Drs 5/14045 - MdL Dr. Jana Pinka

STAATSIVINISTERìUIvl
FÜRUMwELTUND
LANDWIRTSCHAFT
I EFreistaat
SACHSEN
II
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=7
Der Staatsminister
SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÙR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT
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Präsidenten des Sächsischen Landtages
Herrn Dr. Matthias Rößler
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01067 Dresden
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5t14045
Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka, Fraktion DIE LINKE
Drs.-Nr.: 5114045
Thema: Abwasserentsorgung in Wasserschutzgebieten - Unterstfitzung durch den Freistaat
Sehr geehfter Herr Präsident,
den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Bürgerlnnen, die
bei der Entsorgung ihrer Abwässer Auflagen von Wasserschutzgebieten zu beachten haben, bleibt ohne zentralen Anschluss keine
andere Wahl als die ungleich teurere Variante der abflusslosen Grube.
Es stellt sich die Frage, wie Abwasserzweckverbände damit umgehen
und ob der Freistaat eine Mehrbelastung der Betroffenen abzufedern
h¡|ft."
Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich
die Kleine Anfrage wie folgt:
Vorbemerkung:
Die Variante abflusslose Gruben ist nicht in jedem Fall teurer als andere
Lösungen der Abwasserbeseitigung. Für Grundstücke mit geringem
Abwasseranfall kann in Abhängigkeit von den jeweiligen Abwassergebühren des zuständigen Aufgabenträgers die Herstellung und der
Betrieb einer abflusslosen Grube die wirtschaftlichste Lösung sein.
Frage
---(Ð
-(\
---
1:
lm Bereich welcher Abwasserzureckverbände sind jeweils
wie viele Fälle bekannt, in denen aus Grlinden des Trinkwasserschutzes aktuell oder absehbar keine anderen
Möglichkeiten (mit Ausnahme der in Frage 3. benannten
Alternativen) als abflusslose Gruben für eine Abwasserentsorgung zur Verfügung stehen? (bspw. da andere
Lösungen nicht in Abwasserbeseitigungskonzepten oder
auf anderer Grundlage vorgesehen sind)
Die Anzahl der in der zur Verfügung stehenden Zeit recherchierbaren Fälle,
in denen aus Gründen des Trinkwasserschutzes aktuell oder absehbar
keine anderen Möglichkeiten als abflusslose Gruben für eine Abwasser-
lhre Nachricht vom
21 .
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entsorgung zur Verfügung stehen, ist in Anlage 1 dargestellt.
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STAATSMìNISTERìUIVI
FÜRUN¡WELTUND
LANDWìRTSCHAFT
Frage
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II
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=7
2: Welche Lösungen bieten die
Abwasserzweckverbände den
Betroffenen jeweils an, um deren finanzielle Belastung zu senken und
inwiefern unterstützt die Staatsregierung dies jeweils durch welche
Maßnahme?
Die Aufgabenträger Abwasserzweckverband Olbernhau und Abwassezweckverband
,,Wilischtal" stellen die Grundstücke, die aus Gründen des Trinkwasserschutzes
abflusslose Gruben errichten und betreiben müssen, den Grundstücken gleich, die an
die zentrale öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossen sind. Bei der Stadt
Chemnitz sind die Entsorgungskosten für alle abflusslosen Gruben, die das gesamte
häusliche Abwasser fassen, solidarisiert.
Die Staatsregierung fördert die Errichtung der abflusslosen Gruben nach der Förderrichtlinie Siedlungswassenruirtschaft - RL SWW2009. Gemäß Ziffer 2.3 Satz 2 der
Richtlinie gelten für abflusslose Gruben grundsätzlich dieselben Fördervoraussetzungen wie für Kleinkläranlagen.
Frage
3:
Welche technischen Möglichkeiten mit Ausnahme abflussloser
Gruben erfüllen die einschlägigen rechtlichen und fachlichen
Anforderungen und stehen somit in welchen der verschiedenen Zonen
der Wassereinzugsgebiete einer Trinkwassergewinnungsanlage
grundsätzlich zur Anwendung zur Verfügung und welcher zeitliche
und finanzielle Mehraufwand ist damit jeweils verbunden? (bspw.
a ndere Fi lter- oder Aufbereitu ngsverfah ren für Abwasser)
Nach dem geltenden DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V.)
-Regelwerk ,,Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete" geht von der Abwasserbeseitigung und den Abwasseranlagen in allen Zonen eines Trinkwasserschutzgebietes ein hohes oder sehr hohes Gefährdungspotenzial aus. Dennoch führt diese
Tatsache nicht zwangsläufig ztJ einem allgemein verbindlichen Grundsatz, dass
Abwasser grundsätzlich aus Trinkwasserschutzgebieten herauszuleiten ist. Eine
Herausleitung von Abwasser aus Trinkwasserschutzgebieten darf nur gefordert
werden, wenn es wasserwirtschaftlich zwingend geboten ist und die notwendige
Verbesserung der derzeitigen Abwasserverhältnisse nicht durch Nachrüstung der
bestehenden Einleitung mit einer biologischen oder weitergehenden Reinigungsstufe
erreicht werden kann.
