DGB-Positionen zur Arbeitsmarkteingliederung von Flüchtlingen

DGB-Positionen zur
Arbeitsmarkteingliederung von Flüchtlingen
1.
Vorbemerkung:
Die Eingliederung von Flüchtlingen in Ausbildung und Arbeitsmarkt ist für die Schaffung gleicher gesellschaftlicher
und ökonomischer Teilhabechancen von besonderer Bedeutung. Angesichts der massiv gestiegenen Zahl von
Schutzsuchenden stehen die im Bereich von Ausbildung und Beschäftigung tätigen Akteure vor besonderen Herausforderungen. Erforderlich sind Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur
Unterstützung der Flüchtlinge bei der Eingliederung in Ausbildung und Arbeitsmarkt sowie zum Schutz vor
Ungleichbehandlung und Ausbeutung.
Angesichts immer noch großer Zahl an Langzeitarbeitslosen (mit überproportionalen Anteil an Menschen mit
Migrationshintergrund), einer großen Zahl an Heranwachsenden, die ohne Ausbildung geblieben sind und einer
Vielzahl an prekären und nicht stabilen Beschäftigungsformen, müssen die auch kurzfristig notwendigen
Maßnahmen für Flüchtlinge in Strategien zur Verbesserung der Teilhabechancen für alle Gruppen eingebettet sein.
Damit kann auch ein Beitrag für die Willkommenskultur geleistet werden.
Die Maßnahmen zur Eingliederung in Ausbildung und Arbeit erfordern erhebliche Mehrausgaben. Diese dürfen insbesondere nicht zu Lasten erforderlicher Maßnahmen z.B. zur individuellen Förderung und Arbeitsmarkteingliederung anderer Gruppen gehen. Das heißt, dass sie nicht durch Minderausgaben in anderen Bereichen gedeckt oder
staatliche Aufgaben der Zivilgesellschaft übertragen dürfen.
2.
Rechtliche Rahmenbedingungen für Eingliederung in Ausbildung und Beschäftigung von
Schutz-suchenden verändern
Zugang zu Ausbildung
Betriebe und Unternehmen aber auch jugendliche und heranwachsende Ausbildungsbewerber brauchen eine aufenthaltsrechtliche Sicherheit für die Dauer der Ausbildung und eine anschließende Arbeitsplatzsuche. Die aufenthaltsrechtliche Unsicherheit bleibt auch nach der im Juli 2015 beschlossenen Ergänzung des § 60a Aufenthaltsgesetz erhalten.
Gemeinsam mit den Kirchen und der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände ist
der DGB der Auffassung, dass ein elternunabhängiger Aufenthaltsstatus für die gesamte Dauer der
Ausbildung und eine anschließende Arbeitsplatzsuche für alle Asylsuchenden und Geduldeten
unabhängig vom Herkunftsland erforderlich ist.
DGB-Bundesvorstand
Beauftragter für Migrations- und Antirassismuspolitik
Verantwortlich: Annelie Buntenbach
Berlin, 17.09.2015
Henriette-Herz-Platz 2
10178 Berlin
www.dgb.de
DGB – Positionen zur Arbeitsmarkteingliederung von Flüchtlingen
Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis
Das Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an Asylsuchende und Geduldete durch die Ausländerbehörden ist langwierig und intransparent. Unternehmen, die eine Person mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung
einstellen wollen, sehen sich vielfältige Hürden im Verfahren selbst. Während die Verfahren zur Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich ihrer Dauer und der Entscheidungsgründe festgelegt sind, gibt es für die Ausländerbehörden keine zeitliche Vorgabe und sie können auch noch nach der Zustimmung der Bundesagentur die
Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis verweigern. Zudem bestehen in den Bundesländern unterschiedliche Weisungen zur Anwendung von § 33 Beschäftigungsverordnung (generelles Beschäftigungsverbot) bzw. hinsichtlich
der Erteilung an Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde.
