2. Vergabekammer des Bundes VK 2 - 15/15 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren […], - Antragstellerin Verfahrensbevollmächtigte: […], gegen […], - Antragsgegnerin Verfahrensbevollmächtigte: […], […], - Beigeladene Verfahrensbevollmächtigte: […], wegen der Vergabe „Küchentechnik für die Baumaßnahme […]“, hat die 2. Vergabekammer des Bundes durch die Vorsitzende Direktorin beim Bundeskartellamt Dr. Herlemann, den hauptamtlichen Beisitzer Regierungsdirektor Zeise und den ehrenamtlichen Beisitzer Reinders auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2015 am 25. März 2015 beschlossen: 1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. -2- 2. Die Antragstellerin trägt Nachprüfungsverfahrens die Kosten einschließlich (Gebühren und der zweckentsprechenden zur Auslagen) des Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen. 3. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin und die Beigeladene wird für notwendig erklärt. Gründe: I. Die Antragsgegnerin (Ag) forderte die Antragstellerin (ASt) mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens wegen der beabsichtigten Vergabe von „Küchentechnik für die Baumaßnahme […]“ zur Angebotsabgabe auf. Die Ag hatte ursprünglich ein offenes Verfahren bezüglich der streitgegenständlichen Leistungen durchgeführt (Bekanntmachung im Amtsblatt der EU vom […]), dieses jedoch aufgehoben und alle am offenen Verfahren beteiligten Bieter zur Angebotsabgabe im Verhandlungsverfahren aufgefordert. Die Verfahrensbeteiligten streiten insbesondere über den Ausschluss des Angebots der ASt wegen von der Ag festgestellten Abweichungen von den Vorgaben der Vergabeunterlagen und die Produktspezifität der Ausschreibung. 1. In Ziffer II.2.1) der ursprünglichen Bekanntmachung vom […] hat die Ag das Vorhaben in Bezug auf den Einsatz einer Wärmepumpe u.a. wie folgt beschrieben: „Im Rahmen der Auslegung der raumlufttechnischen Anlagen wurden maximale Luftmengen für die Einhaltung der Arbeitsstättenrichtlinie ermittelt. Diese Auslegung ist aufgrund der Integration in den Bestand begrenzt und führt zu dem Ergebnis, dass zusätzliche thermische Belastungen, die über die Wärmeabgabe des Geschirrgutes hinausgeht, nicht abgeführt werden können. Aus dieser Betrachtung heraus wurde der Einsatz einer Spültechnik mit Wärmepumpe gewählt. Eine zusätzliche Belastung des Raumes mit Ablufttemperaturen größer 22°C ist nicht möglich.“ Zuschlagskriterium ist gemäß Ziffer 5.3 der Angebotsaufforderung für das Verhandlungsverfahren vom 13. Oktober 2014 der niedrigste Preis, Nebenangebote waren gemäß Ziffer 5.2 nicht zugelassen. -3- Das neue Leistungsverzeichnis des Verhandlungsverfahrens wiederholt in Ziffer 4 die bereits zitierte technische Begründung der ursprünglichen Bekanntmachung für den Einsatz „zur Systemfindung Wärmepumpe“. In der Leistungsposition 1.4.11 der Leistungsbeschreibung werden (u.a.) folgende technische Anforderungen an die Spültechnik der Bandspülmaschine aufgestellt: „Ablufttemperatur (bei bestehender Zulaufwassertemperatur von 18°C) 18°-22°C (…) Die Maschinenkonstruktion ist so auszulegen, dass auf einen Abluftanschluss an die Raumlufttechnische Anlage (RLT) verzichtet werden kann. Die Ablufttemperatur der Maschine darf max. 22°C betragen. Die Maschinenabluft ist dazu über eine Wärmepumpe zu führen. (…) Abluftwärmerückgewinnung Durch die Ausstattung der Maschine mit einem Wärmerückgewinnungssystem ist die Abluft abzukühlen und zu entfeuchten. Gleichzeitig wird das Kaltwasser mit Zulauftemperatur von 18°C für die Frischwasserklarspülung vorerwärmt. Der Kondensator der Wärmerückgewinnung ist zur Reinigung frei zugänglich. Einsparung durch Wärme-Rückgewinnung ca. 8 kWh. Wärmepumpe In Ergänzung zu dem System der Abluftwärmerückgewinnung dient die Wärmepumpe zur zusätzlichen Rückgewinnung von Energie und zur Abgabe von gekühlter und entfeuchteter Abluft an den Raum. Die zurückgewonnene Energie verringert Anschlusswert und Verbrauch der Maschine. Ein direkter Anschluss an die bauseitige Abluftanlage ist bei Einhaltung der VDI2052 nicht notwendig. Heizleistung der Wärmepumpe ca. 17,5 kWh.“ Analoge Vorgaben werden in Ziffer 1.4.12 des Leistungsverzeichnisses für die anzubietende Tablettspülmaschine aufgestellt. Die Einsparung durch die Wärme-Rückgewinnung sollte bei der Wärmepumpe der Tablettspülmaschine ca. 7,7 kWh, die Heizleistung ihrer Wärmepumpe ca. 23 kWh betragen. Die ASt gab zunächst fristgerecht am 7. November 2014 ein Angebot ab; eine Rüge der Vorgaben durch sie erfolgte vor Angebotsabgabe nicht. Die Ag forderte die ASt mit Schreiben vom 27. November 2014 auf, einzelne Nachweise und Erklärungen bis zum 3. Dezember 2014 nachzureichen, um die Erfüllung der technischen Anforderungen des Leistungsverzeichnisses durch das von der ASt abgegebene Angebot zu überprüfen. Unter -4- anderem forderte die Ag Angaben zur Spülmaschinentechnik, insbesondere dazu, welche Bauteile Standard- und welche Sonderausführungen darstellen (Fragen 15 und 16). Die ASt reichte (u.a.) am 3. Dezember 2014 ein technisches Datenblatt für die von ihr angebotene Bandspülmaschine […] ein. Darin wird eine Heizenergie von 41,10 kW, ein Verbrauch von 29,9 kW, eine Abluft von 170 m³/h bei einer Temperatur von 22°C und einer Abluftfeuchtigkeit von 90 % ausgewiesen. Zusätzlich befindet sich auf dem Datenblatt in der Fußnote **) folgender Hinweis. „Die Ablufttemperatur steht in Abhängigkeit zur Frischwasserlauftemperatur. Die angegebenen Abluftkonditionen beziehen sich auf eine Frischwasserzulauftemperatur von max. 12 °C. Unter diesen Bedingungen und der Berücksichtigung der VDI 2052 ist ein Abluftanschluss für die Maschine nicht erforderlich.