Anlage Richtlinie zur Teilnahme an den WRZ NRW

Version 3.0
Stand 28.11.2015
Richtlinie
zur
Teilnahme
Wasserrettungszügen NRW
(WRZ-NRW)
Herausgeber:
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
Landesverband Westfalen e.V.
Köln-Berliner-Str. 49
44287 Dortmund
an
den
Inhaltsverzeichnis
Seite I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis............................................................................................. I
Dokumenthistorie ............................................................................................ II
1 Einleitung und Zielsetzung ....................................................................... 1
2 Teilnahmevoraussetzungen und -bedingungen ..................................... 1
3 Aufstellung / Meldeverfahren .................................................................... 2
3.1 Neuanmeldung ............................................................................................ 2
3.2 Änderung ..................................................................................................... 3
3.3 Abmeldung .................................................................................................. 4
4 Fördermittel ................................................................................................ 4
4.1 Antrag auf Fördermittel .............................................................................. 4
4.2 Gewährung von Fördermittel ..................................................................... 4
4.3 Nachweis über Mittelverwendung ............................................................. 4
5 Verfügbarkeit der Einheiten ...................................................................... 5
6 Kürzung von Fördermitteln und Ausschluss von Einheiten ................. 5
7 Gültigkeit ..................................................................................................... 6
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Inhaltsverzeichnis
Seite II
Dokumenthistorie
Version Bearbeitung / betroffene Stellen
Datum
2.0
Freigabe durch Landesverbandsrat
31.05.2008
2.1
Änderungen gemäß Absprache GeFa - AK KatS
20.01.2011
2.2
Änderung gemäß Beschluss des Landesverbandsrates
14.05.2011
2.3
Änderung des Auszahlungsbetrags auf 90 % gemäß LV-
21.04.2012
Ratsbeschluss vom 21.04.2012
2.4
Redaktionelle Überarbeitung
05.07.2013
3.0
Änderungen gemäß Absprache GeFa - AK KatS 2015
28.11.2015
LV-Ratsbeschluss vom 28.11.2015
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Seite 1
1 Einleitung und Zielsetzung
Diese Richtlinie regelt die Teilnahme der verschiedenen KatS-Trupps in den
Gliederungen an den Wasserrettungszügen nach der Vorgabe des Landes NRW. Als
mitgeltende Unterlagen sind das Konzept WRZ-NRW des IM NRW, die „Konzeption
zur Mitwirkung der DLRG im Katastrophenschutz in NRW“ und die Förderrichtlinie
„Mitwirkung privater Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz“ Bestandteil dieser
Richtlinie.
2 Teilnahmevoraussetzungen und -bedingungen
Die von den Gliederungen gemeldeten Trupps werden nach Bedarf und Absprache
mit dem Leiter Einsatz des Landesverbandes oder eine von ihm beauftragte Person
in die WRZ aufgenommen und müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

Bereitstellung von Teileinheiten und deren Bereitschaft zur Mitarbeit nach
Vorgabe der „Konzeption zur Mitwirkung der DLRG im Katastrophenschutz in
NRW“.

Anerkennung der Eignung nach §18 FSHG durch einen Kreis / kreisfreie Stadt.

Eine Teileinheit muss eigenständig in den Einsatzraum verlegen können oder im
Einsatzraum eingesetzt werden. Daher sind nur Einsatzfahrzeuge zu melden, die
über ausreichend Stauraum für einen mehrtägigen Einsatz verfügen.

Vorhaltung einer mindestens doppelten Personalstärke mit körperlich geeigneten
Einsatzkräften, die die benötigten Qualifikationen besitzen. Bei einer Alarmierung
muss von mehrtägigen Einsätzen ausgegangen werden. Daher müssen diese
Einsatzkräfte
im
Einsatzfall
für
eine
Einsatzdauer
von
mindesten
5
zusammenhängenden Tagen zur Verfügung stehen.

Durchführung von Aus- und Fortbildungen und Übungen auf Standortebene zur
Sicherstellung eines einsatzbereiten und leistungsfähigen Trupps.

