr § 8b
Anwendung findet (§ 6 Abs. 2 letzter Satz InvStG-D).
auf
KStG
Es mag eingewandt werden, dass § 8b Abs. 1 KStG schon in
seinem Anwendungsbereich auf Beteiligungen von 10% oder
höher eingeschränkt ist und eine entsprechende
Einschränkung von § 8b Abs. 2 KStG ebenfalls beabsichtigt
ist. Es sind hier aber auch Fonds betroffen, die diese
Beteiligungsgrenzen einhalten. Dies ist typischerweise der
Fall, da Venture Capital und Private Equity Fonds in der
Regel keine Kleinstbeteiligungen an den von ihnen
finanzierten Unternehmen halten.
2.2
Soweit
es
sich
bei
diesen
Gesellschaften
um
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften handelt, sind diese von der
2.2
Soweit
es
sich
bei
diesen
Gesellschaften
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
handelt,
sollen
6
um
diese
Status Quo
Gewerbesteuer befreit (§ 3 Nr. 23 GewStG). Liegt kein
Befreiungstatbestand vor, so sind diese Fonds kraft Rechtsform
gewerbesteuerpflichtig (§ 19 Abs. 1 InvStG, § 2 Abs. 2 GewStG).
3
Besteuerung der Anleger
3.1
Da deutsche Kapitalgesellschaften nicht im Sinne von § 19 Abs. 2
InvStG von der Ertragsbesteuerung befreit sind bzw. § 1 Abs. 1a Nr. 2
InvStG Anwendung findet, finden auf die Anleger die allgemeinen
steuerlichen Regelungen Anwendung, d.h.
(a)
(b)
Dividendenausschüttungen dieser Fonds sind als Dividenden
im Rahmen von § 20 Abs.1 Nr. 1 EStG, § 3 Nr. 40 EStG,
§ 8b KStG, § 9 Nr. 2a GewStG steuerpflichtig, d. h. es finden
die
sog.
Abgeltungsteuer,
Steuerbefreiungen
und
gewerbesteuerliche Kürzungstatbestände Anwendung.
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an diesen Fonds
sind im Rahmen von im Rahmen von § 20 Abs.2 Nr. 1 EStG,
§ 3 Nr. 40 EStG, § 8b KStG steuerpflichtig, d. h. es finden die
sog.
Abgeltungsteuer,
Steuerbefreiungen
und
gewerbesteuerliche Kürzungstatbestände Anwendung.
Diskussionsentwurf
weiterhin von der Gewerbesteuer befreit sein (§ 3 Nr. 23 GewStG
vorrangig zu beachten). Liegt kein Befreiungstatbestand nach dem
GewStG vor, so sind diese Fonds wohl kraft Rechtsform
2
gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 2 GewStG) , können sich aber unter
Umständen auf § 13 InvStG-D berufen.
3.1
Die Besteuerung der Anleger ändert sich dagegen fundamental:
(a)
Ausschüttungen dieser Fonds unterliegen bei Körperschaften
oder gewerblich Beteiligten der vollen Besteuerung (§ 14
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 InvStG-D); und
(b)
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an diesen Fonds
unterliegen ebenso der vollen Besteuerung (§14 Abs. 1 S. 3
Nr. 1 S. 2 InvStG-D).
Die bisher anwendbaren Befreiungstatbestände entfallen damit. Wir
gehen davon aus, dass auf Grund des nunmehr vorgeschlagenen
Intransparenzprinzips davon aus, dass § 9 Nr. 2a und Nr. 7 GewStG
Anwendung finden. § 17 Abs. 5 InvStG-D steht dem nicht entgegen,
da diese Vorschrift nur die Teilfreistellung betrifft. Da dies aber nicht
bestätigt ist, gehen wir im nachfolgenden Beispiel davon aus, dass
3
dies nicht der Fall ist .
2
Der Diskussionsentwurf enthält keine Regelung zur Gewerbesteuerpflicht, sondern mit § 13 InvStG-D lediglich zu Befreiung von dieser. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Gewerbesteuerpflicht
sich auch bei Anwendung des InvStG-D weiterhin nach § 2 GewStG bestimmt (so auch jetzt nach § 19 Abs. 1 InvStG, der lediglich bei Sondervermögen die Gewerbesteuerpflicht fingiert (§ 19 Abs. 1 S. 2
InvStG).
3
Entsprechend der bisher von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung (siehe Tz. 42 des BMF-Schreibens vom 18.08.2009, IV C 1 -S 1980 1/08/10019).
7
Status Quo
Diskussionsentwurf
3.2
Fatal ist, dass die Teilfreistellung nach § 17 InvStG-D hier keine
Anwendung findet: Es handelt sich hier um Fonds, die
bestimmungsgemäß nicht als Aktienfonds im Sinne von § 17 Abs. 1
InvStG-D qualifizieren. Venture Capital und Private Equity Fonds
müssen marktbedingt in alle Rechtsformen investieren und können
