Betreuerleitfaden des - Kreisjugendring Pfaffenhofen

Betreuerleitfaden des
Kreisjugendring Pfaffenhofen
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Spaß • Teamfähigkeit • Betreuerleitfaden • Kreisjugendring Pfaffenhofen • AufsichtsStand: Januar 2016
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• Spaß
Inhalt und Impressum
Inhaltsverzeichnis
0. Vorwort
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I. Ziele des Kreisjugendring Pfaffenhofen
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II. Funktion und Aufgaben eines Betreuers beim KJR Pfaffenhofen
2.1. Allgemeine Grundlagen
2.2. Ausbildungsstandard beim Kreisjugendring
2.3. Verhaltenskodex beim Umgang mit Alkohol, Tabak und Drogen
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III. Aufsichtspflicht
3.1. Was heißt eigentlich „Aufsichtspflicht“?
3.2. Wann beginnt und wann endet die Aufsichtspflicht?
3.3. Was umfasst die Aufsichtspflicht?
3.4. Wer kann die Aufsichtspflicht übernehmen?
3.5. Umgang mit Regelverletzungen oder „Strafen“
3.6. Rechtsfolgen der Aufsichtspflichtverletzung
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IV. Jugendschutz
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V. Umgang mit sexualisierter Gewalt
5.1. Was ist sexualisierte Gewalt?
5.2. Wie erkenne ich, ob ein Kind Opfer sexueller Gewalt geworden ist?
5.3. Was tun bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch?
5.4. Verhaltenskodex
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VI. Datenschutz und Schweigepflicht
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VII. Vorgehen im Notfall
7.1 Unfallverhütung
7.2. Allgemeines Notfallmanagement
7.2.1. Erste Hilfe
7.2.2. Medikamente
7.3. Verhalten bei kleinen und mittleren Notfällen
7.4. Verhalten bei besonders schweren Notfällen
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VIII.Notizen
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IX. Quellennachweis
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Vorwort
Liebe Betreuerin,
lieber Betreuer des Kreisjugendrings,
wir freuen uns, dir diesen Betreuerleitfaden überreichen zu können. Du bist für den
Kreisjugendring ein wichtiges Rädchen, das unsere Freizeiten am Laufen hält; ohne dich
geht gar nichts! Wir möchten dir daher mit diesem Betreuerleitfaden hilfreich zur Seite
stehen, dich Informieren und unsere Erwartungen an dich als unsere Betreuerin oder
Betreuer zum Ausdruck bringen.
So nimm dir doch Zeit für die folgenden 21 Seiten. Sie sind wichtig für das Gelingen deiner
und unserer Jugendarbeit. Dabei erheben wir mit diesem Leitfaden keinen Anspruch auf
Vollständigkeit. Vielmehr bitten wir dich um eine ständige Mithilfe bei der Erweiterung
dieses Leitfadens, der immer nur eine aktuelle Momentaufnahme sein kann. Wir freuen uns
auf deine Rückmeldung!
Vereinen und Verbänden bleibt es selbstverständlich unbenommen diesen Leitfaden, nach
Rücksprache mit dem Kreisjugendring Pfaffenhofen, für ihre eigene Jugendarbeit zu
übernehmen oder anzupassen. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Kreisjugendrings
unterstützen diese gerne und freuen sich über einen regen Dialog bei der Gestaltung von
Jugendarbeit im Landkreis Pfaffenhofen.
der Vorstand des Kreisjugendring Pfaffenhofen
Sebastian Schäfer
Jürgen Bannach
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I. Ziele des Kreisjugendring Pfaffenhofen
I. Ziele des Kreisjugendring Pfaffenhofen
Damit du die Rahmenbedingungen innerhalb derer du als Betreuer im Kreisjugendring tätig bist
besser nachvollziehen kannst, haben wir unsere wichtigsten Ziele für dich zusammen gefasst.
Dabei ist im Vorfeld zu erwähnen, dass der Kreisjugendring nicht komplett eigenständig, sondern
lediglich eine Untergliederung des Bayerischen Jugendrings (BJR) ist. Demnach beziehen sich die
Ziele des Kreisjugendrings vor allem auch auf den § 3 der Satzung des Bayerischen Jugendrings,
welcher sich im Grundsatz aus dem § 1 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII „Kinder- und
Jugendhilfegesetz“) ableitet:
Zusammenfassung: Die Ziele des Kreisjugendring Pfaffenhofen
• Die Freizeitmaßnahmen des KJR Pfaffenhofen wenden sich an alle Kinder und Jugendlichen
im Alter zwischen fünf und achtzehn Jahren, die im Landkreis Pfaffenhofen wohnen – und
das unabhängig vom Geschlecht, der sozialen oder kulturellen Herkunft. Er tritt damit
entschieden jeder Form von Benachteiligung entgegen.
• Die Inhalte der Freizeitmaßnahmen des KJR Pfaffenhofen sollen vor allem die persönlichen,
sozialen und politischen Kompetenzen der TeilnehmerInnen fördern. Hierzu zählen die Förderung der Selbständigkeit und des Selbstwertgefühls, sowie die Förderung der Eigenverantwortlichkeit, des Verantwortungsbewusstseins und der Gemeinschaftsfähigkeit.
• Der KJR Pfaffenhofen ergreift geeignete Maßnahmen zum Schutze des Wohls der Kinder
und Jugendlichen, die an seinen Freizeitmaßnahmen teilnehmen.
• Der KJR Pfaffenhofen möchte dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder
zu schaffen.
