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VERFAHREN
3/2012
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Bremsanlage und Anhänger
Vorsicht Polizeikontrolle
Landschaftsgärtner haben als Fahrzeugführer eine große Verantwortung. Sie dürfen nach § 23 der StVO nur losfahren, wenn
das Fahrzeug/die Fahrzeugkombination betriebssicher ist. Vor
allem müssen Bremsen und Anhängerkupplung regelmäßig geprüft werden. Ein aktueller Fall ist Anlass, darauf hinzuweisen.
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1 Mit einer Bremsprobe muss die
Auflaufeinrichtung eines auflaufgebremsten Anhängers überprüft
werden.
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2 Die maximal zulässige Stützlast
der Anhängerkupplung des Zugfahrzeugs darf man nicht überschreiten. Die minimal vorgeschriebene Stützlast darf von der
Anhängelast maximal 4 % unterschritten werden.
3 Zum Glück ist die Kugelkopfvorrichtung erst auf der Baustelle
abgerissen.
4 Die Überprüfung erfolgt als
Sichtprüfung am Auflaufweg (×)
der Auflaufeinrichtung. Sobald
dieser bei einer Probebremsung
mehr als 50 mm beträgt, ist die
Bremsanlage nachzustellen.
5 Bei der Neuanschaffung sind die
Führerscheine im Betrieb mit zu
berücksichtigen. Dieser Minisattel
(Nutzlast 7,5 t) darf mit der Fahrerlaubnisklasse BE und dem
„alten Dreier“ gefahren werden.
W
ährend einer Kontrolle stellte
der Polizist fest, dass die Betriebsbremse des Anhängers
nicht mehr den Angaben der Bedienungsanleitung entsprach. Der Fahrer wunderte sich, wie einfach die
Überprüfung war. Der Fahrer musste eine Bremsprobe in Schrittgeschwindigkeit durchführen. Dabei
prüfte der Polizist visuell die Auflaufeinrichtung. Sobald der Auflaufweg mehr als 50 mm beträgt, ist
die Bremsanlage nachzustellen.
Um auch die Dämpfer der Handbremse des Hängers zu überprüfen,
ist bei gezogener Handbremse der
Kupplungskopf hereinzudrücken.
Nach dem Einschieben muss sich
das Zugrohr wieder selbstständig
ausschieben. Wenn sich das Zugrohr
von Hand leicht einschieben lässt
oder nicht mehr ausschiebt, ist der
Dämpfer defekt und muss ausgetauscht werden. Die Bremse muss
gleichmäßig ziehen, damit das Gespann die Spurtreue hält. Bei geringsten Mängeln an der Bremsanlage muss dies eine autorisierte
Fachwerkstatt sofort beheben.
Im konkreten Fall hatte der Fahrer noch nie eine Bremsprobe durchgeführt. So konnte er auch nicht
feststellen, dass die Betriebsbremse
vom Anhänger nicht funktionierte.
In einer Überwachungsstelle prüfte
dann ein Sachverständiger den Anhänger. In seinem Bericht stand:
„Betriebsbremse und Handbremse
defekt. Der Anhänger darf nur noch
im leeren Zustand zur nächsten
Fachwerkstatt fahren. Für diese
Mängel sollen Fahrer sowie Halter
drei Punkte ins Verkehrszentralregister eingetragen werden.“
Bremsprobe mit Anhänger
notwendig
Das Argument des Fahrers „Ich habe doch regelmäßig das Gespann
über die Bremse des Zugfahrzeugs
überprüft.“ ließ der Polizist nicht
gelten. Die Bremse des Fahrzeugs
funktionierte nämlich.
In der Bedienungsanleitung des
Lkw steht: „Sofort nach dem Anfahren eine Bremsprobe auf trockener,
griffiger Fahrbahn vornehmen (Betriebs- und Feststellbremse). Wird
dabei gleichmäßiges Bremsen der
Räder und eine genügende Bremsverzögerung erreicht, ist die Bremse
in Ordnung. Die einfache und gefühlsmäßige Prüfung genügt zur
Kontrolle im praktischen Fahrbetrieb.“ Bei dieser Bremsprobe beobachtete der Fahrer die Spurtreue des
Anhängers über die Seitenspiegel.