sich nicht wie für die Teilfreistellung gefordert beschränken. Es kommt
somit zu einem kumulativen Effekt der Besteuerung, die in dem
nachfolgenden Beispiel zusammengefasst sind.
3.3
Auch durch die Vorabpauschale nach § 15 InvStG-D treten nachteilige
Effekte auf, denn die Anleger werden nun – wenn auch gegenüber
früheren Überlegungen auf niedrigerem Niveau – fiktiv besteuert
(siehe hierzu auch unsere Anmerkungen in Anlage 2).
Es mag eingewandt werden, dass § 8b Abs. 1 KStG schon in
seinen Anwendungsbereich auf Beteiligungen von 10% oder
höher eingeschränkt ist und eine entsprechende
Einschränkung von § 8b Abs. 2 KStG ebenfalls beabsichtigt
ist, so dass der Anleger doch so oder so voll steuerpflichtig
wäre. Von dieser Änderung werden aber auch Investoren
betroffen, die diese Beteiligungsgrenzen einhalten. Zur
Nachteilhaftigkeit der vorgeschlagenen Änderung von § 8b
siehe Anlage 1.4.
Es ist zu befürchten, dass deutsche Fonds in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften daher durch den
Diskussionsentwurf unattraktiv werden. Bewährte Modelle wie die Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
oder andere Fonds in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften werden in ihrem Bestand gefährdet. Dies
kann tiefgreifende Auswirkungen für die deutsche Wirtschaft haben.
8
Beispiel
Die Sparkassen A und B sowie Industrieunternehmen C, D und E haben sich im Jahr 2003
zusammengefunden, um eine Gesellschaft zur Unterstützung von innovativen Unternehmen in
ihrer Region zu gründen. Wie gesetzgeberisch intendiert haben sie sich entschlossen, hierzu eine
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH zu nutzen. Die Sparkasse A
ist zu 5 %, die Sparklasse B zu 15 %, die Industrieunternehmen C und D sind zu je 25 % und das
Industrieunternehmen E ist zu 30 % beteiligt.
Die UBG-GmbH baut über die Jahre ein Portfolio von Unternehmensbeteiligungen von 10 % oder
höher auf. Die Beteiligungen werden bei entsprechender wirtschaftlicher Sinnhaftigkeit veräußert.
Dividenden sind typischerweise nicht zu erwarten. Die erlösten Beträge werden entweder
reinvestiert oder an die Gesellschafter ausgeschüttet.
Die BaFin hat entsprechend ihrer bisherigen Praxis die UBG-GmbH als alternativen
Investmentfonds im Sinne von § 1 Abs. 1, Abs. 3 KAGB eingestuft.
Besteuerung jetzt
Ebene Fonds
Ebene Anleger
Vollausschüttung
(GewSt 17,15%)
Nach Steuern:
Besteuerung nach InvStG-D
Veräußerungsgewinn von EUR 100 nach § 8b
Veräußerungsgewinn
Abs. 2, Abs. 3 KStG zu effektiv 95% steuerfrei
steuerpflichtig
Steuerbelastung
Steuerbelastung
effektiv:
EUR
0,80
von
EUR 100
effektiv:
voll
EUR 15,26
(Gewerbesteuer fällt wegen § 3 Nr. 23 GewStG
(Gewerbesteuer fällt wegen § 3 Nr. 23 GewStG
nicht an)
nicht an)
Möglicher Wiederanlagebetrag: EUR 99,20
Möglicher Wiederanlagebetrag: EUR 84,74
Anleger A
Anleger B, C, D, E
(kein § 8b KStG, § 9
(§ 8b KStG, § 9 Nr. 2a
Nr. 2a GewStG))
GewStG))
Anleger A
Anleger B, C, D, E
KSt: EUR 15,70
KSt: EUR 0,78
KSt: EUR 14,04
KSt: EUR 14,04
GewSt: EUR 17,01
GewSt: EUR 0,85
GewSt: EUR 15,22
GewSt: EUR 15,22
Teilfreistellung
Teilfreistellung
EUR 66,49
EUR 97,57
greift
greift
nicht!
nicht!
EUR 55,48
EUR 55,48
Damit: EUR -11,01
Damit: EUR -44,09
Wie das Beispiel belegt, geht es hier nicht um marginale Steuererhöhungen, sondern um
substantielle Mehrbelastungen. Daneben treten noch Effekte durch die Vorabpauschale auf, die
hier nicht berechnet werden.
Bei anderen Fonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft treten entsprechende Effekte auf.
Auswirkungen auf UBGs in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften
Jetzt
Anwendungsbereich
Bisher
sind
nach InvStG-D
die
UBGen
Anwendungsbereich
des
aus
dem
InvStG
Viele UBGen sind alternative Investmentfonds.
Nunmehr
würden
diese
vom
umfänglich
erfasst
ausgenommen auch wenn sie AIF sind, d. h.
Anwendungsbereich
sie
werden, wenn sie Kapitalgesellschaften sind.
sind
auch
nicht
Kapital-
Investitionsgesellschaften im Sinne von § 19
InvStG.

