II. Überprüfung der Zulassung/Nichtzulassung Bedarf es der Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde? 1.1 Nach geltendem Recht ist das Revisionsgericht nach § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden. Auch wenn das Berufungsgericht die Zulassungsvoraussetzungen zu Unrecht angenommen hat, bleibt die Revision statthaft. Die Bindung des Berufungsgerichts folgt aus § 318 ZPO. An dieser Rechtslage soll nach der Neukonzeption nichts verändert werden. 1.2 Im Gegensatz zur Zivilprozeßordnung sehen die anderen Prozeßordnungen (§ .72 a ArbGG, § 133 VwG0, § 160 a SGG, § 115 Abs. 3 - 6 FGO) vor, daß das Revisionsgericht die Nichtzulassung der Revision nach zulässiger Beschwerde eines Beteiligten überprüft und bei Vorliegen der Voraussetzungen selbst zuläßt. Für und Wider der Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde wurden in den früheren Reformdiskussionen ausführlich erörtert. 1.2.1 Die Kommission zur Vorbereitung einer Reform der Zivilgerichtsbarkeit (Bericht 1961 S. 159) hatte sich gegen eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ausgesprochen. Zwar könne die Handhabung der Zulassung durch die Senate der Oberlandesgerichte nicht so gleichmäßig sein, wie durch die Senate des Bundesgerichtshofes. Auch könne im Einzelfall dem Berufungsgericht von einem falschen rechtlichen Ausgangspunkt aus die Erkenntnis verborgen bleiben, daß über eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden gewesen wäre. Diese Nachteile könnten jedoch in Kauf genommen werden, um eine Belastung des Bundesgerichtshofes mit Nichtzulassungsbeschwerden zu vermeiden. Aus denselben Gründen sprach sich die Kommission für das Zivilprozeßrecht (Bericht 1977 S. 168 f.) gegen die Erweiterung der Zulassungsrevision und die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde aus. 1.2.2 Die vom Bundesgerichtshof vorgeschlagenen Modelle einer Reform des Zugangsrechts zum Revisionsgericht sehen eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht, vor. Nach dem Vorschlag eines Übergangs zur Grundsatzrevision aus dem Jahr .l990 sollte die Zulassungszuständigkeit zwischen Berufungsgericht und Revisionsgericht aufgesparten werden (s. o. C.1). Dieser Vorschlag hat Eingang in den BundesratsEntwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vorn 27. September 1991 (BT-Drs. 1211217) gefunden, wurde dann aber vom Rechtsausschuß des Bundestages nicht übernommen, weil darüber nicht im Rahmen eines Entlastungsgesetzes entschieden werden sollte (BT-Drs. 12/3832 S. 38, 39). Der 1998 vom Bundesgerichtshof zur Diskussion gestellte - mit den Rechtsanwälten beim BGH abgestimmte - Lösungsansatz, mit dem bewußt nur eine .kleine Reform' des Revisionszugangsrechts angestrebt worden war, sieht vor, die beschwerdefreie Zulassungsrevision im bisherigen Umfang beizubehalten, das (Nicht-) Annahmeverfahren aber durch eine positive Annahmeentscheidung bei grundsätzlicher Bedeutung oder einer Rechtsverletzung von besonderem Gewicht zu ersetzen. Gegen die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde wird. angeführt, sie verbiete sich maßgeblich schon aus Kapazitätsgründen, da der Bundesgerichtshof der Masse der zu erwartenden Nichtzulassungsbeschwerden schlechterdings nicht gewachsen sei. 1.2.3 In seinem Gutachten zum 61. Deutschen Juristentag führt Prof. Dr. Gottwald aus, daß nur ein objektives Zulassungsverfahren geeignet sei, die Anzahl der vom Revisionsgericht zu bearbeitenden Fälle sachgerecht einzugrenzen, ohne einzelne Parteien oder Gesellschaftsgruppen zu bevorzugen. An der allgemeinen Zulassungsrevision führe daher letztlich kein Weg vorbei (Gutachten S. A 78 f.). Ein befriedigendes Zulassungssystem bestehe jedoch nur dann, wenn das Berufungsgericht zwar primär über die Zulassung entscheide, der Partei aber eine Nichtzulassungsbeschwerde an das Revisionsgericht zur Verfügung stehe (S. A 81). 