• Der KJR Pfaffenhofen setzt sich für den Erhalt der natürlichen Umwelt ein, und möchte
dazu beitragen, dass junge Menschen lernen, umweltbewusst zu leben und sie motivieren,
jetzigen wie zukünftigen Schädigungen der Umwelt entgegenzuwirken.
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II. Funktion und Aufgaben eines Betreuers beim KJR Pfaffenhofen
II. Funktion und Aufgaben eines Betreuers beim KJR Pfaffenhofen
2.1. Allgemeine Grundlagen
Als Betreuer/-in hast du eine besondere Funktion im Kreisjugendring. Der in I. („Ziele des
Kreisjugendring Pfaffenhofen“) festgehaltene Auftrag des KJR, wird durch dich und deine Mitbetreuer umgesetzt. Habe diese Ziele stets im Hinterkopf und beachte darüber hinaus folgende
Grundregeln deines „Betreuer-Seins“:
Was macht eigentlich einen (guten) Betreuer beim KJR Pfaffenhofen aus?
• Du übernimmst Verantwortung für die Aufsicht gegenüber Kindern bzw. Jugendlichen.
(vgl. auch: Kapitel III „Aufsichtspflicht“)
• Du bringst deine individuellen Fähigkeiten in dein Betreuer-Sein mit ein. Manch einer kann
gut basteln, ein anderer singt lieber am Lagerfeuer Lieder und spielt dazu Gitarre.
• Du bist Ansprech- und Vertrauensperson für die Kinder bzw. Jugendlichen.
• Du bist für alle Kinder und Jugendlichen da.
• Du bist mehr, als nur ein „Aufpasser“ – Du übernimmst auch weitere Aufgaben bei der Betreuung und Organisation.
• Du bist immer auch ein Vorbild.
• Du setzt Regeln, hältst diese auch selber ein und sorgst für deren Einhaltung bei den
Teilnehmern.
• Auf Regelverstöße folgen konsequent angemessene Sanktionen.
• Als Betreuer arbeitest du mit anderen Betreuern in einem Betreuerteam.
Ein besonders Herzens-Anliegen ist uns der Umgang mit dem Material des KJR:
Wir bitten dich dieses stets sorgsam zu behandeln und bei Schäden die Mitarbeiter der
Geschäftsstelle zu informieren. Nichts ist ärgerlicher als wenn man plötzlich auf der Freizeit
feststellt, dass das Zelt nicht komplett, verschimmelt oder gar undicht ist oder das Boot
Löcher hat. Nur, wenn wir rechtzeitig von den Schäden erfahren, können wir auch schnell
reagieren und womöglich größeren Ärger vermeiden.
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II. Funktionen und Aufgaben eines Betreuers beim KJR Pfaffenhofen
2.2. Ausbildungsstandard beim Kreisjugendring
Ein wichtiger Teil der Unterstützung bei der Ausübung eurer Betreuertätigkeit bei uns, sind die
Mitarbeiterschulungen, die vor jeder Freizeit durch die Mitarbeiter des Kreisjugendrings angeboten werden. In der Regel sind diese Bestandteil eines Vortreffens, in dem ihr eure Aktionen
gemeinsam plant. In Bezug auf eure Ausbildung hat der Kreisjugendring Pfaffenhofen folgende
Standards festgelegt:
Ausbildungsstandard der Betreuer beim
Kreisjugendring Pfaffenhofen
• Jeder Betreuer hat vor seinen Einsatz bei einer Maßnahme des Kreisjugendrings eine Grundschulung beim Kreisjugendring besucht.
• Die Inhalte dieser Schulung richtet sich stets nach der Art und Dauer der Maßnahme.
• Folgende Themen sind stets immer Bestandteil der Schulung:
- Organisatorische Abläufe vor, während und nach der Maßnahme
- Aufsichtspflicht
- Haftung
- Jugendschutz
- „Verhaltenskodex im Umgang mit Alkohol, Tabak und Drogen“
- „Verhaltenskodex zur Prävention sexualisierter Gewalt“
(Kapitel II.)
(Kapitel V.)
Darüber hinaus können, abhängig von der Maßnahme, weitere Ausbildungsinhalte in die
Schulung mit einfließen. Die Betreuer haben zusätzlich die Möglichkeit kostenlos an weiteren
Schulungen des KJR teilzunehmen. (Erste-Hilfe, Fahrsicherheitstraining, Rettungsschwimmkurs, Geocaching, etc.)
• Es bestehen in jedem Betreuertam ausreichend theoretische und praktische Grundkenntnisse der Ersten Hilfe, die regelmäßig aufzufrischen sind.
• Die Betreuer werden stets in allen Phasen intensiv begleitet durch die Mitarbeiter des
Kreisjugendrings, vor allem aber durch das pädagogische Personal.
• Dieser Betreuerleitfaden ist integraler Bestandteil der Betreuerausbildung. Er muss von
jedem Betreuer gelesen und dessen Erhalt schriftlich bestätigt werden.
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II. Funktion und Aufgaben eines Betreuers beim KJR Pfaffenhofen
2.3. Verhaltenskodex beim Umgang mit Alkohol, Tabak und Drogen
Eben weil du Vorbild für die Teilnehmer bist und gleichzeitig auch eine Verantwortung gegenüber
den Kindern hast, gelten folgende Regeln auch für dich:
Verhaltensregeln der KJR-Betreuer
im Umgang mit Alkohol, Tabak und Drogen
Kein offensichtlicher Tabakkonsum vor den Teilnehmern
Wer rauchen möchte, sollte dies nicht offensichtlich vor Kindern tun und/oder den allgemeinen Tagesablauf nicht beeinträchtigen und/oder dadurch gar seine/ihre Aufsichtspflicht verletzen.
