Bildungsdepartement Departementsvorsteher Kollegiumstrasse 28 Postfach 2190 6431 Schwyz Telefon 041 819 19 15 Telefax 041 819 19 17 [email protected] Schwyz, 30. April 2015 Aufsicht über die privaten Volksschulen im Kanton Schwyz Beantwortung einer Kleinen Anfrage 7/15 1. Wortlaut der Kleinen Anfrage Am 1. April 2015 hat Kantonsrat Marcel Buchmann folgende Kleine Anfrage eingereicht: «Wie kürzlich der Presse entnommen werden konnte, gibt es rund um die Montessori Schule March in Siebnen einige schwerwiegende Probleme. So soll die Qualität des Unterrichts nicht auf allen Stufen gegeben sein. Dies bewog sogar die Assoziation Montessori Schweiz (AMS), die schweizerische Dachorganisation, die Lizenz für die Montessori-Schule March nicht zu erneuern. Laut Insidern verfüge die Schule auf der Primarstufe nicht über das erforderliche Lehrpersonal. Auch ist von finanziellen Problemen rund um diese Schule zu lesen. Am 29. Januar 2015 teilte die AMS der Schulleitung mit, dass sie der Schule in Siebnen endgültig die Führung des markenrechtlich geschützten Namens „Montessori“ verbiete, da die Schule in Siebnen die Qualitätsstandards der MontessoriSchulen nicht erfülle. Gemäss Volksschulgesetz (VSG) des Kantons Schwyz (§ 70) stehen die privaten Volksschulen und der Privatunterricht unter Aufsicht des zuständigen Amtes. In diesem Zusammenhang stellen sich die folgenden Fragen: 1. Haben die privaten Volksschulen die gleichen Qualitätsanforderungen (Lernziele, Anstellungsbedingungen der Lehrpersonen, Infrastruktur, usw.) wie die öffentlichen Volksschulen, zu erfüllen? 2. Wann wurde die Montessori-Schule March vom Kanton letztmals einer Qualitätsprüfung durch das zuständige kantonale Amt unterzogen? 3. Welche Möglichkeiten stehen dem Kanton zur Verfügung, wenn die Prüfung ergab, dass schwerwiegende Mängel vorliegen und ein qualitativ guter und stufengerechter Unterricht der Schülerinnen und Schüler nicht mehr gewährleistet ist? 4. Sollte es zu einer Schliessung einer privaten Volksschule kommen, wäre es möglich, die Schülerinnen und Schüler problemlos in eine öffentliche Schule zu integrieren und zwar in Bezug auf die Klassengrössen und dem Ausbildungsstand der Schülerinnen und Schüler? 5. Muss bei entsprechenden Integrationsschwierigkeiten dieser Schüler in eine öffentliche Schule, der Schulträger für die allenfalls damit verbundenen Unterstützungsmassnahmen (Stützunterricht oder eventuell verpasste sonderpädagogischen Massnahmen, usw.) vollumfänglich aufkommen? Ich danke dem Regierungsrat für die Beantwortung meiner Fragen.» 2. Antwort des Departementes Frage 1: Haben die privaten Volksschulen die gleichen Qualitätsanforderungen (Lernziele, Anstellungsbedingungen der Lehrpersonen, Infrastruktur, usw.) wie die öffentlichen Volksschulen, zu erfüllen? Für die privaten Volksschulen im Kanton Schwyz gelten die Weisungen zur Führung von privaten Volksschulen (SRSZ 618.111). Darin sind die schulischen, personellen und räumlichen Bedingungen, welche die Privatschulen zu erfüllen haben, festgelegt. Im Wesentlichen entsprechen diese den Anforderungen, die auch an die öffentlichen Volksschulen gestellt werden. Leicht höher ist der Spielraum einzig bei den räumlichen Bedingungen; hier haben sich die Privatschulen an den Bestimmungen über den Bau und die Ausstattung von Schulanlagen zu orientieren. Frage 2: Wann wurde die Montessori-Schule March vom Kanton letztmals einer Qualitätsprüfung durch das zuständige kantonale Amt unterzogen? Die Abteilung Schulevaluation führte im Dezember 2014 