Antrag des Landesverbandes Westfalen auf

Anträge an die Delegiertenversammlung 2015
Satzung
Antrag1: Antrag des Landesverbandes Westfalen auf Änderung der Satzung
Die Delegierten mögen beschließen, die Delegiertenversammlung wieder in eine jährlich stattfindende
Hauptversammlung/Generalversammlung zu setzen.
Abgelehnt: Ja: 11 , Nein 55 , Enthaltung: 1
Antrag 2: Antrag des LV Sachsen auf Änderung der Satzung § 20 Delegiertenversammlung
1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. In der Generalversammlung hat jedes volljährige Mitglied Sitz und Stimme. Jedes Mitglied, das nicht
persönlich anwesend ist, gilt durch den Vorsitzenden seiner Gruppe oder dessen Beauftragten als
vertreten. Nicht erschienene Gruppen gelten durch den Vertreter des Landesverbandes als vertreten.
3. Die Generalversammlung findet ab 2016 jährlich im Zeitraum Mai/ Juni statt.
4. Der Termin der Generalversammlung muss vom Präsidenten des DTK durch Veröffentlichung im
Mitteilungsblatt des Vereins im Monat Dezember des Vorjahres bekanntgegeben werden.
5. Weitere – außerordentliche - Generalversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens
25 % der Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen. Der Antrag muss den Zweck der
Generalversammlung eindeutig erkennen lassen. Außerdem müssen die Gründe angegeben werden,
warum die Beschlussfassung der Generalversammlung zu den vorher angegebenen
Tagesordnungspunkten verlangt wird.
6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
7. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen,
soweit diese Satzung keine andere Stimmenmehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt.
8. Satzungsänderungen können nur mit einer Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Dieses Mehrheitsverhältnis gilt nicht für die Änderung des Vereinszwecks; hier gilt Einstimmigkeit
gemäß § 33 BGB.
9. Die Art der Abstimmungen in der Generalversammlung bestimmen die anwesenden Mitglieder,
soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Wahlen muss geheim abgestimmt werden, wenn
mehrere Wahlvorschläge für ein Amt vorliegen oder geheime Abstimmung beantragt wird.
10. Zur Generalversammlung sind Gäste zugelassen.
11. Über die Generalversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom
Versammlungsleiter, in der Regel der Präsident, und dem Protokollführer, in der Regel der
Geschäftsführer, zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss insbesondere die Beschlüsse sowie das
Ergebnis von Wahlen und Abstimmungen enthalten. Die Niederschrift wird im Mitteilungsblatt des
Vereins veröffentlicht.
12. Alle Anträge für die Generalversammlung sind spätestens bis zum 15. November des Vorjahres
beim Präsidenten oder bei der Geschäftsstelle des DTK schriftlich einzureichen.
13. Anträge an die Generalversammlung können von Einzelmitgliedern und Gruppen nur über den
zuständigen Landesverband gestellt werden. Der Vorstand des Landesverbandes hat diese zu beraten.
Befürwortet der Vorstand des Landesverbandes einen Antrag, wird er an den Präsidenten oder an die
Geschäftsstelle des DTK weitergeleitet. Befürwortet der Vorstand des Landesverbandes einen Antrag
nicht, hat der Antragsteller das Recht, den Antrag erneut über die
Delegiertenversammlung/Jahreshauptversammlung des Landesverbandes zu stellen. Bei Zustimmung
durch diese Versammlung muss der Antrag sofort als Dringlichkeitsantrag an die Geschäftsstelle des
DTK weitergeleitet werden.
14. Anträge an die Generalversammlung können auch vom Präsidenten direkt sowie von dem
Geschäftsführenden Vorstand und dem Erweiterten Vorstand mehrheitlich gestellt werden.
15. Anträge die in der Generalversammlung abgelehnt wurden, dürfen inhaltsgleich erst wieder in der
übernächsten neu gestellt werden.
16. Es wird eine Antragskommission (Geschäftsführer u. 2 Mitglieder des Vorstandes) gebildet, die alle
Anträge sichten und auf Zulassung prüfen. Dabei werden inhaltsgleiche Anträge zusammengefasst. Die
Ergebnisse dieser Prüfung werden allen Mitgliedern des EV mindestens einen Monat vor der EVSitzung zwecks Zustimmung zu geleitet. Eine Abstimmung darüber erfolgt nach Erörterung/Diskussion
in der EV-Sitzung.
1
17. Die Generalversammlung ist vom Präsidenten des DTK unter Angabe der Tagesordnung sowie Zeit
und Ort der Versammlung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Monats März des laufenden
Jahres oder durch Rundschreiben im März einzuberufen. Gleichzeitig ist der Text, der an die
Generalversammlung gestellten Anträge und die Ergebnisse der Antragskommission zu veröffentlichen.
Den 1. Vorsitzenden der Landesverbände, den Gruppen-/ Sektionsvorsitzenden werden diese Anträge
in Textform zur Kenntnis gebracht.
18. Auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes können noch während der Generalversammlung
Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Generalversammlung.
19. Der Generalversammlung obliegt:
19.1 Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
19.2 Wahl und Abberufung der Obleute
19.3 Wahl und Abberufung der Kassenprüfer
19.4 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Ehrengerichts und des Disziplinarausschusses
sowie deren Vertreter
19.5 Festlegung und Änderung der Satzung
19.6 Festlegung des Standards (Teckel)
19.7 Festlegung und Änderung der Zucht- und Eintragungsbestimmungen
19.8 Festlegung und Änderung der Prüfungsordnungen
19.9 Festlegung und Änderung der Richterordnungen
19.10 Festlegung und Änderung der Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit
19.11 Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes
19.12 Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer über die Prüfung der Rechnungslegung
19.13 Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes
19.14 Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr
19.15 Beratung von Fragen, die dem Vereinszweck dienen
19.16 Festsetzung des Ortes der nächsten Delegiertenversammlung
20. Dringlichkeitsanträge
Für den Fall, dass durch Änderung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland kurzfristig
Änderungen in den unter 19.7 und 19.8 genannten Regelungen des DTK erforderlich werden, wird
abweichend von § 20, Nr. 19 der Erweiterte Vorstand des DTK ermächtigt, rechtskonforme Regelungen
im Umlaufverfahren mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder des Erweiterten Vorstandes zu beschließen und
durch Veröffentlichung im Dachshund in Kraft zu setzen. Auf diese Weise getroffene Regelungen sind
der nächsten Generalversammlung zur ordentlichen Beschlussfassung vorzulegen.
Abgelehnt: Ja: 3 , Nein 63 , Enthaltung:1
Antrag 3: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 10 Ehrenpräsident
Im Wortlaut ist Delegiertenversammlung durch Generalversammlung zu ersetzen.
Abgelehnt: Ja: 3 , Nein 63 , Enthaltung:1
Antrag 4: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 11 Mitgliedsbeiträge und Gebühren,
Punkt 1.
Im Wortlaut ist Delegiertenversammlung durch Generalversammlung zu ersetzen.
Abgelehnt: Ja: 3 , Nein 63 , Enthaltung:1
Antrag 5: Antrag des LV Sachsen auf Änderung § 12 Bindungswirkung, Punkt 1.
Im Wortlaut ist Delegiertenversammlung durch Generalversammlung zu ersetzen.
Abgelehnt: Ja: 3 , Nein 63 , Enthaltung:1
Antrag 6: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 13 Organe des DTK, Punkt 4.
Im Wortlaut ist Delegiertenversammlung durch Generalversammlung zu ersetzen.
Abgelehnt: Ja: 3 , Nein 63 , Enthaltung:1
2
Antrag 7: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 14 Präsident, Punkte 2, 3 und 4.
Im Wortlaut ist jeweils Delegiertenversammlung durch Generalversammlung zu ersetzen.
Abgelehnt: Ja: 3 , Nein 63 , Enthaltung:1
Antrag 8: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 15 Geschäftsführender Vorstand,
Punkte 2, 3.6 und 3.7
Im Wortlaut ist jeweils Delegiertenversammlung durch Generalversammlung zu ersetzen.
Abgelehnt: Ja: 3 , Nein 63 , Enthaltung:1
Antrag 9: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 16 Erweiterter Vorstand, Punkte 8.2, 8.3
Im Wortlaut ist jeweils Delegiertenversammlung durch Generalversammlung zu ersetzen.
Abgelehnt: Ja: 3 , Nein 63 , Enthaltung:1
Antrag 10: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 16 Erweiterter Vorstand, Punkt 8.15
Der Punkt 8.15 ist zu streichen.
Abgelehnt: Ja: 3 , Nein 63 , Enthaltung:1
Antrag 11: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 16 Erweiterter Vorstand, Punkte 8.16 –
8.18
Diese Punkte sind neu zu nummerieren zu 8.15.-8.17.
Abgelehnt: Ja: 3 , Nein 63 , Enthaltung:1
Antrag 12: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 18 Kassenprüfung, Punkte 3 und 4
Im Wortlaut ist jeweils Delegiertenversammlung durch Generalversammlung zu ersetzen.
Abgelehnt: Ja: 3 , Nein 63 , Enthaltung:1
Antrag 13: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 19 Delegierte
Der § 19 ist zu streichen.
Abgelehnt: Ja: 3 , Nein 63 , Enthaltung:1
Antrag 14 des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 20 Delegiertenversammlung, Punkt 20
Hier ist eine Neunummerierung entsprechend der höheren Gliederungsebene vorzunehmen (also 20.1ff
anstatt 18.1ff.).
Abgelehnt: Ja: 3 , Nein 63 , Enthaltung:1
Antrag 15: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 21 Amtszeiten und Wahlen, Punkte
1, 2, 3 und 6
Im Wortlaut ist jeweils Delegiertenversammlung durch Generalversammlung zu ersetzen.
Abgelehnt: Ja: 3 , Nein 63 , Enthaltung:1
Antrag 16: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 21 Amtszeiten und Wahlen, Punkt 5
Der § 21 Punkt 5 ist zu streichen, da obsolet.
Abgelehnt: Ja: 3 , Nein 63 , Enthaltung:1
3
Antrag 17: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 21 Amtszeiten und Wahlen, Punkt 12
Streichung des Passus: „… der Delegierten und …“
Abgelehnt: Ja: 3 , Nein 63 , Enthaltung:1
Antrag 18: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 21 Amtszeiten und Wahlen, Punkte 6
– 13
Diese Punkte sind neu zu nummerieren zu 5-12.
Abgelehnt: Ja: 3 , Nein 63 , Enthaltung:1
Antrag 19: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 22 Geschäftsführung, Punkt 3
Im Wortlaut ist Delegiertenversammlung durch Generalversammlung zu ersetzen.
Abgelehnt: Ja: 3 , Nein 63 , Enthaltung:1
Antrag 20: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 22 Geschäftsführung, Punkt 4
Der Passus „… Delegiertenversammlung den Delegierten …“ ist durch „… Generalversammlung
den Mitgliedern …“ zu ersetzen.
Abgelehnt: Ja: 3 , Nein 63 , Enthaltung:1
Antrag 21: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 23 Ehrengerichtsbarkeit, Punkt 12
Streichung des Passus „… bzw. Delegiertenversammlung …“
Abgelehnt: Ja: 3 , Nein 63 , Enthaltung:1
Antrag 22: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 25 Auflösung, Punkte 1 - 3
Im Wortlaut ist jeweils Delegiertenversammlung durch Generalversammlung zu ersetzen.
Abgelehnt: Ja: 3 , Nein 63 , Enthaltung:1
Antrag 23: Antrag des LV Niedersachsen auf Satzungsänderung der §§ 13 Pkt. 4 i.V.m. 19 und 20
der Satzung DTK
Die Delegiertenversammlung (DV) möge beschließen, ab dem 01.01.2016 wieder die
Generalversammlung des DTK als oberstes Organ des Vereins einzuführen. Die Satzung ist
entsprechend in folgenden §§ zu ändern:
§ 13 Pkt. 4 die Generalversammlung
§19 entfällt
§ 20 Generalversammlung GV
1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Der Geschäftsführende Vorstand und die Obleute nehmen an der Generalversammlung
teil.
2. In der Generalversammlung des DTK stimmen die Gruppenvorsitzenden oder deren Beauftragte mit
der Stimmenzahl ihrer Gruppe ab. Einzelstimmenabgabe durch die erschienenen Mitglieder ist möglich.
(Anmerkung der Kommission: Es ist nicht geregelt, wer als Beauftragter (Vize-Vorsitzender,
Gruppenmitglieder, Externe) entsandt werden kann.)
3. Die Generalversammlung findet jährlich in der zweiten Maihälfte statt.
4. Der Termin der Generalversammlung muss vom Präsidenten des DTK durch Veröffentlichung im
Mitteilungsblatt des Vereins im Monat Dezember des Vorjahres bekanntgegeben werden.
5. Weitere Generalversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder
des Vereins dies schriftlich verlangen. Der Antrag muss den Zweck der Generalversammlung eindeutig
erkennen lassen. Außerdem müssen die Gründe angegeben werden, warum die Beschlussfassung der
Generalversammlung zu den vorher angegebenen Tagesordnungspunkten verlangt wird.
4
6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, unbeschadet der Regelung des § 20 Ziff. 2.
7. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen
der Mitglieder, soweit diese Satzung keine andere Stimmenmehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.
8. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder
beschlossen werden. Dieses Mehrheitsverhältnis gilt nicht für die Änderung des Vereinszwecks; hier gilt
Einstimmigkeit gemäß § 33 BGB.
(Anmerkung der Kommission: Laut § 33, Abs. 1 BGB muss die Zustimmung der nicht erschienenen
Mitglieder schriftlich erfolgen.)
9. Die Art der Abstimmungen in der Generalversammlung bestimmen die anwesenden Mitglieder,
soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Wahlen muss geheim abgestimmt werden, wenn
mehrere Wahlvorschläge für ein Amt vorliegen oder geheime Abstimmung beantragt wird.
10. Zur Generalversammlung sind Gäste zugelassen.
11. Über die Generalversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom
Versammlungsleiter, in der Regel dem Präsidenten, und dem Protokollführer, in der Regel dem
Geschäftsführer, zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss insbesondere die Beschlüsse sowie das
Ergebnis von Wahlen und Abstimmungen enthalten. Die Niederschrift wird im Mitteilungsblatt des
Vereins veröffentlicht.
12. Alle Anträge für die Generalversammlung sind spätestens bis zum 15. November des Vorjahres
beim Präsidenten oder bei der Geschäftsstelle des DTK schriftlich einzureichen.
13. Anträge an die Generalversammlung können von Einzelmitgliedern und Gruppen nur über den
zuständigen Landesverband gestellt werden. Der Vorstand des Landesverbandes hat diese zu beraten.
Befürwortet der Vorstand des Landesverbandes einen Antrag, wird er an den Präsidenten oder an die
Geschäftsstelle des DTK weitergeleitet.
Befürwortet der Vorstand des Landesverbandes einen Antrag nicht, hat der Antragsteller das Recht,
den Antrag erneut über die Generalversammlung / Jahreshauptversammlung des Landesverbandes zu
stellen. Bei Zustimmung durch diese Versammlung muss der Antrag sofort als Dringlichkeitsantrag an
die Geschäftsstelle des DTK weitergeleitet werden.
