151009 BDEW-Stellungnahme DigiNetzG

BDEW Bundesverband
der Energie- und
Stellungnahme
zum Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
vom 3. September 2015
09. Oktober 2015
Wasserwirtschaft e.V.
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1. Kurzfassung
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat zur Umsetzung der
"Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über
Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für
die elektronische Kommunikation“, im folgenden „Kostensenkungsrichtlinie“ genannt, den
„Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze“ mit Stand 3.9.2015, im folgenden „DigiNetzG“ genannt, vorgelegt und zur Konsultation
gestellt.
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) unterstützt grundsätzlich die
Absicht der Bundesregierung, Kostensenkung und Effizienzsteigerung beim Breitbandausbau
zu erreichen. Die Mitgliedsunternehmen des BDEW wirken bereits an der Erreichung des
Ziels der Bundesregierung, bis zum Jahr 2018 eine flächendeckende Versorgung mit 50
Mbit/s zu erreichen, mit - sowohl durch konkreten Ausbau städtischer und ländlicher Breitbandnetze als auch durch das Angebot der Mitnutzung geeigneter bestehender physischer
Netzinfrastruktur.
Vor dem Hintergrund des signifikanten Beitrags der Betreiber und Eigentümer bestehender
geeigneter physischer Netzinfrastrukturen und der bisherigen Erfahrungen plädiert der BDEW
für eine ausgewogene Umsetzung der Richtlinie. Mit Blick auf nationale Rahmenbedingungen
und Besonderheiten sollten bestehende Spielräume genutzt werden, um das Ziel eines zeitnahen, sicheren und kosteneffizienten Breitbandausbaus sicherzustellen ohne die Sicherheit der Öffentlichkeit und die Hauptdienstleistungen der kritischen Infrastrukturen zu
gefährden. Der BDEW begrüßt die Ausnahme des Zugangs und der Mitnutzung zur kritischen Infrastruktur Trinkwasser analog zur Kostensenkungsrichtlinie.
Der BDEW fordert, im Rahmen der Konsultation des Entwurfes des DigiNetzG vom
3.September2015 folgende Aspekte zu berücksichtigen:
− 1:1-Umsetzung der Kostensenkungsrichtlinie in deutsches Recht, keine nationale
Einschränkung der Ausnahmetatbestände oder Erschwerung der Zugangsverweigerungsgründe. Die in der Kostensenkungsrichtlinie aufgezählten Gründe für die Ablehnung der Informationsgewährung, Mitnutzung von Infrastrukturen und Koordinierung von
Bauarbeiten sollten inhaltsgleich in das DigiNetzG überführt werden
− Aufnahme von Ablehnungsgründen zur Gewährleistung des Vorrangs einer sicheren
Energiever- und Abwasserentsorgung: der Hauptzweck und die Hauptdienstleistung
des Betreibers und Eigentümers der physischen Infrastrukturen Elektrizität, Gas,
Fernwärme und Abwasser dürfen nicht durch eine Mitnutzung eingeschränkt oder
gefährdet werden . Grundsätzlich ist einer sicheren Energiever- und Abwasserentsorgung der Vorrang vor einer Mitnutzung einzuräumen
− Prüfung der Eignung bestehender physischer Netzinfrastrukturen Elektrizität, Gas,
Fernwärme und Abwasser für die Mitnutzung und Vereinbarkeit mit Normen und Standards
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− Aufnahme einer direkt im DigiNetzG normierten Ausnahmeregelung für die
Mitnutzung der kritischen Infrastrukturen Energie (Elektrizität, Gas und Fernwärme)
und Abwasser: Aktuell liegen keine technisch anerkannten Verlegeverfahren für die
Mitnutzung von Trassen in Elektrizitäts-Freileitungen, in Gas- und Fernwärme- sowie im
Abwassernetz vor. Ein entsprechender Ausnahmetatbestand sollte bereits mit In-KraftTreten des DigiNetzG geschaffen werden. Eine spätere Regelung durch Verordnung würde dem Schutz der kritischen Infrastrukturen nicht gerecht.
− Gewährleistung interessengerechter Haftungsverteilung: Die Entscheidungshoheit
über die Mitnutzung sollte aus Haftungsgründen immer beim Eigentümer bzw. Betreiber der kritischen Infrastrukturen und öffentlichen Versorgungsnetze liegen. Alles
andere stellt einen Eingriff in Eigentümerrechte dar. Die vorgesehene Verbindlichkeit
der Entscheidung der Streitbeilegungsstelle über den Zugang zu bestehenden Infrastrukturen sieht der BDEW kritisch. Der BDEW fordert daher eine Ergänzung von Haftungsregelungen für die Mitnutzung.
− Prüfung der Datenmeldungs- und weitergabepflichten im DigiNetzG im Hinblick auf
Datenschutz und IT-Sicherheit: Für die Informationsgewährung, auch im Rahmen der
Meldungen an den Atlas physischer Infrastrukturen, die nachfolgende Veröffentlichung
und die nicht kontrollierbare Weitergabe der Daten an „Dritte“ sind Sicherheit und ITSchutz im DigiNetzG zu überprüfen und zu regeln, um einen Schutz vor Anschlägen und
einen Datenschutz für die Bevölkerung sicherzustellen und Missbrauch zu vermeiden
− Die Prüfung Informationspflichten für Vor- Ort- Untersuchungen kritischer Infrastrukturen auf Sicherheit und IT-Schutz: Weitergabe und Verbleib der gegebenen Information
sind für den Eigentümer der kritischen Infrastruktur nicht kontrollierbar und er kann sich
nicht schützen
− Prüfung der angegebenen Wege der Datenübermittlung im DigiNetzG, diese sind nach
Prüfung durch das BSI nicht sicher
− Kein Kontrahierungszwang bei der Koordinierung von Bauarbeiten. Kein Zwang zur
Mitverlegung geeigneter passiver Netzinfrastrukturen im Rahmen von öffentlich finanzierten Bauarbeiten und in Neubaugebieten. Eingriffe in Eigentumsrechte und Datenschutz müssen vermieden werden
− Prüfung der Übereinstimmung gesetzlicher Regelungen mit dem IT-Sicherheitskatalog der BNetzA: Fristen, Entgeltmaßstäbe und Regulierungsziele der nationalen
Streitbeilegung im DigiNetzG dürfen nicht zu Lasten der Betreiber öffentlicher Netze gehen. Hier besteht aus Sicht des BDEW ein Widerspruch zum IT-Sicherheitskatalog der
BNetzA durch weitergehende Forderungen
− Der BDEW empfiehlt eine Beibehaltung und Klarstellung des Begriffs „Infrastrukturen“.
Der vorgeschlagene Terminus „öffentliche Versorgungsnetze“ ist unscharf, da damit auch
Verkehrswege gemeint sind. Die Herausnahme kritischer Infrastrukturen sollte sichergestellt werden. Weitere Infrastrukturen wie Dämme, Brücken, Tunnel sollten ergänzt werden
− Klärung der Mitnutzung der Netzinfrastruktur von Gebäuden ist ebenfalls für Betreiber
öffentlicher Versorgungsnetze und Inhouse-Netze erforderlich. Einseitige Regelungen zu
Lasten der Infrastrukturbetreiber sollten vermieden werden. Die Mitnutzung von Infrastrukturen in Gebäuden sollte grundsätzlich die Zustimmung des Eigentümers und die Gewährleistung des Datenschutzes der Mieter voraussetzen.
