SV kompakt Meldungen Titel: SV kompakt Meldungen Abschnitt: Tit. 3. Meldeinhalte und Meldetatbestände Herausgeber: [keine Angabe] Tit. 3.17. Meldungen in Insolvenzfällen Durch die Insolvenz eines Unternehmens enden nicht automatisch die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer. Vielmehr hat das BSG in zwei Urteilen vom 26.11.1985 festgestellt, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach der Insolvenzeröffnung längstens bis zur Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung fortbesteht. In einem weiteren Urteil vom 22.3.1995 hat das BSG unter Aufgabe früherer Rechtsprechung entschieden, dass sich der Anspruch auf Insolvenzgeld nicht auf den Tag der Insolvenzeröffnung erstreckt. Dies gilt gleichermaßen für den Tatbestand der Abweisung eines Insolvenzantrags mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse. Bei der Abmeldung eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist deshalb auf den Tag vor dem Insolvenzereignis abzustellen. Einzutragen ist das Bruttoentgelt, für das in dem angegebenen Zeitraum Beiträge oder Beitragsanteile entrichtet wurden oder zu entrichten waren. Daraus folgt, dass weder die tatsächliche Beitragszahlung noch die Zahlung von Arbeitsentgelt, sondern ausschließlich der rechtliche Anspruch des Beschäftigten maßgebend ist für die Angaben in der Entgeltbescheinigung. Sofern der Arbeitnehmer über den Insolvenztag hinaus weiterbeschäftigt wird, ist zunächst eine Abmeldung bis zum Tag vor der Insolvenz mit Abgabegrund „30“ unter Angabe des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts bzw. des Arbeitsentgelts abzugeben, auf das Anspruch besteht. Die erneute Anmeldung vom Insolvenztag an wird mit dem Abgabegrund „10“ erstattet. Wird dabei die Betriebsnummer des insolventen Unternehmens verwendet, muss in die Abmeldung der Abgabegrund „33“ und in die Anmeldung der Abgabegrund „13“ eingetragen werden. Wird der Arbeitnehmer infolge der Insolvenz freigestellt, ist zum Tag vor der Insolvenz eine Abmeldung mit Abgabegrund „71“ vorzunehmen. Gleichzeitig ist ohne erneute Anmeldung die weitere Entgeltmeldung mit dem Abgabegrund „72“ zum Tag des rechtlichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses zu fertigen. Liegt das rechtliche Ende der Beschäftigung im Folgejahr, ist außerdem für das laufende Jahr eine Jahresmeldung mit dem Abgabegrund „70“ zu erstatten. In diesen Meldungen ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu bescheinigen, auf das der Arbeitnehmer in dem jeweils angegebenen Zeitraum Anspruch hat. Diese Meldungen sind unabhängig davon zu erstatten, ob sich der Beitragsanspruch noch realisieren lässt. Neben dem Arbeitgeber ist auch die mit der Insolvenzabwicklung betraute Person (z.B. der Insolvenzverwalter) zur Meldung verpflichtet. Ist das Beschäftigungsverhältnis am Insolvenztag wegen des Bezugs einer Entgeltersatzleistung (z.B. Bezug von Krankengeld), wegen Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen gesetzlicher Dienstpflicht unterbrochen, ist eine Unterbrechungsmeldung mit dem zutreffenden Abgabegrund („51“ bis „53“) zum letzten Tag mit Anspruch auf Arbeitsentgelt zu erstatten. Außerdem ist eine Meldung mit dem Abgabegrund „71“ für den Zeitraum vom Beginn der Unterbrechung bzw. – wenn die Unterbrechung im Vorjahr begann – vom 1.1. des Jahres bis zum Tag vor der Insolvenz einzureichen (beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt „000000“). Meldungen mit den Abgabegründen „70“ und „72“ sind vom Insolvenztag oder – wenn das Ende der Unterbrechung bereits feststeht – für den Zeitraum vom Ende der Unterbrechung der Beschäftigung bis zum rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses zu erstatten. Hierin ist das für diesen Zeitraum zustehende beitragspflichtige Arbeitsentgelt einzutragen. Beispiel 30 1 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 23.04.2016 Insolvenz Rechtliches Ende des Beschäftigungsverhältnisses Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldzahlung Meldungen: Abmeldung mit Abgabegrund „71“ Meldung mit Abgabegrund „70“ Meldung mit Abgabegrund „72“ 31.7.2016 28.2.2017 11.7. bis 19.8.2016 zum 30.7.2016 vom 31.7. bis 31.12.2016 vom 1.1. bis 28.2.2017 Arbeitnehmer, bei denen am Insolvenztag die Beschäftigung ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt für länger als einen Monat unterbrochen war (z.B. wegen unbezahlten Urlaubs), sind zum Ablauf der Monatsfrist mit dem Abgabegrund „34“ abzumelden. Für die Zeit vom Insolvenztag bis zum rechtlichen Ende der Beschäftigung ist ohne erneute Anmeldung eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „72“ zu erstellen. Hierbei ist der Zeitraum bis zum Ende der Unterbrechung auszunehmen. 2 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 23.04.2016
© Copyright 2024 ExpyDoc