18.2.04. Die Nachtragsmeldung (ZUG)

Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
Kantonales Sozialamt
18.2.04. Die Nachtragsmeldung (ZUG)
Rechtsgrundlagen
Art. 31 Abs. 4 ZUG
Änderung des ZUG vom 14. Dezember 2012 (Abschaffung Kostenersatzpflicht des Heimatkantons), AS 2015 319 - 322
Erläuterungen
1.
Nachtragsmeldung bei Wiederaufnahme der Unterstützung
Nach Art. 31 Abs. 4 ZUG ist eine neue Unterstützungsanzeige zu erstatten, wenn die Unterstützung nach einem Unterbruch von mehr als einem Jahr wieder aufgenommen werden
muss.
Da in solchen Fällen der Unterstützungsfall dem kostenersatzpflichtigen Kanton schon einmal angezeigt wurde und ihm daher die wesentlichen Fakten bereits bekannt sind, genügt es
in der Regel, nach Wiederaufnahme der Unterstützung eine Nachtragsmeldung zu erstatten.
Zu verwenden ist dazu das Formular F.
Haben sich aber in der Zwischenzeit wesentliche Änderungen gegenüber der ersten Unterstützungsperiode ergeben, so ist eine neue Unterstützungsanzeige (vgl. dazu Kapitel
18.2.03) zu erstatten.
Erfolgt die Wiederaufnahme erst nach dem 8. April 2017, muss weder eine Unterstützungsanzeige noch eine Nachtragsmeldung eingereicht werden, da nach diesem Zeitpunkt keine
Kostenersatzpflicht des Heimatkantons mehr besteht (vgl. dazu Kapitel 18.2.01 und Kapitel
18.2.02).
2.
Nachtragsmeldung bei wesentlichen Änderungen während der laufenden Unterstützung
Auch wenn dies im ZUG nicht ausdrücklich so vorgesehen ist, sind praxisgemäss auch
Nachtragsmeldungen zu erstatten, wenn sich während der Unterstützung wesentliche Änderungen mit Bezug auf den Unterstützungsfall ergeben. Eine Nachtragsmeldung unter Verwendung des Formulars F ist notwendig, wenn
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sich an der Fallzusammensetzung etwas ändert (z.B. ein Kind wird geboren, dauernd
fremdplatziert, mündig, eine unterstütze Person heiratet, eine bisher zur Unterstützungseinheit gehörende Person zieht weg),
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sich an der Haushaltsgrösse etwas ändert (z.B. eine nicht zum Weiterverrechnungsfall
gehörige Person zieht ein oder aus),
18 Kostenersatzpflicht
18.2. Weiterverrechnung nach ZUG
18.2.04. Die Nachtragsmeldung (ZUG)
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Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
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eine bisher unterstützte Person ohne Unterstützungswohnsitz einen Wohnsitz begründet, da sich mit der Wohnsitzbegründung der Kostenersatz nicht mehr auf Art. 15 ZUG,
sondern neu auf Art. 16 ZUG stützt und damit die zweijährige Kostenersatzdauer zu laufen beginnt (vgl. Kapitel 18.2.01 und Kapitel 18.2.02).
Demgegenüber muss keine Nachtragsmeldung erstattet werden, wenn die Änderungen lediglich Art, Mass und Höhe der Unterstützung betreffen. Seit dem 1. Januar 2005 wird jede
Einzelfallrechnung (vgl. dazu Kapitel 18.2.05) mit einem Kontoauszug versehen. Darin sind
die fakturieren Rechnungen ausgewiesen, so dass der kostenersatzpflichtige Kanton Veränderungen des Unterstützungsaufwandes aufgrund des Kontoauszuges nachvollziehen kann
(vgl. dazu den Anhang "Orientierungsschreiben des Kantonalen Sozialamtes an die Sozialhilfestellen der Kantone"). Blosse quantitative Änderungen des Unterstützungsaufwandes
müssen daher nicht speziell angezeigt werden.
3.
Einsprache nach Art. 33 ZUG
Mit der Nachtragsmeldung werden die Informationen, welche dem kostenersatzpflichtigen
Kanton mit der Unterstützungsanzeige mitgeteilt wurden, ergänzt oder korrigiert. Sie aktualisiert also die Unterstützungsanzeige. Dementsprechend kann gegen eine Nachtragsmeldung
wie gegen eine Unterstützungsanzeige Einsprache nach Art. 33 ZUG erhoben werden (vgl.
dazu Kapitel 18.2.06).
Rechtsprechung
VB.2008.00061: Verändern sich die Leistungen quantitativ, so hat der Wohnsitzkanton nach
einer ersten Anzeige des Unterstützungsfalls dem Heimatkanton keine Nachtragsmeldung zu
erstatten. (E. 4.1).
Praxishilfen
Zur Abschaffung der Kostenersatzpflicht des Heimatkantons vgl. Merkblatt der SKOS zur
Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons (Revision des Zuständigkeitsgesetzes) vom 10. April 2013
Anhänge
- Orientierungsschreiben des Kantonalen Sozialamtes an die Sozialhilfestellen der Kantone
18 Kostenersatzpflicht
18.2. Weiterverrechnung nach ZUG
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