Es handelt sich also nicht wie in der Begründung des Entwurfs angedeutet um
eine Änderung ohne materielle Auswirkungen, sondern um eine massive
Änderung des Anwendungsbereichs!
Besteuerung UBG
Körperschaftsteuer:
steuerpflichtig,
aber
grundsätzlich
Die UBG wird mit Veräußerungsgewinnen,
normale
Dividenden, Zinsen aus stillen Beteiligungen
wie
Kapitalgesellschaft (§ 8 b KStG)
aber
nicht
mit
Zinsen
aus
Gesellschafterdarlehen steuerpflichtig.

95%

Veräußerungsgewinne: voll steuerpflichtig
Dividenden: nur 95% steuerpflichtig, wenn

Dividenden: immer voll steuerpflichtig
Veräußerungsgewinne:
nur
steuerpflichtig

mindestens 10% Beteiligung
Besteuerung Anleger
Gewerbesteuer: befreit, § 3 Nr. 23 GewStG
§ 3 Nr. 23 GewStG sollte weiter gelten.

Dividende nur zu 5% steuerpflichtig, wenn
Immer voll steuerpflichtig, denn § 8b KStG ist
Mindestbeteiligung von 15%
unabhängig

Wenn Beteiligung zwischen 10 und 15%:
voll gewerbesteuerpflichtig, aber nur zu
5% körperschaftsteuerpflichtig.
von
der
Beteiligungshöhe
ausgeschlossen (§ 14 Abs. 1 S. 2 InvStG)! Die
Teilfreistellung nach § 17 InvStG wird nicht
gewährt werden, so dass ein Kasskadeneffekt
auftritt.
Daneben
auch
Vorabpauschale
zu
berücksichtigen!
Gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 2
Gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 2
GewStG grundsätzlich möglich
GewStG scheint nicht ausgeschlossen zu
sein, aber unklar.

Es kommt zu einer massiven Steuererhöhung!
***
10
Anlage 1.3
Investitionen in Venture Capital und Private Equity Fonds– Weiterhin erhebliche
Erschwernisse
Der Diskussionsentwurf erschwert Spezial-Investmentfonds weiterhin die Anlage in Venture Capital und
Private Equity Fonds. Aber auch für Publikums-Investmentfonds verbessern sich nicht die
Anlagemöglichkeiten.
1
Hintergrund
Viele Anleger insbesondere auch Pensionskassen, Versorgungswerke und andere Anleger aus
dem Bereich der Altersvorsorge beabsichtigen aus Renditegesichtspunkten Investitionen in
Venture Capital und Private Equity. Hierzu sollen bestehende Asset Management-Strukturen in
Form von Sondervermögen eingesetzt werden. Dies dient insbesondere der effizienten Verwaltung
der Anlagen. Schon bisher stehen dieser sinnvollen Verwendung dieser Strukturen steuerliche
Hemmnisse entgegen. Durch den Diskussionsentwurf wird dies aber weiter erschwert.
Es ist zu befürchten, dass diese Investorengruppe zukünftig noch mehr als bisher ausfallen wird.
2
Zusätzliche Restriktion für Spezial-Investmentfonds
2.1
Bei Investitionen in Venture Capital- und Private Equity-Fonds müssen Investmentfonds die
Beschränkungen nach § 1 Abs. 1b InvStG beachten, die erheblich die Investitionsmöglichkeiten in
diese Fonds einschränken. Wir hatten schon verschiedentlich darauf hingewiesen, dass diese
Beschränkungen nicht geboten sind und erheblich Mittelzuflüsse in Venture Capital- und Private
Equity-Fonds begrenzen.
2.2
Diese Beschränkungen sollen in § 20 Abs. 1 InvStG-D hinsichtlich Spezial-Investmentfonds
fortgeführt werden. Sie werden aber darüber hinaus noch verschärft: Zukünftig darf ein SpezialInvestmentfonds auch nicht nur mittelbar mit 10 % oder mehr an einer Kapitalgesellschaft beteiligt
sein. Da dies bei Investitionen in Venture Capital und Private Equity Fonds nicht ausgeschlossen
werden kann, ist dies eine weitere, erhebliche Beschränkung. Es ist nicht ersichtlich, warum diese
Beschränkung erforderlich ist.
3
Restriktion auch für Publikums-Investmentfonds
3.1
An sich ist es begrüßenswert, dass Publikums-Investmentfonds nicht mehr den Beschränkungen
nach § 1 Abs. 1b InvStG unterliegen und daher vermeintlich flexibler in Venture Capital- und
Private Equity-Fonds investieren können.
3.2
Dies ist aber nicht der Fall: Venture Capital- und Private Equity-Fonds sind nicht immer
Aktiengesellschaften bzw. investieren nicht mittelbar in Aktien sondern auch in andere
Gesellschaftsformen, so dass Investitionen in diese Fonds die Anwendung der Teilfreistellung nach
§ 17 InvStG-D gefährden können. Die Fondsmanager müssen dies bei ihren
Anlageentscheidungen berücksichtigen und werden daher entsprechend zurückhaltend bei
Investitionen sein.
Besonders bedauerlich ist, dass dadurch auch die private und betriebliche Altersvorsorge negativ betroffen
sein wird, die nach dem Koalitionsvertrag (siehe Seite 52 des Koalitionsvertrages) besonders gefördert
werden soll. Die private und betriebliche Altersvorsorge erfolgt häufig unmittelbar über Fonds oder mittelbar
über Versicherungsprodukte, die wiederum Fonds zur Strukturierung der Anlage einsetzen. Hier würden
erhebliche neue Hemmnisse bestehen und nicht die Rahmenbedingungen verbessert.
11
Anlage 1.4
1
Gewinne aus der Veräußerung von Streubesitzbeteiligungen
Hintergrund
Viele Investoren in Venture Capital- und Private Equity-Fonds sind Körperschaften, die mittelbar
Beteiligungen kleiner 10 % an den von Venture Capita-l und Private Equity-Fonds finanzierten
Unternehmen halten.
Beispiel 1:
Investor-
Investor-
Körperschaft 1
Körperschaft 2
am Fonds: 8 %
mittelbar am Unternehmen: 4,08 %
Fonds
KG
51 %
Unternehmen
Beispiel 2:
Investor-
Investor-
Körperschaft 1
Körperschaft 2
am Fonds: 15 %
mittelbar am Unternehmen: 3 %
Fonds KG
20 %
Unternehmen
12
2
Auswirkungen des Vorschlags
Diese Investoren werden durch die Einführung einer Mindestbeteiligungsgrenze von 10 % für die
Anwendung von § 8b Abs. 2 KStG unmittelbar betroffen.
2.1
Status Quo
Der durch § 8b Abs. 2 KStG bewirkte Steuerstundungseffekt (bei der Ausschüttung der Gewinne
an die Anteilseigner der Investor-Körperschaft 2 erfolgt eine Besteuerung) hat es bisher den
Anlegern ermöglicht, Wiederanlagen von Erlösen mit nur geringen Abzugsbeträgen durch Steuern
durchzuführen. Dies erhöht wirtschaftlich betrachtet das zur Verfügung stehende
Beteiligungskapital.
2.2
Nach Änderung
(a)
Erhebliche Steuererhöhung
Erfolgt die Abschaffung dieser teilweisen Steuerbefreiung kommt es zu einer erheblichen
Steuererhöhung und es verringert sich wahrscheinlich in der Folge der mögliche
Mittelzufluss in Venture Capital und Private Equity Investitionen.
Besteuerung jetzt
Gewinn:
EUR 100
Besteuerung:
Möglicher Wiederanlagebetrag:
KSt: EUR 0,79
KSt: EUR 15,83
GewSt (17,15 %): EUR 0,85
GewSt (17,15 %): EUR 17,15
EUR 98,36
EUR 67,02
Differenz:
(b)
Besteuerung nach InvStG-D
EUR -31,34
Steuerermäßigung wirkungslos
Die vorgeschlagene Steuerermäßigung nach § 26a KStG kann dies nicht im Ansatz
auffangen. Sie ist auf Grund ihre Anwendungsvoraussetzungen und ihrer Wirkung zu eng
und nicht praxisgerecht und widerspricht auch den wirtschaftspolitischen Zielsetzungen
der Bundesregierung:

