siehe unter 1. Titel: Anfrage der Rheinpfalz vom 04.03.2016 zum

Stadt Grünstadt
Zentralabteilung
Datum: 09.03.2016
Pressemeldung 2016 KW 10 /Nr 1
Verantwortlich
Joachim Meyer
Pressestelle
Telefon: 06359-805-101
[email protected]
Kreuzerweg 2
D-67269 Grünstadt
www.gruenstadt.de
Titel:
Anfrage der Rheinpfalz vom 04.03.2016 zum Thema Parkscheiben
Text:
Bunte Parkscheiben, teils mit witzig gemeinten Sprüchen oder auch Werbung darauf, sind immer weiter verbreitet und auch in Grünstadt leicht zu erwerben.
1. Darf man derartige Parkscheiben verwenden oder werden nur die blauen anerkannt?
Die zu verwendende Parkscheibe ist in der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung, Bild 318,
zwingend vorgeschrieben.
2. Wenn es Vorgaben zu den zu verwendenden Parkscheiben gibt, wo und wie sind sie geregelt?
siehe unter 1.
3. Welche Konsequenzen hat die Verwendung einer solchen "Spaß-Parkscheibe" ggf. bei einer Kontrolle?
Der Verkehrsteilnehmer erhält eine gebührenpflichtige Verwarnung.
4. Falls es Vorgaben gibt, ist es dann überhaupt statthaft, derartige "Spaß-Parkscheiben" herzustellen/zu verkaufen, ohne entsprechenden Hinweis darauf?
1/2
Hierzu können wir keine Angaben machen.
5. Generell zum Thema Parkscheibe: Wie "verlängere" ich denn ganz korrekt meine Parkdauer, wenn
die Zeit nicht ausreicht. Die Parkscheibe verstellen, ist ja nicht statthaft - kann man aus- und wieder
einparken und neu einstellen? Es wird ja oft der Stand des Reifenventils dokumentiert; wie macht man
es "richtig"?
Die Kommentierung zur Straßenverkehrsordnung führt aus, dass es zulässig ist, den zuletzt belegten
Parkplatz zu verlassen und ihn alsbald wieder zu besetzen. Voraussetzung ist, dass andere Parkplatzsuchende zwischenzeitlich Gelegenheit hatten, den freien Parkplatz einzunehmen. Dazu bedarf es
einer gewissen räumlichen und zeitlichen Distanz, so dass man von einem neuen
Parkvorgang sprechen kann. Nicht verboten ist es, nach Ablauf der Parkzeit eine benachbarte freie
Stellfläche wiederum bis zur höchstzulässigen Parkdauer in Anspruch zu nehmen.
2/2