14. Anträge an die Generalversammlung können auch vom Präsidenten direkt sowie von dem
Geschäftsführenden Vorstand, dem Erweiterten Vorstand und den Landesverbänden mehrheitlich
gestellt werden.
15. Anträge, die in der Generalversammlung abgelehnt wurden, dürfen inhaltsgleich erst wieder in der
übernächsten Generalversammlung neu gestellt werden.
16. Es wird eine Antragskommission (Geschäftsführer u. 2 Mitglieder des Vorstandes) gebildet, die alle
Anträge sichten und auf Zulassung prüfen. Dabei werden inhaltsgleiche Anträge zusammengefasst. Die
Ergebnisse dieser Prüfung werden allen Mitgliedern des EV mindestens einen Monat vor der EVSitzung zwecks Zustimmung zugeleitet. Eine Abstimmung darüber erfolgt nach Erörterung/Diskussion in
der EV-Sitzung.
17. Die Generalversammlung ist vom Präsidenten des DTK unter Angabe der Tagesordnung sowie Zeit
und Ort der Versammlung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Monats März des laufenden
Jahres oder durch Rundschreiben im März einzuberufen. Gleichzeitig ist der Text, der an die
Generalversammlung gestellten Anträge, die bis zum Redaktionsschluss des Mitteilungsblattes
vorliegen, zu veröffentlichen. Der Geschäftsführende Vorstand kann beschließen, statt der
Veröffentlichung von umfangreichen Anträgen (neue Satzung, neue Zucht- und
Eintragungsbestimmungen, neuen Ordnungen des DTK)diese Anträge auf der Geschäftsstelle
auszulegen und auf der Internetseite des DTK im internen Bereich zu veröffentlichen. Den 1.
Vorsitzenden der Landesverbände, und den Gruppen-/Sektionsvorsitzenden werden diese Anträge auf
dem Postweg zur Kenntnis gebracht.
18. Auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes können noch während der Generalversammlung
Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Generalversammlung.
19. Der Generalversammlung obliegt:
a. Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,
b. Wahl und Abberufung der Obleute,
c. Wahl und Abberufung der Kassenprüfer,
d. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Ehrengerichts und des
Disziplinarausschusses sowie deren Vertreter,
e. Festlegung und Änderung der Satzung,
f. Festlegung des Standards (Teckel),
g. Festlegung und Änderung der Zucht- und Eintragungsbestimmungen,
h. Festlegung und Änderung der Prüfungsordnungen,
i. Festlegung und Änderung der Richterordnungen,
5
j. Festlegung und Änderung der Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit,
k. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes,
l. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer über die Prüfung der Rechnungslegung,
m. Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes,
n. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr,
o. Beratung von Fragen, die dem Vereinszweck dienen,
p. Festsetzung des Ortes der nächsten Generalversammlung.
Diese Aufgaben können keinem anderen Organ übertragen werden.
20. Dringlichkeitsänderungen
Für den Fall, dass durch Änderung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik 3 Deutschland kurzfristig
Änderungen in den unter 19.g und 19.f genannten Regelungen des DTK erforderlich werden, wird
abweichend von § 20, Nr. 18 der Erweiterte Vorstand des DTK ermächtigt, rechtskonforme Regelungen
im Umlaufverfahren mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder des Erweiterten Vorstandes zu beschließen und
durch Veröffentlichung im Dachshund in Kraft zu setzen. Auf diese Weise getroffene Regelungen sind
der nächsten Generalversammlung zur ordentlichen Beschlussfassung vorzulegen. Die übrigen §§ der
Satzung sind entsprechend anzupassen.
Abgelehnt: Ja: 1 , Nein 65 , Enthaltung:1
Antrag 24: Antrag des LV Niedersachsen auf Satzungsänderung (entfällt bei Annahme des
Antrags 23) §19 Nr. 2 der Satzung des DTK
Die DV möge beschließen, den §19 um eine Nr. 6 zu erweitern. In Nr. 6 sollte folgendes aufgenommen
werden:
Die Stimmen der Geborenen Delegierten werden auf den jeweiligen Landesverband angerechnet, dem
sie angehören.
Abgelehnt: Ja: 22 , Nein 44 , Enthaltung: 0, Ungültig: 1
Antrag 25 des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 20 Delegiertenversammlung Einfügung
neuer Punkt 21 und Neunummerierung derzeitiger Punkt 21 zu Punkt 22
Das Abstimmungsverhalten aller Delegierten (geborene und gekorene) für die unter 18.5 bis 18.10
definierten Themen ist öffentlich und wird im nächsten Dachshund veröffentlicht.
Abgelehnt: Ja: 4 , Nein 63 , Enthaltung: 0
Antrag 26: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 20 Delegiertenversammlung Punkt 2
Die Anzahl der gekorenen Delegierten muss mindestens drei Viertel aller Stimmberechtigten betragen.
Abgelehnt: Ja: 15 , Nein 52 , Enthaltung: 0
Antrag 27: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 19 Delegierte Punkt 1.6
Zu ändern ist: „Je angefangene 250 wahlberechtigte Mitglieder des jeweiligen Landesverbandes ...“
Abgelehnt: Ja: 11 , Nein 56 , Enthaltung: 0
Antrag 28: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 19 Delegierte Punkt 1.1.3
Der Passus:
„…Er tritt in ein auftragsähnliches Vertragsverhältnis zum Verein und ist diesem zur Erfüllung seiner
Obliegenheiten, insbesondere zur Teilnahme an der Delegiertenversammlung, verpflichtet.“
ist durch
„…Er erfüllt den Auftrag seines Landesverbandes im Sinne des Abstimmungsergebnisses des
Landesverbandes und ist zur Teilnahme an der Delegiertenversammlung verpflichtet.“
zu ersetzen.
Abgelehnt: Ja: 4 , Nein 63 , Enthaltung: 0
6
Antrag 29: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 20 Delegiertenversammlung Punkt
20 18.5 bis 18.10
Es ist jeweils zu ergänzen: „Beschlüsse dazu müssen im Vorfeld in den Landesverbänden gefasst
werden. Die gekorenen Delegierten haben dieses Votum zu vertreten.“
Abgelehnt: Ja: 4 , Nein 63 , Enthaltung: 0
Antrag 30: Antrag des LV Sachsen auf Einführung eines neuen § 23 Schiedsstelle und Änderung
der Nummerierung für derzeitigen §23ff.
1. Mitglieder haben das Recht zur Klärung strittiger Fragen und unklarer Vorgehens-/Verhaltensweisen
die Schiedsstelle anzurufen.
2. Die Schiedsstelle umfasst 5 Mitglieder. Für den Verhinderungsfall oder Befangenheit sind zwei
Ersatzleute zu wählen. Für die Besetzung der Schiedsstelle hat jeder Landesverband einen Kandidaten
zu benennen, der in der General- oder Delegiertenversammlung des jeweiligen Landesverbandes zu
wählen ist. Die sieben Personen aus vorgenannter Gruppe, die bei der Wahl nach § 30 18.4 die meisten
Stimmen erhalten bilden die Schiedsstelle.
3. Sämtliche Anträge sind schriftlich mit aussagekräftiger Schilderung des Sachverhaltes zu stellen.
4. Sämtliche Anfragen sind mit einer Frist von längstens 3 Wochen zu beantworten.
5. Sollte die Schiedsstelle keine den beteiligten Parteien zumutbare Lösung erzielen können, so steht
diesen die weitere vereinsinterne Ehrengerichtsbarkeit offen.
Abgelehnt: Ja: 6 , Nein 61 , Enthaltung: 0
Antrag 31: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 13 Organe des DTK, Punkt 5
Zu ergänzen ist: „die Schiedsstelle, der Disziplinar…“
Abgelehnt: Ja: 6 , Nein 61 , Enthaltung: 0
Antrag 32: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 21 Amtszeiten und Wahlen
Zu ergänzen ist: „…, die Mitglieder der Schiedsstelle, des Disziplinar...“
Abgelehnt: Ja: 6 , Nein 61 , Enthaltung: 0
Antrag 33: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 20 Delegiertenversammlung, Punkt
20
Zu ergänzen ist: „18.4 Wahl und Abberufung der Mitglieder der Schiedsstelle, des Ehrengerichts und
des Disziplinarausschusses sowie deren Vertreter“
Abgelehnt: Ja: 6 , Nein 61 , Enthaltung: 0
Antrag 34: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 20 Delegiertenversammlung, Punkt
21
Der Passus „… wird abweichend von § 20, Nr. 18 der Erweiterte Vorstand des DTK ermächtigt, …“
ist durch „… wird abweichend von § 20, Nr. 20 der Erweiterte Vorstand des DTK ermächtigt, …“ zu
korrigieren.
Abgelehnt: Ja: 40 , Nein 27 , Enthaltung: 0
Antrag 35: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Hinzuzufügen ist: 1.6 bei Inanspruchnahme des Sonderkündigungsrechtes im letzten Quartal eines
Jahres bei tierärztlich nachgewiesenen Tod des Teckels innerhalb dieses Zeitraumes.
Abgelehnt: Ja: 22 , Nein 44 , Enthaltung: 1
7
Antrag 36: Antrag des LV Sachsen auf Änderung der Verfahrensordnung für die
Ehrengerichtsbarkeit § 5 Verfahren
Hinzuzufügen ist: 8. Das Verfahren ist binnen 3 Monaten zum Abschluss zu bringen.
Abgelehnt: Ja: 10 , Nein 56 , Enthaltung: 1
Antrag 37: Antrag des LV Westfalen auf Änderung der Satzung § 16
Die Delegiertenversammlung möchte folgende Änderung der Satzung des DTK 1888 e.V., Stand:
11.05.2013, beschließen:
§ 16 der Satzung (Erweiterter Vorstand) wird wie folgt geändert:
I.
Jetzige Fassung:
Ziffer 2:. Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte
seiner Mitglieder.
Neue Fassung:
Ziffer 2.: Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig bei der Anwesenheit mindestens drei Mitglieder des
Geschäftsführendes Vorstandes und der Hälfte der Anzahl der sonstigen Mitglieder des Erweiterten
Vorstandes.
II.
Nach § 16 Ziffer 10 wird eine neue Ziffer 11 eingefügt:
11. Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes, die Auswirkungen haben auf die Zucht- und
Eintragungsbedingungen (ZEB) oder Prüfungsordnung oder Richterordnung Gebrauch oder
Zuchtrichterordnung oder Ausstellungs- und Zuchtschauordnung oder DTK Geschäftsordnung oder
Ordnung für die Landesverbände oder Ordnung für die Gruppen oder Verfahrensordnung für die
Ehrengerichtsbarkeit, sind in der dem Tag der Beschlussfassung unmittelbar folgenden Ausgabe des
Veröffentlichungsblattes des Vereins, DACHSHUND, zu veröffentlichen, soweit nicht schützenswerte
datenschutzrechtliche Belange Dritter dem entgegenstehen. Für diesen Fall sind in der Veröffentlichung
entsprechende Schwärzungen vorzunehmen.
Ende der Neufassung
Abgelehnt: Ja: 15 , Nein 52 , Enthaltung: 0
Antrag 38: Antrag des Landesverbandes Westfalen auf Änderung der Satzung § 11
§ 11 Mitgliedsbeiträge und Gebühren, Abs. 4
alt: Ehrenmitglieder des DTK und Mitglieder mit mindestens 40jähriger Mitgliedschaft sind von
Beitragszahlungen befreit.
neu: Ehrenmitglieder des DTK und Mitglieder mit mindestens 40jähriger beitragspflichtiger
Mitgliedschaft sind von der Beitragszahlung befreit.
Angenommen: Ja: 65 , Nein 2 , Enthaltung: 0
Antrag 39: Antrag des Landesverbandes Westfalen auf Änderung der Satzung § 20
§ 20 Delegiertenversammlung, Abs. 4
alt: Die Delegiertenversammlung findet ab 2003 alle 2 Jahre in der zweiten Maihälfte statt.
neu: Die Delegiertenversammlung findet ab 2016 jährlich in der zweiten Mailhälfte statt.
Die Delegiertenversammlung findet jährlich statt. Die Kosten tragen je zur Hälfte der DTK und die
Landesverbände.
Abgelehnt: Ja: 10 , Nein 56 , Enthaltung: 1
8
Antrag 40: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der
Satzung § 5, Absatz 2
Alt: Ein Mitglied darf nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Teckelklubs in der Bundesrepublik
Deutschland sein. Bei Mitgliedschaft in einem ausländischen Teckelklub ist die FCI-Anerkennung
dieses Vereins erforderlich.
Neu: Bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einem ausländischen Teckelklub ist die FCI-Anerkennung
dieses Vereins erforderlich
Angenommen: Ja: 57 , Nein 9 , Enthaltung: 0, Ungültig: 1
Antrag 41: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der
Satzung § 9
Punkt 1.3.4 wird gestrichen, da § 5.2 künftig entfällt.
Angenommen: Ja: 57 , Nein 9 , Enthaltung: 0, Ungültig: 1
Antrag 42: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der
Satzung § 6, Absatz 1
Alt: Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich bei einer Gruppe oder Sektion zu stellen.
Neu: Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Textform bei der Geschäftsstelle des DTK zu stellen.
Angenommen: Ja: 49 , Nein 16 , Enthaltung: 1, Ungültig: 1
Antrag 43: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der
Satzung § 9, Absatz 1.4
Alt: wenn sich das Mitglied nicht binnen eines Jahres nach dem Ausscheiden aus einer Gruppe einer
anderen Gruppe anschließt
Neu: wenn das Mitglied ein Jahr keiner Gruppe angehört
Angenommen: Ja: 47 , Nein 18 , Enthaltung: 1, Ungültig: 1
Antrag 44: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der
Satzung § 6, Absatz 5
Alt: Jedes neue Mitglied erhält die Mitgliedsrechte nach Zahlungseingang, der Aufnahmegebühr und
des Jahresbeitrages.
Neu: Jedes neue Mitglied erhält die Mitgliedsrechte mit Ablauf der Einspruchsfrist (4 Wochen) gegen
die Aufnahme.
Angenommen: Ja: 59 , Nein 7 , Enthaltung: 1,
Antrag 45: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der
Satzung § 6, Absatz 7
Der Passus „Zu Ehrenmitgliedern des DTK kann der Erweiterte Vorstand Personen ernennen, die sich
um den DTK hervorragend verdient gemacht haben.“ wird an dieser Stelle gestrichen und unter § 16,
Absatz 8.13 aufgeführt.
Angenommen: Ja: 63 , Nein 2 , Enthaltung: 1, Ungültig: 1
9
Antrag 46: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der
Satzung § 7
Neu einzufügen: Abs. 3: Die Ausübung eines Ehrenamtes schließt die Mitgliedschaft in einem weiteren
Teckel betreuenden Verein aus. Die Voraussetzung muss zum Zeitpunkt der Wahl gegeben sein.
Zurückgezogen!
Antrag 47: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der
Satzung § 8, Absatz 2
Der Absatz ist zu streichen, da er dem § 4.3 widerspricht.
Angenommen: Ja: 66 , Nein 1 , Enthaltung: 0,
Antrag 48: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der
Satzung § 9
Punkt 1.3.2 wird gestrichen und als Punkt 1.3.8 unter den Kann-Ausschlüssen neu aufgeführt.