1.3. Ob das hauptsächlich gegen die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde ins Feld geführte Argument durchgreift, der. Bundesgerichtshof sei aus Kapazitätsgründen der Masse der zu erwartenden Nichtzulassungsbeschwerden nicht gewachsen, läßt sich nur beurteilen, wenn die Ausgestaltung der Nichtzulassungsbeschwerde geklärt ist. Denn letztlich hängt davor ab, ob die Umgestaltung des Revisionszugangs zu einer allgemeinen Zulassungsrevision mit Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber anderen Zugangsmodellen ein größeres Maß an Chancengleichheit und zugleich eine spürbare Entlastung gewährleisten kann. 1.3.1 Zwingende verfassungsrechtliche Gründe machen die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht erforderlich, weil das Rechtsstaatsprinzip nicht verlangt, daß gegen jede richterliche Entscheidung - auch soweit die Eröffnung einer neuen Instanz von ihr abhängt - ein Rechtsmittel gegeben sein muß. Dennoch wäre ein umfassender Ausschluß der Nichtzulassungsbeschwerde - beim Bundesgerichtshof gibt es sie bereits in Entschädigungssachen gem. §§ 219, 220 BEG sowie bei der Rechtsbeschwerde in Kartellverwaltungssachen (§§ 741 75 GWB) - rechtssystematisch nur schwer vertretbar und rechtspolitisch kaum wünschenswert. Denn er widerspräche der Kontrollfunktion des Revisionsgerichts im System der Grundsatzrevision, Wie auch seiner Aufgabe, darüber zu wachen, daß das Recht gleichmäßig angewendet Wird. Rechtsvereinheitlichung und Rechtsfortbildung können nur gewährleistet werden, wenn in für diese Aufgaben bedeutsamen Sachen eine Einflußmöglichkeit des Revisionsgericht durch Kontrolle besteht. Hängt die Chancengleichheit beim einheitlich geregelten Revisionszugang von einer gleichmäßigen Anwendung der Zulassungskriterien ab, erfordert die Erarbeitung allgemein gültiger Auslegungsregeln die Mitverantwortung des Revisionsgerichts für die Zulassung. 1.3.2 Ein Teil der Belastung des Revisionsgerichts durch Nichtzulassungsbeschwerden könnte dadurch entfallen, daß dem Berufungsgericht eine, Abhilfemöglichkeit eingeräumt wird. Das Wiederum würde voraussetzen, daß die Beschwerde beim judex a quo anzubringen wäre. Solche Regelungen enthalten § 133 Abs. 2 und 5 VwG0 und § 11 5 Abs. 3 und 5 FGO, während § 72 a Abs. 2 ArbGG und § 160 a Abs. 1 SGG die Beschwerdeeinlegung beim Revisionsgericht vorsehen und eine Abhilfe ausschließen. Für die Abhilfemöglichkeit könnte sprechen, daß sie das Verfahren beschleunigen und das Revisionsgericht entlasten kann. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des zivilrechtlichen Revisionsverfahrens erscheint es jedoch fraglich, ob die Abhilfemöglichkeit die genannten Effekte eher gewährleistet, als die Einlegung der Beschwerde beim judex ad quem. Zum einen ist zu berücksichtigen, daß vor der Entscheidung über die Abhilfe die Beteiligten zu hören wären, da sich der Anspruch auf rechtliches Gehör auch auf diesen Verfahrensabschnitt erstreckt. Gegenüber den anderen Verfahrensordnungen sind die Fallzahlen in zivilrechtlichen Berufungsverfahren weitaus größer, was dafür spricht, die Oberlandesgerichte gegenüber dem Bundesgerichtshof nicht weiter zu belasten. Hinzu kommt, daß bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein den anderen Verfahrensordnungen unbekannter Filter vorgeschaltet wäre, dem erhebliche entlastende Wirkung beizumessen ist. Bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim judex ad quem würde diese den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten übertragen, die aufgrund ihrer Erfahrung in Revisionssachen zu einer sachgerechteren Beurteilung der Erfolgschancen der Beschwerde in der Lage sind und deshalb eher von aussichtslosen Nichtzulassungsbeschwerden abraten werden. Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sollte daher - ohne Abhilfemöglichkeit des judex a quo - beim judex ad quem vorgesehen werden. ' 1.3.3 Durch die Beschränkung der Zulassungsgründe auf die Fälle von grundsätzlicher Bedeutung und der Divergenz wird der Prüfungsumfang des Revisionsgerichts im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde begrenzt. Deshalb empfiehlt es sich, zwischen Zulassungsverfahren und Revisionsverfahren zu unterscheiden. Nach § 72 a Abs. 5 Satz 7 ArbGG, § 115 Abs. 5 Satz 4 FGO, § 160 Abs. 4 Satz 5 SGG, § 220 Abs. 3 Satz 3 BEG und § 74 Abs.. 5 Satz 2 GWB setzt zwar die Zulassung die Revisionsfrist in Gang, die Revision muß aber anschließend selbständig beim Revisionsgericht eingelegt werden. Abweichend davon bestimmt § 139 Abs. 2 Satz 1 VwG0 ebenso § 120 Abs. 2 Satz 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung -, daß bei einer Zulassung erst im Beschwerdeverfahren Nichtzulassungsbeschwerde und Revision miteinander verbunden sind. Das Beschwerdeverfahren wird automatisch als Revisionsverfahren fortgesetzt; die Revision muß aber innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses besonders begründet werden. Der Prüfungsumfang im Revisions- und Nichtzulassungsverfahren ist nicht identisch. In letzterem kann es bei der Frage, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, nur um eine prognostische Bewertung gehen. Es sollte deshalb davon abgesehen werden, beide Verfahren schon in den Begründungserfordernissen miteinander zu verknüpfen. Nur durch die Trennung kann gewährleistet werden, daß der Begründungsaufwand für die Parteien sich in jeweils dem Verfahrensstadium angepaßtem Rahmen hält. Durch die Trennung von Revisionsbegründun,9 und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird vermieden, daß den Parteien, schon vor der Entscheidung über die Zulassung Begründungspflichten zugemutet werden die nur im Rahmen der Vollprüfung der Revision gerechtfertigt wären, sich aber bei endgültiger Nichtzulassung als überflüssig erweisen würden. Hingegen kann, da der Beschwerdeführer mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde eine Änderung des Berufungsurteils anstrebt, die Beschwerde als bedingt eingelegte Revision angesehen werden, so daß das Nichtzulassungsverfahren bei Erfolg ins Revisionsverfahren übergehen kann. 1.3.4 Mit der Bindung des Revisionsgerichts an die Zulassungskriterien der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz wird es dem Bundesgerichtshof ermöglicht, im Zulassungsverfahren in den Fällen den Weg zum Revisionsgericht zu verschließen, deren Entscheidung zur Aufgabe der Fortbildung des Rechts und der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nichts beitragen kann. Von 4.188 vom Bundesgerichtshof erledigten Revisionen wurden 1998 mehr als 50 0/o '(2.141) durch Ablehnungsbeschlüsse und nur etwa 15 % (607) durch Urteil erledigt. Das belegt, daß nur stringente Zugangsfilter die notwendige Entlastung des Revisionsgerichts bewirken können. 1.3.4.1 Ob die vom Bundesgerichtshof zur Diskussion gestellte "kleine Reform" ( s. .oben 1.2.2) geeignet wäre, die angestrebte "Rückführung des Prüfungsumfangs" zu erreichen, erscheint nicht sicher. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 277 ff.) hatte eine Auslegung des 554b ZPO, noch der die Annahme einer Revision wegen Fehlens einer grundsätzlichen Bedeutung auch dann abgelehnt werden könne, wenn 'die Revision aus einem anderen Grunde Aussicht auf Erfolg hätte, als mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gleichheitssatz nicht vereinbar bezeichnet. Daraus resultiere eine Annahmepflicht des BGH bei jedweder Aussicht auf Erfolg im Ergebnis. Begründet wurde dies mit dem Gesetzeszweck der Einzelfallgerechtigkeit. Woraus der Zweck der Einzelfallgerechtigkeit, der die Notwendigkeit der Annahme alter im Ergebnis erfolgversprechenden Revisionen bedingt, sich allerdings ergibt, hat das Bundesverfassungsgericht nicht eindeutig erkennen lassen. Der BGH sieht das entscheidende Kriterium offenbar darin, daß nach dem geltenden § 554b ZPO dem Revisionsgericht nur eine Befugnis zur Ablehnung von Revisionen zukommt. Dem Plenarbeschluß des BVerfG lassen sich aber auch Argumente dafür entnehmen; daß der Gesetzeszweck der Einzelfallgerechtigkeit und damit die Notwendigkeit zur Annahme erfolgversprechender Revisionen nicht nur daraus folgt, daß das Revisionsgericht keine Annahmebefugnis hat. So wird in der Entscheidung darauf abgestellt, daß die Revision als "Rechtsmittel der Parteien im Dienste der Entscheidung ihres Falles" ausgestattet ist. Ohne Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG könne dann nicht mehr nach dem Gewicht des geltend