2. Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle

Beilage zu IKD(BauR)-100731/19-2015-Pe/Vi
Stand: 3. Juni 2015
Entwurf
betreffend die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der
die Oö. Bautechnikverordnung 2013 geändert wird
(2. Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2015)
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Inhalt des Verordnungsentwurfs
Am 26. März 2015 wurde in der Generalversammlung des Österreichischen Instituts für Bautechnik
(OIB) die dritte Auflage der OIB-Richtlinien, die die zwischen den Bundesländern harmonisierten
bautechnischen Regelungen abbilden, beschlossen. Die Überarbeitung der Richtlinien verfolgte den
Zweck weiterer Vereinfachungen in der Bautechnik und von Kosteneinsparungen im Wohnbau. Die
Übernahme aller neu herausgegebenen Richtlinien in Oberösterreich ist geplant, aufgrund der
umfangreicheren Änderungen gegenüber den bisherigen Richtlinien (2011) allerdings erst im Jahr
2016 realisierbar. Mit der vorliegenden Novelle sollen daher Punkte der neuen OIB-Richtlinien, die in
der Praxis unstrittig Erleichterungen bringen, vorgezogen umgesetzt werden, um das damit verbunden
Vereinfachungs- und Einsparungspotenzial möglichst rasch lukrieren zu können.
II. Kompetenzgrundlagen
Das Baurecht fällt - mit wenigen Ausnahmen, die der vorliegende Verordnungsentwurf nicht berührt gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder.
III. Finanzielle Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften
Durch diese Verordnung werden (voraussichtlich) weder dem Land noch den Gemeinden (oder dem
Bund) gegenüber der derzeitigen Rechtslage Mehrkosten erwachsen. Es werden keine zusätzlichen
Leistungsprozesse der Verwaltung geschaffen.
IV. Finanzielle Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger und auf Unternehmen
Die in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen bringen keinerlei finanzielle Belastungen für die
Bürgerinnen und Bürger im Allgemeinen und für Wirtschaftstreibende im Besonderen mit sich. Die
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vorgesehenen Erleichterungen werden im Gegenteil einen Beitrag zu Kosteneinsparungen speziell im
Wohnbau leisten.
V. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Dieser Verordnung stehen - soweit ersichtlich - keine zwingenden EU-Rechtsvorschriften
(gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften) entgegen.
VI. Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen
und Männer
Die vorgesehenen Regelungen haben weder direkt noch indirekt unterschiedliche Auswirkungen auf
die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer. Die Texte der
vorliegenden Verordnung wurden geschlechtergerecht formuliert.
VII. Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit
Die in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen weisen keinerlei umweltpolitische Relevanz auf.
B. Besonderer Teil
Zu Art. I Z 1 (§ 2 Abs. 2 Z 1a):
Die Ausnahmeregelung im fünften Absatz der "Vorbemerkungen" der neuen OIB-Richtlinie 2
"Brandschutz" ist im Hinblick auf das Kriterium der Zugänglichkeit des Gebäudes wesentlich liberaler
als die vergleichbare Bestimmung in der geltenden, in Oberösterreich für verbindlich erklärten
Richtlinie 2 (2011). Die Übernahme der neuen Bestimmung führt daher dazu, dass in einer größeren
Anzahl von Fällen keine brandschutztechnischen Anforderungen (mehr) gelten.
Zu Art. I Z 2 (§ 2 Abs. 2 Z 4a):
Die Bestimmungen des Punktes 6.2 der OIB-Richtlinie 2 "Brandschutz" (2011) betreffend
Löschwasserversorgung haben im praktischen Vollzug wiederholt zu Problemen geführt. Mit der neu
beschlossen Richtlinie 2 (2015) sind diese Reglungen allerdings ersatzlos entfallen. Diese
Erleichterung soll daher umgehend in das Oö. Baurecht übernommen werden.
Zu Art. I Z 3 (§ 3 Abs. 2 Z 2):
Die Erleichterungen in Punkt 8.3.5 der neuen OIB-Richtlinie 3 "Hygiene, Gesundheit und
Umweltschutz" (2015) hinsichtlich Anforderungen an die Lüftung von eingeschoßigen unterirdischen
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Garagen entsprechen einem dringend Bedürfnis der Praxis und sollen daher rasch im Oö. Baurecht
gelten.
Zu Art. I Z 4 (§ 4 Abs. 2 Z 4):
Auch die Erleichterungen des Punktes 2.4.4 der neuen OIB-Richtlinie 4 "Nutzungssicherheit und
Barrierefreiheit" (2015) entsprechen einem dringenden Bedürfnis der Praxis und sollen bei dieser
Gelegenheit umgesetzt werden. Die neue Regelung bewirkt vor allem eine Verringerung der vielfach
kritisierten Treppenbreiten und führt damit zu Kosteneinsparungen im Wohnbau. Aus legistischen
Gründen wurde die ergänzende Regelung des bisherigen § 4 Abs. 2 Z 4 in die Neuregelung integriert.
Zu Art. I Z 5 (§ 4 Abs. 2 Z 4a):
Der Punkt 3.2.2 der neuen OIB-Richtlinie 4 "Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit" (2015)
betreffend die Podesttiefe bei Haupttreppen bringt unzweifelhaft Vereinfachungen und soll daher
ebenfalls rasch im oö. Landesrecht wirksam werden. Auch diese Neuregelung bewirkt eine
Verringerung der vielfach kritisierten Podestbreiten und führt damit zu Kosteneinsparungen im
Wohnbau.