“ In Beantwortung der Frage 15 gibt die ASt an, dass es sich bei der Bandspülmaschine […] um keine Sonderanfertigung handele und verweist auf das beigefügte Datenblatt; inhaltsgleich ist die Antwort 16 der ASt in Bezug auf die von ihr angebotene Tablettspülmaschine. Am 7. Januar 2015 fand zwischen der Ag und der ASt das Verhandlungsgespräch statt. Im Vorfeld der Verhandlungsrunde war den Bietern kurzfristig ein umfangreicher Fragebogen von der Ag übersandt worden, der u.a. Fragen zur Spültechnik, etwa der Zusammensetzung eines Sonderbaus und den Heizwerten der Wärmepumpe beinhaltete. Im Laufe des Gesprächs mit der ASt kündigte diese u.a. ausführliche Informationen hinsichtlich einer „Spültechnik handwerkliche Sonderkonstruktion“ an. U.a. hierfür wurde der ASt eine verlängerte Frist bis zum 20. Januar 2015 gewährt. Die von der ASt fristgerecht eingereichte Beantwortung des Fragebogens ergibt hinsichtlich der geforderten Wärmepumpe, dass diese vor der Wärmerückgewinnung positioniert ist, im Wasserkreislauf integriert wird und ihre Heizleistung 8kW beträgt (Antworten auf Fragen 35ff.). Die Frage nach der Zusammensetzung des Sonderbaus (Nr. 35) beantwortete die ASt mit: „Bezeichnung gemäß Leistungsverzeichnis“. Im Übrigen bejahte die ASt die Nachfrage der Ag nach der Erfüllung der Forderungen des Leistungsverzeichnisses (Antwort auf Frage 53) und führte aus, dass bereits 2000 […] Bandspülmaschinen im Einsatz seien. In der Email vom 20. Januar 2015 teilte die ASt der Ag zudem mit, dass sie kein preislich verändertes Angebot abgebe und es daher beim Angebot vom 7. November 2014 verbleibe. -5- Mit nicht datiertem Schreiben, dessen Versand nach den Angaben der Ag am 6. Februar 2015 erfolgt sein soll, ergänzt durch ein weiteres Schreiben vom 9. Februar 2015, informierte die Ag die ASt darüber, dass deren Angebot von der Wertung ausgeschlossen worden sei, weil es unzulässige Änderungen an den Vergabeunterlagen enthalte und das Angebot somit nicht alle in den Vergabeunterlagen gestellten Bedingungen erfülle. Die Maschinenabluft werde nicht – wie gefordert – über eine Wärmepumpe geführt; mit der Wärmepumpe würden vielmehr die Tanks oder das Klarspülwasser erwärmt; das angebotene System setze zudem eine abweichende Frischwasserzulauftemperatur voraus. Darüber hinaus weiche das Angebot von den vorgegebenen Heizleistungen der Wärmepumpe ab. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen (Bg) zu erteilen. Hiergegen wandten sich die Verfahrensbevollmächtigten der ASt mit Rügeschreiben vom 10. und 17. Februar 2015. Die ASt trug vor, dass keine unzulässige Änderung vorliege und ihr Angebot vielmehr die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses erfülle. Die Ag lehnte es mit Schreiben vom 18. Februar 2015 ab, der Rüge zu entsprechen. Die ASt vertiefte mit Schreiben vom 19. Februar 2015 gegenüber der Ag ihre Rüge. Hierauf erfolgte keine weitere Reaktion der Ag. 2. Mit einem per Fax am 20. Februar 2015 bei der Vergabekammer des Bundes eingegangenen Schriftsatz beantragte die ASt die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. a) Die ASt trägt vor, dass der Ausschluss ihres Angebotes rechtswidrig sei. Das von ihr angebotene System erfülle die Anforderungen der Ag; jedenfalls sei die Ausschreibung der Ag nicht produktneutral ausgestaltet, so dass ein Ausschluss des Angebotes der ASt unter keinem Gesichtspunkt in Betracht komme. Im Einzelnen: Es liege schon keine Abweichung von technischen Spezifikationen der Ag vor, da das Angebot der ASt Spülmaschinen die im Leistungsverzeichnis angegebenen Baulängen und unter „Technische Bandbreiten, Daten“ der Tankvolumina, Frischwasserverbrauch etc. einhalte. Die nachfolgenden konstruktiven Ausführungen der Maschine seien jedoch nur Angaben zu baulichen Umsetzung. Bei der Art und Weise, wie der Bieter die geforderten technischen Spezifikationen erreiche, sei der Bieter jedoch frei. Daher habe die ASt eine andere Ausführungsart als die von der Ag vorgegebene anbieten dürfen. -6- Eine Abweichung von den Vorgaben der Frischwasserzulauftemperatur von 18°C liege im Ergebnis nicht vor. Zwar werde in dem von der ASt eingereichten Datenblatt bei den Standardangaben darauf hingewiesen, dass üblicherweise eine Kaltwassertemperatur von 12°C zugeführt werden müsse. Werde dies eingehalten, könne auch das beschriebene Standardmodell verwendet werden. Die ASt biete hier jedoch nicht nur das Standardmodell an, sondern eine um das System […] modifizierte und erweiterte Anlage der Firma […]. Diese technische Lösung sei der Ag auch im Rahmen des technischen Aufklärungsgespräches präsentiert worden. Die entgegenstehende Äußerung in der Email vom 3. Dezember 2015 sei dadurch irrelevant geworden. Ebenso habe die ASt diese Lösung im vorangegangenen (aufgehobenen) Vergabeverfahren verfolgt. Das zugeführte Frischwasser mit einer Temperatur von 18°C werde daher zunächst durch Wärmepumpen auf die erforderlichen 12°C heruntergekühlt und dann durch die Abluft der Spülmaschinen wieder erwärmt. Es handele sich somit ebenfalls um ein – wie von der Ag gefordert – zweistufiges Verfahren zur Abkühlung der Maschinenabluft, nur dass diese eben nicht über die Wärmepumpe direkt, sondern das abgekühlte Wasser geführt werde. Die zugeführte Wassertemperatur sei daher unmaßgeblich; es könnte ausweislich des als Anlage 24 vorgelegten Schaubildes auch Wasserzulauftemperaturen von bis zu 25 °C durch das […] abgedeckt werden. Ebenso liege kein Ausschlussgrund in Bezug auf die abweichende Heizleistung der Wärmepumpen vor. Denn die Ag verkenne, dass sich eine isolierte Betrachtung der Heizleistung der Wärmepumpen verbiete. Allein entscheidend seien die energetischen Verbrauchswerte der jeweiligen Spülmaschinen, d.h. insbesondere der Anschlusswert (kW) und der Verbrauchswert (kW/h). Hierbei schnitten die von der ASt angebotenen Spülmaschinen deutlich besser ab als in den Vorgaben der Ag gefordert. Darüber hinaus habe die Ag nur ca.-Angaben gemacht; die ASt halte den von der Rechtsprechung insoweit geprägten Toleranzbereich von +/- 10 % nahezu überall ein. Ohne weitere Nachweise lasse sich hieraus die technische Gleichwertigkeit der Spülmaschinen ableiten. Die vorliegenden Abweichungen seien konstruktionsbedingte Details; dennoch würden alle die relevanten Vorgaben des Leistungsverzeichnisses erfüllt. Unstreitig werde die Maschinenabluft nicht direkt über eine Wärmepumpe geführt, daher sei deren Heizleistung für das System der ASt völlig unerheblich. Die kleinen Wärmepumpen im […] System hätten naturgemäß eine geringere Leistung als bei dem von der Ag präferierten System. -7- Die Forderung nach einer unmittelbaren Führung der Maschinenabluft über eine Wärmepumpe verstoße – auch unter Berücksichtigung des der Ag zustehenden Beurteilungsspielraums – gegen das Gebot der Produktneutralität, da diese Vorgabe auf ein bestimmtes Produkt, das Fabrikat […], hinauslaufe. Auch im vorangegangenen Verfahren habe die Ag bereits versucht, das […] System durchzusetzen. Begründet worden sei es damals damit, dass das Personal auf das System geschult und deren