gemachten Rechtsfehlers oder danach differenziert werden, ob die Partei aus außerrechtlichen Gründen in der Lage sei, das Fehlurteil zu ertragen (BVerfGE aaO. S. 296). Vielmehr wäre durch eine Differenzierung "der Sinn der Gewährleistung von Recht durch Gerichtsbarkeit im Kern getroffen", wenn der Gesetzgeber einer Partei einmal die Möglichkeit eröffnet habe, "mit einem an sich statthaften und zulässigen Rechtsmittel ihr Recht vor dem Richter zu suchen". Es fragt sich, ob diese Voraussetzung nicht auch gegeben wäre, wenn die Revision der Annahme durch den BGH bedürfte. Auch bezeichnet es das Bundesverfassungsgericht als "entscheidenden Unterschied" (zur Zulassungsrevision nach § 546 ZPO), daß "die Ausübung des Ablehnungsermessens eine Vorprüfung der Rechtssache durch das Revisionsgericht erfordert und sich zufolge dieser Vorprüfung die - sicherlich nur vorläufige Erkenntnis ergeben haben muß, daß das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler beruht und das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg im Endergebnis besitzt. An dieser Erkenntnis fehlt es.. bei den Urteilen der Vordergerichte, gegen die eine Revision von vornherein nicht eröffnet ist" (a.a.O. S. 297). Die Frage liegt nahe, ob sich eine solche, Erkenntnis nicht ebenso dann ergeben würde, wenn das Revisionsgericht anstelle einer Ablehnungs- eine Annahmeprüfung vorzunehmen hätte. Zusätzliche Bedenken ergeben sich daraus, daß auch der Vorschlag des BGH dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit maßgebliches Gewicht beimißt. Die Revision ist ihm zufolge anzunehmen, wenn "die Rechtsverletzung besonderes Gewicht hat". Da aber insoweit nach der Plenarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht danach differenziert werden darf, "ob der sachliche Rechtsfehler, auf dem das angefochtene Urteil beruht, schwerer oder minderschwerer Art ist" (a.a.O., S. 295) könnte gerade aus diesem Annahmegrund die - fortbestehende - Notwendigkeit gefolgert werden, über eine Revision immer dann zu entscheiden, wenn "Aussicht auf Erfolg im Endergebnis" besteht. Damit würde die vom BGH erstrebte Einschränkung des Prüfungsumfangs eben gerade nicht erreicht werden. Daneben bestehen auch Bedenken tatsächlicher Art. Die Formulierung "wenn die Rechtsverletzung besonderes Gewicht hat", ist ein noch unbekannter unbestimmter Rechtsbegriff, der erst durch eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen inhaltlich gefüllt werden könnte. Schließlich ergäbe sich durch die Beibehaltung der Kombination von Zulassungs- und Annahmerevision die Ungereimtheit, daß die Zulassungsentscheidung beim Oberlandesgericht als kostenfreie Nebenentscheidung ergeht, während im Annahmeverfahren vor dem BGH nicht unerhebliche Gerichtsund Anwaltskosten anfallen. Nur schwer erklärbar dürfte zudem sein, warum ein "besonders schwerer Rechtsfehler" die Annahme der Revision bei Beschwerdewerten über 60.000 DM, nicht aber den Zugang bei Beschwerdewerten unter 60.000 DM und in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten rechtfertigen soll. Berücksichtigt man zudem, daß in weniger als 20 % aller erstinstanzlichen Urteile überhaupt eine Zugangschance zum BGH eröffnet ist, zeigt sich die sozial unerwünschte und dem Prinzip der Gerechtigkeit zuwiderlaufende Konsequenz, daß der Bundesgerichtshof im wesentlichen nur in Sachen mit hohen Streitwerten, also in Streitigkeiten "wirtschaftlich potenter Parteien" zur Entscheidung berufen ist, ganze Rechtsbereiche aber vom Zugang zu höchstrichterlicher Entscheidung ausgenommen sind. 1.3.4.2 Eine Rückkehr zur annahmefreien Wertrevision und die Einführung der Kontrolle der Revisionszulassung des Berufungsgerichts durch den Bundesgerichtshof, (vgl. Kroitzsch, AnwBl. 