Regionales Knickschutzprogramm in Nordfriesland

Regionales Knickschutzprogramm in
Nordfriesland
Stand: Juni 2015
Definition und Aufbau eines typischen Knicks in Schleswig-Holstein
Knick:
An aktuellen oder ehemaligen Grenzen landwirtschaftlicher Nutzflächen oder zur
Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft angelegte und mit vorwiegend
heimischen Gehölzen, Gras- oder Krautfluren bewachsene Wälle mit oder ohne Überhälter
einschließlich eines Knicksaumes. Knicks sind auch entsprechend Satz 1 angelegte Wälle
ohne Gehölze und ein- oder mehrreihige Gehölzstreifen zu ebener Erde. 1
Abb.1: Profil durch eine von Ost nach West verlaufdende Wallhecke/Knick,
Quelle: Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz, Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und
ländliche Räume vom 11.06.2013
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Definition gemäß Landesverordnung zur Änderung der Biotopverordnung vom 11.06.2013
Was soll mit dem regionalen Knickschutzprogramm im Kreis Nordfriesland erreicht
werden?
Knicks gehören in Schleswig-Holstein zu den prägenden Landschaftselementen der
Kulturlandschaft. Sie wurden überwiegend ab dem 18. Jahrhundert infolge der Verkoppelung
als Begrenzung landwirtschaftlicher Flächen aus Laubgehölzen der angrenzenden Wälder
errichtet. Im waldarmen Schleswig-Holstein übernahmen die Knicks zudem eine wichtige
Funktion als Brenn- und Bauholzlieferant und wirkten sich als Windschutz positiv auf die
Klima- und Bodenfunktionen der Wiesen, Weiden und Felder aus. Heute steht vermehrt die
ökologische Bedeutung der Knicks im Vordergrund: Sie dienen zahlreichen Tier- und
Pflanzenarten als Lebensraum und übernehmen aufgrund ihrer linearen Strukturen eine
wichtige Funktion für den Artenaustausch.
In Nordfriesland wurden Knicks hauptsächlich auf der Geest angelegt. Nur vereinzelt finden
sich ebenerdige Gehölzreihen in der Marsch. Während sie dort ein eher unübliches
Landschaftselement sind, tragen sie auf der Geest zur landschaftsbildlichen Charakteristik
bei. Ihre Ausprägungen reichen von Knicks mit Wallhecken und Krautschicht, Reddern
(beidseitig wegbegleitende Knicks), Knicks ohne Gehölzbewuchs und Trockenwällen bis zu
ebenerdigen Gehölzreihen. Eine Besonderheit stellen Knicks dar, die im Rahmen des
Programms Nord angelegt wurden: Sie sind mit Knick untypischen Nadelgehölzen oder mit
Teebusch und Flieder bewachsen. Relikte eines engmaschigen Knicknetzes, wie es im
19.Jahrhundert in Nordfriesland vorhanden war, befindet sich in den historischen
Knicklandschaften wie z.B. in Olderup, Ramstedt, Langenhorn oder Achtrup.
Das regionale Knickschutzprogramm hat das Ziel, die vorhandenen Knicks auf der
nordfriesischen Geest aufzuwerten und das Knicknetz sowie den Biotopverbund zu stärken.
Zur Umsetzung des Programms stehen Ersatzgelder aus der naturschutzrechtlichen EingriffAusgleichsregelung bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Nordfriesland zur
Verfügung. 2
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Rechtsgrundlage sind die Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz, Erlass des Ministeriums für Energiewende,
Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 11.06.2013.
Wo wird gefördert?
Die Förderkulisse umfasst die gesamte nordfriesische Geest.
Abb. 2: Förderkulisse des regionalen Knickschutzprogramms (rot umrandet), Quelle: Landesweite Biotopkartierung –
Kreis Nordfriesland (1992), bearbeitet (S. Vogel, 2015)
Hierbei kommt der Stärkung und Vernetzung der historischen Knicklandschaften eine
besondere Bedeutung zu. Diese Gebiete befinden sich in folgenden Gemeinden: Achtrup,
Stadum, Langenhorn, Högel, Joldelund, Drelsdorf, Viöl, Olderup, Hattstedt, Husum/Schobüll,
Mildstedt, Rantrum, Osterwittbekfeld und Ramstedt.
Abb.2: Beispiel der historischen Knicklandschaften (braune Schraffur),Quelle: Landesweite Biotopkartierung – Kreis
Nordfriesland (1992)
Was wird gefördert?
Es können alle sinnvollen Maßnahmen zur Stärkung und zur Vernetzung des lokalen
Knicknetzes gefördert werden.
Abb.3: Beispiel einer Knickneuanlage als Redder (Husum)
Hierzu zählen insbesondere:
Maßnahmen am Knick
 Nachpflanzen lückiger Gehölzbestände mit heimischen Laubgehölzen

