Bildungsdepartement

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Schwyz, 30. April 2015
Aufsicht über die privaten Volksschulen im Kanton Schwyz
Beantwortung einer Kleinen Anfrage 7/15
1. Wortlaut der Kleinen Anfrage
Am 1. April 2015 hat Kantonsrat Marcel Buchmann folgende Kleine Anfrage eingereicht:
«Wie kürzlich der Presse entnommen werden konnte, gibt es rund um die Montessori Schule March
in Siebnen einige schwerwiegende Probleme. So soll die Qualität des Unterrichts nicht auf allen
Stufen gegeben sein. Dies bewog sogar die Assoziation Montessori Schweiz (AMS), die schweizerische Dachorganisation, die Lizenz für die Montessori-Schule March nicht zu erneuern. Laut Insidern
verfüge die Schule auf der Primarstufe nicht über das erforderliche Lehrpersonal. Auch ist von finanziellen Problemen rund um diese Schule zu lesen. Am 29. Januar 2015 teilte die AMS der Schulleitung mit, dass sie der Schule in Siebnen endgültig die Führung des markenrechtlich geschützten
Namens „Montessori“ verbiete, da die Schule in Siebnen die Qualitätsstandards der MontessoriSchulen nicht erfülle.
Gemäss Volksschulgesetz (VSG) des Kantons Schwyz (§ 70) stehen die privaten Volksschulen und
der Privatunterricht unter Aufsicht des zuständigen Amtes. In diesem Zusammenhang stellen sich
die folgenden Fragen:
1. Haben die privaten Volksschulen die gleichen Qualitätsanforderungen (Lernziele, Anstellungsbedingungen der Lehrpersonen, Infrastruktur, usw.) wie die öffentlichen Volksschulen, zu erfüllen?
2. Wann wurde die Montessori-Schule March vom Kanton letztmals einer Qualitätsprüfung durch
das zuständige kantonale Amt unterzogen?
3. Welche Möglichkeiten stehen dem Kanton zur Verfügung, wenn die Prüfung ergab, dass schwerwiegende Mängel vorliegen und ein qualitativ guter und stufengerechter Unterricht der Schülerinnen und Schüler nicht mehr gewährleistet ist?
4. Sollte es zu einer Schliessung einer privaten Volksschule kommen, wäre es möglich, die Schülerinnen und Schüler problemlos in eine öffentliche Schule zu integrieren und zwar in Bezug auf
die Klassengrössen und dem Ausbildungsstand der Schülerinnen und Schüler?
5. Muss bei entsprechenden Integrationsschwierigkeiten dieser Schüler in eine öffentliche Schule,
der Schulträger für die allenfalls damit verbundenen Unterstützungsmassnahmen (Stützunterricht
oder eventuell verpasste sonderpädagogischen Massnahmen, usw.) vollumfänglich aufkommen?
Ich danke dem Regierungsrat für die Beantwortung meiner Fragen.»
2. Antwort des Departementes
Frage 1: Haben die privaten Volksschulen die gleichen Qualitätsanforderungen (Lernziele, Anstellungsbedingungen der Lehrpersonen, Infrastruktur, usw.) wie die öffentlichen Volksschulen, zu erfüllen?
Für die privaten Volksschulen im Kanton Schwyz gelten die Weisungen zur Führung von privaten
Volksschulen (SRSZ 618.111). Darin sind die schulischen, personellen und räumlichen Bedingungen, welche die Privatschulen zu erfüllen haben, festgelegt. Im Wesentlichen entsprechen diese den
Anforderungen, die auch an die öffentlichen Volksschulen gestellt werden. Leicht höher ist der Spielraum einzig bei den räumlichen Bedingungen; hier haben sich die Privatschulen an den Bestimmungen über den Bau und die Ausstattung von Schulanlagen zu orientieren.
Frage 2: Wann wurde die Montessori-Schule March vom Kanton letztmals einer Qualitätsprüfung
durch das zuständige kantonale Amt unterzogen?
