§ 5 Praktischer Unterricht § 6 Abschluss der Ausbildung Auszug aus

Theoretische Ausbildung
Mindestumfang des
Theorieunterrichts
Praktische Ausbildung
Vorbesitz einer anderen Klasse
Grundunterricht
Klassenspezifischer
Unterricht
Gesamt
mit
12
6
Schulung auf Bundesoder Landstraßen
5
2
2
Schulung auf Autobahnen
oder autobahnähnlichen
Kraftfahrstraßen
(Anlage 4 Nr. 2 FahrschAusbO)
4
14
8
Schulung bei Dämmerung
oder Dunkelheit
3
Gesamt
(Doppelstunden zu je 90 Min.)
Mindestalter:
Beginn der Ausbildung:
Mindestumfang der
besonderen Ausbildungsfahrten
ohne
18 Jahre
17 Jahre
beim begleiteten Fahren
½ Jahr vor Erreichen des Mindestalters möglich
Auszug aus der "Fahrschüler-Ausbildungsverordnung"
§ 5 Praktischer Unterricht
(1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu
verzahnen. ...
Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten.
...
(2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein,
bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A
ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1.
....
§ 6 Abschluss der Ausbildung
(1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber
den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass
die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. ...
Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3)
Besonderen Ausbildungsfahrten
für die Klasse
Besondere Ausbildungsfahrt
Schulung auf Bundes- oder Landstraße
Schulung auf Autobahnen
Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit
B
Anzahl
5
4
3
12