1991, 8, 9 f) würde dieser Zielstellung diametral zuwiderlaufen. Die gegen die Beschränkung der Zulassungsgründe vorgebrachten Bedenken überzeugen nicht. Weder wird die Revision als Parteirechtsmittel abgeschafft, noch besteht die begründete Gefahr, der Bundesgerichtshof werde in seiner Leitfunktion für die zivilrechtliche Rechtsprechung beeinträchtigt (s. dazu C. I). Die vorliegenden Zählen belegen das Gegenteil. Die Bedeutung des Bundesgerichtshofs für die Rechtsentwicklung folgt nicht aus der Quantität der Entscheidungen, sondern aus ihrer Qualität. Werden nur etwa 15 der beim Bundesgerichtshof zu erledigenden Fälle durch Urteil entschieden, mehr als 50 % aber wegen des Fehlens grundsätzlicher Bedeutung ausgesondert, ergibt sich das Erfordernis, durch andere Zugangsregelungen die eigentlichen Aufgaben des Bundesgerichtshofes zu stärken. 1.3.5 Die mit der Umgestaltung der Berufungsinstanz verbundene Verbreiterung der Zugangsmöglichkeiten zum Revisionsgericht und die angespannte derzeitige Belastungssituation beim Bundesgerichtshof machen es erforderlich, bei der Frage der Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde auch die Auswirkungen auf das Revisionsgericht ins Blickfeld zu nehmen. Derzeit wird der Bundesgerichtshof mit mehr als. 4.000 nach dem Wert der Beschwer statthaften Revisionen belastet, in denen eine Annahmeentscheidung zu treffen ist. Erhöht sich die Zahl der mit der Revision anfechtbaren Entscheidungen der Berufungsgerichte, läßt sich derzeit nicht sicher vorhersagen, in welchem' Umfang Nichtzulassungsbeschwerden den Bundesgerichtshof erreichen würden. Anhaltspunkte können die nachfolgenden Überlegungen geben: Derzeit werden von den Landgerichten und den Oberlandesgerichten (Zahlen für das Jahr 1997) rund 82.000 streitige Urteile in zweiter Instanz erlassen. Durch die Umgestaltung des Berufungsverfahrens (s. oben Abschnitt B) wird sich diese Zahl durch das Annahmeverfahrens grob geschätzt auf - die Hälfte, also etwa 41.000 Urteile reduzieren, bei denen - abzüglich der zugelassenen Revisionen eine Nichtzulassungsbeschwerde theoretisch in Betracht käme. Diese Zahlen lassen sich auf der Grundlage der verfahrensspezifischen Erledigungsstatistik ermitteln. Geht man von der bisherigen Revisionsquote von rund 50 0/0 (Gesamtzahl der nach dem Beschwerdewert zulässigen Revisionen im Verhältnis zur Zahl der tatsächlich eingelegten Revisionen) aus, wäre mit rund 20.500 Nichtzulassungsbeschwerden zu rechnen. Geht man von einer Quote von 30 "/o aus (vgl. Meyer-Ladewig NJW 1985, 1985, 1990 für das Verfahren vor dem BFH) - im Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit hat der Übergang von der Streitwert - zur Zulassungsrevision mit Nichtzulassungsbeschwerde eine faktische Entlastung gebracht - wären rund 12.300 Nichtzulassungsbeschwerden einzukalkulieren. Tatsächlich dürften die Zahlen aber niedriger liegen, weil bei den genannten Berechnungen nicht ausreichend berücksichtigt, ist, daß bei Streitwerten bis zu 30.000 DM allein die in zwei Instanzen angefallenen Prozeßkosten, die in etwa dem Streitwert entsprechen, den Parteien erhebliche Zurückhaltung bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auferlegen werden. Um bestehende Unwägbarkeiten steuern zu können, bietet es sich an, für eine Übergangszeit, in der die Entwicklung beobachtet werden kann, die Nichtzulassungsbeschwerde streitwertabhängig zu begrenzen. Eine solche Regelung hatte Art. 6 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen und in Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (BT-Drs. VI/3252 S. 9, 19 e vorgesehen. Danach war die Nichtzulassungsbeschwerde in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, in denen der Wert des Beschwerdegegenstandes die. seinerzeitige Revisionssumme nicht überstieg, für die Dauer von 12 Jahren ausgeschlossen. Auf der Grundlage einer Übergangsregelung, die allerdings wesentlich kürzere Fristen vorsehen sollte, wäre mit einer spürbaren Entlastung des Bundesgerichtshofes zu rechnen, ohne die generelle Möglichkeit zu beeinträchtigen, in Grundsatzfragen höchstrichterliche Entscheidungen herbeizuführen. Während derzeit Nichtannahmeentscheidungen wegen der notwendigen Prüfung einer "Erfolgsaussicht im Ergebnis" einen größeren Aufwand erfordern, führt die Beschränkung des Prüfungsumfangs im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde zu einer geringeren Belastung. Realistisch dürfte davon auszugehen sein, daß der Prüfungsaufwand