Arbeitsläufe demzufolge darauf ausgerichtet seien. Und dies, obwohl die Ag mehrheitlich […] Systeme in ihren Kantinen einsetze. Auf Rüge der Firma […] hin habe die Ag die Begründung folgerichtig korrigieren müssen. Die ASt werde jedoch weiterhin mit ihrem System ausgeschlossen, wodurch der Wettbewerb eingeengt werde. Das von der ASt angebotene System könne die entscheidende Kernforderung der Ag, eine maximale Ablufttemperatur von 22°C, ohne Weiteres ebenfalls gewährleisten. Die ASt könne in einer vergleichbaren Liegenschaft in Berlin die Einhaltung der geforderten Abluftwerte belegen. Dass es beim […] Probleme mit einem […] System gegeben habe, was zum nachträglichen Einbau von Klimaanlagen in die Küche geführt habe, sei planerischen Fehlern geschuldet und habe nicht an den […]-Spülmaschinen gelegen. Diese technische Lösung der ASt habe die Ag jedoch überhaupt nicht in Betracht gezogen, sondern ihre Ausschreibung von vornherein auf das Fabrikat […] ausgerichtet. Jedenfalls durch die zusätzliche Anforderung in Pos. 1.9 des Leistungsverzeichnisses, dass die Nassmüllentsorgungsanlage vom gleichen Hersteller wie die Spültechnik stammen solle, laufe alles auf das […] System hinaus. Andere in Betracht kommende Hersteller würden diese Nassmüllentsorgungsanlagen nicht im Programm haben. Die Ag blende bei ihrer Vorfestlegung auch aus, dass der maximale Feuchtigkeitseintrag eine entscheidende Größe sei. Da das von der ASt angebotene System nur 170 m³/h Abluft erzeuge, sei die in den Raum entweichende Feuchtigkeitsmenge im Vergleich zum […] System mit 500 m³/h deutlich besser. Im Übrigen sei das Verhandlungsverfahren das falsche Vergabeverfahren, da der Vorrang des offenen Verfahrens missachtet werde. Im vorausgegangenen (aufgehobenen) Verfahren habe die Ag noch das offene Verfahren gewählt und habe nur wegen der mangelnden Produktneutralität der Ausschreibung aufheben müssen. Dies berechtige sie nicht zum Übergang ins Verhandlungsverfahren. -8- Eine Vergabe allein nach dem niedrigsten Preis sei ebenfalls unzulässig, denn gemäß § 97 Abs. 5 GWB sei der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot hin zu erteilen. Letztlich weise die Dokumentation des Vergabeverfahrens durch die Ag Mängel auf. So enthalte sie etwa Dokumente mit der Nummer des aufgehobenen Verfahrens, Angaben zu einem Submissionstermin, der nicht stattgefunden habe, sowie eine Prüfung des „wirtschaftlichsten Angebots“, obwohl nur der Preis maßgeblich gewesen sein solle. Mit ihrem Vorbringen sei die ASt auch nicht präkludiert. Bei Erstellung des Angebotes sei sie davon ausgegangen, dass man die Vorgaben der Ag auch auf diesem Weg einhalten könne, so dass erst die Ausschlussentscheidung der Ag der ASt die eigentliche Zielrichtung der Vorgaben haben erkennen lassen. Die ASt beantragt: 1. Der Ag wird aufgegeben, den Ausschluss des Angebotes der ASt zurückzunehmen und die Angebotswertung unter Einbeziehung des Angebotes der ASt zu wiederholen und dabei die Rechtsauffassung der Vergabekammer zu berücksichtigen. 2. Hilfsweise: Der Ag wird untersagt, das Vergabeverfahren durch Zuschlagserteilung abzuschließen. 3. Die Ag trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen. 4. Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der ASt notwendig war. 5. Darüber hinaus wird beantragt, der ASt Einsicht in die Vergabeakte zu gewähren. b) Die Ag beantragt, 1. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen, 2. der ASt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, 3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Ag für notwendig zu erklären. -9- Die Ag trägt vor, dass die ASt mangels rechtzeitiger Rüge mit ihrem Vorbringen präkludiert sei. Die ASt habe mindestens seit Erhalt der Angebotsaufforderung im Oktober 2014, faktisch aufgrund ihrer Beteiligung am vorangegangenen offenen Verfahren deutlich länger, Kenntnis von den Vorgaben. Dass eine mögliche fehlende Produktneutralität zu beanstanden wäre, habe die ASt daher auch laienhaft gewusst oder sich jedenfalls dieser Erkenntnis mutwillig verschlossen. Jedenfalls sei der angebliche Fehler aber erkennbar – die ASt selbst behaupte, es gebe nur ein Produkt, welches die Anforderungen erfülle – und dennoch von der ASt nicht bis zur Angebotsabgabe gerügt worden. Der Antrag sei auch unbegründet, weil die ASt kein wertungsfähiges Angebot abgegeben habe. Ihr Angebot sei wegen Abweichens von den Vorgaben der Vergabeunterlagen auszuschließen. Die ASt führe nicht – wie zulässigerweise von der Ag gefordert – die Maschinenabluft direkt über die Wärmepumpe und weiche daher von den Vorgaben ab. Die warme, feuchte Luft werde nur über das Wärmerückgewinnungssystem geführt. Die angebotene Leistung sei auch nicht gleichwertig i.S.d. § 13 EG Abs. 2 VOB/A. Unabhängig davon, dass die ASt die Gleichwertigkeit nicht mit Angebotsabgabe nachgewiesen habe, führe die Notwendigkeit eines zusätzlichen Kühlregisters […] mit einem Anschlusswert von ca. 10 kW zu zusätzlichem Energieverbrauch und damit auch zu höheren Kosten während des Betriebs. Insgesamt werde die Hygieneproblematik durch das System der ASt nicht gleichwertig gelöst. Die Heizleistung der Wärmepumpe weiche über 50 % bei der Bandspülmaschine bzw. über 65 % bei der Tablettspülmaschine von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses ab. Dies sei außerhalb jeglichen von der Rechtsprechung anerkannten Toleranzbereiches und werde daher nicht mehr von der ca.