Anwendungsvoraussetzungen der Steuerermäßigung:

Beschränkung
auf
Risikokapitalleitlinie:
förderfähige
Unternehmen
nach
der
Wirtschaftspolitisch sollen die Venture Capital-Investitionen helfen, die deutsche
Wirtschaft für die Zukunft fit zu machen. Dabei ist es durchaus gewollt, ähnlich
stark wachsende Unternehmen wie Google zu finanzieren. Haben Investoren
einen Gewinn mit einem erfolgreichen Unternehmen erzielt, sind sie häufig
bereit, diesen Gewinn zu reinvestieren, wie die Praxis belegt. Beispiel:
Investoren in PayPal haben Facebook, Tesla Motors, LinkedIn, Matterport,
Palantir Technologies, SpaceX, YouTube, Yelp, und andere Unternehmen
finanziert.
Die Steuerermäßigung widerspricht dieser wirtschaftspolitischen Zielsetzung
der Bundesregierung. Damit die Steuerermäßigung gewährt wird, muss es sich
13
bei Veräußerung um ein nach den sog. Risikokapitalleitlinien förderfähiges
Unternehmen handeln, das heißt, es muss ein kleines oder mittleres
4
Unternehmen vorliegen . Starkes Wachstum und insbesondere der Aufbau
einer großen Belegschaft kann somit die Investoren die Steuerermäßigung
kosten. Der Diskussionsvorschlag fordert somit gebremstes Wachstum, aber
fördert nicht Erfolg!

Keine Börsennotierung: Derzeit ist der Börsengang eine der interessantesten
Exit-Optionen. Die Steuerermäßigung wird aber nur gewährt, wenn keine
Börsennotierung vorliegt.

Mindesthaltedauer drei Jahre: Die Anteile müssen mindestens drei Jahre
gehalten worden sein. Dies ist nicht praxisgerecht, auch wenn eine solche
Beteiligungsdauer grundsätzlich nicht unüblich ist, wie das nachfolgende, aus
der Praxis entlehnte Beispiel, belegt.
Beispiel: Der Venture Capital Fonds beteiligt sich mit 5 % im Jahr 01
an dem Unternehmen. In den Jahren 03 und 04 finden weitere
Finanzierungsrunden statt, bei denen der Venture Capital Fonds
seinen Anteil von 5 % auf 15 % in 03 bzw. auf 60 % in 04 aufstockt.
Der deutsche Investor X-GmbH ist mit 15 % am Fonds und damit mit
9 % am Unternehmen beteiligt. Die Kapitalerhöhung in 03 diente der
Rettung
des
Unternehmens
in
einer
schwierigen
Unternehmensphase. Die Kapitalerhöhung 04 hatte einen hohen
Umfang, da sie nach Produktreife der Finanzierung des Wachstums
des Unternehmens zu einem global player diente. Im Jahr 05 kauft ein
DAX30-Konzern das Unternehmen, um seinen Technologievorsprung
auch zukünftig sicherzustellen. Lediglich das Anfangsinvestment
wurde drei Jahre gehalten, der Rest der Anteile dagegen unter drei
Jahren.