letztmals eine externe Evaluation, im Spezialverfahren für kleine Schulen und Privatschulen, an der Montessori Schule March durch. Dies mit dem Modul „Lebensraum Schule“ und der Überprüfung der Meta-Bereiche „Qualitätssicherung und -entwicklung“, „Personalführung und -entwicklung“ sowie „Beurteilung und Leistungsmessungen“. Der daraus hervorgegangene Evaluationsbericht sowie die Ergebnisse der vom Erziehungsrat im Februar 2015 anberaumten verstärkten Beobachtung durch die Schulaufsicht bilden denn auch die Grundlage für das weitere Handeln des Erziehungsrates. 3. Welche Möglichkeiten stehen dem Kanton zur Verfügung, wenn die Prüfung ergab, dass schwerwiegende Mängel vorliegen und ein qualitativ guter und stufengerechter Unterricht der Schülerinnen und Schüler nicht mehr gewährleistet ist? Der Erziehungsrat als Bewilligungsbehörde für private Volksschulen kann der Schule Auflagen zur Behebung bemängelter Qualitätsdefizite machen. Werden diese Auflagen nicht erfüllt, kann der Erziehungsrat der Schule die Bewilligung entziehen, bzw. die Verlängerung der Betriebsbewilligung verweigern. Allerdings hat er sich bei all diesen Massnahmen an die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit zu halten. Der Erziehungsrat hat im Rahmen seiner letzten Sitzung beschlossen, gegenüber der Montessori Schule March entsprechende Auflagen zu machen. Frage 4: Sollte es zu einer Schliessung einer privaten Volksschule kommen, wäre es möglich, die Schülerinnen und Schüler problemlos in eine öffentliche Schule zu integrieren und zwar in Bezug auf die Klassengrössen und dem Ausbildungsstand der Schülerinnen und Schüler? Die Schülerinnen und Schüler einer privaten Volksschule würden sich bei einer Schliessung auf viele Schulklassen (mehrere Schulträger und Jahrgänge) verteilen. Erfahrungsgemäss würden einige Eltern bei einer Schliessung wohl eine neue Privatschule für ihr Kind suchen. Zahlenmässig wäre eine Integration der Schülerinnen und Schüler in der öffentlichen Volksschule ohne grössere Probleme zu bewältigen. Wie schon bei der Schliessung einer Privatschule im Jahre 2011 würde das Amt für Volksschulen und Sport bei Bedarf die Eltern und die Abnehmerschulen bei der Integration der Schülerinnen und Schüler unterstützen. Bei jedem Schulwechsel kann es vorkommen, dass gewisse Wissenslücken auftreten. Wieweit diese auf Mängel bei der Abgeberschule oder auf andere Ursachen zurückzuführen sind, ist meist nicht eindeutig zu beurteilen. -2- 5. Muss bei entsprechenden Integrationsschwierigkeiten dieser Schüler in eine öffentliche Schule, der Schulträger für die allenfalls damit verbundenen Unterstützungsmassnahmen (Stützunterricht oder eventuell verpasste sonderpädagogischen Massnahmen, usw.) vollumfänglich aufkommen? Die öffentlichen Schulen sollten mit den bestehenden Ressourcen in der Lage sein, Schülerinnen und Schüler aus Privatschulen zu reintegrieren. Für niederschwellige sonderpädagogische Massnahmen sind bei allen Schülerinnen und Schülern die öffentlichen Schulträger zuständig. Nicht darunter fallen jedoch Angebote eines gezielten Nachhilfeunterrichts in einzelnen Fächern; entsprechende Kosten sind privat zu tragen. Bildungsdepartement des Kantons Schwyz Departementsvorsteher Walter Stählin, Regierungsrat Zustellung (elektronisch): Fragesteller; Kantonsratspräsident; Fraktionspräsidenten; Mitglieder des Regierungsrats; Staatskanzlei; Bildungsdepartement; Amt für Volksschulen und Sport. Zustellung an die Medien: 4. Mai 2015 -3-
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