Niederösterreichische Gebietskrankenkasse 5. Änderung der

Freigabe zur Abfrage: 11. November 2015, 04.00 Uhr
Verlautbarung Nr.: 194 Jahr: 2015
Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet: www.avsv.at
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse verlautbart gemäß § 456 Abs. 1 ASVG:
5. Änderung der Krankenordnung 2013
Die Krankenordnung 2013 der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, Amtliche Verlautbarung im Internet
Nr. 40/2013, zuletzt geändert durch die Amtliche Verlautbarung im Internet Nr. 108/2015, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung des 12. Abschnittes im Inhaltsverzeichnis lautet:
„Verpflichtung zur Einholung einer chef-(kontroll-)ärztlichen Bewilligung und Verpflichtung zur Einholung einer Vorabgenehmigung bei Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen im Ausland“
2. In das Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile
„Vorherige chef-(kontroll-)ärztliche Bewilligung
§
55“
§
55a“
3. In das Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile
„Wirksamkeitsbeginn der 4. Änderung
§
61“
folgende Zeile eingefügt:
„Wirksamkeitsbeginn der 5. Änderung
§
62“
folgende Zeile eingefügt:
„Verpflichtung zur Einholung einer Vorabgenehmigung bei Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen im Ausland
4. Die Überschrift des 12. Abschnittes der Krankenordnung lautet:
„12. Abschnitt
Verpflichtung zur Einholung einer chef-(kontroll-)ärztlichen Bewilligung
und Verpflichtung zur Einholung einer Vorabgenehmigung bei
Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen im Ausland“
5. In § 55 wird folgender Satz angefügt:
„Der/Die Versicherte hat der Kasse dafür alle für die Beurteilung der Bewilligung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.“
6. Nach § 55 wird folgender § 55a samt Überschrift eingefügt:
„Verpflichtung zur Einholung einer Vorabgenehmigung bei
Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen im Ausland
§ 55a. (1) Für folgende Behandlungen und Untersuchungen im Ausland besteht Anspruch auf besondere Kostenerstattung im Ausmaß des § 7b Abs. 6 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, wenn der/die Versicherte eine vorherige
Genehmigung der Kasse eingeholt hat:
1. stationäre Behandlungen und Untersuchungen nach § 7b Abs. 4 Z 1 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz,
2. ambulante Behandlungen und Untersuchungen nach § 7b Abs. 4 Z 2 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz,
die den Einsatz hoch spezialisierter und kostenintensiver medizinischer Infrastruktur oder medizinischer Ausrüstung erfordern, dies sind
a) diagnostische und therapeutische Anwendungen von Strahlen oder Teilchen wie CT, MRT, Kernspintomographie, Protonentherapie und Ionentherapie,
b) ambulante Behandlungen und Untersuchungen mit Großgeräten, die in Österreich unter den Großgeräteplan
fallen würden,
c) kosmetische Behandlungen, für die eine Leistungspflicht gemäß § 133 Abs. 3 ASVG besteht,
d) humangenetische Untersuchungen,
e) operative Eingriffe, die in einem sterilen Bereich erfolgen müssen,
3. Behandlungen, die mit einem besonderen Risiko für den Patienten/die Patientin oder die Bevölkerung verbunden sind, oder
4. Behandlungen, die von Gesundheitsdienstleistern/Gesundheitsdienstleisterinnen erbracht werden, die im Einzelfall zu ernsthaften und spezifischen Bedenken hinsichtlich der Qualität oder Sicherheit der Versorgung An1/2
nö GKK
www.avsv.at Nr. 194/2015
5. Änderung der Krankenordnung
lass geben könnten, mit Ausnahme der Gesundheitsversorgung, die dem Unionsrecht über die Gewährleistung
eines Mindestsicherungsniveaus und einer Mindestqualität in der ganzen Union unterliegt.