§ 26a KStG wird insoweit versagt!

Nur Anteile aus Kapitalerhöhung: Es sind nur neu im Rahmen einer
Kapitalerhöhung ausgegebene Anteile begünstigt. Venture Capital- und Private
Equity-Investoren müssen aber auch bestehende Anteile immer wieder
erwerben (Beispiel: Zur Sicherung des Unternehmens muss ein Gesellschafter
herausgekauft werden.).

Kumulationsverbot: Auch dürfen die Anteile nicht bereits gefördert worden
sein. Wir vermuten, dass auch ein ausgeweiteter INVEST-Zuschuss zum
Beispiel schädlich wäre.
Wirkung der Steuerermäßigung:

Nur Minderung der Körperschaftsteuer: Die Steuerermäßigung nach § 26a
KStG mindert nur die Körperschaftsteuer, nicht aber die Gewerbesteuer. Die
Gewerbesteuer macht aber ca. 52 % der Mehrsteuer aus!
4
Die Anwendung der KMU-Definition bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Beihilfen ist grundsätzlich sachgerecht. Hier führt die
Anknüpfung aber dazu, dass der Anwendungsbereich der Norm zu stark eingegrenzt wird und damit nicht den wirtschaftspolitisch
gewünschten Effekt mehr erzielen kann.
14

(c)
Nur geringe Minderung: Die Ermäßigung beträgt nur 30 % der
Anschaffungskosten, nicht aber des Gewinns. Der Kompensationseffekt der
Ermäßigung verpufft daher wahrscheinlich meist. Betragen in dem obigen
Beispiel die Anschaffungskosten der Beteiligung EUR 20, so beträgt die
Ermäßigung EUR 6. Die Steuer erhöht sich aber um EUR 15,83
Körperschaftsteuer und EUR 17,15 Gewerbesteuer (Delta: EUR 26,98).
Wir brauchen in Deutschland mehr und nicht weniger Investitionen in Venture Capital und
5
Start-ups, damit wir nicht weiter im internationalen Wettbewerb zurückfallen .
Wagniskapitalgeber und ihre Investoren leisten einen positiven volkswirtschaftlichen
Beitrag, indem sie Eigenkapital für neue Geschäftsmodelle bereitstellen und so gut
bezahlte Arbeitsplätze in Deutschland schaffen.
CDU, CSU und SPD haben sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, die rechtlichen
und steuerlichen Rahmenbedingungen für Wagniskapital in Deutschland international
wettbewerbsfähig zu gestalten, um die Finanzierungsbedingungen für junge, innovative
6
und technologieorientierte Unternehmen zu verbessern . Diese Maßnahme führt aber zu
einer Verschlechterung!
(d)
Eine solche Änderung ist auch nicht geboten!
(i)
In der Tat werden derzeit Dividenden und Veräußerungsgewinne aus
Streubesitzbeteiligungen im Rahmen von § 8b KStG unterschiedlich behandelt,
da für Dividenden schon seit März 2013 eine 10 %-Mindestbeteiligungsgrenze
besteht. Diese Mindestbeteiligungsgrenze wurde aber nur eingeführt, da andere
Maßnahmen zur Beseitigung eines europarechtswidrigen Zustandes für den
7
Fiskus nachteilig gewesen wären. Steuersystematisch lässt sich diese 10 %Grenze nicht begründen, da sie zu Mehrfachbelastungen führt (sog.
8
Kaskadeneffekt) . Eine Mindestbeteiligungsgrenze für Veräußerungsgewinne
würde den bestehenden Systembruch vertiefen und nicht zu mehr
Steuergerechtigkeit führen.
(ii)
Die derzeitige Regelung zur Veräußerungsgewinnbesteuerung ist auch nicht
gestaltungs- oder gar missbrauchsanfällig.
(A)
Es
ist
voranzustellen,
dass
die
derzeitige
Regelung
besteuerungssystematisch gerechtfertigt ist. Wird z.B. eine
thesaurierende
Kapitalgesellschaft
durch
eine
andere
Kapitalgesellschaft veräußert, ist zwar derzeit der erzielte Gewinn
weitestgehend steuerbefreit, um Mehrfachbelastungen nach
Abschaffung des Anrechnungssystems zu vermeiden, die
5
In Deutschland haben Wagniskapitalinvestments in Höhe von rund 650 Mio. Euro nur einen Anteil von 0,02 Prozent am
Bruttoinlandsprodukt (in den USA lag die BIP-bezogene Quote bei rund 0,28 Prozent, in Israel gar bei 0,36 Prozent). Quellen:
www.bvkap.de und www.nvca.org.
6
Vgl. ebd., insb. 140f.
7
S. statt vieler Intemann, BB 2013, S. 1239, 1240.
8
Auch der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung hat in seinem Jahresgutachten 2012/13, Ziff.
421, auf diesen Umstand deutlich hingewiesen und erklärt, dass Wertzuwächse bereits auf der Ebene der Unternehmen der
Gewinnbesteuerung unterlägen, die durch eine „Veräußerungsgewinnbesteuerung ein zweites Mal besteuert“ würden. Der
Sachverständigenrat lehnt die Besteuerung der Gewinne aus Streubesitzanteilen ebenso wie jüngst die Expertenkommission
Forschung und Innovation (EFI) ab, vgl. EFI Gutachten 2015, S. 14.
15
letztendliche Ausschüttung wird aber beim Anteilseigner erfasst. Dies
ist systemgewollt.
(iii)
(B)
Die
Beteiligungshöhe
ist
bei
Gestaltungen
wie
das
9
Dividendenstripping irrelevant . Ein beteiligungshöhenbezogenes
Gestaltungspotential besteht insoweit nicht.
(C)
Eine Mindestbeteiligungsgrenze wird zu einem Anteilspooling und
insbesondere zur Verlagerung von Beteiligungsholdings ins Ausland
führen.
(D)
Die Änderung sei zur Vermeidung von sog. cum-ex-Trades oder
ähnlichen Gestaltungen erforderlich. Das ist nicht richtig. Die Lösung
hierfür liegt im Kapitalertragsteuerrecht, das missbrauchsresistent
ausgestaltet werden muss
Die Einführung der Mindestbeteiligungsgrenze würde erhebliche Rechtsfragen
insbesondere im Umwandlungssteuerrecht aufwerfen. Diese Frage wird im
Diskussionsentwurf nicht umfassend beantwortet. Sind erforderliche
Restrukturierungen dann noch steuerfrei möglich (siehe § 4 Abs. 6. § 11 Abs. 2
S. 3 § 22 Abs. 2, § 24 Abs. 5 UmwStG)? Diese Frage ist noch gar nicht erörtert.
Eine Änderung würde schwerwiegende steuersystematische Probleme
aufwerfen.
***
9
Vgl. hierzu Alber, FuS 4/2014, S. 144.
16
Anlage 2
Nachfolgend werden
zusammengefasst.
Vorschrift
die
Anmerkungen
zu
einzelnen
Vorschriften
des
Diskussionsentwurfs
Anmerkung
Artikel 1 – InvStG
§ 1 Abs. 2 S. 2
Nr. 1 InvStG-D
Wir erachten diese Vorschrift als systemwidrig.

