Deutsche Kodierrichtlinien (DKR) 2016 Darstellung der wesentlichen Änderungen Änderungen in den allgemeinen Kodierrichtlinien Allgemeine Kodierrichtlinien für Prozeduren DKR P014 Prozeduren, die normalerweise nicht verschlüsselt werden Die „Echokardiographie“ wurde aus Tabelle 1 (Beispiele für nicht kodierbare Prozeduren) gestrichen, da bestimmte Formen der Echokardiographie wie z. B. die Komplexe differenzialdiagnostische transthorakale Stress-Echokardiographie mit dem OPS verschlüsselt werden können. Änderungen in den speziellen Kodierrichtlinien Kapitel 15 Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett DKR 1504 Komplikationen nach Abort, Extrauteringravidität und Molenschwangerschaft (O08.–) Das Beispiel 1 wurde um die Nebendiagnose Disseminierte intravasale Gerinnung [DIG, DIC] ergänzt aufgrund der in die ICD-10-GM eingefügten Hinweise zur zusätzlichen Kodierung einer Schlüsselnummer aus D65-D69, um das Vorliegen einer Blutgerinnungsstörung in Zusammenhang mit Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett anzugeben. DKR 1521 Protrahierte Geburt Es wird klargestellt, dass auch mehr als eine Diagnose aus der in dieser DKR aufgeführten Liste der Diagnosen, die eine protrahierte Geburt kennzeichnen, angegeben werden kann. Dies kann beispielsweise erforderlich sein, wenn bei einer protrahierten Geburt sowohl die Eröffnungs- als auch die Austreibungsperiode protrahiert verlaufen ist. Kapitel 19 Verletzungen, Vergiftungen Folgen äußerer Ursachen und bestimmte andere DKR 1917 Unerwünschte Nebenwirkungen von Arzneimitteln (bei Einnahme gemäß Verordnung) Es erfolgte eine Ergänzung zur Klarstellung der Kodierung der Hauptdiagnose bei stationärer Aufnahme aufgrund einer Blutung unter ordnungsgemäßer Einnahme von Antikoagulanzien. Das LSG Hessen hatte im Fall eines bei unstillbarem Nasenbluten unter Einnahme von Antikoagulanzien aufgenommenen Patienten in seinem Urteil (Az.: L 8 KR 128/13) entschieden, dass hier die Hauptdiagnose „Hämorrhagische Diathese“ zu kodieren sei. Im Fall von aufwendiger zu behandelnden z. B. intrakraniellen oder gastrointestinalen Blutungen wäre in der Konsequenz des Urteils ebenso die „Hämorrhagische Diathese“ als Hauptdiagnose zu kodieren. Dies steht nicht im Einklang mit der Position der Selbstverwaltung. Im Ergebnis der Anpassung der DKR 1917 ist künftig bei Aufnahme aufgrund einer Blutung unter ordnungsgemäßer Einnahme von Antikoagulanzien das konkrete Blutungsereignis als Hauptdiagnose zu wählen und die hämorrhagische Diathese durch Antikoagulanzien als Nebendiagnose anzugeben.
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