für die Erledigung einer Nichtzulassungsbeschwerde etwa halb so groß sein wird, wie der Prüfungsaufwand für eine Annahmeentscheidung. Diese Einschätzung beruht auf dem Vergleich mit dem Aufwand in Prozeßkostenhilfesachen. Würde der Ausschluß der Nichtzulassungsbeschwerde - ohne Berücksichtigung der Filterwirkung des Annahmeverfahrens in der Berufungsinstanz - an die bisherige Revisionssumme von 60.000 DM anknüpfen, wäre damit - im Vergleich zur Belastung des Bundesgerichtshofes durch das Annahmeverfahren mit einer Entlastung von 50 % zu rechnen. Eher systemimmanent im Sinne der Schlüssigkeit des Gesamtkonzepts erscheint es, bei der Wertgrenze für die vorläufige Beschränkung der Zulassungsbeschwerde entsprechend dem Vorschlag zur Herabsetzung der Berufungssumme (vgl. B. VI) - die Wertgrenze vorläufig bei 40.000 DM anzusiedeln und damit die Wertgrenzenerhöhung des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. 1 S. 2847) wieder auf den davor geltenden Wert zurückzuführen. Bei rund 12.800 streitigen Berufungsurteilen im Jahr 1997 mit einem Streitwert über 40.000 DM wäre bei einer Quote von 50 % mit höchstens rund 6.400 Nichtzulassungsbeschwerden zu rechnen. Unter Zugrundelegung des geringeren Prüfungsaufwands für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ergäbe sich damit im Vergleich zum bisherigen Annahmeverfahren eine Entlastung des Bundesgerichtshofes um etwa ein Viertel. Damit wird gewährleistet, daß in der Übergangszeit Gelegenheit besteht, Grundsätze zur Zulassung der Revision zu entwickeln, die sich auch, auf die Zulassungspraxis der Oberlandesgerichte auswirken werden. Es ist zu erwarten, daß hierdurch längerfristig die Zahl der Nichtzulassungsbeschwerden rückläufig sein wird. Davon wird es letztlich abhängen, ob und ggf. wann die Beschränkungen für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde - was angestrebt wird eingeschränkt oder aufgehoben werden können. Die Übergangszeit sollte allerdings deutlich kürzer bemessen werden als im Entwurf 1975. Die Dauer der Übergangszeit hatte seinerzeit der Bundesrat (BR-Drs. 31173) für unangemessen gehalten. eine Übergangszeit von 5 Jahren dürfte ausreichend sein. 1.3.6 Die deutliche Unterscheidung zwischen Zulassungsentscheidung ohne Überprüfung der Erfolgsaussicht und Revisionsentscheidung führt zu der Erwägung, ob das Revisionsgericht über Nichtzulassungsbeschwerden in der bisher vorgesehenen Besetzung, mit fünf Richtern entscheiden muß. Angesichts der vorgesehenen Zulassungskriterien erscheint es -. auch unter Berücksichtigung des Ziels, Beschränkungen der Nichtzulassungsbeschwerde baldmöglichst wieder aufzugeben und den chanc4ngleichen Revisionszugang für alle Berufungsverfahren zu öffnen - denkbar, einen Dreipersonen-Spruchkörper für Nichtzulassungsbeschwerden einzuführen (vgl. Kullmann DRIZ 1973, 184, 187; Gottwald, Gutachten 61. DJT S. A 83). Damit könnte gewährleistet werden, daß der Personaleinsatz beim Bundesgerichtshof auf der Ebene unterhalb der Urteile effektiver gestaltet wird. Gegen eine Einschränkung der Senatsbesetzung könnte sprechen, daß die Akzeptanz von Entscheidungen Ober Nichtzulassungsbeschwerden größer sein würde, wenn darüber in' der bisherigen Besetzung entschieden wird. Zudem müßte, anders als beim Kammersystem des Bundesverfassungsgerichts, der Senatsvorsitzende in jedem Fall an der Entscheidung mitwirken, was wegen der erhöhten Belastung zu einer Verzögerung der Entscheidungen führen könnte, die den Vorteil der geringeren Besetzung in Frage stellen würde. Eine gespaltene Entscheidungszuständigkeit, etwa danach ob die zu überprüfende Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem OLG-Senat getroffen wurde, sollte im Interesse der Übersichtlichkeit der Verfahrensregeln nicht erwogen werden. Auch der Gesichtspunkt der Verfahrensvereinheitlichung - die übrigen Verfahrensordnungen kennen auf der Ebene der obersten Bundesgerichte unterschiedlich besetzte Spruchkörper für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht - spricht gegen eine abweichende Regelung für das Zivilverfahren. Sollte sich während. der Übergangsphase erweisen, daß durch die Zahl der Nichtzulassungsbeschwerden das Ziel der Entlastung des Bundesgerichtshofes nicht erreicht wird, könnte ggf. unter Wegfall der sonstigen Beschränkungen der Nichtzulassungsbeschwerde - eine Änderung der Spruchkörperbesetzung erneut erwogen werden. 