Lösungshinweise zu: (14) Lohnabrechnung (2) Zu 1. a) Individual-Arbeitsvertrag zwischen AG und AN; gesetzl. Grundlage ist der Dienstvertrag gem. § 611 BGB, Merkmal Vertragsfreiheit; AG darf AN besser stellen (Günstigkeitsprinzip) aber nicht schlechter wie gesetzliche Bestimmungen (z.B. Bundesurlaubsgesetz = 24 Werktage). b) Ergänzen den Individualvertrag um Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und AG-Verbänden, wenn Tarifbindung vorliegt oder der Tarifvertrag vom Landessozialminister für allgemeinverbindlich erklärt wurde. c) Betriebsindividuelle Regelungen zwischen AG und Betriebsrat (z.B. Regelung der betrieblichen Arbeitszeit oder des betrieblichen Urlaubs); BV gelten wie Tarifrecht. Zu 2. Der Mantel- oder Rahmentarif regelt allgemeine Arbeitsbedingungen, die für einen längeren Zeitraum gelten (z.B. Arbeitszeit, Urlaubsanspruch, Zuschläge für Mehrarbeit); der L+G-Tarif teilt die AN jeweils nach ihren fachlichen Fähigkeiten oder nach dem Schwierigkeitsgrad ihrer Arbeit in unterschiedliche Lohn- oder Gehaltsgruppen ein und nennt jeweils die Vergütung für die einzelne Gruppe in einer sog. „Lohn- und Gehaltstafel“. Zu 3. St.-Kl. 1 = ledige, verwitwete oder geschiedene AN sowie dauernd getrennt lebende Verheiratete. St.-Kl. 2 = AN der St.-Kl. 1, sofern Kinder in ihrem Haushalt leben. St.-Kl. 3 = Verheiratete AN, deren Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht oder der St.-Kl. 5 angehört. St.-Kl. 4 = Verheiratete AN, wenn beide Arbeitslohn beziehen und der Ehegatte ebenfalls der St.-Kl. 4 angehört. St.-Kl. 5 = Verheiratete AN, wenn der Ehegatte mit Arbeitslohn der St.-Kl. 3 angehört. St.-Kl. 6 = Ein AN bezieht Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern auf der zweiten und jeder weiteren LSt-Karte. Zu 4. Beim Zeitlohn ist die Dauer der Arbeitszeit (bei sog. „Normalleistung“) Maßstab für die Entlohnung (z.B. Gehalt oder Stundenlohn); beim Leistungslohn unterscheidet man zwischen Akkord- und Prämienlohn. Der Akkordlohn wird in der Praxis als „Stückgeldakkord“ oder als „Stückzeitakkord“ abgerechnet; der Prämienlohn ist eine besondere Form des Leistungslohns. Als Anerkennung besonderer Leistung wird eine Prämie gezahlt (z.B. Qualitätsprämie, Ersparnisprämie). Zu 5. SolZ = 5,5 % der Lohnsteuer abzgl. Kinderfreibetrag; KiSt = 9 % der LSt abzgl. Kinderfreibetrag. Zu 6. a) 165 Std. x 12,20 € = 2.013,00 € 13 Std. x 12,20 € x 125 % = 198,25 € Gesamt-Brutto = 2.211,25 € b) Gesamt-Brutto = 2.211,25 € ./. mtl. LSt-Freibetrag = 200,00 € Steuerbrutto = 2.011,25 € (steuerpflichtig) c) Beitrags-Brutto (sozialversicherungspflichtig) = 2.211,25 € Zu 7. a) Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) = Höchstgrenzen für die Berechnung der SV-Beiträge. Die BBG betragen für 2009: in der KV und PV: 3.675,00 € mtl. (44.100,00 €/Jahr), in der RV und AV: 5.400,00 € mtl. (64.800,00 €/Jahr). Die Versicherungspflichtgrenze (in 2009 = 4.050,00 € mtl. x 12 = 48.600,00 €/Jahr) bestimmt für den AN: Jahres-SV-Bruttoverdienst bis Grenze = pflichtversichert in der KV, über Grenze = freiwillig KV-versichert. Der freiwillig KV-Versicherte AN kann, nach 3-jähriger freiw. KV-Beitragszahlung in der Pflicht- oder Ersatzkasse in eine private KV wechseln. Zu 8. Gesamt-Brutto = 5.500,00 €; Steuer-Brutto (5.500 – 150) = 5.350,00 €; Beitrags-Brutto in KV und PV = 3.675,00 €; Beitrags-Brutto in RV und AV = 5.400,00 €. Zu 9. a) b) Konto 410 Soll / € 6.101,98 Konto 162 163 149 110 Haben / € 761,29 1.269,22 100,00 3.971,47 413 1.198,70 164 1.198,70 163 164 1.269,22 1.198,70 110 2.467,92 162 761,29 110 761,29 © Hans-G. Steegmanns
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