Steuerreformgesetz 2015/2016 Die wesentlichen Änderungen für

Steuerreformgesetz
2015/2016
Die wesentlichen Änderungen
für Ihre Lohnverrechnung im
Überblick
Am 7. Juli 2015 hat der Nationalrat das Steuerreformgesetz 2015/2016 beschlossen.
In diesem Dokument haben wir für Sie die wesentlichen Änderungen zusammengefasst. Weitere Details
zum Steuerreformgesetz finden Sie hier: https://www.bmf.gv.at/steuern/Steuerreformgesetz-2015.html
1.0 Sozialversicherungsrechtlicher Teil
1.1
Vereinheitlichung Krankenversicherung
KV Beitrag bis 31.12.2015
KV Beitrag ab 1.1.2016
DN Anteil
DG Anteil
DN Anteil
DG Anteil
Arbeiter
3,95%
3,70%
3,87%
3,78%
Angestellter
3,82%
3,83%
3,87%
3,78%
Arbeiter: Lehrlinge
1. und 2. Lehrjahr
0%
0%
1,67%
1,68%
Arbeiter: Lehrlinge
3. und letztes
Lehrjahr
3,95%
3,70%
1,67%
1,68%
Angestellte:
Lehrlinge 1. und 2.
Lehrjahr
0%
0%
1,67%
1,68%
Angestellte:
Lehrlinge 3. und
letztes Lehrjahr
3,82%
3,83%
1,67%
1,68%
1.2
Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Lehrlingen
ALV Beitrag bis 31.12.2015
Arbeiter: Lehrlinge
(außer letztes.
Lehrjahr)
Arbeiter: Lehrlinge
letztes Lehrjahr
Angestellte: Lehrlinge
(außer letztes.
Lehrjahr)
Angestellte: Lehrlinge
letztes Lehrjahr
ALV Beitrag ab 1.1.2016
DN Anteil
DG Anteil
DN Anteil
DG
Anteil
0%
0%
1,20%
1,20%
3,00%
3,00%
1,20%
1,20%
0%
0%
1,20%
1,20%
3,00%
3,00%
1,20%
1,20%
Für bereits bestehende Lehrverhältnisse soll sich nichts ändern. Die Änderungen sind nur
auf Lehrverhältnisse anzuwenden, die nach dem 1. 1. 2016 beginnen.
1.3
Jubiläumsgeschenke/Jubiläumsgelder
Die SV-Befreiung wird an die Grenzen des EStG (der EUR 186,-) angepasst.
Auch Jubiläumsgelder sind ab 1.1.2016 SV-pflichtig.
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2.0 Sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Teil
2.1


Hinzurechnung Sachbezug PKW
Anrechnung von Kostenbeiträgen nur einmalig nicht mehr auf 8 Jahre verteilt
Staffelung je nach CO2 Emissionswert
1,5 % der Anschaffungskosten (max. EUR 720,00)
Jahr der Anschaffung
Maximaler CO2-Emissionswert
≤ 2016
130 Gramm pro Kilometer
2017
116 Gramm pro Kilometer
2018
112 Gramm pro Kilometer
2019
108 Gramm pro Kilometer
≥ 2020
104 Gramm pro Kilometer
2 % der Anschaffungskosten (max. EUR 960,00)
Jahr der Anschaffung
über CO2-Emissionswert
≤ 2016
130 Gramm pro Kilometer
2017
116 Gramm pro Kilometer
2018
112 Gramm pro Kilometer
2019
108 Gramm pro Kilometer
≥ 2020
104 Gramm pro Kilometer
0 % der Anschaffungskosten
Jahr der Anschaffung
Maximaler CO2-Emissionswert
≤ 2020
0 Gramm pro Kilometer
2.2
Mitarbeiterrabatte
Mitarbeiterrabatte Freigrenze 20 % des Endpreises für Letztverbraucher
Freibetrag € 1.000,Vorteile zählen zusätzlich bis zu € 1.000,- jährlich nicht als Entgelt.
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3.0 Steuerrechtliche Teil
3.1
Neuer Tarif
§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich
3.2
für die ersten EUR 11.000,-
0%
über EUR 11 000 Euro bis EUR 18 000,--
25 %
über EUR 18 000 Euro bis EUR 31 000,--
35 %
über EUR 31 000 Euro bis EUR 60 000,--
42 %
über EUR 60 000 Euro bis EUR 90 000,--
48 %
über EUR 90 000 Euro
50 %
über EUR 1.000 000 Euro
55 % (bis 2020)
Verkehrsabsetzbetrag wird angehoben
Der Verkehrsabsetzbetrag wird ab 1.1.2016 von bisher € 291,00 auf € 400,00 angehoben.
3.3
Entfall Landarbeiterfreibetrag
Arbeitnehmern (Arbeitern), die in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig sind, steht derzeit ein jährlicher
Freibetrag von 171 Euro zu.
 entfällt ab 1.1.2016
3.4
Verbesserungsvorschläge nicht mehr nach §67/7
Ab dem 1. Jänner 2016 entfällt die Steuerbegünstigung für Prämien für
Diensterfindungen nach § 67 Abs. 7 EStG 1988.
Ab diesem Zeitpunkt müssen diese als sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG
1988 besteuert werden.
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