24.12.2015 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 340/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2420 DER KOMMISSION vom 12. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungs zweck (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates müssen Güter mit doppeltem Verwendungszweck bei der Ausfuhr aus der Union, der Durchfuhr durch die Union und bei der Lieferung an einen Drittstaat aufgrund der Vermittlungstätigkeiten eines in der Union ansässigen oder niedergelassenen Vermittlers wirksam kontrolliert werden. (2) In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist die gemeinsame Liste der Güter mit doppeltem Verwendungs zweck festgelegt, die in der Union Kontrollen unterliegen. Über die kontrollpflichtigen Güter wird im Rahmen der Australischen Gruppe, des Trägertechnologie-Kontrollregimes, der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer, des Was senaar-Arrangements und des Chemiewaffenübereinkommens entschieden. (3) Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführte Liste der Güter mit doppeltem Verwendungs zweck muss regelmäßig aktualisiert werden, damit die uneingeschränkte Einhaltung internationaler Sicherheits verpflichtungen sichergestellt, Transparenz gewährleistet und die Wettbewerbsfähigkeit der Ausführer erhalten wird. Die im Jahr 2014 von den Ausfuhrkontrollregimen verabschiedeten Änderungen der Kontrolllisten erfordern nun eine erneute Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates. Um den Ausfuhrkontroll behörden und den Wirtschaftsakteuren die Bezugnahme zu erleichtern, sollte eine aktualisierte und konsolidierte Fassung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 veröffentlicht werden. (4) In den Anhängen IIa bis IIg der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union festgelegt. (5) In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind Genehmigungspflichten für bestimmte innergemeinschaft liche Verbringungen festgelegt. (6) Die Änderungen der EU-Kontrollliste in Anhang I erfordern Folgeänderungen der Anhänge IIa bis IIg sowie von Anhang IV für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die auch in den Anhängen IIa bis IIg sowie in Anhang IV aufgeführt sind. (1) ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1. L 340/2 DE Amtsblatt der Europäischen Union 24.12.2015 (7) Durch die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I sowie die Anhänge IIa bis IIg und den Anhang IV im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen, die die Mitgliedstaaten als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlä giger internationaler Verträge übernommen haben, durch delegierte Rechtsakte zu aktualisieren. (8) Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anhänge I, II und IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 werden wie folgt geändert: (1) Anhang I erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung. (2) Die Anhänge IIa bis IIg erhalten die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung. (3) Anhang IV erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied staat. Brüssel, den 12. Oktober 2015 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER
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