Test 14 - Lösungen

Lösungshinweise zu: (14) Lohnabrechnung (2)
Zu 1. a) Individual-Arbeitsvertrag zwischen AG und AN; gesetzl. Grundlage ist der Dienstvertrag gem. § 611 BGB,
Merkmal Vertragsfreiheit; AG darf AN besser stellen (Günstigkeitsprinzip) aber nicht schlechter wie gesetzliche
Bestimmungen (z.B. Bundesurlaubsgesetz = 24 Werktage).
b) Ergänzen den Individualvertrag um Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und AG-Verbänden, wenn Tarifbindung
vorliegt oder der Tarifvertrag vom Landessozialminister für allgemeinverbindlich erklärt wurde.
c) Betriebsindividuelle Regelungen zwischen AG und Betriebsrat (z.B. Regelung der betrieblichen Arbeitszeit oder des
betrieblichen Urlaubs); BV gelten wie Tarifrecht.
Zu 2. Der Mantel- oder Rahmentarif regelt allgemeine Arbeitsbedingungen, die für einen längeren Zeitraum gelten (z.B. Arbeitszeit,
Urlaubsanspruch, Zuschläge für Mehrarbeit); der L+G-Tarif teilt die AN jeweils nach ihren fachlichen Fähigkeiten oder nach
dem Schwierigkeitsgrad ihrer Arbeit in unterschiedliche Lohn- oder Gehaltsgruppen ein und nennt jeweils die Vergütung für
die einzelne Gruppe in einer sog. „Lohn- und Gehaltstafel“.
Zu 3. St.-Kl. 1 = ledige, verwitwete oder geschiedene AN sowie dauernd getrennt lebende Verheiratete.
St.-Kl. 2 = AN der St.-Kl. 1, sofern Kinder in ihrem Haushalt leben.
St.-Kl. 3 = Verheiratete AN, deren Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht oder der St.-Kl. 5 angehört.
St.-Kl. 4 = Verheiratete AN, wenn beide Arbeitslohn beziehen und der Ehegatte ebenfalls der St.-Kl. 4 angehört.
St.-Kl. 5 = Verheiratete AN, wenn der Ehegatte mit Arbeitslohn der St.-Kl. 3 angehört.
St.-Kl. 6 = Ein AN bezieht Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern auf der zweiten und jeder weiteren LSt-Karte.
Zu 4. Beim Zeitlohn ist die Dauer der Arbeitszeit (bei sog. „Normalleistung“) Maßstab für die Entlohnung (z.B. Gehalt
oder Stundenlohn); beim Leistungslohn unterscheidet man zwischen Akkord- und Prämienlohn. Der Akkordlohn wird in der
Praxis als „Stückgeldakkord“ oder als „Stückzeitakkord“ abgerechnet; der Prämienlohn ist eine besondere Form des
Leistungslohns. Als Anerkennung besonderer Leistung wird eine Prämie gezahlt (z.B. Qualitätsprämie, Ersparnisprämie).
Zu 5. SolZ = 5,5 % der Lohnsteuer abzgl. Kinderfreibetrag; KiSt = 9 % der LSt abzgl. Kinderfreibetrag.
Zu 6. a) 165 Std. x 12,20 € =
2.013,00 €
13 Std. x 12,20 € x 125 % = 198,25 €
Gesamt-Brutto =
2.211,25 €
b) Gesamt-Brutto =
2.211,25 €
./. mtl. LSt-Freibetrag = 200,00 €
Steuerbrutto
= 2.011,25 € (steuerpflichtig)
c) Beitrags-Brutto (sozialversicherungspflichtig) = 2.211,25 €
Zu 7. a) Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) = Höchstgrenzen für die Berechnung der SV-Beiträge. Die BBG betragen für 2009:
in der KV und PV: 3.675,00 € mtl. (44.100,00 €/Jahr), in der RV und AV: 5.400,00 € mtl. (64.800,00 €/Jahr).
Die Versicherungspflichtgrenze (in 2009 = 4.050,00 € mtl. x 12 = 48.600,00 €/Jahr) bestimmt für den AN:
Jahres-SV-Bruttoverdienst bis Grenze = pflichtversichert in der KV, über Grenze = freiwillig KV-versichert. Der freiwillig
KV-Versicherte AN kann, nach 3-jähriger freiw. KV-Beitragszahlung in der Pflicht- oder Ersatzkasse in eine private KV
wechseln.
Zu 8. Gesamt-Brutto = 5.500,00 €; Steuer-Brutto (5.500 – 150) = 5.350,00 €; Beitrags-Brutto in KV und PV = 3.675,00 €;
Beitrags-Brutto in RV und AV = 5.400,00 €.
Zu 9.
a)
b)
Konto
410
Soll / €
6.101,98
Konto
162
163
149
110
Haben / €
761,29
1.269,22
100,00
3.971,47
413
1.198,70
164
1.198,70
163
164
1.269,22
1.198,70
110
2.467,92
162
761,29
110
761,29
© Hans-G. Steegmanns