Verstand beim Umgang mit Alkohol
Alkohol“genuss“ von Betreuern ist generell nicht verboten.
Trotzdem gilt immer:
• Das Jugendschutzgesetz – vor allem für minderjährige Betreuer.
• Die Teilnehmer dürfen zu keiner Zeit alkoholbedingte Einschränkungen oder eindeutige
Verhaltensänderungen bei Betreuern feststellen können (Stichwort: Kater!).
• Der Genuss von Alkohol von einem oder mehreren Betreuern darf niemals zu Lücken
bei der Aufsicht führen. Es muss stets die Fahrtüchtigkeit und uneingeschränkte
Aufsichtsfähigkeit bei allen Betreuern gegeben sein.
• Es bleibt mindestens ein erwachsener Betreuer komplett nüchtern.
Keine Toleranz bei Drogen:
Die Freizeitmaßnahmen des KJR sind auf jeder Ebene eine „drogenfreie Zone“!
Die drei oben beschriebenen Punkte gelten für jedes Mitglied , Mitabreiter und Betreuer im
KJR Pfaffenhofen. Der/Die Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in des KJR haben die
Gesamtverantwortung über die Freizeitmaßnahmen. Ein Teil dieser Verantwortung übertragen
diese an die Freizeitleitungen und Betreuer.
Wir gehen deshalb davon aus, dass sich jeder unserer Betreuer dieser Verantwortung bewusst
ist und demnach eigenverantwortlich handeln kann. Verstöße haben ein umgehendes Gespräch
mit dem/der Vorsitzende/n und/oder dem/der Geschäftsführer/in und weitere Konsequenzen
zur Folge.
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III. Aufsichtspflicht
III. Aufsichtspflicht
In diesem Kapitel möchten wir dir die Grundsätze der Aufsichtspflicht näher bringen. Viel wichtiger als ein umfassendes Regelwissen ist dabei, dass du auch auf deinen Bauch und Verstand
hörst. Was es sonst noch braucht, um seiner Aufsichtspflicht verantwortungsvoll nachzugehen,
erfährst du jetzt:
3.1. Was heißt eigentlich „Aufsichtspflicht“?
Aufsichtspflichtige Personen haben die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass die ihnen zur Aufsicht
anvertrauten Minderjährigen selbst nicht zu Schaden kommen und auch keiner anderen Person
Schaden zufügen. (§832 BGB) Die durch das Gesetz begründete Aufsichtspflicht obliegt zunächst
immer den Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund, u.U. Pfleger). Bei den Angeboten des Kreisjugendrings übertragen jedoch die Eltern diese Aufsicht über ihre Kinder an den Kreisjugendring,
der diese wiederum an die jeweiligen Betreuer weitergibt.
3.2. Wann beginnt und wann endet die Aufsichtspflicht?
Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe des Kindes der Erziehungsberechtigten an eine(n)
Betreuer/-in. Diese/r hat ab diesem Moment die Aufsichtspflicht bis er/sie diese
• entweder an einen anderen Betreuer oder
• an den/die Erziehungsberechtigten
abgibt.
3.3. Was umfasst die Aufsichtspflicht?
Generell lässt sich sagen, dass ein Betreuer dann seiner Aufsichtspflicht nachkommt, wenn er die
"nach den Umständen des Einzelfalles gebotene Sorgfalt eines durchschnittlichen Jugendleiters" walten lässt.
Das macht ein Jugendleiter im Normalfall:
• sich vorher über mögliche Probleme Gedanken machen,
• zunächst soweit möglich Gefahren beseitigen,
• Belehren und warnen,
• Überwachen und kontrollieren,
• Bei Verstoß: Ermahnung und Verwarnung aussprechen („Gelbe Karte“),
• Strafen und Konsequenzen einleiten („Rote Karte“).
(Hirling 2011)
Weil Betreuer – wie auch die Eltern – ein oder mehrere Kinder nie rund um die Uhr voll bewachen
können, gilt in Bezug auf das Maß und den Umfang der Aufsichtspflicht:
Die Kinder und Jugendlichen brauchen ebenfalls nur so viel Aufsicht,
wie sie auch in der heimischen Familie brauchen.
Das heißt, dass die Betreuer bei der Ausübung der Aufsicht der Kinder auch nur so weit gehen
müssen, wie es auch die Eltern tun würden. Es ist bei weitem nicht erforderlich, dass die zu beaufsichtigten Teilnehmer rund um die Uhr, 24 Stunden am Tag im unmittelbaren Blickfeld der Betreuer befinden müssen.
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III. Aufsichtspflicht
Daran kannst du erkennen wie viel Aufsicht ein Kind braucht:
• Alter und Reife des Kindes/des Jugendlichen
• Konkrete Situation
• Zeichen des Kindes/des Jugendlichen
• Weitere Ergänzungen zur Aufsichtspflicht
Daher kann es beim Umfang der Aufsicht nie eine Pauschalregelung geben, die jeder Situation gerecht wird. Vielmehr solltet ihr als Betreuerteam gemeinsam die Situation bewerten und demnach
geeignete Maßnahmen ergreifen um der konkreten Situation gerecht werden zu können.