Zu Art. I Z 6 (Entfall § 4 Abs. 2 Z 7):
Der geltende § 4 Abs. 2 Z 7 beinhaltet eine Abweichung von der Sicherheitsglaspflicht für
Mehrscheiben-Isolierverglasungen in Türen von Wohnungen, die ins Freie führen (wie Balkon- und
Terrassentüren). Diese oberösterreichische Regelung sieht einen technischen Standard vor, der sowohl
vom Stand der ÖNORM bzw. der OIB-Richtlinie 4 "Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit" (2011
und 2015) als auch von den anderen Landesbauordnungen abweicht und aus diesem Grund zu
zivilrechtlichen Problemen für Betriebe in Form von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen
geführt hat. Im Interesse der Rechtssicherheit soll diese Ausnahmebestimmung daher aufgehoben
werden.
Zu Art. I Z 7 (§ 9 Abs. 2):
Die Definition der "Durchgangslichte, nutzbare Breite" in den neuen "Begriffsbestimmungen" zu den
OIB-Richtlinien (2015) ist einfacher und führt letztlich zu geringeren Mindestbreiten bei Türen. Auch
diese unstrittig vorteilhafte Neuregelung soll daher unmittelbar im Oö. Baurecht schlagend werden.
Zu Art. II (Inkrafttreten; Übergangsregelung):
Dieser Artikel enthält insbesondere die Inkrafttretens-Bestimmung (Abs. 1) sowie aus Gründen der
Rechtssicherheit eine Übergangsbestimmung hinsichtlich der bisherigen Bestimmungen des § 4 Abs. 2
Z 7 (Abs. 2).
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Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bautechnikverordnung 2013 geändert wird
(2. Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2015)
Auf Grund des § 86 des Oö. Bautechnikgesetzes 2013, LGBl. Nr. 35/2013, in der Fassung des
Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2014, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Bautechnikverordnung 2013, LGBl. Nr. 36/2013, in der Fassung der Verordnung
LGBl. Nr. 61/2015, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 2 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
"1a. Der vierte Absatz der 'Vorbemerkungen' lautet: Für Gebäude mit höchstens 15 m² BruttoGrundfläche, die auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung
zugänglich sind, werden keine Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt."
2. Im § 2 Abs. 2 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:
"4a. Punkt 6.2 gilt nicht."
3. § 3 Abs. 2 Z 2 lautet:
"2.
Punkt 8.3.5 lautet: Die Anforderung gemäß Punkt 8.3.1 ist für Garagen mit mehr als 250 m²
Nutzfläche für oberirdische Geschoße und das erste unterirdische Geschoß erfüllt, wenn die
Geschoße mit natürlichen Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen gemäß Tabelle 2 der
OIB-Richtlinie 2.2 'Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks'
ausgestattet sind. In diesem Fall sind Einrichtungen gemäß Punkt 8.3.4 nicht erforderlich.
Diese Öffnungen müssen so situiert sein, dass eine Querdurchlüftung gewährleistet ist."
4. § 4 Abs. 2 Z 4 lautet:
"4.
Punkt 2.2.4 lautet: Die Mindestbreite von Gängen und Treppen darf durch Einbauten oder
vorstehende Bauteile nicht eingeengt werden. Zulässig sind jedoch:
• Einengungen durch Treppenschrägaufzüge
(Parkstellung) um nicht mehr als 30 cm;
in
nicht
betriebsbereitem
Zustand
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• stellenweise Einengungen in Gängen um nicht mehr als 10 cm auf eine Länge von
maximal 1,20 m (z.B. Pfeiler, Verzierungen, Beschläge von Türen, Türen in geöffnetem
Zustand);
• Einengungen durch Handläufe um nicht mehr als 10 cm je Seite bei Haupttreppen,
ausgenommen Wohnungstreppen;
• erforderliche, leicht entfernbare Zugangssicherungen zu Austrittsstufen von frei
zugänglichen Treppen in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenanstalten, wenn das
Flüchten von Personen im Notfall dadurch nicht wesentlich eingeschränkt wird und (Teil)Durchgangsbreiten von zumindest 60 cm verbleiben."
5. Im § 4 Abs. 2 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:
"4a. Punkt 2.2.5 lautet: Bei Haupttreppen ist nach maximal 20 Stufen ein Podest zu errichten. Bei
Podesten mit Richtungsänderung muss die Podesttiefe zumindest der lichten
Treppenlaufbreite entsprechen."
6. § 4 Abs. 2 Z 7 entfällt.
7. § 9 Abs. 2 lautet:
"(2) Die für die im Abs. 1 genannten Richtlinien maßgeblichen 'Begriffsbestimmungen' vom
Oktober 2011 des Österreichischen Instituts für Bautechnik werden mit folgender Maßgabe für
verbindlich erklärt:
1.
Die Begriffsbestimmung der 'Durchgangslichte, nutzbare Breite' lautet: Die nutzbare Breite der
Durchgangslichte stellt die geringste lichte Breite der Öffnung des Türstocks bzw. der Zarge dar.
Sofern Türblätter bei 90° geöffnetem Zustand um nicht mehr als je 5 cm in die Durchgangslichte
hineinragen, bleiben diese bei der Ermittlung der nutzbaren Breite unberücksichtigt. Türdrücker,
Notausgangsbeschläge und Paniktürbeschläge bleiben bei der Ermittlung der nutzbaren Breite
ebenfalls unberücksichtigt.
2.
Der letzte Satz beim Begriff 'Neubau' ist nur im Zusammenhang mit der Richtlinie 6
'Energieeinsparung und Wärmeschutz' (§ 6) anzuwenden.
Abs. 1 gilt sinngemäß."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft.
(2) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige individuelle
Verwaltungsverfahren ist § 4 Abs. 2 Z 7 weiterhin anzuwenden.
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(3) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie
98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl.Nr. L 217 vom
5.8.1998, S. 18, unterzogen.
Für die Oö. Landesregierung:
Landeshauptmann-Stellvertreter
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