Der DGB fordert eine bundeseinheitliche Regelung für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis
mit einer Frist zur Bearbeitung der Anträge und der Ausstellung der Erlaubnis, auch nach
Zustimmung der Bundesagentur. Klar gestellt werden muss dabei, dass Beschäftigungsverbote
nicht als ausländerrechtliche Sanktionsinstrumente verhängt werden dürfen sondern alle Personen
mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind, eine
Beschäftigungserlaubnis erhalten können. Aus seiner Sicht bedarf es auch an einer
bundeseinheitlichen Erfassung der Anträge auf eine Beschäftigungserlaubnis und der
Entscheidungen der Ausländerbehörden (einschließlich der Ablehnungsgründe).
Vorrangprüfung und Prüfung der Arbeitsbedingungen
Aus gewerkschaftlicher Sicht stellt die Vorrangprüfung und die Prüfung der Arbeitsbedingungen als Voraussetzung
zur Zustimmung der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung und
Geduldete kein wesentliches Hindernis für den Arbeitsmarktzugang dar. Erstens ist nach geltendem Recht eine
Vorrang-prüfung als Voraussetzung zur Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nur in der Zeit zwischen dem 4.
und 15. Monat des Aufenthalts und auch nur für bestimmte Berufe und Tätigkeiten erforderlich. Zweitens besteht
eine Verpflichtung zur Vorrangprüfung und Prüfung der Arbeitsbedingungen innerhalb von 14 Tagen. Zudem
zeigen die Daten der Bundesagentur (BA) aus dem letzten Jahr, dass die BA nur in 13.125 Fällen von den
Ausländerbehörden um Zustimmung angefragt wurde. Den 10.487 Zustimmungen stehen 2.638 Ablehnungen
gegenüber.
Von daher hat die Vorrangprüfung aus unserer Sicht eine geringe Bedeutung für die Arbeitsmarkteingliederung
von Asylsuchenden und Geduldeten, wohl aber für den Arbeitsmarkt in bestimmten von hoher
Langzeitarbeitslosigkeit betroffenen Regionen und für bestimmte Tätigkeiten, die keiner Berufsausbildung
bedürfen. Die Vorrangprüfung abzuschaffen würde zwar keinen Anreiz auf Zuwanderung von Asylsuchenden
darstellen wohl aber mit einem deutlichen Signal an die Langzeitarbeitslosen (mit hohem Anteil an Personen mit
Migrationshintergrund) und die Bevölkerung in den strukturschwachen Regionen verbunden sein.
Aus gewerkschaftlicher Sicht könnten es in diesem Zusammenhang zwei miteinander verbundene
Maßnahmen hilfreich sein:
a)
Die Lockerung der Wohnsitzauflagen, die eine Beschäftigungsaufnahme von Asylsuchenden
in wirtschaftlich prosperierenden Regionen erschweren.
b)
Die Anwendung von globalen Prüfkriterien, wie Arbeitslosenquote in der Region und Beruf
statt einer individuellen Prüfung unter der Voraussetzung, dass der aufnehmende Betrieb die
Bundesagentur bei der Arbeitsvermittlung eingeschaltet hat. Auch die erforderliche Suchzeit kann
verkürzt werden.
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c)
Die Prüfung der Arbeitsbedingungen bei der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung
muss aus unserer Sicht – vor allem wegen der aufenthaltsrechtlichen Abhängigkeit von einem
Arbeit-geber – muss in jedem Fall bestehen bleiben.
Öffnung der Leiharbeit für Asylsuchende und Geduldete
Der Zugang zur Beschäftigung in der Leiharbeit ist nur für Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und Geduldete
bis zum 48. Monat des Aufenthalts versperrt. Der Aufenthalt von Asylsuchenden und Geduldeten wird nur für kurze
Zeiträume gewährt. Die Duldungszeiträume sollen nach der Entscheidung des Koalitionsausschusses noch weiter
reduziert werden. Die Folge ist, dass Asylsuchende und Geduldete nur für kurze Zeiträume eingestellt werden
können. Asylbewerber und Geduldete sind in besonderer Weise vor Ungleichbehandlung und Ausbeutung zu
schützen.
Die Leiharbeit führt in der Regel nicht in stabile Beschäftigung, deswegen ist nicht zu erwarten, dass hierdurch die
Beschäftigungschancen langfristig verbessert werden. Leiharbeit ist für geringer Qualifizierte ein wichtiger Arbeitsmarkt, es droht aber das Risiko, dass hier benachteiligte Gruppen untereinander ausgespielt werden. Für
Asylsuchende und Geduldete, deren Aufenthalt nur für kurze Zeiträume erlaubt ist, besteht ein hohes Risiko, dass
sie ungleich behandelt bzw. ausgebeutet werden.
