Steuerreformgesetz 2015/2016 Die wesentlichen Änderungen für Ihre Lohnverrechnung im Überblick Am 7. Juli 2015 hat der Nationalrat das Steuerreformgesetz 2015/2016 beschlossen. In diesem Dokument haben wir für Sie die wesentlichen Änderungen zusammengefasst. Weitere Details zum Steuerreformgesetz finden Sie hier: https://www.bmf.gv.at/steuern/Steuerreformgesetz-2015.html 1.0 Sozialversicherungsrechtlicher Teil 1.1 Vereinheitlichung Krankenversicherung KV Beitrag bis 31.12.2015 KV Beitrag ab 1.1.2016 DN Anteil DG Anteil DN Anteil DG Anteil Arbeiter 3,95% 3,70% 3,87% 3,78% Angestellter 3,82% 3,83% 3,87% 3,78% Arbeiter: Lehrlinge 1. und 2. Lehrjahr 0% 0% 1,67% 1,68% Arbeiter: Lehrlinge 3. und letztes Lehrjahr 3,95% 3,70% 1,67% 1,68% Angestellte: Lehrlinge 1. und 2. Lehrjahr 0% 0% 1,67% 1,68% Angestellte: Lehrlinge 3. und letztes Lehrjahr 3,82% 3,83% 1,67% 1,68% 1.2 Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Lehrlingen ALV Beitrag bis 31.12.2015 Arbeiter: Lehrlinge (außer letztes. Lehrjahr) Arbeiter: Lehrlinge letztes Lehrjahr Angestellte: Lehrlinge (außer letztes. Lehrjahr) Angestellte: Lehrlinge letztes Lehrjahr ALV Beitrag ab 1.1.2016 DN Anteil DG Anteil DN Anteil DG Anteil 0% 0% 1,20% 1,20% 3,00% 3,00% 1,20% 1,20% 0% 0% 1,20% 1,20% 3,00% 3,00% 1,20% 1,20% Für bereits bestehende Lehrverhältnisse soll sich nichts ändern. Die Änderungen sind nur auf Lehrverhältnisse anzuwenden, die nach dem 1. 1. 2016 beginnen. 1.3 Jubiläumsgeschenke/Jubiläumsgelder Die SV-Befreiung wird an die Grenzen des EStG (der EUR 186,-) angepasst. Auch Jubiläumsgelder sind ab 1.1.2016 SV-pflichtig. Steuerreformgesetz 2015/2016 Die wesentlichen Änderungen für Ihre Lohnverrechnung im Überblick | www.sagedpw.at Seite 2 von 4 2.0 Sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Teil 2.1 Hinzurechnung Sachbezug PKW Anrechnung von Kostenbeiträgen nur einmalig nicht mehr auf 8 Jahre verteilt Staffelung je nach CO2 Emissionswert 1,5 % der Anschaffungskosten (max. EUR 720,00) Jahr der Anschaffung Maximaler CO2-Emissionswert ≤ 2016 130 Gramm pro Kilometer 2017 116 Gramm pro Kilometer 2018 112 Gramm pro Kilometer 2019 108 Gramm pro Kilometer ≥ 2020 104 Gramm pro Kilometer 2 % der Anschaffungskosten (max. EUR 960,00) Jahr der Anschaffung über CO2-Emissionswert ≤ 2016 130 Gramm pro Kilometer 2017 116 Gramm pro Kilometer 2018 112 Gramm pro Kilometer 2019 108 Gramm pro Kilometer ≥ 2020 104 Gramm pro Kilometer 0 % der Anschaffungskosten Jahr der Anschaffung Maximaler CO2-Emissionswert ≤ 2020 0 Gramm pro Kilometer 2.2 Mitarbeiterrabatte Mitarbeiterrabatte Freigrenze 20 % des Endpreises für Letztverbraucher Freibetrag € 1.000,Vorteile zählen zusätzlich bis zu € 1.000,- jährlich nicht als Entgelt. Steuerreformgesetz 2015/2016 Die wesentlichen Änderungen für Ihre Lohnverrechnung im Überblick | www.sagedpw.at Seite 3 von 4 3.0 Steuerrechtliche Teil 3.1 Neuer Tarif § 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich 3.2 für die ersten EUR 11.000,- 0% über EUR 11 000 Euro bis EUR 18 000,-- 25 % über EUR 18 000 Euro bis EUR 31 000,-- 35 % über EUR 31 000 Euro bis EUR 60 000,-- 42 % über EUR 60 000 Euro bis EUR 90 000,-- 48 % über EUR 90 000 Euro 50 % über EUR 1.000 000 Euro 55 % (bis 2020) Verkehrsabsetzbetrag wird angehoben Der Verkehrsabsetzbetrag wird ab 1.1.2016 von bisher € 291,00 auf € 400,00 angehoben. 3.3 Entfall Landarbeiterfreibetrag Arbeitnehmern (Arbeitern), die in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig sind, steht derzeit ein jährlicher Freibetrag von 171 Euro zu. entfällt ab 1.1.2016 3.4 Verbesserungsvorschläge nicht mehr nach §67/7 Ab dem 1. Jänner 2016 entfällt die Steuerbegünstigung für Prämien für Diensterfindungen nach § 67 Abs. 7 EStG 1988. Ab diesem Zeitpunkt müssen diese als sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 besteuert werden. Steuerreformgesetz 2015/2016 Die wesentlichen Änderungen für Ihre Lohnverrechnung im Überblick | www.sagedpw.at Seite 4 von 4
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