Theoretische Ausbildung Mindestumfang des Theorieunterrichts Praktische Ausbildung Vorbesitz einer anderen Klasse Grundunterricht Klassenspezifischer Unterricht Gesamt mit 12 6 Schulung auf Bundesoder Landstraßen 5 2 2 Schulung auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen (Anlage 4 Nr. 2 FahrschAusbO) 4 14 8 Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit 3 Gesamt (Doppelstunden zu je 90 Min.) Mindestalter: Beginn der Ausbildung: Mindestumfang der besonderen Ausbildungsfahrten ohne 18 Jahre 17 Jahre beim begleiteten Fahren ½ Jahr vor Erreichen des Mindestalters möglich Auszug aus der "Fahrschüler-Ausbildungsverordnung" § 5 Praktischer Unterricht (1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. ... Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. ... (2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1. .... § 6 Abschluss der Ausbildung (1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. ... Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) Besonderen Ausbildungsfahrten für die Klasse Besondere Ausbildungsfahrt Schulung auf Bundes- oder Landstraße Schulung auf Autobahnen Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit B Anzahl 5 4 3 12
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