Unabhängig von den weiteren erforderlichen Verbesserungen zur Gleichbehandlung von
entliehenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit der Stammbelegschaft wäre es möglich,
eine Reduzierung der Zeit des Verbots der Beschäftigung ausschließlich für die Gruppe der
Geduldeten in der Leiharbeit zu erwirken. Geprüft werden könnte eine Reduzierung auf den 16.
Monat nach Erhalt einer Duldung. Allerdings nur unter Beibehaltung der Vorrangprüfung und der
Prüfung der Arbeitsbedingungen.
3.
Erweiterung der Möglichkeiten zur Arbeitsmigration aus dem Westbalkan
Aus gewerkschaftlicher Sicht ist zu betonen, dass hohe Asylantragszahlen kein Grund für eine Erweiterung der Liste
sogenannter sicherer Herkunftsstaaten sein kann. Das Recht auf individuelle Prüfung der Asylgründe darf nicht
weiter eingeschränkt werden. Zu bezweifeln ist zudem, dass mit den vorgeschlagenen Möglichkeiten zur
Erwerbsmigration aus den Westbalkanstaaten die Asylverfahren entlastet werden.
Auch für Angehörige aus den Westbalkanstaaten bestehen bereits legale Möglichkeiten zur Einwanderung zu Erwerbszwecken. Wegen der grundlegenden Ausrichtung des Zuwanderungsgesetzes in der Regel allerding nur für
den Bereich von Ausbildung und qualifizierter Beschäftigung. Nicht genutzt werden dagegen die Möglichkeiten
bilateraler Absprachen zwischen den Arbeitsagenturen z.B. im Hinblick auf eine Saisonbeschäftigung. Ebenfalls
bestehen – auch ohne Vorrangprüfung – Möglichkeiten zum Aufenthalt zu Ausbildungszwecken.
Der DGB und die Gewerkschaften fordern eine grundlegende Reform des Einwanderungsrechts, insbesondere des
rechtlichen Rahmens zur Erwerbstätigenmigration. Dabei müssen die Regelungen nicht nur einfacher und
transparenter gestaltet sondern auch Regelungen für temporäre und zirkuläre Aufenthalte sowie für die
Entsendung neu geschaffen bzw. verändert werden.
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Die nun in der Diskussion befindlichen Vorschläge zielen auf eine kontingentierte Erwerbstätigenmigration in
Beschäftigungen, die keine Berufsausbildung erfordern. Grundsätzlich sind wir überzeugt, dass das
Aufenthaltsrecht unter bestimmten Bedingungen auch für Personen ohne in Deutschland anerkannte
Berufsausbildung eine Möglichkeit für die Zuwanderung schaffen sollte. Zu den Bedingungen gehören die
Durchführung einer „flexibilisierten“ Vorrangprüfung (wie unter 2. vorgeschlagen) und die Prüfung der
Arbeitsbedingungen. Vermittlungsabsprachen in Verbindung mit Kontingenten wären eine Alternative zur
Vorrangprüfung. Aufgrund der gewerkschaftlichen Erfahrungen im Rahmen unserer Beratungsarbeit müssen auch
durch die Prüfung der Arbeitsbedingungen ausbeuterische Arbeitsverhältnisse vermieden und
Vermittlungsgebühren verhindert werden.
Anders als vom Koalitionsausschuss vorgesehen, sehen die Gewerkschaften und der DGB die Notwendigkeit eines
Zweck- oder Spurwechsels. Das heißt geduldete Flüchtlinge generell (nicht nur aus den Westbalkanstaaten) müssen
auch ohne vorherige Ausreise einen Aufenthalt z.B. zu Erwerbszwecken ohne vorherige Ausreise (unter Einhaltung
der Voraussetzungen) beantragen können. Eine solche Regelung kann auch die Zahl der langjährig Geduldeten
reduzieren.
4.
