StaW - wir gegen Hartz IV

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.. staatliche Selbstverwaltung
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. Gerd aus dem Hause Schweitzer
Staatsangehöriger n. Indigenat v. 31.12.1842
und RuStaG 1913 (§§ 3 u.4,durch Abstammung)
Wohnsitz nach BGB § 7
EMail: [email protected]
angebl. Staatsanwaltschaft Neuruppin
Postfach 111133
16812 Neuruppin
per (Computer-)Fax: 03391515499
www.wir-gegen-hartz-iv-sgb-ii.de
Blog gegen deutsche Inkompetenz und Ignoranz,
gegen politische Willkür, Lügenpolitik,
Menschenverachtung, Rechtbruch, Rechtraub
, d. 04.06.2015
zum Akz.:3102 Js 4386/13 V vom 22.05.2015/ vorgef. 28.05.2015- ungültig aus diversen Gründen und
Zurückweisung in vollem Umfange
Hier Ihr Entwurf vom 22.05.2015
Mein Aktenzeichen: StAw-N-0029-AGP-04-06-15-GS
in staatlicher Selbstverwaltung gem. UN Resolution A/Res/56/83 der natürlichen Personen nach BGB § 1.
Auf der Grundlage der “Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“, “Resolution 217 A (III) vom
10. Dez. 1948“ und mit dem Grundgesetz für die westdeutsche Bonner Republik in Deutschland
vom 23. Mai 1949, welches von den Alliierten für die westdeutsche Bonner Republik Deutschland
geschaffen wurde und worauf sich OMF- BRD Politiker noch immer beziehen, müssen folgende
Rechte und Gesetze eingehalten werden:
1.) “Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (Deklaration) Art. 1 bis 30
2.) Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte, Art. 1 bis 4,
insbesondere Abs. 2, Art. 5 bis 26.
3.) “Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
Art. 1, 3, 9, 18, 20, 25, 146 u. w..
Es gilt ausschließlich das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom 22. März. 1924. Die
Verweise auf das VwGO, die ZPO, das StGB und das GG u.a. beziehen sich immer auf die jeweils
zuletzt gültige und (verfassungs-)
grundgesetzmäßig zustande gekommene Fassung!
Diese Entwürfe entsprechen nicht den Formvorschriften/dem Schriftformerfordernissen und sind somit ungültig
und nichtig.
Alle hier benannten Entwürfe von was oder wem auch immer, gelten hiermit wegen des vollumfänglichen
Mangels des Schriftformerfordernisses, ungültiger/nicht vorhandener Unterschriften, nicht vorhandener natürlicher
Personen, fehlende Angaben zu Personen: Vor und Zunamen, fehlende Angaben Geschäftsführung etc....
als Zurückgewiesen und als nie zugegangen behandelt.
ich bin Handlungs- und Zahlungsunfähig!
Hier aus ergibt sich das verbot der Bestrafung!
Ich verweise auf meine diversen, nicht bearbeiteten, nicht beantworteten offenen Schriftsätze, wie auch auf die
offenen Forderungen.
Ihre angebl. Forderungen entbehren jedweder Rechtgültigkeit, Rechtgrundlage.
Dies heißt „Ich könnte gar nichts zahlen“ ohne durch Ihre Nötigung, zu Straftaten genötigt zu werden und
weise Ihre angebl. Forderung/en vollumfänglich zurück!
Da weder der/die ungültige und nichtige angebl. Strafbefehl vom 03.09.2013 noch Ihre sog. Rechnung »keinerlei
gültige Unterschrift« tragen, werte ich das Schreiben nur als
Firma StaW.- Neuruppin Seite 1 von 10
vom 04.06.2015 angebl. Az.: 3102 Js 4386/13 V
Mein Aktenzeichen: StAw-N-0029-AGP-04-06-15-GS
Entwurf und ein unverbindliches Vertragsangebot, an dem ich als natürliche Person jedoch nicht interessiert bin
und das ich ablehne. Der ungültige und nichtige angebl. Strafbefehl vom 03.09.2013 sei auch nicht – wie
angegeben – eine Ausfertigung. Denn darunter verstehe man in Deutschland »eine beglaubigte Abschrift der
Urschrift einer Urkunde«, die »zwingend mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen (§ 49 Abs. 1
Beurkundungsgesetz)« sei.
Laut Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes solle der Ausfertigungsvermerk »den Tag und den Ort der Erteilung
angeben, die Person bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit
der Urschrift bestätigen«. Außerdem müsse die Ausfertigung »unterschrieben und mit dem Siegel der erteilenden
Stelle versehen sein«. Kriterien, die der Bescheid offenbar nicht erfüllte.
Schriftsatz vom 04.12.2013:
VwVfG § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(2) ….ist ein Verwaltungsakt nichtig,
2. der nach einer Rechtvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber
dieser Form nicht genügt.“
Der § 317 der Zivilprozessordnung (ZPO) lautet m.V.a.
§ 37 StPO Abs. 1:
(1)
Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
§ 317 ZPO (Zivilprozessordnung) Urteilszustellung und –Ausfertigung
(2) Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und
Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne
Tatbestand und Entscheidungsgründe;
Ein Stempel, der zudem noch händisch, von wem oder was auch immer, aufgebracht wurde, gilt nicht als
Unterschrift (links- Weidemann).Hätte also der selbsternannte angebl. „Richter“ Weidemann (Vorname unbek.)
diesen Stempel selbst, als „Unterschrift“ aufgebracht, hätte er dem angebl. „Gesetz“ auch genüge tun können, in
dem er statt Stempel, einen Stift zum „gesetzmäßigen unterzeichnen (Vor und Zuname) genutzt hätte, dies wurde
aber vorsätzlich um die Rechtbeugung zu begehen unterlassen. das was sich nun rechts befindet entspricht nicht
mal der Definition Schrift, ich kann hier aus nichts erlesen, das könnte alles heißen!
Auch ist dies durch die lange Zeit Ihrer Weigerung den Gesetzen genüge zu tun nicht mehr rechtgültig
nachzuholen!
m.V.a. Datum 03.09.2013 gegen 16.09.2013 der bis Dato nicht legitimierte angebl. „Richter“ Weidemann hat sich
also definitiv mehrfach bereits strafbar gemacht!
Als Beispiel, eine bis auf die Unterschriften den sog. Gesetzen entsprechende „Ausfertigung“ wie sie auszusehen
hat:
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vom 04.06.2015 angebl. Az.: 3102 Js 4386/13 V
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Die zwar immer noch
„ungültigen- sog. Paraphe“ aber
wenigstens mal vorhandenen
Unterschriften der „Richter“!
Der „Ausfertigungsvermerk“
angebl. „Urkundsbeamte“
Wobei Deutschland keine
Beamte hat und haben darf:
Schaef- Gesetze
Im § 315 (1) ZPO steht:
§ 315 Unterschrift der Richter
(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.
Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des
Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten
beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.
Auch ein Strafbefehl gehört dazu, ist eine Verurteilung, auch wenn sich hier widerrechtlich die StaW- Neuruppin
zum Ermittler, Richter und Henker erhebt!
Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB
(ranghöheres Recht!), 315 I ZPO, 275 II StPO, 12 RPflG, 117 I VwGO und 37 III VwVfG (ius cogens)!
Hierbei ist aber zu beachten, daß es der ZPO, StPO, VwGO, dem VwVfG u.v.a.m. der Angabe des zwingenden
räumlichen Geltungsbereiches ermangelt!
Gemäß der einschlägigen angebl. Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG sind solche Gesetze daher nicht
anwendbar und somit nichtig! Mangels Angabe des räumlichen Geltungsbereiches sind viele Gesetze überdies
auch wegen Verstoßes gegen das sich aus Art. 80 I 2 GG ergebende Bestimmtheitsgebot Null und Nichtig, darf
auch deswegen – nach rechtstaatlichen Grundsätzen – nicht danach verfahren werden!
Dazu das sog. angebl. “Bundesverfassungsgericht”, die angebl. höchste Rechtsprechung, steht über allen
Normen:
Es liegt nämlich bereits der Verstoß gegen das Gebot der Rechtsicherheit vor (BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964,
147) und gegen das Bestimmtheitsgebot (BVerwGE 1 C 74/61 vom 28. 11. 1963; § 37 VwVerfG).
Auszüge:
„Gerade diese Norm bewertet erst den unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Betroffenen, muss
also rechtstaatlich in jeder Hinsicht einwandfrei sein.
Dazu gehört in erster Linie die unbedingte Klarheit und Nachprüfbarkeit ihres rechtlichen
Geltungsbereiches“ (BVerfGE I C 74/61 vom 28. 11. 1963 / Bestimmtheitsgebot).
„Jedermann muss in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres
feststellen zu können, um sein Verhalten entsprechend darauf einzurichten.
Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes
gegen das Gebot der Rechtsicherheit ungültig.
Hierbei hat der angebl. Normgeber überdies zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel
nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann,
jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegend juristischem Inhalt hinreichend verstehen“
(BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147 / Gebot der Rechtsicherheit).
Firma StaW.- Neuruppin Seite 3 von 10
vom 04.06.2015 angebl. Az.: 3102 Js 4386/13 V
Mein Aktenzeichen: StAw-N-0029-AGP-04-06-15-GS
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (cf. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988
BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).
Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß bei Übermittlung
bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter
bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluß vom 5. April
2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus
technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die
durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl.
BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluß vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02
a.a.O.)
Der Satz „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und gilt ohne Unterschrift“ ist also eine Lüge!
Ohne Unterschrift tritt KEINE Rechtkraft oder Gültigkeit ein! Außerdem verstößt er, mangels Angabe einer
entsprechenden Rechtgrundlage, gegen das sich aus Art. 80 I 2 GG und § 37 I VwVfG ergebende
Bestimmtheitsgebot!
Die angebliche Rechtkraft seit dem 03.09.2013 kann es also nicht geben, hier wurde offensichtlich als Nachweis
für die Rechtmäßigkeit, die sowohl ungültige wie auch rechtwidrige
“Ausfertigung“ (siehe § 315 Abs. 1 ZPO u. § 317 ZPO i.V.m. § 37 StPO Abs. 1) eines
“Strafbefehl“ und/oder angebl. „Urteil“ angegeben der/das nach wie vor als Abgewiesen und nicht anerkannt gilt
und schon gar keine Rechtgültigkeit aufweist.
Auch hier ist die angebl. „Rechtswirksamkeit“ mehr als nur Fraglich und/oder gar ausgeschlossen.
Zu keiner Zeit wurden „Ausfertigungen“ beantragt.
Die Aufhebende Wirkung ist erwiesen!
Der Beamte muss dafür sorgen, dass § 34 Verwaltungsverfahrensgesetz eingehalten wird:
(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll anzubringen. Er muss
enthalten:
1. die Bestätigung, das die Unterschrift echt ist,…
Wird dem ausführenden vorgegebenen „Beamten“ oder auch uns, diese Bestätigung verweigert, dann muss Ich
davon ausgehen, dass die Sache, bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände
offensichtlich an einem schwerwiegenden Fehler leidet. Sonst würde ein rechtkräftiger Verwaltungsakt vorgelegt,
der auch von der Form her rechtwirksam wäre.
Daher verlange Ich für evtl. Schadensersatz von dem ausführenden vorgegebenen „Beamten“ die
Haftpflichtversicherung mit der Höhe der Deckungssumme.
Daher fordere ich, nunmehr wiederholt von, allen Beteiligten, mir folgende Ermächtigung/Erlaubnis/Befähigung
vorzulegen,
Artikel V - Befähigung der Richter, Staatsanwälte,
Wahlgesetz! Die „Regierung“ Schröder konnte keine gültigen Gesetze erlassen und/oder ändern
Verweisen muss und demnach gelten noch heute tatsächlich die Besatzungsrechte, z.B. das Gesetz Nr. 2
(Deutsche Gerichte), zumindest soweit es die USA betrifft die mein Land bis DATO unter Feindbesatzungsrecht
stellt.
(http://reichsamt.info/justizamt/vorlagen/SHAEF_Militaergesetze.pdf)
Artikel V - Befähigung der Richter, Staatsanwälte, Notare und Rechtsanwälte
8. Niemand ist befähigt als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt zu amtieren bis er den folgenden
Eid leistet:
Eid
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen, daß ich die Gesetze jederzeit zu niemandes Vorteil und zu niemandes
Nachteil, mit Gerechtigkeit und Billigkeit gegenüber jedermann, ohne Rücksicht auf Religion, Rasse, Abstammung
oder politische Ueberzeugung, anwenden und handhaben werde; daß ich die deutschen Gesetze und alle
Rechtsvorschriften der Militärregierung sowohl ihrem Wortlaute als auch ihrem Sinne befolgen werde; und daß ich
stets mein Bestes tun werde, um die Gleichheit aller vor dem Gesetze zu wahren. So wahr mir Gott helfe!“
Wer diesen Eid schwört, ist nicht mehr an früher von ihm geleistete Diensteide gebunden.
Firma StaW.- Neuruppin Seite 4 von 10
vom 04.06.2015 angebl. Az.: 3102 Js 4386/13 V
Mein Aktenzeichen: StAw-N-0029-AGP-04-06-15-GS
9. Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt amtieren, falls er nicht seine Zulassung von
der Militärregierung erhalten hat.
Diese Zulassung fordere ich von Ihnen!
Zum verständnis:
Wahlgesetz!
Die „Regierung“ Schröder u.a. konnte/n keine gültigen Gesetze erlassen und/oder ändern
Mit dem Aktenzeichen 2 BvE 9/11 hat das Bundesverfassungsgericht am 25. Juli 2012 ein folgenschweres Urteil
gesprochen, das alle je getroffenen Urteile eines höchsten Gerichts in den Schatten stellt.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die (Verfassungs-) Grundgesetzwidrigkeit des
Bundeswahlgesetzes. Dabei handelt es sich nicht nur um die Änderungen vom 24.9.1998 und vom 20.12.2011,
sondern bei genauerer Betrachtung um das Bundeswahlgesetz in Gänze seit seiner Inkrafttretung am 7. Mai
1956. Für einen Leihen mag es sich zunächst belanglos anhören und man könnte den Gedanken hegen, daß
man dann einfach ein neues Bundeswahlrecht beschließt und alles sei in Ordnung.
Dieser Gedanke (hochverräterische Akt) wird auch von der angebl. Bundesregierung so nach außen
transportiert.
Doch für den Juristen, wo bei ich nicht von mir behaupte einer zu sein und dies auch in jedweder Form von mir
weise, sieht dieses Urteil ganz entscheidend anders aus, zumal das Bundesverfassungsgericht am 4. Juli 2012
eine erste Entscheidung (2 BvC 1/11 2 BvC 2/11) traf, also 21 Tage vor der so bedeutenden zweiten
Entscheidung zum Bundeswahlgesetz, die ebenso die (Verfassungs-) Grundgesetzwidrigkeit feststellte.
Dabei hat der Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Vors. Voßkuhle, L.S.) entschieden, daß die
Ausgestaltung der Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen durch § 12 Abs.2 S.1 BWG (Bundeswahlgesetz,
L.S.) mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs.1 S.1 GG unvereinbar und nichtig ist.
Das Ausmaß dieser Entscheidungen wird deutlich, wenn man folgende Rechtssätze des
Bundesverfassungsgerichts liest:
a) „Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur Folge, daß sie für nichtig zu
erklären ist.“…. (BVerfGE 55, 100)
b) „Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß ein nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes Gesetz
wegen Widerspruchs mit dem Grundgesetz nichtig ist, so ist dieses Gesetz von Anfang an rechtsunwirksam.“
BVerfG – 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951
c) „Wenn das Bundesverfassungsgericht die (Verfassungs-) Grundgesetzwidrigkeit einer Norm feststellt, so hat
das ebenso wie eine Nichtigerklärung die Wirkung, daß Gerichte und Verwaltung die Norm, soweit sich das aus
der Entscheidung ergibt, nicht mehr anwenden dürfen (vgl. BVerfGE 37, 217 [261]). Für den Gesetzgeber
begründet eine solche Entscheidung die Pflicht zur Herstellung einer der/dem (Verfassung) Grundgesetz
entsprechenden Gesetzeslage.“
(Ersten Senats vom 8. Oktober 1980– 1 BvL 122/78, 61/79 und 21/77)
Das „Grundgesetz“ ist und war nie eine „Verfassung“, einzig gültige in diesem Falle ist die Verfassung von 1849.
Dabei gilt, daß jede dynamische Rechtfolgenverweisung auf ein nichtiges Gesetz zwangsläufig ins Leere geht,
da die in Bezug genommene Vorschrift keine Rechtfolgen (folgen des Rechtes) mehr auslösen kann.
i.V.m. §§ 7 , 6 VStGB, und StgB.
Das bedeutet im Klartext:
Ungültiges Wahlgesetz
ungültige Wahl
ungültige Gewählte
ungültiger Gesetzgeber
heißt ungültige Wahl,
heißt ungültige Gewählte,
heißt ungültiger Gesetzgeber und
kann nur ungültige Gesetze beschließen
In logischer Konsequenz ist daraus zu schließen – das Bundesverfassungsgericht hat hierzu stillschweigend
keine Einschränkung gemacht -, daß unter der Geltung des (verfassungs-) grundgesetzwidrigen
Bundeswahlgesetzes ein (verfassungs-) grundgesetzwidrig besetztes Parlament, und als Fortsetzung auch
eine (verfassungs-) grundgesetzwidrig besetzte Bundesregierung samt ihrer Ministerien im Amt war und
noch ist.
Ein (verfassungs-) grundgesetzwidrig besetztes Parlament ist kein legitimierter Gesetzgeber und kann
nach rechtstaatlichen Grundsätzen keine Gesetze erlassen und/oder ändern, die (verfassungs-)
grundgesetzmäßig in Ordnung sind.
Auch kein neues Bundeswahlgesetz!!!
Firma StaW.- Neuruppin Seite 5 von 10
vom 04.06.2015 angebl. Az.: 3102 Js 4386/13 V
Mein Aktenzeichen: StAw-N-0029-AGP-04-06-15-GS
Und da nach den Rechtsätzen des Bundesverfassungsgerichtes die „Nichtigkeit“ des Bundeswahlgesetzes mit
dem Datum 7. Mai 1956 festzustellen ist, hatte die „Bundesrepublik“spätestens seit diesem Tag zu keiner Zeit
eine legitimierte Regierung. Die Rechtfolgen sind, daß sämtliche Gesetze, Beschlüsse, Verträge,
Verordnungen, Gesetze und Gesetzesänderungen, Zahlungen, Forderungen etc. die in der Zeit zwischen 7.
Mai 1956 bis zum heutigen Tag ungültig und nichtig sind.
Der Bundestag von heute ist nicht legitim. Der „Zwei plus Vier Vertrag, die Deutsche Einheit, der Beitritt zur EU,
sämtliche Steuergesetze, der ESM, alle Steuerbescheide, wie auch alle Gesetzesänderungen so auch SGB 1-12
sind durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht am 25. Juli 2012 AZ.:2 BvE 9/11 deklaratorisch
aufgehoben.
da ich ansonsten weitere rechtliche Schritte, Strafanträge gegen alle direkt und indirekt beteiligten Personen nach
dem StgB i.V.m. VStGB, insbesondere §§ 6,7 VStGB einreichen muss!
Insbesondere aber:
Werden Sie u.a. daher beschuldigt,
unmittelbar dazu angesetzt zu haben, einen Menschen rechtwidrig mit Gewalt oder
durch Drohung mit einem mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung
oder Unterlassung zu nötigen und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines
anderen Nachteil zuzufügen, um sich oder einen Dritten zu unrecht zu bereichern,
strafbar als
versuchte Erpressung
gemäß §§ 253 Abs. 1 bis 3, 22, 23 StGB.
Strafantrag und Antrag auf Strafverfolgung gilt daher als gestellt (in allen hier genannten Straftaten/Vorwürfen)!
Mit Verweis auf meinen Schriftsatz/Schriftsätze vom:
09.03.2015 angebl. Az.: 23 Cs 3102 Js 4386/13 u.a.
21.05.2015 mein Zeichen: StAw-N-0028-AGP-21-05-15-GS,
daher ergeht noch gesondert eine Rechnung zu Ihren Lasten, auf den Schriftsatz 21.05.2015 mein Zeichen:
StAw-N-0028-AGP-21-05-15-GS, wird besonders verwiesen, dessen Inhalt auch hier gilt.
Die angegriffenen angebl. behördlichen und angebl. gerichtlichen sog. Entscheidungen haben damit Bedeutung
und Tragweite des Grundrechts aus Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 1 I GG und Art. 19 IV GG verkannt.