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− Koordination der Mitverlegung bei Baumaßnahmen durch die Tiefbauämter, dort sollten
auch die TK-Unternehmen analog zu den Versorgern ihre Maßnahmen fristgerecht anmelden
− Eine Konkretisierung der Regelungen zu den Einnahmen der Mitnutzung als weitere
Berechnungsgrundlage für Endnutzertarife der Haupttätigkeit der Betreiber der physischen
Infrastrukturen sollte durch eine Anpassung in der StromNEV und in der GasNEV sichergestellt werden. Die Folgekosten für die Infrastrukturbetreiber (z.B. der Netzbetreiber), die
aus der angebotenen Mitnutzung entstehen, sollten dabei einbezogen werden
− Vermeiden von Doppelregelungen im Bereich der Mindestinformationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen, der Umfang der Meldepflichten sollte überprüft werden (Bürokratieabbau)
− Der BDEW erkennt das vom BMVI im DigiNetzG im Erfüllungsaufwand geschätzte Einsparpotenzial von bis zu 25 Prozent nur in spezifischen Fällen an und warnt eindringlich
vor einer Überschätzung möglicher Synergien und vor den gegebenen Risiken bei einer
Mitnutzung.
2. Ausgangslage
Am 23. Mai 2014 ist die Kostensenkungsrichtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden und zwanzig Tage später in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die Inhalte der Richtlinie bis zum 01. Januar 2016 in nationales Recht umzusetzen
und dieses ab dem 1. Juli 2016 anzuwenden.
Die Kostensenkungsrichtlinie sieht zur Kostenreduktion ein hohes Synergiepotenzial durch
bestehende physische Netzinfrastrukturen als gegeben an und legt Transparenz-, Bau- Koordinierungs- und Mitnutzungspflichten für die Betreiber und Eigentümer physischer Netzinfrastrukturen fest. Erfasst werden sollen die kritischen Infrastrukturen Elektrizität, Gas, Fernwärme und Abwasser, für die besondere Schutzmaßnahmen nach dem IT-Sicherheitsgesetz
gelten. Der Zugang und die Aufnahme von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze in der kritischen Infrastruktur Trinkwasser wurde in der Kostensenkungsrichtlinie zur Sicherung der Einhaltung insbesondere der hygienischen Trinkwasserqualität der EUTrinkwasserrichtlinie 98/83/EG ausgenommen.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat zur Umsetzung der
Kostensenkungsrichtlinie den (noch nicht ressortintern abgestimmten) Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG), Stand
3. September 2015 vorgelegt. Ziel der gesetzlichen Regelung ist die Senkung der Kosten für
den Auf- bzw. Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze. Mit dem DigiNetzG sollen für den
Breitbandausbau in Deutschland Wegerechte, Mitnutzung von Infrastrukturen, Erlöse, Breitbandatlas, Streitschlichtung und der diskriminierungsfreie Zugang Dritter geregelt werden.
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3. Zu den BDEW-Empfehlungen im Einzelnen:
Zu Artikel 1 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Zu § 3 Begriffsbestimmungen Nummer 16 b:
Der BDEW fordert analog zur Richtlinie eine Beibehaltung des Begriffs „Infrastrukturen“.
Begründung: Klarstellung. Der vorgeschlagene Terminus „öffentliche Versorgungsnetze“ ist
unklar, da auch Entsorgungsnetze und Verkehrsdienste einbezogen werden sollen. Zusätzlich sollen stillgelegte Leitungen mitgenutzt werden, dies stellt eine Verschärfung gegenüber
der Richtlinie dar und ist daher abzulehnen.
Zu § 3 Begriffsbestimmungen Nummer 16 b, a), bb) Gas
Der BDEW fordert aus Sicherheitsgründen die Schaffung einer Ausnahmeregelung für die
Innenverlegung in Netzen der kritischen Infrastruktur „Gas“ solange keine zertifizierten und
technisch anerkannten Verlegeverfahren zur Verfügung stehen. Dies ist aktuell nicht der Fall.
Begründung: Der DVGW hat in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2013 auf das technische
Problem der auftretenden Undichtigkeiten bei der Verlegung von Komponenten digitaler
Hochgeschwindigkeitsnetze in Gasnetzen hingewiesen und auf eine mögliche Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und der kritischen Infrastruktur hingewiesen (im Absperrarmaturenbereich ist ein Mediumrohr- Inlining“ technisch nicht möglich) . Obwohl diese nach Artikel 4 Abs.7 Kostensenkungsrichtlinie als Verweigerungsgrund für die Mitnutzung gilt, ist ein
entsprechender Ausnahmetatbestand in dem Gesetzentwurf aktuell nicht vorgesehen. Die
vom Gesetzentwurf geforderte konkrete Gefährdung wird aufgrund der bislang nicht vorliegenden Erfahrungswerte in diesem Bereich zumindest anfangs nur schwer nachzuweisen
sein, was aber der Bedeutung der Sicherheit der Gasversorgung und des Schutzes der Bevölkerung nicht gerecht wird.
Die materialtechnische Kompatibilität von Inlinern Dritter mit dem Medium Gas ist im Falle
eines Schadens bisher ungeklärt und darf nicht zu Lasten der Betreiber gehen.
Hinsichtlich der Mitnutzung von in Betrieb befindlichen Gas-Rohrnetzen sollte es aus Sicht
des BDEW einem Energieversorger grundsätzlich möglich sein, sein Netz oder Netzteile allein aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zum Einziehen von TK-Leitungen zur Verfügung
zu stellen. Der VNB bzw. seine technischen Führungskräfte tragen die Verantwortung für den
ordnungsgemäßen Betrieb dieser Infrastrukturen. Eine Mitnutzung muss also für diese Verantwortungsträger auch haftungsmäßig vertretbar sein und kann nicht gegen das Einverständnis von höherer Stelle erzwungen werden, denn dieser Verantwortung kann er nicht
allein durch die Festlegung der Übernahme von Haftungsrisiken gerecht werden.
Grundsätzlich verursacht die Ablehnung von Mitnutzungsanträgen für die Betreiber der Infrastrukturen einen enormen administrativen Aufwand. Insbesondere dann, wenn im Einzelfall
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tatsächliche Anhaltspunkte oder bisher vertrauliche Investitionsplanungen für die nächsten
drei Jahre vom Eigentümer oder Betreiber konkret (§ 77 g Abs. 2 Nr. 2) öffentlich dargelegt
werden sollen.
Die Regelungen im DigiNetzG gewährleisten bisher nicht in ausreichendem Maße, dass der
eigentliche Zweck der Infrastrukturen und die Hauptdienstleistung des Betreibers nach der
Richtlinie weiter zu gewährleisten sind.
Zu § 3 Begriffsbestimmungen Nummer 16 b, a), cc) Elektrizität, einschließlich der
Elektrizität für öffentliche Straßenbeleuchtung
Der BDEW fordert die Schaffung einer Ausnahmeregelung für die Verlegung auf der kritischen Infrastruktur „Elektrizitäts-Freileitungen“.
Begründung: Aktuell liegen keine technisch anerkannten Verlegeverfahren auf ElektrizitätsFreileitungen vor. Bei Erdschlüssen in Mittelspannungskabeln entsteht extreme Erwärmung
am Schadensort. Daher sollte aus Sicherheitsgründen im DigiNetzG eine normierte Ausnahmeregelung für die Mitnutzung der kritischen Infrastruktur Elektrizität aufgenommen werden.