Zurückgezogen!
Antrag 49: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der
Satzung § 16
Es wird beantragt, eine Obstelle für das Begleithundewesen und nicht jagdliche Prüfungen einzurichten.
Dadurch neu einzufügen in § 16: Absatz 1.2.7 Begleithundewesen und nicht jagdliche Prüfungen
Angenommen: Ja: 50 , Nein 15 , Enthaltung: 0, Ungültig: 2
Antrag 50: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der
Satzung § 18
Alt: Die Prüfungen sind jährlich mindestens einmal vor der Delegiertenversammlung durchzuführen.
Neu: Die Kassenprüfungen sind jährlich (bis spätestens Ende April) durchzuführen.
Angenommen: Ja: 66 , Nein 1 , Enthaltung: 0,
Antrag 51: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der
Satzung § 19, Absatz 1.6
Es wird als letzter Satz hinzugefügt: Diese Stimme ist an die Person gebunden.
Angenommen: Ja: 64 , Nein 2 , Enthaltung: 0, Ungültig: 1
Antrag 52: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der
Satzung § 19, Absatz 2
Alt: Geborene Delegierte sind der Präsident des DTK und die Vorsitzenden der Landesverbände.
Neu: Geborene Delegierte sind die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes, die Bundesobleute
und die Vorsitzenden der Landesverbände.
Zurückgezogen!
Antrag 53: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes aus Änderung der
Satzung § 20, Absatz 1
Satz 2 entfällt.
Zurückgezogen!
10
Antrag 54: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes aus Änderung der
Satzung § 20, Absatz 2
Alt: Die Anzahl der gekorenen Delegierten muss mindestens zwei Drittel aller Stimmberechtigten
betragen.
Neu: Die Anzahl der gekorenen Delegierten muss mehr als die Hälfte aller Stimmberechtigten betragen.
Zurückgezogen!
Antrag 55: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der
Satzung § 20, Absatz 4
Alt: Die Delegiertenversammlung findet ab 2003 alle 2 Jahre in der zweiten Maihälfte statt.
Neu: Die DV findet zwischen dem 1. Mai und dem 30. Juni in den ungradzahligen Jahren statt.
Angenommen: Ja: 65 , Nein 2 , Enthaltung: 0,
Antrag 56: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der
Satzung § 20, Absatz 15
Alt: Anträge an die Delegiertenversammlung können auch vom Präsidenten direkt sowie von dem
Geschäftsführenden Vorstand, dem Erweiterten Vorstand und den Landesverbänden mehrheitlich
gestellt werden.
Neu: Anträge an die Delegiertenversammlung können auch vom Präsidenten direkt sowie von dem
Geschäftsführenden Vorstand und dem Erweiterten Vorstand gestellt werden.
Angenommen: Ja: 53 , Nein 14 , Enthaltung: 0,
Antrag 57: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der
Satzung § 20, Absatz 18
Alt: Gleichzeitig ist der Text, der an die Delegiertenversammlung gestellten Anträge, die bis zum
Redaktionsschluss des Mitteilungsblattes vorliegen, zu veröffentlichen.
Neu: Gleichzeitig ist der Text, der an die Delegiertenversammlung gestellten Anträge und die
Ergebnisse der Antragskommission zu veröffentlichen.
Angenommen: Ja: 65 , Nein 2 , Enthaltung: 0,
Antrag 58: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der
Satzung § 20, Absatz 18
Alt: Den 1. Vorsitzenden der Landesverbände, den Delegierten und den Gruppen-/Sektionsvorsitzenden
werden diese Anträge auf dem Postweg zur Kenntnis gebracht.
Neu: Den Delegierten werden diese Anträge in Textform zur Kenntnis gebracht.
Angenommen: Ja: 66 , Nein 1 , Enthaltung: 0,
Antrag 59: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der
Satzung § 20, Absatz 18
Gestrichen wird: Der Geschäftsführende Vorstand kann beschließen, statt der Veröffentlichung von
umfangreichen Anträgen (neue Satzung, neue Zucht- und Eintragungsbestimmungen, neuen
Ordnungen des DTK), diese Anträge auf der Geschäftsstelle auszulegen und auf die Auslegung im
Mitteilungsblatt hinzuweisen.
Angenommen: Ja: 62 , Nein 4 , Enthaltung: 1,
11
Antrag 60: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der
Satzung § 22, Ziffer 5
Wird gestrichen.
Angenommen: Ja: 65 , Nein 0 , Enthaltung: 2,
Antrag 61: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der
Satzung § 23, Absatz 12
Alt: Die Durchführung von Ehrengerichtsverfahren ist durch besondere Vorschriften zu regeln. Die
Generalversammlung bzw. Delegiertenversammlung erlässt die Verfahrensordnung für die
Ehrengerichtsbarkeit, die Bestandteil dieser Satzung ist.
Neu: Die Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit ist Bestandteil dieser Satzung
Angenommen: Ja: 64 , Nein 1 , Enthaltung: 1, Ungültig: 1
Antrag 62: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der
Satzung § 25, Absatz 2
Alt: Die letzte Delegiertenversammlung beschließt zugleich über die Verwendung des Vermögens des
DTK. Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für die Förderung der Tierzucht.
Neu: Die letzte Delegiertenversammlung beschließt zugleich über die Verwendung des Vermögens des
DTK im Sinne der Satzung nach vorheriger Bestätigung durch die zuständigen Finanzbehörden.
Angenommen: Ja: 66 , Nein 1 , Enthaltung: 0,
Zucht- und Eintragungsbestimmungen
Antrag 63: Antrag des LV Berlin-Brandenburg auf Änderung der Zucht- und
Eintragungsbestimmungen
Die Teckelgruppe Raben beantragt, folgende Ergänzung der ZEB zu beschließen:
Präambel
….
Bis zur Änderung des Standards durch die FCI-Standardkommission im Kapitel „Farbe“. Abschnitt C)
Gefleckte (getigerte, gestromte) sind getigerte und gestromte Teckel, bei denen die Grundfarbe immer
die dunkle Farbe ist (schwarz, rot, braun, saufarben), beim Rottiger ist die Grundfarbe die helle, als
standardgerechte zu behandeln.
Zurückgezogen!
Antrag 64: Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Obfrau für das Zuchtrichterwesen auf
Änderung der Zucht- und Eintragungsbestimmungen:
Die Delegiertenversammlung möge beschließen, die ZEB im Punkt 2.1 zweiter Absatz zu ändern:
Teckel (T) Brustumfang über 35cm bis 46 cm.
Gestrichen wird: Gewichtsobergrenze etwa 9 kg.
Zurückgezogen!
Antrag 65: Antrag des LV Berlin-Brandenburg auf Änderung der Zucht- und
Eintragungsbestimmungen Ziffer 2.1
Die Delegiertenversammlung möge folgende Änderung beschließen:
12
A. Die Ordnung „Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB)“, Stand: Juni 2013, wird wie folgt
geändert:
a) Ziffer 2.1:
I. Bisherige Fassung (für Rüde und Hündin gleich):
Es wird in den drei Haararten Kurzhaar (K), Rauhhaar (R) und Langhaar (L) und in den drei Größen
-
Teckel (T), Brustumfang über 35 cm, Gewichtsobergrenze etwa 9 kg,
Zwergteckel (Zw), Brustumfang über 30 cm bis 35 cm und
Kaninchenteckel (Kt), Brustumfang bis 30 cm,
gezüchtet. Weitere Einzelheiten zum Zuchtziel sind dem Standard zu entnehmen.
II. Neue Fassung:
Es wird in den drei Haararten Kurzhaar (K), Rauhhaar (R) und Langhaar (L) und in den drei Größen
-
Teckel (T), Brustumfang bis 47 cm (Rüde) / bis 45 cm (Hündin),
Zwergteckel (Zw), Brustumfang über 30 cm bis 37 cm (Rüde) / 35 cm (Hündin) und
Kaninchenteckel (Kt), Brustumfang bis 32 cm (Rüde) / bis 30 cm (Hündin),
gezüchtet. Weitere Einzelheiten zum Zuchtziel sind dem Standard zu entnehmen.
Gemessen wird direkt hinter den Vorderläufen = in den Achselhöhlen des jeweiligen Teckels.
Ende der Neufassung
Zurückgezogen!
Antrag 66: Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 2.2 Zuchtverfahren und methode
Zuchtplanungen sind rechtzeitig zu treffen. Gezüchtet wird innerhalb der Haararten und der Größen.
Kreuzungen zwischen Kaninchen- und Zwergteckeln innerhalb der gleichen Haarart sind jedoch wegen
des geringen Zuchtpotentials gestattet.
Zurückgezogen!
Antrag 67: Antrag des Präsidenten auf Veranlassung des Bundeszuchtwartes auf Änderung der
ZEB 2.2.1
Enge Inzucht:
Paarungen von Verwandten 1. Grades – Inzest (Eltern x Kinder / Vollgeschwister untereinander /
Halbgeschwister untereinander oder andere, Halbgeschwistern genetisch gleichwertige Verpaarungen)
bedürfen der vorherigen Genehmigung des Bundeszuchtwartes, die mit Auflagen erteilt werden kann.
Entsprechende Anträge sind mit kynologischer Begründung über den zuständigen Landeszuchtwart an
den Bundeszuchtwart zu stellen.
Zurückgezogen!
Antrag 68: Antrag des LV DWH auf Änderung der ZEB 2.2.1
Ziffer 2.2.1 ZEB wird mit Wirkung ab dem Ersten des Monats nach Veröffentlichung des Beschlusses im
„Dachshund“ wie folgt geändert:
ZEB 2.2.1 - Man unterscheidet: …
Enge Inzucht: Paarungen von Verwandten 1. Grades-Inzest (Eltern x Kinder / Vollgeschwister
untereinander / Halbgeschwister untereinander) sind verboten. Halbgeschwisterverpaarungen,
Verpaarungen von Teckeln mit ihren Großeltern und Verpaarungen von Teckeln mit Vollgeschwistern
eines ihrer Elterntiere bedürfen der vorherigen Genehmigung des Bundeszuchtwartes, die mit Auflagen
erteilt werden kann.
Angenommen: Ja: 47, Nein: 17, Enthaltungen: 3
13
Antrag 69: Antrag des Präsidenten auf Veranlassung des Bundeszuchtwartes auf Änderung der
ZEB 2.2.4
Tigerteckelzucht:
Paarungen zwischen Tigerteckeln und einfarbigen, zweifarbigen bzw. andersfarbigen Teckeln gleicher
Haarart und Größe sind erlaubt. Paarungen Tigerteckel x Tigerteckel sind nicht erlaubt.
Vor Anpaarung mit einem Tigerteckel ist der 2. Hund auf das Vorhandensein des Merlegens zu testen.
Angenommen: Ja: 62, Nein: 5, Enthaltungen: 0
Antrag 70: Antrag des LV Brandenburg 2000 auf Änderung der ZEB, Ziffer 2.2.5
Mehrfachbelegung zur Erweiterung und Beschleunigung des Zuchtpotentials
Die Delegierten mögen beschließen, dass nach Einführung des Gen- und Abstammungsnachweises
nun auch, als Vorteil für die Züchter, Mehrfachbelegungen von Hündinnen durch verschiedene
Deckrüden (Anzahl ggf. auf 2 oder 3 beschränkt) während einer Hitze zu gestatten. Die daraus
entstehenden Welpen wären dann vor Eintragung in das Zuchtbuch durch GENERATIO zu untersuchen
und mit einem Abstammungsnachweis ist die jeweilige Vaterschaft zweifelsfrei festzustellen.
Die ZEB wäre wie folgt zu ergänzen:
Ziffer 2.2.5. Soweit eine genetisch einwandfreie Zuordnung der Welpen möglich ist, darf eine Hündin
zum Zwecke der Zucht in einem Deckakt auch von max. 3 verschiedenen, zur Zucht zugelassenen,
Rüden gedeckt werden.
Abgelehnt: Ja: 2, Nein: 65, Enthaltungen: 0
Antrag 71: Antrag des Präsidenten auf Veranlassung des Bundeszuchtwartes auf Änderung der
ZEB 2.3.1 (Zuchtzulassung)
Identitätsnachweis (Rüden und Hündinnen), DNA-Profil vor Deckeinsatz ab 1.1.12.
Zuchthunde, deren Elterntiere bereits ihr DNA-Profil erstellen lassen mussten (Deckakt ab 1.1.12),
müssen vor Zuchteinsatz einen Abstammungsnachweis erbringen.
Gestrichen wird ZEB Ziffer 4.3.1.1
Angenommen: Ja: 63, Nein: 4, Enthaltungen: 0
Antrag 72: Antrag des Präsidenten auf Veranlassung des Bundeszuchtwartes auf Änderung der
ZEB 3.6
Ziffer 3.6 wird gestrichen.
Angenommen: Ja: 57, Nein: 3, Enthaltungen: 0, Ungültig: 7
Antrag 73: Antrag des LV Rheinland auf Änderung der ZEB 2.3.1
Ergänzung des Punkt 2.3.1 ZEB - Anforderung an die Zuchttiere - um den Zusatz für Rüden und
Hündinnen der Haarart Rauhaar:
„Verpaarungen zwischen Rauhhaarteckeln sind nur zulässig, wenn mindestens einer der beiden
Zuchtpartner einmalig auf den Gendefekt OI (Osteogenesis imperfecta) getestet wurde.
Träger der Mutation dürfen nur mit OI-freien Hunden verpaart werden.
Hunde und Würfe, die aus einer Verpaarung zweier freier Eltern hervorgehen, erhalten den Vermerk
"Frei aus Eltern". Dies ist gleichzusetzen mit einem freien DNA- Untersuchungsergebnis.“
Abgelehnt: Ja: 9, Nein: 56, Enthaltungen: 1, Ungültig: 1
Antrag 74: Antrag des LV Rheinland auf Änderung der ZEB 2.3.1
Ergänzung des Punkt 2.3.1 ZEB - Anforderung an die Zuchttiere - um den Zusatz für Rüden und
Hündinnen:
14
„Augenuntersuchung mit negativem Befund für PRA und Katarakte und Keratitis durch einen DOK Untersucher oder ECVO - Spezialisten.
Gültigkeit der Untersuchung zwei Jahre, Rüden müssen vor dem vierten Deckakt eines Kalenderjahres
eine aktuelle Untersuchung, nicht älter als 12 Monate, vorweisen. Erstuntersuchung vor
Zuchtverwendung frühestens ab dem vollendeten 15. Lebensmonat. Negativbefund bis zum vollendeten
8. Lebensjahr.“
Abgelehnt: Ja: 9, Nein: 57, Enthaltungen: 0, Ungültig: 1
Antrag 75: Antrag des LV Rheinland auf Änderung der ZEB 2.3.1
Ergänzung des Punkt 2.3.1 ZEB - Anforderung an die Zuchttiere - um den Zusatz für Rüden und
Hündinnen der Haarart Rauhhaar.
„Eine Zuchtzulassung für Rauhhaarteckel kann nur erfolgen, wenn ein crd-PRA -DNA-Test mit dem
Ergebnis "frei" oder "Träger" vorliegt oder der Hund aufgrund der Testergebnisse seiner beiden Eltern
als "Frei aus Eltern" bestätigt wurde.
