A: Gegenantrag von Herrn Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner,

A: Gegenantrag
von Herrn Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner,
Laufertorgraben 2, 90489 Nürnberg, Deutschland
betreffend
den Beschlussvorschlag der Singulus Technologies Aktiengesellschaft unter dem Tagesordnungspunkt 3 (Abschnitt I.3.) der Einladung zur Gläubigerversammlung
betreffend die EUR 60.000.000,00 7,75 % Inhaber-Teilschuldverschreibungen
der Singulus Technologies Aktiengesellschaft,
ISIN: DE000A1MASJ4 / WKN: A1MASJ (die „SINGULUS-Anleihe“),
und veröffentlicht im Bundesanzeiger am 18. September 2015 („Einladung zur Gläubigerversammlung“)
I.
Gegenantrag von Herrn Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner
Mit Schreiben vom 29. September 2015 hat Herr Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner folgenden Gegenantrag zum Beschlussvorschlag der Singulus Technologies Aktiengesellschaft
unter dem Tagesordnungspunkt 3 (Abschnitt I.3.) der Einladung zur Gläubigerversammlung
angekündigt (im Folgenden der „Gegenantrag“):
„Herr Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner, geschäftsansässig Lauferortgraben 2,
90489 Nürnberg, www.bondcounsel.de, wird zum gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger bestellt (der Gemeinsame Vertreter).
Der Gemeinsame Vertreter hat die Aufgaben und Befugnisse, welche ihm durch Gesetz oder von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschlusse eingeräumt wurden.
Er hat die Weisungen der Anleihegläubiger zu befolgen. Soweit er zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Gläubiger
zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn, der
Mehrheitsbeschluss sieht dies ausdrücklich vor. Über seine Tätigkeit hat der Gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten.
Der Gemeinsame Vertreter erhält eine angemessene Vergütung.
Die Haftung des Gemeinsamen Vertreters wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist summenmäßig auf EUR
1.000.000,00 (in Worten Euro eine Million) begrenzt.“
II.
Begründung von Herrn Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner
Herr Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner hat folgende Begründung für seinen unter Ziffer I.
wiedergegebenen Gegenantrag beigefügt:
„Gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SchVG kann jede geschäftsfähige natürliche Person zum
Gemeinsamen Vertreter bestellt werden; Gründe, die gegen meine Bestellung sprechen könnten, bestehen nicht.
Zu mir als Gemeinsamer Vertreter:
Gegenwärtig vertrete ich als Gemeinsamer Vertreter Emissionskapital von mehr als
€ 435.000.000,00 für mehr als 20.000 Anleihegläubiger. Ich bin Gründungsmitglied
des VGVD Verband Gemeinsamer Vertreter Deutschland e.V. (www.vgvd.de).
Darüber hinaus bin ich seit mehr als 20 Jahren als Gründungspartner der G&P
Gloeckner.Fuhrmann.Nentwich. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH anwaltlich in Unternehmenssanierung und Restrukturierung tätig.
Informationen zu meiner Tätigkeit als Gemeinsame Vertreter nach dem SchVG 2009
und SchVerschG 1899 allgemein stehen unter www.bondcounsel.de zur Verfügung.“
Ferner hat Herr Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner das in Anlage 1 zu diesem Gegenantrag
beigefügte Portrait eingereicht.
Kahl am Main, 30. September 2015
Singulus Technologies Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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Anlage 1
(eingereicht von Herrn Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner)