Richtlinien für die Vergabe von Mitteln aus dem Sonderprojekte

Richtlinien für die Vergabe von Mitteln aus dem
Sonderprojekte-Fonds der Hochschülerinnen- und Hoch-schülerschaft an der Universität Innsbruck
1. Maßgebliche Bestimmungen gemäß Satzung der Hochschülerinnenund Hochschülerschaft an der Universität Innsbruck
§ 12 (3) (…) [Außerdem] entscheidet er über Anträge auf Zuerkennung von Mitteln aus dem SonderprojekteFonds, hier ist er auch berechtigt, bei Konsens aller Mitglieder selbstständi-ge Beschlüsse zu fassen.
Kommt aber kein Konsens zustande, muss der jeweilige Antrag der UV vorgelegt werden.
(7) Die Mitglieder eines Ausschusses sind von seiner/seinem Vorsitzenden mindestens sie-ben Tage
vor dem jeweiligen Termin zu einer Sitzung einzuladen. Die TO ist von der/dem Vorsitzenden des
Ausschusses so zu erstellen, dass alle anhängigen Angelegenheiten rechtzeitig erledigt werden können.
(8) Ausschusssitzungen sind generell öffentlich abzuhalten, um die Transparenz gegenüber den
Studierenden zu gewährleisten. Zur Besprechung besonders sensibler Punkte kann aber 1/3 der
Ausschussmitglieder einen Ausschluss der Öffentlichkeit verlangen
(9) Die Sitzungen der Ausschüsse sind per Aushang im Gebäude der ÖH bekannt zu ma-chen. Jedenfalls
sind die/der Vorsitzende der UV und eventuelle Auskunftspersonen vom Termin der Sitzung zu
verständigen.
Als Konsens nach § 12 (3) ist nicht Einstimmigkeit, sondern das Fehlen einer Gegenstim-me zu verstehen.
2. Grundsätzliches
Sinn des Sonderprojekte-Fonds ist die Unterstützung studierendenrelevanter Projekte und damit die
Förderung der Studierenden an der Universität Innsbruck.
Antragsberechtigt sind Studierende, die ein Projekt durchführen, das den Interessen der Studierenden
an der Universität Innsbruck dienlich ist, oder die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der
Universität Innsbruck in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben laut Hochschülerinnen- und Hochschülergesetz 2014 unterstützt.
Es obliegt dem Ausschuss für Finanz-, Wirtschafts- und Vermögensangelegenheiten (später nur noch
als Ausschuss bezeichnet) und bei Uneinigkeit desselben der Universitätsvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Innsbruck, darüber zu befinden, welche Projekte
förderungswürdig sind und in welchem Umfang diese unterstützt werden.
Stand Juni 2015 | Wirtschaftsreferent: Matthias Schmid
Gefördert werden können Gesamtprojekte oder einzelne Teile eines Projekts.
Bevorzugt unterstützungswürdig sind Materialkosten (Publikationen, Druckkosten, Werbekosten, etc).
Nur in Ausnahmefällen – wenn die Spezialität des Projektes dies verlangt - unterstützungswürdig sind
Fahrtkosten, Speisen und Getränke sowie Honorare.
Anträge können bis 12 Uhr des Vortages der Sitzung des Ausschusses eingebracht werden. Eine spätere Aufnahme von Anträgen kann während der Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen
werden. Sämtliche Anträge sind nach Einlangen im Sekretariat zur Einsichtnahme aufzulegen und bei
Bedarf Kopien, unter Einhaltung des Datenschutzgesetzes, zur Verfügung zu stellen.
Die/der Vorsitzende hat mindestens zwei Sitzungen des Ausschusses pro Semester einzuberufen und
hat für eine entsprechende Bekanntmachung (Aushang und Veröffentlichung in der UNIpress) der Termine zu sorgen.
Die Vergabe der Förderungen erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel. Auskünfte
über die Höhe der (noch) vorhandenen Mittel können bei der/dem Ausschussvorsitzenden oder der/
dem Wirtschaftsreferentin/Wirtschaftsreferenten der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an
der Universität Innsbruck eingeholt werden.
Grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen sind:
• Projekte die von Studierendenfraktionen und/oder wahlwerbenden Gruppen nach
§ 49 HSG 2014 und/oder politischen Parteien aktiv unterstützt und/oder gefördert werden,
• Anträge, die in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Ausschusses fallen und
• Anträge die dem Aufgabenbereich der Universität zuzuordnen sind, sofern es sich nicht um
Projekte von großer Dringlichkeit oder Wichtigkeit handelt und von der Universität keine
Unterstützung zu erwarten bzw zu erlangen ist.
Ansuchen um Förderung von Sonderprojekten haben, neben den Kontaktdaten der AntragstellerInnen
und Inhalten des beantragten Projekts, auch eine detaillierte Budgetaufstellung und die von der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Innsbruck gewünschte Förderungssumme
zu enthalten. Kostenvoranschläge für unterstützungswürdige Punkte sind, wenn möglich, einzuholen
und dem Antrag beizulegen.
Dieses Formular ist NUR digital auszufüllen und abzugeben und wird von der Hochschülerinnen- und
Hochschülerschaft an der Universität Innsbruck auf der Homepage und im Sekretariat zur Verfügung
gestellt. Die AntragstellerInnen sind angehalten in ihren Anträgen einen geschlechtergerechten
Sprachgebrauch zu verwenden.
Sonderprojekte können zum Zeitpunkt der Einreichung bereits abgeschlossen oder erst in der Planungsphase sein. Für abgeschlossene Projekte gilt aber, dass seit dem Abschluss bis zur Einreichung
nicht mehr als zwei Monate vergangen sein dürfen. Vorlesungsfreie Zeiten sind nicht einzurechnen.
Jedenfalls ist sicherzustellen, dass die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität
Innsbruck als fördernde Institution (auch im Nachhinein) bekannt gemacht wird (siehe auch Bestimmungen unter Punkt 4 dieser Richtlinien).
Stand Juni 2015 | Wirtschaftsreferent: Matthias Schmid
Das eingereichte Projekt wird in der nächsten Sitzung des Ausschusses behandelt. Die Reihung der
Sonderprojekte nimmt die/der Vorsitzende vor.
Die AntragstellerInnen bzw ProjektleiterInnen werden zur Sitzung des Ausschusses eingeladen, um
ihnen die Möglichkeit zu geben, ihr Projekt zu erläutern. Über den Antrag auf Zuerkennung von Mitteln kann in Ausnahmefällen auch in Abwesenheit der AntragstellerInnen bzw ProjektleiterInnen beraten werden. Ist dies nicht möglich, weil weitere Informationen einzuholen sind, ist der Antrag auf die
nächste Sitzung zu vertagen. Die AntragstellerInnen sind hiervon zu benachrichtigen und zur nächsten
Sitzung erneut einzuladen. Die AntragstellerInnen von der Entscheidung des Ausschusses und allenfalls
der Universitätsvertretung schriftlich verständigt.
Es können keine Förderungen gewährt werden, die über die im Budget der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Innsbruck dem Sonderprojekts-Fond zugeteilte Höhe hinausgehen.
Ist der Sonderprojekts-Fond in einem Wirtschaftsjahr ausgeschöpft, kann für Anträge keine Unterstützung mehr gewährt werden und diese verfallen. Auch in diesem Fall sind die AntragstellerInnen schriftlich zu verständigen und auf die Möglichkeit, einen neuen Antrag im nächsten Wirtschaftsjahr zu stellen, hinzuweisen.
3. Abrechnungsgrundsätze und Auszahlung
Das Projekt ist gemäß den Bestimmungen des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes
2014 nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie Richtigkeit
und einfachen Kontrollierbarkeit durchzuführen. Der Ausschuss ist berechtigt, allfällige Auflagen in
Verbindung mit der Gewährung finanzieller Mittel zu beschließen, die/der AntragstellerIn zu erfüllen
hat. Bei Nichteinhaltung der Auflagen verfällt die Förderung.
Es können nur eindeutig abrechenbare Ausgaben finanziert werden, über die Originalbelege vorzulegen
sind (ausgestellt auf ÖH Innsbruck).
Die Ausbezahlung der zugesagten Mittel erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
•
•
•
•
Einhaltung der Richtlinien und der erteilten Auflagen,
Vorlage der Originalbelege mit Projektbezeichnung,
Angabe von Bankverbindung, IBAN, BIC und Name der Kontoinhaberin/des Kontoinhabers,
Beibringung von geförderten Publikationen (Broschüren, etc.) sowie ein Nachweis über das
Erfüllen eventueller Auflagen,
• Überweisungsbestätigung und
• Endabrechnung des geförderten Projektes.
Stand Juni 2015 | Wirtschaftsreferent: Matthias Schmid
Die/der Vorsitzende des Ausschusses hat unverzüglich – längstens jedoch innerhalb von sieben Tagen
– die AntragstellerInnen über die Beschlüsse des Ausschusses beziehungsweise der Universitätsvertretung bezüglich ihrer Anträge zu informieren. Bei Zusagen sind die AntragstellerInnen über die Höhe der
Summe, allfällige mit der Förderung verbundene Auflagen und über eine eventuelle Frist zur Beanspruchung der Mittel in Kenntnis zu setzen.
4. Nennung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Innsbruck
Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Innsbruck ist auf allen Publikationen, die mit einer Förderung eines Sonderprojektes zusammenhängen (Broschüren, Veranstaltungshinweise etc) als Unterstützerin anzuführen. Dies kann mit dem Zusatz „gefördertes Projekt der
ÖH Innsbruck“, sowie der Anbringung des Logos der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der
Universität Innsbruck geschehen. Das Logo ist an einer gut sichtbaren Stelle vorne auf den Publikationen anzubringen. Die geförderten Publikationen sind erst nach der zeitnahen Genehmigung der/des
WirtschaftsreferentIn in Druck zu geben. Wird Punkt 4 nicht eingehalten, verfällt der Anspruch auf
Förderung.
Ausnahme bilden Publikationen von bereits durchgeführten Projekten. Jene können nach Zustimmung
des Wirtschaftsausschusses auch ohne Nennung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der
Universität Innsbruck gefördert werden.
Druckvorlagen sind erhältlich bei
Kurt Herran
Josef-Hirnstr. 7, 6020 Innsbruck
m@il: [email protected]
Tel.: 0512/507 – 35520
Stand Juni 2015 | Wirtschaftsreferent: Matthias Schmid