3.4. Wer kann die Aufsichtspflicht übernehmen?
Generell kann jede Person, die gewillt, geeignet und in der Lage ist, die Aufsicht über Kinder übernehmen. Dennoch gibt es beim Kreisjugendring folgende Richtlinien in Bezug auf das Alter seiner
Betreuer:
• ab 15 Jahren:
Unterstützende Tätigkeiten mit volljährigen Betreuern bei Aktionen ohne
Übernachtung, wie beispielsweise Assistenten in der Kinderspielstadt
Hallertown.
• ab 16 Jahren:
Unterstützende Tätigkeiten für bzw. mit volljährigen Betreuern bei Aktio
nen mit Übernachtung und einem minimalen Altersabstand von mindestens
vier Jahren zu den ältesten Teilnehmern, wie bspw. im Kinderzeltlager oder
dem Ferien.pass
•ab 18 Jahren:
Jede Form der Betreuertätigkeit beim Kreisjugendring, wenn zudem ein
minimaler Abstand von vier Jahren zum ältesten Teilnehmer gegeben ist.
Die Übertragung der alleinigen Aufsicht an Minderjährige ist darüber hinaus nur möglich, wenn
eine Zustimmung der eigenen Eltern gegeben ist. Eine entsprechende Zustimmung ist von jedem
minderjährigen Betreuer vor Maßnahmenbeginn eigenverantwortlich mündlich einzuholen.
3.5. Umgang mit Regelverletzungen oder „Strafen“
Werden Ge- und Verbote durch einzelne Teilnehmer missachtet, sollte auch eine Konsequenz darauf folgen. Überzogene physische oder psychische Strafen sind dabei natürlich nicht zulässig
Bei den sog. „Problemkindern“, die sich häufig und mit Erfolg der Aufsicht der Betreuer entziehen,
sollte das weitere Vorgehen mit den Eltern abgesprochen werden. Sind die Betreuer, aufgrund
des Verhaltens des Kindes, nicht in der Lage, das Kind selbst oder die anderen Kinder ausreichend
zu beaufsichtigen, ist ein vorzeitiger Abbruch der Freizeit für das Kind sinnvoller, als es durch
die ganze Freizeit mitzuziehen.
Um jedoch vermeidbare Eskalationen schon im Vorfeld zu verhindern, ein paar Tipps:
... besser so:
anregen – statt verbieten
vorschlagen – statt anordnen
motivieren – statt belehren
bestärken – statt kritisieren
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III. Aufsichtspflicht
3.6. Rechtsfolgen der Aufsichtspflichtverletzung
Wird die Aufsichtspflicht verletzt und es tritt dadurch ein Schadensfall ein, können die Betreuer haftbar gemacht werden für Schäden,
a) die der Betreute erleidet oder
b) die der Betreute anderen widerrechtlich zufügt
Aufgrund der allgemeinen Rechtslage können sich daraus folgende Konsequenzen ergeben:
Rechtsfolgen der Aufsichtspflichtverletzung
Strafrechtliche Konsequenzen
Strafrechtliche Konsequenzen wegen beispielsweise fahrlässiger Körperverletzung oder
fahrlässiger Tötung. Hierbei besteht der Grundsatz, dass dem Beschuldigten die Verletzung
der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden muss.
Zivilrechtliche Konsequenzen (Schadensersatzforderungen)
Hierbei gilt die „Umkehr der Beweislage“, d.h. man geht davon aus, dass eine Verletzung
der Aufsichtspflicht vorliegt. Der Beschuldigte muss beweisen, dass er richtig gehandelt
hat und die Aufsichtspflicht nicht verletzt hat.
Dienstrechtliche Konsequenzen
„Klassische“ dienstrechtliche Konsequenzen, wie eine Abmahnung oder Kündigung, haben
ehrenamtliche Betreuer im Kreisjugendring zwar nicht zu befürchten, dennoch behält sich
der Kreisjugendring das Recht vor geeignete Sanktionen, wie den Ausschluss von Maßnahmen
des KJR, im Einzelfall zu verhängen.
Wenngleich die Betreuer beim Kreisjugendring eine große Verantwortung für die ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen haben, ist es aber pauschal nicht immer so, dass der Betreuer oder
die Betreuerin für einen entstandenen Schaden haftet.
Die Betreuer haften für einen eingetretenen Schaden nicht,
• wenn sie nachweisen können, dass sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben,
• der Schaden auch bei rechtmäßiger Aufsicht eingetreten wäre oder
• bei Schadensersatzfolgen, wenn diese aufgrund leichter oder einfacher Fahrlässigkeit
des Betreuers entstanden sind (denn dann haftet der KJR).
Wir bitten euch jedoch stets zu beachten, dass wir davon ausgehen, dass alle unsere Betreuer
über einen gesunden Menschenverstand verfügen. Dabei können trotzdem immer Fehler passieren
- das ist durchaus menschlich.
Wirklich einschneidende Rechtsfolgen von Aufsichtsverletzungen geschehen in der Regel nur bei
einer groben Fahrlässigkeit. Damit es erst gar nicht soweit kommt, schulen wir euch im Umgang
mit „klassischen“ Stolperfallen. Also: „No Panic!“
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III. Aufsichtspflicht
Dennoch gibt es einige recht zuverlässige Kriterien, die den Betreuer darauf schließen lassen,
wie viel Aufsicht tatsächlich notwendig ist:
Das Jugensschutzgesetz in Auszügen
Achtung:
Im Ausland gelten unter Umständen andere gesetzliche Regelungen! Was hier gegebenenfalls
genau zu beachten ist, erfahrt ihr in der Betreuerschulung vor der Freizeit und ist als Anhang im
Leitungsordner zum Nachlesen zu finden.
