Landtag Mecklenburg-Vorpommern 6. Wahlperiode - Innenausschuss - Ausschussdrucksache 6/408 Schwerin, den 24. November 2015 Schriftliche Stellungnahmen für die öffentliche Anhörung des Innenausschusses am 26. November 2015 zum Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V und anderer Gesetze - Drucksache 6/4642 - 1. 2. 3. 4. Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit M-V Gewerkschaft der Polizei Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren M-V dbb beamtenbund und tarifunion M-V - pa2mail (Innenausschuss) Von: Gesendet: An: Betreff: Anlagen: Korn, Astrid <[email protected]> im Auftrag von Liebig, Jörn <[email protected]> Donnerstag, 19. November 2015 14:26 - pa2mail (Innenausschuss) Anhörung zum Gesetz zur Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V und anderer Gesetze 2015 09 03 DGB an IM zu Brandschutzgesetz MV.pdf Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Möglichkeit der Teilnahme an der Anhörung zum o. g. Gesetzentwurf. Anliegend erhalten Sie die mit dem DGB abgestimmte Stellungnahme. Durch die Gewerkschaft der Polizei wird die Auffassung des DGB mitgetragen. An der Anhörung werde ich, Jörn Liebig, als Vertreter der GdP M‐V teilnehmen. Mit freundlichen Grüßen Jörn Liebig 1 Deutscher Gewerkschaftsbund DGB Bezirk Nord DGB Bezirk Nord | Besenbinderhof 60 | 20097 Hamburg Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern Frau Katja Klaus per Email: [email protected] Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und anderer Gesetze 3. September 2015 Sehr geehrte Frau Klaus, Olaf Schwede Öffentlicher Sektor [email protected] das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat den Deutschen Gewerkschaftsbund mit Schreiben vom 13. Juli 2015 um eine Stellungnahme zum „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und anderer Gesetze“ gebeten. Der DGB kommt dieser Bitte hiermit gerne nach und bedankt sich für die Möglichkeit zu diesem Gesetz bis zum 04.09.2015 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme erfolgt in enger Abstimmung mit der für den Bereich der Berufsfeuerwehren zuständigen DGB-Gewerkschaft ver.di. Sie ist als gemeinsame Stellungnahme der beiden Organisationen anzusehen. Telefon: 040-2858-236 Telefax: 040-2858-230 OS Besenbinderhof 60 20097 Hamburg nord.dgb.de Grundsätzliche Bewertung Der DGB erkennt die Notwendigkeit angesichts des anhaltenden Bevölkerungsrückganges und des demographischen Wandels in Mecklenburg-Vorpommern das Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz zu novellieren. Der DGB hält es in diesem Kontext jedoch weiterhin für zwingend erforderlich, die professionellen Standards durch hauptberufliche Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehren abzusichern. Den bisher vorhandenen sechs Berufsfeuerwehren mit ihrem hohen Ausbildungsstand kommt hier bisher eine besondere Rolle zu. Der DGB hält sowohl die Einrichtung von Brandschutzdienststellen auf der Ebene der Landkreise als auch die Schaffung von „Hauptberuflichen Wachbereitschaften“ als Mischform aus Berufsfeuerwehr und Freiwilliger Feuerwehr für geeignete Maßnahmen Brandschutz und Hilfeleistung in Mecklenburg-Vorpommern auf einem hohen Niveau zu gewährleisten. Er plädiert deswegen auf die im ursprünglichen Referentenentwurf vorgeschlagene Regelung zur Schaffung von „Hauptberuflichen Wachbereitschaften“ zurückzukommen und unterbreitet Vorschläge zur Optimierung dieser Organisationsform. Name, Adresse und zur Bearbeitung notwendige Angaben werden vorrübergehend gespeichert. Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Material. Seite 2 von 5 des Schreibens vom 03.09.2015 Der DGB weist darüber hinaus darauf hin, dass nach Artikel 33 Abs. 4 GG und Artikel 71 Abs. 4 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommerns die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist, die als Beamtinnen und Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Dies ist aus Sicht des DGB sowohl bei der Einrichtung von Brandschutzdienststellen auf der Ebene der Landkreise als auch bei der Schaffung von „Hauptberuflichen Wachbereitschaften“ zu beachten. Zu § 3 „Aufgaben der Landkreise“ Der DGB begrüßt die geplante Einrichtung von Brandschutzdienststellen auf der Ebene der Landkreise. Es ist aus Sicht des DGB zwingend erforderlich, hier eine qualifizierte Besetzung der Brandschutzdienststellen vorzusehen und gesetzlich zu verankern. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Leiter bzw. die Leiterinnen der Brandschutzdienststellen auch in besonderen Fällen auch operativ tätig sein sollen (vgl. § 18 Abs. 1) und die komplexe Aufgabe der Leitstelle wahrnehmen sollen. Aus Sicht des DGB sollte sowohl für den Leiter bzw. Leiterinnen der Brandschutzdienststelle als auch für seinen Stellvertreter ein Status als Beamter bzw. Beamte und damit ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis vorgesehen und gesetzlich verankert werden. Angesichts der in § 29 dargelegten Möglichkeit des Eingriffes in Grundrechte auf Basis des Gesetzes erscheint dies auch vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben nach Artikel 33 Abs. 4 GG und Artikel 71 Abs. 4 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommerns als geboten. Insbesondere dann, wenn die Leiter bzw. die Leiterinnen der Brandschutzdienststellen auch in besonderen Fällen operativ tätig sein (vgl. § 18 Abs. 1) und Brandschutzdienststellen die komplexe Aufgabe der Leitstelle wahrnehmen sollen, ist es erforderlich hier Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren einzusetzen. Für diese müssen die Regelungen des § 114 LBG M-V entsprechend Anwendung finden. Hinzuweise ist in diesem Kontext auch darauf, dass in § 10 Abs. 2 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern eine Ärztliche Leiterin oder ein Ärztlicher Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) vorgesehen ist, zu deren bzw. dessen Aufgaben auch die fachliche Anleitung, Kontrolle, Dokumentation und die medizinische Koordination im Bereich der Rettungsleitstelle gehören. Eine vergleichbare Rolle in feuerwehrtechnischen Fragen würde den Leitern bzw. den Leiterinnen der Brandschutzdienststellen zukommen. Eine entsprechend hohe Qualifikation ist damit unabdingbar. Vor diesem Hintergrund erscheint es zudem sinnvoll zu prüfen, ob die neuen Brandschutzdienststellen bei den bisherigen Berufsfeuerwehren eingerichtet werden könnten. In den vorhandenen 6 Landkreisen befinden sich 4 Berufsfeuerwehren (Wismar, Stralsund, Greifswald und Neubrandenburg). In diesen Berufsfeuerwehren sind die Qualifikationen, die sich die Landkreise nunmehr erst beschaffen müssen, auf hohem Niveau vorhanden. Es sollte deswegen die Möglichkeit vorgesehen werden, im Wege einer Verwaltungsvereinbarung gegen Kostenerstattung die Berufsfeuerwehren mit dieser Aufgabe zu betrauen. Dies Seite 3 von 5 des Schreibens vom 03.09.2015 würde die Landkreise von einer kostenintensiven Pflicht zur Errichtung einer neuen Struktureinheit