(vgl. BVerfG, Urteil vom 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04, 2 BvR 2402/04, BVerfGE 116, 69, 85)
Insbesondere aber das Recht auf ein faires Verfahren, welches es bis Dato nicht gab!
Zitat
Richter Heindl spricht in seiner Eidesstattlichen Erklärung von “Organisierter Kriminalität in der
Bayrischen Staatsanwaltschaft “.Organisierte Kriminalität deshalb, weil nach Paragraph 258 a StGB, die
Staatsanwaltschaft Straftaten nicht verfolgt, die es gibt. Dafür verfolgt die Staatsanwaltschaft aber
angebliche Straftaten, die es nicht gibt und die vom Ankläger nur vorgetäuscht sind (§ 344 und 345
StGB). Das alles um Personen zu schützen, von denen sich mancher Richter Vorteile verspricht.
Zitat Ende !
Und nicht nur da, sondern auch in der angebl. Staatsanwaltschaft Neuruppin wie auch an den ansässigen angebl.
Gerichten so auch angebl. Gericht Perleberg!
Art. 6 EMRK: Recht auf ein faires Verfahren
Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen
Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage
von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem
fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil
muss öffentlich verkündet werden. (…)
Weiter fordere ich wiederholt die Namen (Vor u. Zunamen), Dienstnummern, Ladungsfähige Anschriften der
durchführenden und anwesenden vorgegebenen „Polizeibeamten“ zwecks Strafanzeigen wegen:
Der Anwendung ungültiger Gesetze da NS- Gesetze gem. Art. 139 GG (StGB, OWig, ZPO, STPO, etc....).
§ 136a StPO Verbotene Vernehmungsmethoden.
Nötigung.
Freiheitsberaubung „durch widerrechtliche Inhaftierung seit 03.04.2012“.
Widerrechtliche Durchsuchung „am 03.04.2012“.
Körperverletzung.
Bedrohung.
Firma StaW.- Neuruppin Seite 6 von 10
vom 04.06.2015 angebl. Az.: 3102 Js 4386/13 V
Mein Aktenzeichen: StAw-N-0029-AGP-04-06-15-GS
§ 339 Rechtbeugung
Verleumdung und üble Nachrede.
Verstoß gemäß § 13 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist die gleichzeitige Androhung mehrerer
Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln
vorbehält, unzulässig!
Vermutlich der Zeugenbeeinflussung und anderen nach dem StgB i.V.m. VStGB insbes. §3 6 u. 7.
Ich fordere sie auf die Ermittlungen gegen die betreffenden Amtsträger/Richter/etc... aufzunehmen wie bereits
mehrfach durch Strafantrag und Antrag auf Strafverfolgung zu entnehmen.
Als gefordert gilt gleichfalls:
Gerichtsverwertbare Erklärung an Eides statt
,
für Herrn
Schweitzer, Gerd –
Sie unterliegen mit Ihrem Verhalten, bewiesenermaßen der Kontrollratsdirektive Nr. 24.
