IMMOBILIENRECHT FEBRUAR 2016 Einbau eigener Rauchmelder durch den Vermieter In Sachsen sind Rauchmelder in Neubauten ab dem 01.01.2016 Pflicht. Die meisten anderen Bundesländer sind an dieser Stelle deutlich weiter. So sind im Großteil der Bundesrepublik Rauchmelder auch in Bestandsbauten gesetzlich vorgeschrieben. Von der Einbaupflicht sind Fragen sowohl des Bauordnungs- wie auch des Mietrechtes betroffen. 1. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.06.2015, Az. VIII ZR 290/14 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Urteil entschieden, dass der Vermieter berechtigt ist, Rauchmelder in einer Wohnung auch dann einzubauen, wenn ein solcher seitens des Mieters in der Wohnung bereits installiert ist. Die Kosten des Einbaus soll der Vermieter sodann im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung gem. § 555 b BGB auf den Mieter umlegen können. a) Sachverhalt Der Kläger ist Vermieter, die Beklagte Mieterin einer Wohnung in Sachsen-Anhalt. Der Kläger wollte die Wohnung wie das ganze Haus - bestehend aus acht Wohneinheiten - einheitlich mit Rauchwarnmeldern ausstatten. Die Beklagte lehnte die Duldungspflicht ab und berief sich darauf, dass die Wohnung durch sie selbst bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestattet wurde. In der vorliegend einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschrift, § 47 Abs. 4 BauO von Sachsen-Anhalt, ist indes festgeschrieben, dass auch in Bestandsbauten Rauchmelder durch die Eigentümer spätestens bis zum 31.12.2015 einzubauen sind. b) Entscheidungsgründe Zunächst einmal hat der BGH festgestellt, dass die Ausstattung mit Rauchwarnmeldern als sog. Bagatellmaßnahme gem. § 555 c Abs. 4 BGB keiner Modernisierungsankündigung bedürfe und gem. § 555 b Nr. 4, 6 BGB grundsätzlich von den Mietern zu dulden sei. Diese Maßnahme sei laut BGH zum Einen eine Modernisierungsmaßnahme, die die Wohnverhältnisse auf Dauer verbessere, da sie den Sicherheitsstandard einheitlich und nachhaltig für alle Bewohner gleichermaßen erhöht. Zum Anderen sei sie eine Maßnahme im Sinne des § 555 b Nr. 6 BGB, zu der der Vermieter im Sinne eines Mindestmaßes verpflichtet ist. Die Verpflichtung erwachse aus § 47 Abs. 4 der BauO von Sachsen-Anhalt. Gegen diese gesetzliche Duldungspflicht könne sich der Mieter nicht damit wehren, dass er die Installation der Rauchmelder bereits selbst vorgenommen hat und diese Anlage selbst wartet. Wartung und Auswahl der Rauchmelder obliegen dem Gesetz nach dem Vermieter. Bei der vorliegenden Konstellation seien indes die Auswahl und die Wartung dem Vermieter und Eigentümer nicht zugänglich. Der notwendige Sicherheitsstandard sei deswegen nicht gewährleistet. Der Mieter könne sich in diesem Fall weder auf wirtschaftliche noch personelle Härtegründe im Sinne des § 555 d Abs. 2 BGB berufen, da das Interesse des Vermieters an einem einheitlich und systematisch zu kontrollierenden Rauchwarnsystem im ganzen Wohnhaus hierbei überwiege. Es handele sich bei der Ausstattung mit Rauchwarnmeldern um eine bauliche Veränderung im Sinne von § 555 b BGB, nicht um eine Erhaltungsmaßnahme im Sinne von § 555 a BGB, da der Status quo der Wohnung nicht erhalten bleibt, sondern vielmehr positiv verändert werde. Auch sei diese Modernisierungsmaßnahme nicht in Umständen begründet, die von der Klägerin zu vertreten sei, denn es handele sich um eine Maßnahme, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung durch den Vermieter und Eigentümer durchzuführen ist, § 47 Abs. 4 BauO von Sachsen-Anhalt. Nach dieser Vorschrift sind auch Bestandswohnungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Diese Verpflichtung sei nicht bereits durch die Ausstattung der Wohnung durch die Beklagte erfüllt, denn diese ist eindeutig nicht Normadressat der bauordnungsrechtlichen Vorschrift. 2. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.12.2015, Az. 1 BvR 2921/15 Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich kürzlich mit Rauchmeldern zu befassen. In dem oben benannten Beschluss hat das Gericht die Verfassungsbeschwerde eines Mieters wegen der Duldung von funkgesteuerten Rauchmeldern mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgewiesen. a) Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist Mieter, die Beschwerdegegnerin Vermieterin einer Wohnung. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigte, im gesamten Wohnhaus einheitlich funkgesteuerte Rauchwarnmelder einzubauen und verlangte vom Beschwerdeführer die Duldung dieser Maßnahme. Das lehnte der Beschwerdeführer ab mit der Begründung, das von der Klägerin ausgesuchte Gerät würde nicht lediglich dem Brandschutz dienen, sondern mittels Ultraschallsensoren und Infrarottechnologie gerade dazu geeignet sein, Bewegungsprofile von Personen zu erstellen, die sich in der Wohnung aufhielten. Seiner Ansicht nach war sogar die Aufzeichnung von Gesprächen in der Wohnung möglich. Er bot der Vermieterin an, auf eigene Kosten ein anderes, nicht funkgesteuertes Rauchwarmgerät einzubauen. Die Vermieterin hatte den Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht erfolgreich auf Duldung verklagt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Nach Erschöpfung des Rechtsweges wandte sich der Beschwerdeführer an das BVerfG. Der Mieter sah sich durch etwaige Manipulationen an den Geräten und der Erstellung von Bewegungsprofilen einer Überwachung ausgesetzt. Er sah deswegen sein allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. b) Entscheidungsgründe Diese Angst sei absolut unbegründet, so das BVerfG; die Geräte seien per se für derartige Verwendungen nicht geeignet. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, das Landgericht habe die Tragweite seiner Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und Unverletzlichkeit der Wohnung grundlegend verkannt, greifen nicht durch. Die pauschale Behauptung, die Rauchwarnmelder der Vermieterin verfügten über weitere, gesetzlich nicht vorgeschriebene Funktionen, reiche bereits nicht aus, die behauptete Verletzung plausibel darzulegen. Es liegen vielmehr laut BVerfG bereits augenscheinlich die geltend gemachten Verletzungen nicht vor. Auch habe der Beschwerdeführer nicht deutlich gemacht, inwieweit durch die angegriffenen Maßnahmen die bezeichneten Grundrechte verletzt seien. Er berücksichtige ebenfalls nicht die dargestellten Vorzüge einer Funkwartung und setze sich nicht mit den mietrechtlichen Bestimmungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung auseinander. Die Verfassungsbeschwerde wurde auf Grund dessen wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Praxishinweis Das BGH-Urteil ist bundesweit von erheblicher Bedeutung. Auch ohne entsprechende gesetzliche Verpflichtung steht es Eigentümern und Vermietern (zum jetzigen Zeitpunkt noch) frei, Rauchmelder in Bestandswohnungen einzubauen. Dies liegt nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse zum Schutz der Immobilie. Nach dem vorliegenden BGH-Urteil ist diese Maßnahme explizit als Modernisierungsmaßnahme gem. § 555 ff. BGB anerkannt. Dies ist für Vermieter besonders erfreulich, denn nun steht nicht nur die Duldungspflicht dieser Maßnahme seitens der Mieter fest, sondern auch deren Umlagefähigkeit.
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