entlasten und die professionellen Feuerwehreinheiten in den großen kreisangehörigen Städten stärken. Hinsichtlich der in § 3 Abs. 2 Nr. 4 vorgesehenen Einrichtung und Unterhaltung der ständig besetzten Feuerwehreinsatzleitstellen als integrierte Leitstellen durch die Landkreise erwartet der DGB eine Klarstellung auf gesetzlicher oder untergesetzlicher Ebene zu den Aufgaben dieser Leitstellen, zur personellen Besetzung und zur fachlichen Qualifizierung und zum Beamtenstatus des eingesetzten Personals. Sicherzustellen ist dabei, dass das Leitstellenpersonal neben Kenntnissen in den drei Aufgabenfeldern Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz zusätzlich über eine Qualifikation für die leitstellenspezifische Tätigkeit verfügt. Die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in der Bundesrepublik Deutschland (AGBF Bund) empfiehlt hier folgende fachliche Ausbildungsgänge1: 1. 2. 3. 4. Führungsausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst, Rettungsassistent/Notfallsanitäter mit staatlich verliehener Berufsbezeichnung, Lehrgang Stabsarbeit/Lagedarstellung auf der operativ taktischen Ebene, Lehrgang Leitstellendisponent (Einsatzbearbeiter). Der DGB begrüßt ausdrücklich, dass in § 3 Abs. 2 Nr. 8 die Psychosoziale Notfallversorgung für Einsatzkräfte als Aufgabe gesetzlich verankert wird. Zu § 8 „Berufsfeuerwehr“ Zu Absatz 1: Angesichts des kontinuierlichen Bevölkerungsrückgangs und der demographischen Entwicklung ist aus Sicht des DGB die in § 8 Abs. 1 des Gesetzes vorgesehene Grenze für die zwingende Aufstellung einer Berufsfeuerwehr von 80.000 Einwohnerinnen und Einwohnern einer kritischen Überprüfung zu unterziehen und möglichst erkennbar abzusenken. Aktuell erreichen in Mecklenburg-Vorpommern nur noch die Städte Rostock und Schwerin die Einwohnerzahl von 80.000. Rückgängige Bevölkerungszahlen führen nicht zwingend zu einem Rückgang der Aufgaben. Insbesondere bei den regionalen Zentren wie Neubrandenburg, Greifswald, Stralsund und Wismar ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Anzahl der sich regelmäßig in den Städten aufhaltenden Personen durch Berufspendler, Studierende, Touristen und auch einkaufende Personen deutlich über der Bevölkerungszahl liegen dürfte. Ebenfalls berücksichtigt werden sollten besondere Brandlasten, die vor Ort vorhanden sind, und möglicherweise auftretende besondere Krisensituationen z.B. durch einen industriellen Hafenbetrieb oder einen Hafenbetrieb, der besonders durch die Lagerung und Verschiffung Link zur Empfehlung der AGBF Bund vom Juli 2007: http://www.agbf.de/pdf/Qualifikationsanforderungen_fuer_Leitstellenpersonal.pdf 1 Seite 4 von 5 des Schreibens vom 03.09.2015 brennbarer Materialien geprägt ist. Konkret wäre ein Schiffsbrand in einem Hafen eine Krisensituation, die allein durch eine freiwillige Feuerwehr nicht zu bewältigen wäre. Der Referentenentwurf weist zu Recht darauf hin, dass der „Feuerschutz Ostsee“ nur durch hauptamtliche Kräfte zu gewährleisten ist. Aus Sicht des DGB greift die reine Betrachtung der Einwohnerzahl als Kriterien für die Notwendigkeit einer Berufsfeuerwehr damit zu kurz. Zu Absatz 4: Nach Absatz 4 bedürfen die Bildung und die Auflösung einer Berufsfeuerwehr der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde. Angesichts der hohen Bedeutung der Berufsfeuerwehren für den Brandschutz und die Hilfeleistung sowie zur Absicherung professioneller Standards sind an die Auflösung einer Berufsfeuerwehr hohe Anforderungen