Die Abteilung Schulevaluation führte im Dezember 2014 letztmals eine externe Evaluation, im Spezialverfahren für kleine Schulen und Privatschulen, an der Montessori Schule March durch. Dies mit
dem Modul „Lebensraum Schule“ und der Überprüfung der Meta-Bereiche „Qualitätssicherung und
-entwicklung“, „Personalführung und -entwicklung“ sowie „Beurteilung und Leistungsmessungen“.
Der daraus hervorgegangene Evaluationsbericht sowie die Ergebnisse der vom Erziehungsrat im Februar 2015 anberaumten verstärkten Beobachtung durch die Schulaufsicht bilden denn auch die
Grundlage für das weitere Handeln des Erziehungsrates.
3. Welche Möglichkeiten stehen dem Kanton zur Verfügung, wenn die Prüfung ergab, dass schwerwiegende Mängel vorliegen und ein qualitativ guter und stufengerechter Unterricht der Schülerinnen
und Schüler nicht mehr gewährleistet ist?
Der Erziehungsrat als Bewilligungsbehörde für private Volksschulen kann der Schule Auflagen zur
Behebung bemängelter Qualitätsdefizite machen. Werden diese Auflagen nicht erfüllt, kann der Erziehungsrat der Schule die Bewilligung entziehen, bzw. die Verlängerung der Betriebsbewilligung
verweigern. Allerdings hat er sich bei all diesen Massnahmen an die Grundsätze der Rechtsgleichheit
und Verhältnismässigkeit zu halten.
Der Erziehungsrat hat im Rahmen seiner letzten Sitzung beschlossen, gegenüber der Montessori
Schule March entsprechende Auflagen zu machen.
Frage 4: Sollte es zu einer Schliessung einer privaten Volksschule kommen, wäre es möglich, die
Schülerinnen und Schüler problemlos in eine öffentliche Schule zu integrieren und zwar in Bezug
auf die Klassengrössen und dem Ausbildungsstand der Schülerinnen und Schüler?
Die Schülerinnen und Schüler einer privaten Volksschule würden sich bei einer Schliessung auf viele
Schulklassen (mehrere Schulträger und Jahrgänge) verteilen. Erfahrungsgemäss würden einige Eltern bei einer Schliessung wohl eine neue Privatschule für ihr Kind suchen. Zahlenmässig wäre eine
Integration der Schülerinnen und Schüler in der öffentlichen Volksschule ohne grössere Probleme zu
bewältigen. Wie schon bei der Schliessung einer Privatschule im Jahre 2011 würde das Amt für
Volksschulen und Sport bei Bedarf die Eltern und die Abnehmerschulen bei der Integration der
Schülerinnen und Schüler unterstützen. Bei jedem Schulwechsel kann es vorkommen, dass gewisse
Wissenslücken auftreten. Wieweit diese auf Mängel bei der Abgeberschule oder auf andere Ursachen
zurückzuführen sind, ist meist nicht eindeutig zu beurteilen.
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5. Muss bei entsprechenden Integrationsschwierigkeiten dieser Schüler in eine öffentliche Schule,
der Schulträger für die allenfalls damit verbundenen Unterstützungsmassnahmen (Stützunterricht
oder eventuell verpasste sonderpädagogischen Massnahmen, usw.) vollumfänglich aufkommen?
Die öffentlichen Schulen sollten mit den bestehenden Ressourcen in der Lage sein, Schülerinnen
und Schüler aus Privatschulen zu reintegrieren. Für niederschwellige sonderpädagogische Massnahmen sind bei allen Schülerinnen und Schülern die öffentlichen Schulträger zuständig. Nicht darunter fallen jedoch Angebote eines gezielten Nachhilfeunterrichts in einzelnen Fächern; entsprechende
Kosten sind privat zu tragen.
Bildungsdepartement des Kantons Schwyz
Departementsvorsteher
Walter Stählin, Regierungsrat
Zustellung (elektronisch): Fragesteller; Kantonsratspräsident; Fraktionspräsidenten; Mitglieder
des Regierungsrats; Staatskanzlei; Bildungsdepartement; Amt für Volksschulen und Sport.
Zustellung an die Medien: 4. Mai 2015
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