Schreiben an den Bundespräsidenten

Der Präsident
Bundesrechtsanwaltskammer
Littenstraße 9 | 10179 Berlin
Herrn Bundespräsidenten
Joachim Gauck
Bundespräsidialamt
Spreeweg 1
10557 Berlin
Berlin, 09.11.2015
Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
(BT-Drucks. 18/5088 und BR-Drucks. 492/15)
1 Anlage
Sehr geehrter Herr Bundespräsident,
die deutsche Anwaltschaft bittet Sie, das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer
Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten nicht auszufertigen und zu verkünden, weil dieses Gesetz in
Teilen verfassungswidrig ist, nämlich soweit Standort- und Verkehrsdaten von Berufsgeheimnisträgern
gespeichert werden.
Die vorgesehene Speicherpflicht von Verkehrsdaten darüber, wer, wann, von welchem Stand aus und
wie lange mit einem Rechtsanwalt seines Vertrauens kommuniziert hat, widerspricht dem
verfassungsrechtlichen Gebot, das Verhältnis zwischen dem rechtsuchenden Bürger und dem
Beistand und Schutz gewährenden Strafverteidiger und Rechtsanwalt unbeobachtet und unangetastet
zu lassen (BVerfGE 109, 279, 322; BVerfG Beschl. v. 30.04.2007 – 2 BvR 2151/06 – Rz. 22 (El
Masri)). Sowohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 125, 240, Rn. 238 juris) als auch der
Gerichtshof der Europäischen Union (Urt. v. 08.04.2014, C-293/12 und C-594/12, Rn. 58, NJW 2014,
2169) haben deshalb der anlasslosen Speicherung von Verkehrsdaten von Berufsgeheimnisträgern
klare Grenzen gesetzt. Entgegen der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/5088, S. 33) ist die
Herausnahme aus der Speicherung auch technisch problemlos möglich, weil die Verkehrsdaten etwa
von Rechtsanwälten unmittelbar dem bundesweiten elektronischen Anwaltsverzeichnis nach § 31
BRAO entnommen werden können.
Wir bitten Sie daher, das Gesetz nicht auszufertigen und zu verkünden. Eine ins Detail gehende
verfassungsrechtliche Würdigung des Gesetzes finden Sie in der Anlage.
Mit freundlichen Grüßen
Ekkehart Schäfer
Rechtsanwalt
Bundesrechtsanwaltskammer
Büro Berlin – Hans Litten Haus
Büro Brüssel
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