Träger dürfen nur mit freien Hunden verpaart werden. Hunde und Würfe, die aus einer Verpaarung
zweier freier Eltern hervorgehen, erhalten den Vermerk "Frei aus Eltern".
Diese Maßnahme ist vorerst auf einen Zeitraum von zwei Jahren befristet. Gemäß den Vorgaben der
Zuchtordnung des VDH, die ein Phasenprogramm zur Bekämpfung erblicher Gendefekte fordert,
werden nach diesem Zeitraum die gesammelten Daten analysiert und anschließend über weitere
Zuchtstrategien entschieden.“
Abgelehnt: Ja: 11, Nein: 56, Enthaltungen: 0, Ungültig: 0
Antrag 76: Antrag des LV Berlin-Brandenburg und LV Westfalen auf Änderung der ZEB Ziffer
2.3.1
Neue Fassung (für Rüde und Hündin gleich):
Verhaltensbeurteilung: zweimalig bestandene Verhaltensbeurteilung nach Ziffer 2.3.5 oder
vergleichbarer Wesenstest eines ausländischen Teckelklubs
Ergänzung der ZEB um eine Ziffer 2.3.5:
2.3.5: Ein Rüde / eine Hündin wird zur Zucht zugelassen, wenn er/sie ab dem Alter von 9 Monaten zwei
bestandene Verhaltensbeurteilungen durch zwei verschiedene Zuchtrichter vorweisen kann. Die
Verhaltensbeurteilung findet wie folgt statt:
a) Verhalten bei Geräuschen:
Zur Prüfung des Verhaltens bei Geräuschen bewegt sich der Hund frei von der Leine, mindestens 10 m
vom Hundeführer entfernt, im Gelände. Der Prüfungsleiter oder ein Helfer schlägt kräftig mit einem
Metallhammer (Abstand zum Teckel ca. 10 m) gegen ein hängendes Stahlrohr (Æ 90 mm x 4 mm x 300
mm). Bewertet wird das Verhalten bei Geräuschen mit den Bewertungen „problemlos“, „reserviert“,
„unsicher“ oder „sehr ängstlich“. Teckel, deren Verhalten bei Geräuschen mit „sehr ängstlich“ bewertet
wird, sind nach 30 Minuten nochmals zu prüfen. Reißen sie auf den Lärm hin aus oder suchen sie sich
zu verkriechen, haben sie die Verhaltensprüfung nicht bestanden. Auf die Beurteilung des Verhaltens
bei Geräuschen kann verzichtet werden, wenn der Teckel die Schussfestigkeitsprüfung oder den
Wassertest nach der PO des DTK bestanden hat.
b) Verhalten bei der Tischbewertung:
Bewertet wird das Verhalten bei der Tischbewertung mit den Bewertungen „freundlich“, „reserviert“,
„unsicher“, „sehr ängstlich“ oder „aggressiv“. Teckel mit der Bewertung „sehr ängstlich“ oder „aggressiv“
haben die Verhaltensbeurteilung nicht bestanden.
c) Verhalten bei der Gebisskontrolle durch den amtierenden Richter:
Bewertet wird das Verhalten mit den Bewertungen „problemlos“, „schwierig“, „ängstlich“, „nicht möglich“
oder „nicht versucht“.
Verhalten bei der Gebisskontrolle durch den Teckelführer:
Bewertet wird das Verhalten mit den Bewertungen „problemlos“, „schwierig“, „ängstlich“, „nicht möglich“
oder „nicht versucht“. Die Bewertung des Verhaltens bei der Gebisskontrolle durch den Teckelführer
15
braucht nicht versucht zu werden, wenn die Gebisskontrolle durch den amtierenden Richter möglich
war. Teckel, bei denen eine Gebisskontrolle weder durch den amtierenden Richter noch durch den
Teckelführer möglich war, haben die Verhaltensbeurteilung nicht bestanden.
d) Verhalten im Vorführring:
Bewertet wird das Verhalten im Vorführring mit den Bewertungen „selbstbewusst“, „freundlich“,
„reserviert“, „unsicher“, „sehr ängstlich“ oder „aggressiv“. Teckel mit der Bewertung „sehr ängstlich“ oder
„aggressiv“ haben die Verhaltensbeurteilung nicht bestanden.
Die Verhaltensbeurteilung für Teckel kann entweder im Rahmen einer DTK-Zuchtschau oder DTKKörschau (nicht aber im Rahmen einer Ausstellung) oder als gesonderte Veranstaltung durch die
Gruppen/Sektionen des DTK durchgeführt werden. Die Bewertung des Verhaltens bei Geräuschen hat
dabei nach dem Ende der Formbewertungen und möglichst im Freien zu erfolgen. Zugelassen sind nur
solche Zuchtrichter, die in der aktuellen Richterliste des DTK aufgeführt sind. Die Verhaltensbeurteilung
hat auf einem gesonderten Formblatt zu erfolgen und ist durch den amtierenden Zuchtrichter durch
Unterschrift zu bestätigen. Außerdem ist das Ergebnis der Verhaltensbeurteilung auf der Ahnentafel des
Teckels zu vermerken und durch die Unterschrift des Zuchtrichters zu bestätigen. Wird die
Verhaltensbeurteilung anlässlich einer Zuchtschau durchgeführt, ist je eine Ausfertigung der
ausgefüllten Verhaltensbeurteilung für jeden beurteilten Teckel dem Zuchtbuchamt zusammen mit den
Zuchtschauunterlagen vorzulegen; erfolgt die Verhaltensbeurteilung anlässlich einer Körschau oder
einer gesonderten Veranstaltung, so ist je eine Ausfertigung der ausgefüllten Verhaltensbeurteilung für
jeden beurteilten Teckel dem Zuchtbuchamt binnen einer Woche nach der Veranstaltung zuzusenden.
Die bis zu dieser Neufassung der ZEB erteilten Zuchtzulassungen genießen Bestandsschutz.
Zurückgezogen!
Antrag 77: Antrag des DWH auf Änderung der ZEB 2.3.1 und der Ordnung für die
Verhaltensbeurteilung
ZEB 2.3. Zuchtzulassung – 2.3.1. Anforderungen an die Zuchttiere – Verhaltensbeurteilung (bei Rüden
und Hündinnen) wird wie folgt geändert:
Bestandene Verhaltensbeurteilung nach einer von der Delegiertenversammlung vom Erweiterten
Vorstand des DTK zu erlassenden Ordnung oder vergleichbarer Wesenstest eines ausländischen
Teckelklubs.
Die Ordnung für die Durchführung der Verhaltensbeurteilung beim Teckel in der Fassung vom Mai 2014
wird wie folgt geändert:
Präambel
… dieser Regelung beschließt die Delegiertenversammlung des DTK erlässt der Erweiterte Vorstand
des DTK die nachfolgende Ordnung:
1. Grundsatz
Eine Verhaltensbeurteilung … in das Zuchtbuch des DTK eingetragen ist.
Ein vergleichbarer Wesenstest eines ausländischen Teckelklubs wird anerkannt. Über die
Vergleichbarkeit entscheidet der Bundeszuchtwart.
Für den Verhaltenstest muss der Hund mindestens neun 12 Monate alt sein.
Eine nicht bestandene Verhaltensbeurteilung darf zweimal wiederholt werden.
2. Anerkannte Nachweise (Nr. 2 wird komplett gestrichen)
3. Verhaltensbeurteilung
a) Verhalten bei Geräuschen … wenn der Teckel die Schussfestigkeitsprüfung oder den Wassertest
oder eine
BHP-1 oder eine BGP-G nach der PO des DTK bestanden hat.
b) Verhalten gegenüber Menschen (komplett streichen)
c) Verhalten in Straßenverkehr (komplett streichen)
Inkrafttreten
Diese Ordnung trat erstmalig nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt „Der Dachshund“ zum
01.07.2010 in Kraft und wurde durch Beschluss der Delegiertenversammlung des Erweiterten
Vorstandes im Mai 2015 2013 ergänzt. Die Neufassung tritt zum 01.09.2015 01.09.2013 in Kraft.
Abschließend Neunummerierung
Zurückgezogen!
16
Antrag 78: Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 2.3.1 – Verhaltensbeurteilung
Der derzeitige Text ist jeweils für Rüden und Hündinnen wie folgt zu ersetzen:
Bestandene Verhaltensbeurteilung für Teckel mit DTK-Ahnentafel nach einer separaten Ordnung. Diese
ist durch das gemäß Satzung § 13 Organe des DTK, Punkt 4 definierte Gremium zu erlassen. Für
Teckel mit FCI-Ahnentafel wird die Zuchtzulassung des Herkunftslandes anerkannt.
Abgelehnt: Ja: 24, Nein: 42, Enthaltungen: 1,
Antrag 79: Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 2.3.1 – Brustumfang bei Zwergund Kaninchenteckeln
(mit Zuchtbuchnummern, die Z und K enthalten)
Der derzeitige Text ist jeweils für Rüden wie folgt zu ergänzen:
Für Teckel mit FCI-Ahnentafel wird die Einmessung und Zuchtzulassung des Herkunftslandes
anerkannt.
Angenommen: Ja: 38, Nein: 28, Enthaltungen: 0, Ungültig: 1
Antrag 80: Antrag des LV Nord auf Änderung der ZEB 2.3.1
ln Ziffer 2.3.1 der Zucht- und Eintragungsbestimmungen des DTK erhält die 1. Spalte in der 5.Zeile der
Übersicht über die Anforderungen an die Zuchttiere folgende Fassung:
,,Formwertnote, vergeben auf einer DTK-Zuchtschau oder Körung mit dem Ergebnis ,,gekört""
Angenommen: Ja: 52, Nein: 12, Enthaltungen: 0, Ungültig: 3
Antrag 81: Antrag des LV Brandenburg 2000 e. V. auf Änderung der Zucht- und
Eintragungsbestimmungen Ziffer 2.3.2
Zulassung von Deckakten mit Zuchtrüden der WUT nach den Richtlinien der einzelnen Mitgliedsländer
ohne Erfüllung der deutschen Richtlinien.
Die Delegierten mögen beschließen, im Ausland gezüchtete und lebende Zuchtrüden, mit einer
Zuchtzulassung des jeweiligen Mitgliedslandes der WUT, im DTK zur Zucht zuzulassen, ohne, dass
hierbei die Zuchtzulassungsvoraussetzungen des DTK und die Erstellung einer deutschen Ahnentafel
mit einer A- Nummer notwendig sind.
Abgelehnt: Ja: 11, Nein: 56, Enthaltungen: 0,
Antrag 82: Antrag des DWH auf Änderung der ZEB 2.3.4
Die folgende Bestimmung unter ZEB 2.3.4. wird gestrichen:
„Vor Anpaarung mit einem Tigerteckel ist der 2. Hund auf Vorhandensein des Merlegens zu testen.“
Abgelehnt: Ja: 14, Nein: 48, Enthaltungen: 4, Ungültig: 1
Antrag 83: Antrag des LV Niedersachsen auf Änderung der ZEB Pkt. 2.3.1 Verhaltensbeurteilung
Die DV möge beschließen, die ZEB dahingehend zu ändern, dass die Ordnung für die
Verhaltensbeurteilung ausschließlich durch das oberste Organ des DTK beschlossen werden muss.
Angenommen: Ja: 38, Nein: 22, Enthaltungen: 2, Ungültig: 5
Antrag 84: Antrag des Landesverbandes Berlin-Brandenburg
Der Landesverband Berlin-Brandenburg stellt den Antrag an die DV 2015, den Beschluss zu fassen,
dass die Verhaltensbeurteilung nicht mehr nach einer vom Erweiterten Vorstand des DTK zu
erlassenen Ordnung beschlossen wird, sondern jegliche Beschlussfassung (Anträge / Änderungungen /
Ergänzungen) der DV vorbehalten bleibt
Abgelehnt: Ja: 27, Nein: 30, Enthaltungen: 2, Ungültig: 8
17
Antrag 85: Antrag des LV Berlin-Brandenburg auf Änderung der ZEB 2.3
A. Die Ordnung „Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB)“, Stand: Juni 2013, wird unter Ziffer 2.3 (
Zuchtzulassung ) wie folgt erweitert:
B. Ziffer 2.3.5 ( neu ):
Jeder Teckel muss, um die Zuchtzulassung zu erhalten, zweimal auf einer Zuchtschau von zwei
verschiedenen Zuchtrichtern, wovon einer ein Spezial-Zuchtrichter sein muss, oder auf einer Körschau
eingemessen werden. Wird dabei die vorgegebene Brustumfangsgrenze zzgl. Toleranz von 2 cm
eingehalten, wird eine entsprechende Bescheinigung erteilt mit dem Text „BU-Status erteilt“. Diese wird
Bestandteil der Zuchtzulassung und als solche in der Ahnentafel des Teckels eingetragen.
Ende der Neufassung
Abgelehnt: Ja: 5, Nein: 60, Enthaltungen: 2,
Antrag 86: Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 8
Die OZ 4 ist zu streichen.
Zurückgezogen!
Antrag 87: Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 8
Hier ist die ZEB-Ziffer zu korrigieren. Anstelle von 2.2.1 muss hier die 2.2 aufgeführt werden.
Angenommen: Ja: 42, Nein: 22, Enthaltungen: 1, Ungültig: 2
Antrag 88: Antrag des LV Rheinland auf Änderung der ZEB 9.2
Zwischen dem vorletzten und letzten Satz unter 9.2. ist der folgende Text einzufügen:
"Sollten Gruppen/Sektionen keinen eigenen Zuchtwart haben, setzt der Landeszuchtwart mit
Zustimmung der Gruppe/Sektion einen Zuchtwart ein. Dieser ist dann entsprechend der
Zuchtwarteordnung mit den Aufgaben eines Zuchtwartes in dieser Gruppe/Sektion betraut. Es steht der
Gruppe/Sektion frei, ihn zu ihren Vorstandssitzungen einzuladen."
Zurückgezogen!
Antrag 89: Antrag des Präsidenten auf Veranlassung des Geschäftsführenden Vorstandes auf
Änderung der ZEB
Gestrichen wird: Ziffer 6 und Ziffer 7
Die nachfolgenden Nummerierungen ändern sich entsprechend.
Angenommen: Ja: 64, Nein: 2, Enthaltungen: 0, Ungültig: 1
Antrag 90: Antrag des LV Brandenburg 2000 auf Änderung der ZEB
Zuchtverfahren und Methoden- Halbgeschwisterverpaarung
Genehmigung des Bundeszuchtwartes
wieder
ohne
vorherige
Die Delegierten mögen den Beschluss aus 2012 rückgängig machen, nach dem
Halbgeschwisterverpaarung als enge Inzucht einer vorherigen Genehmigung des Bundeszuchtwartes,
über den zuständigen Landeszuchtwart, bedarf und Anträge mit kynologischen Begründung an den
Bundeszuchtwart zu stellen sind.
Die ZEB soll daher wie folgt geändert werden:
Ziffer 2.2.1 (…) Enge Inzucht:
Paarungen von Verwandten 1. Grades-Inzest (Eltern x Kinder / Vollgeschwister untereinander /
Halbgeschwister untereinander) bedürfen mit Ausnahme der Halbgeschwisterverpaarung der
18
vorherigen Genehmigung des Bundeszuchtwartes, die mit Auflagen erteilt werden kann. Entsprechende
Anträge sind mit einer kynologischen Begründung über den zuständigen Landeszuchtwart an den
Bundeszuchtwart zu stellen.