1.3.7 Zum Verfahren für die Nichtzulassungsbeschwerde erscheint es empfehlenswert, hinsichtlich Form und Fristen auf die allgemeinen Regelungen zurückzugreifen (vgl. C. 1). Für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist vorzusehen, daß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen ist oder die Entscheidung, von der das angefochtene Urteil abweicht, bezeichnet werden muß. Die Entscheidung des Revisionsgerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen und in Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (BT-Drs. VI/3252 S. 2, 32) hatte vorgesehen, auf eine Begründung der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zu verzichten. Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Revisionsverfahrens nach der Finanzgerichtsordnung sieht als Regelfall eine (kurze) Begründung vor, es sei denn, sie wäre nicht geeignet, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 116 Abs. 5 Satz 2 E-FGO). Er entspricht der Regelung des 133 Abs. 5 Satz 2 VwG0. Von dem generellen Verzicht auf eine Begründung sollte im berechtigten Informationsinteresse der Prozeßbeteiligten, aber auch im Interesse einer einheitlichen Zulassungspraxis durch die Oberlandesgerichte, die auf diese Weise Ober die vom Bundesgerichtshof entwickelten Leitlinien unterrichtet werden, abgesehen werden. 2. Diskussionsvorschlag des Bundesministeriums der Justiz • • • • • Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist eine Nichtzulassungsbeschwerde einzuführen. Diese ist beim judex ad quem einzulegen. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß das Berufungsgericht in den Fragen der grundsätzlichen Bedeutung oder der Divergenz fehlerhaft entschieden habe. Bei Zulassung der Revision im Beschwerdeverfahren, geht das Nichtzulassungsverfahren in das Revisionsverfahren über. Mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses wird die Revisionsbegründungsfrist in Lauf gesetzt. Zur Vermeidung einer Überlastung des Bundesgerichtshofes ist eine vom Wert der Beschwer abhängige Beschränkung der Nichtzulassungsbeschwerde für eine Übergangszeit vorzusehen. 3. Haltung der Länder Baden-Württemberg und Bayern sprechen sich für einen dauerhaften Ausschluß der Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls unterhalb der Grenze von 40. 000 DM aus, weit die unbeschränkte Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde erhebliche Auswirkungen auf die bisher geübte Form der Urteilsbegründung bei nach geltendem Recht nichtrevisiblen Sachen hätte. Rheinland-Pfalz weist ergänzend darauf hin, daß ohne eine dauerhafte Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde auch in allen anderen bisher vom Landgericht, nach dem. Entwurf aber künftig vom Oberlandesgericht zu erledigenden Berufungssachen, die Möglichkeit einer vereinfachten Urteilsabfassung - entfiele. Die dauerhafte Wertgrenze sollte in Anlehnung an die geltende Revisionssumme bei 60.000 DM angesiedelt werden. III. Sprungrevision Ist die Sprungrevision beizubehalten und gegebenenfalls zu erweitern? 1.1 Nach geltendem Recht ist die Sprungrevision (§ 566a ZPO) gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile der Landgerichte zulässig. Allerdings kann die Annahme der Revision vom Revisionsgericht abgelehnt werden , wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 566a Abs. 3 Satz 1 ZPO). Vergleichbare Regelungen , enthalten § 76 ArbGG, § 134 VwGO und § 161 SGG. Eine besondere Art der Sprungrevision sieht § 135 VwG0 für den Fall vor, daß die Berufung durch Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Wird die Revision zugelassen, ist damit auch für diese Fälle ein zweiter Rechtszug eröffnet. Vergleichbare "Ersatzrevisionen" sehen § 122 Abs. 3 InsO, § 79 Abs. 3 OWiG und §§ 74 und 84 GWB vor. Der Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege 1991 (BT-Drs. 12/1217) wollte die Sprungrevision bei zugelassener Berufung in eine Zulassungsrevision mit Zulassung durch das Revisionsgericht umgestalten. In der Praxis wird von der Möglichkeit der Sprungrevision nur selten Gebrauch gemacht. In den Jahren 1997 und 19,98 gingen beim BGH jeweils 6 Sprungrevisionen ein. 1.2 In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung, in denen die Parteien übereinstimmend eine höchstrichterliche Entscheidung unter Umgehung der Berufungsinstanz anstreben, soll auch künftig aus prozeßökonomischen Gründen und im Interesse der Verfahrensbeschleunigung die Möglichkeit der Sprungrevision zur Verfügung stehen. Die Umgestaltung des Zugangs zur Revision von einem Mischsystem zu einer allgemeinen Zulassungsrevision hat allerdings Veränderungen auch bei der Sprungrevision zur Folge, weil die Sprungrevision den allgemeinen Beschränkungen unterliegen muß. Anpassungen sind zudem im Hinblick darauf notwendig, daß die Berufung zum Oberlandesgericht künftig auch gegen Urteile des Amtsgerichts, soweit die Berufung ohne Zulassung statthaft ist, offen steht. Zwar entfällt mit der Umgestaltung der Berufungsinstanz von einer zweiten Tatsacheninstanz zu einem Instrument der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung die ursprüngliche gesetzgeberische Rechtfertigung teilweise, da die Sprungrevision in solchen Fällen der Beschleunigung des Verfahrens dienen soll, in denen eine weitere Tatsacheninstanz nicht mehr erforderlich ist, weil z. B. die festgestellten Tatsachen unbestritten sind und keiner Ergänzung bedürfen. Dennoch kann sie nicht entfallen, weit durch die geänderte Funktion der Berufung die Sprungrevision weitergehende Bedeutung erlangen könnte. Da im Annahmeverfahren in de r Berufungsinstanz (vgl. B.XII) die grundsätzliche Bedeutung einer Sache - unabhängig von der hinreichenden Erfolgsaussicht - als Annahmegrund vorgesehen ist, wird es vermehrt Fälle geben, in denen die Parteien eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes anstreben, ohne daß zuvor eine Entscheidung in der Berufungsinstanz ergehen muß. Der Zugang zum Revisionsgericht Und eine beschleunigte höchstrichterliche Entscheidung von Grundsatzfragen wird dadurch gefördert. 1.,2.1 Mit der Eröffnung der Berufungszuständigkeit der Oberlandesgerichte für Berufungen gegen Endurteile der Amtsgerichte bedarf es der Erweiterung der Sprungrevision auf Urteile der Amtsgerichte, die ohne Zulassung mit der Berufung anfechtbar sind. Da Gründe für eine sachliche Differenzierung nur in den Wertgrenzen der Zuständigkeitsverteilung zwischen Amts- und Landgericht gesehen werden könnten, andererseits aber die Zugangschancen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung auf eine breitere Basis gestellt werden sollen, ist die Unterscheidung nach dem Ausgangsgericht der angefochtenen Entscheidung aufzugeben. 1.2.2 Die Umgestaltung von einer gemischten Zulassungs/Annahmerevision in eine allgemeine Zulassungsrevision erfordert es aus rechtssystematischen Gründen, auch die Sprungrevision von einer Zulassung abhängig zu. machen, die an dieselben Zulassungskriterien wie die Revision (vgl. C.1) anknüpfen muß. Gegen die bisherige (Nicht- ) Annahmeentscheidung sprechen die unter C. II. 1.3 dargelegten Gründe. Abweichend von der Zulassungsentscheidung im Berufungsverfahren sollte jedoch bei der Sprungrevision die Zulassung dem Revisionsgericht übertragen werden, um im Hinblick auf die sonst bestehende Zuständigkeit der. Gerichte der ersten Instanz eine einheitliche Zulassungspraxis sicherzustellen. Zudem würde dadurch die in jedem Verfahren' bestehende Notwendigkeit vermieden, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Im übrigen bleiben die bestehenden Regelungen unverändert. 2. Diskussionsvorschlag des Bundesministeriums der Justiz Die Sprungrevision ist auf alte Entscheidungen, bei denen die Berufung ohne Zulassung statthaft ist, auszudehnen. Die Sprungrevision bedarf der Zulassung durch das Revisionsgericht. 3. Haltung der Länder Die Länder erheben keine Bedenken.
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