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V. Prävention sexualisierter Gewalt
V. Umgang mit sexualisierter Gewalt
5.1. Was ist sexualisierte Gewalt?
Definition: sexualisierte Gewalt
Sexuealisierte Gewalt ist jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Mädchen oder Jungen im Kindes- oder Jugendalter vorgenommen wird und damit die sexuelle Integrität der
Betroffenen verletzt. Bei diesen Handlungen wird meist eine Macht-, Autoritätsund/oder Vertrauensposition ausgenützt oder Zwang und körperliche Gewalt ausgeübt.
Mit sexualisierter Gewalt geht stets auch immer ein sexueller Missbrauch einher. Beide
Begriffe werden oftmals parallel zueinander verwendet. Ja nach Art und Intensität des
Missbrauchs, kann es neben körperlichen Verletzungen auch zu Schäden in der Psyche der
misshandelten Person kommen.
Grob lassen sich die sexuellen Gewalthandlungen in zwei Kategorien unterteilen:
(vgl. Bayerischer Jugendring, 2008)
a) Gewalt ohne Körperkontakt
b) Gewalt mit Körperkontakt
Typische Gewalttaten, die ohne Körperkontakt verübt werden, sind in der Regel jene, bei denen
vor allem psychischer Zwang eine große Rolle spielt: Das sind unter anderem die Erstellung von
Pornos
(Internet, Fotos, etc.), Exhibitionismus, verbale Gewalt, beim Baden zuschauen, etc.
Manche Kinder empfinden bereits einen “dreckigen Witz“ als unangenehm. Deswegen ist bereits
schon bei Handlungen ohne körperliche Gewalt Vorsicht geboten.
Gewalttaten mit Körperkontakt erstrecken sich von „leichten“ Handlungen, wie Zungenküsse,
Brust anfassen, Versuch die Genitalien zu berühren, bis hin zu einem sehr intensiven Körperkontakt und damit Missbrauch durch anale, orale oder genitale Vergewaltigung.
5.2. Wie erkenne ich, ob ein Kind Opfer sexueller Gewalt geworden ist?
Schwere sexuelle Gewalt findet so gut wie nie in aller Öffentlichkeit und vor den Augen der Betreuer statt. Doch auch wenn es die meisten Mädchen und Jungen nicht wagen, offen über sexuelle
Gewalterlebnisse zu reden, teilen sie sich in der Regel doch versteckt mit, um diese unerträgliche
Situation zu beenden. Oft sind diese Hinweise für Außenstehende nur schwer zu erkennen.
Anzeichen für sexuellen Missbrauch können sein - darauf kannst du achten:
• das Verhalten eines Kindes ändert sich, ohne dass ein plausibler Grund ersichtlich ist. Es
zeigt beispielsweise plötzlich folgendes Verhalten. (es ist auf einmal verschlossen und be
drückt, es zieht sich zurück, es erzählt nicht mehr unbefangen von alltäglichen Erlebnissen
oder das Kind ist plötzlich übernervös und unruhig, zeigt ein unübliches aggressives Verhalten.
• Manche Mädchen und Jungen spielen nach, worüber sie nicht reden dürfen oder benutzen
eine auffällige sexuelle Sprache.
• Das Kind meidet plötzlich bestimmte Orte, Situationen oder Personen.
Diese Verhaltensänderungen können immer auch verschiedene andere Gründe haben, die
ernst zu nehmen und wichtig sind. Beratet euch immer erst einmal gemeinsam, wenn
euch etwas komisch vorkommt und beachtet vor allem die folgenden Verhaltensregeln:
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V. Prävention sexualisierter Gewalt
5.3. Was tun bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch?
Das solltest du beim Verdacht beachten:
Ruhe bewahren! Bitte keine überstürzten Aktionen! Das ist sicher nicht einfach, aber
absolut nötig.
Versuche dir zunächst in Ruhe, dennoch zeitnah, einen Überblick über die Situation zu
verschaffen.
Protokolliere nach dem (Erst)Gespräch Aussagen und Situation.
Sprich an, wenn dir was auffällt, ohne Vorwürfe zu machen. Und vertraue vor allem deinem Gefühl, wenn du meinst, mit dem Kind stimmt etwas nicht.
Bitte wende dich stets bei jedem Verdacht gleichzeitig auch an Christian Kestel vom
Kreisjugendring! Telefon: 08441/400 77 - 55. Vor allem das folgende Handeln ist
immer auch mit der Geschäftsstelle des Kreisjugendrings abzusprechen:
Unternimm nichts über den Kopf der Betroffenen hinweg, sondern beziehe sie altersangemessen in die Entscheidungen mit ein.
Es könnte wichtig sein, dass du bei einem Vorfall in jedem Fall die Eltern des Kindes und
möglicherweise auch einen Arzt mit dem Kind aufsuchst. Sind die Eltern nicht zu erreichen und der Verdacht auf einen sexuellen Missbrauch entsprechend hoch, gilt der
Grundsatz der „mutmaßlichen Einwilligung“ der Eltern.
Eine Anzeige ergeht nur mit Zustimmung der/des Betroffenen und deren/dessen Eltern.
Wichtig!
Seit dem 01.01.2012 gilt in Deutschland das Bundeskinderschutzgesetz. Dieses Gesetzt
stellt den Schutz des Kindes vor sexueller Gewalt noch einmal ganz besonders heraus.