Wenn Leitungen (Lehrrohre, Glasfaserkabel) mitverlegt werden, entsteht oft durch diesen
Erdschluss eine Schädigung dieser Lehrrohre, Kabel. Deshalb wollen Netzbetreiber bei MspKabel keine Mitverlegung. Wenn dies geduldet werden muss, sollte ein Haftungsausschluss
berücksichtigt werden.
Zu § 3 Begriffsbestimmungen Nummer 16 b, a), dd) Fernwärme
Der BDEW fordert die Schaffung einer Ausnahmeregelung für die Innenverlegung in der kritischen Infrastruktur „Fernwärmenetze“.
Begründung: Aktuell liegen keine zertifizierten und technisch anerkannten Verlegeverfahren
für eine Innenverlegung vor. Daher sollte aus Sicherheitsgründen im DigiNetzG eine normierte Ausnahmeregelung für die Mitnutzung der kritischen Infrastruktur Fernwärme im Einklang
mit Artikel 4 Abs. 7 Kostensenkungsrichtlinie aufgenommen werden. Folgende Gründe stehen einer Innenverlegung von Breitbandkabeln in der kritischen Infrastruktur Fernwärme entgegen:
Es ist aus technischer Sicht zu bezweifeln, dass Fernwärmenetze sich „für die Aufnahme von
Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze“ eignen. Fernwärme gelangt in Form von
Heizwasser oder Dampf vom Erzeugungsstandort zum Abnehmer, wobei Heizwasser eindeutig dominiert. So wird in etwa 97 % der Fernwärmenetze Heizwasser als Wärmeträger genutzt, lediglich in 3 % der Leitungsrohre kommt Dampf zum Einsatz. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die eingesetzten Wärmeträgermedien verschiedene physikalische sowie
chemische Eigenschaften aufweisen. Neben Druck und Temperatur betrifft dies auch die
chemische Zusammensetzung und den Aggregatzustand. So können verschiedenartige netztechnische Restriktionen (Fließrichtung, Druck, Temperatur des Trägermediums) unterschiedlichen und gleichzeitig aber schädigenden Einfluss auf elektronische Komponenten haben,
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wodurch die Fernwärmenetze als ungeeignet für deren Verlegung erscheinen. Außerdem
verhindern die Abdichtungs- und die Armaturenproblematik eine sichere und effiziente technische Umsetzung.
Soweit erwogen wird, parallel zu den Fernwärmetrassen Leerrohre für HochgeschwindigkeitsBreitbandkabel zu verlegen, ist anzumerken, dass eine solche Vorgehensweise mit einem
erhöhten Aufwand einhergehen würde. So würden beispielsweise zusätzliche Kosten für die
Dokumentation der Lage der Rohre, ggf. erhöhte Kosten bei der Beseitigung von Leckagen
an den Fernwärmeleitungen wegen Handausschachtung und vergleichbare Kosten anfallen.
Dieser erhöhte Kostenaufwand bei den Fernwärmeversorgungsunternehmen ist zwingend in
die Gesamtbetrachtung der Kosten für die Verlegung von Breitbandkabeln mit einzubeziehen
und darf im Ergebnis nicht zu dem Ziel des Verordnungsentwurfes im Widerspruch stehen,
eine Kostenreduzierung beim Ausbau der Hochgeschwindigkeitsinfrastruktur zu erreichen.
Für Sanierungs- und Wartungsmaßnahmen (Schweißen, Wiederherstellen der Wärmedämmung) darf aus Sicherheitsgründen ein Mindestabstand zwischen mitverlegtem TK-Kabel
und Fernwärmeleitungen nicht unterschritten werden. Dieser Umstand kann zu einer Rohrgrabenverbreiterung und somit zu einer weiteren Kostenquelle führen.
Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht des BDEW erforderlich, die Fernwärmeinfrastruktur
aus Sicherheitsgründen aus dem Mitnutzungsbereich des DigiNetzG auszunehmen solange
keine zertifizierten und technisch anerkannten Verlegeverfahren zur Verfügung stehen.
Weiterhin ist festzustellen, dass es sich bei den Fernwärmenetzen nicht um flächendeckende,
„überall vorhandene Infrastrukturen“ handelt. Ein Leitungssystem zur Wärmeversorgung stellt
dabei immer ein technisch individuelles Inselnetz, ein in sich geschlossenes Kreislaufsystem
dar. Es existiert kein überregionales Verbundnetz. Die durchschnittliche Netzlänge lag beispielsweise im Jahr 2007 bei 14,5 km, im Jahr 2008 bei 13,3 km. Dabei ist eine intensive
Durchdringung mit Wärmenetzen hauptsächlich auch nur in Ballungsgebieten gegeben.
zu § 3 Begriffsbestimmungen Nummer 16 b, a) ee) Wasser
Der BDEW begrüßt die aus der Kostensenkungsrichtlinie übernommen Ausnahme für physische Infrastrukturen Wasser für den menschlichen Gebrauch.
Begründung: Der BDEW begrüßt die Beibehaltung der Ausnahmeregelung für Zugang und
der Aufnahme der Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze in die physischen und
kritischen Infrastrukturen Trinkwasser nach der 98/83/EG.
Die Begründung ist entsprechend anzupassen. Die Innenverlegung der Komponenten der
digitalen Hochgeschwindigkeitsnetze in Trinkwasserrohren wurde generell zu Recht wegen
hygienischer Probleme abgelehnt und in der EU-Kostensenkungsrichtlinie zur Einhaltung der
EU-Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG ausgeschlossen.
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Zu § 3 Begriffsbestimmungen Nummer 16 b, a), ee) Abwasser
Der BDEW fordert aus Sicherheitsgründen die Schaffung einer Ausnahmeregelung für die
Verlegung von Breitbandkabeln in der kritischen Infrastruktur „Abwasser“, solange keine zertifizierten und technisch anerkannten Verlegeverfahren zur Verfügung stehen. Die Ausschlussklausel sollte daher um Abwasserkanäle erweitert werden wie folgt: „ Abwasserkanäle sowie
Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind vom Definitionsumfang ausgenommen.“
Begründung: Aktuell liegen keine technisch anerkannten Verlegeverfahren für Breitbandkabel in Abwasser vor. Daher sollte aus Sicherheitsgründen im DigiNetzG eine normierte Ausnahmeregelung für die Mitnutzung der kritischen Infrastruktur Abwasser im Einklang mit Artikel 4 Abs. 7 Kostensenkungsrichtlinie aufgenommen werden. Der BDEW hat in bisherigen
Stellungnahmen auf die bisher nicht gelösten technischen Probleme durch die Verlegung von
Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze in Abwassernetzen hingewiesen.
Inzwischen hat die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA)
angekündigt, das technische Merkblatt 137 zur ordnungsgemäßen Verlegung von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze in Abwassernetze zu erarbeiten. Die Fertigstellung soll einen Zeitraum von fünf Jahren benötigen. Solange anerkannte Verlegeverfahren im
Abwassernetz nicht vorliegen, fordert der BDEW Ausnahmeregelungen für die Mitnutzung der
kritischen Infrastruktur Abwasser.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Abwasserentsorgung eine nationale kritische
Infrastruktur ist sowie eine hoheitliche Aufgabe der Städte und Gemeinden darstellt, deren
Ausfall oder Behinderung eine Gefährdung des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung darstellt. Aus Sicht des BDEW sollte eine sichere Abwasserentsorgung jederzeit Vorrang vor
einer Innenverlegung der Kabel in die Abwasserrohre haben. Sicherzustellen ist, dass der
von einem Abwasserentsorger bereitgestellte Hauptdienst, also die Abwasserentsorgung,
nicht beeinträchtigt wird.
Bei den bisher erprobten Verfahren ergaben sich technisch-chemische Probleme mit den
Kabeln sowie hydraulische Belastungen, d.h. Verstopfungsgefährdungen durch die Kabel in
den Abwassernetzen bei Normalbetrieb und insbesondere bei Starkregen. Die eingetretenen
Schäden an Kanälen und an Kabeln stellen aus Sicht des BDEW eine generelle Eignung der
Innenverlegung der Kabel in Abwassernetze mit dem Ziel einer Kosteneffizienz und- Ersparnis grundsätzlich in Frage. Es ist für Abwasserentsorger aus Haftungsgründen nicht hinnehmbar, die Risiken für Kabelverlegungen mit technisch nicht anerkannten Verlegungsverfahren als Infrastrukturbetreiber zu tragen.
Es sollten daher zunächst für eine Innenverlegung der Kabel allgemein anerkannte technische Abwassernormen, die zulässige Anforderungen an Materialien und Werkstoffe der Kabel und deren Verlegung stellen, erarbeitet werden. Dies gilt insbesondere für neu diskutierte
Innenverlegeverfahren für Kabel mit Harzen, Inlinern oder durch Befestigungen der Kabel mit
Briden (Spannringen) in den Kanälen, die in Deutschland bisher nicht zertifiziert wurden. Diese Verfahren sollten bei anerkannten Instituten für die Anforderungen des Abwasserbetriebes
getestet werden.
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Solange diese technischen Anforderungen nicht erfüllt sind, ist eine Freistellung der Abwasserentsorger von jeglichen nachteiligen Folgen und damit verbundenen Kosten einer KabelInnenverlegung, die für ihn und seine Kunden durch die Priorität des Abwasserbetriebs entstehen, notwendig. Dies schließt auch Zustände der Kanalisationsreparaturen und erneuerung mit ein.
Absehbar ist, dass aus dem Verhältnis zu den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze neue Verkehrssicherungspflichten und damit neue Risiken für die Abwasserentsorger und Netzbetreiber entstehen. Hier können Mehrkosten entstehen, die in der
DigiNetzG nicht berücksichtigt wurden.
Nicht nur mit Blick auf Abwassernetze hat der Netzbetreiber Störungen im Netz unverzüglich
zu beseitigen. Bei Störungen darf kein zusätzlicher Abstimmungsaufwand erzeugt werden,
die Wahl der Sanierungs- und sonstigen Verfahren zur Störungsbeseitigung liegen beim
Netzbetreiber. Alle Mehrkosten sind vom Kabelnetzbetreiber zu tragen. Anzuregen wäre ein
von allen Seiten getragener Katalog mit Erstattungsätzen.
Die DigiNetzG geht nicht auf den häufig eintretenden Fall der Störung – in erster Linie Verstopfungen und Versackungen – ein. Es muss geklärt werden, wie in diesem Fall die schadfreie Ableitung des Abwassers gewährleistet werden kann. Der Kanalnetzbetreiber ist aufgefordert, diese Störung umgehend zu beseitigen. Der Abstimmungsaufwand mit den Kabelnetzbetreibern verhindert ohne rechtliche Lösung ein schnelles Handeln und treibt die Kosten
in die Höhe. Allein die Berliner Wasserbetriebe beseitigen beispielsweise jährlich über 1500
Verstopfungen und Versackungen.
Die oberste Aufgabe eines Kanalnetzbetreibers ist die schadfreie Ableitung des Abwassers
für Mensch und Umwelt. Um dies zu gewährleisten wurden Sanierungsverfahren entwickelt,
die eine sehr schnelle Beseitigung der Schäden ermöglicht. Zu diesen Verfahren gehören in
erster Linie Edelstahlmanschetten und partielle Inliner. Beide Verfahren sind bei vorhandenem Kabel nicht zeitnah einzusetzen. Alle bisher bekannten Verfahren zur Beseitigung von
Wurzeln im Kanal sind überhaupt nicht anwendbar, da sie das Kabel beschädigen würden.
Es entstehen Mehrkosten durch den Aus- und erneuten Einbau des Kabels nach der Instandsetzung und damit auch eine zusätzliche Belastung der Umwelt durch versickerndes Abwasser.
Der BDEW empfiehlt, bei einer Kabelverlegung oder einer Kabelreparatur in der Abwasserinstallation des Kunden sicherzustellen, dass anfallendes Abwasser zum Gesundheitsschutz
des Kunden sicher entsorgt werden muss.
Für die Kunden stehen bei Kabelreparaturen und damit einhergehenden Unterbrechungen
der Abwasserentsorgung im Haushalt Speichereinrichtungen und zusätzliche Abwasserleitungen nicht zur Verfügung. Eine Sammlung und Speicherung des Abwassers in der Abwasser-Hausinstallation ist beim Kunden in sehr begrenztem Ausmaß nur für einige Stunden
möglich. Bei den Infrastrukturen Wasser und Abwasser werden jährlich im Durchschnitt sechs
bis acht Milliarden Euro bundesweit in Sanierungsmaßnahmen (Netz, Anlagen) investiert.
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Weiterhin sollte bei der Mitnutzung Abwasser darauf verwiesen werden, dass bei jeder Reparatur, Wartung und Sanierung des Kanals i.d.R. auch eine Unterbrechung der TKDienstleistung und Kosten für den Kabelnetzbetreiber anfallen. 70 Prozent der Kanalnetze
sind schadhaft. Falls eine Instandsetzung vom TK-Betreiber für die Verlegung gefordert wird,
müssten diese Kosten auch vom TK-Betreiber übernommen werden.
Zu § 3 Begriffsbestimmungen Nummer 17 b
Der BDEW fordert eine ausgewogene Klarstellung und Definition des Begriffs der „passive(n)
Infrastruktur(en)“.
Begründung: Die Definition erscheint aus sicherheitstechnischen Gründen nicht ausreichend
im Sinne der Richtline und unausgewogen: Während im Unterschied zur Richtlinie bei der
deutschen Umsetzung ohne Begründung wesentliche Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze der TK-Betreiber ausgenommen werden, sollen sicherheitstechnisch sensible
Anlagen der Netzbetreiber erfasst werden. Weiterhin ist eine Ergänzung wichtiger Infrastrukturen wie Dämme, Brücken und Tunnel erforderlich.
Zu § 76 Absatz 3 neu
Der BDEW empfiehlt eine Klarstellung vorzunehmen, ab wann ein Aufwand bei kritischen
Infrastrukturen unverhältnismäßig ist.
Begründung: Die vorgeschlagene Regelung belastet einseitig die Betreiber und Eigentümer
der jeweiligen kritischen Infrastrukturen.
Zu § 77 a, Absätze 1 bis 6 Mindestinformationen über passive Netzinfrastrukturen
Der BDEW fordert eine Prüfung der Sicherheit und des IT-Schutzes mit Blick auf die geforderten Informationspflichten über kritische Infrastrukturen und deren Weitergabe.
Der BDEW fordert weiterhin eine Klarstellung zu regionalen Unterschieden und den Eingriffen
in die hoheitliche Aufgabe Abwasser und in die Informationspflichten für die Abwasserentsorger.
Begründung: Aus Sicht des BDEW reicht die vorgeschlagene Regelung zu Informationspflichten nicht aus. Die Betreiber der kritischen Infrastrukturen Wasser und Abwasser fordern
aus Sicherheitsgründen und zur Vermeidung der Gefährdung der lebensnotwendigen Dienstleistungen eine Befreiung der Offenlegung der Infrastrukturdaten. Insbesondere im Hinblick
auf die potentielle Gefährdungslage.
Netzbetreiber, das heißt in diesem Fall Betreiber physischer Infrastrukturen, die zur Bereitstellung von Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für Gas, Strom (einschließlich
öffentlicher Beleuchtung), Fernwärme und Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und entsorgung) sowie Verkehrsdiensten bestimmt sind, sollen nach dem DigiNetzG dazu ver10
pflichtet werden, Mindestinformationen zu bestehenden Infrastrukturen (das heißt Informationen über Standort und Leitungswege; Art und gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen sowie die Benennung eines Ansprechpartners) auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens,
das öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt, oder für deren Bereitstellung zugelassen ist,
zur Verfügung zu stellen. Eine weitergehende Verpflichtung der Netzbetreiber enthält §§ 77 c,
wonach Netzbetreiber zumutbaren Anträgen auf Vor-Ort-Untersuchung bestimmter Komponenten ihrer physischen Infrastrukturen stattgeben müssen.
In der Praxis melden die durch die DigiNetzG angesprochenen Betreiber von Strom-, Gas-,
und Fernwärmenetzen in Deutschland bereits heute im Rahmen der Datenerfassung zugunsten des bundesweiten Infrastrukturatlas Anlagen, die für Telekommunikationsnetze genutzt
werden können. Darüber hinaus stellen Betreiber von Strom-, Gas-, und Fernwärmenetzen
bei Anfragen zu Baustellen die entsprechenden Daten ebenfalls zur Verfügung, auch wenn
dadurch regional mehrere Unternehmen betroffen sein können und aktuell keine zentrale
Stelle diese Informationen verantwortlich bündelt.
Der BDEW ist der Auffassung, dass die im DigiNetzG vorgesehenen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Infrastruktur- und Baustelleninformationen durch die schrittweise Einführung
des Infrastrukturatlas in Deutschland bereits praxisgerecht erfüllt sind und keiner Erweiterung
durch das DigiNetzG bedürfen. Der Entwurf des DigiNetzG sieht darüber hinaus vor, dass
Netzbetreiber Informationen über ihre physischen Infrastrukturen zukünftig direkt an die antragstellenden Unternehmen übergeben müssen. Diese Erweiterung der Informationspflichten
der Netzbetreiber ist aus Sicht des BDEW nicht sachgerecht.
Der BDEW plädiert daher für die Klarstellung des §77 a Absatz 4 in folgendem Sinne:
Bei Energie (Elektrizität, Gas und Fernwärme) und Abwasser einschließlich der zugehörigen
„passiven Netzinfrastrukturen “ handelt es sich um nationale und europäisch kritische Infrastrukturen im Sinne des EPSKI. Bei diesen kritischen Infrastrukturen kann eine konkrete Gefährdung der Sicherheit und Integrität durch die Weitergabe der Mindestinformationen nach §
77 a Absatz 3 unterstellt werden. Daher ist eine Prüfung der Sicherheit und des IT-Schutzes
insbesondere hinsichtlich der geforderten Informationspflichten im DigiNetzG bei der Vor- OrtUntersuchungen kritischer Infrastrukturen erforderlich. Die Gefährdung der Integrität ergibt
sich u.a. daraus, dass Weitergabe und Verbleib der gegebenen Informationen für den Betreiber und Eigentümer der kritischen Infrastruktur nicht kontrollierbar sind und er sich nicht
schützen kann.
Der BDEW fordert das BMVI und BMI auf, die „Zurverfügungstellung von Netzinformationen
kritischer Infrastrukturen“ unter Sicherheitsaspekten zu prüfen. Die Betreiber sollten das
Recht haben, entsprechende Einschränkungen vornehmen zu bzw. Auskünfte verweigern zu
dürfen.
Hervorzuheben ist in diesem Kontext, dass die Regelungen des DigiNetzG an vielen Stellen
die regional stark differierende Notwendigkeit des Breitbandausbaus nicht berücksichtigen.
Der Austausch von Informationen über physische Infrastruktur, die zum Breitbandausbau
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geeignet ist, ist in ländlichen Gegenden, in denen der Breitbandausbau nicht ohne weiteres
vorankommt, sicherlich grundsätzlich nützlich.
Betrachtet werden müssen aber auch die städtisch geprägten Gegenden, in denen der Breitbandausbau weit vorangeschritten ist und der Nutzen eines Infrastrukturatlas nur marginal ist.
Es hat sich beispielsweise gezeigt, dass der Infrastrukturatlas für Berlin nahezu keine Aufrufe
erhält. Aufrufe des Atlas werden schwerpunktmäßig für Süddeutschland und ländliche Regionen durchgeführt. Daher plädiert der BDEW dafür, dass spätere Aktivitäten der beteiligten
Netzbetreiber nur unter Betrachtung der Ressourcen und damit Effizienzgesichtspunkten
strukturiert verordnet werden sollten. Eine geeignete Strukturierung der verpflichtenden Elemente ist anstelle flächendeckend umzusetzender Anforderungen somit wünschenswert.
Die Abwasserentsorgung unterliegt dem öffentlichen Hoheitsbereich der Städte und Gemeinde bzw. dem Verwaltungsrecht. Ein Eingriff in diese hoheitlichen Aufgabenbereiche ist nicht
durch die BNetzA, sondern nur durch die Städte und Gemeinden zu entscheiden.
Zu § 77 b Atlas physischer Infrastrukturen
Der BDEW fordert eine Prüfung der Sicherheit und des IT-Schutzes mit Blick auf die geforderten Informationspflichten über kritische Infrastrukturen und deren Weitergabe. Weiterhin
sollte eine Begrenzung auf passive Infrastrukturen erfolgen.
Begründung: Die Energieversorger unternehmen derzeit große Anstrengungen um den ITSicherheitskatalog der BNetzA zu erfüllen, ein IT-Sicherheitsmanagement nach dem ITSicherheitsgesetz aufzubauen und ein externes Eindringen in die eigenen IT-Systeme zu
verhindern. Die im DigiNetzG gegenüber den Betreibern geforderten Auskunftspflichten stehen im Widerspruch zu diesen Bemühungen.
Dies gilt auch insbesondere bzgl. der Reichweite der Informationen die an TK- Firmen gegeben werden sollen und insbesondere für die Vor- Ort- Untersuchungen kritischer Infrastrukturen. Die Weitergabe und der Verbleib der gegebenen Informationen und die Datenübermittlung an und durch die TK-Firma sind für die Betreiber und/oder Eigentümer der kritischen
Infrastruktur nicht kontrollierbar. Folglich kann der Betreiber seine kritische Infrastruktur nicht
schützen.
Der Begriff physische Infrastrukturen sollte im Sinne § 77 d auf passive Infrastrukturen beschränkt werden.
Zu § 77 c Vor-Ort-Untersuchung passiver Netzinfrastrukturen:
Der BDEW empfiehlt eine inhaltsgleiche Übernahme Regelungen der Kostensenkungsrichtlinie für die Ablehnung von Anträgen. Sie sollten lauten „ Sicherheit und Integrität“ anstelle von
„oder Integrität“. Die Darlegung von tatsächlichen Anhaltspunkten für eine konkrete Gefähr12
dung wird aufgrund fehlender Erfahrungswerte vielfach schwerfallen, es sollte daher eine
Benennung einer abstrakten Gefährdung bei kritischen Infrastrukturen ausreichen.
Begründung: Die Verweigerungsrechte sind entsprechend der Richtlinie wiederzugeben. Sie dürfen nicht wie im Gesetzentwurf reduziert werden und zu Lasten der Sicherheit
und Integrität kritischer Infrastrukturen gehen.
Zu §77e Umfang des Mitnutzungsanspruchs
Der BDEW lehnt die Erweiterung auf Dachständer, Giebelanschlüsse und Hauseinführungen
ab. Er fordert im Sinne der Richtlinie eine freiwillige Vereinbarung, wobei die rechtliche Klärung der Nutzung der o.g. Elemente vom TK-Betreiber bei dem Hauseigentümer einzuholen
ist.
Desweiteren sind aus Sicht des BDEW im DigiNetzG die Marktrollen des regulierten Energiemarktes falsch verwendet. Die Regelung des § 77 e Absatz 2 widerspricht den Vorgaben
des §§ 6 bis 7 a EnWG, wonach ein Unbundling zwischen Netzbetreiber und Vertriebe stattzufinden hat. Deshalb sollte die Verpflichtung des Netzbetreibers auf die Bereitstellung eines
Stromanschlusses begrenzt werden.
Der Absatz sollte deshalb wie folgt gefasst werden:
„(2) Soweit es für den Betrieb des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsnetzes notwendig ist, stellt der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes entgeltlich einen Anschluss
zum Bezug des Betriebsstroms für die eingebauten Komponenten des digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes zur Verfügung.“
Begründung: Zu unterscheiden sind in § 77 e die Rollen der Netzbetreiber (in der Regel
Verteilnetzbetreiber) und Vertrieb bzw. Grundversorger. Insofern fällt dem Netzbetreiber die
Rolle des Netzanschlusses der „eingebauten Komponente“ zu und einem beliebigen StromVertrieb bzw. Grundversorger deren Belieferung mit Betriebsstrom. Dies geschieht entgeltlich
auf Basis der Allgemeinen Bedingungen und der Preisblätter des Netzbetreibers und des
Vertriebes/Grundversorgers.
§77 f Einnahmen aus Mitnutzungen
Der BDEW empfiehlt eine Anpassung der StromNEV sowie der GasNEV bzw. Ergänzung im
EnWG und die Einbeziehung der Folgekosten für Betreiber im Bereich der Energie und eine
entsprechende Regelung im Kommunalrecht für die Abwasserentsorgung.
Begründung: § 77 f sieht vor, dass für die Betreiber die Einnahmen aus der Mitnutzung von
Energienetzen der Berechnungsgrundlage für Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeit ausgenommen werden können. Zur Absicherung der Netzbetreiber ist eine entsprechende Ausnahme zu § 9 Absatz 1 Nr. 5 StromNEV, § 9 Absatz1 Nr.5 GasNEV oder im EnWG zu ergänzen, die eine maßgebliche Regelung zur Bestimmung der Endnutzertarife /Netzentgelte darstellen. Gleiches ist auch im Kommunalrecht für die Abwassergebühren notwendig.
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Bei der Möglichkeit der Generierung von zusätzlichen Erlösen werden nach dem DigiNetzG
bisher keine Folgekosten für die Betreiber und Eigentümer der kritischen Infrastrukturen berücksichtigt.
Eine Kostentragungspflicht für Folgekosten für den TK-Netzbetreiber wäre zu prüfen. Diese
Folgekosten können dann entstehen, wenn eine im Betrieb befindliche Leitung oder ein Kanal
mit einer darin befindlichen TK-Linie umgelegt oder ausgetauscht werden müssen. Leitungsumlegungen stellen einen Regelfall in der betrieblichen Praxis dar.
Die Branche hat bis heute noch keine hinreichende Erfahrung, um den TK-Betreibern ein
ausreichendes Angebot für den Lebenszyklus einer Infrastruktur vorzulegen. Hierzu gehören
auch Mehrkosten ausgelöst durch Dritte (Beispiel Straßenumbau). Dieser Mehraufwand für
Netzbetreiber und TK-Betreiber wird bisher in der DigiNetzG nicht berücksichtigt. Hierzu gehören auch Folgekosten durch Versicherungskonditionen für Kanalnetze usw.
§ 77 g Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe
Der BDEW empfiehlt eine 1:1- Umsetzung der Versagungsgründe der Kostensenkungsrichtlinie. Zusätzliche Nachweise über tatsächliche Anhaltspunkte der Gefährdungen der Sicherheit
kritischer Infrastrukturen sind aus Sicherheitsgründen zu streichen.
Begründung: Der BDEW sieht die Mitnutzung kritischen Infrastrukturen, die ursprünglich
nicht für die Aufnahme von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetzes nicht ausgelegt worden sind – so wie es auch die EU-Kostensenkungsrichtlinie beschreibt – kritisch, in
technischer Hinsicht problematisch und mit Risiken verbunden. Erschwerend hinzu kommt,
dass der Beitrag der Mitnutzung überschätzt wird und lediglich in regionalen Einzelfällen gegeben ist. Eine flächendeckende Mitnutzung ist nicht möglich, weil die Trassen der verschiedenen Infrastrukturen nicht deckungsgleich sind, sondern die Mitnutzung kann meist nur zu
punktuellen Lückenschlüssen genutzt werden.
Insoweit fordert der BDEW die 1:1-Umsetzung des Art. 3 der EU-Kostensenkungsrichtlinie,
wonach jede Zugangsverweigerung auf objektiven, transparenten und verhältnismäßigen
Kriterien beruhen muss. Zu den Kriterien gehören im Sinne der Richtlinie unter anderem:
- die technische Eignung der physischen Infrastrukturen,
- Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit,
- die Integrität und Sicherheit bereits bestehender Netze, insbesondere nationaler kritischer
Infrastrukturen und
- das Risiko, dass die geplanten elektronischen Kommunikationsdienste die Erbringung anderer Dienste über dieselben physischen Infrastrukturen ernsthaft stören können.
Zusätzliche „Nachweise“ über tatsächliche Anhaltspunkte der Gefährdungen und Störungen der Sicherheit kritischer Infrastrukturen lehnt der BDEW insbesondere aus
Sicherheitsgründen zum Schutz der Sicherheit kritischer Infrastrukturen ab.
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In diesem Zusammenhang weist der BDEW darauf hin, dass eine Präzisierung der vorstehend genannten Kriterien im Zuge der Umsetzung der EU-Kostensenkungsrichtlinie in nationales Recht wünschenswert wäre, um Rechtssicherheit herzustellen.
Die Umsetzung des Artikels 3 Absatz 3 Nr. b Kostensenkungsrichtlinie
„b) der verfügbare Platz zur Unterbringung der in Absatz 2 genannten Komponenten von
Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, einschließlich des –
ausreichend nachgewiesenen- künftigen Platzbedarfes des Netzbetreibers “
sollte 1:1 erfolgen. Die in § 77 g vorgenommenen Ergänzungen werfen Fragen auf. Insbesondere die vom Gesetzgeber verwendeten Begriffe „angemessene Reservekapazität“ und
die Ausführungen „zum Zeitpunkt des Antragseingangs fehlende oder der zukünftig fehlende
Platz“ sind unbestimmt und erhöhen den Planungsumfang für Infrastrukturbetreiber in nicht
unzumutbarer Weise.
Zu § 77 h Mindestinformation über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen
Der BDEW fordert eine Prüfung der Sicherheit und des IT-Schutzes mit Blick auf die geforderten Informationspflichten über kritische Infrastrukturen und deren Weitergabe.
Begründung: Die Energieversorger unternehmen derzeit große Anstrengungen um den ITSicherheitskatalog der BNetzA zu erfüllen, ein IT-Sicherheitsmanagement nach dem ITSicherheitsgesetz aufzubauen und ein externes Eindringen in die eigenen IT-Systeme zu
verhindern. Dies steht im Widerspruch zu den im DigiNetzG geforderten Auskunftspflichten
der Betreiber über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen. Dies gilt insbesondere für
die weitreichende Informationen die an TK- Firmen gegeben werden sollen, insbesondere
auch betreffend der Bauarbeiten. Auf das dort anstehende Terrorscreening der Mitarbeiter
der Baufirmen hat der Ver-/Entsorger keinen Einfluss, er kennt auch nicht die Ergebnisse. Die
Weitergabe und Verbleib der gegebenen Informationen und die Datenübermittlung an und
durch die TK-Firma sind für die Betreiber und/oder Eigentümer der kritischen Infrastruktur
nicht kontrollierbar. Folge ist, dass er seine kritische Infrastruktur nicht schützen kann.
Der BDEW weist darauf hin, dass physische Infrastrukturbetreiber (Strom-, Gas-, Abwasserund Fernwärmenetzbetreiber) völlig autarke Nachrichtenkabelnetze für den Datenaustausch
und die Steuerung der unmittelbaren Netzfunktionen (Stationen, Pumpen, Schalter, Regelungen,...) betreiben. Die zukünftige Mitbenutzung solcher Infrastrukturteile muss unter Sicherheitsaspekten individuell sehr sorgfältig abgewogen werden. Zu erwartende unmittelbare
technische Störungen in der Kabeltechnik oder mittelbar durch den Tiefbaueingriff müssen
ggf. zu Ablehnung der Mitbenutzung durch Dritte führen können. Das gilt primär, wenn damit
elementare Steuerungen insbes. der Strom- oder Abwasserentsorgung gestört werden könnten. Dies trifft insbesondere auf die Hauptachsen der in Rede stehenden Netze (regionale
und örtliche Transportnetze) zu.
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Zu § 77 i Koordinierung von Bauarbeiten und Mitverlegung
Der BDEW fordert eine zentrale Koordinierung der Bauarbeiten durch spezielle Institutionen
wie Tiefbauämter usw. Dort sollten auch die TK-Unternehmen analog zu den Versorgern ihre
Maßnahmen fristgerecht anmelden. Eingriffe in den Infrastrukturwettbewerb müssen vermieden werden.
Focus Neubaugebiete
Die Verpflichtung gemäß § 77 i Absatz 6 letzter Satz, im Rahmen der Erschließung von Neubaugebieten passive Netzinfrastrukturen, ausgestattet mit Glasfaserkabeln mit zu verlegen,
wird als nicht sachgerecht abgelehnt. Allein der Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsnetzes in Neubaugebieten (und nicht die Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze)
kann über das technische (PON, AON, FTTB, FTTH, Anzahl und Standorte für Shelter, Glasfasertypen, Lehrrohr mit Glasfaserkabel vs. Mikrorohrverbund) und vertriebliche Konzept entscheiden und damit festlegen, welche Technologie zu welchem Zeitpunkt verbaut wird. Mit
der Verpflichtung zur Ausstattung mit Glasfaser werden Stranded Investments wahrscheinlich.
Mit Blick auf die besondere Situation in Neubaugebieten sind aus Sicht des BDEW zwei
Punkte im Sinne dieses Gesetzes zielführend:
1. Die institutionell gesteuerte und für alle Seiten (Energieversorgung, Strassenbeleuchtung, Nahwärmenetze, Telekommunikation ) verpflichtende Koordinierung der
Baumaßnahmen und
2. die Verpflichtung ausschließlich Glasfaser zu verwenden (statt Kupfer).
In Verbindung mit der Option für Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze aus § 77 i Absatz
5 können damit die in der Begründung zu § 77 i Absatz 6 letzter Satz genannten Ziele für
Neubaugebiete erreicht werden.
Eine Ergänzung der Haftungsregelung für die Mitverlegung ist erforderlich.
Begründung: Betreiber physischer Netz-Infrastrukturen bauen fortlaufend ihre Netze aus,
beziehungsweise erneuern die von ihnen betriebene Infrastruktur. Die Vorlauf- und Planungszeiten dieser Neu- bzw. Ersatzinvestitionen fallen je nach Umfang und Art der Maßnahme jedoch sehr unterschiedlich aus. Maßnahmenpläne der meisten Netzbetreiber werden
vielfach für diverse Planjahre (kurzfristig zum Teil deutlich unter 1 Jahr, mittelfristig bis 5 Jahre, langfristig ab 5 Jahre) aufgestellt. Mit dem wachsenden zeitlichen Horizont werden die
Parameter wie die genaue Lage, Länge oder beispielsweise der Ausführungszeitraum vorläufig immer unpräziser. Jede Planungsphase führt - je kürzer deren jeweilige Ausführung terminlich ansteht - zur iterativen Verfeinerung der vorhandenen Projektdaten.
In diesem Zusammenhang ist eine mit Blick auf die nationale Umsetzung durch die Inhalte
der Kostensenkungsrichtlinie aufgeworfene zentrale Frage, die nach der institutionellen
Verortung der Koordination aller Vorhabensträger. Der BDEW empfiehlt diesbezüglich, in
der nationalen Umsetzung der Richtlinieninhalte die eingehende Prüfung der Einführung entsprechender Institutionen. Im Rahmen der Prüfung sollten aufgrund der regionalen Besonderheiten beim Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikati16
on städte- oder auch länderspezifische Eigenheiten unbedingt berücksichtigt werden. Grundsätzlich denkbar als geeignete Koordinierungsstellen wären aus Sicht des BDEW beispielsweise Straßenbaulastträger - insbesondere bei innerörtlichen Netzbaumaßnahmen - beziehungsweise alternativ die in vielen Bundesländern etablierten Breitbandkompetenzzentren,
die über gute Kenntnisse regionaler Ausbauvorhaben verfügen.
Kommunale Straßenbaulastträger, aber auch überörtliche Straßenbaulastträger, beziehungsweise die Breitbandkompetenzzentren könnten bei Bereitstellung geeigneter Plattformen Informationen zu Baumaßnahmen stetig, zentral und effizient zusammenführen und gegebenenfalls mit der institutionellen Zustimmungshoheit zu Trassen verknüpfen. Bei Teilnahme aller relevanten Netzbetreiber und mittels entsprechend rollierender Abstimmungen wäre
es möglich, Projekte praktisch über stetig iterative Prozesse immer enger zusammenführen,
womit reale Synergien entstehen.
