OLG München: IRG, Bulgarien, Europäische Union

OLG München, Beschluss v. 27.10.2015 – 1 AR 392/15
Titel:
OLG München: IRG, Bulgarien, Europäische Union, EMRk, Auslieferungshindernis,
Strafvollstreckung, Auslieferungshaftbefehl, Auslieferung, CPT, Festhalteanordnung,
Justizministerium, Justizbehörde, GenStA, Zusicherung, Auslieferungshaft,
Zulässigkeit der Auslieferung, Brandstiftung, Justizvollzugsanstalt, Freiheitsstrafe,
gemeinnützige Arbeit
Normenketten:
Vertrag über die Europäische Union Art. 6
EMRK Art. 3
IRG §§ 3 III, 4, 13 I, 15, 17, 73 S. 2, 78 I, 80, 81 Nr. 2, 83 Nr. 3, 83a II
StGB §§ 25 II, 53 I, 242, 306a
§ 73 Satz 2 IRG
Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union
Art. 3 EMRK
§ 81 Nr. 2 IRG
Leitsätze:
1. Im Auslieferungsverkehr mit Bulgarien kommt angesichts der öffentlichen Erklärung des
Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender
Behandlung oder Strafe (CPT) vom 26.03.2015 ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG i. V.
m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK in Betracht. (amtlicher Leitsatz)
2. Dieses Auslieferungshindernis kann durch eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung der
bulgarischen Behörden ausgeräumt werden. Die vom bulgarischen Justizministerium am 13.08.2015
abgegebene "Erklärung über die Bedingungen für die Unterbringung von Personen, die den
bulgarischen Justizbehörden auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls übergeben sind", ist
hierfür nicht ausreichend. (amtlicher Leitsatz)
3. Durch § 81 Nr. 2 IRG wird die sich aus § 3 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz IRG bzw. aus § 4 IRG
ergebende Zulässigkeit der akzessorischen Auslieferung nicht beschränkt. (amtlicher Leitsatz)
Schlagworte:
Auslieferungshaft, Auslieferungshaftbefehl, Auslieferungshindernis, Auslieferungsverkehr, Haftbefehl,
Justizvollzugsanstalt, Strafvollstreckung
Fundstelle:
NStZ-RR 2016, 29
Gründe
Oberlandesgericht München
1 AR 392/15
Beschluss
vom 27.10.2015
31 Ausl 1281/15 GenStA München
rechtskräftig
1. Strafsenat
Angewendete Vorschriften:
Leitsatz
In der Auslieferungssache
V. K., geboren ... in B./Bulgarien,
zur Zeit aufgrund Festhalteanordnung in der Justizvollzugsanstalt ...
hier: Auslieferung aus Deutschland nach Bulgarien zur Strafvollstreckung wegen Brandstiftung u. a.
erlässt das Oberlandesgericht München - 1. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 27.10.2015
folgenden
Auslieferungshaftbefehl:
I. Gegen den bulgarischen Staatsangehörigen V. K., geboren am ... in B./Bulgarien, wird zur Sicherung der
Auslieferung an die bulgarischen Behörden zur Strafvollstreckung Auslieferungshaft angeordnet.
II. Dem Auslieferungshaftbefehl wird der Europäische Haftbefehl der Bezirksstaatsanwaltschaft B. vom
25.09.2015, Az.: ..., zugrunde gelegt.
III. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung wird zurückgestellt.
Gründe:
1
I. Die bulgarischen Behörden haben um vorläufige Festnahme des bulgarischen Staatsangehörigen V. K.
zur Sicherung der Auslieferung zur Strafvollstreckung ersucht.
2
Es liegt gegen den Verfolgten der im Tenor unter Ziffer II. näher bezeichnete Europäische Haftbefehl vor.
3
Daraus geht hervor, dass der Verfolgte wegen folgender Taten in Bulgarien zu Freiheitsstrafen verurteilt
wurde:
1. Der Verfolgte entwendete am 25.02.2010 in B. (Bulgarien) dem Geschädigten Schmuck im Wert von
umgerechnet ca. 700,- Euro, um diesen für sich zu behalten. Der Verfolgte verpfändete nach Tatbegehung
das Diebesgut in einem Pfandhaus.
4
Wegen dieser Tat wurde der Verfolgte zunächst durch die Entscheidung des Regionalgerichts B. vom
13.04.2010 zu einer „bedingten Strafe“ verurteilt, wobei dem Verfolgten u. a. auferlegt wurde, 100 Stunden
gemeinnützige Arbeit abzuleisten. In der Folge wurde diese „bedingte Strafe“ durch Entscheidung des
Bezirksgerichts B. vom 06.04.2011 in eine Freiheitsstrafe von 25 Tagen umgewandelt, die für die Dauer von
3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss des Bezirksgerichts B. vom 10.03.2015 wurde
die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von 25 Tagen angeordnet. Mindestens die Entscheidung vom
10.03.2015 erging in Abwesenheit des Verfolgten. Die Freiheitsstrafe ist noch vollständig zu verbüßen.
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2. Am 18.09.2012 setzte der Verfolgte in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit einem anderweitig
Verfolgten in einem Wohnhaus in B. vor einer Wohnung, in welcher sich zum Tatzeitpunkt vier Personen
aufhielten, einen Autoreifen in Brand, indem sie diesen mit Benzin übergossen und anzündeten. Der Brand
konnte, nachdem ein Wohnungsbewohner bemerkt hatte, dass die Wohnungstür in Flammen stand und
Rauch in die Wohnung eindrang, von der örtlichen Feuerwehr gelöscht werden.
6
Wegen dieser Tat wurde der Verfolgte durch Urteil des Bezirksgerichts B. vom 07.02.2014 nach Maßgabe
der Entscheidung des Berufungsgerichts B. vom 18.08.2014 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6
Monaten verurteilt, von der noch ein Strafrest von 3 Jahren 5 Monaten 10 Tagen zu verbüßen ist.
7
Der Verfolgte wurde am 16.10.2015 am Flughaften M. zur Sicherung der Auslieferung vorläufig
festgenommen und befindet sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt L.
8
Zu Protokoll des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts L. hat sich der Verfolgte am 17.10.2015 mit seiner
vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden erklärt. Auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes hat
er nicht verzichtet.
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II. Das Oberlandesgericht München ist gemäß § 13 Abs. 1 IRG sachlich und als Gericht des Ergreifungsorts
bzw. des ersten ermittelten Aufenthalts auch örtlich gemäß § 14 Abs. 1 IRG zuständig.
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Gegen den Verfolgten war auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft München zur Sicherung und
Durchführung der Auslieferung zur Strafvollstreckung an die bulgarischen Behörden Auslieferungshaft
anzuordnen (§§ 15, 17 IRG).
11
Dem Auslieferungshaftbefehl war der im Tenor unter Ziffer II. näher bezeichnete Europäische Haftbefehl
zugrunde zu legen.
12
Da sich der Verfolgte mit seiner vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden erklärt hat, hat der Senat
auch über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden.
13
Die für die Zulässigkeitsentscheidung erforderlichen Unterlagen liegen in Form des Europäischen
Haftbefehls vor. Die Ausschreibung im SIS, die gem. § 83 a Abs. 2 IRG als Europäischer Haftbefehl gilt,
wurde dem Verfolgten bei seiner richterlichen Anhörung eröffnet.
14
Die Auslieferung erscheint nicht von vornherein unzulässig, § 15 Abs. 2 IRG.
15
Das dem Verfolgten im vorgenannten Europäischen Haftbefehl angelastete Verhalten ist auch nach
deutschem Recht mit Strafe bedroht gemäß §§ 242, 306a, 25 Abs. 2, 53 Abs. 1 des deutschen
Strafgesetzbuchs.
16
Die Auslieferungsfähigkeit folgt aus § 81 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz IRG.
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Zwar steht hinsichtlich der oben unter I. 1. aufgeführten Tat nur eine Freiheitsstrafe von 25 Tagen zur
Vollstreckung an; ein Auslieferungshindernis besteht insoweit jedoch nicht, da zugleich um Auslieferung zur
Strafvollstreckung hinsichtlich der oben unter I. 2. aufgeführten Freiheitsstrafe ersucht wurde, von der noch
ein Rest von 3 Jahren 5 Monaten 10 Tagen zu verbüßen ist, § 3 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz IRG.
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§ 81 Nr. 2 IRG setzt zwar voraus, dass das Strafmaß der verhängten Sanktion mindestens 4 Monate
beträgt; allerdings sollte hierdurch nicht die sich aus § 3 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz IRG bzw. aus § 4 IRG
ergebende Zulässigkeit der akzessorischen Auslieferung beschränkt werden. Nur eine solche Auslegung
wird der Intention, den Auslieferungsverkehr innerhalb der Europäischen Union durch den Europäischen
Haftbefehl zu erleichtern, gerecht.
19
Die Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz IRG ist daher auch im Bereich des Europäischen Haftbefehls
anwendbar (§ 78 Abs. 1 IRG) mit der Folge, dass vorliegend dem Grunde nach auch die Auslieferung zur
Vollstreckung der Freiheitsstrafe von 25 Tagen zulässig ist, obwohl diese kurze Freiheitsstrafe für sich
genommen den Anforderungen des § 81 Nr. 2 IRG nicht genügt.
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Vollstreckungsverjährung ist hinsichtlich beider Freiheitsstrafen nicht eingetreten.