Technisch geeignet und grundsätzlich in der weiteren Schutzzone von Trinkwasserschutzgebieten zur Anwendung zut Verfügung stehend sind solche Kleinkläranlagen,
die mindestens dem Stand der Technik entsprechen und eine bauaufsichtliche
Zulassung
des Deutschen lnstituts für Bautechnik (DlBÐ besitzen.
Weitere
Anforderungen wie zum Beispiel an weitergehende Reinigungsleistung, Einleitung des
gereinigten Abwassers, Versickerung und küzere Übenruachungsintervalle, kann die
Wasserbehörde aufgrund der standörtlichen Verhältnisse in dem konkreten Wasserschutzgebiet im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung in Verbindung mit der
jewei igen Schutzgebietsverordnung m Ei nzelfal I festlegen.
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Freistaat
SACHSEN
STAATSÌIIINISTERIUM
FÜR UMWELT
UND
LANDWìRTSCHAFT
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ln keinem Fall darf die Einleitung auch von gereinigtem Abwasser in Gewässer (in
Oberflächengewässer oder durch Versickerung ins Grundwass er) zur Beeinträchtigung
der Trinkwasserversorgung führen.
Eine Erfassung des schutzgebietsbedingten zeitlichen und finanziellen Mehraufwands
liegt der Staatsregierung nicht vor.
Frage
4:
Welche Stoffe können von den vorgenannten technischen Alternativen
jeweils nicht herausgefiltert werden (bspw. Hormone, Rückstände von
Medikamenten) und inwiefern stellt dies eine reale Gefährdung der
Tri n kwasserq ual ität dar?
ln Kläranlagen ist aufgrund der begrenzten Behandlungszeit kein vollständiger Stoffumsatz erreichbar. lm behandelten Abwasser finden sich Restmengen selbst auch der
leicht abbaubaren Stoffe. Aus allen Herkunftsbereichen sind darüber hinaus bestimmte
Einzelsubstanzen bekannt, die nur schwer abgebaut und zurückgehalten werden
können. Die Beurteilung der Gefährdungen, die von Abwasseranlagen in Trinkwasserschutzgebieten ausgehen, ist im konkreten Einzelfall aufgrund der örtlichen
Verhältnisse zu ermitteln.
Frage
5:
lnwiefern können Pilotprojekte oder dgl. auf Grundlage welcher
Förderrichtlinie und durch welche Stellen seitens des Freistaates
unterstützt werden, um derartige durch von den Betroffenen nicht zu
verantwortende Umstände (bspw. Lage im Wasserschutzgebiet) finanziell auszugleichen?
Auf Grundlage der Förderrichtlinie Gewässer- und Hochwasserschutz - RL GH/2007
kann der Freistaat Sachsen im Einzelfall Zuwendungen für Projekte zur Erforschung
oder Entwicklung von Anlagen, Vefahren oder Regelwerken sowie sonstige nichtinvestive Maßnahmen mit Pilot- beziehungsweise Modellcharakter von herausgehobenem Landesinteresse zur Verbesserung des Zustandes oder Potenzials der
Gewässer und des Hochwasserschutzes gewähren.
Zuständige Behörde für die Antragsannahme und Bewilligung ist die Landesdirektion
Sachsen.
Grundsätzlich gilt auch in Wasserschutzgebieten die Sozialpflichtigkeit des Eigentums.
Daher sind Mehrbelastungen, die auf die Situationsgebundenheit des Eigentums (hier:
Lage
einem Wasserschutzgebiet) zurückzufuhren sind, grundsätzlich
entschädigungslos hinzunehmen. Sofern zur Erfüllung des Schutzzweckes getroffene
Anordnungen das Eigentum ausnahmsweise unzumutbar beschränken, sind
Entschädigungen gemäß $ 52 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu leisten.
in
Mit freundlichen Grüßen
Anlage: 1
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SACHSEN
Kleine Anfrage derAbgeordneten Dr. Jana Pinka, MdL, Fraktion DIE
Thema : "Abwasserentsorg u n g i n Wassersch utzgebieten"
LINKE
Anlage
Drs.5/14045
Anzahl der
betroffenen
Grundstücke, die
nur mittels einer
abfluslosen Grube
entsorgt werden
können
Anzahl der
betroffenen
Einwohner
Landkreis/Stadt
Aufgabenträger
Wasserschutzgebiet
(TW u. Heilwasser)
Chemnitz
Stadt Chemnitz
TS Einsiedel
1
1
Erzgebirgskreis
AZV Wolkenstein/
Warmbad
TW-QG
6
21
Erzgebirgskreis
ZV Wasserwerke
Westerzgebirge
TS Eibenstock
I
k.A.