Für eure Arbeit im Kreisjugendring besonders relevant ist der § 72a SGB VIII. Dieser
verpflichtet das Jugendamt in Pfaffenhofen eine Vereinbarung mit dem Kreisjugendring zu
schließen, die folgendes vorsieht:
Um zukünftig oder auch weiterhin Bereuer beim Kreisjugendring sein zu können, muss ab
sofort jeder Betreuer/jede Betreuerin ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
beantragen und dieses der Geschäftsstelle des Kreisjugendrings (Christian Kestel) vorlegen.
In diesem sind vor allem Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung aufgeführt. Oder
anders gesagt: Menschen, die sich in irgend einer Art und Weise an anderen Menschen gewaltvoll vergangen haben, darf (und will) der Kreisjugendirng nicht als Betreuer einsetzen.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhaltet ihr in den Betreuerschulungen oder
beim Geschäftsführer, Christian Kestel, der gerene auf Hintergrundfragen eingeht.
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VI. Datenschutz
VI. Datenschutz und Schweigepflicht
Mit der Anmeldung eines Kindes bzw. Jugendlichen zu einer Maßnahme, werden durch die Anmelder
– meistens sind das die Eltern – eine Reihe von Daten an den Kreisjugendring übermittelt. Neben
Daten, die der reinen Identifizierung einer Person dienen (Name, Anschrift und Geburtsdatum),
werden durch den Kreisjugendring weitere wichtige Daten, im Zusammenhang mit der Maßnahme
erhoben, die vor allem euch in eurer Funktion als Betreuer oft sehr hilfreich sein können. (z.B.
Baderlaubnis erteilt? Impfungen? Krankheiten?) Diese Daten gilt es vor missbräuchlicher Nutzung
zu schützen. Im Folgenden hierzu die wichtigsten Grundregeln des KJR beim Datenschutz:
Personenbezogene Daten
Im Zusammenhang mit der Speicherung und Weitergabe von personenbezogenen Daten, hat
der Kreisjugendring daher folgende Regelungen getroffen:
• Bereits bei der Anmeldung müssen sich die Eltern damit „einverstanden“ erklären, „dass
die Angaben an die zuständigen Betreuer für ihre Arbeit weitergegeben werden.“
• Diese Daten sind von euch vertraulich zu behandeln und daher weder anderen Eltern
oder Teilnehmern, noch Personen außerhalb der Maßnahme des KJR weiter zu geben.
Fotos und Filme
Oft erhält die Freizeitleitung mit den Unterlagen über die Teilnehmer auch eine Fotokamera. Die Bilder/Filme, die mit dieser Kamera gemacht werden, sind Eigentum des KJR und
dürfen laut den Teilnahmebedingungen im Rahmen der „gemeinnützigen Aufgabenstellung
des KJR Pfaffenhofen veröffentlicht und verwertet werden.“
Die mit privaten Geräten erzeugten Bilder, Filme und Texte (Digi-Cam, Handy,…), die im
Zusammenhang mit einer Freizeitmaßnahme des KJR erstellt wurden, dürfen auch nur über
den KJR veröffentlicht werden. Entsprechendes Material lasst ihr einfach den Mitarbeitern
der Geschäftsstelle zukommen, die diese dann ggf. weiter verbreiten.
Wir bitten euch daher Bilder, Texte und Filme von Freizeitmaßnahmen des KJR außerhalb
dessen Kommunikationswege möglichst nicht zu verbreiten oder mit den Mitarbeitern des
KJR abzusprechen. Das gilt vor allem für Facebook, Homepages, o.ä.
Briefe und Postkarten
Betreuer und Leiter dürfen an die Teilnehmer gerichtete oder von diesen geschriebene
Briefe, Karten und SMS nicht lesen. Denkbar wäre allenfalls, dass die Erziehungsberechtigten die Betreuer ausdrücklich hierzu ermächtigen.
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VII. Vorgehen bei Notfällen
VII. Vorgehen im Notfall
Was sich keiner wünscht, kann trotzdem schnell und unerwartet eintreten. Damit ihr dann aber
schnell und souverän darauf reagieren könnt, haben wir euch nicht nur zusammengefasst, wie ihr
Unfälle im Vorfeld könnt, sondern zeigen euch auch Wege auf, wie ihr euch bei Zwischenfällen
richtig verhalten könnt:
7.1 Unfallverhütung
Damit erst gar kein unerwarteter Notfall auftreten kann, ist Vorbereitung ist das A & O:
Grundsätzliches Verhalten:
• vorab: Ortsbesichtigung. Welche besonderen Gegebenheiten gibt es vor Ort?
• Gefahren erkennen und nach Möglichkeit beseitigen
• Die Teilnehmer auf Gefahrenquellen hinweisen und ggf. Gebote und Verbote aufstellen
• regelmäßige Kontrollen, ob die Regeln der Betreuer eingehalten werden.
• ggf. rechtzeitiges Eingreifen in Gefahrensituationen
7.2. Allgemeines Notfallmanagement
Wenn es, trotz sorgfältiger Vorbereitung, trotzdem zu einem Zwischenfall kommt, gilt es
grundsätzlich Folgendes im Hinterkopf zu haben:
Grundsätzliches bei Zwischenfällen:
• Ruhig bleiben und besonnen handeln
• Die anderen Kinder aus dem Gefahrenbereich bringen
• Alles unternehmen, um Verunglückte schnell zu versorgen
• Falls Zeit bleibt, sich mit den anderen Betreuern absprechen
• Nicht zögern Hilfe zu holen, falls sie erforderlich ist
• Den Kindern erklären was passiert ist. Verständnis für die evtl. anfallende
Verzögerung wecken.