21
Der Zulässigkeit der Auslieferung stehen keine Hindernisse nach §§ 2 ff., 80, 81, 83 IRG entgegen.
22
Zwar handelt es sich bei der Umwandlung der bedingten Strafe in eine nunmehr zu vollstreckende
Freiheitsstrafe von 25 Tagen möglicherweise letztlich um eine Verurteilung in Abwesenheit; ein
Auslieferungshindernis nach § 83 Nr. 3 IRG liegt gleichwohl nicht vor aufgrund der von den bulgarischen
Behörden unter lit. d) im Europäischen Haftbefehl der Bezirksstaatsanwaltschaft B. vom 25.09.2015
gemachten Angaben.
23
Es steht der Zulässigkeit der Auslieferung jedoch (derzeit) ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG
i. V. m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK entgegen, da der Verfolgten im
Falle seiner Auslieferung in Bulgarien in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden könnte, die
europäischen Mindeststandards nicht genügt bzw. in der er einer unmenschlichen oder erniedrigenden
Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 15.04.2015, Gz.: (4) 151 AuslA 33/15 (36/15),
(4) 151 Ausl A 33/15 (36/15), zitiert nach juris, und OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2014, StraFo 2015,
75).
24
Diese Befürchtung gründet sich auf die öffentliche Erklärung des Europäischen Komitees zur Verhütung von
Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vom 26.03.2015. Demnach
haben sich die Haftbedingungen in Bulgarien seit Jahren bei wiederholter Prüfung durch das CPT als
bedenklich erwiesen. Besuche von bulgarischen Haftanstalten erfolgten durch das CPT in den Jahren 2012
und 2014 sowie zuletzt im Februar 2015.
25
Nachdem das CPT auch bei seinem vom 13. bis 20.02.2015 durchgeführten Besuch in Bulgarien keine
durchgreifenden Verbesserungen der Haftbedingungen feststellen konnte, hat sich das Komitee
entschlossen, am 26.03.2015 eine öffentliche Erklärung nach Art. 10 Abs. 2 der Europäischen Konvention
zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe abzugeben
(CPT/Inf (2015) 17). Eine solche Erklärung des Komitees erfolgt nur, wenn das betroffene Land nicht
kooperiert oder sich weigert, die Situation auf der Grundlage der Empfehlungen des Komitees zu
verbessern.
26
In der öffentlichen Erklärung vom 26.03.2015 führt das CPT aus, dass die Situation in den drei von ihm
2015 besuchten Gefängnissen (darunter auch das Gefängnis in Burgas) weiterhin alarmierend sei im
Hinblick auf schlechte körperliche Behandlung von Häftlingen durch das Gefängnispersonal (darunter auch
Ohrfeigen, Faustschläge und Fußtritte). Auch Gewalt unter den Gefangenen und Korruption sind nach der
Erklärung des Komitees ein andauerndes Problem im bulgarischen Strafvollzug. Insassen der Haftanstalten
sollen demnach für die Gewährung ihnen gesetzlich zustehender Rechte (z. B. Verlegung in den offenen
Vollzug oder Zugang zu medizinischer Behandlung) Zahlungen an das Gefängnispersonal leisten müssen.
Das CPT führt in der Erklärung weiter aus, dass die Mehrzahl der Gefangenen weiterhin keinen Zugang zu
Aktivitäten außerhalb der Zelle habe, so dass die Mehrheit von ihnen 23 Stunden des Tages untätig in der
Zelle verbringen müsse. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Erklärung Bezug genommen.
27
Zwar beziehen sich die Feststellungen des CPT nur auf die drei von diesem besuchten bulgarischen
Haftanstalten; der Senat geht jedoch davon aus, dass es sich bei den festgestellten Vollzugsbedingungen
im Hinblick auf Baulichkeiten, Personal und Gestaltung des Vollzugsalltags nicht um Probleme handelt, die
nur in den drei in der öffentlichen Erklärung genannten Haftanstalten vorkommen, sondern um generelle
Probleme im Strafvollzugswesen in Bulgarien.
28
Die vom bulgarischen Justizministerium am 13.08.2015 abgegebene „Erklärung über die Bedingungen für
die Unterbringung von Personen, die den bulgarischen Justizbehörden auf Grundlage eines Europäischen
Haftbefehls übergeben sind“, die sich bei den Akten, befindet, ist nicht ausreichend, um die diesbezüglich
bestehenden Bedenken auszuräumen.