zu stellen. Landesrechtliche Regelungen unterhalb des Gesetzes sollten dabei die Beibehaltung professioneller Strukturen fördern und die hierfür notwendige Flexibilität bieten. Sie sollten insbesondere regeln, dass sich die Organisation, Personalstärke und feuerwehrtechnische Ausstattung der Berufsfeuerwehren nach dem Bedarf richten, der durch eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die technische Hilfe zu ermitteln ist. Überarbeitungs- und Anpassungsbedarf sieht der DGB in diesem Rahmen insbesondere hinsichtlich der „Verwaltungsvorschrift über die Mindeststärke, die Gliederung und die Mindestausrüstung öffentlicher Feuerwehren und Werkfeuerwehren“ (Feuerwehr-Mindeststärken-Vorschrift, Erlass des Innenministers vom 08. Oktober 1992) und der in diesem Erlass geregelten Funktionsstärken bei der Berufsfeuerwehr. Zu § 9 „Freiwillige Feuerwehr“ Der DGB bedauert, dass die ursprünglich im Referentenentwurf in § 9 Absatz 5 (neu) vorgesehene Regelung zur Schaffung einer „Hauptberuflichen Wachbereitschaft“ aufgegeben wurde. Diese Form der Organisation der Feuerwehr als Mischung zwischen Berufsfeuerwehr und Freiwilliger Feuerwehr würde eine geeignete Antwort auf sich vor Ort verändernde Gegebenheiten darstellen, die Tagesverfügbarkeit positiv beeinflussen und das Ehrenamt entlasten. Gleichzeitig könnten so notwendige Kompetenzen gesichert und Aufgaben gewährleistet werden, die eine rein freiwillige Feuerwehr überfordern würden. Hinzuweisen ist hier jedoch darauf, dass die ständige Wahrnehmung feuerwehrtechnischer Aufgaben dem Funktionsvorbehalt nach Artikel 33 Abs. 4 GG und Artikel 71 Abs. 4 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommerns unterliegen dürfte. Damit wäre es aus Sicht des DGB zwingend hier Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren einzusetzen. Ob hier eine „Soll-Regelung“ zum Einsatz von Beamtinnen und Beamten den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt, wäre zu prüfen und im Rahmen der Gesetzesbegründung darzulegen. Der DGB plädiert hier für eine Regelung analog § 8 Abs. 2 des Gesetzesentwurfes. Seite 5 von 5 des Schreibens vom 03.09.2015 Für die Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes der „Hauptberuflichen Wachbereitschaften“ müssen die Regelungen des § 114 LBG M-V entsprechend Anwendung finden. Dies wäre durch eine entsprechende Ergänzung der „Hauptamtlichen Wachbereitschaften“ im § 114 des LBG M-V im Rahmen des Gesetzesentwurfes sicherzustellen. Weiterhin ist aus Sicht des DGB die Leitung der einzurichtenden „Hauptberuflichen Wachbereitschaft“ zu überdenken. Da die „Hauptberuflichen Wachbereitschaft“ Teil der Freiwilligen Feuerwehr in der Gemeinde ist, würden sie unter ehrenamtlicher Leitung stehen. § 9 Abs. 4 des geltenden Brandschutzgesetzes regelt ebenso wie der Entwurf des Brandschutzgesetzes, dass Gemeinden in Freiwilligen Feuerwehren feuerwehrtechnisches Personal hauptamtlich beschäftigen. Die „Hauptberuflichen Wachbereitschaft“ wäre also Teil der Freiwilligen Feuerwehr in einer Gemeinde und steht somit unter ehrenamtlicher Führung. Dies betrifft einerseits die Leitung an der Einsatzstelle (§ 18 Abs. 1 des Brandschutzgesetzes), andererseits die Verantwortlichkeit für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr und die Ausbildung ihrer Mitglieder (§ 12 Abs. 3 des Brandschutzgesetzes). Der DGB regt an, dem Leiter einer „Hauptberuflichen Wachbereitschaft“ eine dem Leiter einer Berufsfeuerwehr entsprechende Stellung analog