-Vorgabe gedeckt. Der Ag sei es im Übrigen gerade nicht primär auf den Stromverbrauch der Spülmaschine selbst angekommen, weil vorrangiges Ziel die Abkühlung der Luft über die Wärmepumpen und entscheidend damit deren Leistung sei. Durch eine zu geringe Heizleistung der Wärmepumpe werde der Maschinenabluft jedoch zu wenig Wärme und Feuchtigkeit entzogen, wodurch die Gefahr von Keim- und Schimmelbelastung steige. - 10 - Keine der technischen Abweichungen von den aufgestellten Anforderungen habe die ASt als solche in ihrem Angebot benannt und auch keinen Nachweis erbracht, weshalb die gewählte Lösung trotz der offenkundigen Abweichungen dennoch als gleichwertig zu betrachten sei. Die von der ASt angebotene Variante sei auch nicht realisierbar. Ausweislich des von ihr vorgelegten Datenblattes verlange das […] System eine Frischwasserzulauftemperatur von 12°C. Die Berliner Wasserbetriebe stellten das Wasser bei der Einspeisung jedoch schon mit 13-15°C zur Verfügung. Durch den Lauf durch das Gebäude, die Enthärtung und die Umkehrosmose steige die Temperatur des Wassers auf 18°C. Von dieser auch im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Temperatur weiche das Angebot der ASt ab. Bei dem von ihr angebotenen Standardmodell bestehe das Risiko, dass die Anlage mit der bestehende Zulauftemperatur die Ablufttemperatur von maximal 22°C nicht werde einhalten können. Erst mit Schreiben vom 19. Februar 2015 habe die ASt vorgetragen, dass sie die Bandspülmaschine technisch modifiziere. Dies könne und dürfe die Ag jedoch nach Ablauf der Angebotsabgabefrist nicht mehr berücksichtigen. Denn zuvor habe sie in der Aufklärung eindeutig bestätigt, dass das […]-Standardmodell angeboten und gerade kein Sonderbau zum Einsatz kommen werde. Die späteren Antworten auf die Bieterfragen vom 20. Januar 2015 hätten keine zweifelsfreie Angebotslage ergeben. Bezuschlage die Ag das Angebot der ASt, könne diese sich auf das von ihr im Angebot ausgewiesene Standardmodell zurückziehen und die Ag sähe sich Nachtragsforderungen für den zu erwartenden erforderlichen Umbau der Anlage ausgesetzt. Darauf müsse sich die Ag nicht einlassen. Die Ag habe dennoch die ihr bekannte Technik der ASt zum Anlass genommen, das Angebot auf seine Realisierbarkeit hin fachtechnisch überprüfen zu lassen. Die vorgelegten Datenblätter seien unstimmig und könnten nicht den Beweis für die physikalische Erreichbarkeit der Anforderungen durch das angebotene System erbringen. So sei etwa die angegebene Abluftmenge von 170 m³/h nicht mit den kWAngaben der Spülmaschine in Einklang zu bringen. Die Abluftmenge lasse offenbar die über die Außenfläche der Maschine entweichende Wärme unberücksichtigt. Die Daten seien insgesamt nicht prüfbar, so dass die Ag nicht mit Gewissheit davon ausgehen könne, dass die notwendige und geforderte Abkühlung der Abluft auf 22°C auch tatsächlich erreicht werde. So belege auch die von der ASt vorgelegte Anlage ASt 24, dass Ablufttemperaturen bis zu 25°C möglich seien. - 11 - Die Ag habe ihren Beschaffungsbedarf in der vorliegenden Art und Weise insbesondere wegen der baulichen Gegebenheiten vor Ort so wählen müssen und dürfen. Die Vorgabe einer Wärmepumpe sei auch keine produktspezifische Zuschneidung auf das […] System. Denn daneben böten zumindest auch […] und […] Spülmaschinen mit Wärmepumpen an. Zudem habe die Ag durch die Umwandlung fixer Vorgaben in ca.Angaben die Ausschreibung weiter geöffnet. Im Übrigen bewege sie sich im Rahmen der ihr zustehenden Bestimmungsfreiheit. Denn die Lösung über die Wärmepumpe sei zuverlässiger und für die Ziele der Ag angesichts der gegebenen Randbedingungen technisch vorteilhafter als das von der ASt angebotene System: Die Kapazität des Kasinos werde von 1.000 auf 1.500 Essensteilnehmer erhöht. Die Küche, einschließlich der Produktion und der Reinigung, werde auf einer Etage zusammengefasst, die Aufteilung auf zwei Geschosse somit aufgehoben. Durch diese beiden Entwicklungen herrsche zukünftig relativer Platzmangel. Ein Anschluss an die Lüftungstechnik sei ebenfalls nicht möglich, da keine hierfür geeignete raumlufttechnische Anlage vorhanden sei. Die vorhandenen Schächte ließen keinen derartigen Luftmengenaustausch zu. Aus hygienischen Gründen müsse jedoch sichergestellt werden, dass aufgrund der im gleichen Raum erfolgenden Lagerung, das gereinigte und gespülte Geschirr innerhalb von zwei Stunden trocken sei. Anderenfalls könnten sich Keime auf den feuchten Oberflächen exponentiell vermehren. Die Abluft dürfe daher nur 22°C betragen, weil eine (noch) wärmere Luft eine zu hohe Luftfeuchte aufweise, die eine Trocknung innerhalb von zwei Stunden verhindere. Die Fachplaner hätten festgestellt, dass die Spülmaschinen bei diesen Vorgaben mit jeweils einem Wärmerückgewinnungssystem und einer aktiven Wärmepumpe ausgestattet sein müssten. Die ASt biete demgegenüber nur ein (passives) Wärmetauschsystem an und setze ihre Wärmepumpen nur für eine Abkühlung des Frischwasserzulaufs an, um hierüber wiederum die Maschinenabluft abzukühlen und das durchlaufende Wasser (passiv) wieder zu erwärmen. Diese Vorgehensweise sei jedoch nicht mit einem aktiven Wärmepumpemsystem, welches direkt die erzeugte Maschinenabluft herunterkühle, vergleichbar. Die Ag müsse jedoch gewährleisten, dass sich nicht zunächst die feuchtwarme Luft im Raum verteile, bevor sie wieder (passiv) abgekühlt werde. Es habe sich gezeigt, dass bei schwierigen baulichen Gegebenheiten das […] System unzureichend sei. So hätten die fünf am […] zum Einsatz kommenden Spülmaschinen - 12 - die raumlufttechnische Anlage überfordert, so dass nachträglich Klimaanlage hätten eingebaut werden müssen. Nachträgliche Eingriffe in den laufenden Kantinenbetrieb seien jedoch bei der hiesigen Situation gar nicht möglich. Bauseitig nicht, da hierfür schon keine Raum- und Abluftkapazitäten vorhanden seien; versorgungstechnisch nicht, da die Kantine für einen (hypothetischen) Umbau geschlossen werde müsste und damit 1.500 Mitarbeiter ohne Essen blieben. Daher habe die Ag gerade nicht funktional ausgeschrieben, etwa durch die Vorgabe einer einzuhaltenden Ablufttemperatur, und somit auch nicht den Bieter den Weg zur Erreichung des Ziels überlassen. Die Ag habe sich vielmehr im Vorfeld für die sicherere Variante der aktiven Entfeuchtung über eine Wärmepumpe entschieden. Denn diese könne gegenüber der von der ASt angebotenen passiven Variante einer zweiten Wärmerückgewinnung eine höhere Menge an Abluft kühlen. Die Ag brauche die Gewähr dafür, dass auch an heißen Tagen die Abluft auf das vorgegebene Maß abgekühlt werde. Das Verhandlungsverfahren habe die Ag zulässigerweise wählen dürfen, weil sie alle Bieter vom (offenen) Vergabeverfahren habe ausschließen müssen und daher kein wertungsfähiges Angebot mehr vorgelegen habe. Die Ag habe das Verfahren daher nicht – wie die ASt vermute – wegen eigener Verstöße gegen das Gebot der Produktneutralität aufgehoben. Die Vorgaben seien bis auf ein winziges Detail unverändert geblieben. Der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium sei zulässig. § 97 Abs. 5 GWB sei richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass – sofern andere Kriterien aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers nicht geeignet erscheinen – allein der günstigste Preis die Wirtschaftlichkeit des Angebotes bestimmen könne. Da vorliegend keine Konzepte oder Planungen zu erstellen gewesen wären und bei Einhaltung der Vorgaben alle Angebote die gleiche Qualität (auch in Bezug auf den Energieverbrauch) aufweisen würden, seien zusätzliche qualitative Kriterien nicht erforderlich und zudem auch nicht sachgerecht. c) Mit Beschluss vom 24. Februar 2015 wurde die Bg zum Vergabenachprüfungsverfahren hinzugezogen. Die Bg beantragt: - 13 - 1. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. 2. Die ASt trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Bg. 3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Beigeladene wird für notwendig erklärt. Die Bg trägt vor, dass die ASt mit ihrem Angebot eindeutige Vorgaben des Leistungsverzeichnisses missachte. Dies betreffe zunächst die vorgegebene Frischwasserzulauftemperatur von 18°C. Die Ag habe gerade keine Maschine verlangt, die zunächst das vorhandene 18°C warme Wasser für die weitere Verwendung als Kühlmedium für die Maschinenabluft auf 12°C abkühle, um es dann wieder für die Klarspülung zu erwärmen. Vielmehr habe die Ag Energie sparen wollen, indem das vorhandene Wasser unter Einsatz von Primärenergie nur minimal erwärmt werden müsse. Das System der ASt stelle sich daher energetisch als zu aufwändig und ineffizient dar. Ebenso sei der Ausschluss des Angebotes der ASt wegen Abweichens von der vorgegebenen Heizleistung der Wärmepumpe gerechtfertigt. Dass die Maschine in den Verbrauchswerten günstiger sei, werde von der Bg bestritten, sei jedoch auch irrelevant. Denn die ASt belege selbst mit ihrem Vortrag, dass sie die ca.Abweichungsmöglichkeiten von 10 % jedenfalls bei der Forderung nach einem Verbrauchswert von ca. 37 kW/h mit einem höheren Verbrauchswert von 42,8 kW/h nicht einhalte. Die Ausschreibung sei auch nicht auf das Produkt […] zugeschnitten. Die Firmen […], […] und […] könnten ebenfalls Spülmaschinen anbieten, die eine Abluft von maximal 22°C mithilfe einer Wärmepumpe bewerkstelligten, daneben auch einige italienische Hersteller. Auch durch die Verknüpfung mit der Anforderung, dass die Nassmüllentsorgungsanlage aus steuerungstechnischen Gründen von demselben Hersteller (demjenigen der Spültechnik) stammen müsse, werde die Ausschreibung nicht produktspezifisch. Alle Spülmaschinenhersteller – also auch […] – würden für die Nassmüllentsorgung zukaufen müssen, da sie nicht originäre Hersteller dieser Komponenten seien. Bei einem Auftrag dieser Größenordnung wäre der Zukauf von Nassmüllkomponenten für die Hersteller auch durchaus interessant. - 14 - Im Übrigen sei die Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers zu beachten. Wenn dieser eine Wärmepumpe haben möchte, könne ihm nicht von einem Bieter ein anderes System angeboten werden. Ebenso wenig könnte die ASt einen Dieselmotor anbieten, wenn ein Elektromotor für ein Dienstfahrzeug gefordert sei, auch wenn die Fahrzeuge beide im Ergebnis selbstverständlich führen. Jedenfalls habe die ASt den vermeintlichen Verstoß gegen das Gebot der Produktneutralität nicht gerügt. Die ASt könne nicht ein Produkt anbieten, das von den Vorgaben abweiche, ohne eine Bieterfrage zu stellen, auf die Abweichung im Angebot hinzuweisen oder die Produktspezifität zu rügen, und dann dem Ausschluss des Angebotes mit vermeintlich unzulässigen Vorgaben zu begegnen. Nach den Ausführungen der ASt habe jedem Fachmann sofort ins Auge fallen müssen, dass die Ausschreibung nicht produktneutral sei. Bei dieser (unzutreffenden) Vorstellung hätte die ASt jedoch vor Angebotsabgabe rügen müssen. In Bezug auf die Wahl des Verhandlungsverfahrens und der Vorgabe des Preises als einziges Zuschlagskriterium schließt sich die Bg den Ausführungen der Ag an. 3. Der ASt und der Bg wurden in Abstimmung mit der Ag Einsicht in die Vergabeakte gewährt. In der mündlichen Verhandlung am 10. März 2015 hatten die Beteiligten Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen. Auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen haben, wird ergänzend Bezug genommen. II. Der zulässige Nachprüfungsantrag ist unbegründet. 1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. a) Die Zuständigkeit der Vergabekammer des Bundes ist eröffnet, da sich der Nachprüfungsantrag auf einen Auftrag bezieht, der dem Bund zuzurechnen ist und dessen Auftragswert angesichts des Volumens der Gesamtbaumaßnahme oberhalb des einschlägigen Schwellenwerts liegt. - 15 - b) Die ASt ist auch antragsbefugt gemäß § 107 Abs. 2 GWB. Durch die behaupteten Rechtsverletzungen in Bezug auf den Ausschluss ihres Angebots droht der ASt ein Schaden in Form einer möglichen Beeinträchtigung ihrer Zuschlagschancen zu entstehen. Ebenso ist eine mögliche Verletzung des Gebotes der produktneutralen Ausschreibung geeignet, einen potentiellen Schaden darzustellen. Denn die Bejahung des Verstoßes würde zur Zurückversetzung des Vergabeverfahrens und damit in der Chance der ASt münden, erneut ein – diesmal beanstandungsfreies – Angebot abgeben zu können. c) Fraglich erscheint indes, ob die ASt ihre Rügeobliegenheit erfüllt hat. Nach ihrem Vortrag soll für jeden Fachmann ersichtlich gewesen sein, dass die Ausschreibung der Ag auf das Fabrikat […] hinauslaufe. Dennoch hat sie diese von ihr jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht wohl erkannte Begebenheit nicht gegenüber der Ag gerügt. Ebenso wenig hat sie die unstreitig bestehenden technischen Abweichungen des von ihr intendierten Lösungswegs gegenüber den Vorgaben der Ag zum Anlass genommen, zumindest eine Bieterfrage im Vorfeld zur Abklärung der Vorgehensweise zustellen und bei (unterstellter) negativer Reaktion der Ag diese zum Gegenstand einer Rüge zu machen. Der ASt ist jedoch zugute zu halten, dass es erklärtes Ziel der Ag war, eine möglichst produktoffene Ausschreibung durchzuführen und hierzu etwa die technischen Anforderungen mit ca.-Angaben versehen hatte. Dadurch konnte bei den Bietern der Eindruck entstehen, dass Abweichungen möglich sind, so dass die Frage nach einer Kenntnis/Erkennbarkeit eines Verstoßes auch im Rechtssinne offen erscheint. Im Ergebnis kann jedoch dahinstehen, ob die ASt ihrer Rügeobliegenheit gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 GWB ordnungsgemäß nachgekommen ist, da der Antrag insoweit jedenfalls unbegründet ist (dazu sub. 2a) und b)). d) Die ASt hat den Nachprüfungsantrag auch innerhalb der Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Ag über die Nichtabhilfe eingereicht (vgl. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). 2. Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet. Die ASt ist wegen Abweichens von den Vorgaben der Vergabeunterlagen auszuschließen (dazu sub a)). Das Vergabeverfahren ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Produktneutralität zurückzuversetzen, so dass die ASt auch keine Chance auf Abgabe eines erneuten Angebots - 16 - unter veränderten Randbedingungen erhält (dazu sub b)). Auch die übrigen von ihr vorgebrachten Vergaberechtsverstöße liegen nicht vor (dazu sub c)). a) Das Angebot der ASt entspricht in mehrfacher Hinsicht nicht den Vorgaben der Ag und ist daher gemäß § 16 EG Abs. 1 Nr. 1 lit. a) VOB/A i.V.m. § 13 EG Abs. 1 Nr. 5 S. 1 VOB/A auszuschließen. aa) Nach den Vorgaben der Ag ist ein zweistufiges System zum Abkühlen der Maschinenabluft anzubieten (vgl. Seite 143 des Leistungsverzeichnisses für die Bandspülmaschine, Seite 151 für die Tablettspülmaschine): Ein Wärmerückgewinnungssystem soll die Abluft zunächst abkühlen und entfeuchten; dabei soll das Kaltwasser mit einer Temperatur von 18°C für die Klarspülung des Geschirrs vorerwärmt werden. In Ergänzung zu diesem System soll eine Wärmepumpe direkt für eine zusätzliche Rückgewinnung von Energie und damit zur Abkühlung und Entfeuchtung der Luft beitragen, indem die Maschinenabluft über die Wärmepumpe geführt wird. Die ASt bietet indes ein passives Wärmerückgewinnungssystem an, bei dem über Wärmepumpen zunächst ein Kühlmedium generiert wird, indem das eingehende Frischwasser durch ein technisch vorgeschaltetes Kühlregister von 18°C auf 12°C heruntergekühlt wird und anschließend dieses Kaltwasser durch die warme Maschinenabluft wieder erwärmt wird. Unabhängig davon, ob man das angebotene System der ASt semantisch als ein- oder zweistufig begreift, verfügt es jedenfalls nicht über eine aktive Wärmepumpe, über die unmittelbar die Maschinenabluft geführt wird. Vielmehr handelt es sich faktisch um (zwei) Wärmetausch- und damit passive Wärmerückgewinnungssysteme, wobei ein Modul […] mit Hilfe von Wärmepumpen das Kühlmittel (das abgekühlte Klarspülwasser) generiert. Diese Abweichung ist zwischen den Verfahrensbeteiligten insoweit auch unstreitig; zu der Frage, inwieweit die Ag durch die Vorgabe, eine Wärmepumpe anzubieten, dem Gebot der Produktneutralität entsprochen hat, siehe sub. b). - 17 - bb) Die ASt weicht darüber Frischwasserzulauftemperatur von hinaus 18°C von der Vorgabe auszugehen und ab, mit von einer dieser eine Ablufttemperatur von maximal 22°C zu gewährleisten. Darüber hinaus soll das 18°C warme Wasser nach den Vorgaben für die Klarspülung nach den Vorgaben der Ag erwärmt und nicht, wie bei der ASt vorgesehen, gekühlt werden. Das von ihr im Rahmen der Aufklärung vorgelegte Datenblatt für die Bandspülmaschine […] weist zwar eine Ablufttemperatur von 22°C aus, führt jedoch in der Fußnote **) weiter aus, dass die angegebene Ablufttemperatur in Abhängigkeit zur Frischwasserlauftemperatur stehe, die max. 12 °C betragen dürfe. (Nur) unter diesen Bedingungen solle ein zusätzlicher Abluftanschluss für die Maschine nicht erforderlich sein. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei höheren Temperaturen ein – hier nicht möglicher – Anschluss an eine Abluftanlage erforderlich werden kann. Das ursprüngliche Angebot der ASt beinhaltete kein […] Modul zur Abkühlung auf 12°C. Durch Bezugnahme auf das von ihr vorgelegte Datenblatt im Rahmen der Aufklärung hat die ASt nur das Standardmodell angeboten und die sie hat die Frage nach einem eventuell erforderlichen Sonderbau sogar ausdrücklich in den Bieterantworten 15 und 16 vom 3. Dezember 2014 verneint. Damit hatte sie sich in Bezug auf die Standard-Spülmaschine zunächst gebunden. Denn bei der Konkretisierung des Angebotes durch Vorlage von Datenblättern/Ausführungen auf Fragen des Auftraggebers handelt es sich auch nicht um bloße unverbindliche Darstellungen seitens der ASt, sondern um eine verbindliche Festlegung des in diesen Punkten offenen Angebotes. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Aufklärung, die der Ermittlung des konkreten Angebotsinhalts und nicht einer beispielhaften Darstellung einer abstrakt denkbaren Leistungserbringung dient. Gerade im Verhandlungsverfahren muss der öffentliche Auftraggeber die Aussagen der Bieter ernst nehmen, zumal der Leistungsinhalt – anders als im offenen Verfahren – modifizierbar ist. Die ASt kann sich daher nicht darauf zurückziehen, sie habe schon mit Unterschrift unter das Leistungsverzeichnis ein bindendes Leistungsversprechen abgegeben, ihre späteren Ausführungen wären quasi irrelevant. Jegliche Aufklärung/Verhandlungsrunde wäre sinnlos, wenn der Bieter nachträglich erklären könnte, er wolle das von ihm im Rahmen der Aufklärung/Verhandlung benannte Serienprodukt doch nicht liefern, - 18 - sondern – etwa wie im vorliegenden Fall – einen Sonderbau. Bei einer produktneutralen Ausschreibung wird zwar grundsätzlich die Lieferung eines Gerätes mittlerer Art und Güte gemäß § 243 BGB geschuldet wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2012 - Verg 61/11), doch trifft dies nicht mehr zu, wenn der Bieter im Rahmen der Aufklärung den Leistungsgegenstand konkretisiert hat (OLG München, Beschluss vom 25. November 2013 - Verg 13/13 und Beschluss vom 10. April 2014 – Verg 1/14; vgl. auch Beschluss vom 17. September 2007 – Verg 10/07, in dem der Senat den Bieter wegen fehlender Eignung ausgeschlossen wissen will, da dieser durch die abweichenden Angaben in der Aufklärung zu erkennen gegeben habe, dass er von Anfang an nicht die geforderte Uhrenanlage habe liefern wollen). Allerdings hat die ASt im Verhandlungsgespräch vom 7. Januar 2015 jedenfalls „ausführliche Informationen“ zu einer „handwerklichen Sonderkonstruktion“ in Bezug auf die Spültechnik angekündigt. Die am 20. Januar 2015 von der ASt eingereichten Antworten auf den Fragekatalog der Ag (insbesondere lfd.-Nr.: 35ff. und 53) lassen zwar erkennen, dass eine Wärmepumpe einlaufseitig vor der Wärmerückgewinnung, integriert in den Wasserkreislauf zum Einsatz kommen solle. Allerdings beantwortet die ASt die ausdrückliche Frage nach der Zusammensetzung des Sonderbaus nur mit „Bezeichnung gemäß Leistungsverzeichnis“ und legt damit auch hier nicht dar, dass und inwieweit sie ein anderes technisches Modell anbieten möchte. Weitere Angaben, etwa Datenblätter, eigene Berechnungen der ASt, die die bereits vorgelegten Daten relativierten, o.