VERFAHREN
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Stützlast und Anhängelast – ein Beispiel
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Da diese gegeben war, ging der Fahrer davon aus, dass die Bremsen vom
Zugfahrzeug und Anhänger in Ordnung waren.
So geht’s
Der Landschaftsgärtner kann ganz
einfach die Auflaufbremse des Anhängers überprüfen. Dazu muss er
in Schrittgeschwindigkeit mit dem
Zugfahrzeug anfahren und gleichmäßig abbremsen. Dann muss er die
Handbremse des Zugfahrzeugs anziehen und die Ansprechstelle der
Auflaufeinrichtung am Hänger
nachmessen. Wird der angegebene
Wert der Bedienungsanleitung nicht
erreicht, muss eine Fachwerkstatt
die Bremse prüfen und wieder richtig einstellen.
Um Schäden am Zugfahrzeug zu
vermeiden, darf der Anhänger im
aufgelaufenen Zustand nicht abgekuppelt werden. Durch die Ausfederung der Bremseinrichtung kann es
zudem zu Verletzungen kommen.
Die Kugelkopfkupplung ist nur
für ungebremste Anhängelasten bis
maximal 750 kg zugelassen. Deshalb
darf der Anhänger nur mit einem
Leergewicht von maximal 750 kg in
die Werkstatt gefahren werden. Ist
die Betriebsbremse defekt und der
Fahrer stellt das nicht fest, wird die
Aufnahme des Kugelkopfs ständig
überlastet. Dadurch kann die Vorrichtung vom Zugfahrzeug abreißen. Der Kugelkopf wird aber nicht
nur durch die defekte Betriebsbremse überlastet, sondern auch über
eine erhöhte oder zu niedrige Stützlast (siehe Kasten).
Beim Kauf des Zugfahrzeugs
sollte man immer die maximale
Stützlast für die Kugelkopfkupplung mitbestellen. Auf diese muss
die Stützlast des Anhängers abgestimmt werden. Das bedeutet in der
Praxis, dass die angegebene gebremste Anhängelast reduziert werden muss.
Text und Bilder: Donald Strube, Sicherheitstechnischer Dienst der GartenbauBerufsgenossenschaft, Kassel
Der Minibagger muss so weit von der Stirnwand entfernt sein,
bis die Waage 75 kg anzeigt. Jetzt muss noch die zulässige Achslast des Anhängers überprüft werden. Wäre die Achslast jetzt
überschritten, darf der Minibagger nicht transportiert werden.
Der Fahrer muss im Fahrzeugschein nachlesen, mit welcher Stützlast
die Kugelkopfkupplung zugelassen ist. Beispiel:
š
š
š
š
Stützlast maximal 75 kg
Gebremste Anhängelast maximal 2 500 kg
Gesamtgewicht des Anhängers 3 500 kg
Leergewicht des Anhängers 400 kg
Gesamtgewicht (3 500 kg) – Leergewicht des Anhängers (400 kg)
= ergibt eine mögliche Nutzlast von 3 100 kg.
In der Bedienungsanleitung steht, dass die Stützlast um maximal 4 %
unterschritten werden darf. 4 % von 2 500 kg sind 80 kg.
Achtung: Die Stützlast darf aber in diesem Beispiel nur 75 kg betragen. Weiterhin ist im Fahrzeugschein die mögliche Anhängelast zu
überprüfen. Der Anhänger aus dem Beispiel darf nur eine mögliche
Anhängelast von 2 500 kg transportieren. Davon muss das Leergewicht des Anhängers (400 kg) abgezogen werden. Die mögliche Nutzlast beträgt also 2 100 kg.
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