Abgelehnt: Ja: 4, Nein: 62, Enthaltungen: 0, Ungültig: 1
Wartebuch
Antrag 91: Antrag des LV Sachsen-Anhalt
Die Delegiertenversammlung beschließt, das Wartebuch für alle Teckelrassen wieder einzuführen, in
dem Hunde ohne FCI anerkannte Ahnentafeln registriert werden konnten.
Der folgende Text der ehemaligen Regelung ist dem letzten gedruckten Teckelzuchtbuch 2010
entnommen (Seite 155):
„Wartebuch (V-Nummern): Der DTK führte ein Wartebuch für alle Teckelrassen, in dem gemäß
FCI/VDH-Bestimmungen Hunde ohne FCI anerkannte Ahnentafeln registriert werden konnten, wenn die
Eigentümer Mitglied im DTK sind und sie die Eintragung ins Wartebuch beantragten. Voraussetzung
war die Bewertung des jeweiligen Teckels mit einer Formwertnote „sehr gut“ oder höher auf einer DTKZuchtschau im Alter von mindestens neun Monaten. Nachkommen der im Wartebuch eingetragenen
Teckel werden in das Wartebuch eingetragen, wenn der Zuchtpartner ein im Zuchtbuch eingetragener
Teckel ist. Nach drei gezüchteten Wartebuchgenerationen wird die darauf folgende vierte Generation
ins Hauptbuch übernommen. In begründeten Fällen kann eine Eintragung in das Wartebuch (Register)
abgelehnt werden. Ebenso kann in begründeten Fällen die Übernahme der vierten Generation in das
Hauptbuch abgelehnt werden. Teckel, die im Wartebuch eingetragen sind, können an allen
Ausstellungen, DTK-Schauen und –Prüfungen teilnehmen. Ihnen können jedoch keine Titel zuerkannt
werden. Für die Eintragung der Nachkommen von im Wartebuch eingetragenen Teckeln gelten analog
die in den Zucht- und Eintragungsbestimmen (ZEB) festgelegten Zuchtregeln. An Stelle der Ahnentafel
wird eine Registrierbescheinigung ausgestellt, die nur die gesicherten Ahnen ausweist. Die
Wartebucheintragungen unterscheiden sich durch die vergebenen Eintragungsnummern von den
Hauptbucheintragungen.
Angenommen: Ja: 40, Nein: 27, Enthaltungen: 0,
Körordnung
Antrag 92: Antrag des Präsidenten auf Veranlassung des Bundeszuchtwartes auf Änderung der
Körordnung
siehe Anlage
Abgelehnt: Ja: 22, Nein: 45, Enthaltungen: 0,
Gesundheit
Antrag 93: Antrag des LV Rheinland und des LV Sachsen-Anhalt
Zuchtrelevante Untersuchungsergebnisse wie zum Beispiel Gentests auf Erberkrankungen oder die
Ergebnisse von Augenuntersuchungen gehören zu den Stammdaten eines Hundes und werden auf die
Ahnentafel, in das Zuchtbuch-online und in die Deckrüdenliste des DTK übernommen.
Krankhafte Befunde werden deutlich gekennzeichnet. Die Untersuchungs- und Testergebnisse werden
für alle Züchter zugänglich in regelmäßigen Abständen übersichtlich aufbereitet im internen Bereich der
DTK-Webseite veröffentlicht.
Angenommen: Ja: 36, Nein: 31, Enthaltungen: 0,
Antrag 94: Antrag des LV Brandenburg 2000
Antrag zum Eintragen von freiwillig gemachten Gesundheitsuntersuchungen auf der Ahnentafel.
Wir beantragen, dass künftig Untersuchungsergebnisse wie Augenuntersuchung, OI oder Gentest auf
PRA Crd 1 die freiwillig von Züchtern gemacht werden auf der Ahnentafel dokumentiert werden.
Angenommen: Ja: 38, Nein: 28, Enthaltungen: 1,
19
Änderung Rassestandard
Antrag 95: Antrag des Präsidenten auf Veranlassung des Bundeszuchtwartes auf Genehmigung
des Antrages auf Änderung des Standards
Die FCI-Standardkommission möge im Kapitel „Haarkleid, Kurzhaar, Farbe“, Abschnitt C) Gefleckte
(getigerte, gestromte) folgende Änderung genehmigen: „Die Grundfarbe ist immer die dunkle Farbe
(schwarz, rot, braun)“
Angenommen: Ja: 58, Nein: 9, Enthaltungen: 0,
Antrag 96: Antrag des Präsidenten auf Veranlassung des Bundeszuchtwartes auf Genehmigung
des Antrages auf Änderung des Standards
Die FCI-Standardkommission möge im Kapitel „Haarkleid, Rauhhaar, Farbe“, folgende Änderung
genehmigen: „Überwiegend hell- bis dunkelsaufarben sowie dürrlaub-farben. Weiterhin gelten die
Farben wie beim Kurzhaar unter a) bis c) beschrieben zuzüglich der Grundfarbe „saufarben.“
Angenommen: Ja: 53, Nein: 13, Enthaltungen: 0, Ungültig: 1
Antrag 97: Antrag des LV Rheinland auf Änderung des Rassestandards
Die Delegiertenversammlung 2015 möge beschließen, den Rassestandard bezüglich der Teckelfarben
wie folgt abzuändern.
FCI-Standard Nr. 148 / D 09.05.2001 / DACHSHUND
Rubrik Farbe lautet in der jetzigen Version unter C)
c) Gefleckte (getigerte, gestromte): Die Grundfarbe ist immer die dunkle Farbe (schwarz, rot oder grau).
Erwünscht sind unregelmäßige graue aber auch beige Flecken (nicht erwünscht sind große Platten).
Weder die dunkle noch die helle Farbe soll überwiegen. Die Farbe des gestromten Teckels ist rot oder
gelb mit dunkler Stromung. Nase und Krallen wie bei den Ein- und Zweifarbigen.
Im obigen Text muss das Wort grau gegen das Wort braun ausgetauscht werden.
So dass der Text nun
c) Gefleckte (getigerte, gestromte): Die Grundfarbe ist immer die dunkle Farbe (schwarz, rot oder braun
). Erwünscht sind unregelmäßige graue aber auch beige Flecken (nicht erwünscht sind große Platten).
Weder die dunkle noch die helle Farbe soll überwiegen. Die Farbe des gestromten Teckels ist rot oder
gelb mit dunkler Stromung. Nase und Krallen wie bei den Ein- und Zweifarbigen.
lautet.
Desweiteren ist der Text unter Farbe bei den Rauhhaar der jetzt lautet.
FARBE: Überwiegend hell- bis dunkelsaufarben sowie dürrlaubfarben. Weiterhin gelten die Farben wie
beim Kurzhaar unter a) bis c) beschrieben.
so abzuändern das hier auch die Saufarbentiger enthalten sind.
Der neue Text lautet dann.
FARBE: Überwiegend hell- bis dunkelsaufarben sowie dürrlaubfarben. Weiterhin gelten die Farben wie
beim Kurzhaar unter a) bis c) und die saufarbentiger. Erwünscht sind unregelmäßige aufgehellte Stellen
wobei weder die dunkleren noch die helleren Stellen überwiegen sollen (nicht erwünscht sind große
Platten).
Zurückgezogen!
Antrag 98: Antrag des LV DWH auf Änderung des Rassestandards
Der FCI-Rassestandard 148D für den Dachshund wird wie folgt geändert.
a) Die Beschreibung unter „HAARKLEID - KURZHAAR – FARBE a) Einfarbige“ wird wie folgt geändert:
Auch stark schwarz gestichelte Hunde gehören hierher und nicht unter die andersfarbigen.
b) Die Beschreibung unter „HAARKLEID - KURZHAAR – FARBE a) Einfarbige“ wird wie folgt geändert:
Nase und Krallen schwarz; rötlich-braun ist auch zulässig, aber nicht weniger erwünscht.
c) Die gleichlautenden Beschreibungen unter „HAARKLEID - KURZHAAR – FARBE a) Einfarbige“
20
und „HAARKLEID - KURZHAAR – FARBE b) Zweifarbige“ werden wie folgt geändert: Weiß ist nicht
erwünscht, aber in einzelnen kleinen Flecken nicht ausschließend als kleiner Brustfleck zulässig.
d) Die Beschreibung unter „HAARKLEID - KURZHAAR – FARBE b) Zweifarbige“ wird wie folgt
geändert: Ein zu stark verbreiteter Brand wie auch ein verrußter Brand oder schwarze bzw. braune
Stromung im Brand ist weniger erwünscht unerwünscht.
e) Die Beschreibung unter „HAARKLEID - KURZHAAR – FARBE c) Gefleckte (getigerte, gestromte)“
wird wie folgt geändert: Die Grundfarbe ist immer die dunkle Farbe (schwarz, rot oder grau alle
zulässigen Grundfarben).
f) Die Beschreibung unter „HAARKLEID - RAUHHAAR – FARBE“ wird wie folgt geändert: Überwiegend
hell- bis dunkelsaufarben sowie braunsaufarben und dürrlaubfarben. Nase und Krallen bei braunen
Hunden braun, ansonsten schwarz.
g) Die Beschreibung unter „HAARKLEID - RAUHHAAR – FARBE“ wird wie folgt geändert (Einfügen
nach „dürrlaubfarben): … dürrlaubfarben, auch als Grundfarbe bei getigerten. ...
Zurückgezogen!
Antrag 99: Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Bundesobfrau für das
Zuchtrichterwesen und der Richtergemeinschaft auf Änderung des Standards
Größe und Gewicht:
Teckel: Brustumfang über 35 cm bis 46cm. Gestrichen wird: Gewichtsobergrenze etwa 9 kg.
Zurückgezogen!
Antrag 100: Antrag des LV Berlin Brandenburg auf Änderung des Standards
Der Präsident möge den Antrag an die FCI-Standardkommission wie folgt stellen:
I. Bisherige Fassung (für Rüde und Hündin gleich):
GRÖSSE UND GEWICHT
Teckel:
Brustumfang
über
35
cm.
Gewichtsobergrenze
etwa
9
kg.
Zwergteckel: Brustumfang über 30 bis 35 cm, im Alter von mindestens 15 Monaten.
Kaninchenteckel: Brustumfang bis zu 30 cm, im Alter von mindestens 15 Monaten.
II. Neue Fassung :
GRÖSSE
Teckel: Brustumfang bis 47 cm (Rüde) / bis 45 cm (Hündin), im Alter von mindestens 15 Monaten
Zwergteckel: Brustumfang über 30 cm bis 37 cm (Rüde) / 35 cm (Hündin), im Alter von mindestens 15
Monaten.
Kaninchenteckel: Brustumfang bis 32 cm (Rüde) / bis 30 cm (Hündin), im Alter von mindestens 15
Monaten.
Ende der Neufassung
Zurückgezogen!
Antrag 101: Antrag des LV Berlin-Brandenburg auf Änderung des Kommentars zum Standard
F. Änderung des WUT-Kommentars zum Standard FCI Nr. 148 D:
I. Bisherige Fassung:
Größe und Gewicht:
51.1
Teckel:
Brustumfang über 35 cm, Gewichtsobergrenze etwa 9 kg.
Zwergteckel:
Brustumfang über 30 cm bis 35 cm, im Alter von mindestens 15
Monaten.
Kaninchenteckel:
Brustumfang bis 30 cm, im Alter von mindestens 15 Monaten.
21
51.2a
Kommentar zur Größe:
Eine korrekte Messung soll zwischen Ellenbogen und Rumpf erfolgen. Bei der WUT-Tagung der
Ausstellungrichter-Obleute von 1996 wurde vereinbart, dass bei späteren Nachmessungen eine
Toleranz von 2 cm erlaubt ist. Übertrifft das Maß mehr als die erlaubte Toleranz von 2 cm, so schließt
dies die Formwertnote „vorzüglich“ aus.
51.2b
Kommentar zu Gewicht:
Bei allen drei Größen ist eine substanzvolle Gesamterscheinung erwünscht. Leichte Hunde mit wenig
Knochensubstanz sind wohl flink und agil, vererben jedoch häufig den Mangel an Substanz weiter.
Teckel mit überschwerem Knochenbau sind nicht mehr beweglich genug. Bei der Arbeit unter der Erde
behindert ihr Körpervolumen das erwünschte Vorwärtskommen. Teckel mit mangelnder oder
übermäßiger Knochensubstanz und Volumen schließen die Formwertnote „vorzüglich“ aus. Teckel die
über 10,0 kg auf die Waage bringen dürfen ebenfalls nicht mehr mit „vorzüglich“ bewertet werden. Wird
vermutet, dass der Teckel überschwer ist, so darf diese Minderbenotung nur bei ganz offensichtlichen
Fällen oder unter Zuhilfenahme einer Waage vorgenommen werden.
II. Neue Fassung:
Größe:
51.1
Teckel:
Brustumfang bis 47 cm (Rüde) / bis 45 cm (Hündin), im Alter von
mindestens 15 Monaten
Zwergteckel:
Brustumfang über 30 cm bis 37 cm (Rüde) / 35 cm (Hündin), im Alter
von mindestens 15 Monaten.
Kaninchenteckel:
Brustumfang bis 32 cm (Rüde) / bis 30 cm (Hündin), im Alter von
mindestens 15 Monaten.
51.2a
Kommentar zur Größe:
Eine korrekte Messung soll zwischen Ellenbogen und Rumpf erfolgen. Bei der WUT-Tagung der
Ausstellungrichter-Obleute von 1996 wurde vereinbart, dass bei späteren Nachmessungen eine
Toleranz von 2 cm erlaubt ist. Übertrifft das Maß mehr als die erlaubte Toleranz von 2 cm, so schließt
dies die Formwertnote „vorzüglich“ aus.
51.2b
Kommentar zu Gewicht:
Bei allen drei Größen ist eine substanzvolle Gesamterscheinung erwünscht. Leichte Hunde mit wenig
Knochensubstanz sind wohl flink und agil, vererben jedoch häufig den Mangel an Substanz weiter.
Teckel mit überschwerem Knochenbau sind nicht mehr beweglich genug. Bei der Arbeit unter der Erde
behindert ihr Körpervolumen das erwünschte Vorwärtskommen. Teckel mit mangelnder oder
übermäßiger Knochensubstanz und Volumen schließen die Formwertnote „vorzüglich“ aus.
Ende der Neufassung
Zurückgezogen!
Antrag 102: Antrag des LV Brandenburg 2000
Die Delegiertenversammlung möge folgende Änderung beschließen.
Antrag zur Vereinheitlichung beim Messen des Brustumfanges.
Wir beantragen, dass künftig alle Teckelrassen anhand des Brustumfanges (BU) ihren Rassen zugeteilt
werden und somit die Gewichtsgrenze beim Normalteckel entfällt.