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VII. Vorgehen bei Notfällen
7.2.1. Erste Hilfe
Wir erwarten von unseren Betreuern, dass sie bei Maßnahmen der Ersten Hilfe zumindest fundamentale Grundkenntnisse besitzen und diese regelmäßig auffrischen. Hierfür bieten wir euch
unter anderem einmal im Jahr einen kostenlosen Erste-Hilfe-Grundkurs und einen Auffrischungskurs an. Das eigene Wissen und Können kann jeder selbst am besten bewerten. Wir geben
euch daher keine festgeschriebenen Inhalte oder Intervalle in Bezug auf euren Kenntnisstand
der Ersten Hilfe vor. Wir erwarten aber, dass ihr euch in klassischen Notfallsituationen sicher
bewegen und schnell handeln könnt.
7.2.2. Medikamente
Das Vorgehen beim Umgang mit Medikamenten ist unter anderem sehr stark vom Alter und der
Art des benötigten Medikaments für den Teilnehmer abhängig. Grundsätzlich gilt:
Regeln bei der Medikamentevergabe:
Die Betreuer dürfen den Teilnehmern niemals eigenmächtig Medikamente verabreichen.
Das gilt vor allem auch für die klassischen „Schnellen Helfer“, wie Kopfschmerztabletten
oder Rescue-Tropfen. Die Einnahme von Medikamenten muss entweder vom Arzt oder den
Eltern vor der Maßnahme ausdrücklich angeordnet oder erlaubt sein. In Bezug auf das
Alter der Teilnehmer gilt folgendes:
• Teilnehmer bis ca. 13 Jahren:
Sämtliche Medikamente müssen von den Eltern mit einer genauen Einnahmeanweisung
(Wie oft? In welcher Situation?) in einem Plastikbeutel einem vorher festgelegten Betreuer übergeben werden, der für die gesamte Dauer der Veranstaltung/Freizeit für
die Verteilung der Medikamente zuständig ist.
• Teilnehmer ab ca. 14 Jahren:
Eltern und Jugendlicher sprechen vor der Maßnahme das eigene Medikamenten-Kit ausführlich durch. Für die selbständige und korrekte Einnahme der Medikamente ist der
Teilnehmer verantwortlich. Es sei denn, die Eltern legen vor Beginn der Maßnahme abweichende Regelungen für die Medikamentenausgabe oder -einnahme gemeinsam mit den
Betreuern fest. Auf Wunsch der Eltern kann stets auch das Verfahren für unter 13Jährige angewandt werden.
Die Verabreichung/das Beschaffen sämtlicher weiterer Medikamente ist strikt verboten!
Tritt während der Maßnahme der mögliche Bedarf an weiteren Medikamenten ein, muss
dies mit den Eltern und/oder dem Arzt abgesprochen sein.
Achtung:
Einen Hinweis auf mögliche Unverträglichkeiten findet ihr in den Teilnehmerlisten (im Leitungsordner). Sprecht die dort enthaltenen Hinweise der Eltern zu möglichen Unverträglichkeiten gut durch und beachtet diese im Notfall.
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VII. Vorgehen bei Notfällen
7.3. Verhalten bei kleinen und mittleren Notfällen
Bei kleineren oder mittleren Notfällen, bei dem in der Regel nicht mehr als zwei Personen betroffen sind, gilt folgender Ablaufplan:
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VII. Vorgehen bei Notfällen
7.4. Verhalten bei besonders schweren Notfällen
Bei besonders schweren Notfällen ist es zwingend erforderlich, dass die folgende Notfallkette möglichst genau eingehalten wird:
Vorgehen bei besonders schweren Notfällen
1.
2.
1.
08441/4007755 (Christian Kestel)
08441/4007744 (Carolin Kufer)
0173/3935435 (Christian K. mobil)
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VIII. Notizen
Notizen
Hier ist Platz für deine individuellen Notizen:
Quellenangaben:
Bayerischer Jugendring: Prävention vor sexueller Gewalt in der Kinder- und Jugendarbeit. Basisinformationen zum
Thema „Sexuelle Gewalt“ - Baustein 1, 2001. U.a. online unter: http://praetect.de/wp-content/uploads/BJR-Sexuelle%20Gewalt_Baustein_1.pdf
Blum, Sonja: Informationen und Hilfe zum Thema sexueller Missbrauch, 2003. (http://www.lebensgeschichten.org/missbrauch/signale.php)
Hirling, Hans: Jugendarbeit: Aufsichtspflicht und Aufsichtspflichtverletzung, 2011. Online unter: (http://www.praxis-jugendarbeit.de/jugendleiter-schulung/aufsichtspflicht-jugendleiter.html)
Kreisjugendring Ostallgäu: KJR-Leiter- und Betreuer-Richtlinien, 2006. Als Download unter: http://www.kjrostallgaeu.de/downloads/KJR%20Leiter%20-%20und%20Betreuerrichtlinien.pdf
Wir danken dem KJR Ostallgäu für die große Unterstützung und Ideengebung zu unserem Betreuerleitfaden!
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Verhaltenskodex zum Umgang mit
Alkohol, Tabak und Drogen
im Kreisjugendring Pfaffenhofen
Betreuer sein, heißt auch „Vorbild sein“ und Verantwortung zu übernehmen.