Die beteiligten Richter bzw. Amtspersonen, so auch sie Person Keye- Justitzbesch., haben daher
nachzuweisen:
1
. Daß Sie, Deutscher / Deutsche sind (vgl.§7 BBG) und einen vollständigen Namen nachweisen können
2
. Daß Sie, auf der Grundlage des GVG i.d.F.v.1924, §§ 2-6 ernannt worden sind, sowie die Befugnis
der Ernennenden vorlegen können
3
. Daß es sich bei Ihrem Amtsgericht/Staatanwaltschaft, um ein Staatsorgan nach § 15 GVG und Art. 126 der
Verfassung (Verwaltungsgerichte Art. 138) handelt
4. Die Vereidigung nach Militärregierungsgesetz (MRG) Nr.2, Punkt V 8. auf das deutsche Recht und
das alliierte Besatzungsrecht. Eine Legitimation Ihrer Person aus der VERFÜGUNG vom 21. Mai
1996, mit der Aktennummer 5 u D – 885 – 95 / 103160 Moskau
5
. Die besatzungsrechtliche Genehmigung nach MRG Nr.2, Nr. V 9. um als Richter, Notar oder
Rechtsanwalt und Justizbeamten oder Amtsperson tätig zu sein. In der hiesigen russischen
Besatzungszone ist dies in SMAD-Befehl Nr. 16 geregelt
6
. Die Genehmigung der zuständigen Besatzungsbehörde in Ausführung der Anordnung der alliierten
Kommandantur in Berlin über die Zuständigkeit der deutschen Gerichte vom 28. März 1947
(VOBl.der Stadt Berlin S.116), da auf Grund der Staatsangehörigkeit Deutsches Reich, im
Interregnum unter Selbstverwaltung stehend, in diesem Verfahren Besatzungsrecht berührt wird
7
. Den Nachweis daß Gesetz 51, 52, 53 und 61 der SHAEF-Gesetze aufgehoben wurde
8
. Die notariell beglaubigte Urkunde Ihres Landes, auf das Sie sich gemäß Gesetz berufen müssen
Firma StaW.- Neuruppin Seite 7 von 10
vom 04.06.2015 angebl. Az.: 3102 Js 4386/13 V
Mein Aktenzeichen: StAw-N-0029-AGP-04-06-15-GS
Gerichtsverwertbare Erklärung an Eides statt
Nach VwGO §99; ZPO §§138.13; gemäß GVG §§16,21; GG Artikel 101; StGB §11
In Erfüllung meiner Vorlagepflicht gegenüber den Prozessparteien in der Rechtsache
AZ : .................................................................... erkläre ich
Herr/ Frau ..........................................................
wohnhaft: Straße/Nr. ..........................................
PLZ/Ort ..............................................................
Geb. Datum: ......................................................
Geb. Ort: ...........................................................
Tätig am: ........................................................... – Gericht in ................................................................................
Gerichtsverwertbar an Eides statt, Herrn Schweitzer, Gerd sowie dem Reichsjustizamt, in Kenntnis und im
Bewußtsein der Strafbarkeit einer vorsätzlichen falschen oder fahrlässig falschen eidesstattlichen Versicherung,
daß ich Amtsträger nach deutschem Recht, Richter mit einer wirksamen Ernennung bin.
Mir sind die SMAD-Befehle und die SHAEF-Gesetze bekannt; und mir muß, im Zusammenhang mit der
Zulassung nach deutschem Recht bekannt sein, daß ich als Doppeljurist agiere.
Ich versichere auch die Mängellosigkeit und Gültigkeit des Geschäftverteilungsplanes des angehörigen Gerichts
nach VwVfG §§ 33, 34, 43, 44 und 48 und versichere an Eides statt, daß ich der / die gesetzlich amtierende
Richter/in in dem Verfahren bin.
Mir ist bekannt, daß das deutsche Recht für mich und alle Prozeßbeteiligten gilt. Ich erkläre, daß ich in diesem
Verfahren unparteiisch agiere. Ich bin weder einem Standesrecht noch Auftraggebern / Arbeitgebern verpflichtet.
Es gilt ausschließlich das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom 22. März. 1924. Die Verweise auf das
VwGO, die ZPO, das StGB und das GG beziehen sich auf die jeweils zuletzt gültige und (verfassungs-)
grundgesetzmäßig zustande gekommene Fassung. Ich bin bei einem Staatsgericht tätig.
--------------------------------------------- ----------------------------------------Ort, Datum Unterschrift
.........................................................
Dienstsiegel: beglaubigte Unterschrift mit Vor- und Zuname
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vom 04.06.2015 angebl. Az.: 3102 Js 4386/13 V
Mein Aktenzeichen: StAw-N-0029-AGP-04-06-15-GS
Von vorgegebenen Staatswegen: Vorsätzlicher Bruch der Völker- und Menschenrechte und schwerste
Verbrechen gegen die Menschlichkeit §§ 6,7 VStGB in Tatbeteiligung der angebl.
RichterInnen/Staatsanwälten/Amtsträger u.a.
Notorisch, vorsätzlich, bar jeder Menschlichkeit bricht die BRD- GmbH (OMF-BRD) von vorgegebenen
Staatswegen also Völker- und Menschenrechte. Dabei hat sich auch Deutschland internationalem Recht
verpflichtet:
Die Staaten sind verpflichtet, Individuen vor Folter und unmenschlicher Behandlung zu schützen, im
Falle einer hinreichend konkreten Gefahr der Verletzung des Folterverbotes muss der jeweilige Staat
aufgrund seiner Gewährleistungspflicht aus der EMRK entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung
von Folter ergreifen.