Ergänzung der Knickbepflanzung mit Wildobst wie Wildapfel und Wildbirne

Nachpflanzung von Überhältern

Aufsetzen stark erodierter oder anderweitig geschädigter Knickwälle

Anlage von Saumstreifen; Einsaat mit regionalheimischem Saatgut

Schließung von nicht mehr benötigten Durchfahrten im Knick

Neuanlage von Knicks mit Knickwall und Saumstreifen

Neuanlage von ebenerdigen Knicks

Neubepflanzung von Nadelgehölz-Knicks mit standortgerechten Laubgehölzarten

Schaffung zusätzlicher Lebensräume im Knicknetz zur Verbesserung der Biotop- und
Biotopverbundqualität (z.B. Einrichtung ungenutzter Knickzwickel)

Abzäunung von Neupflanzungen mit Wildschutzdraht
Allgemeine Kosten

Flächenerwerb für eine Neuanlage oder sonstige Aufwertungsmaßnahme (z.B.
ungenutzte Knickzwickel)

Einmalige kapitalisierte Entschädigung bei Knickneuanlagen oder der Anlage breiter
Knicksäume

Erstellung eines Pflege- und Entwicklungskonzeptes einschließlich Monitoring
Maßnahmen, für die eine anderweitige Verpflichtung bestehen (z.B. Ausgleichsmaßnahmen,
ordnungsrechtliche Verstöße), können nicht gefördert werden.
Die Förderung kann bis zu 100% der entstehenden Kosten betragen. In einem Antrag an die
untere Naturschutzbehörde sind die geplanten Maßnahmen einschließlich der
voraussichtlichen Kosten in Text und Karte darzustellen. Es empfiehlt sich aus
ökonomischen Gründen, auf Grundlange eines gemeindeweiten Konzeptes die
beabsichtigten Maßnahmen aufzuführen und Umsetzungsprioritäten (z.B. Laufzeit 5 Jahre)
festzulegen. Sofern nur Teilbereiche einer Gemeinde betrachtet werden können oder private
Maßnahmen angestrebt werden, sollte die Länge der aufzuwertenden Knicks mindestens
200m betragen. Bei der Erstellung des Konzeptes können Aussagen aus den
Landschaftsplänen wertvolle Hinweise geben.
Wer kann einen Antrag stellen?
Ein Antrag zur finanziellen Förderung von Maßnahmen des Knickschutzes kann von
öffentlichen Trägern (wie z.B. Gemeinden, Städte, Stiftungen), Naturschutzverbänden und –
vereinen oder von sonstigen Einrichtungen gestellt werden, die in ihrer Satzung die
Förderung von Naturschutzzielen verfolgen. In Einzelfällen kommt auch die Förderung von
Einzelpersonen in Betracht.
Welche Verpflichtungen sind mit einer Förderung verbunden?
Da die Aufwertungsmaßnahmen der Knicks über Ersatzgelder finanziert werden, müssen die
geförderten Maßnahmen eine dauerhafte Bereicherung für Natur und Landschaft darstellen.
Hieraus ergeben sich folgende Anforderungen an den Landeigentümer / die
Landeigentümerin:

Duldung der Durchführung von Knick- Aufwertungsmaßnahmen einschließlich der
Entwicklungspflege sowie der befristeten Aufstellung eines Wildschutzzaunes als
Verbissschutz bei Gehölzpflanzungen und seinem Abbau nach 5-8 Jahren.

Neu angelegte Knicks sind dauerhaft zu erhalten. Sie unterliegen ebenso wie alle
anderen Knicks dem gesetzlichen Knickschutz.

Neu angelegte Saumstreifen sind je nach Entwicklungsziel (Sukzession, Mahd) zu
erhalten oder zu pflegen.

Bei der Neuanlage eines Knicks wird eine gesonderte naturschutzrechtliche
Genehmigung aufgrund der Bodenaufschüttungen erforderlich. Diese ist vor der
Durchführung der Maßnahme bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.
Kontaktadresse:
Kreis Nordfriesland
Untere Naturschutzbehörde
Stefanie Vogel
04841-67-643
[email protected]