zu § 8 Abs. 3 zu verleihen. Dies würde bedeuten, dass der Leiter der „Hauptberuflichen Wachbereitschaft“ Vorgesetzter der Angehörigen der „Hauptberuflichen Wachbereitschaft“ und der Freiwilligen Feuerwehr wäre, die Verantwortung für Einsatzbereitschaft und Ausbildung im Stadtgebiet bei ihm läge und die Einsatzleitung durch ihn zu gewährleisten sei. Der DGB bittet darum, seine Anmerkungen und Hinweise zu berücksichtigen. Mit freundlichen Grüßen Olaf Schwede ARBEITSGEMEINSCHAFT DER LEITER DER BERUFSFEUERWEHREN in der Bundesrepublik Deutschland Mecklenburg-Vorpommern Der Vorsitzende AGBF M-V, c/o Hansestadt Stralsund, Berufsfeuerwehr Fährwall 18, 18439 Stralsund AGBF 21.11.15 Landtag Mecklenburg- Vorpommern Innenausschuss Der Vorsitzende Lennestraße 1 (Schloss) 19053 Schwerin Öffentliche Anhörung zur Drucksache 6/4642 , Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V und anderer Gesetze Sehr geehrter Herr Reinhardt, für die Möglichkeit, an der Anhörung zur zweiten Lesung zum o.g. Gesetzentwurf teilnehmen zu können, bedanke ich mich im Namen der 6 Berufsfeuerwehren des Landes. Die breite Diskussion zum Eckpunktepapier und zum Entwurf des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzesgesetzes hat in den letzten Monaten erfreulicherweise auch dazu geführt, dass Feuerwehren und Landespolitik enger zusammengerückt sind. In unserer Stellungnahme vom 18.08.2015 an das Innenministerium hatten wir 28 Vorschläge und Hinweise zu Veränderungen unterbreitet, von denen 9 vollständig und 4 teilweise im vorliegenden Entwurf berücksichtigt wurden. Nachfolgend führe ich daher unsere bisher nicht beachteten Hinweise noch einmal auf. In meinem Redebeitrag werde ich mich auf wesentliche Punkte konzentrieren und dazu auch mit dem Landesfeuerwehrverband inhaltlich abstimmen. Grundsätzlich wäre eine Klarstellung dahingehend zu begrüßen, wer mit den Begriffen „Leitungen“ und „Führungen“ abschließend gemeint ist. Zu den Paragraphen im Einzelnen: § 3, Abs. 2 Der Begriff “Feuerwehrdienst“ sollte durch „Feuerwehrtechnischer Dienst“ entsprechend dem Laufbahnrecht ersetzt werden. Die Formulierung „oder eine vergleichbare Qualifikation“ kann entfallen, weil es diese nicht gibt. Obwohl nicht zu erwarten ist, dass die zu bildenden Brandschutzdienststellen der Kreise über hochdotierte Planstellen der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes verfügen werden, besteht gleichwohl das Risiko, sowohl für die 6 Berufsfeuerwehren als auch für die Landesschule, dass dort Personal abgeworben wird. Um den Kreisen Zeit für eine sorgfältige Personalauswahl zu gewähren, wäre eine zeitlich gestaffelte Besetzung, z.B. Leiter mit LBGr 2 bis 2018 und Stellvertreter mit LBGr 1, 2. Einstiegsamt bis 2020, sehr hilfreich. 2 § 3, Abs. 2, Nr.3 Die Formulierung stellt noch auf das dreistufige System der Feuerwehren ab. Die Bestimmung von Feuerwehren mit besonderen Aufgaben beginnt nach § 12 beim Amtswehrführer. Die Begriffe „Anerkennung“ und „Einordnung“ können daher gestrichen werden. § 3, Abs. 2, Nr.7 Die Bedarfsplanung soll auf Ebene der Gemeinden und Ämter erfolgen. Für den Kreis sollte die Aufgabe auf „zu überprüfen“ beschränkt werden. § 3, Abs. 2, Nr.8 Die Aufgabenzuweisung der Psychosozialen Notfallversorgung überfordert die Kreise und Kreisfreien Städte in den Fällen von „Hinterbliebene, Zeugen und Vermissende“. Dies ist Auftrag der Polizei. Es sollte daher klargestellt werden, dass die Aufgabe ausschließlich im Zusammenhang mit Einsätzen