Diese Verantwortung habe ich nicht nur den Teilnehmern, sondern auch meinen
Mitbetreuern gegenüber. Diese müssen sich stets auf mich verlassen können.
Meine Jugendarbeit ist wichtiger Teil in der Persönlichkeitsbildung von jungen
Menschen. Dazu gehört auch die Bildung eines kritischen Bewusstseins gegenüber gefährdenden gesellschaftlichen Einflüssen!
Daher verpflichte ich mich dazu, folgenden Verhaltenskodex einhalten:
Kein offensichtlicher Tabakkonsum vor den Teilnehmern
Ich rauche nicht vor Kindern und/oder beeinträchtige dadurch den allgemeinen
Tagesablauf und/oder verletze dadurch gar meine Aufsichtspflicht.
Verstand beim Umgang mit Alkohol
Der Alkoholkonsum von Betreuern ist generell nicht verboten. Trotzdem gilt:
•... das Jugendschutzgesetz – vor allem für minderjährige Betreuer und Teilnehmer. Ich verpflichte mich daher dafür zo sorgen, dass das Jugendschutzgesetz
durch mich, meine Mitbetreuer und die Teilnehmer nicht verletzt wird.
•Die Teilnehmer dürfen zu keiner Zeit alkoholbedingte Einschränkungen mir
feststellen können - auch nicht am „Tag danach“ (Stichwort: Kater!).
•Der „Genuss“ von Alkohol von darf niemals zu Lücken bei der Aufsicht führen.
Ich behalte daher stets meine Fahrtüchtigkeit und uneingeschränkte Aufsichtsfähigkeit. Es bleibt mindestens ein erwachsener Betreuer stets nüchtern.
Wir achten in der Gruppe aufeinander und ermahnen uns gegenseitig zum ver •antwortungsbewussten Umgang mit Alkohol. Dabei heißt es auch mal Stopp!
„Zero Tolerance“ bei Drogen!
Die Freizeitmaßnahmen des KJR sollen auf jeder Ebene eine drogenfreie Zone sein!
Daher verpflichte ich mich dazu während meiner Betreuertätigkeit beim Kreisjugendring keine Drogen zu konsumieren und dem Drogenkonsum anderer entschieden entgegen zu treten.
Verhaltenskodex zur
Prävention sexualisierter Gewalt
im Kreisjugendring Pfaffenhofen
Wir haben Mitverantwortung für die uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen.
Wir wollen sie vor sexualisierten Übergriffen, sexualisierter Atmosphäre und geschlechtsspezifischer Diskriminierung schützen. Täter und Täterinnen haben unter
uns nichts verloren. Daher treten wir ein für eine offene Auseinandersetzung mit
dem Thema. Kinder und Jugendliche sollen sich bei uns sicher fühlen.
Daher verpflichte ich mich dazu, folgenden Verhaltenskodex einhalten:
Ich werde alles mir Machbare zu tun, um die mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen vor körperlichem und seelischem Schaden, vor Missbrauch und Gewalt zu
schützen.
Ich unterstütze Mädchen und Jungen darin, traditionelle Rollenerwartungen zu reflektieren, Selbstbewusstsein und die Fähigkeit zur Selbstbehauptung zu entwickeln.
Ich respektiere die individuellen Grenzen der Kinder und Jugendlichen. Dies bezieht
sich insbesondere auf die Intimsphäre und persönlichen Grenzen der Scham von
Mädchen und Jungen.
Ich bin sensibel gegenüber sexistischem, diskriminierendem und gewalttätigem verbalem oder nonverbalem Verhalten. Ich versuche alles mir mögliche zu tun, um dieses Verhalten zu unterbinden.
Ich gestalte die Beziehung zu Kindern und Jugendlichen transparent und gehe verantwortungsbewusst mit Nähe und Distanz um.
Ich achte die Persönlichkeit und Würde von Kindern und Jugendlichen.
Ich nutze meine Funktion und Rolle in der Kinder- und Jugendarbeit nicht für sexuelle
Kontakte zu mir anvertrauten jungen Menschen. Jede sexuelle Handlung mit Schutzbefohlenen ist eine strafbare Handlung mit entsprechenden disziplinarischen und
strafrechtlichen Folgen.
Ich bemühe mich, jede Form persönlicher Grenzverletzung auch bei anderen bewusst
wahr zu nehmen und spreche diese Situationen offen an.
Bei Bedarf hole ich mir Unterstützung. Im Konfliktfall wende ich mich an die Verant-
wortlichen auf der Leitungsebene. Der Schutz der Kinder und Jugendlichen steht
dabei an erster Stelle.
Herausgeber:
Kreisjugendring Pfaffenhofen/Ilm
des Bayerischen Jugendsrings KdöR
Ingolstädter Str. 16
85276 Pfaffenhofen a. d. Ilm
Telefon:
(0 84 41) 400 77-55
Telefax:
(0 84 41) 400 77-50
E-Mail:
[email protected]
Homepage:
www.kjr-pfaffenhofen.de
verantwortlich: der Vorstand des Kreisjugendring Pfaffenhofen
Redaktion:
Christian Kestel, Reiner Siegmund, Christian Amon
Vereinen und Verbänden bleibt es unbenommen diesen Leitfaden, nach Rücksprache
mit dem Kreisjugendring Pfaffenhofen, für ihre eigene Jugendarbeit zu übernehmen
oder anzupassen. Für weitere Anregungen, Lob und Kirtik sind wir stets dankbar!