Beilage zu IKD(BauR)-100731/19-2015-Pe/Vi Stand: 3. Juni 2015 Entwurf betreffend die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bautechnikverordnung 2013 geändert wird (2. Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2015) A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Inhalt des Verordnungsentwurfs Am 26. März 2015 wurde in der Generalversammlung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) die dritte Auflage der OIB-Richtlinien, die die zwischen den Bundesländern harmonisierten bautechnischen Regelungen abbilden, beschlossen. Die Überarbeitung der Richtlinien verfolgte den Zweck weiterer Vereinfachungen in der Bautechnik und von Kosteneinsparungen im Wohnbau. Die Übernahme aller neu herausgegebenen Richtlinien in Oberösterreich ist geplant, aufgrund der umfangreicheren Änderungen gegenüber den bisherigen Richtlinien (2011) allerdings erst im Jahr 2016 realisierbar. Mit der vorliegenden Novelle sollen daher Punkte der neuen OIB-Richtlinien, die in der Praxis unstrittig Erleichterungen bringen, vorgezogen umgesetzt werden, um das damit verbunden Vereinfachungs- und Einsparungspotenzial möglichst rasch lukrieren zu können. II. Kompetenzgrundlagen Das Baurecht fällt - mit wenigen Ausnahmen, die der vorliegende Verordnungsentwurf nicht berührt gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder. III. Finanzielle Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften Durch diese Verordnung werden (voraussichtlich) weder dem Land noch den Gemeinden (oder dem Bund) gegenüber der derzeitigen Rechtslage Mehrkosten erwachsen. Es werden keine zusätzlichen Leistungsprozesse der Verwaltung geschaffen. IV. Finanzielle Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger und auf Unternehmen Die in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen bringen keinerlei finanzielle Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger im Allgemeinen und für Wirtschaftstreibende im Besonderen mit sich. Die Seite 1 vorgesehenen Erleichterungen werden im Gegenteil einen Beitrag zu Kosteneinsparungen speziell im Wohnbau leisten. V. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union Dieser Verordnung stehen - soweit ersichtlich - keine zwingenden EU-Rechtsvorschriften (gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften) entgegen. VI. Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer Die vorgesehenen Regelungen haben weder direkt noch indirekt unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer. Die Texte der vorliegenden Verordnung wurden geschlechtergerecht formuliert. VII. Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit Die in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen weisen keinerlei umweltpolitische Relevanz auf. B. Besonderer Teil Zu Art. I Z 1 (§ 2 Abs. 2 Z 1a): Die Ausnahmeregelung im fünften Absatz der "Vorbemerkungen" der neuen OIB-Richtlinie 2 "Brandschutz" ist im Hinblick auf das Kriterium der Zugänglichkeit des Gebäudes wesentlich liberaler als die vergleichbare Bestimmung in der geltenden, in Oberösterreich für verbindlich erklärten Richtlinie 2 (2011). Die Übernahme der neuen Bestimmung führt daher dazu, dass in einer größeren Anzahl von Fällen keine brandschutztechnischen Anforderungen (mehr) gelten. Zu Art. I Z 2 (§ 2 Abs. 2 Z 4a): Die Bestimmungen des Punktes 6.2 der OIB-Richtlinie 2 "Brandschutz" (2011) betreffend Löschwasserversorgung haben im praktischen Vollzug wiederholt zu Problemen geführt. Mit der neu beschlossen Richtlinie 2 (2015) sind diese Reglungen allerdings ersatzlos entfallen. Diese Erleichterung soll daher umgehend in das Oö. Baurecht übernommen werden. Zu Art. I Z 3 (§ 3 Abs. 2 Z 2): Die Erleichterungen in Punkt 8.3.5 der neuen OIB-Richtlinie 3 "Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz" (2015) hinsichtlich Anforderungen an die Lüftung von eingeschoßigen unterirdischen Seite 2 Garagen entsprechen einem dringend Bedürfnis der Praxis und sollen daher rasch im Oö. Baurecht gelten. Zu Art. I Z 4 (§ 4 Abs. 2 Z 4): Auch die Erleichterungen des Punktes 2.4.4 der neuen OIB-Richtlinie 4 "Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit" (2015) entsprechen einem dringenden Bedürfnis der Praxis und sollen bei dieser Gelegenheit umgesetzt werden. Die neue Regelung bewirkt vor allem eine Verringerung der vielfach kritisierten Treppenbreiten und führt damit zu Kosteneinsparungen im Wohnbau. Aus legistischen Gründen wurde die ergänzende Regelung des bisherigen § 4 Abs. 2 Z 4 in die Neuregelung integriert. Zu Art. I Z 5 (§ 4 Abs. 2 Z 4a): Der Punkt 3.2.2 der neuen OIB-Richtlinie 4 "Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit" (2015) betreffend die Podesttiefe bei Haupttreppen bringt unzweifelhaft Vereinfachungen und soll daher ebenfalls rasch im oö. Landesrecht wirksam werden. Auch diese Neuregelung bewirkt eine Verringerung der vielfach kritisierten Podestbreiten und führt damit zu Kosteneinsparungen im Wohnbau. Zu Art. I Z 6 (Entfall § 4 Abs. 2 Z 7): Der geltende § 4 Abs. 2 Z 7 beinhaltet eine Abweichung von der Sicherheitsglaspflicht für Mehrscheiben-Isolierverglasungen in Türen von Wohnungen, die ins Freie führen (wie Balkon- und Terrassentüren). Diese oberösterreichische Regelung sieht einen technischen Standard vor, der sowohl vom Stand der ÖNORM bzw. der OIB-Richtlinie 4 "Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit" (2011 und 2015) als auch von den anderen Landesbauordnungen abweicht und aus diesem Grund zu zivilrechtlichen Problemen für Betriebe in Form von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen geführt hat. Im Interesse der Rechtssicherheit soll diese Ausnahmebestimmung daher aufgehoben werden. Zu Art. I Z 7 (§ 9 Abs. 2): Die Definition der "Durchgangslichte, nutzbare Breite" in den neuen "Begriffsbestimmungen" zu den OIB-Richtlinien (2015) ist einfacher und führt letztlich zu geringeren Mindestbreiten bei Türen. Auch diese unstrittig vorteilhafte Neuregelung soll daher unmittelbar im Oö. Baurecht schlagend werden. Zu Art. II (Inkrafttreten; Übergangsregelung): Dieser Artikel enthält insbesondere die Inkrafttretens-Bestimmung (Abs. 1) sowie aus Gründen der Rechtssicherheit eine Übergangsbestimmung hinsichtlich der bisherigen Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Z 7 (Abs. 2). Seite 3 Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bautechnikverordnung 2013 geändert wird (2. Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2015) Auf Grund des § 86 des Oö. Bautechnikgesetzes 2013, LGBl. Nr. 35/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2014, wird verordnet: Artikel I Die Oö. Bautechnikverordnung 2013, LGBl. Nr. 36/2013, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 61/2015, wird wie folgt geändert: 1. Im § 2 Abs. 2 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt: "1a. Der vierte Absatz der 'Vorbemerkungen' lautet: Für Gebäude mit höchstens 15 m² BruttoGrundfläche, die auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung zugänglich sind, werden keine Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt." 2. Im § 2 Abs. 2 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt: "4a. Punkt 6.2 gilt nicht." 3. § 3 Abs. 2 Z 2 lautet: "2. Punkt 8.3.5 lautet: Die Anforderung gemäß Punkt 8.3.1 ist für Garagen mit mehr als 250 m² Nutzfläche für oberirdische Geschoße und das erste unterirdische Geschoß erfüllt, wenn die Geschoße mit natürlichen Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen gemäß Tabelle 2 der OIB-Richtlinie 2.2 'Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks' ausgestattet sind. In diesem Fall sind Einrichtungen gemäß Punkt 8.3.4 nicht erforderlich. Diese Öffnungen müssen so situiert sein, dass eine Querdurchlüftung gewährleistet ist." 4. § 4 Abs. 2 Z 4 lautet: "4. Punkt 2.2.4 lautet: Die Mindestbreite von Gängen und Treppen darf durch Einbauten oder vorstehende Bauteile nicht eingeengt werden. Zulässig sind jedoch: • Einengungen durch Treppenschrägaufzüge (Parkstellung) um nicht mehr als 30 cm; in nicht betriebsbereitem Zustand Seite 4 • stellenweise Einengungen in Gängen um nicht mehr als 10 cm auf eine Länge von maximal 1,20 m (z.B. Pfeiler, Verzierungen, Beschläge von Türen, Türen in geöffnetem Zustand); • Einengungen durch Handläufe um nicht mehr als 10 cm je Seite bei Haupttreppen, ausgenommen Wohnungstreppen; • erforderliche, leicht entfernbare Zugangssicherungen zu Austrittsstufen von frei zugänglichen Treppen in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenanstalten, wenn das Flüchten von Personen im Notfall dadurch nicht wesentlich eingeschränkt wird und (Teil)Durchgangsbreiten von zumindest 60 cm verbleiben." 5. Im § 4 Abs. 2 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt: "4a. Punkt 2.2.5 lautet: Bei Haupttreppen ist nach maximal 20 Stufen ein Podest zu errichten. Bei Podesten mit Richtungsänderung muss die Podesttiefe zumindest der lichten Treppenlaufbreite entsprechen." 6. § 4 Abs. 2 Z 7 entfällt. 7. § 9 Abs. 2 lautet: "(2) Die für die im Abs. 1 genannten Richtlinien maßgeblichen 'Begriffsbestimmungen' vom Oktober 2011 des Österreichischen Instituts für Bautechnik werden mit folgender Maßgabe für verbindlich erklärt: 1. Die Begriffsbestimmung der 'Durchgangslichte, nutzbare Breite' lautet: Die nutzbare Breite der Durchgangslichte stellt die geringste lichte Breite der Öffnung des Türstocks bzw. der Zarge dar. Sofern Türblätter bei 90° geöffnetem Zustand um nicht mehr als je 5 cm in die Durchgangslichte hineinragen, bleiben diese bei der Ermittlung der nutzbaren Breite unberücksichtigt. Türdrücker, Notausgangsbeschläge und Paniktürbeschläge bleiben bei der Ermittlung der nutzbaren Breite ebenfalls unberücksichtigt. 2. Der letzte Satz beim Begriff 'Neubau' ist nur im Zusammenhang mit der Richtlinie 6 'Energieeinsparung und Wärmeschutz' (§ 6) anzuwenden. Abs. 1 gilt sinngemäß." Artikel II (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft. (2) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige individuelle Verwaltungsverfahren ist § 4 Abs. 2 Z 7 weiterhin anzuwenden. Seite 5 (3) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl.Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen. Für die Oö. Landesregierung: Landeshauptmann-Stellvertreter Seite 6
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