In der Tat werden der Straßenausbau, sowie Straßen(decken)-Erneuerungen der Kommune
schon heute mehrheitlich umfassend von den Kommunen sowohl für die Trassenplanung als
auch die Bauausführung (Bauablaufplan) koordiniert. Allerdings zeigt die Praxis in diesem
Zusammenhang, dass in der Regel mindestens ein Jahr an Vorlauf erforderlich ist, da allein
tragfähige Budgetierungen der Beteiligten nur sehr selten ad hoc-Kooperationen innerhalb
weniger Wochen zulassen. Ergänzend sind exemplarisch vorbereitende Netzberechnungen,
Kundenerhebungen, Tiefbauplanungen, Bodenuntersuchungen (Altlasten), die formale Leistungsbeschaffung oder verkehrslenkende Planungen zu nennen.
Es ist unstrittig, dass Tiefbaukosten einen überwiegenden Teil der Investitionskosten neuer
Telekommunikationsnetze bzw. von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation ausmachen - in ländlichen wie auch in städtischen Gebieten. Der BDEW teilt vor
diesem Hintergrund im Kern die Einschätzung, dass durch die Koordinierung von Baumaßnahmen ein Kostensenkungspotenzial gehoben werden kann und unterstützt die Zielstellung
der EU-Kostensenkungsrichtlinie, auf eine zentrale Koordination von Baumaßnahmen hinzuwirken.
Der BDEW sieht es als zwingend erforderlich an, in der nationalen Umsetzung Netzbetreibern
die praxisgerechte Möglichkeit einzuräumen, kurzfristige Anträge (zur Mitverlegung von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation im Rahmen
von aktuellen Baumaßnahmen) vor dem Hintergrund einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung des konkreten Projekts des Netzinfrastrukturausbaus innerhalb einer angemessen Frist
auf Wirtschaftlichkeit zu prüfen und gegebenenfalls – zum Beispiel unter Verweis auf die Entstehung von Mehrkosten und bei sich ergebenden Verzögerungen, wenn beispielsweise verbindliche Kundentermine zur Erstbelieferung bestehen – ablehnen zu dürfen. Der Gestaltungsspielraum, den die EU-Kostensenkungsrichtlinie diesbezüglich nach Art. 3 Abs. 3 eröffnet, sollte im Rahmen der nationalen Umsetzung unbedingt genutzt werden, um einen entsprechenden Ausgleich zu schaffen.
Der BDEW befürwortet die bereits praktizierte Transparenz bei Infrastruktur – und Bauinformationen, die zukünftige Baumaßnahmen betreffen und das damit verbundene Ziel der handelnden Unternehmen, sich rechtzeitig und kartellrechtskonform abstimmen zu können.
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Mit Sorge sieht der BDEW jedoch in der Praxis auftretende Fälle, wo mit der Offenlegung der
Ausbaupläne wirtschaftliche Interessen von Marktakteuren kritisch berührt werden. Dieses ist
insbesondere dann der Fall, wenn ein Unternehmen seine Ausbau- und somit seine Vermarktungspläne im Bereich von Telekommunikationsnetzen beziehungsweise Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation Konkurrenten transparent zur Verfügung
stellt und dadurch im weiteren Nutzungsverlauf der Informationen die Wirtschaftlichkeit des
eigenen Projektes gefährdet wird. In diesem Zusammenhang müssen europäische Regelungen in Einklang mit dem in Deutschland herrschenden Infrastrukturwettbewerb im Bereich der
Telekommunikation gebracht werden. Eine Möglichkeit zur Lösung dieser Problemstellung
wäre die Festlegung, dass bei anvisierten Baumaßnahmen unter Einhaltung von IT-Sicherheitsvorgaben die eindeutig sichere und modernere Technik grundsätzlich Vorrang hat.
Diese nationalen Verschärfungen stellen einen deutlichen Eingriff in die Eigentumsrechte
der Betreiber /Eigentümer kritischer Infrastrukturen dar und dies ohne technisch anerkannte Verlegeverfahren. Sie bedeuten eine tatsächliche Verlagerung des Risikos und der
Kosten zu Lasten der Energie- und Abwasserunternehmen und ihrer Kunden. IT-Sicherheit
und Datenschutz sind dringend zu überprüfen.
Der BDEW fordert eine Ergänzung von Haftungsregelungen für die Mitverlegung.
Zu § 77 k Mitnutzung der Netzinfrastruktur von Gebäuden
Klärung der Mitnutzung der Netzinfrastruktur von Gebäuden ist ebenfalls für Betreiber
öffentlicher Versorgungsnetze und Inhouse-Netze erforderlich. Einseitige Regelungen zu Lasten der Infrastrukturbetreiber sollten vermieden werden.
Begründung: Die Mitnutzung von Infrastrukturen in Gebäuden sollte grundsätzlich die Zustimmung des Eigentümers und die Gewährleistung des Datenschutzes der Mieter voraussetzen. In diesen Fällen sollte die Möglichkeit der Mitnutzung der Gebäudeinfrastrukturen wo technisch sinnvoll und wirtschaftlich tragbar - nach dem Prinzip der Gleichbehandlung
sowohl für TK- Betreibern als auch für Betreiber und Eigentümer der öffentlichen Infrastrukturen möglich werden. Die einseitige Nutzung nur durch TK-Betreiber würde andere Anbieter
wie öffentliche Infrastrukturbetreiber diskriminieren.
Zu § 77 n Fristen, Entgeltmaßstäbe und Regulierungsziele der nationalen Streitbeilegung
Der BDEW lehnt den Eingriff in die Eigentumsrechte ab und die Verbindlichkeit des Schlichterspruches. Es sollten Ergänzungen von Haftungsregelungen für die Mitnutzung vorgenommen werden.
Begründung: Die Entscheidungshoheit über eine Mitnutzung sollte aus Haftungsgründen
immer beim Eigentümer bzw. Betreiber der kritischen Infrastrukturen und öffentlichen Versorgungsnetze liegen, alles andere stellt einen Eingriff in Eigentümerrechte dar. Der BDEW fordert daher eine Ergänzung von Haftungsregelungen für die Mitnutzung.
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Die durch Art. 3 Abs. 5 der EU-Kostensenkungsrichtlinie vorgesehene Verbindlichkeit der
Entscheidung der Streitbeilegungsstelle über den Zugang zu bestehenden Infrastrukturen
sieht der BDEW kritisch. Neben den Bestimmungen in Art. 3 Abs. 2 der EUKostensenkungsrichtlinie werden durch diese Regelungen ebenfalls de facto Eingriffe in das
Eigentumsrecht des Infrastrukturinhabers gegeben. Einen Ausgleich sollte durch die Erweiterung beziehungsweise Präzisierung von Ausnahmetatbeständen nach Art. 3 Abs. 3, Art. 4
Abs. 1 S. 3 und Abs. 7 der EU-Kostensenkungsrichtlinie im Rahmen der nationalen Umsetzung geschaffen werden. Dabei sollte zum Schutz des Eigentumsrechts an die Argumentation, die in Erwägungsgrund 14 der Richtlinie niedergelegt ist, angeknüpft werden.
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