der Feuerwehr zugewiesen wird. § 6 aufgehoben Die bisherige Regelung, wonach aktive Kameraden einer Freiwilligen Feuerwehr nicht gleichzeitig auch aktive Mitgliedererwehr in anderen Organisationen sein sollen, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können, soll aufgehoben werden. Dies sehen wir sehr kritisch. Eine Tätigkeit in einer anderen Organisation in deren Verwaltungsbereich, in der Ausbildung usw. ohne in einer Einheit eingesetzt werden zu können, ist sicher tolerierbar. Der Einsatz von Kameraden in einer Brandschutzeinheit des Katastrophenschutzes ist vertretbar. Der nicht steuerbaren Reduzierung der verfügbaren Kräfte von Freiwilligen Feuerwehren beim gemeinsamen Einsatz mit anderen Fachdiensten kann nicht gefolgt werden. Ein Teil der ehrenamtlichen Helfer ist zudem auch hauptberuflich in Organisationen und Behörden tätig, die bei einer größeren Schadenslage tätig werden, z.B. als Mitarbeiter des Rettungsdienstes. Damit wären Einsatzkräfte dann dreifach verplant. Dies betrifft nicht nur Einzelfälle. Die Unvereinbarkeit ist bei vielen anderen Organisationen nicht geregelt. Der § 6 sollte daher unbedingt Bestand haben. § 8, Abs. 3 Hier wäre zu prüfen, wer mit dem Begriff „die Leitungen der Berufsfeuerwehren“ gemeint ist und ob dies in Fragen des Haftungsrechts relevant ist. § 9, Abs.1, Satz 3 Die redaktionelle Beschränkung der „Feuerwehr mit besonderen Aufgaben“ auf eine „Gemeindefeuerwehr“ könnte in der Praxis auf Grund sehr komplexer und verschiedenartiger Strukturen hinderlich beim Erreichen der beabsichtigten Ziele sein. Es sollte eine offenere Formulierung gewählt werden. „Eine Feuerwehr mit besonderen Aufgaben kann auf Grund ihrer Ausstattung und Einsatzfähigkeit die besondere Gefahren und Risikobekämpfung und den flächendeckenden Brandschutz auch überörtlich gewährleisten.“ § 14, Abs. 2 Die Aufgabenstellung für die Landesschule sollte präziser formuliert werden. Hinter Satz 1 könnte eingefügt werden: „Die Landesschule führt die Grundausbildung und die Prüfung der Brandmeisteranwärter durch.“ 3 § 25, Abs. 2, Punkt 3 Die Formulierung „grundlos“ wäre die Begründung dafür, dass BMA- Alarme nicht mehr kostenpflichtig sind. Wir plädieren daher dafür, die alte Formulierung „Fehlalarm“ beizubehalten oder richtigerweise den Begriff „Fehleinsatz“ nach DIN 14011, Punkt 3.6.6.11 zu nutzen. § 25, Abs.4 Hier sollten die großen kreisangehörigen Städte ebenfalls genannt werden, schon weil dies in § 19, Abs. 4 so geregelt ist. § 32, Abs. 1 Unter Nr. 1 sollte der Begriff „Brandverhütungsschau“ in „Brandverhütungs- und Löschwasserschau“ geändert werden. Unter Nr. 1 sollte eingefügt werden: „6. die Durchführung der Feuerwehrbedarfsplanung „7. die Organisation und Qualitätssicherung in der Leitstelle Für die Feuerwehrbedarfsplanung muss ein einheitlicher Standard geschaffen werden. Nur dies führt zur Umsetzung der angestrebten Ziele und zur Vergleichbarkeit und Kosteneinsparung. Alternativ könnte ein Absatz 3 eingefügt werden, nachdem die Empfehlungen des Landesfeuerwehrverbandes zur Bedarfsplanung anzuwenden sind. Für die Betreiber von integrierten Leitstellen sollte auch für den Feuerwehranteil die notwendige Qualifizierung der Mitarbeiter und ihre Aus- und Fortbildung geregelt werden. Während das Sozialministerium dies für den Rettungsdienst konkret geregelt hat, gibt es für den Feuerwehrbereich in den Leitstellen des Landes weit voneinander abweichende kommunale Festlegungen, die der Bevölkerung nicht zu