1535 RphZ Rechtsphilosophie Zeitschrift für Grundlagen des Rechts 3/2015 Sonderdruck Juan Pablo Mañalich Beiträge Massimo La Torre: Who's Afraid of the Constitutional Judge? 235 Decisionism and Legal Positivism Janine Dumont: Jurisprudenz und Überprüfbarkeit 251 Dietmar von der Pfordten: Die „Stoffbestimmtheit der Rechtsidee“ und die „Natur der Sache“ – Ontologie, konvention oder konstruktion? 261 Volker Haas: einführende Überlegungen zur Bedeutung der Sprachphilosophie für die Rechtstheorie und Rechtsphilosophie 272 Juan Pablo Mañalich: erlaubnisnormen und Duldungspflichten 288 Rezensionen Stefan Schick: Péter Csingár, Auswirkungen der erkenntnistheorie und ethik kants auf seine Rechtsphilosophie, 2013 324 Daniel Matthias Klocke: Marietta Auer, Der privatrechtliche Diskurs der Moderne, 2014 331 Milan Kuhli: koch/kubiciel/Löhnig/Pawlik (Hrsg.), Feuerbachs Bayerisches Strafgesetzbuch, 2014 – zugleich einige Anmerkungen zu Feuerbachs Rechtsverletzungslehre 343 Herausgegeben von Alexander Aichele Martin Borowski Joachim Renzikowski Simone Zurbuchen Verlag C.H.BeCk Q050201503 2015 V Inhaltsverzeichnis Beiträge Massimo La Torre: Who’s Afraid of the Constitutional Judge? Decisionism and Legal Positivism........................................................................................................ 235 Janine Dumont: Jurisprudenz und Überprüfbarkeit .................................................................. 251 Dietmar von der Pfordten: Die „Stoffbestimmtheit der Rechtsidee“ und die „Natur der Sache“ – Ontologie, Konvention oder Konstruktion? ................................................... 261 Volker Haas: Einführende Überlegungen zur Bedeutung der Sprachphilosophie für die Rechtstheorie und Rechtsphilosophie ............................................................. 272 Juan Pablo Mañalich: Erlaubnisnormen und Duldungspflichten ....................................................... 288 Rezensionen Stefan Schick: Péter Csingár: Auswirkungen der Erkenntnistheorie und Ethik Kants auf seine Rechtsphilosophie, 2013........................................................................ 324 Daniel Matthias Klocke: Marietta Auer: Der privatrechtliche Diskurs der Moderne, 2014................... 331 Milan Kuhli: Koch/Kubiciel/Löhnig/Pawlik (Hrsg.): Feuerbachs Bayerisches Strafgesetzbuch, 2014 – zugleich einige Anmerkungen zu Feuerbachs Rechtsverletzungslehre ................................................................................... 343 288 Juan Pablo Mañalich 2015 Erlaubnisnormen und Duldungspflichten* Juan Pablo Mañalich** I. Einleitung Im ersten Band seiner monumentalen Juristischen Prinzipienlehre schreibt Bierling: „Insbesondere ist entschiedene Verwahrung gegen die Meinung einzulegen, jeder erlaubende Rechtssatz sei schon deshalb mehr als blosse Negation eines Verbots, weil er ‚anderen (Personen) die Hinderung der erlaubten Handlung verbiete‘. In Wahrheit liegt in der ‚Erlaubnis‘ zu einer bestimmten Handlung an und für sich niemals ein solches Verbot für Andere. [...] Dagegen ist natürlich zuzugeben, dass neben den gedachten erlaubenden Rechtssätzen, die an sich nichts anderes thun als entsprechende Verbote [...], die etwa früher bestanden haben oder doch vorausgesetzt werden könnten, ausdrücklich zu verneinen, in denselben positiven Rechten auch Verbote bestehen, welche sich gegen zahlreiche Handlungen richten, die eine Hinderung Anderer in Vornahme erlaubter Handlungen in sich schliessen können. Und soweit dies im einzelnen Falle zutrifft, erscheint natürlich die Hinderung der erlaubten Handlung eines Anderen zweifellos als rechtswidrig; aber nicht wegen eines in den betreffenden erlaubenden Rechtssätzen mitenthalten, sondern immer nur wegen des daneben oder schon vor denselben bestehenden Verbots, gegen welches die hindernde Handlung verstösst.“1 Diese Passage enthält die Fundamente für eine Klarstellung des Status von Erlaubnisnormen, die auf der These beruht, dass sie eine rein negative Funktion bei der Bestimmung des Handlungsspielraumes haben,2 der durch eine beliebige Menge von Verbotsnormen beschränkt wird. Die konsistente Entfaltung dieser These kann nun zur genauen Identifizierung der deontischen Positionen beitragen, die der Diskurs strafrechtlicher Dogmatik in Bezug auf die Anerkennung einer Erlaubnisnorm als Rechtfertigungsgrund thematisiert. Im Folgenden sei zunächst ein allgemeines Modell der Erlaubnisnormen skizziert, um dann die Möglichkeit einer rein normlogischen Rekonstruktion der Begründung von sog. „Duldungspflichten“ bezüglich der Ausführung einer Handlung zu untersuchen, die unter eine als Rechtfertigungsgrund anerkannte Erlaubnisnorm zu subsumieren ist. 1 * Der vorliegende Aufsatz wurde während eines Forschungsaufenthalts an der Universität Bonn geschrieben, der durch ein großzügiges Stipendium der Alexander von Humboldt-Stiftung ermöglicht wurde. ** Universidad de Chile (Santiago), E-Mail: [email protected]. 1 Bierling, Juristische Prinzipienlehre, Bd. 1, 1894, 93 f. 2 Zum Begriff des Handlungsspielraums und dessen Bedeutung für die Normentheorie s. Philipps, Der Handlungsspielraum, 1974, 15 ff.; auch Weinberger, Alternative Handlungstheorie, 1996, 104 ff.
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