Die BU-Obergrenzen sollten wie folgt festgelegt werden:
Kaninchenteckel-Hündinnen 30 cm, Kaninchenteckel-Rüden 32 cm
Zwergteckel-Hündinnen 35 cm, Zwergteckel-Rüden 37 cm
Normalteckel-Hündinnen 45 cm, Normalteckel-Rüden 47 cm
Zurückgezogen!
22
Ausstellungsordnung
Antrag 103: Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Bundesobfrau für das
Ausstellungswesen
Für alle Ausstellungen des Deutschen Teckelkub 1888 e.V. (Spezialausstellung, LandessiegerAusstellung, Klubsieger-Ausstellung) soll für den Start in der Champion-Klasse ebenfalls der Titel
„WUT-Ausstellungs-Champion“ berechtigen. Dementsprechend ist § 16 (Rassen- und
Klasseneinteilung) Abs. 2, Punkt 6. zu ergänzen nach Deutscher Champion VDH „WUT-AusstellungsChampion“.
Angenommen: Ja: 63, Nein: 4, Enthaltungen: 0,
Antrag 104: Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Bundesobfrau für das
Ausstellungswesen
Abschnitt 5 (Champion of Champion)
§ 33 (Regeln des Wettbewerbs…)
Im 5. Absatz sind die Worte „die in das Hauptzuchtbuch des DTK eingetragen sind“ zu streichen und zu
ändern in „die in ein von F.C.I. anerkanntes Zuchtbuch oder Register eingetragen sind“
Angenommen: Ja: 67, Nein: 0, Enthaltungen: 0,
Antrag 105: Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Bundesobfrau für das
Ausstellungswesen
Der Anhang I zur Ausstellungsordnung (Durchführungen „DTK-Titel und Titel-Anwartschaften“) Punkt 7.
(Deutscher Jugend-Champion DTK) soll nach b) folgender Absatz eingefügt werden:
Eine auf der Klubsieger-Ausstellung des DTK errungene Anwartschaft auf den Titel „Deutscher JugendChampion DTK“ zählt doppelt, eine errungene Reserve-Anwartschaft auf der Klubsieger-Ausstellung
des DTK erhält den Status einer Anwartschaft.
Angenommen: Ja: 67, Nein: 0, Enthaltungen: 0,
Antrag 106: Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Bundesobfrau für das
Ausstellungswesen
Der Anhang I zur Ausstellungsordnung (Durchführungen „DTK-Titel und Titel-Anwartschaften“) Punkt 9.
(Deutscher Veteranen-Champion DTK) soll nach b) folgender Absatz eingefügt werden:
Eine auf der Klubsieger-Ausstellung des DTK errungene Anwartschaft auf den Titel „Deutscher
Veteranen-Champion DTK“ zählt doppelt, eine errungene Reserve-Anwartschaft auf der KlubsiegerAusstellung des DTK erhält den Status einer Anwartschaft.
Angenommen: Ja: 67, Nein: 0, Enthaltungen: 0,
Antrag 107: Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Bundesobfrau für das
Ausstellungswesen
Der Anhang I zur Ausstellungsordnung (Durchführungen „DTK-Titel und Titel-Anwartschaften“) muss
unter Punkt 12 (Champion-Titel der FCI) um einen weiteren Satz ergänzt werden:
Für den Titel „C.I.E.“ (Champion International d`Exposition) (Int.Sh.Ch) muss der Nachweis von 4
CACIB unter 3 verschiedenen Richtern in 3 verschiedenen Ländern, wobei zwischen dem ersten und
dem letzten CACIB ein Jahr dazwischen liegen muss, erbracht werden; einer Gebrauchsprüfung bedarf
es hier nicht.
Angenommen: Ja: 67, Nein: 0, Enthaltungen: 0,
Antrag 108: Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Bundesobfrau für das
Ausstellungswesen
Es wird beantragt, die Titel
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a) DTK-Veteranen-Jahressieger (Ausstellung)
b) DTK-Jugend-Jahressieger (Ausstellung)
c) DTK-Jahressieger (Ausstellung)
einzuführen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Zu a)
je eine Anwartschaft auf den Titel „Deutscher Veteranen Champion DTK“, die innerhalb eines laufenden
Jahres (jeweils vom 1.1. bis 31.12.) errungen werden müssen auf
1. zwei Internationalen Ausstellungen oder einer Internationalen und einer Nationalen
Ausstellung
2. zwei CAC-Spezial-Ausstellungen
3. zwei Landessieger-Ausstellungen
Eine errungene Anwartschaft auf der Klubsieger-Ausstellung zählt doppelt.
zu b)
je eine Anwartschaft auf den Titel „Deutscher Jugend Champion DTK“, die innerhalb eines laufenden
Jahres (jeweils vom 1.1. bis 31.12.) errungen werden müssen auf
1. zwei Internationalen Ausstellungen oder einer Internationalen und einer Nationalen
Ausstellung
2. zwei CAC-Spezial-Ausstellungen
3. zwei Landessieger-Ausstellungen
Eine errungene Anwartschaft auf der Klubsieger-Ausstellung zählt doppelt.
zu c)
je eine Anwartschaft auf den Titel „Deutscher Champion DTK“, die innerhalb eines laufenden Jahres
(jeweils vom 1.1. bis 31.12.) errungen werden müssen auf
1. drei Internationalen Ausstellungen oder zwei Internationalen und einer Nationalen
Ausstellung
2. drei CAC-Spezial-Ausstellungen
3. drei Landessieger-Ausstellungen
Eine errungene Anwartschaft auf der Klubsieger-Ausstellung zählt doppelt.
Die vorgenannten Anwartschaften zu a) und b) müssen unter mindestens 4 verschiedenen
Zuchtrichtern, zu c) unter mindestens 5 verschiedenen Zuchtrichtern vergeben worden sein.
Die Gebühr für die Verleihung vorgenannter Titel richtet sich nach der Gebührenordnung des DTK.
Angenommen: Ja: 48, Nein: 15, Enthaltungen: 1, Ungültig
Antrag 109: Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Bundesobfrau für das
Ausstellungswesen
Alternativantrag zu Antrag 108. Identisch bis zum nachfolgenden Punkt:
[…]Die vorgenannten Anwartschaften zu a) und b) müssen unter mindestens 4 verschiedenen
Zuchtrichtern, zu c) unter mindestens 5 verschiedenen Zuchtrichtern vergeben worden sein.
Die jeweiligen Jahressieger haben die Möglichkeit, ihren Teckel auf dem der Titelzuerkennung
folgenden Wettbewerb „Champion of Champion“ ohne Zahlung der Meldegebühren vorzustellen.
Abgelehnt: Ja: 19, Nein: 39, Enthaltungen: 3, Ungültig: 6
Antrag 110: Antrag des LV Nord auf Änderung der Regeln für den Wettbewerb Champion of
Champions
Die Vorschriften über die Vorrunde des Wettbewerbs Champion of Champions DTK im § 33, Regeln
des Wettbewerbs" der DTK-Ausstellungs- und -Zuchtschauordnung -Ausgabe 2013 - erhalten folgende
Fassung (die Änderungen sind kursiv geschrieben):
Vorrunde:
ln der Vorrunde werden die Zuchtrichter unabhängig voneinander für jeden Teckel entscheiden. Ob
dieser an dem weiteren Wettbewerb teilnehmen soll oder nicht. Danach werden die Zuchtrichter
wiederum unabhängig voneinander die im Wettbewerb verbleibenden Teckel platzieren. Die
Entscheidung über die weitere Teilnahme am Wettbewerb und die Platzierung erfolgen geheim. Dazu
24
werden die Teckel in der Reihenfolge, wie nachfolgend aufgeführt, im Ring vorgeführt, und zwar jede
Rasse für sich allein, Rüden und Hündinnen getrennt. Der Hundeführer hat sichtbar eine Nummer zu
tragen, entsprechend der Ausstellungsordnung des VDH.
Reihenfolge
l) Jugendklasse von 9 - 24 Monaten
Il) Erwachsenenenklasse ab 15 Monaten
Kuzhaar-Kt Rüden
Kurzhaar-Kt Rüden
Kurzhaar-Kt Hündinnen
Kurzhaar-Kt Hündinnen
Kurzhaar-Zw Rüden
Kurzhaar-Zw Rüden
Kurzhaar-Zw Hündinnen
Kurzhaar-Zw Hündinnen
Kurzhaar Rüden
Kurzhaar Rüden
Kurzhaar Hündinnen
Kurzhaar Hündinnen
Rauhhaar-Kt Rüden
Rauhhaar-Kt Rüden
Rauhhaar-Kt Hündinnen
Rauhhaar-Kt Hündinnen
Rauhhaar-Zw Rüden
Rauhhaar-Zw Rüden
Rauhhaar-Zw Hündinnen
Rauhhaar-Zw Hündinnen
Rauhhaar Rüden
Rauhhaar Rüden
Rauhhaar Hündinnen
Rauhhaar Hündinnen
Langhaar-Kt Rüden
Langhaar-Kt Rüden
Langhaar-Kt Hündinnen
Langhaar-Kt Hündinnen
Langhaar-Zw Rüden
Langhaar-Zw Rüden
Langhaar-Zw Hündinnen
Langhaar-Zw Hündinnen
Langhaar Rüden
Langhaar Rüden
Langhaar Hündinnen
Langhaar Hündinnen
lll) Veteranenklasse ab 8 Jahren
Kuzhaar-Kt Rüden
Kurzhaar-Kt Hündinnen
Kurzhaar-Zw Rüden
Kurzhaar-Zw Hündinnen
Kurzhaar Rüden
Kuzhaar Hündinnen
Rauhhaar-Kt Rüden
Rauhhaar-Kt Hündinnen
Rauhhaar-Zw Rüden
Rauhhaar-Zw Hündinnen
Rauhhaar Rüden
Rauhhaar Hündinnen
Langhaar-Kt Rüden
Langhaar-Kt Hündinnen
Langhaar-Zw Rüden
Langhaar-Zw Hündinnen
Langhaar Rüden
Langhaar Hündinnen
Eine weitere Unterscheidung der einzelnen Klassen (z.B. Siegerklasse/Gebrauchshundeklasse
usw.) ist nicht vorgesehen. Die Vorrunde ist beendet, wenn alle Zuchtrichter für die jeweils gemeldeten
Teckel der einzelnen Altersklassen über die weitere Teilnahme am Wettbewerb entschieden und die im
Wettbewerb verbleibenden Teckel platziert haben. Die Ergebnisse der Entscheidungen der Zuchtrichter
werden ausschließlich an den Schauleiter weitergegeben. Die Teckel, die nach dem Urteil der
Zuchtrichter nicht am weiteren Wettbewerb teilnehmen sollen scheiden sofort aus. Danach werden die
einzelnen Platzziffern für die im Wettbewerb verbleibenden Teckel addiert und die bis zu vier Teckel
jeder Rasse und Altersklasse (jeweils 2 Rüden und 2 Hündinnen), die die niedrigsten
Platzziffernsummen haben, schreiten in die Zwischenrunde fort. Verbleiben in einer Besteht eine Klasse
aus nicht mehr als 2 Teckel Hunden, so schreiten diese zunächst fort und können an der
Zwischenrunde teilnehmen. Verbleibt in einer Besteht eine Klasse aus nur einem Hund, so entfällt für
diese Klasse die Zwischenrunde, der Teckel schreitet ohne Zwischenrunde sofort in die Endrunde fort.
Die Hunde, die die Zwischenrunde erreicht haben, werden vom Schauleiter aufgerufen und vorgestellt,
ohne dass dabei Namen des Hundes, des Züchters und des Besitzers genannt werden. Hier ist die
Reihenfolge, wie oben angegeben, einzuhalten."
Diese Regelung soll bereits beim Wettbewerb Champion of Champions 2015 angewendet werden.
Angenommen: Ja: 65, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Ungültig: 1
25
Antrag 111: Antrag der Bundesobfrau für das Zuchtrichterwesen auf Änderung der
Ausstellungsordnung:
Die Delegiertenversammlung möge beschließen, die Ausstellungsordnung § 29 wie folgt zu ändern:
Auf Zuchtschauen und Ausstellungen ist bei allen Teckeln der Brustumfang zu messen.
Die Delegiertenversammlung möge beschließen, die Ausstellungsordnung § 33 wie folgt zu ändern:
Vor Beginn des Wettbewerbs werden alle gemeldeten Teckel unter Aufsicht mindestens eines
Zuchtrichters (zu streichen: gewogen und) gemessen.
Änderung der Hinweise zur Durchführung einer Körveranstaltung:
Die Delegiertenversammlung möge beschließen, den Punkt 4.1 dieser Hinweise zu streichen.
Änderung der Körblätter:
Die Delegiertenversammlung möge beschließen die Gewichtsangaben aus den Körformblättern zu
streichen.
Änderung des WUT-Kommentares zum Standard:
Die Delegiertenversammlung möge beschließen, den Präsident des DTK und der WUT zu beauftragen,
bei der nächsten WUT–Sitzung folgenden Änderungsvorschlag des WUT- Kommentares zum Standard
zur Abstimmung zu bringen.
51.1 GRÖSSE UND GEWICHT
Teckel: Brustumfang über 35 cm bis 46cm. Gestrichen werden soll: Gewichtsobergrenze etwa 9 kg.
Die Punkte 51.2a und 51.2b sollen wie folgt zusammengezogen werden.
Größe:
Eine korrekte Messung soll erfolgt am höchsten Punkt des Widerristes und der tiefsten Stelle der
Brust. Bei der WUT-Tagung der Ausstellungsrichter-Obleute von 1996 wurde vereinbart, dass bei
späteren Nachmessungen bei Kaninchen- und Zwergteckeln eine Toleranz von 2 cm erlaubt ist.
Übertrifft das Maß mehr als die erlaubte Toleranz von 2 cm, so schließt dies die Formwertnote
"vorzüglich" aus. Bei allen drei Größen ist eine substanzvolle Gesamterscheinung erwünscht.
Leichte Hunde mit wenig Knochensubstanz sind wohl flink und agil, vererben jedoch häufig den
Mangel an Substanz weiter. Teckel mit überschwerem Knochenbau sind nicht mehr beweglich
genug. Bei der Arbeit unter der Erde behindert ihr Körpervolumen das erwünschte
Vorwärtskommen. Teckel mit mangelnder oder übermäßiger Knochensubstanz und Volumen
schließen die Formwertnote "vorzüglich" aus. Teckel, die über 46 cm Brustumfang aufweisen
dürfen nicht mehr mit „vorzüglich“ bewertet werden.
Gestrichen werden soll: Teckel die über 10,0 kg auf die Waage bringen dürfen ebenfalls nicht
mehr mit "vorzüglich" bewertet werden. Wird vermutet, dass der Teckel überschwer ist, so darf
diese Minderbenotung nur bei ganz offensichtlichen Fällen oder unter Zuhilfenahme einer Waage
vorgenommen werden.
Punkt 71.1 des WUT Kommentars zum Standard ist wie folgt anzupassen:
Größe und Gewicht
Teckel mit mehr als 46cm Brustumfang
Gestrichen werden soll: Teckel die mehr als 10,0 kg auf die Waage bringen
Zurückgezogen!
Antrag 112: Antrag des Landesverbandes Berlin-Brandenburg auf Änderung der Ausstellungsund Zuchtschauordnung
C. Änderung der Ausstellungs- und Zuchtschauordnung, Stand: Juli 2013, § 29:
I. Bisherige Fassung:
Auf Zuchtschauen sind alle Teckel zu wiegen und bei allen Teckeln ist der Brustumfang zu messen.