vermitteln sind. Eine standardisierte Notrufabfrage und Qualitätssicherung sind zwingend einzuführen. Mit freundlichen Grüßen Jörg Janke Stellungnahme des dbb mecklenburg-vorpommern (dbb m-v) zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V und anderer Gesetze Die Landesregierung beabsichtigt das Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern zu überarbeiten. Ziel der Überarbeitung ist neben der Reaktion auf die künftige demografische Entwicklung insbesondere die weitere Umsetzung der im Eckpunktepapier zur künftigen Sicherstellung des Brandschutzes entworfenen Handlungsmöglichkeiten und Ideen. Zu § 1 (5) Der dbb m-v begrüßt die Aufnahme der Brandschutzbedarfsplanung in das Gesetz. Gestützt auf die Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in der Bundesrepublik Deutschland „Qualitätskriterien für die Bedarfsplanung von Feuerwehren in Städten“ vom 16.09.1998 sollten Vorgaben zu den Qualitätskriterien: Hilfsfrist, Funktionsstärke und Erreichungsgrad mit verankert werden. Begründung: Das Fehlen von Vorgaben wird die vorhandenen Qualitätsunterschiede im Brandschutz zwischen den Städten und auf dem Land nicht beheben. Eine Abwägung zwischen dem berechtigten Interesse der Bevölkerung in M-V auf Gleichbehandlung und dem Konnexitätsgebot ist der Begründung zum Gesetzentwurf nicht entnehmbar. Die Notwendigkeit der Vorgaben wird auch mit Blick auf die Änderungen im § 2 zur Brandschutzbedarfsplanung unter 1. und 2. deutlich. Die dort unter anderem geforderte Abstimmung zwischen angrenzenden Gemeinden bedarf einheitlicher Vorgaben im Gesetz. Zu § 10 (2) Zu den Anforderungen für den aktiven Dienst in einer Freiwilligen Feuerwehr sollte Punkt 1 ergänzt werden: „1. physisch sowie psychisch geeignet ist, regelmäßig für den Einsatz- und Ausbildungsdienst zur Verfügung steht ...“ Begründung: Trotz der schwierigen Nachwuchsgewinnung für dieses Ehrenamt sollte im Gesetz erkennbar sein, dass nicht jeder Interessent geeignet sein kann. Stellungnahme_BrSchG.docx Seite 2 von 3 Die mit der Einsatztätigkeit verbundenen Aktivitäten erfordern ein hohes Maß an körperlicher Fitness und die neu ins Gesetz aufgenommene „psychosoziale Notfallversorgung für Einsatzkräfte“ im § 3 Punkt 8 belegt eine erforderliche psychische Eignung. In einem nächsten Schritt müssten dann natürlich einheitliche Eignungstests vorgegeben werden. Zu § 14 (2) Im 1. Satz dieses Absatzes sollte die Beteiligung der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz an der Anwärterausbildung für den Feuerwehrdienst in der Laufbahngruppe 1 aufgenommen werden. Begründung: Die anhaltende Diskussion im Land M-V zur Anwärterausbildung für die Berufsfeuerwehren sollte mit der Gesetzesänderung beendet werden. Die Beteiligung der Landesschule bedeutet nicht, dass das Land die Ausbildungskosten zu übernehmen hat. Die Landesschule soll ähnlich der FHöVPR in Güstrow lediglich Ausbildungsabschnitte anbieten. Abschließend empfiehlt der dbb m-v, im Gesetz das Erfordernis eines erweiterten Führungszeugnisses für Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr ab dem 14. Geburtstag an geeigneter Stelle zu verankern. Die kinder- und jugendnahe Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr und die Bestrebungen von Extremisten (siehe Flyer der NPD-Landtagsfraktion), in Freiwilligen Feuerwehren aktiv zu werden, sind Gründe für ein erweitertes Führungszeugnis. Stellungnahme_BrSchG.docx Seite 3 von 3
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