© 2016 aok-business.de - PRO Online, 1.04.2016

SV kompakt Meldungen
Titel: SV kompakt Meldungen
Abschnitt: Tit. 3. Meldeinhalte und
Meldetatbestände
Herausgeber: [keine Angabe]
Tit. 3.17. Meldungen in Insolvenzfällen
Durch die Insolvenz eines Unternehmens enden nicht automatisch die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer.
Vielmehr hat das BSG in zwei Urteilen vom 26.11.1985 festgestellt, dass ein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis nach der Insolvenzeröffnung längstens bis zur Aufnahme einer anderweitigen
Beschäftigung fortbesteht. In einem weiteren Urteil vom 22.3.1995 hat das BSG unter Aufgabe früherer
Rechtsprechung entschieden, dass sich der Anspruch auf Insolvenzgeld nicht auf den Tag der
Insolvenzeröffnung erstreckt. Dies gilt gleichermaßen für den Tatbestand der Abweisung eines
Insolvenzantrags mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse. Bei der Abmeldung eines
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist deshalb auf den Tag vor dem Insolvenzereignis abzustellen.
Einzutragen ist das Bruttoentgelt, für das in dem angegebenen Zeitraum Beiträge oder Beitragsanteile
entrichtet wurden oder zu entrichten waren. Daraus folgt, dass weder die tatsächliche Beitragszahlung noch
die Zahlung von Arbeitsentgelt, sondern ausschließlich der rechtliche Anspruch des Beschäftigten
maßgebend ist für die Angaben in der Entgeltbescheinigung.
Sofern der Arbeitnehmer über den Insolvenztag hinaus weiterbeschäftigt wird, ist zunächst eine Abmeldung
bis zum Tag vor der Insolvenz mit Abgabegrund „30“ unter Angabe des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts
bzw. des Arbeitsentgelts abzugeben, auf das Anspruch besteht. Die erneute Anmeldung vom Insolvenztag an
wird mit dem Abgabegrund „10“ erstattet. Wird dabei die Betriebsnummer des insolventen Unternehmens
verwendet, muss in die Abmeldung der Abgabegrund „33“ und in die Anmeldung der Abgabegrund „13“
eingetragen werden.
Wird der Arbeitnehmer infolge der Insolvenz freigestellt, ist zum Tag vor der Insolvenz eine Abmeldung mit
Abgabegrund „71“ vorzunehmen. Gleichzeitig ist ohne erneute Anmeldung die weitere Entgeltmeldung mit
dem Abgabegrund „72“ zum Tag des rechtlichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses zu fertigen. Liegt
das rechtliche Ende der Beschäftigung im Folgejahr, ist außerdem für das laufende Jahr eine Jahresmeldung
mit dem Abgabegrund „70“ zu erstatten. In diesen Meldungen ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu
bescheinigen, auf das der Arbeitnehmer in dem jeweils angegebenen Zeitraum Anspruch hat. Diese
Meldungen sind unabhängig davon zu erstatten, ob sich der Beitragsanspruch noch realisieren lässt.
Neben dem Arbeitgeber ist auch die mit der Insolvenzabwicklung betraute Person (z.B. der
Insolvenzverwalter) zur Meldung verpflichtet.
Ist das Beschäftigungsverhältnis am Insolvenztag wegen des Bezugs einer Entgeltersatzleistung (z.B. Bezug
von Krankengeld), wegen Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen gesetzlicher Dienstpflicht
unterbrochen, ist eine Unterbrechungsmeldung mit dem zutreffenden Abgabegrund („51“ bis „53“) zum letzten
Tag mit Anspruch auf Arbeitsentgelt zu erstatten. Außerdem ist eine Meldung mit dem Abgabegrund „71“ für
den Zeitraum vom Beginn der Unterbrechung bzw. – wenn die Unterbrechung im Vorjahr begann – vom 1.1.
des Jahres bis zum Tag vor der Insolvenz einzureichen (beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt „000000“).
Meldungen mit den Abgabegründen „70“ und „72“ sind vom Insolvenztag oder – wenn das Ende der
Unterbrechung bereits feststeht – für den Zeitraum vom Ende der Unterbrechung der Beschäftigung bis zum
rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses zu erstatten. Hierin ist das für diesen Zeitraum zustehende
beitragspflichtige Arbeitsentgelt einzutragen.
Beispiel 30
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Insolvenz
Rechtliches Ende des Beschäftigungsverhältnisses
Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldzahlung
Meldungen:
Abmeldung mit Abgabegrund „71“
Meldung mit Abgabegrund „70“
Meldung mit Abgabegrund „72“
31.7.2016
28.2.2017
11.7. bis 19.8.2016
zum 30.7.2016
vom 31.7. bis 31.12.2016
vom 1.1. bis 28.2.2017
Arbeitnehmer, bei denen am Insolvenztag die Beschäftigung ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt für länger
als einen Monat unterbrochen war (z.B. wegen unbezahlten Urlaubs), sind zum Ablauf der Monatsfrist mit
dem Abgabegrund „34“ abzumelden. Für die Zeit vom Insolvenztag bis zum rechtlichen Ende der
Beschäftigung ist ohne erneute Anmeldung eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „72“ zu erstellen. Hierbei
ist der Zeitraum bis zum Ende der Unterbrechung auszunehmen.
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