Der Begriff des Investmentvermögens nach § 1 Abs. 1 KAGB ist vom Gesetzgeber
sehr weit gefasst worden und kann auf Grund seiner begrifflichen Unschärfen zum
Beispiel auch Holdinggesellschaften erfassen. Daher hat der KAGB-Gesetzgeber zu
Recht für das Vorliegen eines Investmentvermögens darauf abgestellt, dass es sich
eine Anzahl von Anlegern vorliegen muss. Dies ist ein sinnvolles und richtiges
Abgrenzungskriterium von Investmentvermögen zu anderen Vehikeln, das auch
steuerlich Bestand haben muss.

Die Begründung spricht an, dass andernfalls ein bewusstes Entziehen möglich sei.
In der Tat: Auf Grund der schwerwiegenden und systemwidrigen Auswirkungen des
InvStG-D kann der Steuerpflichtige gut beraten sein, den Anwendungsbereich zu
meiden. Eine Rechtfertigung, dies zu unterbinden, ist aber nicht erkennbar: Das
InvStG ist ein Gesetz zur Besteuerung von Investmentfonds und seiner Anleger.
Hier liegt aber gerade kein Investmentfonds vor und privilegierende Wirkungen des
InvStG strebt der Steuerpflichtige nicht an. Oder anders gefragt: Was ist falsch
daran, die allgemeinen steuerlichen Regelungen in diesem Fall zur Anwendung zu
bringen?
§ 1 Abs. 2 S. 2
Nr. 2 InvStG-D
Das BMF strebt wohl damit an, dass AStG durch das InvStG zu ersetzen. Anders kann
diese Regelung nicht erklärt werden: Hier soll der Anwendungsbereich des InvStG auf
Vehikel ausgedehnt werden, die nicht Investmentfonds sind. Die Vermutung liegt daher
nahe, dass das BMF nicht mehr an das Funktionieren des AStG glaubt. Wir regen
dringend an, die europarechtliche Zulässigkeit dieser Regelung zu prüfen, denn ihr
diskriminierender Charakter ist offensichtlich, eine Rechtfertigung für die Diskriminierung
aber nicht erkennbar.
§ 1 Abs. 3 Nr. 1
InvStG-D
§ 2 Abs. 3 KAGB sollte ebenso erfasst sein. Das InvStG-D soll Investmentvermögen
und ihre Anleger erfassen. Es ist nicht erkennbar, warum ein vom Aufsichtsrecht
abweichender Anwendungsbereich bei Konzerngesellschaften erforderlich ist.
§ 1 Abs. 3 Nr. 2
InvStG-D
Anders als von Ihnen vermutet ist die Ausnahme in § 1 Abs. 1a Nr. 2 InvStG nicht rein
deklaratorischer Art. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften können durchaus
alternative Investmentfonds darstellen, wie die Verwaltungspraxis der BaFin belegt.
§ 2 Abs. 2 S. 2
InvStG-D
Es muss sich hierbei um eine widerlegliche Vermutung handeln. Verwaltung liegt
aufsichtsrechtlich vor, wenn eine Kapitalverwaltungsgesellschaft die Portfolioverwaltung
Vorschrift
Anmerkung
oder das Risikomanagement durchführt (§ 17 Abs. KAGB). Es ist also auch denkbar,
dass lediglich das Risikomanagement im Inland, das Portfoliomanagement aber im
Ausland durchgeführt wird. In diesem Fall unwiderleglich von einer Geschäftsleitung im
Inland auszugehen, widerspricht internationalem Steuerrecht.
§ 6 Abs. 2
InvStG-D
Die Vorschrift spricht mal von Einkünften, mal von Erträgen, mal von Einnahmen, mal
von Gewinnen. Sie ist damit unsystematisch und reflektiert auch nicht die Begrifflichkeit
des EStG. Wir regen dringend an, hier die Begrifflichkeit noch einmal zu überarbeiten
und einheitlich von Einkünften zu sprechen. Auch ist klarzustellen, dass verschiedene
Einkunftsarten und Gewinne und Verluste miteinander verrechnet werden können.
§ 6 Abs. 2 Nr. 2
b InvStG-D
Mit dieser Vorschrift wird die Fondsanlage gegenüber der Direktanlage benachteiligt.
Dies ist nicht interessengerecht und sollte überdacht werden.
§ 6 Abs. 3
InvStG-D
Die Vorschrift enthält insbesondere keine Regelungen zur Verlustverrechnung und zum
Verlustvortrag/-rücktrag und sollte entsprechend ergänzt werden.
§ 7 InvStG-D
Es bedarf einer Regelung für ausländische Quellensteuern. Diese ist ebenso
anzurechnen. Dies ist geboten, da ja der Investmentfonds nunmehr Steuerpflichtiger ist.
§ 8 Abs. 1 Nr. 1
InvStG-D
Die Vorschrift ist nach unserem Verständnis nur auf nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
steuerbefreite Personen anzuwenden. Es ist aber nicht erkennbar, warum nicht auch
eine Anwendung auf andere steuerfreie Anleger wie z.B. Pensionskassen und
Versorgungswerke erfolgen sollte. Diese würden diskriminiert werden, was den
Überlegungen der Bundesregierung zur Förderung der Altersvorsorge widerspricht.
§ 13 InvStG-D
Es ist unser Verständnis, dass eine Gewerbesteuerpflicht eines Investmentfonds nur im
Rahmen von § 2 Abs. 2, Abs. 3 GewStG besteht.
§ 15 InvStG-D