In dem Sinne, auch psychologische Folter ist verbotenes Mittel, welches durch illigitime
Regierungen/Politiker/Amtsträger in „Deutschland“ sehr wohl wissentlich, vorsätzlich in eiskalter
Planung zur Anwendung kommt, anhand meines eigenen Falles/meiner eigenen Fälle ist jeder
Beweis erbracht.
Ich persönlich sehe mich dieser bereits seit mehreren Jahren ausgesetzt!
Es gilt persönliche Haftung:
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung (auch bei vorgegebenen)
In diesem Zusammenhang verweise ich auf das nachstehende Gerichtsurteil:
BverfGE vom 31.07.1973 Akz. 2 BvF 1/73
m.V.a.: § 63 BBG Nachweise gelten als gefordert!
Auch kommen jedwede weitere Willkür, Verleumdungen und üble Nachrede und weitere Straftaten Ihrer
seit´s, sofort zur Anzeige!
m.V.a.
(m.V.a. Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges 1.2 vom 18. Oktober 1907 (RGBl.
1910 S. 107) Haager Landkriegsordnung
§ 46: Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.
§ 47: Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.
Zur Info:
da ich die rechtliche Situation nach den UCC- Eintragungen kenne, ist mir klar, dass ich nicht mit meiner
Person unterschreibe, sondern als freier, souveräner Mensch
without Prejudice UCC 1-308
Gerd aus dem Hause Schweitzer
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und übermittelt und ist auch ohne Unterschrift gültig !
(siehe die angebl. gesetzlichen Vorschriften: §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG)
vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87;
BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003;
BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544 u.a.
Diese Urteile heben alle anderslautenden §§, Vorschriften, Erleichterungen, Regellungen auf, da „BverfG“ die angebl.
höchste und alles und jeden bindende Rechtsprechung in diesem Land!
Belehrung
Belehrung
Firma StaW.- Neuruppin Seite 9 von 10
vom 04.06.2015 angebl. Az.: 3102 Js 4386/13 V
Mein Aktenzeichen: StAw-N-0029-AGP-04-06-15-GS
Jeder „Beamte/in/Amtsträger“ muss sich vor jeder juristischen Handlung davon überzeugen, dass das was er/sie
gerade tut, auch rechtens ist, d.h. er/sie muss nach Vorschrift Ihres Beamtenrechtes ihre/seine dienstliche
Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Eine Remonstrationspflicht ist eine Einwendung, die ein
Beamter gegen eine Weisung zu erheben hat, wenn gegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung Bedenken
bestehen. (siehe §38 Ihres Beamtenrahmengesetzes(BRRG)).
Ansonsten besteht z.B. begründeter Tatverdacht der:
1. Rechtbeugung (§339StGB)
2. Umdeutung von Unrecht zu Recht (§138 ZPO)
3. Nötigung im Amt (§240 StGB)
4. Täuschung im rechtverkehr (§123,124,125,126 u.136 sowie 138 StGB)
5. Betrug im rechtverkehr (§267 StGB)
6. Bedrohung und Anmaßung (§132 und 241 StGB)
7. u.v.a.m
jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst, der auch nur einen Fall von juristischer Willkür oder Rechtbeugung zur
Kenntnis nimmt und nicht zur Bewahrung der grundgesetzmäßigen Ordnung alles Notwendige unternimmt, ist
auch bei bloßem Wegsehen oder billigender Duldung, Mittäter nach §25 StGB.
Nach §138 StGB ist der öffentlich Bedienstete, aber auch jeder andere Bürger u.a. in Fällen des Hochverrates,
Völkermord, Verbrechen gegen die persönliche Freiheit, schweren Raubes und Erpressung, bei Nichtanzeigen
mit Strafe bedroht. Hochverrat ist bekanntlich schon jede Rechtbeugung und Strafvereitelung gem. Ihrem §25
StGB.
Firma StaW.- Neuruppin Seite 10 von 10
vom 04.06.2015 angebl. Az.: 3102 Js 4386/13 V
Mein Aktenzeichen: StAw-N-0029-AGP-04-06-15-GS