26
II. Neue Fassung:
Auf Zuchtschauen und Ausstellungen ist allen Teckeln der Brustumfang zu messen.
Ende der Neufassung
Angenommen: Ja: 49, Nein: 18, Enthaltungen: 0,
Antrag 113: Antrag des Landesverbandes Berlin-Brandenburg auf Änderung der Ausstellungsund Zuchtschauordnung
D. Änderung der Ausstellungs- und Zuchtschauordnung, Stand: Juli 2013, § 33:
I. Bisherige Fassung:
Vor Beginn des Wettbewerbs werden alle gemeldeten Teckel unter Aufsicht mindestens eines
Zuchtrichters gewogen und gemessen. Außerdem wird die übliche Tischkontrolle von einem der
Zuchtrichter durchgeführt. Teckel, die nicht den korrekten Brustumfang (einschl. der zugelassenen
Toleranz von 2 cm) haben und alle Teckel, die das nach Standard zulässige Gewicht überschreiten,
sowie Teckel mit ausschließenden Fehlern scheiden sofort aus dem Wettbewerb aus.
II. Neue Fassung:
Vor Beginn des Wettbewerbs werden alle gemeldeten Teckel unter Aufsicht mindestens eines
Zuchtrichters gemessen. Außerdem wird die übliche Tischkontrolle von einem der Zuchtrichter
durchgeführt. Teckel, die nicht den korrekten Brustumfang (einschl. der zugelassenen Toleranz von 2
cm) haben, sowie Teckel mit ausschließenden Fehlern scheiden sofort aus dem Wettbewerb aus.
Ende der Neufassung
Angenommen: Ja: 56, Nein: 6, Enthaltungen: 2, Ungültig: 3
Antrag 114: Antrag des Landesverbandes Berlin-Brandenburg auf Änderung der Ausstellungsund Zuchtschauordnung (wird nur gestellt, wenn Anträge 100 und 101 beschlossen wurden)
E. Änderung der Formblätter Körung:
Das bisherige Feld für die Gewichtsfeststellung des Teckels wird gestrichen.
Ende der Neufassung
Zurückgezogen!
Antrag 115: Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Obfrau für das Zuchtrichterwesen der
Richtergemeinschaft auf Änderung der Ausstellungs- und Zuchtschauordnung
3. Landesveteranensieger
Die Vergabe des Titels „Landesveteranensieger“ kann auf einer Landessieger-Ausstellung an Teckel
(Rüden und Hündinnen getrennt) im Alter ab vollendeten 8 Lebensjahren in der Veteranenklasse
vergeben werden.
Voraussetzung für die Erringung des Titels ist die Note „1. Platz“. Gestrichen werden soll: und ein auf
einer Ausstellung erzieltes platziertes „vorzüglich“.
An einen Hund mit einer Anwartschaft auf den Titel „Deutscher Veteranen Champion VDH“ muss nicht
automatisch der Titel „Landesveteranensieger“ vergeben werden. Gestrichen werden soll: Vor Vergabe
des Titels hat der Schauleiter oder ein von ihm beauftragter Ringsekretär Einblick in die Ahnentafel zu
nehmen und dem zuständigen Zuchtrichter die Formwertnote zu bestätigen.
6. Klubveteranensieger DTK
Die Vergabe des Titels „Klubveteranensieger“ kann nur auf der Klubsieger-Ausstellung an Teckel
(Rüden und Hündinnen getrennt) im Alter ab vollendeten 8 Lebensjahren in der Veteranenklasse
vergeben werden.
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Voraussetzung für die Erringung des Titels ist die Note „1. Platz“. Gestrichen werden soll: und ein auf
einer Ausstellung erzieltes platziertes „vorzüglich“. Vor Vergabe des Titels hat der Schauleiter oder ein
von ihm beauftragter Ringsekretär Einblick in die Ahnentafel zu nehmen und dem zuständigen
Zuchtrichter die Formwertnote zu bestätigen.
9. Deutscher Veteranen Champion DTK
Die Anwartschaften zur Vergabe des Titels „Deutscher Veteranen Champion DTK“ können auf TeckelSpezialausstellungen, Landessiegerausstellungen, Nationalen Rassehundeausstellungen und
Internationalen Rassehundeausstellungen in Deutschland an Teckel im Alter ab vollendeten 8
Lebensjahren in der Veteranenklasse vergeben werden. Voraussetzung für die Erringung einer
Anwartschaft ist die Note „1. Platz“ und für die Res.-Anwartschaft die Note „2. Platz“. Gestrichen werden
soll: sowie ein bereits auf einer Ausstellung erzieltes platziertes „vorzüglich“.
Angenommen: Ja: 42, Nein: 25, Enthaltungen: 0,
Antrag 116: Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Bundesobfrau für die Jugendarbeit
auf Änderung Ausstellungs- und Zuchtschauordnung, Anhang II, §9
Alt: Die Teilnehmer sammeln im Ausstellungsjahr ihre erworbenen Punkte und reichen die Ergebnisse
dem Obmann/der Obfrau für Jugendarbeit in ihrem Landesverband, dem sie angehören, ein. Es können
hierfür nur solche Ergebnisse gewertet werden, die mit Teckeln erzielt wurden, die in ein von der F.C.I.
anerkanntes Zuchtbuch oder Register eingetragen sind und für die folgende Unterlagen erbracht
werden:
a) Name des Teilnehmers
b) Altersklasse
c) evtl. Platzierung in der Altersklasse
d) evtl. Tagessieger
Neu: Die Teilnehmer sammeln im Ausstellungsjahr (01.07.-30.06. ihre erworbenen Punkte und reichen
die Ergebnisse dem Obmann/der Obfrau für Jugendarbeit in ihrem Landesverband, dem sie angehören,
ein. Die Juniorhandler müssen selbst Mitglied im DTK sein. Es können hierfür nur solche Ergebnisse
gewertet werden, die mit Teckeln erzielt wurden, die in ein von der F.C.I. anerkanntes Zuchtbuch oder
Register eingetragen sind und für die folgende Unterlagen erbracht werden:
a) Name des Teilnehmers
b) Altersklasse
c) evtl. Platzierung in der Altersklasse
d) evtl. Tagessieger
Angenommen: Ja: 64, Nein: 2, Enthaltungen: 0, Ungültig: 1
Antrag 117: Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Bundesobfrau für die Jugendarbeit
auf Änderung Ausstellungs- und Zuchtschauordnung, Anhang II, $ 10
Alt: Das Jahresfinale findet jeweils anlässlich der Klubsieger-Ausstellung des Deutschen Teckelklub
1888 e.V. statt. Je Altersgruppe sind die erstplatzierten Jugendlichen eines jedem, dem Deutschen
Teckelklub 1888 e.V. angehörenden Landesverbandes teilnahmeberechtigt. Die Anmeldung zum
Jahresfinale obliegt ausschließlich den Landesverbänden bzw. deren jeweiligen Obleuten für
Jugendarbeit. Die Landesverbände sind berechtigt, je Altersgruppe einen (zweitplatzierten)
Ersatzjugendlichen zu melden. Sofern der Ersatzjugendliche für seinen Landesverband nicht zum
Einsatz kommt, liegt es im Ermessen der Bundesobfrau/des Bundesobmannes für Jugendarbeit, diesen
für einen Landesverband, der keine Nennung oder nur eine Nennung einer Altersklasseabgegeben hat,
einzusetzen. Die Alterszuordnung gilt auch für das Jahresfinale, gleichgültig in welcher Altersklasse die
Qualifikation erworben wurde.
Die Teilnehmer werden von der Bundesobfrau/dem Bundesobmann für Jugendarbeit benachrichtigt. Für
das Jahresfinale sind nur Teilnehmer, die ihren 1. Wohnsitz im Einzugsgebiet des Deutschen
Teckelklub 1888 e.V. haben, teilnahmeberechtigt.
Neu: Das Jahresfinale findet jeweils anlässlich der Klubsieger-Ausstellung des Deutschen Teckelklub
1888 e.V. statt.
Je Altersgruppe ist der Jugendliche mit der höchsten Punktzahl eines jedem, dem Deutschen
Teckelklub 1888 e.V. angehörenden Landesverbandes teilnahmeberechtigt. Die Anmeldung zum
28
Jahresfinale erfolgt über die Landesverbände bzw. deren jeweiligen Obleuten für Jugendarbeit. Die
Landesverbände sind berechtigt, je Altersgruppe einen (zweitplatzierten) Ersatzjugendlichen zu melden.
Die Meldung der Landesverbände erfolgt bis spätestens zum 01.07.
Sofern der Ersatzjugendliche für seinen Landesverband nicht zum Einsatz kommt, liegt es im Ermessen
der Bundesobfrau/des Bundesobmannes für Jugendarbeit, diesen für einen Landesverband, der keine
Nennung oder nur eine Nennung einer Altersklasse abgegeben hat, einzusetzen. Die Alterszuordnung
gilt auch für das Jahresfinale, gleichgültig in welcher Altersklasse die Qualifikation erworben wurde.
Die Teilnehmer werden von der Bundesobfrau/dem Bundesobmann für Jugendarbeit benachrichtigt.
Das Nachrücken bei Verhinderung von Teilnehmern ist innerhalb des Meldeschlusses möglich.
Für das Jahresfinale sind nur Teilnehmer, die ihren 1. Wohnsitz im Einzugsgebiet des Deutschen
Teckelklub 1888 e.V. haben, teilnahmeberechtigt.
Angenommen: Ja: 65, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Ungültig: 1
Verhaltensbeurteilung
Antrag 118: Antrag des LV Brandenburg 2000 auf Abschaffung des Wesenstests mit
Verhaltensbeurteilung bei Teckeln
Die Delegierten mögen die Abschaffung des Wesenstests mit Verhaltensbeurteilung beschließen.
Die ZEB soll daher wie folgt geändert werden:
Streichung von Ziffer 2.3.1. Verhaltensbeurteilung.
Zurückgezogen!
Antrag 119: Antrag des LV Sachsen auf Änderung der Ordnung des Deutschen Teckelklubs 1888
e.V. (DTK) für die Durchführung der Verhaltensbeurteilung beim Teckel, Präambel
Nach Ziffer 2.3 der Zucht- und Eintragungsbestimmungen des DTK in der Fassung des Beschlusses
Delegiertenversammlung vom 24.05.2009 ist eine der Voraussetzungen für die Zucht mit Teckeln aller 9
Teckelrassen eine Verhaltensbeurteilung durch einen Zuchtrichter, Gebrauchsrichter oder BHP-Richter.
Zur Durchführung dieser Regelung wird die nachfolgende Ordnung erlassen:
Abgelehnt: Ja: 14, Nein: 46, Enthaltungen: 1, Ungültig: 6
Antrag 120: Antrag des LV Sachsen und des Präsidenten auf Veranlassung des
Geschäftsführenden Vorstandes auf Änderung der Ordnung des Deutschen Teckelklubs 1888
e.V. (DTK) für die Durchführung der Verhaltensbeurteilung beim Teckel, 3. Verhaltensbeurteilung
Die Verhaltensbeurteilung des DTK besteht aus folgenden Teilen:
a) Verhalten bei Geräuschen.
Zur Prüfung des Verhaltens bei Geräuschen bewegt sich der Hund frei von der Leine, mindestens 10 m
vom Hundeführer entfernt, im Gelände. Der Prüfungsleiter oder ein Helfer schlägt kräftig mit einem
Metallhammer (Abstand zum Teckel ca. 10 m) gegen ein hängendes Stahlrohr (Durchmesser 90 mm x
4mm x 300 mm). Hunde die Angstreaktionen zeigen, sind nach 30 Minuten nochmals zu prüfen. Reißen
sie auf den Lärm hin aus oder suchen sie sich zu verkriechen, haben sie die Verhaltensbeurteilung nicht
bestanden. Auf die Beurteilung des Verhaltens bei Geräuschen kann verzichtet werden, wenn der
Teckel die Schussfestigkeitsprüfung oder den Wassertest nach der PO des DTK bestanden hat.
b) Verhalten gegenüber Menschen
Zur Prüfung des Verhaltens des Hundes gegenüber Menschen lässt der Hundeführer seinen Hund frei
laufen und imitiert auf geeignetem Gelände (Wiese, Feldweg, Park, Hundeplatz o.ä.) einen
Spaziergang.
Nacheinander werden folgende Situationen simuliert:
• Mindestens 2 Menschen gehen Hundeführer und Hund entgegen und sprechen den Hundeführer an.
• Ein Jogger passiert aus entgegenkommender Richtung Hund und Hundeführer in einem Abstand von
3 – 5 m, ohne den Hund anzusehen oder anderweitig zu beachten. Der Hundeführer darf seinen Hund
bei Sichtung des Joggers heranrufen und geht mit diesem weiter, ohne jedoch den Hund anzuleinen.
• Ein Fußgänger kommt Hund und Hundeführer entgegen und spannt 2 – 3 m vor dem Hund einen
Regenschirm auf.
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• Ein Radfahrer überholt Hund und Hundeführer und gibt 5 - 8 m vor Erreichen des Gespanns
Klingelzeichen.
Der Hundeführer darf auf seinen freilaufenden Hund dahingehend einwirken, dass er ihm ein
Kommando des Wartens, des Herankommens oder des Beiseitetretens erteilt. Der Hund kann in allen
Situationen Interesse zeigen. Zeigt er aggressives Verhalten oder flüchtet, hat er die Verhaltensprüfung
nicht bestanden. Eine Situationsvermeidung (ausweichen) des Hundes ist erlaubt.
c) Verhalten bei der Tischbewertung
Bewertet wird das Verhalten bei der Tischbewertung mit den Bewertungen „freundlich“, „reserviert“,
„unsicher“, „sehr ängstlich“ oder „aggressiv“. Teckel mit der Bewertung „sehr ängstlich“ oder „aggressiv“
haben die Verhaltensbeurteilung nicht bestanden.
d) Verhalten bei der Gebisskontrolle durch den amtierenden Richter
Bewertet wird das Verhalten mit den Bewertungen „problemlos“, „schwierig“, „ängstlich“, „nicht möglich“
oder „nicht versucht“. Verhalten bei der Gebisskontrolle durch den Teckelführer. Bewertet wird das
Verhalten mit den Bewertungen „problemlos“, „schwierig“, „ängstlich“, „nicht möglich“ oder „nicht
versucht“. Die Bewertung des Verhaltens bei der Gebisskontrolle durch den Teckelführer braucht nicht
versucht zu werden, wenn die Gebisskontrolle durch den amtierenden Richter möglich war. Teckel, bei
denen eine Gebisskontrolle weder durch den amtierenden Richter noch durch den Teckelführer möglich
war, haben die Verhaltensbeurteilung nicht bestanden.