Auch wenn die Bemessungsgrundlage für die Vorabpauschale erheblich gegenüber
früheren Überlegungen gemindert wurde halten wir sie weiterhin für unberechtigt
und schädlich. Die Vorabpauschale führt zwar bei vielen Investoren nur zu
temporalen Effekten, aber diese machen die Fondsanlage gegenüber der
Direktanlage unattraktiver. Es ist nicht begründbar, warum es einer Vorabpauschale
steuerlich bedarf, insbesondere da der Investmentfonds steuerpflichtig im Rahmen
von § 6 InvStG-D ist.

Die in der Begründung aufgeführten Argumente tragen die Vorabpauschale nicht.
Sie argumentieren hier, dass der Steuerpflichtige die Abschirmwirkung nutzen kann.
Die Abschirmwirkung ist aber Folge der Intransparenz des Fonds, also logische
Folge des angestrebten Systemwechsels. Wenn Sie dies nunmehr als „verwerflich“
brandmarken, so werfen Sie selbst die Systemfrage auf. Auch Ihr Verweis auf den
angeblich folgenlosen Wegzug zieht nicht: Liegen thesaurierte Erträge vor, sind
diese natürlich im Rahmen einer Wegzugsbesteuerung bei der Ermittlung des
Anteilswertes zu berücksichtigen. Wir bitten auch um Erläuterung, warum die
Vorabpauschale der Besteuerungsgerechtigkeit dienen soll. Steuern auf fiktive
Erträge werfen eher verfassungsrechtliche Folgefragen auf, aber der Gerechtigkeit
können sie wohl kaum dienen.
18
Vorschrift
§ 17 Abs. 1
InvStG-D
Anmerkung

Wie schon in früheren Gesprächen erläutert führt die Vorabpauschale bei Lebensund Krankenversicherungen zu zusätzlichen Steuerbelastungen im Falle einer
Fondsanlage. Eine Rechtfertigung ist hierfür nicht erkennbar. Wir verweisen auf die
in der Vergangenheit diskutieren Effekte. Es ist sicherlich nicht im Interesse der
Bundesregierung, die Versicherungswirtschaft weiter zu belasten. Zwar sind die
Effekte zurzeit gering, dies ist aber nur der geringen Höhe des Basiszinssatzes
geschuldet.

Die Teilfreistellung für Aktienfonds berücksichtigt nicht, dass in den
Anwendungsbereich des InvStG auch Fonds fallen, die nicht in Aktien bzw. nicht in
diesem Umfang in Aktien investieren. Beispiel: Ein Private Equity-Fonds in der
Rechtsform einer Kapitalgesellschaft investiert in GmbH-Anteile. Es gibt mehr
Fondstypen als Aktien- und Immobilienfonds, die der Besteuerung nach § 14
InvStG-D unterliegen. Auch haben diese Fonds nicht nur Dividendeneinnahmen,
sondern auch andere steuerpflichtige Einkünfte, die ausweislich der Begründung
hier nicht berücksichtigt sind. Damit ein entlastender Effekt durch die Teilfreistellung
eintreten kann, muss daher der Anwendungsbereich der Vorschrift von den
Anlagegegenständen entkoppelt werden. Es ist auch nicht einsehbar, warum die
Grenze für Aktienanlagen bei 51 % und nicht bei einem anderen Wert liegt. Findet
die Teilfreistellung nicht Anwendung, treten erhebliche Mehrsteuern auf. Wir
verweisen auf das Beispiel in Anlage 1.2.

