Anlage_Deutsche Kodierrichtlinien DKR 2016

Deutsche Kodierrichtlinien (DKR) 2016
Darstellung der wesentlichen Änderungen
Änderungen in den allgemeinen Kodierrichtlinien
Allgemeine Kodierrichtlinien für Prozeduren
DKR P014 Prozeduren, die normalerweise nicht verschlüsselt werden
Die „Echokardiographie“ wurde aus Tabelle 1 (Beispiele für nicht kodierbare
Prozeduren) gestrichen, da bestimmte Formen der Echokardiographie wie z. B. die
Komplexe differenzialdiagnostische transthorakale Stress-Echokardiographie mit
dem OPS verschlüsselt werden können.
Änderungen in den speziellen Kodierrichtlinien
Kapitel 15 Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett
DKR 1504 Komplikationen nach Abort, Extrauteringravidität und Molenschwangerschaft (O08.–)
Das Beispiel 1 wurde um die Nebendiagnose Disseminierte intravasale Gerinnung
[DIG, DIC] ergänzt aufgrund der in die ICD-10-GM eingefügten Hinweise zur
zusätzlichen Kodierung einer Schlüsselnummer aus D65-D69, um das Vorliegen
einer Blutgerinnungsstörung in Zusammenhang mit Schwangerschaft, Geburt und
Wochenbett anzugeben.
DKR 1521 Protrahierte Geburt
Es wird klargestellt, dass auch mehr als eine Diagnose aus der in dieser DKR
aufgeführten Liste der Diagnosen, die eine protrahierte Geburt kennzeichnen,
angegeben werden kann. Dies kann beispielsweise erforderlich sein, wenn bei einer
protrahierten Geburt sowohl die Eröffnungs- als auch die Austreibungsperiode
protrahiert verlaufen ist.
Kapitel 19 Verletzungen, Vergiftungen
Folgen äußerer Ursachen
und
bestimmte
andere
DKR 1917 Unerwünschte Nebenwirkungen von Arzneimitteln (bei Einnahme
gemäß Verordnung)
Es erfolgte eine Ergänzung zur Klarstellung der Kodierung der Hauptdiagnose bei
stationärer Aufnahme aufgrund einer Blutung unter ordnungsgemäßer Einnahme von
Antikoagulanzien. Das LSG Hessen hatte im Fall eines bei unstillbarem Nasenbluten
unter Einnahme von Antikoagulanzien aufgenommenen Patienten in seinem Urteil
(Az.: L 8 KR 128/13) entschieden, dass hier die Hauptdiagnose „Hämorrhagische
Diathese“ zu kodieren sei. Im Fall von aufwendiger zu behandelnden z. B.
intrakraniellen oder gastrointestinalen Blutungen wäre in der Konsequenz des Urteils
ebenso die „Hämorrhagische Diathese“ als Hauptdiagnose zu kodieren. Dies steht
nicht im Einklang mit der Position der Selbstverwaltung. Im Ergebnis der Anpassung
der DKR 1917 ist künftig bei Aufnahme aufgrund einer Blutung unter
ordnungsgemäßer Einnahme von Antikoagulanzien das konkrete Blutungsereignis
als Hauptdiagnose zu wählen und die hämorrhagische Diathese durch
Antikoagulanzien als Nebendiagnose anzugeben.