Teilnahme
an
vom
Landesverband,
einer
Bezirksregierung
oder
der
Landesregierung angeordneten Einsatzübungen und Leistungsüberprüfungen.
Der Landesverband lädt jedes Jahr einen Teil der festgelegten Wasserrettungszüge
und der Bereitschaftsführung zu einer mehrtägigen Einsatzübung ein. Die Teilnahme
der eingeladenen Einheiten ist zwingend erforderlich, da im Rahmen der Übung auch
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die Leistungsfähigkeit der Trupps geprüft wird. Ist eine Teilnahme nicht möglich,
muss diese im Folgejahr erfolgen. Im Zusammenhang mit dieser Übung findet keine
Fortzahlung des Einkommens statt, die Teilnehmer müssen ggf. Urlaub nehmen.
Planerisch kann von einer Teilnahme in jedem zweiten Jahr ausgegangen werden.
Alleine eine vorliegende Eignungsanerkennung seitens des HVB begründet nicht die
Einbindung in die Wasserrettungszüge. Die Einbindung ist abhängig vom jeweiligen
Bedarf in den Wasserrettungszügen und der tatsächlichen Eignung des Trupps für
die überörtliche Gefahrenabwehr. Der Bedarf und die tatsächliche Eignung werden
durch den Leiter Einsatz des Landesverbandes oder eine von ihm beauftragte
Person festgestellt.
Die Zusammensetzung der Wasserrettungszüge erfolgt vorrangig nach Zugehörigkeit
der entsprechenden Gliederung zu einem Regierungsbezirk. Abweichungen können
von Seiten des Landesverbandes zugelassen werden, wenn innerhalb eines
Regierungsbezirkes
nicht
genügend
Einheiten
oder
Einheiten
mit
anderen
Kategorien vorhanden sind.
Wenn Einheiten im Bezirk in der örtlichen Gefahrenabwehr mit eingebunden sind,
muss noch eine örtliche Einsatzfähigkeit ohne die gemeldeten KatS-Einheiten
gewährleistet sein.
Es
werden
neben
dem
Bedarf
für
elf
WRZ
auch
Einheiten
für
die
Bereitschaftsführung und als Reserve aufgestellt.
3 Aufstellung / Meldeverfahren
Grundsätzlich müssen Anmeldungen, Änderungen und Abmeldungen im Vorfeld mit
dem Leiter Einsatz oder einer von ihm beauftragten Person besprochen werden. So
können Missverständnisse vermieden und Möglichkeiten gemeinsam erörtert
werden.
3.1
Neuanmeldung
Zur Integration eines neu anzumeldenden Trupps ist eine Anmeldung (Anlage 6) mit
folgenden Unterlagen schriftlich einzureichen:

Kopie der Anerkennung der Eignung im Einzelfall des Kreises / kreisfreien Stadt

Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1
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Das Fahrzeug muss auf den Namen der Gliederung als Sonder- KFZ Zivilschutz /
Katastrophenschutz oder als ähnliches Einsatzfahrzeug eingetragen sein.

Digitale Fotos des Kraftfahrzeuges, des Anhängers und Bootes. Die Bilder sind
wie folgt zu machen:
o Auto von außen jeweils mit geschlossenen und geöffneten Türen von allen
vier Seiten
o Boot auf Anhänger von allen vier Seiten und Innenansicht des Bootes
o Materialanhänger von allen vier Seiten mit geschlossenen und geöffneten
Türen, Wänden oder Planen

Truppmeldebogen (Anlage 1)
Im Truppmeldebogen sind alle technischen Angaben vollständig auszufüllen. Bei
einem Bootstrupp muss ein Bootsattest für das Motorrettungsboot vorliegen.

Personalübersicht (Anlage 2)
Alle für den Trupp vorgesehenen Einsatzkräfte sind hier namentlich mit ihren
Qualifikationen aufzuführen.
Zusätzlich sind die Truppmeldebögen und Personalübersichten im Originalformat per
E-Mail an die Koordinierungsstelle ([email protected]) zu
senden.
Die Bilder sind ausschließlich elektronisch per E-Mail an die Koordinierungsstelle
([email protected]) zu senden.
3.2
Änderung
Um eine Änderung handelt es sich, wenn Fahrzeuge (KFZ, Anhänger, Boot) ersetzt
oder getauscht werden oder Änderungen an der Zulassung vorgenommen werden
(z.B. neues Kennzeichen). Änderungen sind mit den gleichen Unterlagen wie eine
Neuanmeldung schriftlich einzureichen.
Ein Wechsel des Trupptypes oder der Bootskategorie entspricht einer Abmeldung
und Neuanmeldung (vgl. 3.1 und 3.3).
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3.3
Abmeldung
Eine dauerhafte Abmeldung ist schriftlich anzuzeigen. Dabei ist das Datum, ab wann
der Trupp nicht mehr zur Verfügung steht, zu nennen.
4 Fördermittel
Das Land NRW fördert die im Interesse des Landes liegenden Übungen,
Ausbildungsmaßnahmen und Verwaltungsausgaben.
4.1
Antrag auf Fördermittel
Um eine Förderung für das Folgejahr zu erhalten, haben die Bezirke für die
teilnehmenden Trupps jährlich bis zum 31.08. einen Antrag auf Fördermittel (Anlage
5) mit folgenden Unterlagen einzureichen:

Personalübersicht (Anlage 2)

Haushaltsplan (Anlage 4)
4.2
Gewährung von Fördermittel
Die vom Land erhaltenen Fördermittel werden zu 90% an die teilnehmenden Trupps
ausgezahlt. Der Auszahlungsschlüssel erfolgt auf Grundlage der zuwendungsfähigen
Kosten
der
verschiedenen
Trupparten
im
Verhältnis
zum
erforderlichen
Gesamtaufwand aller Trupps. Der Auszahlungsschlüssel wird jährlich, auf Grundlage
der nach Punkt 4 einzureichenden Unterlagen, neu berechnet und vom LV-Rat
bestätigt. Ein Rechtsanspruch auf Fördermittel besteht nicht.
4.3
Nachweis über Mittelverwendung
Der Nachweis über durchgeführte Ausbildungen, Übungen und angefallene
Verwaltungskosten des Vorjahres ist bis zum 31.3. dem LV einzureichen. Dabei ist
ein Verteilungsverhältnis von mind. 60% an Ausbildungen und Übungen zu max.
40% Verwaltungskosten einzuhalten. Die Abrechnung ist von einem § 26 BGB Vertreter der abrechnenden Gliederung zu unterschreiben. Die Gliederung bestätigt
damit die Richtigkeit der Angaben und garantiert eine Rückzahlung im Falle einer
Beanstandung oder durch im Laufe des Abrechnungsjahres von der Mitwirkung
abgemeldeter Einheiten. Ein nicht ausreichender Nachweis über die Verwendung der
erhaltenen Mittel führt zu einer teilweisen oder vollständigen Rückforderung. Der
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Nachweis
erfolgt
ausschließlich
unter
Verwendung
des
Leitfadens
„Verwendungsnachweis Dotation Übersicht“ mit dem Verwendungsnachweis (Anlage 3) und den entsprechenden Einzelbelegen. Der Verwendungsnachweis muss
neben der unterschriebenen Form zusätzlich im Originalformat per E-Mail an die
Geschäftsstelle ([email protected]) gesandt werden.
5 Verfügbarkeit der Einheiten
Die Trupps müssen innerhalb der Vorgaben der Konzeption für Übungen und
Einsätze zur Verfügung stehen.
Sollte
ein
Trupp
aufgrund
von
Ausbildungsveranstaltungen,
geplanten
Veranstaltungsabsicherungen, technischen Defekten (z.B. Motorschaden) oder
temporärem Personalmangel (z.B. Urlaubszeit) nicht innerhalb von 12 Stunden
einsatzbereit
am
Heimatstandort
sein,
ist
dies
per
E-Mail
an
[email protected] mitzuteilen. Die Einsatzbereitschaft ist dann
grundsätzlich so schnell wie möglich wiederherzustellen und der Koordinierungsstelle
per E-Mail mitzuteilen.
6 Kürzung von Fördermitteln und Ausschluss von
Einheiten
Bei mangelnder Einhaltung dieser Richtlinie
und /
oder
nicht
zulässiger
Mittelverwendung kommt es zunächst zu einer schriftlichen Ermahnung. Diese wird
durch den Landesverbandsvorstand ausgesprochen und enthält eine angemessene
Frist, bis zu der das bemängelte Verhalten abzustellen ist. Wird die Frist nicht
eingehalten oder im Wiederholungsfall kann der LV-Rat auf
Antrag des
Landesverbandsvorstandes den Ausschluss des/der Trupps beschließen und / oder
die
Fördermittel für den beanstandeten
Zeitraum
kürzen oder vollständig
zurückfordern.
Ist ein Trupp mehr als sechs Monate in einem Zeitraum von 12 Monaten nicht
einsatzbereit, kann der LV-Rat, auf Antrag des Landesverbandsvorstandes, ohne
vorherige schriftliche Ermahnung Kürzungen der Fördermittel für diesen Trupp
beschließen.
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7 Gültigkeit
Die Richtlinie tritt laut Beschluss des LV-Rates vom 28.11.2015 in Kraft. Werden
einige Punkte dieser Richtlinie durch anderweitige Vereinbarungen ungültig, werden
diese Punkte angepasst und neu verabschiedet. Alle übrigen Punkte behalten bis
dahin weiterhin ihre Gültigkeit.
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