Maßnahmen zur Förderung der Eingliederung in Ausbildung und Arbeitsmarkt
Unabhängig von einem sicher notwendigen Abbau rechtlicher Hemmnisse zur Arbeitsmarkteingliederung sind
Maßnahmen zur Förderung des Arbeitsmarktzugangs von Asylsuchenden, Geduldeten und anerkannten
Flüchtlingen erforderlich. Dabei geht es vor allem um die Sprachförderung von allen Gruppen unabhängig vom
Herkunftsland, um Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung und Verbesserungen bei der Anerkennung von im
Ausland erworbenen Abschlüssen sowie um eine frühzeitige Kompetenzfeststellung bereits in den
Erstaufnahmeeinrichtungen und um Personalentwicklungsmaßnahmen im Bereich der Berufsorientierung und
Arbeitsvermittlung.
Sprachförderung
Auch wenn die gesellschaftliche und ökonomische Eingliederung eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, so
dürfen staatliche Aufgaben nicht vermischt werden mit Aufgaben der Sozialversicherungen, insbesondere der
Arbeitslosenversicherung. Der DGB ist überzeugt, dass die Versichertengemeinschaft mit dafür Sorge tragen kann,
dass individuelle Förderbedarfe bei der Arbeitsvermittlung durch Qualifizierung ausgeglichen werden. Die
allgemeinen Integrationssprachkurse jedoch müssen Aufgabe des Staates bleiben und durch Steuern finanziert
werden. Weitergehende berufsbezogene Sprachkurse (jetzt ESF-BAMF) können im Rahmen von konkreten
Eingliederungsmaßnahmen genutzt werden.
Der DGB unterstützt in dieser Frage ausdrücklich die Vereinbarung der Koalitionsparteien vom 6. September 2015
nach der eine Öffnung der Integrationskurse für Asylbewerber und Geduldete vorgesehen ist und die Mittel
entsprechend dem gestiegenen Bedarf aufgestockt werden sowie zusätzliche Bundesmittel für die berufsbezogene
Sprach-förderung zur Verfügung gestellt werden.
Ausbildung
Unabhängig von erforderlichen rechtlichen Veränderungen bedarf es Fördermaßnahmen zur Eingliederung von
jugendlichen und heranwachsenden Flüchtlingen, unabhängig vom jeweiligen Status. Neben Maßnahmen zur
individuellen Berufsorientierung und der Anerkennung von Schulabschlüssen und Kompetenzen erforderlich sind
auch Verbesserungen bei den Einstiegsqualifizierungen und den ausbildungsbegleitenden Hilfen sowie deren Nutzung.
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DGB – Positionen zur Arbeitsmarkteingliederung von Flüchtlingen
5.
Gesellschaftliche Spaltung verhindern – Langzeitarbeitslosigkeit und
prekäre Beschäftigung abbauen
Angriffe auf Flüchtlinge und Unterbringungseinrichtungen sind Straftaten, die entsprechend möglichst umgehend
geahndet werden müssen. Gleichzeitig besteht die Sorge, dass Beschäftigte und Flüchtlinge gegeneinander ausgespielt und bestehende soziale Schutz- und Gestaltungsregelungen in der Arbeits- und Sozialordnung abgebaut werden.
Aus gewerkschaftlicher Sicht muss Leitlinie sein, Perspektiven und Sicherheit am Arbeitsmarkt für alle, das heißt
auch für Langzeitarbeitslose, zu schaffen und Verdrängungen zu verhindern. Flüchtlinge, mobile Beschäftigte und
ausländische Erwerbstätige müssen vor Benachteiligung und Ausbeutung geschützt werden. Die Einhaltung von
Tarifverträgen und des gesetzlichen Mindestlohns sind wesentliche Voraussetzungen, die auch kontrolliert werden
müssen.
Zentral ist, dass Flüchtlinge über die geltenden Arbeits- und Entlohnungsbedingungen informiert und bei deren
Durchsetzung gestärkt werden müssen.
Der DGB und die Gewerkschaften sind überzeugt, dass die Arbeitgeber auch eine besondere Verantwortung für
die Verhinderung von Ungleichbehandlung tragen. Dazu gehört das konsequente Vorgehen gegen jegliche Formen
von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit genauso wie für die Einhaltung von Arbeits-und
Beschäftigungsbedingungen.
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