(2) Der/Die Versicherte hat der Kasse Unterlagen über die Art der Behandlung, das angestrebte Behandlungsziel,
den Zeitpunkt der Behandlung, den Gesundheitsdienstleister/die Gesundheitsdienstleisterin, bei dem/der die Behandlung in Anspruch genommen werden soll, sowie Unterlagen über seinen/ihren Gesundheitszustand, die eine Beurteilung
der Dringlichkeit der Behandlung zulassen, vorzulegen.
(3) Eine besondere Kostenerstattung nach Abs. 1 kann nur dann erfolgen, wenn dies vom Versicherten/von der
Versicherten in Kenntnis der Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Behandlung oder Untersuchung auf Grund einer
chefärztlichen Bewilligung nach § 55 in Verbindung mit Anhang 1 Z 6 ausdrücklich gewünscht wird.“
7. Anhang 1 Z 6 lautet:
„6. Geplante Behandlungen und Untersuchungen, sofern es sich um
a) eine geplante Behandlung und Untersuchung in einem EU-Staat, EWR-Staat oder der Schweiz nach den EUVerordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit oder
b) eine geplante Behandlung und Untersuchung in einem EU-Staat, EWR-Staat oder der Schweiz in den Fällen
des § 55a Abs. 1 oder
c) eine geplante Behandlung und Untersuchung in Vertrags- bzw. Nichtvertrags-Staaten
handelt.“
8. Nach § 61 wird folgender § 62 angefügt:
„Wirksamkeitsbeginn der 5. Änderung
§ 62. (1) Die Änderungen der Überschrift des 12. Abschnittes, des § 55 und des Anhanges 1 Z 6 sowie der neue
§ 55a treten rückwirkend mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(2) Die bisher geltende Fassung der geänderten Bestimmungen ist auf Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten der
Änderung verwirklicht wurden, weiterhin anzuwenden.“
*
Die 5. Änderung der Krankenordnung 2013 der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse wurde vom Vorstand der
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse am 14. Oktober 2015 beschlossen und von der Bundesministerin für Gesundheit mit Bescheid vom 4. November 2015, GZ. BMG-96440/0067-II/A/7/2015, genehmigt.
Der Obmann:
Der leitende Angestellte:
Hutter
Pazourek
2/2
Signaturwert
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Pg==
Unterzeichner
Bianca Vavra
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
Datum/Zeit-UTC
2015-11-10T07:33:51Z
AusstellerZertifikat
CN=a-sign-corporate-light-02, OU=a-sign-corporatelight-02, O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im
elektr. Datenverkehr GmbH, C=AT
Serien-Nr
1561667
Methode
urn:dsig:RSAwithSHA1
Prüfinformation
Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie
unter: https://www.avsv.at/avi/signatur.html
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wird gemäß § 20 E-GovG eine Verifizierung angeboten. Informationen
zur Verifikation finden Sie unter https://www.avsv.at/avi/
verifikation.html.
Hinweis
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Dokuments hat gemäß § 20 E-Government-Gesetz die Beweiskraft einer
öffentlichen Urkunde.
Unterzeichner
Hinweis
Hauptverband der oesterreichischen SV-Traeger
Datum/Zeit-UTC
2015-12-04T17:13:56+01:00
Prüfinformation
Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie
unter https://www.sozialversicherung.at/signaturpruefung/ bzw.
https://www.signaturpruefung.gv.at.
Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter
https://www.sozialversicherung.at/verifikation/
Dieses Dokument wurde amtssigniert. Diese Kundmachung wurde mit der Übernahme ins RIS
neuerlich elektronisch signiert, dies dient der Sicherheit der Kundmachung und wurde
aus technischen Gründen vorgenommen. Diese neuerliche Signatur hat auf den Inhalt der
Kundmachung keinen Einfluss, insbesondere hat das Datum der Signatur für das
Inkrafttreten keine Bedeutung. An der Rechtsverbindlichkeit der früheren Kundmachung
ändert sich dabei nichts.