ä. hat die ASt ebenfalls nicht vorgelegt. Die Ag hat diese Angaben – ausweislich der Vergabeakte ausdrücklich unter Berücksichtigung ihrer „erworbenen Marktkenntnis“ – dennoch als Angebot des […]Systems gedeutet. Es kann dahinstehen, ob diese Deutung zulässig war und die Antworten der ASt in der Verhandlungsrunde zweifelsfrei das Angebot des „[…]Systems“ belegen. Denn selbst wenn man von der unzweideutigen Einbeziehung dieses Moduls ausginge, ist zum einen nicht sichergestellt und von der ASt belegt, dass die geforderte Ablufttemperatur von 22°C trotz des vorgelegten Datenblattes eingehalten werden kann. So weist die von ihr im Nachprüfungsverfahren vorgelegte Anlage ASt 24 auch bei Verwendung des […]-Systems bei „Frischwasserzulauftemperaturen für die Klarspülung: bis 25°C“ eine Ablufttemperatur „bis ca. 25°C“ aus. Dass mit Hilfe des […]- - 19 - Systems die Ablufttemperatur in jedem Fall auf 22°C abgekühlt wird, steht folglich nicht mit Gewissheit fest: Es wird keine Grenze ausgewiesen, ab welcher Wassertemperatur eine Ablufttemperatur von 22°C gewährleistet ist. Zum anderen weicht der Einsatz des […]-Systems von der Vorgabe ab, das zugeführte Frischwasser für die Klarspülung von 18°C zu erwärmen. Demgegenüber kühlt die ASt dieses Wasser unter Energieeinsatz zunächst ab, um es als Kühlmedium für den Wärmetauschprozess einzusetzen. Auch dies stellt eine Abweichung von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses, hier in Bezug auf die Energieeffizienz, dar (zur Frage der Vereinbarkeit u.a. dieser Anforderung mit dem Gebot der Produktneutralität, siehe unten sub b)). cc) Ob das Angebot der ASt zusätzlich wegen des (systembedingten) Abweichens der Heizleistung ihrer Wärmepumpen auszuschließen wäre, kann aufgrund der durchgreifenden Ausschlussgründe letztlich dahinstehen. dd) Ebenso kann dahinstehen, inwieweit die von der ASt vorgelegten Datenblätter im Übrigen technisch plausibel sind und im Rahmen der Aufklärung eine Realisierbarkeit belegt haben, und somit – wie von der Ag vorgetragen – eine Abwärmeleistung von 2,9 kW überhaupt mit der Abluftmenge von 170 m³/h bei der geforderten Ablufttemperatur 22°C in Einklang zu bringen ist. b) Das Vergabeverfahren Vergabeunterlagen ist auch nicht zurückzuversetzen. in Ein den Stand Verstoß vor gegen Versendung der das der Gebot Produktneutralität (§ 7 EG Abs. 8 VOB/A) durch die Vorgabe, eine (aktive) Wärmepumpe zur unmittelbaren Wärmerückgewinnung einzusetzen, kann nicht festgestellt werden. Die Vorgaben der Ag sind von der ihr zustehenden Bestimmungsfreiheit gedeckt. Es ist dabei im Ausgangspunkt schon fraglich, ob durch das Verlangen nach einer „Abluftwärmerückgewinnung mit einem Wärmerückgewinnungssystem“ plus einer „Wärmepumpe zur zusätzlichen Rückgewinnung von Energie zur Abgabe von gekühlter und entfeuchteter Abluft an den Raum“ (S. 143 und 151 des Leistungsverzeichnisses) auf ein besonderes Verfahren oder eine bestimmte Produktion i.S.d. § 7 EG Abs. 8 S. 1 VOB/A verwiesen wird, das bestimmte Unternehmen begünstigt und andere - 20 - ausschließt. Gemäß Erwägungsgrund 74 der Richtlinie 2014/24/EU kann zwar eine Begünstigung eines Wirtschaftsteilnehmers durch die Abfassung technischer Anforderungen auch in der Art erfolgen, dass auf wesentliche Merkmale der von ihm gewöhnlich angebotenen Bauleistungen abgestellt wird. Allerdings werden die streitgegenständlichen Anforderungen gerade nicht nur von dem von der Bg angebotenen und von der ASt als Ausschreibungsziel vermutetem […] System erfüllt. Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Ag sind allein vier Unternehmen in Deutschland grundsätzlich in der Lage, Spülmaschinen zu liefern, die mit Hilfe einer aktiven Wärmepumpe der Maschinenabluft Wärmeenergie entziehen können, daneben eine Reihe italienischer Hersteller. Eine mittelbare oder indirekte Bevorzugung eines bestimmten Unternehmens bzw. einer Benachteiligung eines anderen kann somit im Ausgangspunkt nicht festgestellt werden. Ebenso ist zu bedenken, dass […] und […] nur als Nachunternehmer fungieren, deren Leistungen der Bieter mithin „einkauft“. Grundsätzlich steht es daher den Bietern frei, sich entsprechende Nachunternehmerleistungen am Markt zu beschaffen. Ob durch die Kombination mit der Forderung, dass auch die Nassmüllentsorgungsanlage aus Gründen der Steuerungstechnik von demselben Hersteller stammen müsse (Seite 209 des Leistungsverzeichnisses), die Ausschreibung – so die ASt – tatsächlich nur auf Angebote unter Zugrundelegung des […]-Systems hinauslaufe (was von den übrigen Verfahrensbeteiligten bestritten wird), kann letztlich dahinstehen. Denn selbst wenn man das tatbestandliche Eingreifen des § 7 EG Abs. 8 S. 1 VOB/A im vorliegenden Fall dem Grunde nach annähme, wäre die Vorgabe mit der Bestimmungsfreiheit der Ag hinsichtlich des von ihr zu definierenden Beschaffungsbedarfs gedeckt. Dazu im Einzelnen: Bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt oder ein spezielles Verfahren ist der öffentliche Auftraggeber im Ausgangspunkt ungebunden. Die Ausübung der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers ist dem Vergabeverfahren vorgelagert und bewirkt erst die Nachfrage, d.h. ihre Ausübung determiniert, was beschafft werden soll. Das Vergaberecht regelt jedoch nicht, was der öffentliche Auftraggeber beschafft, sondern nur die Art und Weise der Beschaffung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Februar 2010 - VII-Verg 42/09, ISM-Funk, Beschluss vom 3. März 2010 - VII-Verg 46/09, Klein-Lysimeter; Beschluss vom 27. Juni 2012 - VII- - 21 - Verg 7/12, Fertigspritzen; Beschluss vom 22. Mai 2013 – VII-Verg 16/12 Hochschulsoftware). Im Vergabenachprüfungsverfahren überprüfen die Nachprüfungsinstanzen folglich nur, ob die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten sind. Dies ist dann der Fall, sofern die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe somit auch tatsächlich vorhanden Wirtschaftsteilnehmer sind. nicht Dann werden diskriminiert und durch es die gilt Bestimmung der andere Grundsatz der Wettbewerbsoffenheit der Beschaffung nicht mehr uneingeschränkt OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. August 2012 - VII - Verg 10/12, SatWaS/MoWaS, Beschluss