29
Inhaltlich wird darin erklärt, dass die Personen, die von der Republik Bulgarien auf der Grundlage des
Europäischen Haftbefehls gesucht werden, nach deren eventueller Übergabe in Justizvollzugsanstalten
verteilt werden, die Unterkunft entsprechend Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten zur Verfügung stellen sowie den europäischen Mindestnormen
entsprechen. In diesem Zusammenhang werden in der Erklärung Ausführungen zu den Schlafräumen, den
dort vorhandenen Tageslicht- und Lüftungsverhältnissen und zum Vorhandensein eigener Sanitärzellen
gemacht. Diese Angaben werden bereits im nächsten Satz dadurch relativiert, dass auch in diesen
Justizvollzugsanstalten die Menge des Tageslichts, das Niveau der künstlichen Beleuchtung, der Heizung
und der Lüftung u. a. „in Abhängigkeit von den Anforderungen“ festgelegt werden. Hinzu kommt, dass in der
Erklärung die Vollzugseinrichtungen, die diese Standards erfüllen sollen, nicht namentlich benannt sind,
was eine Überprüfung, ob dort tatsächlich die europäischen Mindeststandards eingehalten werden,
naturgemäß mindestens erschwert.
30
Auch der Umstand, dass ausweislich der vorgenannten Erklärung vom bulgarischen Justizministerium am
13.08.2015 eine entsprechende Anordnung (Nr. JIC1163) erging, ändert die Beurteilung der Haftsituation
nach erfolgter Auslieferung nicht, zumal die Erklärung des bulgarischen Justizministeriums mit der
Einschränkung endet, dass sich diese Erklärung [nur] auf die Fälle bezieht, in denen die betreffende
zuständige Behörde des Staates der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ausdrücklich um
Garantien in Bezug auf die Unterbringung von Personen unter Bedingungen, die den europäischen
Mindestnormen entsprechen, gebeten hat.
31
Dieser Erklärung, die nach Ansicht des Senats ohnehin keinesfalls ausreichend ist zur Sicherstellung von
Haftbedingungen, die europäischen Mindeststandards entsprechen, kommt somit auch keine
Allgemeingültigkeit zu.
32
Daher entfaltet die Erklärung für den hier zu entscheidenden Fall keine Wirkung, denn vorliegend wurden
von den bulgarischen Behörden bislang noch keine Garantien bzw. Zusicherungen erbeten.
33
Unabhängig davon handelt es sich bei der Erklärung zur Überzeugung des Senats auch nicht um eine
völkerrechtlich verbindliche Zusicherung bestimmter Haft- bzw. Vollzugsbedingungen.
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Aus diesem Grund kann das aktuell bestehende Zulässigkeitshindernis nach § 73 Satz 2 IRG i. V. m. Art. 6
des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK nur dadurch ausgeräumt werden, dass die
bulgarischen Behörden eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung abgeben, die folgende Punkte
umfasst:
Angabe der Haftanstalt [genaue namentliche Bezeichnung der Haftanstalt], in die der Verfolgte nach
erfolgter Auslieferung aufgenommen und in der er während der Dauer des Freiheitsentzugs inhaftiert sein
wird;
Zusicherung, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen in dieser
Haftanstalt den europäischen Mindeststandards entsprechen und den Häftlingen dort keine unmenschliche
oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht;
Beschreibung der Haftbedingungen in der namentlich benannten Haftanstalt, insbesondere im Hinblick auf:
Zahl der Haftplätze, Gesamtzahl der Gefangenen, Anzahl, Größe und Ausstattung der Hafträume
(insbesondere auch Angaben zu Fenstern, Frischluftzufuhr und Heizung), Belegung der Hafträume,
Ausstattung der Haftanstalt mit sanitären Einrichtungen, Verpflegungsbedingungen, Art und Bedingungen
des Zugangs der Häftlinge zu medizinischer Versorgung.
35
Darüber hinaus ist von den bulgarischen Behörden zuzusichern, dass Besuche durch diplomatische oder
konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland beim Verfolgten während der Dauer seiner
Inhaftierung möglich sind.
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Nachdem die bulgarischen Behörden im gegenständlichen Verfahren noch nicht um Abgabe einer
entsprechenden Zusicherung ersucht wurden, eine solche Zusicherung jedoch möglich erscheint, war die
Entscheidung über die Zulässigkeit noch zurückzustellen.
37
Die Generalstaatsanwaltschaft München wird gebeten, die bulgarischen Behörden unter Bekanntgabe
dieser Entscheidung des Senats um Abgabe einer entsprechenden Zusicherung bis spätestens 27.11.2015
(Eingang beim Senat) zu ersuchen.
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Zur Sicherung der Auslieferung ist Haft erforderlich und zulässig, §§ 15, 17 IRG.
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Es besteht die Gefahr, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren durch Flucht bzw. durch
Untertauchen in der Bundesrepublik Deutschland entzieht, wenn er auf freien Fuß käme. Der Verfolgte hat
im Inland keinen festen Wohnsitz und keine ausreichenden fluchthemmenden Bindungen.
40
Für eine Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls (§ 25 IRG) fehlt es an der erforderlichen
Vertrauensgrundlage.