Erzgebirgskreis
AZV "LungwitztalSteegenwiesen"
QG Oberdorf und
TS Stollberg
11
29
Erzgebirgskreis
AZV Olbernhau
TS Saidenbach
164
434
Erzgebirgskreis
AZV "Wilischthal"
QG Burkhardtsdorf
2
5
Erzgebirgskreis
AZV Pockautal
TS Neunzehnhain
QG Hirtsteinweg
6
l8
Mittelsachsen
AZV Olbernhau
TS Rauschenbach
13
ca.50
Mittelsachsen
AZV Olbernhau
Tiefbrunnen Sayda
14
ca.30
Mittelsachsen
WZV Freiberg
QG Gimmlitztal
l8
ca.60
Mittelsachsen
ZWA Mittleres
Erzgebirgsvorland
mehrere nicht
abschließend mit
Schutzzonen festgesetzte QGe
k.A
k.A
Vogtlandkreis
ZV Wasser und
Abwasser Voqtland
QG Siebenbrunn
1
2
Zwickau
0
0
Dresden
0
0
Bautzen
0
0
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1
Anzahl der
betroffenen
Grundstücke, die
nur rnittels einer
abfluslosen Grube
entsorgt werden
können
Anzahl der
betroffenen
Einwohner
Landkreis/Stadt
Aufgabenträger
Görlitz
ZVA Rothenburg
o./1.
TWSG Dunkelhäuser
21
48
Görlitz
AZV Weißer Schöps
TWSG Reichenbach
8
23
Görlitz
AZV Löbau-Nord
TWSG Dolgowitz
6
7
Görlitz
AZV Löbau-Süd
TWSG Ebersbach
3
l0
Meissen
AZV GKA Kalkreuth
WSG Speichersystem
Radeburg
6
k.A.
Sächsische
SchweizOsterzgebirge
Stadt Gottleuba
TS Bad Gottleuba
Sächsische
SchweizOsterzgebirge
WZV Freiberg
TS KlingenbergLehnmühle
Wasserschutzgebiet
(TW u. Heilwasser)
9.)
(ca. 60")
(71-)
(ca. 160.)
Leipzig
0
0
Leipzig
0
0
k.A.
k.A.
QG und \AA¡V
Mehderitzsch
QG Mahitzschen u.
\AA/ú Schildau
k.A.
k.A.
Dahlen
Schmannewitz
k.A.
k.A.
\Mlú Malkwitz
k.A.
k.A.
Mügeln
k.A.
k.A.
Nordsachsen
ZV TorgauWestbielen
Nordsachsen
Stadt BelgernSchildau
Nordsachsen
AZV Untere
Döllnitz
Nordsachsen
Gemeinde
Wermsdorf
Nordsachsen
AZV Oberes
Döllnitztal
\AA/ú
Mockritz u. \AA/t/
Torgau-Ost
\ÄA/t/
\AAIV
VtÂrV
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(1
betroffenen
Grundstücke, die
nur mittels einer
abfluslosen Grube
entsorgt werden
können
Anzahl der
betroffenen
Einwohner
Landkreis/Stadt
Aufgabenträger
Wasserschutzgebiet
(TW u. Heilwasser)
Nordsachsen
ZV Abwassergruppe
Dübener Heide
WW Spröda
QG Prellheide
k.A
KA
Nordsachsen
AZV Mittlere
Mulde
WW Wedelwitz
k.A
k.A
Das LRA kann keine konkreten Aussagen darüber treffen für wie viele der
betroffenen Grundstücke letztendlich nur die Alternative einer abflusslosen Grube
infrage kommt, da für eine Anzahl der Grundstücke die Option einer KKA mit
anschließender Versickerung besteht.
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Kleine Anfrage derAbgeordneten Dr. Jana Pinka, MdL, Fraktion DIE LINKE
Thema : "Abwasserentsorg u n g i n Wassersch utzgebieten"
Drs. Nr. 5114045
Abkürzungen
ABK
AZV
GKA
kA.
KKA
LRA
It.
WZV
zv
ZVA
zwA
QG
TS
TWSG
TWSZ
WSG
t/l /V
Abwasserbeseitiq unqskonzept
Abwasserzweckverband
Gemeinschaftskläranlaqe
keine Anqabe
Kleinkläranlaoe
Landratsamt
laut
Wasserzweckverband
Zweckverband
Zweckverband Abwasser
Zweckverba nd Ko m m u nale Wasse rver-/Abwasserentsorq
Quellqebiet
Talsperre
Trin kwasserschutzqebieet
Tri n kwassersch utzzone
Wasserschutzqebiet
Wasserwerk
un
q