Auch die Höhe der Teilfreistellung ist kritisch zu hinterfragen. Die Teilfreistellung
entlastet bei 20 % jedenfalls nicht von der Gewerbesteuer.

Es ist zu berücksichtigen, dass viele Fonds ihre bestehenden Anlagebedingungen
nicht anpassen können bzw. dazu erhebliche Mehrheitserfordernisse bestehen. Es
ist für diese Situationen eine Lösung in Form von Übergangsregelungen zu finden,
sollte man – entgegen der obigen Empfehlung – weiterhin eine Aktienquote von 51
% fordern.
§ 17 Abs. 3
InvStG-D
Es ist unser Verständnis, dass bei ausländischen Fonds die Teilfreistellung seitens des
Anlegers beantragt werden muss. Dies ist ein in der Praxis nicht taugliches Verfahren.
§ 17 Abs. 4
InvStG-D
Der Verweis auf § 3c Abs. 2 EStG erschließt sich technisch nicht. Mit der Teilfreistellung
selbst sind keine Aufwendungen verbunden.
§ 20 Abs. 1
InvStG-D
Schon die jetzige Regelung in § 1 Abs. 1b InvStG enthält willkürliche Beschränkungen
der Anlagegegenstände, die auch noch vom Aufsichtsrecht abweichen. Unseres
Erachtens ist dies nicht gerechtfertigt und § 20 Abs. 1 InvStG-D bedarf daher einer
Überarbeitung. Wie schon vor ausgeführt führen diese Beschränkungen insbesondere
dazu, dass Anlagen in Venture Capital und Private Equity durch das Steuerrecht (nicht
durch das Aufsichtsrecht!) beschränkt werden.
§ 39 InvStG-D
Es bedarf dringend einer Bestandsschutzregelung im Gesetz. Der Anwendungsbereich
des InvStG-D geht weit über das bisherige InvStG hinaus. Es sind wesentlich mehr
Gesellschaften, die historisch unter anderen Vorzeichen eingerichtet wurden, erfasst als
wahrscheinlich von Ihnen angenommen. Dies gilt umso mehr, wenn der
19
Vorschrift
Anmerkung
Anwendungsbereich der Vorschrift sogar über den Begriff des alternativen
Investmentfonds hinausgeht (siehe oben). Die steuerlichen Folgen sind schwerwiegend,
ohne dass dies vorhersehbar war.
Artikel 3 – KStG
§ 8b KStG-D
§ 26a KStG
Es wird auf Anlage 1.4. verwiesen.
Artikel 4 – UmwStG
Es wird auf Anlage 1.4. verwiesen.
Artikel 5 – UStG
§ 4 Nr. 8h UStG
Die bisherige Regelung erfasst die Verwaltung von Investmentvermögen im Sinne des
InvStG, also alle Fonds, die unter § 1 Abs. 1b InvStG fallen. Wir verweisen auf die von
uns mit Ihrem Haus geführten Diskussionen, in denen wir eine Ausweitung der
Vorschrift auf die Verwaltung von OGAWs und AIFs gefordert haben. Wir haben dabei
auf die europarechtliche Rechtsalge verwiesen, die eine weite Auslegung des Begriffs
„Sondervermögen“ erfordert. Ihr Haus hat dagegen eingewandt, dass lediglich die
Verwaltung von Publikums-Wertpapierfonds steuerfrei sein dürfe. Auf unseren Hinweis,
dass die jetzige Regelung auch schon andere Fonds als Publikums-Wertpapierfonds
erfasse, wurde nicht eingegangen. Dies verwundert nicht, denn die Argumentation Ihres
Hauses ist in diesem Punkt auch nicht konsequent. Mit der nunmehr vorgeschlagenen
Änderung des § 4 Nr. 8h UStG wird diese Position seitens Ihres Hauses aufrecht
erhalten. Durch die angewandte Verweistechnik wird verdeutlicht, dass die Regelung
Anwendungsvoraussetzungen aufstellt, die nicht aus dem Europarecht ableitbar sind.
Die Kriterien des § 13 InvStG-D sind ebenso wie viele Merkmale des § 20 Abs. 1 Nr. 1
bis Nr. 7 und Nr. 9 S. 1 InvStG-D nur aus ertrag- oder gewerbesteuerlichen steuerlichen
Überlegungen Ihres Hauses erklärbar, stellen aber europarechtlich willkürliche
Diskriminierungsmerkmale dar. Wir empfehlen ausdrücklich, diese Regelung kritisch zu
überprüfen und europarechtskonform auszugestalten. Das derzeit beim EuGH laufende
Vorlageverfahren „Fiscale Eenheid X“ (Rs. C-595/13) zur Steuerbefreiung von
Verwaltungsdienstleistungen gegenüber Immobilienfonds stützt unsere Auffassung. Die
Befreiung von der Umsatzsteuer für Verwaltungsleistungen ist zwingend für alle
Investmentvermögen zu gewähren, die einer vergleichbaren Regulierung nach
europäischem Aufsichtsrecht unterliegen.
***
20