Abgelehnt: Ja: 12, Nein: 50, Enthaltungen: 1, Ungültig: 4
Antrag 121: Antrag des LV Sachsen und des Präsidenten auf Veranlassung des
Geschäftsführenden Vorstandes auf Änderung der Ordnung des Deutschen Teckelklubs 1888
e.V. (DTK) für die Durchführung der Verhaltensbeurteilung beim Teckel, 4. Durchführung der
Verhaltensbeurteilung
Die Verhaltensbeurteilung für Teckel kann entweder im Rahmen einer DTK-Zuchtschau oder DTKKörschau (nicht aber im Rahmen einer Ausstellung), als gesonderte Veranstaltung oder im Rahmen
einer BHP- bzw. BHP-S-Prüfung durch die Gruppen/Sektionen des DTK durchgeführt werden. Die
Bewertung des Verhaltens bei Geräuschen hat dabei nach dem Ende der Formbewertungen und
möglichst im Freien zu erfolgen. Die Verhaltensbeurteilung hat durch einen Zucht-, Gebrauchs- oder
BHP-Richter zu erfolgen. Zugelassen sind nur solche Zucht-, Gebrauchs- oder BHP-Richter, die in der
aktuellen Richterliste des DTK aufgeführt sind. Die Verhaltensbeurteilung hat auf dem anliegenden
Formblatt (Anlage 1) zu erfolgen und ist durch den amtierenden Zucht-, Gebrauchs- oder BHP-Richter
durch Unterschrift zu bestätigen. Außerdem ist das Ergebnis der Verhaltensbeurteilung auf der
Ahnentafel des Teckels zu vermerken und durch die Unterschrift des Zucht-, Gebrauchs- oder
BHPRichter zu bestätigen. Wird die Verhaltensbeurteilung anlässlich einer Zuchtschau durchgeführt, ist
je eine Ausfertigung der ausgefüllten Verhaltensbeurteilung für jeden beurteilten Teckel dem
Zuchtbuchamt zusammen mit den Zuchtschauunterlagen vorzulegen; erfolgt die Verhaltensbeurteilung
anlässlich einer Körschau, einer gesonderten Veranstaltung oder einer BHP- bzw. BHP-S-Prüfung, so
ist je eine Ausfertigung der ausgefüllten Verhaltensbeurteilung für jeden beurteilten Teckel dem
Zuchtbuchamt binnen einer Woche nach der Veranstaltung zuzusenden.
Abgelehnt: Ja: 13, Nein: 49, Enthaltungen: 1, Ungültig: 4
Antrag 122: Antrag des LV Sachsen und des Präsidenten auf Veranlassung des
Geschäftsführenden Vorstandes auf Änderung der Ordnung des Deutschen Teckelklubs 1888
e.V. (DTK) für die Durchführung der Verhaltensbeurteilung beim Teckel, Inkrafttreten
Hinzuzufügen ist: Die Neufassung tritt zum 01.09.2015 in Kraft.
Abgelehnt: Ja: 8, Nein: 53, Enthaltungen: 1, Ungültig: 5
Antrag 123: Antrag des Präsidenten auf Veranlassung des Geschäftsführenden Vorstandes
Alternativantrag zu Antrag 120:
Die Verhaltensbeurteilung wird komplett gestrichen. Stattdessen wird eine bestandene BHP1
Zuchtvoraussetzung. Diese kann durch einen Wassertest (ohne weitere Prüfung) oder
Schussfestigkeitsprüfung in Verbindung mit einer weiteren jagdlichen Prüfung ersetzt werden. Ziffer
2.3.1 wird entsprechend geändert.
Angenommen: Ja: 36, Nein: 27, Enthaltungen: 0, Ungültig: 4
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Prüfungsordnung
Antrag 124: Antrag des LV Sachsen-Anhalt auf Änderung des Entwurfs zur neuen
Prüfungsordnung Gebrauch
Vergabe Leistungszeichen „Stöbern im Jagdbetrieb“: Im Entwurf der neuen PO erscheint das LZ nicht
mehr. Wir plädieren für die Beibehaltung dieses LZ in der PO.
Zurückgezogen!
Antrag 125: Antrag des LV Sachsen-Anhalt auf Änderung des Entwurfs zur neuen
Prüfungsordnung Gebrauch
Schweißprüfungs 40-Stunden-Fährte: Wir schlagen vor, die Schweißprüfung auf der 40-Stunden-Fährte
(SchwhK/40, SchwPoR/40) aus dem Entwurf der neuen PO zu entfernen.
Zurückgezogen!
Antrag 126: Antrag des Präsidenten auf Vorschlag des Bundesobmannes für Jagdgebrauch-,
Gebrauchsrichter- und Prüfungswesen auf Änderung der Prüfungsordnung
Die bestehende Prüfungsordnung wird durch folgende Version ersetzt:
Siehe Anlage
Abgelehnt: Ja: 23, Nein: 43, Enthaltungen: 0, Ungültig: 6
Antrag 127: Antrag des Präsidenten auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes auf
Änderung der Prüfungsordnung
Die bestehende Prüfungsordnung wird durch folgende Version ersetzt:
Siehe Anlage
Hinweis: Der Antrag unterscheidet sich zu Antrag 126 lediglich in den Zulassungsvoraussetzungen zur
Schweißprüfungen. Die Voraussetzung „bestandene Spurlautprüfung“ ist hier gestrichen.
Zurückgezogen!
Antrag 128: Antrag des Präsidenten auf Veranlassung des Geschäftsführenden Vorstandes auf
Änderung der PO
Dieser Antrag wird nur gestellt, wenn die Anträge 126 oder 127 abgelehnt werden.
Die Delegiertenversammlung möge beschließen, dass BHP und BHP-S an einem Tag mit einem
Richter durchgeführt werden können.
Angenommen: Ja: 49, Nein: 12, Enthaltungen: 1, Ungültig: 5
Antrag 129: Antrag des Landesverbandes Sachsen-Anhalts auf Änderung der
Prüfungsordnung/Richterordnung
Die Gruppe Letzlinger Heide stellt hiermit den Antrag, die zulässige Anzahl der zu prüfenden Hunde bei
einer kombinierten Schweißprüfung von 6 auf 8 Hunden zu erhöhen.
Angenommen: Ja: 31, Nein: 29, Enthaltungen: 2, Ungültig: 5
Richterordnung
Antrag 130: Antrag des Präsidenten auf Vorschlag des Bundesobmannes für Jagdgebrauch-,
Gebrauchsrichter- und Prüfungswesen auf Änderung der Richterordnung Gebrauch
Die bestehende Richterordnung wird durch folgende Version ersetzt:
31
Siehe Anlage
Angenommen: Ja: 40, Nein: 24, Enthaltungen: 1, Ungültig: 2
Antrag 131: Antrag des LV Sachsen-Anhalt auf Änderung der Richterordnung Gebrauch Punkt VI
a. Ausübung der Richtertätigkeit
Punkt 3 Alt. Ein VR darf nicht mehr als zwei Prüfungen in einer Gruppe/Sektion richten.
Neu: Ein VR darf nicht mehr als drei Prüfungen in einer Gruppe/Sektion richten.
Zurückgezogen!
Ausbilderordnung
Antrag 132: Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Vizepräsidentin
Es wird beantragt, die aus dem Anhang ersichtliche Ausbilderordnung für DTK Ausbilder zu erlassen.
Angenommen: Ja: 38, Nein: 26, Enthaltungen: 1, Ungültig: 1
Zuchtrichterordnung
Antrag 133: Antrag des LV Weser-Ems auf Änderung der Zuchtrichterordnung Ziffer 5.5.15
Ergänzt wird: Die Kosten für die vom Zuchtrichter-Anwärter im Rahmen seiner Ausbildung
abzuleistenden Pflichtveranstaltungen (u.a. auch Ziff. 5.5.14) werden gem. der Spesenordnung des
DTK abgerechnet.
Abgelehnt: Ja: 7, Nein: 57, Enthaltungen: 2, Ungültig: 0
Dringlichkeitsanträge 2015
DA 1: Dringlichkeitsantrag der Bundesobfrau für das Ausstellungswesen über den Präsidenten
des Deutschen Teckelklub 1888 e.V. auf Änderung der Ausstellungs- und Zuchtschauordnung
Die DV 2015 möge folgende Änderungen zur Ausstellungsordnung beschließen:
§ 20 (Ausländische Zuchtrichter)
Abs. 1 ist komplett zu streichen. Die weiteren Absätze bleiben bestehen, rücken jedoch entsprechend
der Nummerierung hoch.
Begründung:
Die Freigabe über den VDH ist nicht mehr erforderlich. Die veranstaltenden Vereine, die ausländische
Richter(innen) einladen möchten, sollen sich über die entsprechenden Richterlisten auf den
Internetseiten des Landes selbst überzeugen, ob die Richterin/der Richter dort aufgeführt ist. Ist dies
aus der Liste ersichtlich, kann sie/er durch den Veranstalter eingeladen werden.
Zulassung: Ja: 65, Nein: 0, Enthaltung: 0
Angenommen: Ja:65, Nein: 0, Enthaltung: 0
DA 2: Dringlichkeitsantrag des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der ZEB
Änderung der ZEB 3.1.2:
Hinzugefügt wird: „Teckel mit einer VJT-Ahnentafel, deren Abstammung durch den DTK nachgewiesen
werden kann.“
Zulassung: Ja: 62, Nein: 2, Enthaltung: 1
Angenommen: Ja:58, Nein: 6, Enthaltung: 1
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DA 3: Dringlichkeitsantrag der Bundesobfrau für das Zuchtrichterwesen auf Änderungen der
DTK-Ausstellungs- und Zuchtschauordnung
§ 35 Regionale Zuchtschau der Gruppen/Sektionen
Alt: Bei Bewertung auf zwei verschiedenen Zuchtschauen unter zwei verschiedenen Richtern des DTK,
wovon einer Spezial-Zuchtrichter sein muss, kann der Zahn- und Rutenstatus erworben werden.
Neu: Bei Bewertung auf zwei verschiedenen Zuchtschauen unter zwei verschiedenen Richtern, wovon
einer Spezial-Zuchtrichter sein muss, kann der Zahn- und Rutenstatus erworben werden. Sind auf einer
Zuchtschau zwei Richter eingeladen, die die obigen Voraussetzungen erfüllen, kann von beiden
Richtern jeweils ein Zahn- und Rutenstatus erstellt werden.
Zulassung: Ja: 64, Nein: 0, Enthaltung: 1
Angenommen: Ja:64, Nein: 0, Enthaltung: 1
DA 4: Dringlichkeitsantrag der Bundesobfrau für das Zuchtrichterwesen auf Änderungen der
ZEB
2.1 Zuchtziel
Alt: Es wird in den drei Haararten Kurzhaar (K), Rauhhaar (R ) und Langhaar (L) und in den drei Größen
Teckel (T), Brustumfang über 35 cm, Gewichtsobergrenze etwa 9 kg
Zwergteckel (Zw), Brustumfang über 30 cm bis 35 cm und
Kaninchenteckel (KT), Brustumfang bis 30 cm
gezüchtet.
Neu: Es wird in den drei Haararten Kurzhaar (K), Rauhhaar (R ) und Langhaar (L) und in den drei
Größen Teckel (T), Zwergteckel (Zw) und Kaninchenteckel (Kt) gezüchtet
und
2.3.1 Zuchtzulassung
Brustumfang bei Zwerg- und Kaninchenteckeln ist zu streichen
Neu: 2.3.5 Das Umsetzen eines Teckels ist nach vorhergehender entsprechender Einmessung und vor
erster Zuchtverwendung möglich. Teckel, die bereits im Alter von 9-15 Monaten die Maximalmaße ihres
Zuchtbuches überschreiten, können über eine Vermessung bereits im Alter ab Vollendung des 9.
Monats eine Umsetzung in das finale Zuchtbuch erhalten. Diese Regelung betrifft ausschließlich Teckel,
die in ihrer Frühphase der Entwicklung den maximalen Brustumfang ihres Zuchtbuches überschreiten.
Diese Umsetzung ist verbindlich.
Begründung:
Im Augenblick werden die alten oben genannten Regelungen in der Weise interpretiert, dass ein Zwergoder Kaninchenteckel, der das Maß seiner Rasse verlässt vor Zuchtverwendung zwingend in das für ihn
passende Zuchtbuch umzusetzen ist. Von den Zwerg- und Kaninchenteckelzüchtern wird immer wieder
gefordert, eine Vermischung der beiden Größen in allen Haararten frei zu geben oder mindestens die
alte Regelung der Kreuzungsverpaarungsgenehmigung über den Bundeszuchtwart wieder zu gestatten,
um die kleinen Genpoole zu bereichern und um bestimmten anatomischen Entwicklungen wie
Apfelköpfe, runde Augen und Substanzverlust entgegen zu wirken. Da die oben genannten Regelungen
aber im Gegensatz zu den FCI/VDH-Bestimmungen stehen, würde die neue Regelung dem
Teckelbesitzer das Umsetzen seines Hundes in eine andere Rasse (Größe) freistellen. Damit könnten
die Zwerg- und Kaninchenteckelzüchter zumindest den oben genannten anatomischen Fehlentwicklung
entgegenwirken. Es muss allerdings in Kauf genommen werden, dass ein „35er“ Kaninchenteckel
sicherlich keine glänzende Ausstellungskarriere machen wird. Alle Regelungen, die von dieser
Veränderung betroffen sind, müssen entsprechend angepasst werden.
Zulassung: Ja: 64, Nein: 0, Enthaltung: 0
Angenommen: Ja: 56, Nein: 0, Enthaltung: 8
33
Anmerkung des Protokollführers: Vor der Abstimmung über DA 4 verließ ein Delegierter kurzzeitig den
Raum. Zur Abstimmung über DA 5 war er wieder anwesend.
DA 5: Dringlichkeitsantrag des Erweiterten Vorstandes: Der Präsident möge den Antrag an die
FCI-Standardkommission auf Änderung des Standards 148 wie folgt stellen:
I. Bisherige Fassung (für Rüde und Hündin gleich):
GRÖSSE UND GEWICHT
Teckel:
Brustumfang
über
35
cm.
Gewichtsobergrenze
etwa
9
kg.
Zwergteckel: Brustumfang über 30 bis 35 cm, im Alter von mindestens 15 Monaten.
Kaninchenteckel: Brustumfang bis zu 30 cm, im Alter von mindestens 15 Monaten.
II. Neue Fassung :
GRÖSSE
Teckel: Brustumfang Rüden über 37 cm bis 47 cm . Brustumfang Hündinnen über 35 cm bis 45 cm, im
Alter von mindestens 15 Monaten
Zwergteckel: Brustumfang Rüden über 32 cm bis 37 cm, Brustumfang Hündin über 30 cm bis 35 cm,,
im Alter von mindestens 15 Monaten.
Kaninchenteckel: Brustumfang Rüden bis 32 cm, Brustumfang Hündinnen bis 30 cm, im Alter von
mindestens 15 Monaten.
Diese Werte sind abschließend. Es gibt keine Karenz.
Zulassung: Ja: 65, Nein: 0, Enthaltung: 0
Angenommen: Ja:64, Nein: 0, Enthaltung: 1
DA 6: Dringlichkeitsantrag des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der Satzung
Antrag auf Änderung der Satzung § 20, Abs. 17
Hinzugefügt wird: „Die Antragskommission hat das Recht, nicht zulässige Anträge abzuweisen.“
Zulassung: Ja: 65, Nein: 0, Enthaltung: 0
Angenommen: Ja:65, Nein: 0, Enthaltung: 0
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