vom 27. Juni 2012 - VII-Verg 7/12, Fertigspritzen). An den vorstehenden Überlegungen gemessen ist die Vorgabe einer zusätzlichen (aktiven) Wärmepumpe zum (passiven) Wärmerückgewinnungssystem durch die Ag nicht zu beanstanden. Die Ag hat sich im Kern darauf berufen, dass sie zur Wahrung der arbeitsstättenrechtlichen Vorgaben auf „Nummer sicher“ gehen möchte und ihr Planer hierfür ein zweistufiges System mit einer aktiven Wärmepumpe, über die unmittelbar die Abluft geführt wird, und einem passiven Wärmetauscher herausgearbeitet hat. Dass die Ag angesichts der baulichen Gegebenheiten der Liegenschaft (fehlende raumlufttechnische Anlage, keine sonstige Entlüftungsmöglichkeit der Küchenabluft) und der notwendigen Versorgung der Essensteilnehmer nachträgliche Veränderungen, die den Betrieb der Küche zum Erliegen bringen würden, von vornherein ausschließen möchte und daher schon jetzt eine aus ihrer Sicht sicherere Variante wählt, ist als sachlicher Grund gut nachvollziehbar und anzuerkennen. Auch dass sie in jedem Fall und zu jeder Jahreszeit die hygienischen Bedingungen bezüglich der Keimfreiheit des Geschirrs und der Tabletts gewährleistet wissen will, ist auftragsbezogen und nicht willkürlich. Aufgrund der Zusammenlegung der bisherigen Verteilung der Essensproduktion/Spültechnik/Lagerung des Geschirrs von bisher zwei auf zukünftig ein Stockwerk und der Erhöhung der Essensteilnehmerzahl um 50 % auf 1.500 ist es nach dem Vortrag der Ag zudem erforderlich, in dem Stockwerk möglichst platzsparend - 22 - zu agieren. Da bei den anderen Küchengeräten - wie etwa den Herden - kein diesbezügliches Einsparpotential besteht, ist es jedenfalls nachvollziehbar, dass die Ag kein zusätzliches Kühlregister (wie etwa das „[…]“-System der ASt) verwendet wissen wollte. Dass die Planer der Ag die unmittelbare Abkühlung und Entfeuchtung durch eine Pumpe und nicht erst die mittelbare Abkühlung durch das Kühlmittel „Frischwasser“ in der Ausführungsvariante der ASt als technische Lösung zur Reduktion der Wärme präferierten, ist ebenfalls nicht als sachwidrig oder gar willkürlich zu qualifizieren. Es ist jedenfalls nachvollziehbar, dass sich die Ag hiervon eine bessere Reduktion des Feuchtigkeitseintrags in den Raum erhofft als bei einem passiven System. Dies betrifft letztlich auch die zusätzlichen Kosten für die zur Kühlung des Kaltwasserzulaufs von 18°C auf 12°C aufzuwendende Energie, die bei der Wärmepumpe nicht erforderlich ist, da diese von 18°C aus operieren kann. Die Energieeffizienz hat einen unmittelbaren Auftragsbezug und kann von der Ag als Gesichtspunkt für die Bestimmung ihres Beschaffungsbedarfs herangezogen werden. Auch die neueren rechtlichen Vorgaben lenken das Augenmerk der Auftraggeber auf diesen Gesichtspunkt, vgl. etwa § 4 Abs. 5 ff. VgV, Art. 67 Abs. 3, Art. 68 Abs. 1 lit. a) ii) Richtlinie 2014/24/EU. In der Gesamtschau ist daher die Vorfestlegung der Ag auf die Wärmepumpe im Gegensatz zu einem ausschließlich Wärmetauschsystem willkürfrei. Die ASt kann ihr System nicht zum Maßstab für den Beschaffungsbedarf der Ag machen, um sich ebenfalls am Vergabeverfahren beteiligen zu können, ohne den Ausschluss ihres Angebotes befürchten zu müssen. Im Übrigen steht auch der ASt grundsätzlich der Zugang zu den Systemen der verschiedenen Hersteller frei, deren Produkte die Vorgaben der Ag erfüllen. c) Auch die übrigen vorgebrachten Vergaberechtsverstöße liegen nicht vor. aa) Das Verhandlungsverfahren durfte von der Ag gewählt werden, da sie im vorangegangenen offenen Verfahren alle Bieter – aus unterschiedlichen Gründen – ausgeschlossen hatte und somit kein wertbares Angebot mehr vorlag. Diese Ausschlüsse sind von den jeweiligen Bietern nicht angegriffen worden, so dass die Kammer von deren Rechtmäßigkeit auszugehen hat. Damit lagen keine Angebote i.S.d. § 3 EG Abs. 5 S. 1 Nr. 1 lit. a) VOB/A vor. Da die Ag alle Bieter des vorangegangen - 23 - Verfahrens einbezogen hatte und die Vertragsunterlagen von ihr nicht grundlegend geändert worden waren, konnte die Ag ins Verhandlungsverfahren übergehen. bb) Die Ag hatte in der Angebotsaufforderung für das Verhandlungsverfahren vom 13. Oktober 2014 gemäß Ziffer 5.3 den niedrigsten Preis als alleiniges Zuschlagskriterium angegeben und die Wertung entsprechend durchgeführt. Zwar stellt der Wortlaut des § 97 Abs. 5 GWB auf das wirtschaftlichste Angebot ab. Jedoch lassen die europäischen Richtlinien den niedrigsten Preis zur Ermittlung des Zuschlagsempfängers ausdrücklich zu (vgl. Art. 53 Abs. 1 lit a) und b) Richtlinie 2004/18/EG und Art 67 Abs. 2 UAbs. 1 und 3 Richtlinie 2014/24/EU). cc) Letztlich sind Dokumentationsmängel, die zu einer Rechtsverletzung der ASt geführt haben oder jedenfalls hätten führen können, nicht ersichtlich. Da das Angebot der ASt auszuschließen und das Vergabeverfahren nicht zurückzuversetzen ist, ist der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG. Als Unterliegende hat die ASt die außergerichtlichen Aufwendungen der Ag zu tragen (§ 128 Abs. 4 S. 1 GWB). Es entspricht der Billigkeit, der ASt auch die Aufwendungen der Bg aufzuerlegen. Die ASt hat einen Interessengegensatz gegenüber der Bg insoweit begründet, als dass sie sich durch die geforderte (Wieder-)Einbeziehung ihres Angebotes in die Wertung an die Stelle der Bg setzen möchte. Bei Feststellung eines Verstoßes gegen das Gebot der Produktneutralität hätte die Bg aufgrund der dann notwendigen Zurückversetzung des Vergabeverfahrens ebenfalls ihre Position als Zuschlagsempfänger verloren und hätte sich an einem erneuten Vergabeverfahren beteiligen müssen. Die Bg hat sich auch durch schriftlichen und mündlichen Vortrag am Vergabenachprüfungsverfahren beteiligt und zudem Anträge gestellt und insoweit auch ein Kostenrisiko auf sich genommen. - 24 - Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Ag und die Bg war jeweils notwendig. In dem Nachprüfungsverfahren stellten sich Rechtsfragen, deren Komplexität und Schwierigkeiten eine anwaltliche Vertretung notwendig gemacht haben. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung ergibt sich auch aus dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ gegenüber der ebenfalls anwaltlich vertretenen ASt. IV. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Düsseldorf – Vergabesenat –, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern. Dr. Herlemann Zeise
© Copyright 2024 ExpyDoc